Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Jürgen Pohl, Martin Sichert, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/15741 – Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes – Einigung zu Erstattungsforderungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Innenministerkonferenz hat mit Beschluss zu Tagesordnungspunkt (TOP) 42 ihrer 207. Sitzung am 7./8. Dezember 2017 (www.bit.ly/2OkKm1A) die Länder Niedersachsen und Hessen aufgefordert, mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Gespräche zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) im Rahmen der Programme der Länder zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge zu führen. Entsprechend einer Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Arbeit und Soziales Kerstin Griese auf die Mündliche Frage 83, 76. Sitzung des Deutschen Bundestages, Plenarprotokoll 19/76 hat es mehrere Gespräche zwischen der Bundesregierung und diesen beiden Ländern gegeben. Ausweislich einer Pressemitteilung des BMAS vom 24. Januar 2019 (www.bit.ly/2JTPAj8) konnte nach Zugeständnissen der im Wesentlichen betroffenen Bundesländer eine Lösung gefunden werden, die zu der vom Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil angekündigten (www.bit.ly/36zwXuF) Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter (www.bit.ly/2NLj9V9) führte. Das Land Niedersachsen berichtete (www.bit.ly/2pN0AYX) von einer Einigung der Bundesländer Niedersachsen, Hessen und Nordrhein-Westfalen mit dem Bund. 1. Waren neben Hessen und Niedersachsen weitere Bundesländer an den Gesprächen zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG im Rahmen der Programme der Länder zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge beteiligt, und wer hat seitens der jeweiligen Bundesländer an den Gesprächen mit der Bundesregierung teilgenommen (bitte ggf. auch Video- bzw. Telefonkonferenzen berücksichtigen)? 2. Wer war seitens der Bundesregierung an den Gesprächen mit den Bundesländern zur Lösung der Probleme im Zusammenhang mit der Abgabe von Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG im Rahmen der Program- Deutscher Bundestag Drucksache 19/16245 19. Wahlperiode 30.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. me der Länder zur Aufnahme syrischer Flüchtlinge beteiligt (bitte ggf. auch Video- bzw. Telefonkonferenzen berücksichtigen)? 3. Wann, und wo haben mit wem Gespräche ) im vorgenannten Sinne stattgefunden (bitte auch Video- bzw. Telefonkonferenzen benennen; bitte einzeln auflisten)? Was waren die Inhalte und ggf. Ergebnisse der jeweiligen Gespräche? 4. Auf welche Gesprächsbeteiligten ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Entscheidung zurückzuführen, dass nach Abschnitt II Nummer 3 der (in der Vorbemerkung der Fragesteller benannten) Weisung vom 1. März 2019 von einer Heranziehung zur Kostenerstattung abzusehen ist, soweit der Verpflichtungsgeber zum Zeitpunkt der Abgabe finanziell nicht ausreichend leistungsfähig war, weil er zum Beispiel selbst Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhielt oder im Jahr der Abgabe der Verpflichtungserklärung kein zu versteuerndes Einkommen erzielt hat? Die Fragen 1 bis 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen und Staatsminister sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre (Leitungsebene) pflegen im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren, insbesondere auch mit Vertreterinnen und Vertretern verschiedener Bundesressorts und Landesregierungen . Dies gilt auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterhalb der Leitungsebene. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Kontaktaufnahmen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen. Eine Auflistung von Kontaktaufnahmen kann daher nicht erfolgen. 5. Welche Bundesländer haben ggf. von Fällen finanziell nicht ausreichend leistungsfähiger Verpflichtungsgeber (vgl. Frage 4) berichtet, und welche Fälle wurden in diesem Zusammenhang im Einzelnen geschildert (bitte einzelne Fälle möglichst detailliert darstellen)? Eine Übersicht darüber, ob und gegebenenfalls welche Bundesländer von Fällen finanziell nicht ausreichend leistungsfähigen Verpflichtungsgebern berichtet haben, besteht nicht. 6. Welche Erwägungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung dazu geführt , dass in die (in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten und verlinkten) Weisung der Bundesagentur für Arbeit an die Jobcenter eine Arbeitsanweisung im Sinne der Frage 4 (Absehen von der Kostenerstattung ) aufgenommen wurde? Das Absehen von einer Heranziehung des Verpflichtungsgebers bei nicht ausreichender finanzieller Leistungsfähigkeit knüpft an die hierzu seit dem Jahr 1998 ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. zuletzt Beschluss des BVerwG vom 18. April 2018 – 1 B 6/18). Entsprechend lautet auch Randnummer 7.53 der Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu § 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Weisung der BA vom 1. März 2019 hat die Antwort auf die Frage, wann von einer nicht ausreichenden finanziellen Leistungsfähigkeit des Verpflich- Drucksache 19/16245 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tungsgebers auszugehen ist, nur zur besseren Anwendung in den Jobcentern (JC) konkretisiert. 7. Enthalten die im Rahmen der Asylbewerberleistungsstatistik (§ 12 AsylbLG) zu erhebenden Einnahmen (§ 12 Absatz 2 Nummer 3 AsylbLG) ggf. geleistete (Rück-)Zahlungen im Rahmen von Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG, und wenn nein, aus welchem Grund werden diese nicht als Einnahmen erhoben ? Bei den nach § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 2 AsylbLG zu erhebenden Einnahmen handelt es sich um Einnahmen „nach diesem Gesetz“, also nach dem AsylbLG. Erstattungsleistungen von Verpflichtungsgebern werden nach dem Aufenthaltsgesetz (vgl. §§ 68, 68a AufenthG) erbracht. Sie werden daher nicht in der Asylbewerberleistungsstatistik abgebildet. 8. Enthalten die im Rahmen der Grundsicherungsstatistik (§ 53 SGB II) zu erhebenden Einnahmen (§ 51b SGB II) ggf. geleistete (Rück-)Zahlungen im Rahmen von Erstattungsforderungen im Zusammenhang mit Verpflichtungserklärungen nach § 68 AufenthG, und wenn nein, aus welchem Grund werden diese nicht als Einnahmen erhoben? Soweit die JC Einnahmen aus Forderungen aufgrund zuvor erbrachter Leistungen erzielen, mindern diese die in der Grundsicherungsstatistik berichteten Ausgaben für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Eine Differenzierung dieser Einnahmen ist jedoch nicht möglich. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16245 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333