Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15707 – Neue Erkenntnisse zum Mord an Walter Lübcke V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der mutmaßliche Mörder von Dr. Walter Lübcke, Stephan E., wurde am 15. Juni 2019 durch das Landeskriminalamt (LKA) Hessen verhaftet. Zwei Tage später übernahm die Generalbundesanwaltschaft die Ermittlungen. (www.generalbundesanwalt.de/de/showpress.php?themenid=21&newsid =836). Wie Medien berichteten, hatte E. offenbar Verbindungen zur Terrororganisation Combat 18 (www.spiegel.de/panorama/justiz/walter-luebcke-wer-is t-der-tatverdaechtige-stephan-e-a-1272853.html, www.spiegel.de/panorama/ju stiz/walter-luebcke-verdaechtiger-hatte-offenbar-kontakt-zu-militanten-neonaz is-a-1272817.html, www.focus.de/politik/deutschland/mitglied-ist-mutmassli cher-luebcke-moerder-wollen-nazi-staat-aufbauen-das-ist-die-gewaltbereite-gr uppe-combat-18_id_10835628.html, www.welt.de/politik/article195447397/ Mordfall-Luebcke-So-verzweigt-ist-die-rechtsextreme-Szene-in-Kassel-und-N ordhessen.htm, www.zeit.de/2019/26/walter-luebcke-cdu-mord-taeter-politisc he-tat/seite-2). Die antifaschistische Recherche-Seite Exif meldete außerdem, dass E. gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten Markus H. am 1. September 2018 an einem Aufmarsch der AfD in Chemnitz teilgenommen haben soll (https://exif-recherche.org/?p=6417, www.tagesschau.de/investigativ/monitor/ stephan-e-chemnitz-luebcke-101.html). 1. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Ermittlungen zum Mord an Dr. Walter Lübcke Waffen und/oder Sprengstoff bei Zeugen oder Zeuginnen festgestellt, und wenn ja, in welchem Umfang, zu welchem Zeitpunkt, und in welchem Bundesland? Die Ermittlungen des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) im Verfahren wegen Mordes zum Nachteil von Dr. Lübcke haben nicht zur Feststellung von Waffen und/oder Sprengstoff bei Zeuginnen oder Zeugen geführt . Deutscher Bundestag Drucksache 19/16249 19. Wahlperiode 30.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 20. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Um welche Art von Waffen handelt es sich bei den in der Antwort auf die Kleine Anfrage „Der Mord an Walter Lübcke“ (Bundestagsdrucksache 19/11872) angegebenen 46 beschlagnahmten Waffen (bitte aufschlüsseln, inwiefern es sich um Lang- oder Kurzwaffen handelt bzw. um sogenannte Anscheinswaffen oder Waffen, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen)? Die zwischenzeitlich im Einzelnen erfolgte Aufbereitung und Begutachtung der Asservate hat nunmehr einen Bestand von insgesamt 48 beschlagnahmten Waffen ergeben. Es wurden 17 Langwaffen und 31 Kurzwaffen sichergestellt. Der Besitz einer aufgefundenen Kurzwaffe unterfällt dem Kriegswaffenkontrollgesetz . Unter den Langwaffen befinden sich zwei, unter den Kurzwaffen zehn Anscheinswaffen. 3. Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei den Beschuldigten Sprengstoff gefunden, und wenn ja, um welche Art und welche Menge bzw. Mengen von Sprengstoff handelt es sich? Bei den Beschuldigten wurden weder Selbstlaborate noch gewerbliche Sprengstoffe sichergestellt. Allerdings verfügten zwei der Beschuldigten jeweils über eine größere Menge von in Deutschland ab dem Alter von 18 Jahren frei verkäuflichen Feuerwerkskörpern, die Schwarzpulver enthalten. 4. Wurden die bei Zeugen und Beschuldigten festgestellten Waffen nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit anderen Straftaten verwendet, und um welche Straftaten handelt es sich? Es gibt keine Erkenntnisse, dass die im Ermittlungsverfahren wegen Mordes zum Nachteil von Dr. Lübcke festgestellten Waffen im Zusammenhang mit anderen Straftaten verwendet wurden. 