Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/15766 – Zugang von Menschen mit Behinderungen zu Teilhabeleistungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Nachteilsausgleiche, um gleichberechtigt am Leben teilhaben zu können. Wenn jemand beispielsweise einen Rollstuhl benötigt oder Assistenz, um einer Erwerbsarbeit nachgehen zu können, dann müssen diese Teilhabeleistungen von den Sozialleistungsträgern finanziert werden. Je nachdem, was wofür benötigt wird, und teilweise auch je nach Ursache der Beeinträchtigung sind unterschiedliche Träger zuständig. Alle Sozialleistungsträger müssen Bürgerinnen und Bürger umfassend über ihre Rechtsansprüche informieren und beraten (§ 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch – SGB I). Bei manchen Trägern funktionieren nach Ansicht der Fragesteller die Beratung sowie die Beantragung und Gewährung von Leistungen reibungslos. Immer wieder aber schildern Bürgerinnen und Bürger Abgeordneten der fragestellenden Fraktion, dass sie die nötigen Teilhabeleistungen erst nach langen Verfahren erhalten haben. Der Bundesgerichtshof hat die besonderen Beratungspflichten der Sozialleistungsträger mit seinem Urteil vom 2. August 2018 (III ZR 466/16) bekräftigt: Der Kläger, der von einem Sozialhilfeträgers nicht umfassend über seine Ansprüche aufgeklärt worden war, erhielt Schadenersatz. Dass es sich hier nicht um einen Einzelfall handelt, macht auch eine Umfrage der fragestellenden Fraktion deutlich: Viele behinderte Menschen und ihre Angehörigen fühlen sich von den Leistungsträgern schlecht beraten oder erhalten die ihnen zustehenden Leistungen erst nach Widerspruchs- oder sogar Klageverfahren (www. gruene-bundestag.de/themen/behindertenpolitik/wie-dicht-ist-der-behoerdend schungel). Auch die Studie „Leistungsbewilligungen und -ablehnungen durch Krankenkassen“ im Auftrag des Patientenbeauftragten der Bundesregierung aus dem Jahr 2017 zeigt, dass knapp ein Drittel der Widersprüche begründet und jede vierte Klage gegen Leistungsablehnungen erfolgreich war (www.ige s.com/kunden/gesundheit/forschungsergebnisse/2017/leistungsablehnung/inde x_ger.html). In der Studie wurden Leistungsanträge generell betrachtet, nicht nur Anträge von Menschen mit Behinderung auf Leistungen wie beispielsweise Hilfsmittel, die Teilhabe ermöglichen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16281 19. Wahlperiode 30.12.2019 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 23. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Diese Ergebnisse lassen vermuten, dass Sozialleistungsträger die für sie maßgeblichen Gesetze nicht immer so ausführen, wie es der Gesetzgeber beabsichtigt . Dass Betroffene so häufig den Rechtsweg wählen, und sich die Bearbeitungszeiten und Ablehnungsquoten zwischen verschiedenen Sozialleistungsträgern und auch regional unterscheiden, deutet darauf hin, dass es erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu Leistungen gibt. Beispielsweise gibt es teils große Unterschiede hinsichtlich der Ablehnungsquoten zwischen den Krankenkassen, wie die zuvor genannte Studie darlegt. Das schadet nach Auffassung der fragestellenden Fraktion dem Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in den Sozial- und Rechtsstaat. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Eine fortlaufende trägerübergreifende Datenerhebung durch die Bundesregierung zur Tätigkeit der Rehabilitationsträger nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) findet nicht statt. Die nachfolgenden Fragen können deshalb nur beantwortet werden, soweit der Bundesregierung entsprechende Daten vorliegen. Mit Inkrafttreten des § 41 SGB IX zum 1. Januar 2018 ist eine neue rechtliche Grundlage für die fortlaufende trägerübergreifende Datenerhebung geschaffen worden, die eine bundesweite Erhebung und Auswertung aller Rehabilitationsträger vorsieht (Teilhabeverfahrensbericht). Die Rehabilitationsträger sind auf dieser gesetzlichen Grundlage verpflichtet, die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe anonymisiert zu erfassen und diese Daten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) zu übermitteln. Die BAR veröffentlicht jährlich eine Übersicht über die von den Rehabilitationsträgern übermittelten Daten in Gestalt des Teilhabeverfahrensberichts . Nach Kenntnis der Bundesregierung findet die erstmalige Veröffentlichung eines trägerübergreifenden Teilhabeverfahrensberichtes durch die BAR am 30. Dezember 2019 statt. Zum Zeitpunkt der Beantwortung der Kleinen Anfrage lag der Teilhabeverfahrensbericht für das Jahr 2018 deshalb noch nicht vor. Da die Bundesregierung den Teilhabeverfahrensbericht nicht selbst erstellt oder veröffentlicht, ist eine Bewertung der darin enthaltenen Angaben erst dann möglich, wenn die Bundesregierung nach Veröffentlichung durch die BAR die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte. Zu den Angaben im Teilhabeverfahrensbericht für das Jahr 2018 wird eine Einschätzung demzufolge erst Anfang 2020 möglich sein. 1. Welche Probleme sind der Bundesregierung bei der Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen für Menschen mit Behinderungen bekannt, und wie beabsichtigt sie, diese Probleme zu beheben? Der Bundesregierung liegen keine repräsentativen trägerübergreifenden Erkenntnisse über Probleme bei der Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen vor. Der Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX soll diese Datenlage grundlegend verbessern, indem alle Rehabilitationsträger nach gleichen Vorgaben anonymisierte statistische Daten zu Anträgen, Bewilligungen, Ablehnungen und Rechtsmitteln erheben und an die BAR weiterleiten. Die BAR wertet die Daten – unter Beteiligung der Rehabilitationsträger – aus und veröffentlicht diese. Der Teilhabeverfahrensbericht wird erstmals Ende Dezember 2019 veröffentlicht . Drucksache 19/16281 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Bundesregierung geht darüber hinaus auch allen weiteren Hinweisen nach, von denen die Bundesregierung Kenntnis erlangt. Hier sind nach Kenntnis der Bundesregierung vor allem folgende Rechtsbereiche zu erwähnen: Anhaltspunkte für Probleme bei der Inanspruchnahme von Teilhabeleistungen haben sich in dieser Legislaturperiode aus einem Bericht der Internen Revision der Bundesagentur für Arbeit zur