Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/14811 – Situation in Libyen und Aufnahmemöglichkeiten für Schutzsuchende V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Situation für Flüchtlinge und Migranten in Libyen entwickelt sich nach Ansicht der Fragesteller dramatisch. Durch die Kämpfe zwischen der selbst ernannten „Libyschen Nationalarmee“ (LNA) unter General Chalifa Haftar und der „Regierung der nationalen Einheit“ (GNA), die von den Vereinten Nationen als legitime Führung des Landes anerkannt wird, hat sich die Lage weiter verschlechtert (www.gleft.de/3dc). Aktuell sind 48.163 Schutzsuchende beim UNHCR in Libyen registriert. Bei insgesamt 3.488 Personen konnten der UNHCR und seine Partner feststellen, dass sie sich derzeit in einer der zugänglichen libyschen Haftanstalten befinden (Stand 15. September 2019, vgl. www.gleft.de/3dd). Die Schutzsuchenden sind zwischen den Fronten gefangen und den rivalisierenden Parteien und Milizen schutzlos ausgeliefert. Entführungen , Rekrutierung zur Zwangsarbeit, Sklavenhandel, extralegale Hinrichtungen , Zwangsrekrutierung zum Kriegsdienst und Vergewaltigungen sind an der Tagesordnung (www.gleft.de/3de). Der Bürgerkrieg in Libyen wird nach Ansicht der Fragesteller immer mehr zu einem Stellvertreterkrieg mit Verstößen der Kriegsparteien gegen das UN-Waffenembargo (www.amnesty. org/en/latest/news/2019/07/libya-un-arms-embargo-violations-put-tripolis-civi lians-in-grave-danger/). Die Schutzsuchenden sind nach Ansicht der Fragesteller sowohl in den offiziellen als auch den inoffiziellen libyschen Inhaftierungslagern Ausbeutung und Gewalt ausgesetzt. Die dortigen Zustände sind „Ärzte ohne Grenzen“ zufolge absolut unmenschlich. Viele Menschen sterben in den Lagern in Folge von Krankheiten, Mangelernährung und Gewalt oder töten sich aus Verzweiflung selbst (www.gleft.de/3dg). Der Zugang für Hilfsorganisationen ist weiterhin nicht durchgängig und nur sehr eingeschränkt möglich (www.euro news.com/2019/10/02/unhcr-in-libya-part-1-from-standing-withrefugees-to-st anding-withstates). Im April 2019 wurde das Qasr bin Ghashir Detention Center in Tripolis von Milizen angegriffen, wobei mindestens zwei Flüchtlinge ums Leben kamen und viele weitere Menschen verletzt wurden. Am 2. Juli 2019 wurde das Tajoura Detention Center bombardiert, wobei nach UN-Angaben 53 Menschen , darunter 6 Kinder, starben. In beiden Fällen bestreiten einige der Überlebenden , im Nachgang Schutz durch die internationale Gemeinschaft erhalten Deutscher Bundestag Drucksache 19/16215 19. Wahlperiode 20.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 18. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. zu haben (www.irishtimes.com/news/world/africa/guards-accused-of-rape-and -torture-of-migrants-arrested-in-italy-1.4020118; www.gleft.de/3dj). Am 20. September 2019 wurde auf dem Militärgelände Abusitta in der Hauptstadt Tripolis ein Geflüchteter aus dem Sudan vor den Augen von UN-Helfern erschossen , kurz nachdem er von der sogenannten libyschen Küstenwache abgefangen worden war (www.spiegel.de/politik/ausland/libyen-migrant-vor-rueck fuehrung-in-haftlager-erschossen-a-1287801.html). Italienischen Medien zufolge wurden die tödlichen Schüsse von einem Mitglied der sogenannten libyschen Küstenwache abgegeben (www.gleft.de/3dk). Der UNHCR hält Libyen für keinen sicheren Hafen für die Zurückschiebung von Flüchtlingen (www.gleft.de/3dl). Die Bundesregierung setzt sich nach eigenen Angaben dafür ein, die Situation von Schutzsuchenden in Libyen zu verbessern. In der Vergangenheit wurde außerdem die Evakuierung von Schutzsuchenden unterstützt und die Aufnahme einiger Geflüchteter in Deutschland ermöglicht (www.gleft.de/3ij). Bereits in einem Gespräch im Dezember 2017 bekräftigte Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel gegenüber dem libyschen Ministerpräsidenten al-Sarradsch die Bereitschaft Deutschlands, afrikanische Herkunftsstaaten bei der Rücknahme ihrer Bürger aus Libyen zu unterstützen. Darüber hinaus wurde die Ausbildung der sogenannten libyschen Küstenwache als Beitrag Deutschlands zur Förderung staatlicher Strukturen vor Ort genannt (www.gleft.de/3ik). Aktuell plant die Bundesregierung die Ausrichtung einer Libyen-Konferenz in Berlin (dpa-Meldung vom 27. Oktober, „Maas im Bürgerkriegsland Libyen – Konferenz in Berlin geplant“). Zu Beginn dieses Jahres hatte die Bundesregierung zugesagt, 300 Flüchtlinge aus Libyen aufzunehmen. Diese Plätze sind bis heute nicht abgerufen worden (www.gleft.de/3dg). Ruanda hat zugesagt, mit Hilfe der Afrikanischen Union und der EU bis zu 30.000 Schutzsuchende aus libyschen Lagern Zuflucht zu gewähren (www.gleft.de/3dm). Dabei kommt der „Emergency Transit Mechanism “ zum Einsatz, der zuletzt auch bei der Evakuierung von Schutzsuchenden nach Niger eingesetzt wurde (www.theguardian.com/global-development/ 2019/sep/10/hundreds-refugees-evacuated-libya-to-rwanda). Aus Ruanda sollen weitere Umsiedlungen, auch nach Europa, möglich sein. Der Emergency Transit Mechanism (ETM) in Niger ist aktuell maximal ausgelastet; die nigrischen Behörden wollen die vereinbarte Aufnahmekapazität nun auf 1.000 Menschen nach unten korrigieren (www.gleft.de/3dc). Nur wenige Resettlements haben im Rahmen des nigrischen Programms bisher stattgefunden, da die EU und andere Staaten die Aufnahme von Menschen nur sehr zögerlich umsetzen (www.nytimes.com/2019/09/08/world/europe/migrants-africarwanda .html). Das von der Bundesregierung im Jahr 2017 selbstgesetzte Ziel von 10.200 Aufnahmen bis Ende Oktober 2019 im Rahmen des Resettlement-Programms ist nach knapp zwei Jahren noch nicht einmal zur Hälfte erreicht. Gleichzeitig ist die „Gathering and Departure Facility“ (GDF) in Tripolis, von wo aus Evakuierungen stattfinden, mit über 1.000 Menschen maximal ausgelastet (www. gleft.de/3dc). Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sollte sich die Bundesregierung angesichts des humanitären Notstands in Libyen mit Nachdruck, auch auf EU-Ebene, für die Aufnahme der Schutzsuchenden einsetzen . Auch der UN-Hochkommissar für Flüchtlinge, Filippo Grandi, ruft zu einer größeren Beteiligung weiterer Länder auf, um das Leben von in Libyen zwischen den Kriegsfronten festsitzenden oder dort in Lagern festgehaltenen Schutzsuchenden zu retten (www.gleft.de/3dn). Die Bundesregierung ist finanziell und personell über die EU an der Ausstattung und Ausbildung der sogenannten libyschen Küstenwache beteiligt, obwohl diese nach eigenen Angaben der Bundesregierung in die Organisierte Kriminalität verstrickt ist und nach Ansicht der Fragesteller für schwere Übergriffe auf Schutzsuchende und Helfer verantwortlich ist (www.gleft.de/3do). „Rettungs“einsätze durch die sogenannte Küstenwache werden durch ihre Nicht-Erreichbarkeit, sprachliche Kommunikationshindernisse und lebensgefährliche Defizite in der operativen Durchführung regelmäßig verunmöglicht Drucksache 19/16215 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode oder erschwert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7802; www.gleft .de/3dp; www.twitter.com/alarm_phone/status/1177887152543326209). Dieses Jahr hat sie 5.922 Menschen bei ihrem Versuch gestoppt, der „Hölle auf Erden“ (www.dw.com/en/hell-on-earth-refugees-in-libya/av-50621372) durch Flucht über das Mittelmeer zu entkommen (Stand 31. August 2019). Der Kreislauf aus Lagersystem und Fluchtversuch über das Mittelmeer stellt für verschiedene Akteure in Libyen ein äußerst lukratives Geschäftsmodell dar, weshalb auch die „Regierung der nationalen Einheit“ nicht gegen die Inhaftierungen vorgeht (vgl. Bericht des Rats der Europäischen Union „Libya and the surrounding area: current situation and need for immediate action“ unter www.gl eft.de/3dc). Die Fragestellerinnen und Fragesteller betrachten Libyen als ein durch kriegerische Auseinandersetzungen tief zerrüttetes Land, das grundsätzlich kein sicherer Ort bzw. sicherer Hafen im Sinne des Internationalen Rechts ist. Durch die Abriegelung des Fluchtweges über das Mittelmeer und der ungenügenden Bereitstellung legaler und sicherer Fluchtwege und Einreisemöglichkeiten hält die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ein kriminelles Geschäftsmodell am Leben, welches auf der Inhaftierung und Ausbeutung von Schutzsuchenden beruht. Eine Gruppe internationaler Menschenrechtsanwälte um Omer Shatz und Juan Branco hat Verantwortliche der EU und deren Mitgliedstaaten beim Internationalen Strafgerichtshof für „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ angezeigt, die „als Teil der vorsätzlichen politischen Maßnahmen zur Migrationsabwehr von Afrika über die zentrale Mittelmeerroute seit 2014 bis heute verübt wurden und werden“ (www.gleft.de/3dq). Die zugesagte Aufnahme von Schutzsuchenden im Rahmen des Resettlement- Verfahrens läuft nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zu