Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Daniela Wagner, Markus Tressel, Dieter Janecek, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/15762 – Flugreisen im Rahmen des Bundesreisekostengesetzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Zeiten der Klimakrise gehören nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch das Bundesreisekostengesetz und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz auf den Prüfstand. Zum einen hat das Verwaltungshandeln Vorbildfunktion für viele weitere Einrichtungen und private Institutionen, zum anderen haben die Reiseaktivitäten der Bundesbehörden und Bundeseinrichtungen selbst erhebliche Umwelt- und Klimaauswirkungen. Laut Monitoringbericht aus dem Jahr 2019 zum Beschluss der Bundesregierung „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen – Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ vom 30. März 2015 betrugen die CO2- Emissionen der Dienstflüge und Dienstfahrten von Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung im Jahr 2018 309.358 Tonnen CO2-Äquivalente. Unter Einbeziehung der Flüge der Flugbereitschaft der Bundeswehr hatten Flüge dabei einen Anteil von 63,5 Prozent. Im Mai 2019 legte das Umweltbundesamt (UBA) Handlungsempfehlungen für das „Mobilitätsmanagement der Bundesverwaltung“ vor, die deutlich über das „Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ der Bundesregierung von 2015 hinausgehen (www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/376/publik ationen/uba_fb_lf_mobilitatsmanagement_final_bf.pdf). Nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller ist es dringend erforderlich, diese Handlungsempfehlungen umzusetzen und jetzt in die Bundesreisekostenregelungen zu übernehmen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung sieht sich in einer Vorreiterrolle, künftig CO2-Emissionen aus Dienstreisen zu reduzieren. Aus diesem Grund hat die Bundesregierung im Rahmen des Klimaschutzprogramms 2030 unter Punkt 3.5.1.3. Maßnahmen zur Minderung von Emissionen aus Dienstreisen beschlossen. Dazu gehört u. a. die Änderung des Bundesreisekostengesetzes (BRKG), wonach künftig die Aspekte Umweltschutz und Nachhaltigkeit Berücksichtigung Deutscher Bundestag Drucksache 19/16280 19. Wahlperiode 02.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 23. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. finden. Da das Bundesreisekostenrecht von vielen Institutionen angewandt wird, geht die Bundesregierung – neben der Reduzierung von CO2-Emissionen – auch von einer politischen Signalwirkung für den Klimaschutz aus. Alle beschlossenen Maßnahmen werden in großer zeitlicher Nähe auf den Weg gebracht , allerdings bedürfen insbesondere Gesetzänderungen eines Abstimmungsverfahrens , dessen Dauer nicht abgekürzt werden kann. 1. Inwiefern arbeitet die Bundesregierung bereits an einer Verbesserung des 2015 beschlossenen Papiers „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“, insbesondere im Bereich der Mobilität? Wann ist mit einem Beschluss zu rechnen? Die Weiterentwicklung des Maßnahmenprogramms Nachhaltigkeit ist für 2020 vorgesehen. 2. Inwiefern und nach welchen Kriterien wird innerhalb der Bundesregierung und Bundesbehörden geprüft, ob eine Dienstreise notwendig ist oder ob sie sich auch durch eine Videokonferenz bzw. Telefonkonferenz ersetzen lässt? Nach § 2 Absatz 1 Satz 3 BRKG sollen Dienstreisen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen somit insbesondere nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere kostengünstigere Weise (z. B. telefonisch, per Videokonferenz) erledigt werden kann. Die Notwendigkeit ist bei jedem Antrag auf Genehmigung einer Dienstreise zu prüfen. Die Entscheidung hierfür obliegt dem Genehmigenden . 