Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Lisa Badum, Dr. Julia Verlinden, Dr. Ingrid Nestle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/15012 – Der Entwurf der Bundesregierung für ein Klimaschutzgesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Koalitionsvertrag zur 19. Legislaturperiode vereinbarten CDU, CSU und SPD, im Jahr 2019 eine rechtlich verbindliche Umsetzung der Klimaschutzziele 2030 zu verabschieden. Im Februar 2019 leitete die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze dem Bundeskanzleramt einen ersten Entwurf für ein Klimaschutzgesetz zu, welcher vom Bundeskanzleramt nie in die Ressortabstimmung gegeben wurde und zu öffentlichen Streitigkeiten der Koalitionäre führte (www.sueddeutsche.de/polit ik/klima-umwelt-co2-1.4337412). Vor dem Hintergrund der verstärkten FridaysforFuture-Proteste verkündete die Bundesregierung im März die Einsetzung eines Kabinettsausschusses Klimaschutz („Klimakabinett“), welches über den Sommer den Auftrag hatte, die „rechtlich verbindliche Umsetzung des Klimaschutzplans“ sowie die für Deutschland verbindlichen „Klimaschutzziele für das Jahr 2030 vorzubereiten “ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9664). Am 20. September 2019 einigte sich das Klimakabinett – unter dem Vorsitz der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel – nach 19 Verhandlungsstunden auf ein gemeinsames „Eckpunktepapier für das Klimaschutzprogramm 2030“ (www.bundesregierung.de/resour ce/blob/975226/1673502/855f58eed07bcbbd697820b4644e83a7/2019-09-20- klimaschutzprogramm-data.pdf?download=1), welches die Koalitionäre in einer Pressekonferenz der Öffentlichkeit präsentierten. Als sektorübergreifende Maßnahme bekräftigten Union und SPD das Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag, ein Klimaschutzgesetz zu erarbeiten. Dieses solle nach dem Willen der Bundesregierung bis Ende 2019 parlamentarisch verabschiedet werden. In der Kabinettsitzung vom 9. Oktober 2019 einigten sich CDU, CSU und SPD auf einen finalisierten Entwurf für ein „Bundes- Klimaschutzgesetz“ (www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/G esetze/gesetzesentwurf_bundesklimaschutzgesetz_bf.pdf). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16166 19. Wahlperiode 19.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 17. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Warum wird im Entwurf für ein Bundes-Klimaschutzgesetz auf das Pariser Abkommen nur noch als „Grundlage“ verwiesen, anstatt die für Deutschland bereits völkerrechtlich verbindlichen Ziele des Pariser Abkommens konkret als gesetzliche Verpflichtung aufzunehmen? Zweck des Bundes-Klimaschutzgesetzes ist ausweislich § 1 Satz 1 zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Deutschland hat sich gemeinsam mit allen EU-Staaten in einem gemeinsamen Klimaschutzbeitrag der EU-Staaten unter dem Übereinkommen von Paris verpflichtet. Die völkerrechtlichen Verpflichtungen nach dem Übereinkommen von Paris, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, wurden europarechtlich umgesetzt. Die Einhaltung der konkreten europarechtlichen Verpflichtungen und der nationalen Klimaziele werden mit dem Klimaschutzgesetz gewährleistet . 