schleppend. Dieses Verfahren stellt jedoch die nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller derzeit einzige legale Möglichkeit dar, den lebensgefährlichen Ort Libyen in Richtung EU zu verlassen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g (I) Die Krise in Libyen, die durch den Angriff der sogenannten „Libyan National Army“ (Libysche Nationale Armee, LNA) unter der Führung von Khalifa Haftar und mit ihm verbündeter Milizen auf Tripolis ausgelöst wurde, gefährdet Frieden und Stabilität in der Region. Die Bundesregierung hat diese Offensive, die bereits über 1.000 Menschenleben gekostet und rund 130.000 Personen zu Binnenvertriebenen gemacht hat, gemeinsam mit Partnern deutlich verurteilt, etwa in den EU28-Erklärungen am 11. April und 13. Mai 2019. Die Bundesregierung ist überzeugt, dass eine dauerhafte Stabilisierung Libyens nur durch ein langfristiges und umfassendes Engagement der internationalen Gemeinschaft zur Stärkung von staatlichen Strukturen in Libyen erreicht werden kann, dies umfasst auch die Küstenwache. Die Bundesregierung unterstützt daher schon seit Jahren Programme zur Stärkung staatlicher und lokaler Strukturen sowie Mediationsprojekte zur Versöhnung, zum Abbau von bestehenden Spannungen und zur Stärkung zivilgesellschaftlicher Strukturen. (II) Die Beantwortung der Fragen 1f, 3, 18, 28 und 29 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antworten als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ bzw. „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu den Fähigkeiten und zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nach- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16215 teilig oder gar schädlich sein. Nach § 2 Abs. 2 Nummer 4 bzw. Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) werden diese Informationen daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ bzw. „VS – Vertraulich“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag bzw. der Geheimschutzstelle des Bundestages gesondert übermittelt.* 1. Aus welchen Gründen unterstützt die Bundesregierung weiterhin die libysche Einheitsregierung trotz ihrer nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller fehlenden demokratischen Legitimation und ihrer territorialen Beschränktheit (www.bbc.com/news/world-africa-24472322)? Die Regierung des Nationalen Einvernehmens bezieht ihre Legitimität aus dem Libyschen Politischen Abkommen von 2015 und wird von internationalen Partnern und den Vereinten Nationen als rechtmäßige Regierung anerkannt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung (I) der Bundesregierung verwiesen. a) Auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung die libysche Regierung , und wofür werden deutsche bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung EU-Gelder verwendet? Welche der Zahlungen werden im weitesten Sinne für „Migrationsmanagement “ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12116, Vorbemerkung der Bundesregierung) bzw. Grenzsicherung verwendet? Zur Unterstützung der Bundesregierung für Libyen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 35 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/10686 vom 5. Juni 2019 verwiesen . Das Migrationsmanagement in Libyen unterstützt die Bundesregierung durch die in der Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/12116 vom 1. August 2019 aufgeführten Einzahlungen in den EU-Nothilfe- Treuhandfonds der Europäischen Union (EUTF). Informationen zum Engagement der Europäischen Union im Rahmen des EUTF in Libyen werden unter folgendem Link aufgeführt: www.ec.europa.eu/trustfundforafrica/region/northafrica /libya_en. Aus Mitteln der Bundesregierung werden keine Zahlungen für Maßnahmen zur Grenzsicherung in Libyen geleistet. Die EU unterstützt im Rahmen der zivilen GSVP-Mission (Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik) EUBAM Libyen die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zum Aufbau integrierter Grenzschutzkapazitäten durch die libyschen Behörden. Darüber hinaus unterstützt die EU im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die Ausbildung der libyschen Küstenwache und Marine. * Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/16215 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Islamisten nach Tripolis geflogen werden, darunter Islamisten aus der Türkei (www. gleft.de/3dr) sowie geflohene IS-Kämpfer aus Syrien (www.freitag.de/ autoren/gela/tuerkischer-einfluss-militaerische-situation-1) und dem Irak (www.freitag.de/autoren/gela/die-tuerkei-und-katar-in-libyen), um die Einheitsregierung zu unterstützen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Der Bundesregierung liegen keine glaubhaften Hinweise über eine konzertierte Zuführung von Dschihadisten aus Syrien/Irak oder der Türkei zur Unterstützung der libyschen Regierung der nationalen Einheit (RNE) vor. c) Hat die Bundesregierung Kenntnis über deutsche Staatsbürger oder Personen mit deutschem Aufenthaltstitel, die in Milizen bzw. im Dienste der sogenannten Einheitsregierung in Libyen kämpfen oder zum Zweck der Unterstützung solcher bewaffneter Gruppierungen ausgereist sind, und falls ja, in welchem Kontext jeweils? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammenarbeit der Einheitsregierung mit Islamisten-Milizen bzw. über Kontakte der Einheitsregierung zu LIFG-Kämpfern (Libyen Islamic Fighting Group) oder al-Qaida (www.gleft.de/3dM)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über Kontakte der Regierung des Nationalen Einvernehmens zu Kämpfern der „Libyan Islamic Fighting Group“ (LIFG) oder al-Qaida. Nach Einschätzung der Bundesregierung kämpfen islamistische Kräfte auf beiden Seiten des Konflikts. e) Unterhält die Bundesregierung Kontakte zu zivilen und/oder militärischen Ablegern der Muslimbruderschaft in Libyen, und falls ja, warum , und in welchem Kontext? Die Bundesregierung sucht den Dialog mit allen libyschen Akteuren, die für eine politische Lösung des innerlibyschen Konflikts maßgeblich sind. f) Welche der in Libyen operierenden Milizen unterstützen nach Kenntnis der Bundesregierung die Einheitsregierung, und was weiß die Bundesregierung über die Ziele und die inner- und außerlibyschen staatlichen und nichtstaatlichen Unterstützer und Verbündeten dieser Milizen? Auf die Vorbemerkung (II) der Bundesregierung wird verwiesen. 2. Inwiefern plant die Bundesregierung den deutschen Öl- und Gaskonzern Wintershall Dea (auch angesichts der Streitigkeiten mit der staatlichen libyschen Ölgesellschaft National Oil Corporation, NOC) zu unterstützen, damit dieser sich nicht aus Libyen zurückzieht (www.gleft.de/3du)? Die Bundesregierung begleitet das Projekt durch Gespräche mit der Wintershall Dea GmbH und der National Oil Corporation. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16215 3. Inwieweit unterstützt bzw. unterstützte die Bundesregierung oder nach Kenntnis der Bundesregierung die EU die neue sudanesische Regierung darin, ihre Grenzen zu Libyen und zur Republik Zentralafrika zu schließen (www.gleft.de/3dv), beispielsweise in Form von Beratung, Finanzierung, Fortbildung oder materieller Unterstützung (www.faz.net/aktuell/politik/ ausland/nach-umsturz-im-sudan-merkel-und-maas-sagen-unterstuetzungzu -16366285.html)? Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib der Migranten und Migrantinnen, die infolge der Grenzschließung durch die paramilitärische Gruppe RSF (Forces de soutien rapide), die teilweise durch Gelder von der EU finanziert wird, an der Grenze zu Libyen festgenommen wurden (www.gleft.de/3eH)? Auf die Vorbemerkung (II) der Bundesregierung wird verwiesen. 4. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die libysche Regierung sich trotz mehrfacher Aufforderungen seitens der UN äußerst „widerwillig“ zeigt, die Situation in den Detention Centers zu verbessern (vgl. www.gleft.de/3dc, S. 9; 12)? Vertreterinnen und Vertreter der Bundesregierung setzen sich in Gesprächen mit der libyschen Regierung für eine menschenwürdige Behandlung von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten, die Schaffung offener Alternativen zu „Detention Centers“ sowie den ungehinderten Zugang humanitärer Helferinnen und Helfer zu allen „Detention Centers“ ein. Zuletzt besuchte der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas am 27. Oktober 2019 ein „Detention Center“ und sprach das Thema gegenüber Premierminister Serraj an. a) Wie weit ist die vom libyschen Innenministerium angekündigte Schließung der Haftzentren in Tadschura, Misrata und Homs nach Kenntnis der Bundesregierung fortgeschritten (www.gleft.de/3dw), aus welchen Gründen gibt es gegebenenfalls noch keine Fortschritte, und in welche Lager werden bzw. wurden die zuvor dort festgehaltenen Flüchtlinge nach einer möglicherweise erfolgten Schließung einzelner Lager verlegt? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen wurde das „Detention Center“ Karareem (Misrata) geschlossen. Die dort festgehaltenen Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten wurden nach Angaben des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) in die „Detention Centers“ Zliten und Souq al-Khamis verbracht. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen werden im „Detention Center“ Tajoura derzeit keine Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten festgehalten. b) Auf welche Weise setzt sich die Bundesregierung bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung die EU für die sofortige Schließung der Internierungslager und alternative Möglichkeiten der sicheren Unterbringung innerhalb und außerhalb Libyens ein, und wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung dabei sicher gestellt, dass Schutzsuchende nach ihrer Freilassung aus Inhaftierungslagern nicht erneut willkürlich inhaftiert werden, in Ausbeutungsverhältnisse geraten oder obdachlos werden (www.gleft.de/3dx)? Die Bundesregierung setzt sich in Abstimmung mit relevanten Partnern, darunter der EU, sowie in bilateralen Gesprächen regelmäßig gegenüber der libyschen Regierung für eine menschenwürdige Behandlung von Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten, die Schaffung offener Alternativen zu „Detention Centers“, den Schutz oder die Evakuierung und das Resettlement besonders Drucksache 19/16215 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode vulnerabler Flüchtlinge sowie für die Integration von Migrantinnen und Migranten in die libysche Gesellschaft und den libyschen Arbeitsmarkt ein. c) Plant die libysche Regierung nach Kenntnis der Bundesregierung die Schließung weiterer Detention Centers, und falls ja, welche sind dies? Im Nachgang des Luftangriffs auf das „Detention Center“ Tajoura am 2. Juli 2019 hat der libysche Innenminister Fathi Bashaga erklärt, dass die Regierung des Nationalen Einvernehmens die Schließung libyscher „Detention Centers“ prüfen werde. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Informationen zu geplanten Schließungen einzelner „Detention Centers“ vor. d) Welches sind nach Kenntnis der Bundesregierung die „internationalen Standards“ (Maja Kocijancic, Sprecherin der EU-Außenbeauftragten Federica Mogherini am 20. September 2019 in Brüssel), die die Aufnahmeeinrichtungen in Libyen erfüllen müssen, und inwieweit können diese nach Einschätzung der Bundesregierung innerhalb eines Bürgerkriegslandes wie Libyen überhaupt realisiert und überprüft werden? Als Vertragspartei des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984, dem Libyen 1989 beigetreten ist, gelten für Libyen ungeachtet des aktuellen Konfliktes auch diese Regelungen. 5. Inwieweit betrachtet die Bundesregierung libysche Häfen als „sicher“ für die Ausschiffung von Schutzsuchenden (bitte begründen)? Es wird verwiesen auf die Antworten der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1146 und zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4092. 6. In welchen libyschen Lagern (offiziellen und inoffiziellen) sind nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit jeweils wie viele Flüchtlinge untergebracht bzw. inhaftiert, zu welchen Lagern und Gebieten in Libyen haben UNHCR und IOM nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell keinen Zugang , und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (vgl. www.gleft.de/3dc)? Nach Angaben des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) befinden sich mit Stand Mitte November 2019 ca. 4.400 Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten in offiziellen „Detention Centers“. UNHCR und die Internationale Organisation für Migration (IOM) haben nach eigenen Aussagen Zugang zu allen offiziellen „Detention Centers“. Aufgrund der Sicherheitslage kann es laut UNHCR zu zeitweiligen Zugangsbeschränkungen für einzelne „Detention Centers“ kommen. Da zu den inoffiziellen libyschen Gefängnissen kein Zugang besteht, liegen zu den hier festgehaltenen Flüchtlingen und Migrantinnen und Migranten keine Informationen vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16215  7. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Mitarbeitende des UNHCR Schutzsuchende in der Gathering and Departure Facility (GDF) unter Druck gesetzt haben, dieses zu verlassen (www.gleft.de/3dy; www. twitter.com/sallyhayd/status/1169378617412988930; www.twitter.com/ AndreaGagne/status/1180581012562071553), wie beurteilt die Bundesregierung ggfs. dieses Vorgehen angesichts der Sicherheitslage für insbesondere subsaharische Geflüchtete in Libyen, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über deren Verbleib? In dem Sammel- und Transitzentrum („Gathering and Departure Facility“) befinden sich derzeit etwa 1.200 Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten. Knapp 1.000 dieser Personen erfüllen laut UNHCR nicht die Kriterien der besonderen Schutzbedürftigkeit für das Transitzentrum, in dem als besonders vulnerabel identifizierte Flüchtlinge temporär untergebracht werden sollen, bevor sie mit dem Ziel einer Neuansiedlung („Resettlement“) aus Libyen in Drittstaaten evakuiert werden. Nach den der Bundesregierung vorliegenden Kenntnissen informieren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des UNHCR die im Sammel- und Transitzentrum befindlichen Personen, die nicht die Zugangskriterien des Transitzentrums erfüllen, über Unterstützungsangebote im städtischen Raum.  8. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass eine Gruppe von Überlebenden der Milizenattacke auf das Qasr bin Ghashir Detention Center in Tripolis kurz nach ihrer Überführung im April 2019 nach Zawiya durch UNHCR und IOM von bewaffneten Wächtern mit Drohungen und Erpressungen konfrontiert wurde, ohne dass UNHCR-Mitarbeiter einschritten (www.gleft.de/3di), und inwieweit kann man nach Auffassung der Bundesregierung angesichts solcher Vorfälle davon ausgehen , dass die Menschen durch die Überführung in Sicherheit gebracht wurden (www.unhcr.org/news/press/2019/4/5cc09a824/unhcr-evacuateshundreds -detained-refugees-libya-safety.html)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.  9. Hat die Bundesregierung Kenntnis von dem 37-seitigen Bericht der Staatsanwaltschaft in Palermo, der Vorwürfe der sexuellen Ausbeutung und Zwangsarbeit, Erpressung und Mord im Zawiya Detention Center im Nordwesten Libyens dokumentiert, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (www.gleft.de/3dF)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis von diesem Bericht. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass UNHCR- Mitarbeiter, die in dem Lager Zawiya ein- und ausgehen, mit dem Manager „Osama“ des Detention Center verwandt sind, welcher selbst 68 Mal in dem 37-seitigen Bericht der Staatsanwaltschaft in Palermo auftaucht, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Kenntnisse vor. Drucksache 19/16215 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bei dem Luftangriff am 2. Juli 2019 auf das Tajoura Center deutlich mehr als die bisher angenommenen 53 Geflüchteten ums Leben gekommen sind, und was weiß die Bundesregierung über den Verbleib der Überlebenden, für die die Post-Tajoura Working Group Lösungen finden wollte (www.gleft.de/3dc; www.gleft.de/3dF)? Laut von UNHCR veröffentlichten Opferzahlen sind bei dem Angriff auf das „Detention Center“ Tajoura am 2. Juli 2019 mindestens 53 Personen getötet worden. Das „Detention Center“ Tajoura ist inzwischen geräumt. Die Insassinnen und Insassen wurden in andere „Detention Centers“ überführt oder entlassen. Mehrere hundert Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten aus dem „Detention Center“ Tajoura erlangten nach dem Luftangriff Zugang zum Sammel- und Transitzentrum des UNHCR. 12. Wie sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Lebensbedingungen im Gathering and Departure Facility (GDF) in Tripolis, wie viele Menschen wurden von dort bisher wohin evakuiert, und inwieweit und ggfs. wohin werden auch Menschen aus anderen libyschen Lagern evakuiert ? Was geschieht nach Kenntnis der Bundesregierung mit jenen Menschen, bei denen zwar eine besondere Schutzbedürftigkeit festgestellt wird, die aber aufgrund der Überlastung des GDF nicht mehr dort aufgenommen werden können (www.infomigrants.net/en/post/19503/stuck-in-libyaunhcr -calls-for-more-humanitarian-evacuations)? Die Lebensbedingungen in der „Gathering and Departure Facility“ (GDF) entsprechen ortsüblichen Umständen. Mit Stand 29. November 2019 konnten über das Sammel- und Transitzentrum seit der Inbetriebnahme im Dezember 2018 1.338 Flüchtlinge aus Libyen evakuiert werden, davon 711 nach Niger, 393 nach Italien, 11 nach Rumänien und 223 nach Ruanda. UNHCR registriert besonders vulnerable Flüchtlinge und Asylsuchende aus dem städtischen Raum in seinem „Community Day Center“ in Tripolis und bei Besuchen in „Detention Centers“. 13. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass einige verzweifelte Geflüchtete dafür bezahlen, um in dem GDF oder anderen Inhaftierungsanstalten aufgenommen zu werden, da sie sich von einem dortigen Aufenthalt die Beschleunigung ihrer Asylverfahren durch den UNHCR erhoffen , und inwieweit trägt der UNHCR in diesem Fall nach Ansicht der Bundesregierung zum Erhalt der menschenrechtswidrigen libyschen Lager bei (www.gleft.de/3ez)? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen gibt es Hinweise, dass einzelne Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten Wachpersonal von „Detention Centers“ bzw. des Sammel- und Transitzentrums bezahlen, um Zugang zu diesen Zentren zu erhalten. Falls diese Hinweise zuträfen, fiele dies aus Sicht der Bundesregierung nicht in die Verantwortung des UNHCR. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16215 14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tötung eines sudanesischen Flüchtlings, der am 20. September 2019 vor den Augen von UN-Helfern erschossen wurde, kurz nachdem er von der sogenannten libyschen Küstenwache bei der versuchten Flucht über das Mittelmeer abgefangen worden war, und teilt die Bundesregierung die Schlussfolgerung von IOM und UNHCR, dass das Bürgerkriegsland kein sicheres Land ist und Schutzsuchende unter keinen Umständen dorthin zurückgebracht werden dürfen (www.gleft.de/3dz)? a) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Anhaltspunkte dafür, dass die tödlichen Schüsse am 20. September auf einen sudanesischen Flüchtling von einem Mitglied der sogenannten libyschen Küstenwache abgefeuert wurden, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggfs. daraus für die weitere Unterstützung dieser Gruppierung (www.gleft.de/3dk)? b) Welche Schritte unternimmt die Bundesregierung, um diesen Fall aufzuklären und die libysche Regierung darin zu unterstützen bzw. dazu anzuhalten, den Täter ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen? Inwieweit sind libysche Strafverfolgungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung bereits tätig geworden, um den Täter ausfindig zu machen und zur Verantwortung zu ziehen, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung allgemein über die Arbeitsweise der Strafverfolgungsbehörden in Libyen? c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Verbleib der Gruppe von 103 Menschen, die nach ihrer vereitelten Flucht am Abusitta Disembarkation Point in Tripolis gegen ihre erneute Inhaftierung durch die sogenannte libysche Küstenwache protestierten, wobei es zu der Tötung des Sudanesen kam (www.iom.int/news/iomdeplores -death-migrant-killed-thursday-upon-disembarkation-tri poli)? Die Fragen 14 bis 14c werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf ihre Antwort auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Omid Nouripour auf Bundestagsdrucksache 19/14216 vom 18. Oktober 2019. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. d) Hält die Bundesregierung Libyen angesichts der zahlreichen misshandelten und gestorbenen Migranten und Migrantinnen innerhalb und außerhalb von libyschen Inhaftierungslagern, die – wenngleich UN- Mitarbeiter nicht immer Augenzeugen sind – nach Ansicht der Fragesteller ausreichend belegt sind (z. B. www.gleft.de/3dA), für ein sicheres Land, in das Menschen zurückgebracht werden können? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 15. Auf welche Weise will die Bundesregierung die an der angekündigten Libyen-Konferenz teilnehmenden Staaten für die Beendigung des Bürgerkriegs gewinnen, und inwiefern plant die Bundesregierung, sich für EU- und UN-Sanktionen gegen einzelne Staaten wegen Verstößen gegen das UN-Waffenembargo für Libyen einzusetzen, und falls nicht, warum nicht? Zu laufenden Vorgängen, die den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung betreffen, gibt die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft. Drucksache 19/16215 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wer war beim Treffen der Bundesregierung mit außenpolitischen Beratern und hohen Beamten mehrerer Regierungen im Kanzleramt am 24. September 2019 anwesend (www.gleft.de/3dB), was wurde besprochen und mit welchen Ergebnissen, und wurde dabei auch über die flüchtlingspolitische Situation in Libyen gesprochen, und falls ja, mit welchen Ergebnissen? Auf die Antwort zu Frage 15 wird verwiesen. 17. Was wurde beim Treffen der Außenminister der EU-Staaten am 14. Oktober 2019 in Luxemburg bezüglich der Lage in Libyen besprochen und mit welchen Ergebnissen, und wurde dabei auch über die flüchtlingspolitische Situation in Libyen gesprochen, und falls ja, mit welchen Ergebnissen (dpa 13. Oktober 2019)? Beim Rat für Auswärtige Angelegenheiten und internationale Beziehungen (RfAB) am 14. Oktober 2019 in Luxemburg wurde die Lage in Libyen durch die Hohe Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik , Federica Mogherini, unter dem Tagesordnungspunkt „Aktuelle Angelegenheiten “ angesprochen. Frau Mogherini sprach den diplomatischen Bemühungen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Libyen ihre Anerkennung aus und bekräftigte die Notwendigkeit eines geeinten EU-Vorgehens. Die flüchtlingspolitische Situation in Libyen wurde dabei nicht thematisiert. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Verwendung von aus der Türkei gelieferten Waffen im libyschen Bürgerkrieg (www.glef t.de/3dC), kann sie sicher ausschließen, dass sich darunter deutsche Rüstungsexporte an die Türkei befinden, und welche Konsequenzen zieht sie ggfs. daraus? Auf die Vorbemerkung (II) der Bundesregierung wird verwiesen. 19. Wie viele Boote mit Flüchtlingen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von EU NAVFOR Med auf der zentralen Mittelmeerroute durch die Luftüberwachung im bisherigen Jahr 2019 gesichtet, an wen wurden jeweils die Informationen über den Seenotrettungsfall weitergegeben, und wie viele dieser Boote mit jeweils wie vielen Menschen wurden durch die Informationsweitergabe von wem gerettet? Eigene Informationen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Bundesregierung hat den Deutschen Bundestag am 3. Juli 2019 darüber informiert, dass die Beteiligung deutscher Streitkräfte an EUNAVFOR MED Operation SOPHIA am 30. Juni 2019 beendet wurde. Daher beruhen Erkenntnisse auf Berichten der EUNAVFOR MED Operation SOPHIA. Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/11369 wird verwiesen. Darüber hinausgehende Kenntnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. a) In welchem Bereich befanden sich die gesichteten Boote zum Zeitpunkt ihrer Sichtung (bitte nach SAR-Zone und zwischen territorialem bzw. internationalem Gewässer differenzieren)? Es wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16215 b) Inwieweit hat die Bundesregierung davon Kenntnis, dass Daten aus der EU-Überwachung des Seegebiets mit Flugzeugen und Drohnen an die sogenannte libysche Küstenwache weitergegeben werden, möglicherweise auch auf indirektem Wege über eine Kommunikation mit den italienischen bzw. maltesischen Behörden oder deutschen Seenotrettungsstellen (www.gleft.de/3dD), und welche Konsequenzen zieht sie ggfs. daraus? Die Bundesregierung hat keine über ihre Antworten zu den Fragen 17a bis 17c der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10495 und zu Frage 13 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/5307 dargestellten Informationen hinausgehenden Kenntnisse. Ergänzend wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 16 und 16a der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 verwiesen. 