3. Verfügt die Bundesregierung über Leitlinien zur Frage, wann eine Dienstreise notwendig ist und wann eine Reise beispielweise durch eine Videokonferenz oder eine Telefonkonferenz ersetzt werden kann? 4. In welchem Umfang stehen in Bundesministerien und Bundesbehörden Videokonferenzsysteme zur Verfügung? Wie häufig werden diese genutzt (bitte nach Ressorts sowie Jahr aufschlüsseln )? 5. Mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, die Einsatzmöglichkeiten und die Nutzungshäufigkeiten von Videokonferenzen innerhalb der Bundesregierung und Bundesbehörden zu erhöhen? 6. Inwiefern plant die Bundesregierung, neue Videokonferenzsysteme (Hardund Software) im Jahr 2020 zu erwerben und einzusetzen (bitte konkrete Abteilungen bzw. Behörden auflisten)? Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs für die Ressorts gemeinsam in der Tabelle der beigefügten Anlage beantwortet. In der Kürze der Zeit war eine Abfrage aller Bundesbehörden nicht möglich. Drucksache 19/16280 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welchen Stand hat der Maßnahmenplan für klimaneutrale Dienststellen erreicht , der gegenwärtig von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit entwickelt wird? Am 16. Dezember 2019 hat der Staatssekretärsausschuss für nachhaltige Entwicklung die Errichtung einer Koordinierungsstelle „Klimaneutrale Bundesverwaltung “ (KKNB) im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) beschlossen. Das BMU und das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit (BMZ) gehen im Prozess zur Erreichung der Klimaneutralität voran (in Bezug auf Begriffsbestimmung Klimaneutralität oder Maßnahmenpläne) und werden ihre Erfahrungen in die KKNB einbringen und den anderen Ressorts zur Verfügung stellen. Das BMZ ist als erstes Bundesministerium klimaneutral. Damit ist das BMZ Vorreiter in der Bundesverwaltung. Das BMZ hat die Treibhausgasemissionen seines Ministerialbetriebs der Jahre 2017 und 2018 soweit wie möglich bilanziert und nach dem Dreiklang „Vermeiden, Reduzieren, Kompensieren“ klimaneutral gestellt. Dazu hat das BMZ sein EMAS-Umweltmanagementsystem erweitert und ist nun in der Lage, jährlich eine ausführliche Treibhausgasbilanz zu erstellen. Es wurden bisher 91 Maßnahmen umgesetzt, die direkt bzw. indirekt zur Reduktion der THG-Emissionen des BMZ beitragen. Weitere 109 Maßnahmen sind in Umsetzung und Planung. Die Kompensation der Treibhausgasemissionen beider Jahre erfolgte am 28. Oktober 2019 mit der Stilllegung der erworbenen Emissionsgutschriften. Ein unabhängiger Umweltgutachter hat die Treibhausgasbilanzen des BMZ und das Vorgehen zur Erreichung der Klimaneutralität geprüft und testiert. Auf Basis seiner jährlichen Treibhausgasbilanz wird das BMZ mit der kontinuierlichen Umsetzung von Maßnahmen in verschiedenen Bereichen (Mobilität, Energieeinsparung, Fotovoltaik) versuchen, seinen CO2-Fußabdruck soweit wie möglich zu reduzieren. Die nächste Treibhausgasbilanz (für 2019) wird 2020 vorgelegt. Auch diese Erfahrungen, die das BMZ in diesem Prozess gesammelt hat, werden in die KKNB einfließen. Im BMU wurden umfangreiche Aktivitäten zur Erreichung der Klimaneutralität im Jahr 2020 aufgenommen. Die im Rahmen von EMAS ermittelten und von einem unabhängigen Gutachter validierten Emissionen des Jahres 2018 werden in Kürze kompensiert. Für