2. Von welchem weltweiten CO2-Budget geht die Bundesregierung aus, um als Weltgemeinschaft die Erderwärmung auf 1,5 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit), 1,75 Grad (mit 66 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit ) bzw. 2 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit ) zu begrenzen? Die Bundesregierung berücksichtigt bei ihrer Klimaschutzpolitik auch die Aussagen des Weltklimarats IPCC, die den aktuellen internationalen wissenschaftlichen Kenntnisstand zum Klimawandel repräsentieren. Im IPCC-Sonderbericht über 1,5°C globale Erwärmung von 2018 wurde eine aktualisierte Abschätzung für das verbleibende CO2-Budget ab 2018 vorgelegt. Um die Erwärmung auf 1,5 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit ), 1,75 Grad (mit 66 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit) bzw. 2 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit) zu begrenzen, wird das verbleibende CO2-Budget auf 580 Gt CO2, 800 Gt CO2 bzw. 1500 Gt CO2 geschätzt . Diese Budgets sind jedoch mit deutlichen Unsicherheiten verbunden. 3. Welchen Anteil des weltweiten CO2-Budgets trägt nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesrepublik Deutschland? Die Budget-Zahlen des IPCC sind aufgrund der Unsicherheiten als Leitfaden für Klimaschutzziele nur bedingt geeignet (siehe Antwort auf Frage 2). Daher werden die Emissionspfade des IPCC herangezogen, die mit anderen Verfahren (z. B. energie-ökonomischen Modellen und Klimamodellen) berechnet werden. Der IPCC hat darüber hinaus keine Aussagen über nationale Budgets getroffen. Für die Errechnung von nationalen Emissionsbudgets müssten zudem generell eine Reihe von Annahmen getroffen werden, z. B. bzgl. der Berücksichtigung historischer Emissionen, Gerechtigkeitskriterien, Wahrscheinlichkeit der Zielerreichung u. a. Daher liegen der Bundesregierung keine gesicherten Angaben vor, welchen Anteil Deutschland am weltweiten CO2-Budget trägt. Drucksache 19/16166 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. In welchem Jahr wird, nach Kenntnis der Bundesregierung, Deutschland nach dem aktuell geplanten Reduktionspfad für Treibhausgase sein Budget aufgebraucht haben, um als Weltgemeinschaft die Erderwärmung auf 1,5 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit), 1,75 Grad (mit 66 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit) bzw. 2 Grad (mit 50 Prozent Erreichungswahrscheinlichkeit) zu begrenzen? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. 5. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung bei der Festlegung des deutschen CO2-Budgets zu Erreichung der Pariser Klimaziele, dass Deutschland als wirtschaftlich, technologisch und finanziell leistungsstarkes Land nach Ansicht der Fragesteller eine besondere Verantwortung trägt, überdurchschnittlich ambitioniert im Vergleich zu den anderen europäischen Mitgliedstaaten zu sein? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 3 verwiesen. Deutschland hat als einer der ersten Vertragsstaaten mit dem Klimaschutzplan 2050 eine Klimalangfriststrategie unter dem Pariser Übereinkommen der UNFCCC vorgelegt. Im Klimaschutzgesetz hat die Bundesregierung festgeschrieben , Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen. Deutschland steigt aus Atom und Kohle aus und baut erneuerbare Energien aus, um die Energieversorgung schrittweise zu dekarbonisieren. Damit zeigt die Bundesregierung, dass sie ihrer internationalen Verantwortung nachkommt und gerecht wird. Im Rahmen der EU-Klimaschutzverordnung trägt Deutschland mit seinem festgeschriebenen Minderungsziel deutlich überdurchschnittlich zum EU-Klimaziel bei. 6. Wie begründet die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller unverbindliche Formulierung im Entwurf des Bundes-Klimaschutzgesetzes, „Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“, statt das Erreichen von Treibhausgasneutralität bis 2050 als konkretes Ziel zu verankern? Die Formulierung im Bundes-Klimaschutzgesetz, Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen, ist als Zweck des Gesetzes – und damit als übergreifendes Ziel – verankert. 