20. Wie viele Menschen wurden im bisherigen Jahr 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung von der sogenannten libyschen Küstenwache auf dem Mittelmeer aufgegriffen (bitte nach Monaten aufschlüsseln), bei wie vielen dieser Aufgriffe waren UNHCR oder IOM an den Anlandepunkten anwesend, und wie viele der Flüchtlinge wurden vom UNHCR oder einer anderen UN-Behörde registriert (www.gleft.de/3de)? Wie viele dieser in Libyen von einer UN-Behörde registrierten Flüchtlinge befinden sich aktuell in Zentren, zu denen Vertreter internationaler Organisationen Zugang haben? a) In welchem Umfang registriert die sogenannte libysche Küstenwache selbst Flüchtlinge an den Anlandeplattformen, und in wie vielen Fällen ist das Verschwinden von auf dem Meer abgefangenen Flüchtlingen nach ihrer Anlandung festgestellt bzw. vermutet worden, welches von humanitären Akteuren regelmäßig gemeldet wird (vgl. www.gl eft.de/3dc)? b) Auf welche Weise identifiziert der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung noch an den Anlandepunkten Menschen, „die internationalen Schutz benötigen und vulnerable Individuen“ sind (www. gleft.de/3dE), und anhand welcher Kriterien wird diese Einordnung getroffen? Die Fragen 20 bis 20b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 20d bis 20g verwiesen. c) Inwieweit ist nach Einschätzung der Bundesregierung in Anbetracht der katastrophalen Situation in Libyen (siehe Vorbemerkung) für ausnahmslos alle in Libyen befindlichen Flüchtlinge von einer besonderen Schutzbedürftigkeit auszugehen? Der UNHCR prüft den Flüchtlingsstatus und die besondere Schutzbedürftigkeit von Flüchtlingen im Einzelfall. Des Weiteren wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 sowie auf die Antwort zu den Fragen 32 bis 32b verwiesen. Drucksache 19/16215 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Was geschieht mit den direkt nach der Ausschiffung durch die sogenannte libysche Küstenwache vom UNHCR als besonders vulnerabel definierten bzw. internationalen Schutz bedürftigen Menschen? e) An welchen Disembarkation Points sind UNHCR und IOM aktuell anwesend , und wie sieht die Unterstützung der dorthin gebrachten Flüchtlinge aus? f) Nimmt der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung eine Registrierung aller von der sogenannten libyschen Küstenwache zurückgeführten Schutzsuchenden vor (www.gleft.de/3dG), und falls nein, warum nicht, und ist eine Registrierung durch den UNHCR nach Ansicht der Bundesregierung ein Schutz gegen die Willkür der Betreiber und Wächter der Inhaftierungslager? g) In welche Lager werden nach Kenntnis der Bundesregierung jene Flüchtlinge gebracht, die an den Disembarkation Points nicht registriert wurden? Die Frage 20d bis 20g werden gemeinsam beantwortet. Nach Angaben von IOM wurden im Jahr 2019 (Stichtag 15. November) 8.309 Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten von der libyschen Küstenwache aus Seenot gerettet oder aufgegriffen. Der Bundesregierung liegt keine Aufschlüsselung nach Monaten vor. In der Regel werden von der libyschen Küstenwache auf dem Mittelmeer aufgegriffene Flüchtlinge und Migrantinnen und Migranten von der Küstenwache an den Ausschiffungsorten registriert, von UNHCR und IOM oder deren Partnern vor Ort humanitär erstversorgt und anschließend von der dem Innenministerium nachgeordneten Behörde „Department for Combatting Illegal Migration “ (DCIM) in „Detention Center“ verbracht oder freigelassen. UNHCR und IOM haben nach eigenen Angaben Zugang zu allen 13 offiziellen Ausschiffungsorten . Flüchtlinge werden von UNHCR nicht an Ausschiffungsorten, sondern im Gurji-Tageszentrum („Community Day Center“) und einem Büro des UNHCR in Tripolis bzw. bei Besuchen in „Detention Centers“ registriert. Die Registrierung durch UNHCR ist ein zentrales Instrument des Flüchtlingsschutzes, auch um besondere Bedürfnisse zu identifizieren. Die willkürliche Inhaftierung von Flüchtlingen kann durch die Registrierung nicht verhindert werden. Zu den Kriterien wird auf die Antwort zu den Fragen 32 bis 32b sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 verwiesen. 21. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass der UNHCR in Libyen nur Flüchtlinge bestimmter Nationalitäten registriert (www.unhcr. org/blogs/registration-is-a-right-for-refugees/), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus? Nach den der Bundesregierung vorliegenden Informationen sind die mit der libyschen Regierung vereinbarten Befugnisse des UNHCR zur Registrierung von Flüchtlingen seit Oktober 2019 nicht mehr auf einzelne Nationalitäten beschränkt . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16215 22. Werden UNHCR und IOM nach Kenntnis der Bundesregierung immer darüber informiert, wenn die sogenannte libysche Küstenwache Boote mit Flüchtlingen abgefangen hat, und falls nein, warum nicht? Auf welche Weise unterstützt die Bundesregierung bzw. die EU aktuell die Ausstattung und Ausbildung der sogenannten libyschen Küstenwache ? Nach eigenen Angaben werden IOM und UNHCR in den meisten Fällen von der libyschen Küstenwache über Ausschiffungen aus Seenot geretteter bzw. aufgegriffener Flüchtlinge und Migranten informiert, um an den Ausschiffungsorten eine humanitäre Erstversorgung vorzunehmen. Eigene Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor. Die EU unterstützt im Rahmen von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA die Ausbildung der libyschen Küstenwache und Marine. Für den aktuellen Mandatszeitraum bis zum 31. März 2020 befinden sich Ausbildungskurse in der Planungsphase durch das Operationshauptquartier (OHQ). Darüber hinaus wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/10495 verwiesen. 23. Welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung seit ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/12116 über Verbindungen der libyschen Küstenwache zur Organisierten Kriminalität, insbesondere zum Menschen- und Sklavenhandel, erlangt (bitte ausführlich erläutern)? Handelt es sich dabei ggfs. um wenige Einzelfälle bzw. von welchem Ausmaß sind ggfs. die kriminellen Verwicklungen der sogenannten libyschen Küstenwache? Der Bundesregierung liegen keine neuen Erkenntnisse vor, die über ihre Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 hinausgehen. 24. Was ist der Bundesregierung über ein oder mehrere Treffen von Geheimdiensten und Küstenwachen einiger EU-Mitgliedstaaten mit dem libyschen Staatsangehörigen Abderrahman Milad bekannt, der als Menschenhändler gilt und auf der UN-Sanktionsliste geführt wird (www.the guardian.com/world/2019/oct/04/human-trafficker-at-meeting-italy-libya -migration-abd-al-rahman-milad), und inwiefern wurde die Bundesregierung über dort erzielte Ergebnisse informiert? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Zur Person von Abderrahman Milad wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 verwiesen. 25. Inwiefern haben Regierungen von EU-Mitgliedstaaten nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der EU-Verordnung 1325/2017 bereits Ausfuhrverbote für Schlauchboote nach Libyen erteilt, und welche neuen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Lieferketten dieser Boote? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Drucksache 19/16215 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Inwiefern disqualifiziert nach Einschätzung der Bundesregierung die Inhaftierung der durch die sogenannte libysche Küstenwache aufgegriffenen Schutzsuchenden in Lagern die libysche Küstenwache als migrationspolitische Partnerin der EU? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Rechtsgrundlagen, nach der Schutzsuchende in Lagern inhaftiert werden, inwieweit entsprechen diese Rechtsgrundlagen rechtsstaatlichen und menschenrechtlichen Mindeststandards, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggfs. daraus? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 verwiesen. 28. Welche Strafverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung an welchen nationalen und internationalen Gerichten gegen (auch ehemalige) Mitglieder der sogenannten libyschen Küstenwache anhängig, um welche Vorwürfe handelt es sich dabei im Einzelnen, und zu welchen (rechtskräftigen) Verurteilungen von wem und wegen welcher Straftaten kam es ggfs. bereits? 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, inwiefern libysche Infrastrukturen zur Seenotrettung, insbesondere die Rettungsleitstelle (JRCC), sowie die sogenannte libysche Küstenwache und „Seepolizei“ von den derzeitigen Kämpfen in der Hauptstadt Tripolis betroffen bzw. an diesen beteiligt sind und deshalb keine oder nur eingeschränkte Rettungsmaßnahmen koordinieren oder durchführen können? Die Fragen 28 und 29 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung (II) der Bundesregierung verwiesen. 30. Inwiefern ist es nach Ansicht der Bundesregierung widersprüchlich, dass einerseits in dem Dokument „Libya and the surrounding area: current situation and need for immediate action“ des Rates der Europäischen Union die Verschlechterung der Sicherheitslage in Libyen und deren negative Folgen für Schutzsuchende betont wird, während andererseits das Abfangen von Flüchtlingen auf dem Mittelmeer durch die sogenannte libysche Küstenwache als Fortschritt bezeichnet wird (www.gleft.de/3dc, S. 5), und welche Haltung nimmt die Bundesregierung hierzu ein? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 31. Wie viele Kommunen in Deutschland haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bisher bereit erklärt, aus Seenot gerettete Menschen aufzunehmen, und inwieweit wurden diese Angebote bisher berücksichtigt , bzw. sollen sie in Zukunft bei der Verteilung aus Seenot Geretteter berücksichtigt werden (www.seebruecke.org/startseite/sichere-haefen-indeutschland /)? Der Bundesregierung liegen entsprechende Schreiben von 85 Kommunen vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16215 Frage des Abgeordneten Tobias Matthias Peterka auf Bundestagsdrucksache 19/12234 verwiesen. 32. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, nach welchen Kriterien der UNHCR in Libyen darüber entscheidet, welche Flüchtlinge an den Evakuierungen und Resettlement-Programmen teilnehmen dürfen, und auf welche Weise, zu welchem Zeitpunkt und durch wen die Flüchtlinge über den Status ihrer Registrierung, den Ablauf der Evakuierung, das Resettlement-Programm und ihre anschließenden weiteren Möglichkeiten informiert werden? a) Wie wird das möglicherweise auswahlentscheidende Kriterium der Vulnerabilität nach Kenntnis der Bundesregierung definiert? b) Welche weiteren Auswahlkriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung zugrunde gelegt? Die Fragen 32 bis 32b werden gemeinsam beantwortet. UNHCR legt nach Kenntnis der Bundesregierung weltweit generell folgende Auswahlkriterien an: Um für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen zu werden , muss eine Person im Erstzufluchtsland in der Regel als Flüchtling anerkannt sein. Zudem muss mindestens eines der von UNHCR festgelegten Vulnerabilitätskritierien vorliegen. Nach diesen Kriterien kommen folgende Personengruppen für Resettlement in Betracht: • Flüchtlinge mit besonderen rechtlichen und physischen Schutzbedürfnissen; • Flüchtlinge, die Folter oder Gewalt erfahren haben; • Flüchtlinge mit besonderem medizinischem Behandlungsbedarf; • Flüchtlingsfrauen und -mädchen in besonderer Risikosituation; • Flüchtlinge mit familiären Bindungen im Resettlement-Aufnahmestaat; • Flüchtlingskinder und heranwachsende Flüchtlinge, die besonderen Risiken ausgesetzt sind; • Flüchtlinge, die aus anderen Gründen keine Perspektive auf eine Eingliederung im derzeitigen Aufenthaltsstaat haben. Personen, die nicht von UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sind, können nur für einen Resettlement-Platz vorgeschlagen werden, wenn • sie staatenlos sind und Resettlement für sie die einzige dauerhafte Lösung bietet oder • abhängige Familienmitglieder nur durch Resettlement mit ihrer im Resettlementstaat als Flüchtlinge anerkannten Angehörigen zusammengeführt werden können. Grundsätzlich werden Frauen, alleinstehende Mütter, unbegleitete Kinder, Menschen mit medizinischen oder anderen besonderen Bedürfnissen prioritär registriert. Zur Frage des Ablaufs des Registrierungsprozesses wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 verwiesen. c) Von welchem libyschen Flughafen werden die ausgewählten Schutzsuchenden nach Kenntnis der Bundesregierung ausgeflogen? UNHCR hat zuletzt den Flughafen Misrata für die Evakuierung vulnerabler Flüchtlinge und Asylsuchender in Drittländer genutzt. IOM hat Flüge für die Drucksache 19/16215 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode freiwillige Rückkehr von Migranten in ihre Herkunftsländer von den Flughäfen Misrata, Sabha und Benghazi aus durchgeführt. d) Wie läuft das Resettlement-Verfahren nach Kenntnis der Bundesregierung ab, und inwieweit haben die Schutzsuchenden die Möglichkeit, zu beeinflussen, in welches Land sie gebracht werden? Hinsichtlich des Verfahrens wird auf die Antwort zu Frage 32b, die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 sowie hinsichtlich des deutschen Verfahrens auf die entsprechenden Aufnahmeanordnungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gemäß § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes verwiesen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wird das Bestehen familiärer Bindungen in ein Aufnahmeland vom UNHCR bei der Entscheidung berücksichtigt , welchem Land die Schutzsuchenden für eine Aufnahme vorgeschlagen werden. Die Schutzsuchenden haben zudem jederzeit die Möglichkeit, ihren Antrag auf Aufnahme in dem Land, für das sie von UNHCR vorgeschlagen wurden, zurückzuziehen. Darüberhinausgehende Einflussmöglichkeiten sind der Bundesregierung nicht bekannt. e) Wie viele von ihnen sind seit Anfang des Jahres 2019 in dem Land verblieben, in das sie evakuiert wurden, und wie viele sind in ihr Herkunftsland zurückgekehrt (bitte zwischen freiwilliger Rückkehr und Abschiebung differenzieren und das Land der Evakuierung bzw. Herkunftsland angeben)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 33. Wie viele Flüchtlinge wurden bislang durch den Emergency Transit Mechanism durch den UNHCR in welche Länder evakuiert (bitte nach Zielländern und nach Quartalen seit Inkrafttreten des Mechanismus aufschlüsseln )? a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Lebensbedingungen der Flüchtlinge im ETM Niger, insbesondere was die gesundheitliche und psychologische Versorgung und Betreuung und den Zugang zu Rechtsberatung betrifft, und wie lange warten die nach Niger evakuierten Schutzsuchenden im Durchschnitt auf die Entscheidung und ggfs. die Umsetzung ihrer Umsiedlung? b) Wie viele Flüchtlinge im ETM in Niger haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahme im Resettlement-Programm der EU beantragt, und wie viele Zusagen gab es, und wie viele Personen wurden bislang in welche Länder umgesiedelt (bitte wenn möglich nach Quartalen seit Inkrafttreten des Mechanismus, ansonsten nach Jahren aufschlüsseln)? c) Inwieweit können die Geflüchteten selbst entscheiden, ob sie in Niger bleiben? Die Fragen 33 bis 33c werden gemeinsam beantwortet. Nach Angaben des UNHCR vom 29. November 2019 wurden über den UNHCR-Notevakuierungsmechanismus („Evacuation and Transit Mechanism “/ETM) seit November 2017 2.956 Personen aus Libyen nach Niger und seit September 2019 306 nach Ruanda evakuiert. Insgesamt belaufen sich die Anträge für Resettlement aus Niger in die EU auf 2.139 (für Drittländer: 634) und die Zahl der aufgenommenen Flüchtlinge auf 1.868 (für Drittländer: 441). Laut UNHCR werden Flüchtlinge im Flughafen von Niamey in Empfang genommen und in das ETM-Zentrum Hamdallaye in der Nähe der Hauptstadt ge- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16215 bracht. Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge werden in Gästehäusern in Niamey untergebracht. Das Zentrum in Hamdallaye ist mit einer Krankenstation, einem Labor und einem Krankenwagen ausgestattet. Für die Gästehäuser stehen eine Krankenstation und eine Apotheke zur Verfügung. Die Flüchtlinge werden von Psychologinnen und Psychologen, einem Psychiater sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der psychosozialen Programme betreut. Ein UNHCR-Partner leistet darüber hinaus spezialisierte psychische Gesundheitsfürsorge . Die durchschnittliche Wartezeit für eine Resettlement-Entscheidung beträgt laut UNHCR rund 70 Tage. Nach Aufnahme ins Resettlement-Programm bis zur Ausreise in ein Aufnahmeland beläuft sich die durchschnittliche Wartezeit ebenfalls auf rund 70 Tage. Eine Aufnahme in Niger ist nicht vorgesehen. d) Nach welchen Kriterien wählen nach Kenntnis der Bundesregierung die Aufnahmeländer unter den für das Resettlement-Programm ausgewählten Geflüchteten jene aus, welche sie letztlich aufnehmen? Welche Kriterien zieht insbesondere die Bundesregierung für die Auswahl heran? Die Kriterien anderer Länder für die Auswahl von Personen für eine Aufnahme im Rahmen von Resettlement sind je nach Aufnahmeland unterschiedlich und der Bundesregierung nicht näher bekannt. Grundlage für die Auswahl einer Person für Resettlement nach Deutschland sind die Festlegungen der jeweils gültigen Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Dazu zählen unter anderem die Wahrung der Einheit der Familie, das Bestehen familiärer oder sonstiger integrationsförderlicher Bindungen nach Deutschland, die Integrationsfähigkeit und der Grad der Schutzbedürftigkeit. e) Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Verteilung von Flüchtlingen aus Niger in andere Staaten stockt, weil vor allem EU-Staaten nicht genügend Resettlement-Plätze bereitstellen? Nach Kenntnis der Bundesregierung trifft dies nicht zu. f) Wie viele Menschen leben nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell im ETM in Niger, aus welchem Grund hat Niger seine Aufnahmekapazität nach Kenntnis der Bundesregierung von 1.500 auf 1.000 Menschen nach unten korrigiert, und können nach Einschätzung der Bundesregierung unter diesen Umständen aktuell weitere Flüchtlinge aus Libyen nach Niger evakuiert werden? Nach Angaben des UNHCR vom 11. November 2019 befinden sich 870 zuvor aus Libyen evakuierte Personen im ETM Niger. Nach Kenntnis der Bundesregierung ist die Aufnahmekapazität des ETM seitens der nigrischen Regierung derzeit auf 600 Personen begrenzt, weil zunächst eine Ausreise der sich aktuell im ETM befindlichen Personen erfolgen soll, bevor weitere Evakuierungen aus Libyen erfolgen. Weitere Evakuierungen aus Libyen in den Niger sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor diesem Hintergrund und vorbehaltlich einer Änderung der Situation derzeit nicht möglich. Drucksache 19/16215 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 34. Wie lautet der aktuelle Verfahrensstand im Fall der 300 Flüchtlinge aus Libyen, deren Aufnahme die Bundesregierung Anfang dieses Jahres zugesagt hat? Nach welchen Kriterien wurden diese Menschen ausgesucht? Wurden sie bereits über das Resettlement informiert, und warum wurde es bisher noch nicht durchgeführt (www.gleft.de/3dg)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1d der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14910 verwiesen. 