Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15573 – Schäden durch den Kormoran V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Zahl der Kormorane ist in den letzten Jahren massiv gestiegen (www.bme l.de/DE/Wald-Fischerei/05_Fischerei/D-Fischerei/_Texte/Kormorane.html). Die starke Verbreitung des Wasservogels führt zu immer größeren Schäden an Fischbeständen in vielen Binnengewässern. Die Schutzprogramme für den Kormoran waren in der Vergangenheit erfolgreich und haben seine weitverbreitete Etablierung durchaus gefördert. Zum langfristigen Erhalt vieler wertvoller Fischbestände ist es nun notwendig, die spezifischen Schutzziele dieser Vogelart neu abzustecken (www.welt.de/icon/essen-und-trinken/article186304 818/Winter-Delikatesse-Wenn-der-Wels-den-Winterspeck-verliert.html). Einige Bundesländer formulierten bisher eigene Landesverordnungen, die ein Vorgehen gegen den Kormoran auf unterschiedlichste Art und Weise ermöglichen (www.shz.de/regionales/schleswig-holstein/politik/neue-kormoran-veror dnung-macht-nicht-alle-gluecklich-id25236712.html). 1. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über die Entwicklung der Population des Kormorans in Deutschland in den letzten zehn Jahren? Der Kormoran gehört zu den wenigen Arten, deren Brutbestände alljährlich in ganz Deutschland erfasst werden. Die in den einzelnen Bundesländern organisierten Kormoran-Brutbestandserfassungen (von den Staatlichen Vogelschutzwarten oder Verbänden) werden von der Staatlichen Vogelschutzwarte Schleswig-Holstein bundesweit zusammengefasst. Die Brutbestandszahlen unterliegen bundesweiten und regionalen Schwankungen. Betrachtet man die Zahlen von vor zehn Jahren, so lässt sich jedoch feststellen, dass die Zahl der Brutpaare konstant geblieben ist und bei etwa 24.000 liegt (2009 bis 2018). Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Bestandsentwicklung der bundesrepublikanischen Kormoranpopulation und deren Auswirkung auf die Artenvielfalt in heimischen Gewässern“ auf Bundestagsdrucksache 18/11360 verwiesen . Deutscher Bundestag Drucksache 19/16205 19. Wahlperiode 20.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 18. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. a) Wie haben sich die Bestände der betroffenen Fischarten in den letzten zehn Jahren entwickelt? b) Welche Fischarten sind in diesem Zusammenhang in besonderem Maße vom Kormoran betroffen gewesen? Aufgrund des Sachzusammenhanges werden die Fragen 1a und 1b gemeinsam beantwortet. Generell ist voranzustellen, dass die Entwicklung von Fischbeständen lokal von verschiedenen Faktoren beeinflusst wird wie Produktivität des Gewässers, verschiedene Nutzungsarten – z. B. Berufs- und Freizeitfischerei – Wasserbau, Habitatstruktur und -qualität, oder klimatische Einflüsse auf Temperatur, Wasserstand und Sauerstoffgehalt. In der Mehrzahl unserer Gewässer ist daher keine „natürliche“ Fischfauna mehr anzutreffen. Regional kann es durchaus zu vom Menschen unerwünschten Einwirkungen von Kormoranen auf die Fischfauna von Gewässern kommen. In Einzelfällen sind erhebliche Einwirkungen auf die Fischteichwirtschaft berichtet worden. Weiterhin werden im Rahmen von Umfragen bei den Ländern die folgenden Schadensursachen aufgeführt: Sauerstoffzehrungen; Fischverluste an Wasserkraftwerken und Kühlwasserentnahmestellen, Querverbauungen und massive bauliche Überprägungen natürlicher Ufer und weiterer Habitatstrukturen; Einfluss auf Fischbestände durch Prädation von z. B. Reiher oder Gänsesäger; Schäden an Fischbeständen infolge von Havarien an Güllebehältern landwirtschaftlicher Betriebe im Zusammenhang mit dem Betrieb von Biogasanlagen oder durch die Einspülung von Gülle von landwirtschaftlichen Flächen sowie nach Unfällen mit Gülletransportern in Gewässer. Es liegen keine detaillierten Untersuchungen an den jeweiligen betreffenden Gewässern vor, die allgemeingültigen Aussagen zum Einfluss des Kormorans auf Fischbestände ermöglichen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung auch keine detaillierten Zeitserien über Fischbestände vor. Zahlreiche Studien belegen, dass der Kormoran ein Nahrungsopportunist ist und nicht nach Fischarten selektiert. Allerdings sind Fischarten, die sich stärker im Freiwasser aufhalten und kaum Unterstände aufsuchen, dem Fraßdruck stärker ausgesetzt. Insbesondere die anthropogen verursachte Umgestaltung von Gewässern macht Fische für Kormorane unnatürlich leicht erreichbar. 