7. Warum ist das Ziel einer Treibhausgasminderung von 40 Prozent bis 2020 nicht Teil des Entwurfs für ein Bundes-Klimaschutzgesetz? Die Bundesregierung bekennt sich zur nationalen Zielfestlegung einer Treibhausgasminderung in Höhe von 40 Prozent bis zum Jahr 2020 ggü. dem Jahr 1990. Da das Bundes-Klimaschutzgesetz Ende 2019 in Kraft tritt und erst ab dem Jahr 2020 Jahresemissionsbudgets festlegt, wäre die erneute Festschreibung eines Zwischenziels für das Jahr 2020 zeitlich überholt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16166 8. Warum hat die Bundesregierung das im Klimaschutzplan 2050 festgeschriebene Ziel einer Treibhausgasminderung von 70 Prozent bis 2040 nicht in den Entwurf für ein Bundes-Klimaschutzgesetz aufgenommen (vgl. www.umweltbundesamt.de/daten/klima/klimaschutzziele-deutsch lands)? Mit dem Gesetzesentwurf wurden die Beschlüsse des Klimakabinetts und des Klimaschutzprogramms 2030 zur Umsetzung des Klimaschutzplans 2050 umgesetzt . Vordringliches Ziel der Bundesregierung und des Klimaschutzprogramms 2030 ist das Erreichen der Klimaschutzziele 2030. Das Reduktionsziel von 70 Prozent Minderung gegenüber dem Jahr 1990 für das Jahr 2040 wurde im Energiekonzept 2010 vereinbart. Laut Klimaschutzgesetz werden die sektoralen Jahresbudgets für die Jahre 2031 bis 2040 Mitte der 2020er Jahre festgelegt . 9. Warum hat die Bundesregierung im Entwurf für ein Bundes- Klimaschutzgesetz keinen Mechanismus verankert, der es erlaubt, die deutschen Klimaziele nachzuschärfen, vor dem Hintergrund, dass auf EU- Ebene aktuell eine Erhöhung des Klimaziels für 2030 von derzeit 40 Prozent auf 55 Prozent diskutiert wird und Deutschland in diesem Fall seine Ziele ebenfalls anpassen müsste (vgl. www.energate-messenger.de/news/1 95770/acht-eu-laender-fordern-schaerferes-klimaziel-fuer-2030)? Eine mögliche Verschärfung der Klimaschutzziele ist eine wesentliche Veränderung , die dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren vorbehalten bleibt. Die Bundesregierung hat ihre Positionierung hierzu noch nicht abgeschlossen. 10. Von welchen Wachstums- und Einsparzielen geht die Bundesregierung beim jährlichen deutschen Nettoenergieverbrauch aus, und durch welche Maßnahmen gewährleistet sie die ausreichende Produktion CO2- neutraler Energie zu Erreichung der Pariser Klimaziele? Die Bundesregierung erarbeitet derzeit, wie im Koalitionsvertrag beschlossen, eine Energieeffizienzstrategie 2050. Darin wird sie auch einen Zielwert zur Reduktion des Primärenergieverbrauchs 2030 festlegen. Ziele und Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz werden im Rahmen des Nationalen Energie- und Klimaplans (NECP) an die Europäische Kommission übermittelt. Die Bundesregierung hat es sich zum Ziel gesetzt, bis zum Jahr 2030 den Anteil der erneuerbaren Energien auf 65 Prozent gemessen am Bruttostromverbrauch zu steigern. Die Grundlage zur Erreichung dieses Ziels stellt das beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 dar, das es nun umzusetzen gilt. 11. Wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass im Falle einer Zielverfehlung eines bestimmten Ressorts das Gesamtziel noch erreicht wird, vor dem Hintergrund, dass das betroffene Ressort zwar ein Sofortprogramm zur Zielerreichung vorlegen muss, für diese jedoch nicht verbindlich verantwortlich gemacht wird (vgl. § 8 Absatz 1 des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gesetzentwurfs)? Das nach § 4 Absatz 4 für den betroffenen Sektor überwiegend verantwortliche Bundesministerium ist nach § 8 Absatz 1 verpflichtet, ein Sofortprogramm, das die Einhaltung der Jahresemissionsmengen sicherstellt, auszuarbeiten und dem Kabinett vorzulegen. Dies ändert nichts daran, dass das Kabinett seine Beschlüsse als Kollegialorgan gemeinsam trifft. Drucksache 19/16166 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Welche Mechanismen greifen, wenn die Ministerien ihre vorgegebenen Sektorziele nicht erreichen und auch nach der dreimonatigen Frist zur Erarbeitung eines Sofortprogramms keine signifikanten Verbesserungen präsentieren? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Welchen Zeitrahmen versteht die Bundesregierung unter einem „schnellstmöglichen“ Beschluss der im Falle einer Zielverfehlung zu ergreifenden Maßnahmen (vgl. § 8 Absatz 2 des in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Gesetzentwurfs)? Der Zeitrahmen wird vom Klimakabinett und dem Bundeskabinett bestimmt. 14. Welche Werkzeuge und Mechanismen legt die Bundesregierung zugrunde , um zu gewährleisten, dass die Sofortmaßnahmen tatsächlich sofortige Einsparungen erbringen? Werden die zu erwartenden Einsparungen der vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen wissenschaftlich berechnet? Die zu erwartenden Treibhausgas-Minderungen durch die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen werden wissenschaftlich abgeschätzt. Der Expertenrat für Klimafragen überprüft vor der Erstellung der Beschlussvorlage für die Bundesregierung die Abschätzung der potenziellen Minderungswirkung der Sofortmaßnahmen . Dadurch wird sichergestellt, dass die Sofortmaßnahmen geeignet sind, die angenommenen Einsparungen von Treibhausgasen zu erbringen. 15. Warum wird laut dem Gesetzentwurf der Deutsche Bundestag über die Sofortprogramme der Bundesregierung lediglich informiert (§ 8 Absatz 1), statt wie noch im Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vorgesehen war, dass der Deutsche Bundestag mitzuentscheiden hat (vgl. www.klimareporter.de/i mages/dokumente/2019/02/ksg.pdf, § 4)? Maßnahmenprogramme liegen in der Verantwortung der Bundesregierung. 16. Bedeutet § 7 Absatz 1 („Der Ankauf von Emissionszuweisungen zur Erfüllung der Pflichten nach der Europäischen Klimaschutzverordnung wird zentral durch das für die Durchführung der Europäischen Klimaschutzverordnung zuständige Bundesministerium nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel durchgeführt“), dass Zahlungen für den Kauf von zusätzlich nötigen Verschmutzungsrechten nach der europäischen Lastenteilungsverordnung nicht in dem Budget des für die Versäumnisse zuständigen Bundesministeriums, sondern im allgemeinen Bundeshaushalt veranschlagt werden? Wenn nein, was genau bedeutet § 7 Absatz 1 für das Haushaltsverfahren beim Kauf von Verschmutzungsrechten? Warum wurde dieses Verfahren gewählt? Es bleibt dem Parlament als Haushaltsgesetzgeber überlassen, wo die eventuell für den Ankauf von Emissionsgutschriften von anderen EU-Mitgliedstaaten notwendigen Haushaltsmittel veranschlagt werden. Eine Verfahrensvorschrift für den Bundeshaushalt wird mit § 7 Absatz 1 nicht getroffen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16166 17. Inwiefern sieht die Bundesregierung die Unabhängigkeit des Expertenrats für Klimafragen gewährleistet, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung den Expertenrat selbst einsetzt? Die Unabhängigkeit des Expertenrates für Klimafragen ist gewährleistet, weil dieser Rat nur an seinen gesetzlichen Auftrag gebunden ist; der Bund trägt die Kosten des Expertenrats nach Maßgabe des Bundeshaushalts (§ 11 Absatz 3). Auch die Geschäftsstelle untersteht fachlich allein dem Expertenrat für Klimafragen (§ 11 Absatz 4). 