Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1620 19. Wahlperiode 10.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1242 – Zur Situation von hörbeeinträchtigten Menschen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Zurzeit wird vor einem Goslarer Gericht verhandelt, ob einem gehörlosen Kind gegen den Willen der ebenfalls gehörlosen Eltern ein Cochlea-Implantat (CI) eingesetzt werden darf (u. a. www.tagesspiegel.de/politik/aerztliche-eingriffewas -dem-kindeswohl-dient-sollten-die-eltern-bestimmen/20669720.html). Der Fall hat hohe mediale Wellen geschlagen und das Thema Hörbeeinträchtigung in die öffentliche Aufmerksamkeit gerückt. Viele Eltern hochgradig schwerhöriger und gehörloser Kinder entscheiden sich kurz nach der Geburt ihrer Kinder für die Implantation eines CIs, einer elektronischen Innenohrprothese, die auf die Herstellung des Hörvermögens abzielt. Die Entscheidung für oder gegen ein CI sollte nach Auffassung der Fragesteller gut informiert und ohne Druck getroffen werden, da neben den medizinischen auch viele individuelle Rahmenbedingungen berücksichtigt werden müssen. Deutschland hat sich mit der Ratifikation der UN-Behindertenrechtskonvention dazu verpflichtet, das Erlernen der Gebärdensprache und die sprachliche Identität der Gehörlosen zu fördern (Artikel 24 Absatz 3). Auch vor diesem Hintergrund erscheint aus Sicht der fragestellenden Fraktion die Gleichsetzung einer Ablehnung des CIs mit einer Kindeswohlgefährdung, die in der Diskussion immer wieder gemacht wird, besorgniserregend. Eine inklusive Gesellschaft ist nur zu erreichen, wenn Barrieren konsequent abgebaut werden – denn solange es Barrieren gibt, werden Menschen benachteiligt und ausgegrenzt. Menschen mit Hörbeeinträchtigungen stoßen vor allem im Bereich der Kommunikation täglich auf Barrieren. Betroffen sind davon in Deutschland rund 300 000 Menschen mit einer hochgradigen Hörbeeinträchtigung (Schwerbehindertenstatistik des Statistischen Bundesamtes 2017). Schätzungsweise 80 000 Menschen sind gehörlos und kommunizieren vorwiegend in Gebärdensprache (www.gehoerlosen-bund.de/faq/gehörlosigkeit). Damit schwerhörige, gehörlose, ertaubte und taubblinde Menschen garantiert den gleichberechtigten Zugang zu Informationen und die Möglichkeiten zur barrierefreien Kommunikation erhalten, müssen nach Auffassung der Fragestel- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ler u. a. in der Öffentlichkeit und den Medien Untertitelungen durchgängig verfügbar sein und Inhalte konsequent in die Deutsche Gebärdensprache (DGS) übersetzt werden. Darüber hinaus müssen Probleme bei der Verfügbarkeit und Finanzierung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetschern sowie kompetenter Assistentinnen und Assistenten gelöst werden. Die fragestellende Fraktion hat vor sechs Jahren bereits eine umfassende Kleine Anfrage gestellt (Bundestagsdrucksache 17/10254). Die nun vorliegende Anfrage beschäftigt sich mit den aktuellen Entwicklungen. 1. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung zur Erleichterung des Erlernens der Gebärdensprache und der Förderung der sprachlichen Identität gehörloser Menschen entsprechend Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe b der UN- Behindertenrechtskonvention? Die Bundesrepublik Deutschland hat sich nach Artikel 8 der UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) verpflichtet, das Bewusstsein für Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu schärfen, die „Achtung ihrer Rechte und ihrer Würde zu fördern“, „Klischees und Vorurteile zu bekämpfen“ und das Wissen um „die Fähigkeiten und den Beitrag der Menschen mit Behinderungen“ zu fördern , insbesondere durch öffentlichkeitswirksame Informations- und Aufklärungs -Kampagnen. Um die Ziele der UN-BRK und die Maßnahmen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) zu ihrer Umsetzung in die breite Öffentlichkeit zu tragen, führt das BMAS unter Beteiligung der Verbände der Zivilgesellschaft seit dem Jahr 2012 umfassende Sensibilisierungs- und Informationskampagnen durch. Hierbei wird auch die spezifische kulturelle und sprachliche Identität gehörloser Menschen aufgegriffen. So wurde beispielsweise im Rahmen der Kampagne „Behindern ist heilbar“ des BMAS zur UN-BRK ein Kinospot zu gehörlosen Menschen veröffentlicht. 2. Inwiefern setzt sich die Bundesregierung in Gesprächen mit den Ländern für die Entwicklung und Durchführung geeigneter Maßnahmen ein, die Zahl gebärdensprachkompetenter Lehrerinnen und Lehrer an Schulen und Förderzentren , an denen gehörlose und hörbeeinträchtigte Kinder unterrichtet und betreut werden, zu erhöhen? Wenn nicht, warum nicht? Gemäß der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes fallen Angelegenheiten des Personaleinsatzes an Schulen in den Zuständigkeitsbereich der Länder. 3. Wie viele staatlich anerkannte Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland, und wie viele befinden sich in Ausbildung (bitte nach Bundesland und hörenden und gehörlosen Dolmetscherinnen und Dolmetschern aufschlüsseln)? 4. Wie viele Kommunikationsassistentinnen und -assistenten sowie Schriftdolmetscherinnen und -dolmetscher arbeiten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland, und gibt es Pläne, staatlich anerkannte Abschlüsse für diese Berufsgruppen zu etablieren? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1620 Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher werden entweder hochschulisch oder schulisch ausgebildet. In beiden Fällen liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. Einzelberufe werden in der Beschäftigungsstatistik der Bundesagentur für Arbeit nicht erfasst. Der Bundesregierung liegen daher keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 5. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Ausbildung (insbesondere Angebote, Kosten und Fördermöglichkeiten) sowie die Verfügbarkeit von Gebärdensprach- und Schriftdolmetscherinnen und -dolmetschern sowie Kommunikationsassistentinnen und -assistenten in Deutschland, und welche Maßnahmen wird sie gegebenenfalls ergreifen, damit mehr qualifizierte Gebärdensprach - und Schriftdolmetscherinnen und -dolmetscher sowie Kommunikationsassistentinnen und -assistenten zur Verfügung stehen? Gebärdensprach- und Schriftdolmetscher werden entweder hochschulisch oder schulisch ausgebildet. In beiden Fällen liegt die Zuständigkeit bei den Ländern. Bezüglich der Kommunikationsassistentinnen/-assistenten wird auf die Antworten zu den Fragen 20 und 21 verwiesen. 6. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren von 2012 bis 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Eingliederungshilfe oder im Rahmen der Unfallversicherung die Kosten für Gebärdensprach- und Schriftdolmetscherinnen und -dolmetscher zur Ausübung eines Ehrenamts erbracht? Der Bundesregierung liegen keine Daten dazu vor. 7. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren von 2012 bis 2017 nach Kenntnis der Bundesregierung die Kosten für Gebärdensprach- und Schriftdolmetscherinnen und -dolmetscher zur Ausübung eines Bundesfreiwilligendienstes erbracht? Es gibt für diesen Zeitraum keine Fälle der Kostenübernahme im Bundesfreiwilligendienst . Die Kosten für Gebärdensprach- sowie Schriftdolmetscherinnen und -dolmetscher sind Assistenzleistungen, die für ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) geregelt sind und nach den Vorschriften des SGB IX erstattet werden. Da der Bundesfreiwilligendienst kein Arbeitsverhältnis ist, können diese Assistenzleistungen nicht in Anspruch genommen werden. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus, da die Leistungen aus einem Fonds gezahlt werden, der sich aus Beiträgen der Arbeitgeber zusammensetzt . Die Zahlungen des Bundes im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes sind vom Gesetz, aber auch vom Etatansatz auf eine Bezuschussung des Taschengeldes , der Sozialversicherungsbeiträge, der pädagogischen Begleitung und bestimmter zusätzlicher Fördermaßnahmen beschränkt. Im Rahmen der pädagogischen Begleitung besteht danach die Möglichkeit, zusätzlich bis zu 100 Euro monatlich für einen „besonderen Förderbedarf“ zur Verfügung zu stellen. Grundlage hierfür ist ein mit dem BMF abgestimmter Kriterienkatalog, der sich auf einen Ausgleich für Bildungs- und Sozialdefizite beschränkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit Veröffentlichung der Studie „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Hörschädigung in unterschiedlichen Lebenslagen in Nordrhein-Westfalen“, deren Ergebnisse die Bundesregierung abwarten wollte (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10371), weitere Studien zur Lebenssituation von Menschen mit Hörbeeinträchtigung und taubblinden Menschen in Auftrag gegeben, oder sind diese seitens der Bundesregierung in Planung? Seit der Veröffentlichung der Studie „Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Hörschädigung in unterschiedlichen Lebenslagen in Nordrhein-Westfalen“ hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend das GIA 2 Projekt (gehörlose Menschen im Alter, 2015-2017) in Auftrag gegeben. Der Fokus lag darauf, die bisherigen Erkenntnisse des GIA Projektes für eine breite Praxis nutzbar zu machen. Die Universität zu Köln sollte bundesweit Rahmenbedingungen für den Aufbau weiterer Kompetenzzentren analysieren und interessierte Träger konzeptionell und organisatorisch unterstützen. 9. Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, die Länder dabei zu unterstützen, entsprechend der Empfehlung der Studie, Gebärdensprache als Unterrichtssprache und Unterrichtsfach strukturell in die Bildungsangebote für gehörlose Kinder und Jugendliche aufzunehmen (www.landtag.nrw.de/portal/ WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMV16-1085.pdf; https://broschueren. nordrheinwestfalendirekt.de/broschuerenservice/mags/teilhabe-und-inklusionvon -menschen-mit-hoerschaedigung-in-unterschiedlichen-lebenslagen-innordrhein -westfalen/1781)? 10. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung der Studie, Fachpersonal (z. B. in Beratungsstellen und Bildungseinrichtungen) weiter zu qualifizieren , insbesondere in dem Bereich Gebärdensprache, und plant die Bundesregierung Maßnahmen in diesem Bereich? 11. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung der Studie, zielgruppenspezifische Kompetenzzentren zu errichten, um die Bereiche Koordinierung, Vernetzung, Beratung und Aufklärung an einem Ort zu bündeln, und wurden bisher Maßnahmen in diese Richtung unternommen? Die Fragen 9 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt keine fachliche Bewertung einzelner Studien vor. Dessen ungeachtet sieht die Bundesregierung Ausbildung und Qualifizierung im Bereich Gebärdensprache weiter als eine wichtige Aufgabe für die Praxis an. Universitäten in Berlin, Hamburg und München sowie die Westsächsische Hochschule Zwickau bieten einschlägige grundständige und weiterführende Studiengänge an. Eine an den Erfordernissen der Praxis orientierte Planung und Vorsorge zur Entwicklung von Fachkräften ebenso wie Fragen zu spezifischen Bildungsangeboten der Fort- und Weiterbildung des pädagogischen Personals fallen entsprechend der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung fördert im Rahmen des Forschungsschwerpunkts „Qualifizierung der pädagogischen Fachkräfte für inklusive Bildung“ seit dem Jahr 2017 das Vorhaben „Unterstütze Kommunikation für alle als inklusives Lehr- und Lernfeld in Kindertageseinrichtungen “. In diesem Forschungsvorhaben wird untersucht, ob und wie sich eine gebärdenunterstützte Qualifizierung frühpädagogischer Fachkräfte im Hinblick auf die kommunikativ-sprachlichen Kompetenzen und auf die Interaktionen der Lehrenden und Lernenden auswirkt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1620 12. Gibt es seitens der Bundesregierung Bestrebungen, die DGS als Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regional- und Minderheitensprachen anzuerkennen? Es gibt keine Bestrebungen seitens der Bundesregierung, die Deutsche Gebärdensprache als Minderheitensprache im Sinne der Europäischen Charta der Regionalund Minderheitensprachen anzuerkennen. Sie ist bereits nach § 6 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes als eigenständige Sprache anerkannt. Die Europäische Charta der Regional- oder Minderheitensprachen zielt auf den Schutz und die Förderung von herkömmlicherweise in einem bestimmten Gebiet eines Staates gebrauchten Sprachen ab (Artikel 1 Buchstabe a der Charta). Hierbei handelt es sich in erster Linie um von regional ansässigen autochthonen Gruppen gesprochene Sprachen, die als ein bedrohter Aspekt des europäischen Kulturerbes geschützt und gefördert werden sollen (siehe den Erläuternden Bericht des Europarates zu der Europäischen Charta der Regional- oder Minderheitensprachen, Bundestagsdrucksache 13/10268, S. 62). Cochlea-Implantate 13. Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen (wie in dem Fall am Familiengericht Goslar) Jugendämter Kontakt zu Eltern aufgenommen haben, weil diese sich gegen die CI-Implantation bei ihrem hörbeeinträchtigten Kind entschieden hatten und daher eine Kindeswohlgefährdung überprüft wird (bitte aufschlüsseln, ob Eltern gehörlos oder hörend sind)? Der Bundesregierung sind keine weiteren derartigen Fälle bekannt. Grundsätzlich ist in diesem Kontext darauf hinzuweisen, dass nach Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht sind. Das bedeutet, dass die Eltern grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden können, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60, 79, 88). Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung , dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden (vgl. BVerfGE 60, 79, 94) und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient (vgl. BVerfGE 133, 59, 73 f., Rn. 42 f.). Gegenüber dem vorrangigen Erziehungsrecht der Eltern ist die öffentliche Jugendhilfe nachrangig. Der Schutzauftrag des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gemäß § 8a Achtes Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe – SGB VIII) besteht entsprechend nur in dem dargestellten Kontext der vorrangigen elterlichen Erziehungsverantwortung sowie des darauf bezogenen staatlichen Wächteramtes. Die öffentliche Jugendhilfe ist damit zunächst darauf beschränkt , die Familie zu unterstützen, indem Kindern, Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten bedarfsgerechte Leistungen angeboten werden. Werden Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht, greift das staatliche Wächteramt ein. Diese staatliche Wächterfunktion legitimiert aber keine eigenständige öffentliche Erziehungsbefugnis unterhalb der Gefahrenschwelle, die durch § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) definiert wird (vgl. Wiesner in Wiesner SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 1, Rn. 22 m. w. N.). Ebenso wenig darf das Jugendamt seine eigene Einschätzung hinsichtlich der geeigneten Erziehung an die Stelle der Elternverantwortung setzen. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu entschieden, dass eine Kindeswohlgefährdung nicht dadurch begründet wird, dass die Haltung oder Lebensführung der Eltern von einem bestimmten, von Dritten für sinnvoll gehaltenen Lebensmodell abweicht und nicht die aus Sicht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode des Staates bestmögliche Entwicklung des Kindes unterstützt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. November 2014 – 1 BvR 1178/14 – Rn. 29). Auch die Vorstellung der beteiligten Institutionen von geeigneter Erziehung und Förderung des Kindes darf nicht an die Stelle des Erziehungskonzepts der Eltern gestellt werden, denn dies ist nicht Teil des staatlichen Wächteramtes. Erforderlich für einen staatlichen Eingriff ist nach § 1666 Absatz 1 Satz 1 BGB vielmehr, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, diese Gefahr abzuwehren (Kunkel/Kepert in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 16. Auflage 2016, § 1 Rn.11). Die Konkretisierung dieser Voraussetzungen im Einzelfall obliegt den Fachkräften im Jugendamt bzw. dem Familiengericht, die auf der Grundlage der relevanten Informationen hypothetisch das Gefährdungsrisiko des Kindes im konkreten Einzelfall einzuschätzen haben. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1666 Absatz 1 Satz 1 BGB ist es die Pflicht der Kinderund Jugendhilfe, die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen , insbesondere das Kind in Obhut zu nehmen. 14. Kommt nach Auffassung der Bundesregierung zur Erfüllung der Voraussetzungen nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Kindeswohlgefährdung) eine Weigerung der Eltern in Betracht, ihr Kind mit einem CI versorgen zu lassen? Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, warum, und wie ist das aus Sicht der Bundesregierung mit der UN- Behindertenrechtskonvention vereinbar? Wie bereits in der Antwort zu Frage 13 erläutert, sind nach dem Grundgesetz (GG) Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht (Artikel 6 Absatz 2 GG). Es ist also in erster Linie die Aufgabe der Eltern, für das Wohlergehen und den Schutz ihrer Kinder zu sorgen. Wenn die Eltern ihrer Aufgabe aber nicht nachkommen, dann tragen auch Staat und Gesellschaft Verantwortung für ein Kind. Eingriffe in das Elternrecht werden vom Gesetz mit Rücksicht auf Artikel 6 Absatz 2 GG an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sie sind nach § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung und nur dann zulässig, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht gewillt oder in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden . Dabei macht die Formulierung „körperliche, geistige oder seelische Wohl“ deutlich, dass es nicht nur um die strikt medizinische Sicht geht. Die Definition des Kindeswohls obliegt mithin in erster Linie den Eltern im Rahmen ihrer primären Erziehungsverantwortung. Der Staat hat nicht für eine bestmögliche Förderung des Kindes zu sorgen, sondern darf nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls eingreifen, wobei die Rechtsprechung unter einer Gefährdung des Kindeswohls „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr “ versteht, „dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“. Der Entzug der Gesundheitsfürsorge stellt einen Eingriff in das Elterngrundrecht dar. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1620 Ob eine solche Gefahr begründet ist, so dass ein Eingriff in das Elternrecht gerechtfertigt ist, kann nicht für alle denkbaren Fallgestaltungen vorab pauschal beantwortet werden, sondern ist aufgrund der gesamten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Dies ist Sache der unabhängigen Gerichte. Das entspricht auch der VN-Behindertenrechtskonvention, nach deren Artikel 7 Absatz 2 das Wohl des Kindes bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen , vorrangig zu berücksichtigen ist. 15. Ermöglicht es die geltende Gesetzeslage nach Einschätzung der Bundesregierung , dass Rehabilitationsträger aufgrund von Kostenerwägungen (Finanzierung von Gebärdensprachdolmetschen oder Kommunikationsassistenz als Leistung der Eingliederungshilfe) Druck auf Eltern hinsichtlich einer CI-Operation (Leistung der Krankenkasse) ausüben? Wenn ja, was unternimmt die Bundesregierung, um Eltern vor einem solchen Vorgehen zu schützen? Ob und in welchen Fällen ein Cochlea Implantat in Betracht kommt, ist eine auf Grundlage des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) medizinisch zu beurteilende Frage. 16. Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um ein außerklinisches Beratungsangebot zu schaffen, das nicht nur auf die medizinisch-technischen Möglichkeiten zum Ausgleich einer Hörbeeinträchtigung, sondern auch auf Möglichkeiten, ohne eine Implantation zu leben und über die Gebärdensprache zu kommunizieren, ausgerichtet ist? Den Rehabilitationsträgern obliegt die Auskunfts- und Beratungspflicht über Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 SGB IX werden die Rehabilitationsträger verpflichtet, Informationsangebote bereitzustellen , die über die Leistungen zur Teilhabe des jeweiligen Rehabilitationsträgers , die Möglichkeiten der Inanspruchnahme und die nach § 32 SGB IX geförderten Angebote der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung Auskunft geben. Weitergehende Maßnahmen, wie z. B. die Einrichtung von Auskunftsstellen , Beratungsteams oder internetbasierte Informationsangebote, liegen im Ermessen der Rehabilitationsträger und sollen auf die Bedürfnisse der Leistungsberechtigten ausgerichtet werden. Aufbauend auf den bestehenden Beratungsstrukturen fördert das BMAS auf der Grundlage des § 32 SGB IX eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung. Mit der Förderung aus Bundesmitteln in Höhe von 58 Mio. Euro p. a. soll ein niedrigschwelliges und flächendeckendes Beratungsangebot etabliert werden, das Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen zur Verbesserung ihrer Teilhabemöglichkeiten zur Verfügung steht. Die Notwendigkeit einer qualifizierten und ausschließlich den Ratsuchenden verpflichteten Beratung, die deren Selbstbestimmung stärkt, ergibt sich aus der stärkeren Personenzentrierung und Individualisierung der Leistungen. Der Auswahl der Förderangebote, die sich an bundeseinheitlichen Kriterien orientiert , liegt vorrangig das Prinzip „Eine für Alle“ zugrunde. Damit sollen Beratungsangebote vermieden werden, die sich ausschließlich an eine Behinderungsart richten, regional nicht ausgelastet werden können und damit unwirtschaftlich sind. Ein anderer wichtiger Aspekt dabei ist, die unterschiedlichen Teilhabebeeinträchtigungen bei begrenzten finanziellen Fördermöglichkeiten gleichermaßen zu berücksichtigen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Den besonderen Unterstützungsbedarf für hörbeeinträchtigte Menschen bei Fragen zur Rehabilitation und Teilhabe nach dem Sozialgesetzbuch soll die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung im Rahmen des Prinzips „Eine für Alle“ aufgreifen und im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben. Ein wichtiges Anliegen der Förderung ist der Ausbau der Beratung von Betroffenen für Betroffene nach der Beratungsmethode des Peer Counseling, weil die Betroffenen selbst aus den eigenen Erfahrungen heraus gute Kenntnisse über das System haben und diese partnerschaftlich vermitteln können. Dadurch sollen Betroffene ermutigt und ermächtigt werden, Strategien des Empowerments für sich zu entwickeln, um so Selbstbewusstsein, Selbstverantwortung und Selbstbestimmung zu stärken. Die in der Deutschen Gesellschaft der Hörgeschädigten organisierten Selbsthilfeund Fachverbände beraten bundesweit umfassend und kompetent Menschen mit einer Hörbehinderung und deren Angehörige in allen Fragen zum Thema „Hörbehinderung “. Insoweit sieht die Bundesregierung keine Notwendigkeit, neben den mit dem Bundesteilhabegesetz neu geschaffenen Maßnahmen auf weitere spezifische Beratungsangebote hinzuwirken. 17. Sind der Bundesregierung mittlerweile Untersuchungen in Bezug auf die psychosoziale Entwicklung und das Wohlbefinden von CI-implantierten Kindern bekannt (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10371)? Wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus? Wenn nein, plant sie, entsprechende Forschung dazu in Auftrag zu geben? Der Bundesregierung sind keine Untersuchungen bekannt. Lebenssituation taubblinder Menschen 18. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung – über die Einführung des Merkzeichens „Taubblind (TBl)“ im Schwerbehindertenausweis hinaus – seit 2012 unternommen, um die Versorgungssituation taubblinder Menschen zu verbessern? 19. Hat die Bundesregierung bereits Erkenntnisse darüber, wie sich die Versorgungssituation von taubblinden Menschen durch die Einführung des Merkzeichens „Taubblind (TBl)“ entwickelt hat? Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet. Im Rahmen der vom BMAS initiierten Fachgespräche mit den Verbänden taubblinder Menschen wurde unter anderem über die Bedarfe von taubblinden Menschen diskutiert. Es laufen derzeit weitere Gespräche zwischen dem BMAS, den Ländern und Verbänden taublinder Menschen, deren Ergebnisse in einem Fachgespräch im September 2018 vorgestellt werden sollen. Konkrete Aussagen zur Entwicklung der Versorgungssituation sind aufgrund der aktuell kaum vorhandenen Daten nicht möglich. In der derzeit stattfindenden „Repräsentativbefragung zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ wird empirisch untersucht, inwiefern sich Beeinträchtigungen und Behinderungen auf die Möglichkeiten der Teilhabe in verschiedenen Lebensbereichen auswirkt. Dabei wird auch eine signifikante Anzahl taubblinder Menschen als eine besondere Zielgruppe befragt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1620 20. Wie beurteilt die Bundesregierung die Situation der Ausbildung (insbesondere Angebote, Kosten und Fördermöglichkeiten) sowie Verfügbarkeit von Assistentinnen und Assistenten für taubblinde Menschen in Deutschland, und welche Maßnahmen wird sie gegebenenfalls ergreifen, damit mehr qualifizierte Taubblindenassistentinnen und -assistenten zur Verfügung stehen? 21. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits getroffen, um das Berufsbild von Assistentinnen und Assistenten für taubblinde Menschen in Deutschland zu etablieren, und welche Maßnahmen verfolgt sie in diesem Zusammenhang gegenwärtig? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Bei den Assistentinnen und Assistenten für taubblinde Menschen handelt es sich derzeit nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz . Es gibt jedoch die Qualifizierung zur Assistentin und zum Assistenten für taubblinde Menschen. Diese Qualifizierung wurde durch den Gemeinsamen Fachausschuss für die Belange taubblinder Menschen (GFTB) im November 2010 zertifiziert und mit Mindeststandards versehen. Stellen, die Assistentinnen und Assistenten für taubblinde Menschen ausbilden, können beim GFTB die Anerkennung ihres Ausbildungsganges beantragen und diese dann nach Erhalt in ihren Zeugnissen nennen. Die Ausbildungen unterscheiden sich je nach Qualifizierungsträger hinsichtlich Dauer, Umfang, Ausrichtung und Kosten. Im Rahmen der vom BMAS initiierten Fachgespräche mit den Verbänden taubblinder Menschen wurde unter anderem auch über die Möglichkeit einer Anerkennung des Berufs der Assistentin bzw. des Assistenten für taubblinde Menschen diskutiert. Eine abschließende Meinung hierzu konnte noch nicht gebildet werden. Es laufen derzeit weitere Gespräche zwischen dem BMAS, Ländern und Verbänden taublinder Menschen, deren Ergebnisse in einem Fachgespräch im September 2018 vorgestellt werden sollen. Gesundheitliche Versorgung 22. Welche Maßnahmen zur Förderung der Barrierefreiheit von Arztpraxen, insbesondere im Bereich barrierefreier Kommunikation, hat die Bundesregierung seit 2012 ergriffen, und welche weiteren Maßnahmen sind geplant? 23. Welche Maßnahmen zur Verbreitung barrierefreier Informationsangebote über Gesundheitsangebote hat die Bundesregierung seit 2012 ergriffen, und welche weiteren Maßnahmen sind geplant? Die Fragen 22 und 23 werden gemeinsam beantwortet. Seit dem Jahr 2012 wurde von der Bundesregierung und den für die Sicherstellung der Versorgung verantwortlichen Körperschaften des öffentlichen Rechts Maßnahmen ergriffen, um die Anzahl barrierefreier Arztpraxen zu erhöhen. So sind die Belange von Menschen mit Behinderungen ausdrücklich bei der Nachbesetzung von Vertragsarztsitzen als Kriterium bei der Bewerberauswahl durch den Zulassungsausschuss zu berücksichtigen (§ 103 Absatz 4 Satz 5 Nummer 8 SGB V). Weiter wird die Barrierefreiheit in der vom Gemeinsamen Bundesausschuss beschlossenen Bedarfsplanungs-Richtlinie für die vertragsärztliche Versorgung als ein bei Planung und Zulassung zu berücksichtigendes Kriterium genannt . Die Rahmenvorgabe der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zur Anerkennung von Praxisnetzen aus dem Jahr 2013 führt die „Barrierefreiheit im Praxisnetz “ ausdrücklich auf. Unter dem Versorgungsziel „Patientenzentrierung“ Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wird Barrierefreiheit als ein besonders förderungswürdiges Anerkennungskriterium genannt. Für anerkannte Praxisnetze müssen seit dem Inkrafttreten des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes zum 23. Juli 2015 gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen werden. Zudem hat die KBV einen Leitfaden „Barrieren abbauen“ veröffentlicht, der insbesondere Ärzte über den Abbau von Barrieren in der Arztpraxis informiert. 24. Sind der Bundesregierung Probleme im Bereich der psychotherapeutischen und/oder psychiatrischen Versorgung von gehörlosen oder stark hörbeeinträchtigten Personen, die in Gebärdensprache kommunizieren, bekannt, und wenn ja, welche Maßnahmen wird sie ergreifen, um diese Probleme zu beheben ? Der Bundesregierung verfügt über keine konkreten Erkenntnisse zu Problemen im Bereich der psychotherapeutischen und/oder psychiatrischen Versorgung von gehörlosen oder stark hörbeeinträchtigten Personen, die in Gebärdensprache kommunizieren. Barrierefreiheit der Medien, Kultur und der Kommunikationsmöglichkeiten 25. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil barrierefreier Angebote im öffentlich-rechtlichen Fernsehen seit dem Jahr 2012 entwickelt (bitte Untertitelungen und Übersetzungen in die DGS gesondert aufführen )? Die Bundesregierung kann keine Aussagen zum Anteil barrierefreier Angebote im öffentlich-rechtlichen Fernsehen treffen. Der inländische Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) fällt nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung in die ausschließliche Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz der Länder. Aus der grundgesetzlich geschützten Rundfunkfreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG folgt die Staatsferne des Rundfunks und die Programmautonomie der Sender. Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besitzen als rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts das Recht der Selbstverwaltung. Eine staatliche Rechtsaufsicht beschränkt sich auf die Beachtung und ordnungsgemäße Durchführung staatsvertraglicher Bestimmungen und allgemeiner Rechtsvorschriften. Die Rechtsaufsicht obliegt den Landesregierungen. 26. Inwiefern wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass „die Produzenten der Medien ihren Verpflichtungen nachkommen, zugängliche und barrierefreie Angebote in Film, Fernsehen und Print anzubieten“ (vgl. www. spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2018.pdf)? Für den Film ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Filmförderungsgesetz (FFG) von 2014 eine Verpflichtung des Produzenten enthielt, eine barrierefreie Fassung des geförderten Films herzustellen und beim Bundesarchiv einlagern zu lassen. Die Vorgaben für die Erstellung und Zugänglichmachung von barrierefreien Fassungen von geförderten Filmen wurden mit dem neuen FFG, das am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, nochmals erheblich erweitert. Diese dienen gleichzeitig der Umsetzung der Ziele des Artikels 9 (Zugänglichkeit) und des Artikels 30 (Teilhabe am kulturellen Leben) der UN-Behindertenrechtskonvention. So ist nicht nur der Produzent, sondern nunmehr auch der Verleih eines geförderten Films verpflichtet, eine barrierefreie Fassung des geförderten Films herzustellen und beim Bundesarchiv einlagern zu lassen. Diese Fassung muss spätestens bis zur Erstaufführung des Films im Kino vorliegen, damit sichergestellt