2. Welche rechtlichen Spielräume zur Reduktion von Kormoranbeständen sieht die Bundesregierung bundesweit? a) Welche Spielräume sieht die Bundesregierung im Bundesnaturschutzgesetz ? b) Welche Spielräume sieht die Bundesregierung in der Vogelschutzrichtlinie ? Die Fragen 2 bis 2b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Kormoran zählt zu den nach Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (EU- Vogelschutzrichtlinie) geschützten Arten. Gemäß dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) zählt der Kormoran zu den besonders geschützten Arten (§ 7 Absatz 2 Nummer 13), daher gelten die Schutzvorschriften des § 44 BNatSchG. Danach ist es verboten, dem Kormoran nachzustellen, ihn zu fangen , zu verletzen oder zu töten, seine Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu beschädigen oder zu zerstören und den Kormoran während seiner Fortpflanzungsund Aufzuchtzeiten erheblich zu stören. Drucksache 19/16205 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausnahmen von den artenschutzrechtlichen Schutzvorschriften können u. a. zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden erteilt werden. § 45 Absatz 7 BNatSchG besagt: Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Landesbehörden können von den Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall weitere Ausnahmen zulassen. Eine Ausnahme darf jedoch nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Die Landesregierungen können Ausnahmen auch allgemein durch Rechtsverordnung zulassen. 3. Inwieweit setzt sich die Bundesregierung für rechtliche Möglichkeiten zur Regulierung der Kormoranbestände auf EU-Ebene ein? Die EU hat im Jahr 2011 Leitlinien zur Anwendung des Artikel 9 der EU- Vogelschutzrichtlinie veröffentlicht. Ziel dieser Leitlinien soll es sein, den nationalen Behörden eine konkrete Hilfestellung für eine Anwendung der Vorgaben des Artikels 9 der EU-Vogelschutzrichtlinie in Bezug auf die Abwendung erheblicher Schäden an Fischbeständen und Fischereien durch den Kormoran zu bieten. 4. In welchen Regionen Deutschlands wird nach Kenntnis der Bundesregierung ein Kormoran-Monitoring durchgeführt? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 wird verwiesen. 5. In welchen Regionen Deutschlands sind nach Kenntnis der Bundesregierung gravierende Schäden durch eine hohe Anzahl an Kormoranen zu verzeichnen ? Generelle Aussagen sind schwierig. In Mecklenburg-Vorpommern ist zwar der weitaus größte Brutbestand angesiedelt. Da ein großer Teil davon jedoch an der Küste brütet, sind hier auch sehr große Gewässerflächen betroffen, sodass eine Einschätzung des relativen Einflusses auf Fischbestände schwierig bleibt. Ein großer Einfluss des Kormorans auf die Teichwirtschaften, insbesondere die Karpfenteichwirtschaft mit ihren teilweise großen Gewässerflächen, ist unstrittig . Gerade bei größeren Teichen sind die Möglichkeiten einer effektiven Abwehr sehr begrenzt, da beispielsweise keine Überspannungen der Teiche möglich sind. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4 und die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11147 verwiesen. 6. Um welche Schadarten handelt es sich nach Kenntnis der Bundesregierung und nach vorliegenden Informationen aus den Ländern im Zusammenhang mit dem Kormoran (bitte nach quantitativer und finanzieller Schadenhöhe, Häufigkeit und örtlichem Vorkommen je Schadenart aufschlüsseln )? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Weitere im zur Verfügung stehendenden Zeitraum überprüfbare Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16205 7. Welchen Standpunkt vertritt die Bundesregierung zu den Auswirkungen des Kormorans auf Artenvielfalt, Fischbestände und den Erhalt der Fischerei- und Teichwirtschaft? Der Kormoran ist eine in Deutschland heimische Vogelart und damit Teil der Artenvielfalt. Die Bundesregierung erkennt jedoch an, dass der Kormoran Schäden in der Fischerei und Teichwirtschaft sowie bei Fischbeständen verursachen kann. 8. Welche Grundlage zur Bewertung von Kormoranschäden empfiehlt die Bundesregierung? Die Arbeitsgemeinschaft Kormoran bestehend aus Vertretern der Fischerei- und Artenschutzreferate des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) sowie der Fischerei- und Artenschutzseite der Länder arbeitet an entsprechenden Kriterien zur Überprüfung von Kormoran-Fisch-Studien. 9. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung der Nachweis der Schäden durch den Kormoran in extensiven und intensiven Fischereiwirtschaften ? Der Bundesregierung liegen keine hinreichend belastbaren Angaben vor. 10. Wie erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung der Nachweis der Schäden durch den Kormoran in extensiven und intensiven Teichwirtschaften ? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine belastbaren Informationen vor. 11. Inwieweit konnte nach Kenntnis der Bundesregierung und nach vorliegenden Informationen aus den Bundesländern die Regulierung des Kormorans durch Rechtsbehelfe verhindert werden und aus welchen sachlichen Gründen? In Brandenburg war im Jahr 2011 ein Rechtsbehelf eines Umweltverbands erfolgreich . Das Verwaltungsgericht Potsdam hat mit Urteil vom 25. August 2011 (5 K 1522/08) festgestellt, dass die für ausgewählte Brutkolonien zugelassene Bestandsregulierung des Kormorans rechtswidrig war, da nicht ausreichend dargelegt worden sei, dass erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden vorliegen würden, keine Alternativenprüfung vorgenommen worden sei, das dringende öffentliche Interesse an der parallel zur artenschutzrechtlichen Ausnahme erteilten flächenschutzrechtlichen Befreiung nicht (ausreichend) festgestellt wurde und keine Verträglichkeitsprüfung für eine der Kolonien durchgeführt wurde , die in einem europäischen Vogelschutzgebiet liegt. In Sachsen-Anhalt wurde ein Antrag eines Umweltverbands auf Feststellung der Unwirksamkeit der dortigen Kormoranverordnung in letzter Instanz mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 (BVerwG 4 BN 13.18) abgelehnt. Der Rechtsstreit verhinderte nicht die Umsetzung weiterer Maßnahmen zur Schadensabwehr. Weitere Informationen liegen der Bundesregierung aufgrund der Länderzuständigkeit nicht vor. Drucksache 19/16205 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Auf welche andere fischerei- und teichwirtschaftlichen Maßnahmen als beispielsweise Aalbesatzmaßnahmen übt der Kormoran nach Kenntnis der Bundesregierung Einfluss aus? Dazu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor. 13. Wer erhebt nach Kenntnis der Bundesregierung das Ausmaß einzelner Schäden durch den Kormoran, und wie werden diese Schaderhebungen ausgewertet? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. Eine Abfrage bei den zuständigen Ländern, die durch die Bundesregierung aufgrund der für die Beantwortung der Anfrage zur Verfügung stehenden Zeit nicht überprüft oder bewertet werden konnte, führte daneben zu folgendem Ergebnis: – Die Erfassung der Kormoran- bzw. Prädatorenschäden erfolgt in Brandenburg in erster Linie durch die Teichwirtschaften und Fischereibetriebe. Im Rahmen des gegenwärtig anteiligen Schadensausgleiches für Schäden durch geschützte Arten in Teichwirtschaften auf Richtliniengrundlage erfolgen die Auswertung der Daten und die Berechnung durch die obere Fischereibehörde . – In Baden-Württemberg werden Kormoranschäden an Fischbeständen in ausgewählten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten durch die Fischereibehörden und die Fischereiforschungsstelle des Landes erfasst. Die Ergebnisse werden in Berichten veröffentlicht (Kormoranberichte Baden-Württemberg; https://lazbw.landwirtschaft-bw.de/pb/,Lde/Startseite/Themen/Kormoranver ordnung). – In einzelnen Projekten in Bayern werden zur Erfolgsbeurteilung von Vergrämungs- und Abwehrmaßnahmen die Besatz- und Abfischzahlen ausgewertet . Betriebe führen ein Teichbuch, in welchem das