das Jahr 2019 wird eine Kompensation erstmals auf der Grundlage einer Klimabilanz erfolgen. Im BMU wird der Dreiklang „Vermeiden vor Reduzieren vor Kompensieren“ in den Fokus der Überlegungen gestellt und erste Maßnahmen diesbezüglich bereits vor Erreichen der Klimaneutralität umgesetzt. So wurde 2019 zum Beispiel ein neues Dienstreisekonzept aufgelegt, das für den Bonn-Berlin-Verkehr einen Vorrang für die Bahnnutzung statuiert. Dadurch konnten unmittelbar die Zahl der Flüge und damit der Emissionen um rund 30 Prozent reduziert werden. Darüber hinaus wird der CO2- Ausstoß durch die Bewirtung in einer der Kantinen des BMU laufend überprüft . Das Konzept soll auf alle Kantinen des BMU übertragen und die Mahlzeiten in einem weiteren Schritt möglichst klimaschonend geplant werden. Bei Veranstaltungen des BMU darf ausschließlich vegetarisches Catering angeboten werden. Das Mobilitätsverhalten der Beschäftigten wird Anfang 2020 in einer Mobilitätsbefragung untersucht, um wirksame Maßnahmen zur Vermeidung und Reduzierung von Emissionen zu erarbeiten. Das BMU arbeitet jedoch nicht nur an der eigenen Klimaneutralität, sondern unterstützt die anderen Bundesbehörden bei ihren Bemühungen in verschiede- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16280 nen, auch sehr kleinteiligen, Formaten. Insbesondere das Angebot, alle obersten Bundesbehörden bei der Einführung des Umweltmanagementsystems EMAS als Grundlage für die Erreichung der Klimaneutralität 2030 durch die Organisation und Finanzierung von EMAS-Konvois zu unterstützen, wird als wichtiger Baustein auf dem Weg zu einer klimaneutralen Bundesverwaltung erachtet. 8. Wie bewertet die Bundesregierung die Handlungsempfehlung des UBA „Mobilitätsmanagement in der Bundesverwaltung“ vom Mai 2019 im Hinblick auf die dort getroffenen Aussagen zu Flugreisen, und inwiefern und bis zu welchem Zeitpunkt plant die Bundesregierung, alle Handlungsempfehlungen des UBA umzusetzen? Die Bundesregierung erachtet die Handlungsempfehlungen des Umweltbundesamts (UBA) grundsätzlich für geeignet. Die einzelnen Maßnahmen bedürfen einer näheren Prüfung; diese ist begonnen worden. Ein Zeithorizont für die Umsetzung der Maßnahmen kann daher derzeit noch nicht gegeben werden. 9. Für welche Destinationen wurden bei Dienstreisen der Leistungsebene der Bundesregierung (ab Abteilungsleiter bis Bundesminister) in den Jahren 2015 bis 2019 das Flugzeug oder der Zug als Verkehrsmittel gewählt (bitte einzeln auflisten und absolute sowie prozentuale Werte angeben und nach Ressorts differenzieren)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Auswertung müsste händisch erfolgen und ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 10. Mit welchen fünf Fluggesellschaften wurden diese Dienstreisen am häufigsten durchgeführt? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Hat die Bundesregierung Kenntnis von der vergleichenden Studie der Quotas GmbH zu Preisen von Flug- und Bahntickets (www.quotas.de/ wp-con-tent/uploads/2018/11/ETR_10_2018_Swiss_Schober_Kraut scheid_Sauter_FA-compressed.pdf), und falls ja, wie bewertet die Bundesregierung diese Studie? Nein. 12. Sollte es, entsprechend der in Frage 11 genannten Studie zutreffen, dass 90 Prozent der Bahnfahrten billiger sind als Flüge auf den gleichen Destinationen , wie werden dann die vielen Dienstflüge gerechtfertigt? Der Maßstab ist das Bundesreisekostengesetz; danach werden die Kosten für die Flugnutzung nur aus dienstlichen oder wirtschaftlichen Gründen erstattet. Die Notwendigkeit der Flugnutzung