ist, dass bereits zum Kinostart eine hinreichende Anzahl an barrierefreien Fassungen im Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1620 Kino gezeigt werden kann. Bei dieser Verpflichtung handelt es sich um eine Fördervoraussetzung . Das bedeutet, dass eine Förderung unterbleibt, wenn die Verpflichtung nicht erfüllt wird. Die Bundesregierung wird bei der Filmförderungsanstalt darauf hinwirken, dass die Erfüllung dieser Verpflichtung weiterhin sorgfältig überprüft und bei Verstößen sanktioniert wird. Für das Fernsehen ist wie in der Antwort zu Frage 25 darauf hinzuweisen, dass der inländische Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) nach der grundgesetzlichen Kompetenzverteilung in die ausschließliche Zuständigkeit und Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt. Bei der in Zuständigkeit des Bundes liegenden Deutschen Welle (DW) wird die Bundesregierung im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinwirken, dass die DW mehr barrierefreie Angebote anbieten kann. 27. Welche Handlungsempfehlungen des einmal jährlich tagenden „Runden Tisches des BMAS zum barrierefreien Fernsehen“ (BMAS – Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) und des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien hat die Bundesregierung bisher umgesetzt, und welche plant sie umzusetzen? Bei dem seit dem Jahr 2013 jährlich – im Rahmen der Inklusionstage – tagenden Runden Tisch „Barrierefreies Fernsehen“ handelt es sich um eine Gesprächsrunde auf Arbeitsebene mit Vertreterinnen und Vertretern von Behindertenverbänden, der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen , öffentlich-rechtlichen sowie privaten Rundfunkanstalten, Landesmedienanstalten und Ländern. Ziel der Runde ist ein intensiver Austausch über Erfahrungen , Hindernisse und Perspektiven des barrierefreien Fernsehens, um eine Vernetzung der Akteure zu fördern sowie gemeinsam mit Ihnen die Probleme und Barrieren aufzuzeigen. Handlungsempfehlungen wurden dort nicht verabschiedet . 28. Wie viele Kinos haben bisher nach Kenntnis der Bundesregierung Förderhilfen gemäß § 47 des Filmförderungsgesetzes aus dem Deutschen Filmförderfonds zur Vorführung barrierefreier Filmfassungen in Anspruch genommen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Auf der Grundlage von § 47 des Filmförderungsgesetzes (FFG) werden keine Förderungen gewährt. § 47 Absatz 1 FFG normiert lediglich die Voraussetzungen , die erfüllt sein müssen, damit entsprechende Förderung nach dem FFG gewährt werden dürfen. Hierzu gehören auch Maßnahmen zur Förderung von Kinos . Bislang haben insgesamt zehn Kinos FFA-Fördermittel nach § 134 Nummer 1 FFG zur Ausstattung ihres Kinos mit technischen Hilfsmitteln, die den Genuss barrierefreier Filme ermöglichen sollen, in Anspruch genommen. Drei der Kinos sind in Baden-Württemberg, jeweils zwei sind in Bayern und Schleswig- Holstein und jeweils ein Kino ist in Sachsen, Schleswig-Holstein und in Hessen ansässig. Die Mittel des Deutschen Filmförderfonds (DFFF) werden lediglich für die Herstellung von Filmen gewährt. Förderhilfen für Kinos sieht der DFFF nicht vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Wie viele und welche der staatlich geförderten Kultureinrichtungen (Theater , Tanz, Opern, Festspiele etc.) bieten nach Kenntnis der Bundesregierung barrierefreie Angebote für hörbeeinträchtigte Menschen an, und wie hat sich deren Anteil in den vergangenen Jahren entwickelt? Der Bundesregierung liegen keine systematischen Informationen über die barrierefreien Angebote für Hörbeeinträchtigte in der Gesamtheit der Kultureinrichtungen in Deutschland vor. Die genannten Kultureinrichtungen stehen in der Regel in der Trägerschaft der jeweiligen Länder und Kommunen. Eine zusammenfassende Erfassung entsprechender Angaben liegt der Bundesregierung nicht vor, auch nicht dem Deutschen Bühnenverein für den Bereich der Theater, Orchester oder Festspielhäuser. Der Deutsche Bühnenverein weist darauf hin, dass viele Häuser bereits Induktionsschleifen für Menschen mit Hörbeeinträchtigungen, die Möglichkeiten einer Übertitelung sowie im Einzelfall auch spezielle Vorstellungen mit Gebärdendolmetschern anbieten. Aufgrund der baulichen Situation vieler historischer Theater- und Konzerthäuser werde aber an vielen Häusern noch keine Barrierefreiheit erreicht. Folgende 23 durch die Bundesregierung geförderte Einrichtungen bieten Über- /Untertitelung und Gebärdensprache an: – Akademie der Künste – AlliertenMuseum e. V. – Deutsche Schillergesellschaft/Deutsches Literaturarchiv Marbach (mit Schiller -Nationalmuseum und Literaturmuseum der Moderne) – Deutsche Welle – Deutscher Filmpreis – European Film Academy e. V. – Filmtage Tübingen e. V. – Geschäftsstelle zum Immateriellen Kulturerbe der UNESCO – Gesellschaft für Deutsche Sprache – Haus der Wannsee-Konferenz – Klassik Stiftung Weimar – Kulturveranstaltungen des Bundes in Berlin GmbH – Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH – KZ-Gedenkstätte Dachau – Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus – Stiftung Deutsches Historisches Museum – Stiftung Gedenkstätte Deutscher Wiederstand – Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora – Stiftung Händelhaus Halle – Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg – Stiftung Preußischer Kulturbesitz – Stiftung Topographie des Terrors – Weltkulturerbe Völklinger Hütte-Europäisches Zentrum für Kunst und Industriekultur Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1620 Die von der Bundesregierung im Rahmen der Hauptstadtverpflichtungen geförderten Kultureinrichtungen in Berlin bzw. ihre Hauptspielstätten (Staatsoper Unter den Linden, Berliner Philharmonie, Konzerthaus Berlin) sind mit entsprechender Induktionstechnik ausgestattet. Ebenso wird bei Beteiligungen des Bundes an der Sanierung bzw. am Neubau von Kultureinrichtungen darauf geachtet, entsprechende technische Vorrichtungen vorzusehen: – Bei der Sanierung der Staatsoper wurde für die Verbesserung des Kulturerlebnisses von Menschen mit Hörbeeinträchtigungen durch den Einbau von Induktionsschleifen an allen Plätzen entsprechende Vorsorge getroffen. Nach hiesiger Auskunft wird dieses Angebot auch regelmäßig genutzt. – Die Akademie der Künste (AdK) hat in der Vergangenheit immer wieder Eröffnungsreden in Gebärdensprache synchron übersetzt, was aber nicht bei allen Eröffnungen möglich ist. Bei Kunstwelten, dem Vermittlungsprogramm der AdK, werden mit großem Erfolg Workshops für Gehörlose angeboten. Dies basiert auf der direkten Ansprache der Zielgruppe. – Bei der Berlinale wird eine Vielzahl an Filmen mit Untertitelung gezeigt, was auch Personen mit Hörbeeinträchtigung eine bessere Wahrnehmung der Filme ermöglicht. Darüber hinaus gibt es Vorführungen mit deutschen Untertiteln und anschließendem Filmgespräch mit Gebärdensprachdolmetschern (u.a. Berlinale Preisverleihung in Audi Lounge). 