Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15315 – Zusammenarbeit des türkischen Staates mit dschihadistischen Gruppen und Kriegsverbrechen der türkischen Armee in Nordsyrien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 9. Oktober 2019 begann die türkische Armee nach dem Rückzug der US- Truppen von der türkischen Grenze eine Invasion in Nord- und Ostsyrien. Dabei rückt die türkische Armee gemeinsam mit verschiedenen dschihadistischen Gruppen vor. Die Menschenrechtsorganisation Amnesty International erklärt dazu: „Die türkischen Streitkräfte und eine Koalition von türkisch unterstützten syrischen bewaffneten Gruppen haben während der Offensive in Nordostsyrien eine schändliche Missachtung des Lebens von Zivilist*innen an den Tag gelegt, indem sie schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen begangen haben. Diese Verbrechen schließen Massenhinrichtungen , illegale Angriffe bei denen Zivilist*innen getötet und verletzt wurden ein.“ Kumi Naidoo, Generalsekretär von Amnesty International, erklärte: „Die türkische Militäroffensive im Nordosten Syriens hat verheerende Auswirkungen auf das Leben der syrischen Zivilbevölkerung. Sie musste aus ihren Häusern fliehen und lebt in ständiger Angst vor willkürlichen Bombardierungen, Entführungen und Massenhinrichtungen. Die türkischen Streitkräfte und ihre Verbündeten haben eine vollkommen herzlose Missachtung zivilen Lebens an den Tag gelegt und rechtswidrig tödliche Angriffe auf Wohngebiete verübt, bei denen Zivilisten getötet und verletzt wurden.“ (www.amnesty.org/en/la test/news/2019/10/syria-damning-evidence-of-war-crimes-and-other-violati ons-by-turkish-forces-and-their-allies/). So richtete beispielsweise die Miliz Ahrar al-Sharqiya, die als Teil der von der Türkei unterstützten Syrischen Nationalen Armee (Suriye Millî Ordusu) agiert, die Politikerin und Frauenrechtlerin Hevrin Xelef (auch Havrin Khalaf) extralegal hin (www.zdf.de/nachrich ten/heute/politikerin-und-frauenrechtlerin-havrin-khalaf-in-syrien-getoetet-10 0.html, https://southfront.org/turkish-backed-forces-execute-head-of-pro-sdf-s yrian-political-party/). In türkischen Medien wird berichtet, die Politikerin sei auf der Grundlage von Geheimdienstinformationen in einer „erfolgreichen Operation neutralisiert“ worden (www.takvim.com.tr/guncel/2019/10/12/pkkp ydye-ust-duzey-darbe-pydnin-suriyedeki-2-numarali-ismi-hevin-halef-etkisizhale -getirildi). Nach Angaben der Bundesregierung steht die Syrische Nationale Armee unter dem Kommando der Nationalen Koalition ETILAF bzw. der aus ETILAF hervorgegangenen „syrischen Übergangsregierung“ (Bundestagsdrucksache 19/120). Nach Angaben des AKP-nahen türkischen Thinktanks Deutscher Bundestag Drucksache 19/16165 19. Wahlperiode 19.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 17. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. SETA besteht die Syrische Nationale Armee zum größten Teil aus dschihadistischen Gruppen wie Ahrar al-Sham, Ahrar al-Sharqiya, Faylaq al-Sham, Firka Hamza Firka Sultan Murad, die Free Idlib Army, Jabhat al-Shamiya, Jaysh al-Islam, Jaysh al-Ahrar, Jaysh an-Nasr, Jaysh al-Sharqiya und Jaysh al-Nukhba. SETA räumt damit offen die Verbindung der türkischen Regierung und von ETILAF mit dschihadistischen Gruppen ein. Die SETA-Stiftung schreibt sogar: „Mit der vollen Integration von Ahrar al-Sham, Suqour al-Sham und Failaq al-Sham in die Nationalarmee hat die Nationale Armee nun eine Inghimasi-Einheit hinzugewonnen, dabei handelt es sich um Stoßtruppen , die ohne eine Rückzugsstrategie feindliche Linien infiltrieren, um im Kampf zu sterben.“ Nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller handelt es sich hier um eine euphemistische Umschreibung dschihadistischer Selbstmordattentäter (https://setav.org/en/assets/uploads/2019/10/A54En.pdf). Diese Einheiten seien von der türkischen Regierung in Luftlandeoperationen und anderen militärischen Aktivitäten ausgebildet worden (Die Bundesregierung unterstützte ETILAF nach eigenen Angaben allein zwischen 2016 und 2017 mit 5.452.360,78,– Euro, vgl. Bundestagsdrucksache 19/1471.). Neben Gruppen der Syrischen Nationalen Armee beteiligen sich nach Angaben aus der Region auch Dschihadisten aus den Reihen des Al-Qaida-Ablegers Hayat Tahrir al-Sham (HTS) an der Operation. HTS-Chef Abu Muhammed al-Golani verkündete ebenfalls seine Unterstützung für die Operation in der Region und erklärte, das Land gehöre „sunnitischen Arabern“ (https://twitter.com/i/status/ 1181957745861447686). Es häufen sich Berichte von ehemaligen Mitgliedern des sog. Islamischen Staates (IS), die durch protürkische Milizen in Nordsyrien und der Türkei rekrutiert und dann gegen die Selbstverwaltung in Nordsyrien eingesetzt werden (https://rojavainformationcenter.com/2019/08/database-over-40-former-isi s-members-now-part-of-turkish-backed-forces/). Die Ankündigung von mutmaßlichen Mitgliedern der Nationalen Armee, „den Apostaten die Köpfe abzuschneiden “, unterscheidet sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller in keiner Form vom Vorgehen des IS (www.dailymail.co.uk/news/ article-7593053/Turkey-backed-militia-vow-behead-infidel-Kurd-northern-Sy ria.html). Die Zusammensetzung und das Agieren der sogenannten Syrischen Nationalen Armee ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor dem Hintergrund der bisherigen Förderung von ihnen nahestehenden Organisationen wie ETILAF und deren Anerkennung als „einzig legitime Vertretung des syrischen Volkes“ durch die Bundesregierung (Bundestagsdrucksachen 19/1471, 19/6817) sowie der Zusammenarbeit mit der Türkei im Rahmen des EU-Türkei-Abkommens von großer Bedeutung für die Bundespolitik. Der Generalsekretär von Amnesty International erklärte: „Die Türkei ist für die Aktionen der von ihr unterstützten syrischen bewaffneten Gruppen verantwortlich , sie unterstützt, bewaffnet und leitet diese. Bisher hat die Türkei diesen bewaffneten Gruppen freie Hand gelassen, um schwere Verletzungen in Efrîn und anderswo zu begehen. Wir fordern die Türkei erneut auf, Verstöße zu beenden, die Täter zur Verantwortung zu ziehen und die unter ihrer Herrschaft lebenden Zivilisten zu schützen. Die Türkei kann sich der Verantwortung nicht entziehen, indem sie die Begehung von Kriegsverbrechen an bewaffnete Gruppen auslagert“ (www.amnesty.org/en/latest/news/2019/10/syriadamning -evidence-of-war-crimes-and-other-violations-by-turkish-forces-and-t heir-allies/). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Vorbemerkung 1 Die Beantwortung der Fragen 1, 3, 9, 13, 23, 25 und 31 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Drucksache 19/16165 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde auch Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis im Inland und Ausland zugänglich machen. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb werden die entsprechenden Informationen als Verschlusssache (VS) gemäß der Verschlusssachenanweisung (VSA) mit dem VS-Grad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Bundestag gesondert übermittelt.1 Vorbemerkung 2 Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten auf die Fragen 18f, 26 und 27 als VS mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist jedoch im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 VSA sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als VS gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.2 1 Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 2 Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16165 Vorbemerkung 3 Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung von Teilen der Antwort auf die Frage 1 als VS mit dem Geheimhaltungsgrad „Geheim “ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Nach § 2 Absatz 2 Nummer 2, 3 und 4 VSA sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen . Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Überdies gilt, dass im Rahmen der Zusammenarbeit der Nachrichtendienste Einzelheiten über die Ausgestaltung der Kooperation vertraulich behandelt werden. Die vorausgesetzte Vertraulichkeit der Zusammenarbeit ist die Geschäftsgrundlage für jede Kooperation unter Nachrichtendiensten. Dies umfasst neben der Zusammenarbeit als solcher auch Informationen zur konkreten Ausgestaltung sowie Informationen zu Fähigkeiten anderer Nachrichtendienste. Eine öffentliche Bekanntgabe der Zusammenarbeit anderer Nachrichtendienste mit Nachrichtendiensten des Bundes entgegen der zugesicherten Vertraulichkeit würde nicht nur die Nachrichtendienste des Bundes in grober Weise diskreditieren, infolgedessen ein Rückgang von Informationen aus diesem Bereich zu einer Verschlechterung der Abbildung der Sicherheitslage durch die Nachrichtendienste des Bundes führen könnte. Darüber hinaus können Angaben zu Art und Umfang des Erkenntnisaustauschs mit ausländischen Nachrichtendiensten auch Rückschlüsse auf Aufklärungsaktivitäten und -schwerpunkte der Nachrichtendienste des Bundes zulassen. Es bestünde weiterhin die Gefahr, dass unmittelbare Rückschlüsse auf die Arbeitsweise, die Methoden und den Erkenntnisstand der anderen Nachrichtendienste gezogen werden können. Aus den genannten Gründen würde eine Beantwortung in offener Form für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher sind die Antworten zu den genannten Fragen ganz oder teilweise als VS gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft und in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.3 1. Mit welchen Gruppen und Milizen arbeitet die türkische Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung auf welche Weise in Nord- und Ostsyrien zusammen, welche dieser Gruppen ordnet die Bundesregierung als dschihadistisch bzw. islamistisch ein, und auf Basis welcher Definitionen wird diese Unterscheidung getroffen? 2. Welche Mittel werden von der Türkei nach Kenntnis der Bundesregierung welchen an der sogenannten Operation Friedensquelle beteiligten Gruppen zur Verfügung gestellt? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkungen 1 und 3 der Bundesregierung wird verwiesen. 3 Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/16165 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gruppe Ahrar al-Sharqiya, wie ordnet sie diese ein, und gab es jemals direkte oder indirekte Kontakte zwischen Vertretern der Gruppe und der Bundesregierung? Auf Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung von Mitgliedern der Ahrar al-Sharqiya an der sogenannten Freien Syrischen Polizei , und inwiefern und in welchen Gebieten wird diese Polizeimiliz weiterhin von der Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung von anderen EU-Staaten oder den USA unterstützt vgl. Bundestagsdrucksache 19/1471, (Frage 3a und 3b)? Zur Beteiligung von Mitgliedern der Ahrar al-Sharqiya an der sogenannten „Freien Syrischen Polizei“ liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung hat die sogenannte „Freie Syrische Polizei“ im Rahmen des „Access to Justice and Community Security Project“ bis zum 31. März 2018 unterstützt. Hierbei handelt es sich um eine namensgleiche Organisation, aber nicht um die von der Türkei unterstützte „Freie Syrische Polizei“ im Sinne der Fragestellung. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Kommandanten der Miliz Ahrar al-Sharqiya Hatim Abu Shaqra (www.heise.de/tp/features/Tue rkische-Proxy-Truppen-Das-uebelste-Gesindel-4559155.html), inwiefern war dieser in die „Freie Syrische Polizei“ oder andere von der Bundesregierung geförderte Gruppierungen in Nordsyrien eingebunden (https://t witter.com/TurkeyUntold/status/1184031245669470209)? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen. 6. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass ein IS-Kommandant von Deir ez-Zor, Abu al-Baraa al-Ansari, als Kommandant der protürkischen Miliz Ahrar al-Sharqiya fungiert, und wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (https://rojavainformationcen ter.com/2019/08/database-over-40-former-isis-members-now-part-of-turki sh-backed-forces/)? 7. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterstützung der sog. Operation Friedensquelle durch Hayat Tahrir al-Sham (HTS), ehemalige oder aktuelle Mitglieder der Miliz oder ihrer Vorgänger und Teilorganisation al-Nusra, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.morgenpost.de/politik/article227365913/Tuerkische-Of fensive-in-Syrien-Erdogans-schmutzige-Krieger.html, https://rojavainfor mationcenter.com/2019/08/database-over-40-former-isis-members-now-pa rt-of-turkish-backed-forces/)? 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sogenannte Inghimasi- Einheit der Syrischen Nationalen Armee, und aus welchen Kräften rekrutiert sich diese? Zu den Fragen 6 bis 8 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16165 9. Aus welchen Gebieten stammen nach Kenntnis der Bundesregierung die in Nord- und Ostsyrien eingesetzten protürkischen Milizen, und befinden sich in ihren Reihen auch „internationale Kämpfer“ bzw. deutsche Staatsbürger und Kämpfer mit Aufenthaltsstatus in Deutschland? Auf Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 10. Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die aktuelle Zusammensetzung der Nationalen Armee (Suriye Millî Ordusu), und trifft die Aussage von SETA zu, dass Ahrar al-Sham-Mitglied bei der Nationalen Armee ist (https://setav.org/en/assets/uploads/2019/10/A54En.pdf)? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 11. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Alhareth Rabah, den mutmaßlichen Filmer der Ermordung von Hevrin Khelef, und inwieweit verfügt die Bundesregierung über Kenntnisse bezüglich seiner Beteiligung an dschihadistischen Gruppen in Deutschland (https://twitter.com/ HaraldDoornbos/status/1185118670521016320)? Die Fragestellung bezieht sich auf laufende Ermittlungen, die beim Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof geführt werden und zu denen die Bundesregierung daher grundsätzlich keine Angaben macht. 12. Inwiefern sind Truppen der Syrischen Nationalen Armee am türkischen Angriff auf Nord- und Ostsyrien beteiligt? Die sogenannte Syrische Nationale Armee hat sich zu einer Teilnahme an der türkischen Militärintervention „Operation Friedensquelle“ bekannt. 13. Inwiefern steht die Syrische Nationalarmee unter türkischem Kommando , und inwiefern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung entsprechende Absprachen, und inwieweit ist die Türkei nach Auffassung der Bundesregierung für die Handlungen der Syrischen Nationalen Armee verantwortlich? Auf Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 14. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob die an der Syrischen Nationale Armee beteiligte Dschihadistengruppe Jaysh al- Islam weiterhin über Chemiewaffen verfügt (www.dw.com/en/concernsgrow -about-abuses-war-crimes-in-syria/a-19277777)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 15. Welche Gruppierungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung an dem Angriff der Türkei auf Nordsyrien beteiligt, und welche Kenntnisse und Einschätzungen hat die Bundesregierung zu diesen Gruppen im Einzelnen ? Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. Drucksache 19/16165 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über ein Vorgehen der türkischen Armee oder mit ihr verbündeter Milizen gegen die Bevölkerung, insbesondere auch gegen christliche Minderheiten in den syrischen Grenzstädten Tell Abyad (Girê Spî) oder Ras al-Ayn (Serêkaniyê) (https://twitter.com/Caki____/status/1185485023853584384), und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 17. Inwiefern teilt die Bundesregierung die in der Eingangsbemerkung zitierte Auffassung des Generalsekretärs von Amnesty International, dass die Türkei die Verantwortung für das Vorgehen der Nationalen Armee trage, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.am nesty.org/en/latest/news/2019/10/syria-damning-evidence-of-war-crimes -and-other-violations-by-turkish-forces-and-their-allies/)? Der Bundesregierung sind die Berichte von Amnesty International zu mutmaßlichen Verletzungen des humanitären Völkerrechts durch syrische, von der Türkei unterstützte Milizen bekannt. Sie hat gegenüber der türkischen Regierung auf eine Aufarbeitung dieser Vorwürfe gedrängt. 