Produktionsergebnis festgehalten wird; eine Aufschlüsselung nach Verlusten und Dokumentation der kormoranbedingten Verluste ist fakultativ. – In Mecklenburg-Vorpommern erfolgt die Antragstellung zur Entschädigung von Schäden bei der Bewilligungsbehörde (Großschutzgebietsverwaltungen oder staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt). Es findet eine Überprüfung auf Plausibilität der angegebenen Schäden durch die oberste Fischereibehörde statt. – In Niedersachsen werden die Kormoranschäden in Teichwirtschaften im Rahmen der EMFF-Förderung (europäischer Meeres- und Fischereifonds) durch die zuständige Fischereibehörde erfasst. Im Rahmen der Evaluierung der Kormoranverordnung im Jahr 2019 wurden ergänzend fischereiwirtschaftliche Schäden bei den Fischereibetrieben mittels Fragebogen abgefragt . – In Nordrhein-Westfalen werden u. a. im Rahmen der Teichförderung Kormoran-Schäden durch Aquakulturunternehmer erfasst und ausgewertet. – In Schleswig-Holstein werden die Schäden durch die obere Fischereibehörde erhoben und ausgewertet. Sie arbeitet dabei eng mit der oberen Naturschutzbehörde zusammen und nutzt die Daten zum Kormoran, die von der Naturschutzverwaltung erhoben werden. – In Sachsen werden Kormoranschäden an Fischbeständen in ausgewählten Gewässern bzw. Gewässerabschnitten durch die Fischereibehörde erfasst. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16205 14. Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss des Kormorans auf die Wertschöpfungsleistung regionaler Fischerei- und Teichwirtschaft? a) Wie entwickelte sich die Wertschöpfungsleistung regionaler Fischerei - und Teichwirtschaft nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren? b) Wie entwickelten sich die Betriebe der regionalen Fischerei- und Teichwirtschaft nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren? Die Fragen 14 bis 14b werden gemeinsam beantwortet. Auf den Jahresbericht zur Binnenfischerei (vgl. Antwort zu Frage 1) wird hingewiesen . 15. Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung über das Durchzugsverhalten von Kormoranen und den damit verbundenen schwankenden Vorkommen von Kormoranen in einzelnen Regionen Deutschlands? Durchziehende Kormorane werden in Deutschland im Rahmen der internationalen Wasservogelzählungen erhoben, dadurch jedoch nicht vollständig erfasst. Der 25-Jahres-Wintertrend von Pharacrocorax carbo sinensis erfuhr in Deutschland eine starke Zunahme von mehr als 3 Prozent pro Jahr (Trendzeitraum 1984/85-2008/09), der 12-Jahres-Trend (Trendzeitraum 1997/98-2008/09) eine leichte Zunahme um ca. 1 Prozent pro Jahr (Sudfeldt et al. 2013). Die Anzahl von Durchzüglern in Deutschland wird durch die Bestandsentwicklung der Kormorane im Ostseeraum beeinflusst. In der westlichen Ostsee entspricht diese im Wesentlichen dem Verlauf in Deutschland (Zunahme bis etwa 2008-10, dann leichter Rückgang durch strenge Winter, mittlerweile wieder Zunahme auf vorheriges Niveau), während in der östlichen und nördlichen Ostseeregion eine weitere Zunahme der Bestände zu verzeichnen ist (www.helcom.fi/baltic-sea-tr ends/environment-fact-sheets/biodiversity/population-development-of-great-cor morant/). Dadurch ließe sich die leichte Zunahme bei den Durchzüglern in Deutschland erklären. 16. Inwieweit erkennt die Bundesregierung die Regulierung der Kormoranpopulation durch Vergrämung oder Abschuss als Maßnahme zur Schadenprävention an? Die Arbeitsgemeinschaft Kormoran (AG) befasst sich unter anderem mit dieser Frage. Die AG dient der Versachlichung der Diskussion. Der bisherige, durch den Beschluss der Agrarministerkonferenz initiierte, Entwicklungs-, Diskussions - und Entscheidungsfindungsprozess der Kormoran-AG ist nach Auffassung der Mitglieder der AG zu begrüßen und als konstruktiv zu bewerten. Die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Regulierung des Kormorans – auch Vergrämung und Vergrämungsabschuss – ist im Einzelfall im Rahmen artenschutzrechtlicher Ausnahmeregelungen zu beurteilen. Drucksache 19/16205 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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