18. Warum wird dem Deutschen Bundestag nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung kein Mitspracherecht bei der Besetzung des Expertenrats eingeräumt? Warum wird dem Deutschen Bundestag oder seinen Ausschüssen und Fraktionen kein Recht eingeräumt, den Expertenrat anzurufen? Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 und legt eine Bewertung der veröffentlichen Daten der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag vor, vgl. § 12 Absatz 1. Darüber hinaus nimmt er seine gesetzlichen Aufgaben vor allem gegenüber der Bundesregierung wahr (vgl. § 12 Absatz 2 und 3 i. V. m. § 8 Absatz 2). Die Mitglieder werden deshalb auch von der Bundesregierung berufen. Der Bundestag hat ebenso wie die Bundesregierung das Recht, durch Beschluss den Expertenrat zur Erstellung von Sondergutachten anzurufen. Dieses Anrufungsrecht war im Regierungsentwurf noch nicht enthalten und wurde im parlamentarischen Verfahren ergänzt. 19. Wie begründet die Bundesregierung, dass der Expertenrat nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung keine jährlichen Hauptgutachten erstellen wird, welche die Wirksamkeit der geplanten Maßnahmen zum Klimaschutz untersucht? Dem unabhängigen Expertenrat für Klimafragen kommt keine aktive Beratungsfunktion zu, weil diese Beratung bereits durch bestehende Expertengremien (beispielsweise Wissenschaftsplattform Klimaschutz, SRU, WBGU, RNE, Wirtschaftsweise, Monitoring-Kommission Energiewende) geleistet wird. Der Expertenrat hat im Bundes-Klimaschutzgesetz eine neutrale Notarfunktion . Er hat insbesondere die Funktion, die Emissionsdaten und Annahmen zu den voraussichtlichen Reduktionswirkungen von Klimaschutzmaßnahmen zu überprüfen und sowohl der Bundesregierung als auch dem Bundestag eine Bewertung vorzulegen. Damit wird eine einheitliche Tatsachen- und Diskussionsgrundlage gesichert. Die Wirksamkeit der ergriffenen Klimaschutzmaßnahmen wird durch das Monitoring im jährlichen Klimaschutzbericht bereits ermittelt und dargestellt. 20. Wie begründet die Bundesregierung, dass der Expertenrat nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im Fall, dass die CO2-Einsparziele der Sektoren verfehlt werden, keine eigenen Vorschläge erlassen kann, welche die Ministerien zum Nachsteuern bewegen? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Drucksache 19/16166 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 21. Wie begründet die Bundesregierung, dass der Expertenrat nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung für Klimafragen die Sofortmaßnahmen bei Überschreiten der Jahresemissionsmengen zwar prüft, eine positives Prüfungsergebnis aber nicht Voraussetzung für einen entsprechenden Beschluss der Bundesregierung ist? Es wird auf die Antwort zu Frage 14 verwiesen. 22. Wie begründet die Bundesregierung, dass der Expertenrat keine Befugnis zur Nachhaltigkeitsprüfung von Gesetzesvorhaben erhält, wie es der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorgesehen hatte (www.klimareporter.de /images/dokumente/2019/02/ksg.pdf, § 13 Absatz 5)? Die Nachhaltigkeitsprüfung ist von den zuständigen Bundesministerien entsprechend den Vorgaben der gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien vorzunehmen. Die Überprüfung ist dem parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung vorbehalten. 23. Hat die Bundesregierung ein umfassenderes Mandat für den Expertenrat geprüft? Wenn ja, warum wurden diese Überlegungen verworfen? Wenn nein, warum nicht? Die Bundesregierung hat ein umfassenderes Mandat für den Expertenrat für Klimafragen geprüft. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 24. Welche Funktion erfüllt der Expertenrat, die nicht bereits von anderen Organen, wie dem Umweltbundesamt, dem Sachverständigenrat für Umweltfragen etc. ausgefüllt wird? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 25. Warum bezieht die Bundesregierung laut Gesetzentwurf für jedes Klimaschutzprogramm in einem öffentlichen Konsultationsverfahren Länder, Kommunen, wirtschafts- und zivilgesellschaftliche Verbände sowie die Wissenschaftsplattform Klimaschutz und wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung, nicht jedoch Bürgerinnen und Bürger ein (wie es der Referentenentwurf des BMU vorsah, vgl. www.klimarepor ter.de/images/dokumente/2019/02/ksg.pdf, § 9 Absatz 2)? Im Rahmen des Beteiligungsprozesses zum Klimaschutzplan 2050 haben Bürger *innen und Stakeholder einen umfassenden Katalog von Maßnahmenvorschlägen erarbeitet, der der Bundesregierung vorliegt. Dieser wird auch bei etwaigen Sofortprogrammen in die Überlegungen der Bundesregierung einfließen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16166 26. Warum wird nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung im Konsultationsverfahren zu den Klimaschutzprogrammen neben der Bund-Länder- Arbeitsgruppe zum Klimaschutz das Aktionsbündnis Klimaschutz einbezogen , obwohl dieses Konsultationsverfahren als gesellschaftlicher Beteiligungsprozess von den Verbänden u. a. wegen der zu kurzen Fristen vielfach kritisiert worden ist? Das Aktionsbündnis Klimaschutz ist ein etabliertes Forum, in dem die für den Klimaschutz relevanten Verbände mit der Bundesregierung in Diskussion zu Themen der deutschen Klimapolitik treten. Fragen zur Verbesserung des Verfahrens im Aktionsbündnis werden regelmäßig diskutiert und wenn nötig Anpassungen vorgenommen. 27. Wie begründet die Bundesregierung, dass erst im Jahr 2023 Maßnahmen zur Realisierung einer klimaneutralen Bundesverwaltung bis 2030 verabschiedet werden sollen, statt solche Maßnahmen direkt nach Inkrafttreten des Gesetzes anzugehen (vgl. www.bundestag.de/ausschuesse/a16 _umwelt/oeffentliche_anhoerungen/oeffentliches-fachgespraech-51-sitzu ng-klimaschutz-662976, ab Minute 20)? Nach § 15 Absatz 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sollen spätestens bis 2023 Maßnahmen erarbeitet werden, um die klimaneutrale Bundesverwaltung umzusetzen. Diese Maßnahmen sind Teil des bestehenden Maßnahmenprogramms „Nachhaltige Bundesregierung“, das als laufendes Programm bereits Maßnahmen zur Realisierung einer klimaneutralen Bundesverwaltung erarbeitet . Das Maßnahmenprogramm „Nachhaltige Bundesregierung“ wird im Rhythmus von vier Jahren überprüft und weiterentwickelt. Die nächste Überarbeitung des Maßnahmenprogramms „Nachhaltige Bundesregierung“ beginnt planmäßig 2023. Zum entsprechenden Zeitpunkt werden daher voraussichtlich zusätzliche Maßnahmen zur Realisierung einer klimaneutralen Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 verabschiedet. 28. Warum enthält der Gesetzentwurf keine Bestimmungen zu Green Finance und der Überprüfung der Kapitalanlagen des Bundes auf Übereinstimmung mit den Zielen des Übereinkommens von Paris? Die Bundesregierung hat sich entschieden, das Thema Green Finance bzw. Sustainable Finance im Klimaschutzprogramm 2030 holistisch zu verankern und keine Gesetzesinitiative zu einem Teilaspekt anzustoßen (siehe Kapitel 3.5.2). So sollen eine Sustainable Finance-Strategie entwickelt werden, der Bund grüne Bundesanleihen (bzw. Umweltanleihen) emittieren und die KfW zu einer transformativen Förderbank weiterentwickelt werden. Auch das Thema Kapitalanlagen des Bundes wird im Klimaschutzprogramm 2030 behandelt. Drucksache 19/16166 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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