18. Welche politischen oder administrativen Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass die sogenannte Syrische Nationale Armee, in der nach türkischen Angaben die in Deutschland als terroristische Vereinigung im Ausland eingestufte Ahrar al Sham (https://set av.org/en/assets/uploads/2019/10/A54En.pdf) und an Kriegsverbrechen (www.washingtonpost.com/gdpr-consent/?destination=%2fworld%2fmid dle_east%2fturkish-led-forces-film-themselves-executing-a-kurdish-capti ve-in-syria%2f2019%2f10%2f13%2f22e11198-ed9c-11e9-89eb-ec56cd4 14732_story.html%3f) beteiligte Milizen wie Ahrar al Sharqiya organisiert sind, der unter anderem auch in Berlin ansässigen Nationalen Koalition /ETILAF bzw. der aus ihr hervorgegangenen syrischen Übergangsregierung unterstellt ist (vgl. Bundestagsdrucksache 19/120)? a) Wann und warum hat die Bundesregierung ihre Förderung für ETILAF eingestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/120)? b) Wie hoch war die Unterstützung der Bundesregierung für ETILAF im Jahr 2018, und wie hoch wird sie im Jahr 2019 ausfallen? Die Fragen 18 bis 18b werden zusammengefasst beantwortet. Die Unterstützung der Nationalen Koalition/ETILAF ist bereits im September 2019 ausgelaufen. Die Unterstützung der Nationalen Koalition/ETILAF durch die Bundesregierung umfasste im Jahr 2018 ca. 195.000 Euro und im Jahr 2019 ca. 274.000 Euro. c) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis, dass an ETILAF gezahlte Gelder für den Aufbau oder die Unterstützung bewaffneter Einheiten verwendet wurden, und falls ja, für welche? Der Bundesregierung liegen keine solchen Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16165 d) Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung ein Verbot der Organisation in Deutschland in Betracht zu ziehen, da ETILAF unterstehende Milizen an schweren Kriegsverbrechen beteiligt sind (www. washingtonpost.com/gdpr-consent/?destination=%2fworld%2fmiddle_ east%2fturkish-led-forces-film-themselves-executing-a-kurdish-captiv e-in-syria%2f2019%2f10%2f13%2f22e11198-ed9c-11e9-89eb-ec56cd 414732_story.html%3f)? Nach Kenntnissen der Bundesregierung hat die ETILAF auf presseöffentliche Vorwürfe gegen Milizen der sog. Syrischen Nationalen Armee reagiert und für diese einen Verhaltenskodex festgeschrieben sowie intern dazu aufgerufen, Fälle von möglichen Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu melden. Verbotsüberlegungen beträfen den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung , weshalb sich die Bundesregierung diesbezüglich generell nicht äußert. e) Trifft es weiterhin zu, dass ETILAF von der Bundesregierung als „einzig legitime Vertretung des syrischen Volkes“ betrachtet wird (Bundestagsdrucksachen 19/1471, 19/6817), und wie lässt sich dies mit der Rolle von ETILAF bzw. der Syrischen Nationalen Armee und ihren mutmaßlichen Kriegsverbrechen in Nordsyrien vereinbaren (www.was hingtonpost.com/gdpr-consent/?destination=%2fworld%2fmiddle_east %2fturkish-led-forces-film-themselves-executing-a-kurdish-captive-in -syria%2f2019%2f10%2f13%2f22e11198-ed9c-11e9-89eb-ec56cd414 732_story.html%3f)? Nach Ansicht der Bundesregierung kann der Syrienkonflikt nur im Rahmen des politischen Prozesses in Genf unter Leitung der Vereinten Nationen einer Lösung zugeführt werden. Im Rahmen des politischen Prozesses spielt das Syrische Verhandlungskomitee der Opposition eine entscheidende Rolle. Darin sind auch Mitglieder der ETILAF vertreten. Am Ende dieses Prozesses sollten alle Syrerinnen und Syrer in Syrien und im Exil in freien und fairen Wahlen eine neue, legitime Volksvertretung wählen, wie es auch in der Resolution 2254 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vorgesehen ist. f) Inwieweit ist ETILAF