35. Wie viele Flüchtlinge aus Libyen hat die Bundesregierung bisher in Deutschland aufgenommen, und bei wie vielen weiteren hat sie eine Aufnahme (möglicherweise auch über den Umweg einer vorausgehenden Evakuierung in einen Drittstaat) zugesagt? a) Wie wird die Bundesregierung ihre Zusage der Aufnahme von 10.200 Menschen aus Krisenregionen im Rahmen von Resettlement- Programmen, von denen seit Ende 2017 erst 4.800 Menschen aufgenommen wurden (Stand 4. September 2019), bis zum Jahresende 2019 erfüllen, und inwieweit werden hierbei Flüchtlinge aus Libyen berücksichtigt (www.n-tv.de/politik/Deutschlands-Fluechtlingsauf nahme-stockt-article21250673.html)? Die Fragen 35 und 35a werden gemeinsam beantwortet. Bisher sind über das Aufnahmeprogramm 2018/2019 in Zuständigkeit des Bundes 7.465 Personen nach Deutschland eingereist (Stand: 28. November 2019). Zusätzlich gab es rund 100 Einreisen aus Ägypten im Rahmen eines Landesaufnahmeprogramms von Schleswig-Holstein. Weitere Einreisen sind noch bis Mitte Dezember 2019 geplant. Resettlement und humanitäre Aufnahmeverfahren sind operativ komplexe Verfahren, für deren Umsetzung zahlreiche Partner eng zusammenarbeiten müssen und die auch von äußeren, dem Einfluss der Bundesregierung entzogenen Faktoren abhängen. Aufnahmen von Flüchtlingen aus Libyen können vor diesem Hintergrund im Jahr 2019 nicht mehr stattfinden . b) Inwieweit erwägt die Bundesregierung angesichts der sich verschlimmernden Situation in Libyen nach der Erfüllung ihrer Zusage der Aufnahme von 10.200 Menschen aus Krisenregionen zeitnah weitere Flüchtlinge aus Libyen im Rahmen des Resettlement-Programms aufzunehmen ? c) Inwieweit plant die Bundesregierung die Nutzung anderer Aufnahmemöglichkeiten für Flüchtlinge aus Libyen (z. B. humanitäre Visa, Familienzusammenführung o. ä.), vor dem Hintergrund, dass das Evakuierungs- und Resettlement-Programm so schleppend läuft und die Plätze im GDF in Tripolis und im Niger stark begrenzt sind? Die Fragen 35 bis 35c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1d der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/14910 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16215 36. Wie viele Flüchtlinge wurden bislang nach Kenntnis der Bundesregierung durch „Assisted Voluntary Returns“ durch die IOM, Länder der Afrikanischen Union oder von EU-Staaten direkt aus Libyen in welche Herkunftsländer gebracht, und auf welche Weise soll dieser Prozess „beschleunigt “ werden (www.gleft.de/3dI)? a) Wie viele Flüchtlinge wurden bislang nach Kenntnis der Bundesregierung durch „Assisted Voluntary Returns“ durch die IOM, Länder der Afrikanischen Union oder von EU-Staaten nach ihrer Evakuierung aus Libyen in Drittstaaten in welche Herkunftsländer gebracht ? b) Wie und zu welchem Zeitpunkt werden die Geflüchteten nach Kenntnis der Bundesregierung von wem über die Möglichkeit der „voluntary humanitarian returns from Libya“ informiert, welche alternativen Möglichkeiten werden ihnen aufgezeigt, und verfügen sie über einen Zugang zu rechtlicher Beratung? Welches sind die Voraussetzungen, um am Programm der „freiwilligen “ Rückreise teilnehmen zu können? Die Fragen 36 bis 36b werden gemeinsam beantwortet. IOM unterstützt gestrandete, vulnerable oder inhaftierte Migrantinnen und Migranten , die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten. Flüchtlinge fallen unter das Mandat von UNHCR. Das IOM „voluntary humanitarian return“ (VHR) Programm in Libyen unterstützt Migrantinnen und Migranten, Konsularhilfe zu erhalten, sicher nach Hause zurückzukehren und sich dort zu reintegrieren. Im Rahmen von Outreach-Maßnahmen in Haftzentren und im urbanen Raum werden Migrantinnen und Migranten identifiziert, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren möchten. Zudem unterhält IOM eine Hotline, über die Migrantinnen und Migranten weitere Informationen über VHR und andere Dienstleistungen erhalten können. IOM leistet keine rechtliche Unterstützung , unterstützt Migrantinnen und Migranten vor ihrer Rückkehr jedoch mit Non-Food-Artikeln, darunter Kleidung und bei Bedarf mit weiteren Dienstleistungen , etwa Gesundheitsversorgung. Seit Beginn des VHR-Programms in Libyen 2015 hat IOM 47.765 Migrantinnen und Migranten unterstützt, in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Hauptrückkehrländer sind Mali, Niger und Nigeria. c) Inwieweit machen die EU, die UN und die AU nach Kenntnis der Bundesregierung gegenüber den Regierungen der Herkunftsländer der rückkehrenden Geflüchteten Zugeständnisse, wenn sie der Rücknahme ihrer Staatsangehörigen zustimmen, beispielsweise in Form finanzieller oder wirtschaftlicher Unterstützung, Visaerleichterungen o. Ä.? Über Zugeständnisse im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Grundsätzlich ist jeder Staat völkerrechtlich verpflichtet , seine Staatsangehörigen zurückzunehmen. Darauf weist die Bundesregierung im Rahmen der EU und der Vereinten Nationen (VN) regelmäßig hin. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 36d verwiesen. d) Erhalten die Rückkehrer und Rückkehrerinnen nach Kenntnis der Bundesregierung nach ihrer Ankunft in den Herkunftsländern eine Unterstützung durch die EU, die UN oder die AU, und falls ja, wie sieht diese aus? Durch die „EU-IOM Joint Initiative“ stehen Rückkehrerinnen und Rückkehrern nach Ankunft in ihren Heimatländern Unterstützungsoptionen wie zum Beispiel Ankunftsgelder, Reintegrationsunterstützung, Arbeitsplatzsuche oder Unterkunftsvermittlung zur Verfügung. Drucksache 19/16215 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 37. Inwieweit wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die Unterstützung der Einheitsregierung in Tripolis und der sogenannten libyschen Küstenwache bei der Debatte in der Arbeitsgruppe des Ministerrats zu Asyl und Migration (HLWG) am 17. September 2019 auf Grundlage des Berichts des Rats der Europäischen Union mit dem Titel „Libyen und Umgebung: Aktuelle Situation und Notwendigkeit sofortiger Maßnahmen“ angesichts der Tatsache in Frage gestellt, dass dieser ein finanzielles Interesse an den Menschenrechtsverletzungen in den Internierungslagern bescheinigt wird (www.gleft.de/3dJ)? Welche weiteren Schritte wurden im Rahmen der Debatte beschlossen, insbesondere was die Evakuierung Schutzsuchender aus Libyen angeht? Die von den Fragestellern zitierte Sitzung behandelte vertrauliche Inhalte, zu denen sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht äußert. 38. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kriterien, nach denen Schutzsuchende für die Evakuierung nach Ruanda ausgesucht wurden , von wem und auf welche Weise werden die Betroffenen über den Ablauf der Evakuierung und ihre anschließenden Möglichkeiten in Ruanda (oder einem anderen Land) informiert, und inwieweit haben die Schutzsuchenden Zugang zu Rechtsberatung und Mitbestimmungsmöglichkeiten , was die Wahl ihres zukünftigen Lebensorts angeht (www.ec re.org/unhcr-agrees-with-rwanda-on-transit-evacuation-mechanism-forrefugees -detained-in-libya/)? a) Inwiefern unterstützt die Bundesregierung den neuen Notevakuierungsmechanismus zum Resettlement besonders Schutzbedürftiger aus Libyen über Ruanda in Drittstaaten finanziell oder durch das Angebot von Resettlement-Plätze oder plant eine solche Unterstützung (bitte ausführen)? Die Fragen 38 und 38a werden gemeinsam beantwortet. Besonders schutzbedürftige Flüchtlinge werden aus Libyen nach Ruanda evakuiert , um von dort aus an Resettlement-Verfahren teilzunehmen oder um langfristig in Ruanda aufgenommen zu werden. Eine Aufnahme von Flüchtlingen im Wege des Resettlement aus dem ETM in Ruanda ist derzeit nicht geplant. Zu den Kriterien wird auf die Antwort zu Frage 32 dieser Kleinen Anfrage sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/12116 verwiesen. Laut UNHCR werden besonders schutzbedürftige Flüchtlinge in Libyen über eine Aufnahme ins Resettlement-Programm erst kurz vor der Ausreise informiert , um die Gefahr von Ausbeutung oder Betrug durch Personal in „Detention Centers“ oder andere Flüchtlinge zu minimieren. Negative Bescheide werden individuell und mündlich mittgeteilt. Nach Angaben von UNHCR kann Rechtsberatung über die beratende Unterstützung durch UNHCR-Mitarbeiter hinaus aufgrund der komplexen Umstände in Libyen und in „Detention Centers “ nicht geleistet werden. Eine Wahlmöglichkeit des Aufnahmelandes ist nicht vorgesehen, da es sich um einen Notevakuierungsmechanismus handelt. Das Zielland wird von UNHCR auf Grundlage des individuellen Profils, familiärer Verbindungen und der Anforderungen des Aufnahmelandes ausgewählt. Die Betroffenen werden über die Entscheidung und den Ablauf des Resettlements informiert, das nur mit Zustimmung der bzw. des Betroffenen erfolgt. Kein Flüchtling wird gegen den eigenen Willen in ein Resettlement-Programm aufgenommen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/16215 Zur Frage der finanziellen Unterstützung wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 6 und 7 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LIN- KE. auf Bundestagsdrucksache 19/14910 verwiesen. b) Wie stellt der UNHCR nach Kenntnis der Bundesregierung sicher, dass die Flüchtlinge, die aus Libyen nach Ruanda evakuiert werden, nicht illegaler Weise aus Ruanda in Drittstaaten gebracht werden, wie es zuletzt 2017 mit Migranten aus Haftanstalten in Israel geschah (www.foreignpolicy.com/2017/06/27/inside-israels-secret-programto -get-rid-of-african_refugees_uganda_rwanda/)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 39. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung am Rande des UN- Klimagipfels in New York Gespräche über die Situation in Libyen, und falls ja zwischen wem, und was wurde dabei besprochen und ggfs. beschlossen (www.gleft.de/3dK)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse im Sinn der Fragestellung. 40. Was wurde bei dem Treffen am 23. September 2019 im maltesischen Vittoriosa zwischen den Innenministern mehrerer EU-Länder in Bezug auf Seenotrettung, die Situation in Libyen und die Verteilung aus Seenot Geretteter besprochen, und welche nächsten Schritte wurden ggf. beschlossen , die über die von Deutschland, Frankreich, Italien und Malta unterzeichnete „Gemeinsame Absichtserklärung über ein kontrolliertes Notfallverfahren“ (Ausschussdrucksache 19(4)354) hinausgehen bzw. diese konkretisieren? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/14193 sowie im Einzelnen auf die nachfolgenden Antworten verwiesen. a) Welche konkreten Verbesserungen streben die Bundesregierung sowie Frankreich, Malta und Italien bei den Verfahren nach der Anlandung aus Seenot Geretteter in Italien und Malta an (vgl. ebd., VI)? Die Bundesregierung strebt mit der gemeinsamen Absichtserklärung über ein temporäres kontrolliertes Notfallverfahren in erster Linie die zügige Feststellung eines Ortes zur Ausschiffung der Seenotgeretteten, eine größere Beteiligung von europäischen Mitgliedstaaten zur Übernahme der Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren sowie die Optimierung der operativen Abläufe bis zur Überstellung in den aufnehmenden Mitgliedstaat an. b) Was ist mit der Formulierung gemeint, die Such- und Rettungsoperationen von offiziellen Küstenwachen sollten durch Schiffe, die Rettungsaktionen durchführen, nicht „behindert“ werden (vgl. ebd., Punkt 9), und inwieweit ist es in der Vergangenheit nach Kenntnis der Bundesregierung zu einer Behinderung insbesondere der sogenannten libyschen Küstenwache durch wen gekommen, und welche Beweise gibt es dafür im Einzelnen? Die Organisation der Seenotrettung im Mittelmeer obliegt nach dem Völkerrecht den zuständigen Anrainerstaaten. Der Bundesregierung liegen keine eigenen Kenntnisse über Behinderungen der Arbeit der libyschen Küstenwache durch andere Seenotrettungsoperationen vor. Drucksache 19/16215 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Inwiefern kann die sogenannte libysche Küstenwache nach Einschätzung der Bundesregierung als „Competent Rescue Coordination Center “ gelten angesichts der Tatsache, dass sie regelmäßig nicht erreichbar ist, aufgrund sprachlicher Schwierigkeiten keine Rettungen koordinieren kann, Rettungen wiederholt nachweislich unprofessionell durchführt und dadurch Menschenleben gefährdet hat und wiederholt durch Menschenrechtsverletzungen aufgefallen ist (vgl. ebd., Punkt 9 bzw. www.gleft.de/3dp; www.gleft.de/3dL)? Der englische Begriff „competent“ bedeutet in diesem Zusammenhang „zuständig “. Das internationale Übereinkommen über den Such- und Rettungsdienst auf See aus dem Jahr 1979 (SAR-Übereinkommen) verpflichtet jeden Vertragsstaat , darunter Libyen, zur Einrichtung einer Such- und Rettungszone auf See sowie eines Such- und Rettungsleitzentrums zur Koordinierung etwaiger Seenotrettungseinsätze . Für die Koordinierung der Seenotrettung zuständig und zu dieser verpflichtet ist in jedem Einzelfall der Staat, in dessen Such- und Rettungszone sich die in Seenot geratenen Personen befinden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. d) Inwieweit stellt es nach Ansicht der Bundesregierung keinen Widerspruch dar, dass einerseits den Anweisungen der sogenannten libyschen Küstenwache zu folgen ist, während andererseits die Sicherheit der Schutzsuchenden gewährt werden soll, insbesondere vor dem Hintergrund , dass mehrfach Flüchtlinge bei sogenannten Rettungsaktionen durch die sogenannte libysche Küstenwache zu Tode kamen bzw. allen Überlebenden die Rückkehr in ein Land droht, das für sie – siehe Vorbemerkung der Fragesteller – kein sicherer Ort ist (vgl. ebd., Punkt 9)? Auf die Antwort zu Frage 40c wird verwiesen. e) Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung miteinander vereinbar, dass sie die „Gemeinsame Absichtserklärung über ein kontrolliertes Notfallverfahren“ unterzeichnet hat (Ausschussdrucksache 19(4)354), in der die Anerkennung der sogenannten libyschen Küstenwache gefordert wird, während andererseits deutsche Diplomaten mit Blick auf die libyschen Lagern von „KZ-ähnlichen Verhältnissen“ gesprochen haben (www.tagesschau.de/inland/libyen-fluechtlinge-111. html)? Auf die Vorbemerkung (I) der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. f) Welche Küstenwachen welcher südlichen Mittelmeeranrainerstaaten sollen auf welche Weise gestärkt werden (bitte ausführen; vgl. „Gemeinsame Absichtserklärung über ein kontrolliertes Notfallverfahren“, Punkt 14)? Die genannte Absichtserklärung bekennt sich zum Ausbau der Kapazitäten der Küstenwache von Anrainerstaaten des südlichen Mittelmeers. Im Übrigen wird auf Punkt 3 der Schlussfolgerung des Europäischen Rates vom 28. Juni 2018 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/16215 g) In welchen südlichen Mittelmeeranrainerstaaten sollen Anlandungen erfolgen, und auf welche Weise wird vor Ort sichergestellt, dass dies „unter Wahrung der Menschenrechte“ geschieht (ebd.)? Der genannte Punkt bekundet die Absicht, den UNHCR und IOM zu bestärken, in den Anrainerstaaten des südlichen Mittelmeers Ausschiffungsmodalitäten zu fördern, bei denen Menschenrechtsstandards uneingeschränkt entsprochen wird. h) Inwieweit ist nach Einschätzung der Bundesregierung die in der „Gemeinsame Absichtserklärung über ein kontrolliertes Notfallverfahren“ vorgesehene Möglichkeit der freiwilligen Nennung eines alternativen sicheren Hafens („alternative port of safety“) durch einen Mitgliedstaat (ebd., Punkt 1.) mit maritimen Resolutionen vereinbar, nach denen eine Ausschiffung der Überleben nicht unangemessen verzögert werden darf (www.gleft.de/3eF)? Bestehende völker- oder seerechtliche Verpflichtungen sind unabhängig von der Absichtserklärung durch die jeweiligen Mitgliedstaaten einzuhalten. i) Ab welcher Zahl von Ankommenden lässt sich im Sinne der „Gemeinsamen Absichtserklärung über ein kontrolliertes Notfallverfahren“ vom 23. September 2019 von einem deutlichen Anstieg („substantially rise“) sprechen, in dessen Folge der vereinbarte Notfallmechanismus zur Verteilung aus Seenot Geretteter ausgesetzt werden kann? Die genannte Absichtserklärung trifft keine Festlegung im Sinne der Fragestellung . 41. Trifft es zu, dass das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat davon ausgeht, dass Seenotrettungsorganisationen zumindest „indirekt das Geschäft der Schleuser besorgen“, und welche Beweise gibt es dafür (dpa-Meldung vom 29. Oktober 2019, „Seehofer will Verhaltenskodex mit Seenotrettern vereinbaren“) oder nicht? Für die Bundesregierung hat die Rettung von Menschenleben im Mittelmeer Priorität. So nahmen deutsche Marineeinheiten seit Mai 2015 22.534 Personen an Bord, davon 5.673 vor Beginn von EUNAVFOR MED Operation SOPHIA im Jahr 2015. Aufgeteilt nach Jahren: 2015: 10.528 (davon 4.855 im Rahmen EUNAVFOR MED Operation SOPHIA); 2016: 8.572; 2017: 3.031; 2018: 403. Nichtregierungsorganisationen leisten einen wichtigen Beitrag. Wichtig ist ebenfalls, dass sich alle Beteiligten unter Achtung der Souveränität der Anrainerstaaten an die völker- und seerechtlichen Vorgaben halten und den Anweisungen der jeweils zuständigen staatlichen Behörden Folge leisten. Entsprechende Verstöße können nicht nur durch die Justiz der Anrainerstaaten strafrechtlich geahndet werden, sondern auch die Bereitschaft der zuständigen Anrainerstaaten zur Zusammenarbeit mit nichtstaatlichen Organisationen mindern . Drucksache 19/16215 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333