wird im Rahmen der Reisevorbereitung geprüft. Drucksache 19/16280 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wann, und wie wird die Bundesregierung Nummer 3.5.1.3 ihres Klimaschutzprogramms 2030 (Bundestagsdrucksache 19/13900) umsetzen, der besagt, die Reisevermeidung solle als Ziel in die Leitbilder der Behörden für Dienstreisen aufgenommen werden? Bereits nach derzeitiger Rechtslage ist der Grundsatz der Reisevermeidung in § 2 Absatz 1 Satz 3 BRKG sowie in den Verwaltungsvorschriften zum BRKG (Ziffer 2.1.9) normiert. Die Aufnahme dieses Grundsatzes in die Leitbilder der Behörden (sofern eines existiert) dient der Verstärkung und nochmaligen Sensibilisierung der Bundesbediensteten . Es obliegt den einzelnen Ressorts, wann und wie die konkrete Umsetzung erfolgt. 14. Wann, und wie wird die BundesregierungNummer 3.5.1.3 ihres Klimaschutzprogramms 2030 umsetzen, der außerdem besagt, es solle ggf. eine Rechtsänderung geben, die die Nutzung von Videotechnik in Fällen gesetzlich vorgesehener Anwesenheit bei Gremiensitzungen ermöglicht? Angesichts der Vielzahl der Gremien, bei denen teils gesetzlich eine Anwesenheitspflicht bei Gremiensitzungen vorgesehen ist, kann diese Maßnahme nur sukzessive umgesetzt werden. Die Bundesregierung wird die Möglichkeit der Nutzbarmachung von Videotechnik in Fällen gesetzlich vorgesehener Anwesenheit bei Gremiensitzungen im Rahmen laufender und zukünftiger Gesetzgebungsvorhaben prüfen. 15. Wann, und in welchem Umfang wird die Bundesregierung das Bundesreisekostengesetz so ändern, dass die Bahnnutzung bei einer Dienstreise immer möglich ist, auch im Falle höherer Kosten (vgl.Nummer 3.5.1.3 Klimaschutzprogramm 2030)? Die Ermöglichung der Bahnnutzung bei Dienstreisen auch bei höheren Kosten soll sehr zeitnah durch ein Rundschreiben realisiert werden. Das Rundschreiben dient der unmittelbaren Umsetzung von Punkt 3.5.1.3 des Klimaschutzprogramms 2030 und ist als Vorgriff auf die geplante Änderung des Bundesreisekostengesetzes zu sehen. Es befindet sich derzeit im Abstimmungsprozess. 16. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit März 2018 ergriffen, um eine stärkere Nutzung der Bahn anstelle von Flügen bei Dienstreisen der Bundesregierung zu fördern? Als konkrete Maßnahmen sind u. a. die Einführung der Teilerstattung der BahnCard 100 sowie die geplante Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Fernverkehrsfahrkarten von 19 auf 7 Prozent zu nennen. Diese Maßnahmen dienen dazu, die Nutzung der Bahn insgesamt wirtschaftlicher und attraktiver zu gestalten . 17. Welche konkreten weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung im Jahr 2020 zu ergreifen, um eine stärkere Nutzung der Bahn anstelle von Flügen bei Dienstreisen der Bundesregierung zu fördern? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Die Bahnnutzung – sofern sie teurer ist als Fliegen – wird auf Freiwilligkeit der Bundesbediensteten beruhen, die künftig verstärkt die Möglichkeit haben werden, durch klimabewusstes Reisen ihren Beitrag zum Klimaschutz leisten zu können. Um hier zu- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16280 sätzliche Anreize zu schaffen, werden weitere Maßnahmen zur Flexibilisierung der Arbeitszeit geprüft – insbesondere die Anrechenbarkeit von Reisezeit als Arbeitszeit in größerem Umfang als bisher. Darüber hinaus soll auf eine stärkere Inanspruchnahme bereits bestehender rechtlicher Möglichkeiten, innerhalb der Reisezeit dienstliche Tätigkeiten als Arbeitszeit anzuerkennen, hingewirkt werden. 18. Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, bei Dienstreisen der Bahnfahrt bis zu einer bestimmten Entfernung oder Zeitdauer den absoluten Vorrang zu geben, und welche Entfernung oder Zeitdauer wäre das ggf.? Die Umsetzung dieses Vorschlags würde zu einem immensen Verwaltungsaufwand führen: Stets müssten Entfernung und Zeitdauer der Dienstreise im Einzelfall geprüft werden. Zudem müssten zahlreiche Ausnahmen für unabweisbare Tatbestände geschaffen werden [zeitlich, organisatorisch, Berücksichtigung familiärer Belange (Kinderbetreuung oder pflegebedürftige Angehörige)], die jeweils zu prüfen und zu kontrollieren wären. Dieser personelle, organisatorische und finanzielle Aufwand steht aus Sicht der Bundesregierung in keinem vertretbaren Verhältnis zu den möglicherweise zu erreichenden zusätzlichen CO2-Einsparungen. 19. Wie vielen Beschäftigten der Bundesregierung steht geeignete IT- Ausstattung für mobiles Arbeiten in Zügen des Nah- und Fernverkehrs zur Verfügung (bitte Art und Umfang der IT-Ausstattung auflisten und nach Ressorts differenzieren)? Anmerkungen zu nachfolgender Tabelle: • Bei den Zahlen in Spalte 2 besteht die Möglichkeit der Mehrfachausstattung . • In vielen Ressorts besteht die Möglichkeit, sich bei Bedarf oder anlassbezogen mobile IT-Ausstattung auszuleihen. • Die Angaben zu Art und Umfang der IT-Ausstattung beruhen auf den Angaben der jeweiligen Ressorts. IT-Ausstattung für mobiles Arbeiten bezogen auf den Stand Dezember 2019 Ressort Anzahl der Beschäftigten mit IT-Ausstattung zum mobilen Arbeiten Art und Umfang der IT-Ausstattung BKAmt 260 430 Smartphones, 150 Tablets, 260 Notebooks BMF 2.068 2.068 SINA-Notebooks, davon 680 mit UMTS-Karte, 510 Blackberrys, 25 Tablets (VIP) BMI ca. 1.550 Notebooks (vorrangig) Smartphones Tablets AA ca. 2.700 2.500 Laptops, 2.600 Smartphones, 220 Tablets Drucksache 19/16280 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ressort Anzahl der Beschäftigten mit IT-Ausstattung zum mobilen Arbeiten Art und Umfang der IT-Ausstattung BMWi ca. 1.250 1.200 SINA-Laptops, 62 iPads, 499 iPhones BMJV 191 146 Notebooks, 104 PDA, 2 Tablets BMAS 1.175 1.000 ECOS Secure Boot Sticks, 250 Diensthandys/Tablets, 200 Laptops BMVg 2.350 2.350 Laptops, 496 Handys, 331 Tablets BMEL 701 561SINA WS, 140 Laptop mit Genucard BMFSFJ 762 762 SINA Laptops, 565 Handys BMG 850 Laptops, Dienstsmart-phones bzw. -handys BMVI 1.098 435 Tokenbenutzer, 471 sms-passcode-Nutzer, 192 iPad-Nutzer, 169 iPhone-Nutzer BMU 422 160 Notebooks, 352 Handys / Smartphones, 128 Tablets BMBF 691 350 Diensthandys, 691 Notebooks, 134 personenbezogene Smartphones, BMZ 600 400 Diensthandys, 400 Notebooks, 20 Tablets BPA 488 (=alle aktiven Mitarbeiter/-innen) 488 mobiler PC (Tablet/ Laptop), 180 Smartphones BKM ca. 2/3 der Beschäftigten der BKM verfügen über eine IT-Ausstattung zum mobilen Arbeiten Diensthandys, Laptops, Tablets 20. Welcher Anteil der Bahnreise kann derzeit von Beschäftigten der Bundesressorts und ihrer nachgelagerten Behörden als Arbeitszeit (ggf. als Überstunden) angerechnet werden? Für Beamtinnen und Beamte des Bundes gelten die Regelungen des § 11 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten des Bundes (Arbeitszeitverordnung – AZV). Demnach ist Reisezeit keine Arbeitszeit. Sie wird jedoch als Arbeitszeit berücksichtigt, soweit 1. sie innerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit anfallen oder 2. die Arbeitszeit innerhalb eines Tages durch Dienstreisen unterbrochen wird. Überschreiten bei Dienstreisen, die über die regelmäßige tägliche