Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15601 – Europäische Koordinierung der Seenotrettung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den letzten Monaten hat die Debatte um die Aufnahme aus Seenot geretteter Migranten an Intensität und Dringlichkeit gewonnen. Wiederholt mussten Bootsflüchtlinge tagelang auf privaten Rettungsschiffen im Mittelmeer ausharren , da den Schiffen die Einfahrt in die angefragten Häfen verweigert wurde. Das Europäische Parlament konnte sich zuletzt dennoch nicht auf eine gemeinsame Position zur Seenotrettung einigen (vgl. https://rp-online.de/politik/ eu/fluechtlinge-eu-parlament-lehnt-resolution-im-mittelmeer-ab_aid-4672 4319). Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat, Horst Seehofer, hat mit seinen Amtskollegen aus Italien, Frankreich und Malta zwar eine Übergangslösung zur Verteilung aus Seenot geretteter Migranten aus dem zentralen Mittelmeer vereinbart (Joint Declaration of intent on a controlled emergency procedure vom 23. September 2019, nachfolgend Malta-Einigung). Seine Erwartung, dass weitere EU-Mitgliedsstaaten sich der Einigung anschließen würden, wurde allerdings enttäuscht (vgl. www.tagesschau.de/aus land/seenotrettung-139.html). Der Bundesinnenminister Horst Seehofer fordert nunmehr einen Verhaltenskodex für private Rettungsschiffe unter deutscher Flagge auf dem Mittelmeer (vgl. www.zeit.de/gesellschaft/zeitgesche hen/2019-10/g6-innenminister-horst-seehofer-seenotrettung-fluechtlinge). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16207 19. Wahlperiode 20.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 19. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Welche konkreten Maßnahmen werden Italien, Frankreich, Malta und Deutschland nach der Malta-Einigung jeweils ergreifen, um die Aufnahme von aus Seenot geretteter Migranten zu organisieren, untereinander zu koordinieren und gemäß den Bestimmungen der Einigung, insbesondere Punkt 2, 4 und 5, umzusetzen und durchzuführen? Im Rahmen der gemeinsamen Absichtserklärung vom 23. September 2019 zur Etablierung eines temporären kontrollierten Notfallmechanismus verständigten sich die Innenministerinnen und Innenminister Deutschlands, Frankreichs, Italiens und Maltas im Beisein der Europäischen Kommission und der finnischen Ratspräsidentschaft darauf, dass die Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren künftig innerhalb von vier Wochen erfolgen soll. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD vom 1. November 2019 (Bundestagsdrucksache 19/14697) verwiesen. 2. Ab wann wird die Einigung in Kraft gesetzt werden? Nach Auffassung der Bundesregierung haben die in der gemeinsamen Absichtserklärung über ein kontrolliertes Notfallverfahren getroffenen Vereinbarungen bereits Gültigkeit. 3. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um weitere Mitgliedstaaten zur Mitarbeit bei der Aufnahme von aus Seenot geretteten Migranten zu überzeugen? Die Bundesregierung wirbt auf allen Ebenen für Solidarität gegenüber europäischen Mitgliedstaaten, welche auf der zentralmediterranen Route aus Seenot gerettete Personen in ihren Häfen ausschiffen. 4. Wie viele Migranten sollen Italien, Frankreich, Malta und Deutschland jeweils nach der Malta-Einigung aufnehmen? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/14637 verwiesen. 5. Liegt der Ankündigung des Bundesinnenministers Horst Seehofer, Deutschland werde aus dem Verteilungsmechanismus aussteigen, wenn die Zahl der Bootsflüchtlinge sprunghaft ansteige, eine konkrete Höchstgrenze zugrunde (www.spiegel.de/politik/deutschland/horst-seehofer-nenn t-kritik-an-abkommen-zu-bootsfluechtlingen-beschaemend-a-1290523 .html)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/14637 verwiesen. 6. Hat die Bundesregierung bereits andere Umstände definiert, die dazu führen würden, dass die Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung beendet , und wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Drucksache 19/16207 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wer entscheidet, welche Migranten Italien, Frankreich, Malta und Deutschland nach der Malta-Einigung jeweils aufnehmen, und welche Kriterien kommen mit welcher Gewichtung bei der Entscheidung zum Tragen (beispielsweise familiäre Verbindungen, Sprachkenntnisse etc.)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7209 verwiesen. 8. Inwieweit verändert sich die bisherige deutsche Praxis bei der Aufnahme aus Seenot geretteter Migranten durch die Malta-Einigung? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 9. Werden nach Auffassung der Bundesregierung auf Basis der Malta- Einigung auch Schutzsuchende verteilt, selbst wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Schutzanspruch in einem der Mitgliedstaaten haben? Wenn ja, gilt dies für alle teilnehmenden Staaten insbesondere Frankreich? Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt auf Grundlage von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 die Zuständigkeit für die Durchführung der Asylverfahren . Die asylrechtliche Prüfung findet nach der Überstellung nach Deutschland statt. Im Übrigen wird auf den zweiten Absatz der Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14584 verwiesen. Über die internen Entscheidungsprozesse anderer Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung keine gesicherten Erkenntnisse vor. 10. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung durch die Malta-Einigung, die nur die Verteilung von Schutzsuchenden vorsieht, die nicht durch die staatliche Seenotrettung gerettet worden sind, ein Anreiz, die Bemühungen einer effektiven staatlichen Seenotrettung nicht weiter zu intensivieren oder gar herunterzufahren? Die Bundesregierung macht sich die Auffassung der Fragesteller nicht zu eigen . Unbeschadet der gemeinsamen Absichtserklärung bleiben die Anrainerstaaten im Mittelmeer als Vertragsstaaten des Internationalen Übereinkommens über den Such- und Rettungsdienst auf See von 1979 (SAR-Übereinkommen) und des Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS-Übereinkommen) verpflichtet, für den Bereich des jeweiligen nationalen Such- und Rettungsgebiets einen Such- und Rettungsdienst und eine Such- und Rettungsleitstelle einzurichten und zu betreiben. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16207 11. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass sich wider Erwarten keine weiteren EU-Mitgliedstaaten der Malta-Einigung anschließen? Die bisherigen Erfahrungen und die Teilnahme verschiedener Mitgliedstaaten an der Übernahme der Zuständigkeit für die Asylverfahren von aus Seenot geretteten Personen werden von der Bundesregierung positiv bewertet. Bei den Treffen zur Weiterentwicklung der operativen Abläufe nahm eine bedeutende Anzahl an Mitgliedstaaten teil. Die Bundesregierung ist zuversichtlich, dass sich weitere Mitgliedstaaten auf Grundlage der Absichtserklärung an solidarischen Maßnahmen gegenüber den Anrainerstaaten an der zentralmediterranen Route beteiligen werden. 12. Inwieweit beteiligen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die 24 EU- Mitgliedstaaten, die sich der Malta-Einigung nicht angeschlossen haben, fortan an der Aufnahme aus Seenot geretteter Migranten? Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 13. Greift die Malta-Einigung auch, wenn ein Rettungsschiff den Hafen eines Landes anfährt, das sich der Vereinbarung nicht angeschlossen hat (z. B. Spanien)? Nein. 14. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, die Malta-Einigung – insbesondere den Verteilungsmechanismus – auf Migranten auszuweiten, welche über das Mittelmeer ankommen, aber nicht aus Seenot gerettet worden sind? Nein. 15. Inwieweit werden im Rahmen des Verteilungsmechanismus aufgenommene Migranten vorher einer Sicherheits- bzw. Identitätsüberprüfung unterzogen ? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 und 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14638 verwiesen. 16. Ist diese Sicherheitsüberprüfung nach den Erfahrungen und Erwartungen der Bundesregierung innerhalb der vier Wochen, innerhalb derer die Verteilung nach der Malta-Einigung erfolgen soll, realistisch? Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungsverfahren kann bei Vorliegen der notwendigen Rahmenbedingungen im Ausschiffungsstaat grundsätzlich innerhalb der vier Wochen gewährleistet werden. Drucksache 19/16207 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welche Schritte umfasst eine Sicherheitsüberprüfung von aus Seenot geretteten Migranten vor der Aufnahme in Deutschland? Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren umfasst ein Asylkonsultationsverfahren sowie eine Sicherheitsbefragung. Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/9703 verwiesen. 18. Für wie viele Personen kann mit den bisher eingeplanten Ressourcen eine Sicherheitsüberprüfung innerhalb von vier Wochen durchgeführt werden ? Mit den bisher eingeplanten Ressourcen ist die Durchführung von maximal 150 Sicherheitsbefragungen in einem Zeitraum von vier Wochen möglich. 19. Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung ergreifen, um die Sicherheitsüberprüfungen zu beschleunigen? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 20. Wie lange hat die Sicherheitsüberprüfung bisher bei Personen gedauert, die aus Seenot gerettet und von Deutschland aufgenommen worden sind (bitte im Durchschnitt sowie aufgefächert prozentual nach Zeiträumen angeben)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14638 verwiesen. 21. Sieht die Bundesregierung eine gesteigerte Gefahr, dass sich nach der Malta-Einigung mehr Schutzsuchende als bisher dem Risiko aussetzen, während der Überfahrt in Seenot zu geraten? Es wird auf den letzten Satz der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/14637 verwiesen. 22. Unterstützt die Bundesregierung weiterhin das im Sommer 2018 auf europäischer Ebene vereinbarte Ziel von regionalen Ausschiffungszentren in Drittstaaten (vgl. https://ec.europa.eu/germany/news/20180724-aussch iffung-von-migranten_de)? Wenn ja, welche Schritte werden derzeit unternommen, um dieses Ziel zu verwirklichen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10021 wird verwiesen. 23. Welche weiteren nationalen und europäischen Maßnahmen sind aus Sicht der Bundesregierung erforderlich, um Migranten aus der Seenot zu retten ? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16207 24. Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Koordination von zivilgesellschaftlichen und kommunalen Initiativen im Bereich Seenotrettung und Aufnahmepolitik vor dem Hintergrund, dass der Bundesinnenminister Horst Seehofer dem Bündnis „Städte Sicherer Häfen“ ein Gespräch angeboten hat (www.schwarzwaelder-bote.de/inhalt.rottenburg-seenotret tung-ist-kein-verbrechen.82692061-518c-4b62-aac5-748d7f963dfc .html)? Die Bundesregierung sucht grundsätzlich das Gespräch mit zivilgesellschaftlichen Akteuren im Bereich der Migrationspolitik. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 5. August 2019 auf die Schriftliche Frage 47 des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka auf Bundestagsdrucksache 19/12234 verwiesen. 25. Wie bewertet die Bundesregierung, dass nach der Malta-Einigung private Seenotrettungsschiffe die Maßnahmen der Küstenwachen – inklusive der libyschen Küstenwache – nicht behindern sollen, obwohl letztere für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht wird (vgl. www.spi egel.de/politik/ausland/libyen-die-unfaehige-kuestenwache-im-mittel meer-a-1276821.html)? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 41 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14811 verwiesen. 26. Welche Rolle soll die libysche Küstenwache nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig im Rahmen der Seenotrettung spielen? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 22 sowie 40g der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14811 verwiesen. 27. Welche Schritte werden derzeit unternommen, um einen Verhaltenskodex für private Rettungsschiffe unter deutscher Flagge auf dem Mittelmeer auf den Weg zu bringen? 28. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung mit einem solchen Verhaltenskodex ? Die Fragen 27 und 28 werden gemeinsam beantwortet. Eine Vereinbarung im Sinne der Fragestellung ist Gegenstand eines fortlaufenden Meinungsbildungsprozesses. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 41 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14811 verwiesen . Drucksache 19/16207 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 29. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Hinweise für eine explizite oder stillschweigende Koordination des Verhaltens von privaten Rettungsschiffen und „Schleppern“ (vgl. www.faz.net/aktuell/politik/aus land/oesterreich-wirft-ngos-kooperation-mit-schleppern-im-mittelmeer-v or-15110911.html)? Wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung dieses Verhalten politisch und rechtlich? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 30. Welchen Inhalt soll der Verhaltenskodex nach Ansicht der Bundesregierung haben? Für den Fall, dass die Bundesregierung Hinweise auf eine explizite oder stillschweigende Koordination des Verhaltens von privaten Rettungsschiffen und „Schleppern“ hat, soll dies auch im Verhaltenskodex behandelt werden? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27 bis 29 verwiesen. 31. Soll der Verhaltenskodex nach Auffassung der Bundesregierung rechtlich verbindlich sein? Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage soll er beruhen? 32. Welche Folgen soll nach Auffassung der Bundesregierung ein Verstoß gegen den Verhaltenskodex haben? Die Fragen 31 und 32 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 27 und 28 verwiesen. 33. Besteht nach Ansicht der Bundesregierung ein Risiko, dass die sich aus § 2 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt ergebende Verpflichtung zur Leistung von Hilfe bei Seenot für den Fall eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex erlischt? Wird einem Schiffsführer gemeldet, dass sich Menschen in Seenot befinden, hat er ihnen mit größter Geschwindigkeit zu Hilfe zu eilen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung über die Sicherung der Seefahrt). Diese gesetzliche Verpflichtung des Schiffsführers zur Hilfeleistung basiert auf den völkerrechtlichen Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, des SAR- und des SOLAS-Übereinkommens; sie bliebe durch einen etwaigen Verhaltenskodex für zur Seenotrettung eingesetzte Schiffe unter deutscher Flagge unberührt. 34. Wie viele private Rettungsschiffe unter deutscher Flagge sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf dem Mittelmeer derzeit im Einsatz? Nach Kenntnis der Bundesregierung werden derzeit fünf Schiffe unter deutscher Flagge spezifisch zur Seenotrettung im Mittelmeer eingesetzt. Von konkreten Einsätzen einzelner Schiffe erfährt die Bundesregierung über entsprechende Meldungen der zuständigen Stellen der Mittelmeeranrainer-Staaten sowie über die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16207 35. Wie viele Migranten haben Schiffe unter deutscher Flagge nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2015 aus Seenot gerettet und in einen Mitgliedstaat der EU gebracht (bitte nach Jahren aufgliedern)? Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Jahre 2019 insgesamt 391 zuvor im Mittelmeer aus Seenot gerettete Personen von Schiffen mit deutscher Flagge in einem Anrainerstaat ausgeschifft, welcher Zusagen für die Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren durch andere europäische Mitgliedstaaten erhalten hat. Eine abschließende Liste aller Seenotrettungen, welche durch Schiffe unter deutscher Flagge seit 2015 durchgeführt wurden, liegt der Bundesregierung nicht vor. Für die Anzahl der Seenotrettungen, welche durch staatliche Schiffe unter deutscher Flagge im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA seit 2015 durchgeführt wurden, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10125 verwiesen. Drucksache 19/16207 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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