5. Sind die wegen Beihilfe zum Mord beschuldigten Markus H. und Elmar J. wegen Straftaten mit Bezug zur Politisch motivierten Kriminalität oder wegen anderer Straftaten vorbestraft, bzw. werden sie gegenwärtig in weiteren entsprechenden Verfahren als Beschuldigte oder Zeugen geführt (bitte für die jeweiligen Zeugen und Beschuldigten einzeln auflisten sowohl nach Datum und Straftat, nach Strafmaß und Datum der Verurteilung, und sollten Haftstrafen verhängt worden sein, nach der genauen Haftzeit und den Bewährungsstrafen)? Die Frage kann nicht beauskunftet werden. Den Informationsansprüchen des Parlaments stehen Grundrechte Dritter entgegen, die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden (hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Eine Beauskunftung ist zum Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich und daher unzulässig. 6. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zu Dr. Walter Lübcke liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) lagen bis zum Zeitpunkt des Mordes am 2. Juni 2019 keine Quellenmeldungen mit Bezug zu Dr. Lübcke vor. Drucksache 19/16249 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zu Stephan E. liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Dem BfV lagen bis zum Zeitpunkt des Mordes am 2. Juni 2019 insgesamt 13 Quellenmeldungen mit Bezug zu Stephan E. vor: Jahr Anzahl der Quellenmeldungen 2000 3 2001 6 2002 1 2005 1 2011 1 2014 1 Die in den Meldungen aus den Jahren 2011 und 2014 enthaltenen Erkenntnisse zu Stephan E. beinhalten weder einen Bezug zur Tat vom 2. Juni 2019 noch zu rechtsextremistischen Aktivitäten des Stephan E. im jeweiligen Jahr. Die Erkenntnisse sind auf einen Zeitraum zu Beginn der 2000er Jahre zu datieren. 8. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zu Elmar J. liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Dem BfV lagen bis zum Zeitpunkt des Mordes am 2. Juni 2019 keine Quellenmeldungen mit Bezug zu Elmar J. vor. 9. Wie viele Quellenmeldungen mit Bezug zu Markus H. liegen im Bundesamt für Verfassungsschutz vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Dem BfV lag bis zum Zeitpunkt des Mordes am 2. Juni 2019 eine Quellenmeldung aus dem Jahr 1993 mit Bezug zu Markus H. vor. 10. Wie viele Quellenmeldungen von Landesämtern für Verfassungsschutz mit Bezug zu Dr. Walter Lübcke, Stephan E., Markus H. oder Elmar J. liegen der Generalbundesanwaltschaft nach Kenntnis der Bundesregierung vor? An alle Verfassungsschutzbehörden der Länder sowie das Bundesamt für Verfassungsschutz wurden Erkenntnisanfragen zu den Beschuldigten gerichtet. Bislang liegen die Erkenntnismitteilungen noch nicht geschlossen vor. 11. Waren Stephan E., Markus H. und/oder Elmar J. nach Kenntnis der Bundesregierung Teil der Gruppe von Neonazis, die im September 2017 beim Grenzübertritt in Schirnding nach einem Schießtraining in Tschechien (Eger/Cheb) aufgehalten und kontrolliert wurden (www.welt.de/po litik/article195447397/Mordfall-Luebcke-So-verzweigt-ist-die-rechtsext reme-Szene-in-Kassel-und-Nordhessen.html)? Die benannten Personen Stephan E., Markus H. und Elmar J. befanden sich nicht unter den zwölf Personen, welche am 24. September 2017 durch die Bundespolizei in Schirnding/BY bei der Einreise aus Tschechien kontrolliert wurden . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16249 12. In welcher Beziehung standen die Beschuldigten nach Kenntnis der Bundesregierung zu Combat 18 bzw. Blood & Honour? Der Bundesregierung liegen keine belastbaren Hinweise auf eine Verbindung der Beschuldigten zu "Combat 18" oder "Blood & Honour" vor. 13. An wie vielen und welchen Demonstrationen der AfD bzw. anderen rechtsextremen Aufmärschen haben Stephan E., Markus H. und/oder Elmar J. nach Kenntnis der Bundesregierung teilgenommen (bitte für die jeweiligen Personen einzeln unter Angabe von Datum, Ort, veranstaltender Organisation und Motto beantworten)? Die Frage kann nicht beauskunftet werden. Den Informationsansprüchen des Parlaments stehen Grundrechte Dritter entgegen, die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden (hier das Recht auf informationelle Selbstbestimmung). Zudem würde das Recht der Beschuldigten auf ein faires Verfahren verletzt, da die öffentliche Beauskunftung Einfluss auf das Verfahren haben könnte. Eine Beauskunftung ist zum Schutz öffentlicher Interessen nicht erforderlich und daher unzulässig. Drucksache 19/16249 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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