Arbeitszeit hinausgehen, die nicht anrechenbaren Reisezeiten in einem Kalendermonat ins- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16280 gesamt 15 Stunden, ist innerhalb von zwölf Monaten auf Antrag ein Viertel der über 15 Stunden hinausgehenden Zeit bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich zu gewähren. Bei gleitender Arbeitszeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Der Antrag ist spätestens am Ende des folgenden Kalendermonats zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Flugoder Bahnreise handelt. Für Tarifbeschäftigte kommt die zwischen dem Arbeitgeber Bund und den Gewerkschaften , der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie dbb beamtenbund und tarifunion, vereinbarte Tarifnorm des § 44 Absatz 2 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst – Besonderer Teil Verwaltung zur Anwendung (BT-V): Danach gilt bei Dienstreisen nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. Für jeden Tag einschließlich der Reisetage wird jedoch mindestens die auf ihn entfallende regelmäßige , durchschnittliche oder dienstplanmäßige Arbeitszeit berücksichtigt, wenn diese bei Nichtberücksichtigung der Reisezeit nicht erreicht würde. Überschreiten nicht anrechenbare Reisezeiten insgesamt 15 Stunden im Monat, so werden auf Antrag 25 v.H. dieser überschreitenden Zeiten bei fester Arbeitszeit als Freizeitausgleich gewährt und bei gleitender Arbeitszeit im Rahmen der jeweils geltenden Vorschriften auf die Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus kann Reisezeit als Arbeitszeit in dem Umfang, in dem die Beamtin bzw. der Beamte bzw. die/der Tarifbeschäftigte während der Reisezeit tatsächlich arbeitet, angerechnet werden. Dabei kommt insbesondere mobiles Arbeiten in Betracht. 21. Befürwortet die Bundesregierung die Möglichkeit, Reisezeiten mit der Bahn großzügiger als Arbeitszeit anzuerkennen, und falls ja, in welchem Umfang? Ob und ggf. in welchem Umfang in Zukunft Reisezeiten generell in erhöhtem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werden können, wird geprüft. 22. Wird derzeit der Mobilitätsaufwand vor Ort in die Genehmigung der Verkehrsmittelwahl einbezogen, insbesondere der Zeitaufwand und die Kosten vom Ausgangsort zum Flughafen bzw. Bahnhof und von dort zum Zielort? Falls nein, plant die Bundesregierung eine entsprechende Änderung der einschlägigen Regelungen? Wenn nein, warum nicht? Nein, einen sogenannten Mobilitätsaufwand vor Ort kennt das Bundesreisekostengesetz nicht. Für Zu- und Abgänge am Dienst-, Wohn- oder Geschäftsort gilt auch die freie Wahl des Verkehrsmittels. Die Dienstreise wird als Ganzes genehmigt und vorbereitet. Dieses Vorgehen hat sich als effizient, verwaltungsökonomisch und pragmatisch bewährt. Drucksache 19/16280 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 23. Planen die Bundesregierung und die Deutsche Bahn AG auf der Strecke Berlin – Bonn zusätzliche Zugkapazitäten zu schaffen und die Verbindungshäufigkeit zu steigern? Wenn ja, wann, und in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht? Im aktuellen zweiten Gutachterentwurf des Zielfahrplans für den Deutschlandtakt sind halbstündliche Verbindungen von Berlin in Richtung Köln mit Anschlussverknüpfungen nach Bonn vorgesehen, wobei eine dieser Linien zweistündlich direkt von Berlin nach Bonn verkehrt. Die Deutsche Bahn AG (DB AG) bietet zwischen Bonn und Berlin zwei schnelle Direktverbindungen mit einer Fahrzeit von rund 4:45 Stunden je Richtung. Nach Abschluss der Sanierung des historischen Daches