Gegenstand polizeilicher oder geheimdienstlicher Beobachtung oder polizeilicher bzw. staatsanwaltlicher Ermittlungen ? Nach Kenntnislage der Bundesregierung ist ETILAF derzeit kein Gegenstand polizeilicher Bearbeitung durch das Bundeskriminalamt. Über staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen ETILAF liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die weitere Beantwortung der Frage 18f kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen, auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen . g) Werden weiterhin Stellungnahmen und Bescheinigungen von ETILAF bei Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) akzeptiert (https://soc-germany.org/leistungen/dienstleis tungen-fuer-syrische-staatsbuergerinnen-in-deutschland/)? Explizite Stellungnahmen und Bescheinigungen von ETILAF sind der Bundesregierung nicht bekannt. Aufgrund der Einstufung der ETILAF als syrische Opposition werden diesbezügliche Erkenntnisse in Asylverfahren grundsätzlich berücksichtigt und stellen bei glaubhaft gemachtem Verfolgungsschicksal ein Indiz für eine oppositionelle Gesinnung dar. Drucksache 19/16165 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode h) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Verbindungen bzw. Personalüberschneidungen zwischen dem von der Bundesregierung geförderten Europäischen Zentrum für Kurdische Studien (EZKS) und ETI- LAF, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.heise.de/tp/fea tures/Bundesregierung-finanziert-tuerkeitreue-Islamisten-in-Nordsyri en-4303256.html)? Die Bundesregierung hat darüber Kenntnis, dass es zwischen dem Kurdischen Nationalrat und dem Europäischen Zentrum für Kurdische Studien (EZKS) personelle Überschneidungen gibt. Der Kurdische Nationalrat hat seine Teilnahme an Sitzungen der ETILAF derzeit ausgesetzt. Die laufende Förderung von Projekten des EZKS ist davon unberührt. 19. Hat die Syrische Nationale Armee oder haben einzelne ihrer Mitgliedsgruppen eine Vertretung oder organisatorische Strukturen in Deutschland , und falls ja, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über diese Gruppen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 20. An welchen Orten wird die „Freie Syrische Polizei“ von der Bundesregierung unterstützt, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass die Zahlungen für die polizeiliche Konsolidierung der Besetzung Nordsyriens durch die Türkei verwendet werden? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 21. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die „Militärpolizei der Nationalen Armee“, und ist diese deckungsgleich mit der „Freien Syrischen Polizei“, und wird diese „Militärpolizei“ von EU-Staaten, insbesondere von Deutschland, unterstützt, und falls ja, auf welche Weise (https://setav.org/en/assets/uploads/2019/10/A54En.pdf)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 22. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bisher durch den türkischen Angriff auf Nord- und Ostsyrien wohin geflohen? Nach Angaben des Amts der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) wurden seit dem 9. Oktober 2019 infolge der Kampfhandlungen zunächst etwa 200.000 Menschen vertrieben. 117.132 Menschen sind bislang in ihre Heimatorte zurückgekehrt, davon 65.210 im Governorat Hassakeh, 41.817 im Governorat Raqqa und 10.105 im Governorat Aleppo. Derzeit gehen die Vereinten Nationen davon aus, dass 75.438 Menschen weiterhin vertrieben sind (Stand: 24. November 2019). Von diesen Menschen sind 57.917 in verschiedenen Gemeinden in den Governoraten Hassakeh, Raqqa und Deir ez Zor vorrangig bei Angehörigen oder Bekannten untergekommen. 