30. Ist aus Sicht der Bundesregierung die 24-stündige Verfügbarkeit des Telefonvermittlungsdienstes (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11811; www. gehoerlosen-bund.de/sachthemen/notruf) eine ausreichende Notrufoption für gehörlose oder hörbeeinträchtigte Menschen, oder plant die Bundesregierung weitere Maßnahmen zur Einführung eines bundesweit einheitlichen Notrufsystems, wie einer staatlichen Notruf-App oder eines bundesweiten SMS-Notrufes? Die Bundesregierung befürwortet die bundesweite Einführung von alternativen, möglichst barrierefreien Notrufmöglichkeiten und unterstützt dieses Vorhaben daher aktiv. Für Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst sind allein die Länder zuständig. Die bundesweite Einführung einer solchen alternativen Notrufmöglichkeit, z. B. über eine Notruf-App, erfordert daher einen hohen Abstimmungsbedarf, weil die Voraussetzungen , die zur Bearbeitung von derartigen Notrufen in ca. 530 Notrufabfragestellen in Deutschland geschaffen werden müssen, durchaus komplexe technische Fragestellungen beinhalten. Es gibt keine bundesweite Vernetzung der Notrufabfragestellen, deren Zuständigkeiten sich ausschließlich nach der jeweiligen Landesgesetzgebung richten. Die Bundesregierung setzt sich aktiv für die Weiterentwicklung des Notrufs ein und hat gemeinsam mit den betroffenen Ressorts sowie den Ländern, Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und anderen betroffenen Organisationen ein Konzept für eine bundesweit verfügbare Lösung erarbeitet, das den Notruf direkt vom Smartphone in die örtlich zuständige Leitstelle von Polizei und Feuerwehr bringt. Zur Realisierung dieses Konzeptes wird seit Oktober 2017 im Rahmen der Strategie „Intelligente Vernetzung“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie die Entwicklung eines Prototyps einer Notruf App gefördert, die innerhalb der nächsten Monate mit ausgewählten Leitstellen erprobt werden soll. Kernstück ist neben der App selbst, die für alle gängigen Smartphone-Plattformen verfügbar Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sein wird, ein zentrales System, das den Notruf automatisch der örtlich zuständigen Notrufabfragestelle zuordnet. Dort kann er dann schnell und von Landesgrenzen unabhängig bearbeitet werden. Die Kommunikation mit der Leitstelle erfolgt anhand eines textbasierten Chatsystems, mit dem Nutzer von Smartphones in der Regel vertraut sind. 31. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen gehörlose Menschen keinen Notruf tätigen konnten, weil alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Telefonvermittlungsdienstes mit anderen Telefonaten beschäftigt waren, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, dass solche Fälle aufgetreten sind bzw. auftreten können? Der Bundesregierung sind keine derartigen Fälle bekannt. Nach Auskunft der derzeitigen Erbringerin des Vermittlungsdienstes wird ein eingehender Notruf sämtlichen Dolmetschern (unabhängig davon, ob sie sich gerade im Gespräch befinden ) so lange gleichzeitig als vorrangig zu behandelnder Ruf signalisiert, bis er von einem Dolmetscher entgegengenommen wird. 32. Wie viele und welche Bahnhöfe, Dienststellen von Bundesbehörden und unter Rechtsaufsicht des Bundes stehenden Körperschaften und Filialen von Unternehmen und anderen Körperschaften, an denen der Bund beteiligt ist, verfügen über Induktionsanlagen oder andere Vorrichtungen, die schwerhörigen Menschen die Kommunikation ermöglichen? Wie viele und welche dieser Einrichtungen beschäftigen Gebärdendolmetscherinnen und -dolmetscher (bitte jeweils nach den jeweiligen Behörden, Unternehmen bzw. Körperschaften aufschlüsseln)? Eine Gesamtdatensammlung zu diesem Bereich liegt der Bundesregierung nicht vor. Die folgenden Beispiele zeigen exemplarisch, dass auf die Belange von schwerhörigen und gehörlosen Menschen grundsätzlich eingegangen wird: Das BMAS (einschließlich der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen) sorgt bei den vielfältigen Veranstaltungen im Haus umfassend für deren barrierefreie Ausgestaltung. Dazu gehört auch der Einsatz von freiberuflichen Sprach- und Schriftdolmetschern und anderer technischer Hilfsmittel. Induktionsanlagen (fest und mobil) stehen in den Räumlichkeiten zur Verfügung. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt hörbeeinträchtigten Menschen bei der Teilnahme an Besprechungen, Konferenzen und Versammlungen bedarfsgerechte technische Hilfsmittel zur Verfügung. Die Beteiligungsverwaltung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur verweist auf Folgendes: – Der Flughafen München verfügt über sechs Induktionsanlagen. – Der Flughafen Köln/Bonn stellt einen PRM-Service für hörbeeinträchtigte Menschen zur Verfügung. – Der Flughafen Berlin Brandenburg (BER) wird an allen Servicepoints mit Induktionsanlagen ausgestattet sein. – Die Flughäfen Berlin Tegel und Schönefeld beschäftigen einen der Gebärdensprache mächtigen Mitarbeiter. – Die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH setzt ggf. einen Gebärdensprachdolmetscher ein. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1620 Hinsichtlich der angesprochenen Bahnhöfe wird auf die durch die Deutsche Bahn AG übermittelte Auflistung in der Anlage verwiesen. Geflüchtete Menschen mit Hörbeeinträchtigungen 33. Wie viele Integrationskurse in DGS für Asylsuchende, anerkannte Flüchtlinge , subsidiär Geschützte und Geduldete haben nach Kenntnis der Bundesregierung im zweiten Halbjahr 2017 stattgefunden (bitte nach Ort, Integrationskursträger und Anzahl der Teilnehmenden aufschlüsseln)? Im zweiten Halbjahr 2017 haben sieben Integrationskurse für gehörlose Teilnehmer stattgefunden. Es haben insgesamt 50 Teilnehmer an diesen Integrationskursen teilgenommen. Folgende Kursträger haben die Integrationskurse angeboten: 1) Diakonie Stiftung Salem gGmbH 32423 Minden Teilnehmer bei Kursbeginn: 9 2) Frankfurter Stiftung für Gehörlose 60389 Frankfurt am Main Teilnehmer bei Kursbeginn: 3 3) Sprachschule Heesch 22081 Hamburg Teilnehmer bei Kursbeginn: 7 4) Sprachschule Heesch 45356 Essen Teilnehmer bei Kursbeginn: 7 5) Sprachschule Heesch 45147 Essen Teilnehmer bei Kursbeginn: 7 6) Sprachschule Heesch 50670 Köln Teilnehmer bei Kursbeginn: 9 7) Loor Ens GbR 50968 Köln Teilnehmer bei Kursbeginn: 8. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Über welche Probleme bei der Versorgung und Unterbringung von Asylsuchenden mit Hörbeeinträchtigungen wurde die Bundesregierung seitens der Länder in Kenntnis gesetzt, und welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bisher ergriffen, um die Länder zu unterstützen? Die Zuständigkeit für die Unterbringung von Asylsuchenden und die Identifizierung der schutzbedürftigen Menschen liegt bei den Ländern ebenso wie die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Nähere Erkenntnisse darüber, welche speziellen Probleme in den Ländern bei der Versorgung und Unterbringung von Asylsuchenden mit Hörbeeinträchtigungen bestehen, sind der Bundesregierung nicht bekannt. 35. Hat die Bundesregierung mittlerweile (vgl. Bundestagsdrucksache 19/317) Konsequenzen aus dem am 6. Dezember 2017 veröffentlichten Bericht zur „Entwicklung der Menschenrechtssituation in Deutschland“ des Deutschen Instituts für Menschenrechte e. V. hinsichtlich der Situation von Geflüchteten mit Behinderungen gezogen, insbesondere hinsichtlich der Zugangshürden bei der Gesundheitsversorgung durch § 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes ? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das bestehende Leistungsrecht geeignet ist, eine angemessene Versorgung auch von Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten. Nach § 6 Absatz 1 AsylbLG können „sonstige Leistungen“ insbesondere dann gewährt werden, wenn dies zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich oder zur Deckung der besonderen Bedürfnisse von Kindern geboten ist. Das AsylbLG eröffnet damit, um Einzelfällen gerecht zu werden, den Zugang zu einer über den Leistungsumfang nach § 4 Absatz 1 AsylbLG hinausgehenden Gesundheitsversorgung . Soweit europarechtlich oder verfassungsrechtlich geboten, vermittelt diese Norm im Wege der Ermessensreduzierung auch einen zwingenden Anspruch für besonders vulnerable Gruppen. Insbesondere die „Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen“ vermittelt schutzbedürftigen Personen, zu denen u.a. Menschen mit Behinderungen gehören, einen Anspruch auf die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe. Über diese Vorgaben reduziert sich das behördliche Ermessen in § 6 Absatz 1 AsylbLG gegebenenfalls und führt zu einem gebundenen Anspruch. Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, erhalten regelmäßig Gesundheitsleistungen entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch , die denen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen. Der Sicherstellungsauftrag für die Gesundheitsleistungen nach dem AsylbLG liegt bei den zuständigen Behörden, d.h. den Ländern und Kommunen. Im Übrigen wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 55 der Abgeordneten Corinna Rüffer auf Bundestagsdrucksache 19/317, S. 49 f. verwiesen. 36. Wie viele Personen mit Hörbeeinträchtigungen wurden im Rahmen der Humanitären Aufnahmeprogramme in den Jahren von 2012 bis heute aus dem Ausland aufgenommen, um sie beispielsweise mit einem Cochlea-Implantat zu versorgen (vgl. www.uno-fluechtlingshilfe.de/news/deutschlandzukunft -293.html)? Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1620 37. Wie viele Menschen mit Hörbeeinträchtigungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bei allen von Bundespolizei und Ärztinnen und Ärzten begleiteten Rückführungen seit 2012 bis heute abgeschoben (bitte aufschlüsseln nach ausweisendem Bundesland sowie Herkunftsland der betroffenen Personen)? Zu dieser Frage liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage zu Frage 32 Standorte der Deutschen Bahn AG mit induktiver Höranlage – Reisezentren Aachen Hbf Aschaffenburg Hbf Augsburg Hbf Bad Nauheim Bad Homburg Bad Oldesloe Bad Pyrmont Basel Bad Bf Berlin Friedrichstraße Berlin Gesundbrunnen Berlin Hbf Bielefeld Hbf Bonn Hbf Brandenburg Hbf Bremen Hbf Büchen Buchloe Buxtehude Celle Cottbus Darmstadt Hbf Dortmund Hbf Dresden Hbf Dresden Neustadt Düsseldorf Hbf Erfurt Hbf Essen Hbf Eutin Frankenthal Frankfurt (Main) Flughafen, Fernbahnhof Frankfurt (Main) Hbf Frankfurt (Main) Süd Frankfurt (Main) Höchst Frankfurt (Main) Rödelheim Frankfurt (Main) Galluswarte Freiburg Friedberg (Hessen) Fulda Geilenkirchen Gießen Gotha Göttingen Hamburg Hbf Hamburg-Altona Hamburg-Dammtor Hanau Hbf Hannover Hbf Heide Holstein Heidelberg Hbf Hildesheim Husum Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/1620 Ingelheim Ingolstadt Hbf Itzehoe Jena-West Karlsruhe Hbf Kassel-Wilhelmshöhe Kaiserslautern Hbf Kiel Hbf Koblenz Hbf Köln Hbf Leipzig Hbf Limburg Lahn Ludwigsburg Lutherstadt Wittenberg Magdeburg Hbf Mainz Hbf Mannheim Hbf Marburg Lahn Mönchengladbach Hbf Mülheim (Ruhr) Hbf München Hbf München-Pasing Münster (Westf) Hbf Murnau Neustadt Weinstraße Neumünster Niebüll Nienburg Northeim Nürnberg Hbf Pforzheim Hbf Rendsburg Rheine Hbf Offenbach Marktplatz Saarbrücken Hbf Schwetzingen Stuttgart Hbf Suhl Tübingen Ulm Hbf Verden (Aller) Wabern Westerland(Sylt) Wiesbaden Wismar Würzburg Hbf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1620 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Standorte der Deutschen Bahn AG mit induktiver Höranlage – DB Information Bahnhofsname Berlin Hauptbahnhof Düsseldorf Hbf Frankfurt (Main) Hbf Frankfurt am Main Flughafen Fernbahnhof Köln Hbf München Hbf Dortmund Hbf Hannover Hbf Augsburg Hbf Basel Bad Bf Bremen Hbf Bonn Hbf Freiburg (Breisgau) Hbf München Ost Ulm Hbf Bielefeld Hbf Braunschweig Hbf Duisburg Hbf Hagen Hbf Hamm (Westf) Koblenz Hbf Oberhausen Hbf Osnabrück Hbf Rostock Hbf Aschaffenburg Hbf Potsdam Hbf Frankfurt (Main) Flughafen Regionalbahnhof Rosenheim Stuttgart Hbf Schwerin Hbf Mannheim Hbf Heidelberg Hbf Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333