am Bonner Hauptbahnhof steigt nach Auskunft der DB AG die Anzahl der schnellen Direktverbindungen auf bis zu sechs ICE-Fahrten je Richtung. Es bestehen bereits stündliche Verbindungen mit einem Umstieg in Köln Hauptbahnhof mit ähnlichen Reisezeiten. Zusammen mit den Umsteigeverbindungen über Köln, bietet die DB AG mit dem Regelfahrplan etwa stündlich ICE-Verbindungen zwischen Bonn und Berlin. Nach Auskunft der DB AG sind durch die DB Fernverkehr AG ab Ende 2023 bis zu 40 Prozent mehr Sitzplätze und schnellere ICE-Fahrten zwischen Rhein/ Ruhr und Berlin geplant. 24. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils die Kosten von BahnCards (BC) erstattet, die aus dienstlichen Gründen erworben wurden (bitte nach BC25, BC50, BC100 und nach Jahren aufschlüsseln )? Für alle am Travel Management des Bundes beteiligten Institutionen (Verfassungsorgane , Ministerien, Behörden, Körperschaften, Anstalten, Stiftungen und die zu mindestens 50 Prozent institutionell aus Bundesmitteln geförderten Zuwendungsempfänger , sowie die Unternehmen des Bundes, soweit die zuständigen Ressorts der Einbeziehung zugestimmt haben) wurden Bahncards in folgendem Umfang über die Systeme des Bundes erworben und unmittelbar bezahlt : Bahncard Typ 2015 2016 2017 2018 100 191 209 243 300 50 Business 10.661 10.803 11.313 12.861 25 Business 7.945 7.944 7.676 7.661 gesamt 18.797 18.956 19.232 20.822 25. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2015 bis 2018 jeweils die Kosten von nicht dienstlich beschafften BahnCards erstattet, deren Kauf sich amortisiert hatte (bitte nach BC25, BC50, BC100 und nach Jahren aufschlüsseln)? 26. In wie vielen Fällen wurden seit 2018 die Kosten von nicht dienstlich beschafften BahnCards 100 teilerstattet? Die Fragen 25 und 26 werden gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16280 Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Auswertung müsste händisch erfolgen und ist mit vertretbarem Aufwand nicht möglich. 27. Gibt es Bundesministerien und/oder Bundesbehörden, die sich nicht am „Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ der Bundesregierung beteiligen und die keine Kompensationsmaßnahmen für die Flüge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten, und um welche handelt es sich ggf.? Es gibt keine Ministerien und/oder Bundesbehörden, die keine Kompensationsmaßnahmen für die Flüge ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten. Das Maßnahmenprogramm „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“ wurde im Jahr 2015 vom Staatssekretärsausschuss Nachhaltige Entwicklung (StA NE) mit dem Hinweis auf die wichtige Vorbildfunktion der öffentlichen Hand beschlossen und gilt grundsätzlich für die gesamte unmittelbare Bundesverwaltung. Außer der zentral geregelten Kompensation der THG- Emissionen von Dienstreisen und -fahrten erfolgt die Umsetzung des Maßnahmenprogramms individuell und im Rahmen der spezifischen Möglichkeiten der jeweiligen Behörden. Die Zielerreichung wird über ein jährliches behördenübergreifendes Monitoring in Federführung des Bundeskanzleramts und unter Mitwirkung aller Bundesministerien überprüft. Die Datenerhebung wird kontinuierlich verbessert, ist zurzeit aber noch nicht abschließend. Drucksache 19/16280 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16280 Drucksache 19/16280 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16280 Drucksache 19/16280 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16280 Drucksache 19/16280 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333