17.521 Menschen halten sich weiterhin in insgesamt 96 Gemeinschaftsunterkünften vorrangig im Governorat Hassakeh auf. Ferner sind nach Angaben der Internationalen Organisation für Migration (IOM) bis zum 24. November 2019 insgesamt 16.827 Menschen in die Region Kurdistan-Irak geflohen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16165 23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib des deutschen Staatsbürgers und zuletzt bei den QSD (Demokratische Kräfte Syriens) inhaftierten IS-Dschihadisten Y. E. S. (https://anfdeutsch.com/ro java-syrien/attentaeter-auf-us-botschafter-in-tuerkei-geflohen-14475)? a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Aktivitäten der Firma von Y. E. S., „Sakarya Profesyoneller Elektronik Ticaret İthalat ve İhracat Limited“ in Deutschland, und falls ja, welche Kenntnisse hat sie, insbesondere über Militärmaterial, welches die Firma in Deutschland bezogen hat (https://t24.com.tr/haber/abdnin-teror-listesine-aldigi-tur k-vatandasi-tbmm-gundeminde,558357, https://anfturkce.com/rojava -surIye/tuerk-ordusunun-silahlari-daIS-e-gitti-131613)? Die Fragen 23 und 23a werden gemeinsam beantwortet. Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine Zusammenarbeit von Millatu Ibrahim und Hells Angels (https://anfdeutsch.com/roj ava-syrien/attentaeter-auf-us-botschafter-in-tuerkei-geflohen-14475)? c) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Zusammenarbeit der Gruppe Milatu Ibrahim mit dem türkischen Geheimdienst oder anderen Kräften (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/attentaeter-auf-us-bo tschafter-in-tuerkei-geflohen-14475)? Die Fragen 23b und 23c werden gemeinsam beantwortet. Es liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass in Berlin Videos für die Al-Qaida produziert wurden (Video auf ht tps: / /anf deutsch.com/rojava-syrien/attentaeter-auf-us-botschafter-in-tuerkei-geflo hen-14475)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 25. Wann erlangte die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Grenze für IS-Dschihadisten und ihre Versorgung insbesondere im Jahr 2015 weit geöffnet war und die Türkei diese Politik trotz US-Protesten nicht beendete, und welche Konsequenzen zog sie daraus, oder hat sie vor, daraus zu ziehen (www.newyorker.com/news/q-and-a/the-former-us-isis-en voy-on-trump-and-the-crisis-in-syria, https://anfdeutsch.com/rojava-syrie n/attentaeter-auf-us-botschafter-in-tuerkei-geflohen-teil-ii-14654)? Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Behandlung verletzter IS-Dschihadisten in türkischen Krankenhäusern (h t tps : / / anf deutsch.com/rojava-syrien/attentaeter-auf-us-botschafter-in-tuerkei-geflo hen-14475, https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/attentaeter-auf-us-botsc hafter-in-tuerkei-geflohen-teil-ii-14654)? 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Beteiligung von ehemaligen IS-Dschihadisten an protürkischen Milizen in Nordsyrien (https://rojavainformationcenter.com/2019/08/database-over-40-former-i sis-members-now-part-of-turkish-backed-forces/)? Die Fragen 26 und 27 werden gemeinsam beantwortet. Drucksache 19/16165 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen. 28. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der IS von türkischen Behörden wie der Jandarma Generalkommandantur oder dem Geheimdienst MIT direkt oder indirekt mit Waffen versorgt worden ist, und kann die Bundesregierung ausschließen, dass es sich dabei um deutsche Waffen handelte, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (https://anfturkce.com/rojava-surIye/tuerk-ordusunun-silahlari-daI S-e-gitti-131613)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine über die Medienberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Aufbau einer gemeinsamen Kommandozentrale der USA und der Türkei in Urfa, und ist die Bundesregierung direkt oder indirekt daran beteiligt (www.sueddeut sche.de/politik/nordsyrien-tuerkei-usa-sicherheitszone-1.4557719)? Die USA haben die Bundesregierung im August 2019 über die geplante Einrichtung eines gemeinsamen Operationszentrums in der Türkei informiert. Der Bundesregierung sind zudem von den Verteidigungsministerien der USA und der Türkei veröffentlichte Berichte über den Aufbau des gemeinsamen Operationszentrums bekannt. Die Bundesregierung ist daran nicht beteiligt. a) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass von Bundeswehrtornados über Nordsyrien gesammelte Aufklärungsdaten nicht an die türkische Armee oder dschihadistische Milizen weitergereicht werden, und gilt dies auch für den Fall, dass, wie von Präsident Trump angekündigt , die Türkei die Führung der Anti-IS-Koalition übernehmen werde, und falls nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus bzw. hat sie daraus gezogen? Zur Frage, ob die gesammelten Aufklärungsdaten nicht an die türkische Armee oder dschihadistische Milizen weitergegeben werden, wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage der Abgeordneten Kathrin Vogler auf Bundestagsdrucksache 19/14492 verwiesen. Zu einer Übernahme der Führung der Anti-IS-Koalition durch die Türkei liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. b) Zu welchem Zeitpunkt hat die Bundesregierung aus welchen Quellen über den US-Rückzug von der nordsyrischen Grenze erfahren? Präsident Trump veröffentlichte am 7. Oktober 2019 über seinen Twitter- Account seine Entscheidung, die US-Truppen von der nordsyrischen Grenze abzuziehen. 30. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Bestrebungen der Türkei , die „Sicherheitszone“ dauerhaft bzw. längerfristig zu besetzen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Die Bundesregierung hat die türkische Militäroperation wiederholt verurteilt und mit Nachdruck ein sofortiges Ende des unilateralen türkischen Vorgehens in Nordost-Syrien gefordert. Vertreter der türkischen Regierung haben mehrfach versichert, dass eine dauerhafte Besetzung Nordost-Syriens nicht beabsichtigt sei. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16165 31. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Bombardierungen de Zivilbevölkerung, von Journalistinnen und Journalisten durch die türkische Armee, und welche Konsequenzen zieht sie daraus? Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen. 32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die türkische Armee über Chemiewaffen verfügt? Die Türkei hat bei ihrem Beitritt zum Chemiewaffenübereinkommen keine Bestände chemischer Waffen deklariert. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 33. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über mit Phosphor bestückte Waffen bzw. als Waffen einsetzbare Militärausrüstung bei der türkischen Armee? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 34. Wurden der türkischen Armee mit Phosphor bestückte Waffen aus Deutschland geliefert? Nein. 35. Hat sich die Bundesregierung mit dem mutmaßlichen Einsatz von Chemiewaffen im Rahmen der „Operation Friedensquelle“ beschäftigt, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.welt.de/newsticker/news2/ article202335466/Waffen-Chemiewaffen-Experten-pruefen-Vorwuerfe-g egen-tuerkische-Armee-in-Nordsyrien.html)? Der Bundesregierung sind öffentliche Berichte über den mutmaßlichen Einsatz von Weißem Phosphor und Napalm in Syrien bekannt. Bei beiden Stoffen handelt es sich um Chemikalien, die nicht unter das Chemiewaffenübereinkommen fallen, sondern – sofern sie in Brandwaffen zum Einsatz kommen – unter das Protokoll III des Waffenübereinkommens der Vereinten Nationen. Der Bundesregierung liegen keine weiteren Erkenntnisse zum Einsatz von Chemiewaffen oder Weißem Phosphor und Napalm als Brandwaffen im Rahmen der erwähnten Operation vor. 36. Hat die Bundesregierung in bi- oder multilateralen Gesprächen mit der Türkei die mutmaßlichen Kriegsverbrechen und die Beteiligung dschihadistischer Milizen am Einmarsch in Nord- und Ostsyrien thematisiert, falls ja, auf welche Weise, und falls nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat gegenüber der türkischen Regierung ihre große Besorgnis angesichts der Berichte über mutmaßliche Verletzungen des humanitären Völkerrechts in Nordost-Syrien durch syrische, von der Türkei unterstützte Milizen, mehrfach zum Ausdruck gebracht. Drucksache 19/16165 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333