Leistungserbringung an Menschen mit Behinderungen bei den Jobcentern ergeben (siehe Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP betreffend „Berufliche Reha und Wiedereingliederung schwerbehinderter Menschen“ auf Bundestagsdrucksache 19/14798). Die Bundesregierung geht diesen Hinweisen nach und wird zeitnah konkrete Lösungsvorschläge erarbeiten. Für Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen ist abhängig von der Behinderungsart entweder die Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – SGB XII (ab 1. Januar 2020 Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX Teil 2) oder die Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – SGB VIII zuständig. Aufgrund dieser Aufteilung bestehen in der Praxis teilweise erhebliche Schwierigkeiten bei der Erbringung einer zeitnahen und passgenauen Eingliederungshilfeleistung für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen. Im Rahmen des diesjährigen Dialogprozesses „Mitreden – Mitgestalten: Die Zukunft der Kinder- und Jugendhilfe“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren , Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat die Arbeitsgruppe „SGB VIII: Mitreden- Mitgestalten“ unter anderem auch über die Lösung dieser Schnittstellenproblematik diskutiert. Das BMFSFJ wird auf der Grundlage der Ergebnisse des Dialogprozesses im kommenden Jahr einen Gesetzentwurf vorlegen. 2. Was kann aus Sicht der Bundesregierung getan werden, damit alle Sozialleistungsträger entsprechend ihrer rechtlichen Verpflichtung Menschen umfassend und auf Augenhöhe über ihre Rechte beraten? Aus Sicht der Bundesregierung sind die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen für eine umfassende Beratung für die Bürgerinnen und Bürger durch die Sozialleistungsträger auf Augenhöhe gegeben. Ungeachtet dessen setzt sich die Bundesregierung für eine stetige Verbesserung der Beratungsleistungen ein. So hat sich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zuletzt insbesondere im Rahmen des „Zukunftsdialogs“ beim Themenkomplex „Bürgerfreundliche Sozialverwaltung“ mit der weiteren Verbesserung der Beratung in sozialen Angelegenheiten beschäftigt. Dabei wurde das Thema mit Vertretern der Sozialleistungsträger unter verschiedenen Aspekten wie z. B. der Online- oder ortsnahen Beratung und der Weiterbildung der Mitarbeiter erörtert. Im weiteren Verfahren soll z. B. näher geprüft werden, ob und inwiefern die Versicherungsämter zu Erstanlaufstellen mit Lotsenfunktion für soziale Angelegenheiten weiterentwickelt werden können. Die Reha-Träger haben auf Ebene der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) wichtige Schritte unternommen, um die Beratungsqualität weiter zu verbessern. Hierzu wurde die unter den Trägern abgestimmte Gemeinsame Empfehlung „Reha-Prozess“ (www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publi kationen/reha_vereinbarungen/pdfs/GEReha-Prozess.BF01.pdf) und die Arbeitshilfe „Datenschutz“ (www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikatio nen/reha_grundlagen/pdfs/AHDatenschutz_RehaProzess_final.pdf) erarbeitet. 3. Wie viele verschiedene Stellen gewähren nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen zur Teilhabe nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX, erster, zweiter und dritter Teil), Pflegeleistungen nach dem Elf- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16281 ten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI und XII) und Blindenhilfe nach SGB XII (bitte jeden rechtlich eigenständigen Träger einzeln aufzählen und die Ergebnisse nach Bundesländern, Art des Trägers und Leistung differenzieren)? Der Bundesregierung liegen folgende Informationen über die aufgabenwahrnehmenden Stellen vor: • 406 Jobcenter und die Bundesagentur für Arbeit mit ihren 156 Agenturen für Arbeit erbringen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. • Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung erbringen Leistungen nach dem Leistungsrahmen des SGB VII bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten . Dies umfasst u. a. Heilbehandlung einschließlich medizinischer Rehabilitation , Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (LTG), Leistungen bei Pflegebedürftigkeit und ergänzende Leistungen (§ 26 Absatz 1 SGB VII). In Bezug auf die Erbringung von LTA und LTG verweist das SGB VII auf Vorschriften im ersten Teil des SGB IX. Die örtliche Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger gliedert sich wie folgt: elf bundesweit zuständige Träger (neun gewerbliche Berufsgenossenschaften , Unfallversicherung Bund und Bahn, Sozialversicherung für Landwirtschaft , Forsten und Gartenbau), 23 regional zuständige Träger (Unfallkassen , Gemeinde-Unfallversicherungsverbände und Feuerwehrunfallkassen ). Eine Übersicht, welcher regionale Träger in welchem Bundesland tätig ist, ist im Internet veröffentlicht: www.dguv.de/de/bg-uk-lv/unfallkassen/in dex.jsp. • Die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung und knappschaftliche Rentenversicherung) werden sowohl von Regionalträgern als auch Bundesträgern wahrgenommen. Regionalträger sind die: - Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg, - Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, - Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, - Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover, - Deutsche Rentenversicherung Hessen, - Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland, - Deutsche Rentenversicherung Nord, - Deutsche Rentenversicherung Nordbayern, - Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen, - Deutsche Rentenversicherung Rheinland, - Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, - Deutsche Rentenversicherung Saarland, - Deutsche Rentenversicherung Schwaben und - Deutsche Rentenversicherung Westfalen. Bundesträger sind: - die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und - die Deutsche Rentenversicherung Bund. Drucksache 19/16281 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nimmt Aufgaben der knappschaftlichen und allgemeinen Rentenversicherung wahr. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt seit der Organisationsreform im Jahr 2005 neben ihren Trägeraufgaben auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die allgemeinen Angelegenheiten der Träger der Deutschen Rentenversicherung wahr. • In Deutschland gewähren derzeit 109 gesetzliche Pflegekassen, 33 Versicherungsunternehmen sowie die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten und die Postbeamtenkrankenkasse Pflegeleistungen nach dem SGB XI. Da viele Träger bundesweit Leistungen gewähren, ist eine regionale Gliederung nach Sitz der Kassen nicht aussagefähig. • 109 gesetzliche Krankenkassen gewähren Leistungen nach dem SGB IX. Da viele Träger bundesweit Leistungen gewähren, ist eine regionale Gliederung nach Sitz der Kassen nicht aussagefähig. • Bundesweit erbringen 17 Integrationsämter Leistungen nach dem Teil 3 des SGB IX (vgl. § 185 SGB IX). In Nordrhein-Westfalen gibt es zwei Integrationsämter , in allen anderen Ländern jeweils eines: - Integrationsamt beim Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden- Württemberg - Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales - Integrationsamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - Integrationsamt beim Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg - Integrationsamt beim Amt für Versorgung und Integration Bremen - Integrationsamt bei der Hamburger Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration - Integrationsamt beim Landeswohlfahrtsverband Hessen - Integrationsamt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern - Integrationsamt beim Niedersächsischen Landesamt für Soziales, Jugend und Familie - Inklusionsamt beim Landschaftsverband Rheinland - Inklusionsamt beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Integrationsamt beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Integrationsamt beim Landesamt für Soziales im Saarland - Integrationsamt beim Kommunalen Sozialverband Sachsen - Integrationsamt beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt - Integrationsamt beim Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Landes Schleswig-Holstein - Integrationsamt beim Thüringer Landesverwaltungsamt. • Die Träger der Kinder- und Jugendhilfe gewähren Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII für Kinder und Jugendliche mit (drohenden ) seelischen Behinderungen. Zur Anzahl leistungsgewährender Stellen kann lediglich auf im Teilhabeverfahrensbericht genannte Anzahl meldender Stellen Bezug genommen werden. Der Teilhabeverfahrensbericht wird nach § 41 SGB IX erstmals Ende 2019 veröffentlicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16281 • Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Zahl der Träger der Eingliederungshilfe, der Hilfe zur Pflege sowie der Blindenhilfe vor, da die Zuständigkeiten landesrechtlich sehr unterschiedlich ausgestaltet sind. Zur Anzahl leistungsgewährender Stellen kann lediglich auf im Teilhabeverfahrensbericht genannte Anzahl meldender Stellen Bezug genommen werden. Der Teilhabeverfahrensbericht wird nach § 41 SGB IX erstmals Ende Dezember 2019 veröffentlicht. • Die fürsorgerischen Leistungen des Sozialen Entschädigungsrechts, zu denen auch Teilhabeleistungen gehören, werden grundsätzlich von den Fürsorge- und Hauptfürsorgestellen erbracht. Für Soldatinnen und Soldaten ist ab 1. Januar 2016 ausschließlich das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zuständig. Zur Anzahl leistungsgewährender Stellen kann lediglich auf im Teilhabeverfahrensbericht genannte Anzahl meldender Stellen Bezug genommen werden. Der Teilhabeverfahrensbericht wird nach § 41 SGB IX erstmals Ende 2019 veröffentlicht. 4. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Hilfsmittel im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 1 SGB V, b) Medizinische Reha, c) Heilmittel, d) Psychotherapie, e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, f) Soziotherapie, g) Früherkennung und Frühförderung, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei der gesetzlichen Krankenversicherung gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern und Grund der Ablehnung aufschlüsseln)? Die Anzahl der gestellten Anträge auf Leistungen und die Anzahl der Bewilligungen werden in der Gesetzlichen Krankenversicherung nur für medizinische Rehabilitationsmaßnahmen erfasst. Die Anzahl der gestellten Anträge und die Anzahl der Ablehnungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden . Der Grund der Ablehnung kann erst ab dem Jahr 2012 angegeben werden, da die amtliche Statistik zu diesem Zeitraum überarbeitet und erweitert wurde. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich. Jahr 2009 2010 2011 Anträge neu 1.403.611 1.345.785 1.221.720 Anträge unerledigt aus Vorjahren 40.636 43.742 50.870 Anträge abgelehnt 322.468 298.807 251.138 Anträge genehmigt 1.054.714 1.036.344 976.818 Datenquelle: KG5 in der bis 2011 geltenden Fassung Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Anträge neu 1.258.821 1.252.163 1.341.137 1.311.587 1.305.008 1.293.935 1.293.357 Anträge unerledigt aus Vorjahren 45.113 51.649 55.670 77.169 86.256 99.190 109.916 Aus medizinischen Gründen abgelehnt 194.266 201.571 208.552 208.131 210.102 205.458 212.020 Aus sonstigen Gründen abgelehnt 14.475 17.041 18.052 19.302 20.326 22.062 26.778 Leistung nach Antrag genehmigt 967.270 969.460 1.014.076 978.308 990.623 973.431 976.814 Mit anderer Leistung genehmigt 40.820 36.840 30.564 31.423 27.591 21.351 20.548 Sonstige Erledigung 41.609 30.419 49.505 62.411 47.502 59.124 66.891 Datenquelle: KG5 in der ab 2012 geltenden Fassung Drucksache 19/16281 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem die gesetzliche Krankenversicherung Leistungen abgelehnt hat, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln )? Auch hierzu liegen der Bundesregierung nur Erkenntnisse über medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vor. Die Anzahl der gestellten Widersprüche und die Anzahl der Ablehnungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Der Grund der Ablehnung kann erst ab dem Jahr 2012 angegeben werden , da die amtliche Statistik zu diesem Zeitraum überarbeitet und erweitert wurde. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht möglich. Tabelle 2: Widersprüche gegen die Ablehnung medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen Jahr 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 Abgeholfene Widersprüche 29.662 25.325 30.295 29.621 30.315 31.876 36.210 Aus medizinischen Gründen abgewiesen 18.512 17.615 20.688 21.850 21.575 21.632 21.867 Abgewiesen aus sonstigen Gründen 3.748 4.624 2.772 2.641 2.532 3.143 3.532 Mit anderer Leistung bewilligt 1.739 1.431 2.088 2.031 1.928 1.844 2.143 Sonstige Erledigung 5.019 4.974 7.325 9.007 8.323 9.259 10.954 Widersprüche neu 57.286 57.954 70.174 71.686 70.574 71.868 78.193 Widersprüche unerledigt aus Vorjahren 8.687 8.229 13.278 19.744 26.160 30.722 33.651 Datenquelle: KG5 in der ab 2012 geltenden Fassung Jahr 2009 2010 2011 Widersprüche abgewiesen 21.149 21.310 18.272 Widersprüche stattgegeben 21.179 21.983 22.867 Datenquelle: KG5 in der bis 2011 geltenden Fassung 6. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem die gesetzliche Krankenversicherung Anträge auf Leistungen sowie Widersprüche gegen Ablehnungen abgelehnt hat (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln )? Auch hierzu liegen der Bundesregierung nur Erkenntnisse über medizinische Rehabilitationsmaßnahmen vor. Die Anzahl der Klageverfahren zu erfassen wurde ab 2012 mit Neugestaltung der amtlichen Statistik eingestellt. Die Anzahl der Klageverfahren der Jahre 2009, 2010 und 2011 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern , Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens ist nicht möglich. Tabelle 3: Klageverfahren Jahr 2009 2010 2011 Klageverfahren rechtskräftig abgelehnt 597 529 604 Klageverfahren stattgegeben 295 353 516 Datenquelle: KG5 in der bis 2011 geltenden Fassung Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16281 Rechtskreisübergreifende Informationen zu Klageverfahren bei den Sozialgerichten können der Fachserie 10 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/ Downloads-Gerichte/sozialgerichte-2100270187004.pdf. 7. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Über die Dauer der Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 8. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Medizinische Reha, b) Heilmittel, c) Hilfsmittel, d) Psychotherapie, e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, f) Kfz-Hilfe, g) Leistungen zur beruflichen (Weiter-)Bildung bzw. Umschulung (bitte differenziert nach Leistungen in Berufsförderungswerken, Berufsbildungswerken , Werkstätten für behinderte Menschen und außerhalb solcher Einrichtungen), h) Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung und vergleichbare Maßnahmen , i) Leistungen zur Aktivierung und sonstige berufsvorbereitende Maßnahmen , die nicht unter a bis h fallen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei der gesetzlichen Rentenversicherung gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist nicht in den Statistiken über Reha-Anträge und ihre Erledigung 2009 bis 2018 enthalten. Darüber hinaus können Anträge und Ablehnungen nicht nach speziellen Fallgruppen differenziert angegeben werden, da die Differenzierung in Maßnahmearten nur im Falle einer Bewilligung erfolgt. Die verfügbaren Informationen ergeben sich aus der beigefügten Anlage 1.* 9. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem die gesetzliche Rentenversicherung Leistungen abgelehnt hat, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln )? Die Information Bundesland ist nicht in der Rechtsbehelfsstatistik 2009 bis 2018 enthalten. Zu den Ergebnissen der Widersprüche wird auf die beigefügte Anlage 2 verwiesen.* * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16281 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/16281 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 10. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem die gesetzliche Rentenversicherung Anträge auf Leistungen sowie Widersprüche gegen Ablehnungen abgelehnt hat (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln )? Auf die beigefügte Anlage 3 wird verwiesen.* Rechtskreisübergreifende Informationen zu Klageverfahren bei den Sozialgerichten können der Fachserie 10 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: www.destatis.de/DE/The men/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gerichte/sozialgerich te-2100270187004.pdf. 11. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Zur Beantwortung wird auf die Anlage 3b aus der Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 19/14666 verwiesen (hier auch als Anlage 3b beigefügt).* 12. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Pflegegeld, b) Sachleistungen zur häuslichen Pflege, c) Leistungen zur vollstationären Pflege, d) Kurzzeitpflege, e) Pflegehilfsmittel, f) Verhinderungspflege, g) Pflegehilfsmittel, h) Entlastungsbetrag, i) Leistungen nach § 43a SGB XI, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei der gesetzlichen Pflegeversicherung gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? In der gewünschten Abgrenzung liegen der Bundesregierung nur statistische Angaben über Anträge auf Feststellung der Pflegebedürftigkeit bzw. entsprechende Ablehnungen vor. Hierüber gibt Anlage 4 für den Zeitraum 2009 bis 2018 Auskunft.* Statistiken zur Zahl der Leistungsempfänger nach Leistungsarten und Pflegegrad stellt das Bundesministerium für Gesundheit über folgenden Link zur Verfügung: www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/pfleg e/pflegeversicherung-zahlen-und-fakten.html. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16281 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16281 13. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem die gesetzliche Pflegeversicherung Leistungen abgelehnt hat, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln )? Eine Übersicht über eingereichte Widersprüche gegen Entscheidungen der Pflegekassen und die Arten ihrer Erledigung ist der Anlage 5 zu entnehmen.* 14. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem die gesetzliche Pflegeversicherung Anträge auf Leistungen sowie Widersprüche gegen Ablehnungen abgelehnt hat (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln )? Rechtskreisübergreifende Informationen zu Klageverfahren bei den Sozialgerichten können der Fachserie 10 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/ Downloads-Gerichte/sozialgerichte-2100270187004.pdf. 15. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Hierzu liegen der Bundesregierung die nachstehenden Angaben über die mittlere Erledigungsdauer in Kalendertagen von Regelbegutachtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit durch die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung in der sozialen Pflegeversicherung für die Jahre 2011 bis 2018 vor: Jahr Dauer in Tagen 2011 27,0 2012 26,2 2013*) 19,4 2014 16,4 2015 17,6 2016 18,1 2017**) 27,6 2018**) 18,5 Quelle: Begutachtungsstatistik der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (jährlich) *) Umwandlung der Frist von fünf Wochen für die Bescheiderteilung durch die Pflegekassen in eine verbindliche Vorgabe mit Sanktionsmechanismus („Zusatzzahlungen“) durch Pflege- Neuausrichtungs-Gesetz. **) Einführung des neuen Begutachtungsinstrumentes zum 1.1.2017; Angaben jeweils für das IV. Quartal des Jahres * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16281 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/16281 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Medizinische Reha, b) Heilmittel, c) Hilfsmittel, d) Psychotherapie, e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, f) Kfz-Hilfe, g) Leistungen zur beruflichen (Weiter-)Bildung bzw. Umschulung (bitte differenziert nach Leistungen in Berufsförderungswerken, Berufsbildungswerken , Werkstätten für behinderte Menschen und außerhalb solcher Einrichtungen), h) Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung und vergleichbare Maßnahmen, i) Leistungen zur Aktivierung und sonstige berufsvorbereitende Maßnahmen , die nicht unter a bis h fallen, j) Leistungen zur Teilhabe in stationären Wohneinrichtungen, k) Leistungen zum ambulanten Wohnen, l) Sonstige Leistungen zur sozialen Teilhabe, m) Leistungen zur Teilhabe an Bildung, n) Leistungen zur Pflege (differenziert nach den in Frage 12 genannten Leistungsformen), wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? Die Beantwortung der Frage ist nicht möglich. Die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe werden in der gesetzlichen Unfallversicherung von Amts wegen erbracht, es bedarf keines Antrags der Versicherten oder ihrer Angehörigen (§ 19 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV). Für den Teilhabeverfahrensbericht wird sukzessive ein „Antragssubstitut“ in Form der Erfassung des statischen Merkmals „Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs “ (§ 14 Absatz 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) zur Meldung von Bearbeitungszeiten sowie Bewilligungs- und Ablehnungsquoten für die Berichterstattung nach § 41 SGB IX eingeführt. 17. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem die gesetzliche Unfallversicherung Leistungen abgelehnt hat, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln )? Die Beantwortung der Frage ist nach Angaben der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) sowie der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) so nicht möglich. Hilfsweise wurden von der DGUV für die gewerblichen Unfallversicherungsträger und die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand folgende Daten gemeldet, die nach Eingang, Erledigung und Erfolg von Widersprüchen differenzieren: Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16281 Widersprüche Jahr Eingang erledigt mit (teilweisem) Erfolg 2009* 34.480 34.472 3.056 2010 40.780 40.572 3.951 2011 40.715 39.896 3.822 2012 38.512 38.915 3.814 2013 40.603 40.732 4.165 2014 41.605 40.407 4.242 2015 39.328 39.565 4.227 2016 39.279 40.129 4.497 2017 37.787 39.773 4.444 2018 36.070 36.528 4.171 * ohne Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Die Tabelle enthält alle Widersprüche gegen Entscheidungen der Unfallversicherungsträger im Bereich des Leistungswesens. Dies umfasst hauptsächlich Widersprüche gegen Rentenentscheidungen bzw. Festsetzungen der Höhe der Minderung der Erwerbsfähigkeit und gegen versicherungsrechtliche Entscheidungen bei Berufskrankheiten. Widersprüche gegen Ablehnungen konkreter Leistungen im Bereich der medizinischen Rehabilitation und der Teilhabe stellen nur einen kleinen Teil dar. Eine statistische Erfassung des Grundes der Ablehnung wird nicht vorgenommen, ebenso wird nicht nach Bundesland unterschieden . Fusionsbedingt liegt der DGUV vor 2010 keine gemeinsame Datengrundlage vor, die die Widersprüche bei Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand umfasst. Nach Angaben der SVLFG für die landwirtschaftliche Unfallversicherung sind in den Jahren 2013 bis 2018 gegen ablehnende Entscheidungen über Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe insgesamt 378 Widersprüche erhoben worden. Die konkreten Ablehnungsgründe werden statistisch nicht erfasst. Für die Zeit vor 2013 können keine statistischen Angaben gemacht werden, weil eine zentrale statische Datenerfassung erst mit Gründung der SVLFG etabliert worden ist. Des Weiteren lässt die aktuelle Datenlage keine spezifischen Auswertungen zu Widersprüchen bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei Pflegebedürftigkeit zu. Diese Widersprüche werden in einem anderen Datenkontext erfasst und können nicht selektiv ermittelt werden. Sie sind deshalb in der genannten Zahl der Widersprüche nicht enthalten. 18. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem die gesetzliche Unfallversicherung Anträge auf Leistungen sowie Widersprüche gegen Ablehnungen abgelehnt hat (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln )? Die Beantwortung der Frage ist nach Angaben der DGUV und der SVLFG so nicht möglich. Es gelten die in der Antwort zu Frage 17 dargestellten Einschränkungen . Hilfsweise wurden von der DGUV folgende Daten gemeldet: Abgeschlossene Sozialgerichtsverfahren, an denen Versicherte bzw. deren Hinterbliebene beteiligt waren Jahr Insgesamt ohne Erfolg mit (teilweisem) Erfolg 2009* 13.516 11.358 2.158 2010 15.857 13.138 2.719 2011 15.307 12.619 2.688 Drucksache 19/16281 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Abgeschlossene Sozialgerichtsverfahren, an denen Versicherte bzw. deren Hinterbliebene beteiligt waren Jahr Insgesamt ohne Erfolg mit (teilweisem) Erfolg 2012 14.938 12.261 2.677 2013 14.794 12.111 2.683 2014 15.559 12.760 2.799 2015 14.812 12.047 2.765 2016 14.861 12.286 2.575 2017 15.612 12.949 2.663 2018 14.877 12.326 2.551 * ohne Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand Nach Angaben der SVLFG sind in den Jahren 2013 – 2018 gegen ablehnende Entscheidungen über Leistungen zur beruflichen und sozialen Teilhabe insgesamt 98 Klagen erhoben worden. Zum Ausgang der Klageverfahren lässt sich folgende Aufschlüsselung darstellen: Ausgang Anzahl Ablehnung bestätigt 17 Ablehnung nicht bestätigt 18 Vergleich 17 Klagerücknahme/sonstig erledigt 46 Summe 98 Rechtskreisübergreifende Informationen zu Klageverfahren bei den Sozialgerichten können der Fachserie 10 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/ Downloads-Gerichte/sozialgerichte-2100270187004.pdf. 19. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Beantwortung der Frage ist nach Angaben der DGUV und der SVLFG nicht möglich. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt (19 Satz 2 SGB IV). Anträge werden daher insoweit statistisch nicht erfasst. Bei Kenntnis eines Reha-Bedarfs erbringt der Unfallversicherungsträger in der Regel unverzüglich die entsprechenden Leistungen. Für den Teilhabeverfahrensbericht wird sukzessive ein „Antragssubstitut “ in Form der Erfassung des statischen Merkmals „Tag der Kenntnis des voraussichtlichen Rehabilitationsbedarfs“ (§ 14 Absatz 4 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IX) zur Meldung von Bearbeitungszeiten sowie Bewilligungs- und Ablehnungsquoten für die Berichterstattung nach § 41 SGB IX eingeführt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16281 20. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Medizinische Reha, b) Heilmittel, c) Hilfsmittel, d) Früherkennung und Frühförderung, e) Psychotherapie, f) Kfz-Hilfe, g) Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen und bei „Anderen Anbietern“, h) Budget für Arbeit, i) Leistungen für eine sonstige Beschäftigung, j) Heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter, k) Leistungen zur Teilhabe in stationären Wohneinrichtungen, l) Leistungen zum ambulanten Wohnen, m) Sonstige Leistungen zur sozialen Teilhabe (differenziert nach Leistungen an Minderjährige und Volljährige), n) Leistungen zur Teilhabe an Bildung, o) Leistungen zur Pflege (differenziert nach den in Frage 12 genannten Leistungsformen), wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei den Trägern der Sozialhilfe gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? 21. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem Träger der Sozialhilfe Leistungen abgelehnt haben, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln )? 22. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem Träger der Sozialhilfe Anträge auf Leistungen sowie Widersprüche gegen Ablehnungen abgelehnt haben (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? 23. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der Träger der Sozialhilfe (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 20 bis 23 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Informationen zur Zahl der Anträge, Ablehnungen , Widersprüche und Klageverfahren zu einzelnen Leistungen der Sozialhilfe vor, da die Zuständigkeiten durch Landesrecht bestimmt und die Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Ablehnung von Leistungen der Sozialhilfe durch die jeweils zuständigen örtlichen und überörtlichen Träger durchgeführt werden. Rechtskreisübergreifende Informationen zu Klageverfahren bei den Sozialgerichten können der Fachserie 10 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: www.desta tis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gericht e/sozialgerichte-2100270187004.pdf. Drucksache 19/16281 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Medizinische Reha, b) Heilmittel, c) Hilfsmittel, d) Psychotherapie, e) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, f) Kfz-Hilfe, g) Leistungen zur beruflichen (Weiter-)Bildung bzw. Umschulung (bitte differenziert nach Leistungen in Berufsförderungswerken, Berufsbildungswerken , Werkstätten für behinderte Menschen und außerhalb solcher Einrichtungen), h) Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung und vergleichbare Maßnahmen, i) Leistungen zur Aktivierung und sonstige berufsvorbereitende Maßnahmen , die nicht unter a bis h fallen, j) Leistungen zur Teilhabe in stationären Wohneinrichtungen, k) Leistungen zum ambulanten Wohnen, l) Sonstige Leistungen zur sozialen Teilhabe, m) Leistungen zur Teilhabe an Bildung, n) Leistungen zur Pflege (differenziert nach den in Frage 12 genannten Leistungslöhnen), wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei Trägern der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? Die Länder führen das Soziale Entschädigungsrecht (Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge) in eigener Verantwortung durch. Da der Bund keine regelmäßigen Datenerhebungen zu Antragseingängen und -erledigungen vornimmt , liegen die gewünschten Informationen der Bundesregierung nicht vor. 25. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge Leistungen abgelehnt haben, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln)? Für die Leistungen der Kriegsopferversorgung und -fürsorge besteht eine geteilte Gerichtszuständigkeit. In Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung sind die Sozialgerichte, in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge hingegen die Verwaltungsgerichte zuständig. Daten zu Widerspruchsverfahren in der Veraltungsgerichtsbarkeit werden nicht erhoben. Daten über Widerspruchsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit (Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den auf das BVG verweisenden Gesetzen) sind Anlage 6 zu entnehmen.* Über diese Angaben hinausgehende Informationen liegen der Bundesregierung nicht vor. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16281 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16281 26. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge Anträge auf Leistungen sowie Widersprüche gegen Ablehnungen abgelehnt haben (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Rechtskreisübergreifende Informationen zu Klageverfahren bei den Sozialgerichten können der Fachserie 10 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/ Downloads-Gerichte/sozialgerichte-2100270187004.pdf. 27. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Länder führen das Soziale Entschädigungsrecht (Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge) in eigener Verantwortung durch. Da der Bund keine regelmäßigen Datenerhebungen zu Antragserledigungen vornimmt, liegen die gewünschten Informationen der Bundesregierung nicht vor. 28. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Arbeitsassistenz, b) Hilfsmittel, c) Sonstige begleitende Hilfen im Arbeitsleben, d) Kfz-Hilfe, e) Leistungen zur beruflichen (Weiter-)Bildung, f) Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung und vergleichbare Maßnahmen, g) Leistungen zur Aktivierung und sonstige berufsvorbereitende Maßnahmen , die nicht unter a bis f fallen, h) Leistungen zur Anpassung des Arbeitsplatzes, i) Leistungen an Arbeitgeber für die Beschäftigung einer Hilfskraft, j) Lohnzuschüsse, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei den Integrationsämtern gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 29. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem Leistungen seitens der Integrationsämter abgelehnt wurden, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/16281 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 30. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem Anträge auf Leistungen der Integrationsämter sowie Widersprüchen gegen die Ablehnung von Leistungen abgelehnt wurden (bitte nach Bundesländern , Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Rechtskreisübergreifende Informationen zu Klageverfahren bei den Sozialgerichten können der Fachserie 10 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/ Downloads-Gerichte/sozialgerichte-2100270187004.pdf. 31. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der Integrationsämter (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 32. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, b) Leistungen zur beruflichen (Weiter-)Bildung bzw. Umschulung (bitte differenziert nach Leistungen in Berufsförderungswerken, Berufsbildungswerken , Werkstätten für behinderte Menschen und außerhalb solcher Einrichtungen), c) Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung und vergleichbare Maßnahmen, d) Arbeitsassistenz, e) Hilfsmittel, f) Sonstige begleitende Hilfen im Arbeitsleben, g) Kfz-Hilfe, h) Leistungen zur beruflichen (Weiter-)Bildung, i) Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung und vergleichbare Maßnahmen, j) Leistungen zur Aktivierung und sonstige berufsvorbereitende Maßnahmen , die nicht unter a bis i fallen, k) Leistungen zur Anpassung des Arbeitsplatzes, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei der Bundesagentur für Arbeit gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? Der Bundesregierung liegen keine Angaben zu Anträgen und Ablehnungen von Förderleistungen vor, da die Statistik der Bundesagentur für Arbeit ausschließlich über Maßnahmeteilnahmen und somit bewilligte Förderungen berichtet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16281 33. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem Leistungen seitens der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt wurden, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln)? Statistische Angaben vor dem Jahr 2015 stehen aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht zur Verfügung. Die Daten für die Jahre 2015 bis 2018 können der Anlage 7 entnommen werden und sind nach Regionaldirektionen aufgeschlüsselt.* 34. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem Anträge auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie Widersprüchen gegen die Ablehnung abgelehnt wurden (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln )? Statistische Angaben vor dem Jahr 2015 stehen aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit nicht zur Verfügung. Die Daten für die Jahre 2015 bis 2018 können der Anlage 8 entnommen werden und sind nach Regionaldirektionen aufgeschlüsselt.* 35. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor, da über die Bearbeitungsdauer von Anträgen der Statistik der Bundesagentur für Arbeit keine Informationen vorliegen. 36. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Belastungserprobung und Arbeitstherapie, b) Leistungen zur beruflichen (Weiter-)Bildung bzw. Umschulung (bitte differenziert nach Leistungen in Berufsförderungswerken, Berufsbildungswerken , Werkstätten für behinderte Menschen und außerhalb solcher Einrichtungen), c) Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung und vergleichbare Maßnahmen, d) Arbeitsassistenz, e) Hilfsmittel, f) Sonstige begleitende Hilfen im Arbeitsleben, g) Kfz-Hilfe, h) Leistungen zur beruflichen (Weiter-)Bildung, i) Eingliederungszuschuss, Probebeschäftigung und vergleichbare Maßnahmen, * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16281 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/16281 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode j) Leistungen zur Aktivierung und sonstige berufsvorbereitende Maßnahmen , die nicht unter a bis i fallen, k) Leistungen zur Anpassung des Arbeitsplatzes, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei Jobcentern gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? Es wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. 37. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem Leistungen seitens der Jobcenter abgelehnt wurden, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln )? 38. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem Jobcenter Anträge auf Leistungen sowie Widersprüche gegen Ablehnungen abgelehnt hat (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? 39. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der Jobcenter (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln )? Die Fragen 37 bis 39 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. Rechtskreisübergreifende Informationen zu Klageverfahren bei den Sozialgerichten können der Fachserie 10 des Statistischen Bundesamtes entnommen werden: www.desta tis.de/DE/Themen/Staat/Justiz-Rechtspflege/Publikationen/Downloads-Gericht e/sozialgerichte-2100270187004.pdf. 40. Wie viele Anträge, die folgende Leistungen betreffen: a) Medizinische Reha, b) Heilmittel, c) Hilfsmittel, d) Psychotherapie, e) Früherkennung und Frühförderung, f) Heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter, g) Leistungen zur Teilhabe in stationären Wohneinrichtungen, h) Leistungen zum ambulanten Wohnen, i) Sonstige Leistungen zur sozialen Teilhabe, j) Leistungen zur Teilhabe an Bildung, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 bei Trägern der Jugendhilfe gestellt, und wie viele dieser Anträge wurden in dem oben genannten Zeitraum abgelehnt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln und Grund der Ablehnung)? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16281 41. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Widersprüche eingereicht, nachdem Träger der Jugendhilfe Leistungen abgelehnt haben, und wie wurden diese entschieden (bitte nach Bundesländern und ggf. Grund der Ablehnung aufschlüsseln )? 42. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 Klageverfahren abschließend behandelt, nachdem Träger der Jugendhilfe Anträge auf Leistungen sowie Widersprüche gegen Ablehnungen abgelehnt haben (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? 43. Wie lange dauerte nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2009 bis 2018 die Bearbeitung der Anträge auf Leistungen der Träger der Jugendhilfe (bitte nach Jahren, Art der Leistung und nach Bundesländern aufschlüsseln)? Die Fragen 40 bis 43 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Aus der amtlichen Kinder- und Jugendhilfestatistik ergeben sich diese Angaben nicht. Eine fortlaufende trägerübergreifende Datenerhebung zu Teilhabeleistungen durch die Bundesregierung findet nicht statt. Mit Inkrafttreten des § 41 SGB IX zum 1. Januar 2018 ist eine neue rechtliche Grundlage für die fortlaufende trägerübergreifende Datenerhebung von Fallzahlen geschaffen worden, die eine bundesweite Erhebung und Auswertung aller Rehabilitationsträger vorsieht (Teilhabeverfahrensbericht ). Nach § 41 SGB IX findet die erste trägerübergreifende Veröffentlichung eines Teilhabeverfahrensberichtes durch die BAR erst Ende Dezember 2019 statt. Deren Auswertung erfolgt Anfang 2020. 44. Wie viele Persönliche Budgets gemäß § 29 SGB IX wurden in den Jahren 2009 bis 2018 jeweils beantragt und bewilligt (bitte nach Art des Leistungsträgers und Bundesland aufschlüsseln)? 45. Welche Leistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung besonders häufig in Form eines Persönlichen Budgets beantragt? 46. Welche Leistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung besonders häufig in Form eines Persönlichen Budgets bewilligt? Die Fragen 44 bis 46 werden zusammenhängend beantwortet, soweit der Bundesregierung Informationen hierzu vorliegen. Statistische Angaben zur Inanspruchnahme von Persönlichen Budgets im Zuständigkeitsbereich der Bundesagentur für Arbeit stehen erst ab dem Jahr 2018 zur Verfügung und können der Anlage 9 entnommen werden.* Eine Aufschlüsselung nach Bundesländern ist aufgrund geringer Fallzahlen und der daraus folgenden statistischen Geheimhaltung nicht möglich. Für Leistungen, die im Rahmen des persönlichen Budgets durchgeführt werden, liegen aus der Statistik der Bundesagentur für Arbeit Informationen zu Maßnahmeteilnahmen und somit für Bewilligungen vor. Die häufigsten Förderleistungen 2018 waren besondere Maßnahmen zur Ausbildungsförderung sowie die Unterstützte Beschäftigung . Auf die Antwort zu Frage 44 wird verwiesen. Die Anlage 10 enthält eine Übersicht über die Empfänger und Empfängerinnen von Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege in Form eines Persönlichen Budgets am jeweiligen Jahresende. Leis- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16281 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/16281 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tungsträger ist grundsätzlich die Sozialhilfe nach dem SGB XII. Es können jedoch auch andere Träger mitbetroffen sein. Die SGB XII-Statistik erfasst nur gewährte Leistungen, nicht aber die Zahl der Antragsteller. Zu den Fragen 45 und 46 liegen der Bundesregierung keine statistischen Informationen vor. Nach Angaben der DGUV liegen folgende Daten vor: Jahr Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets 2009 1 077 2010 1 210 2011 1 481 2012 1 459 2013 1 563 2014 1 830 2015 1 893 2016 2 340 2017 2 875 2018 3 017 Nach Angaben der SVLFG wird zu Persönlichen Budgets nur eine Leistungsstatistik geführt, Anträge werden nicht erfasst. In den Jahren 2013 bis 2018 sind Persönliche Budgets wie folgt bewilligt worden (ohne erneute Zubilligungen im selben Leistungsfall): Jahr Anzahl der bewilligten Leistungen in Form des Persönlichen Budgets 2013 47 2014 53 2015 53 2016 52 2017 62 2018 78 Statistische Auswertungen sind der SVLFG erst für die Zeit ab 2013 (Gründung der SVLFG) möglich, ab diesem Zeitpunkt liegt eine zentrale Datenerfassung und Statistik vor. Persönliche Budgets werden im Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung mit einer eigenen Leistungsart erfasst, nicht jedoch nach der Art der Einzelleistungen . Aus den Erfahrungen, die die DGUV im Rahmen von Seminaren und im Austausch mit Reha-Manager/innen bzw. Unfallversicherungsträgern gewonnen hat, eigenen sich insbesondere Leistungen, die den persönlichen Bereich betroffener Menschen angehen und die dann im Rahmen eines „Arbeitgebermodells “ in Anspruch genommen werden können (z. B. Pflegeleistungen, Assistenzleistungen), für ein Persönliches Budget. Weiterhin Leistungen im Rahmen der Wohnungshilfe (z. B. Badumbauten), Reisekosten und Haushaltshilfeleistungen sowie Lehr- und Lernmittel bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben . Im Jahr 2018 wurden insgesamt 92 Anträge auf persönliches Budget in der Rentenversicherung bewilligt. Zu den Vorjahren können kurzfristig keine Sonderauswertungen geleistet werden. Im Übrigen liegen keine Angaben in der Statistik der Rentenversicherung vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/16281 47. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus ggf. vorhandenen Abweichungen zwischen den Antworten auf die beiden vorstehenden Fragen? Da zu den Fragen 45 und 46 keine vergleichbaren statistischen Daten vorliegen, ist eine entsprechende Bewertung nicht möglich. 48. Sind der Bundesregierung Unterschiede zwischen Anträgen auf Sachleistungen und Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets bezüglich der Dauer des Verwaltungsverfahrens sowie der Häufigkeit von Ablehnungen , Widersprüchen und Klagen bekannt (bitte nach Art des Leistungsträgers und Bundesland differenzieren)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 49. Aus welchen Gründen gibt es für manche Sozialleistungsträger Vorgaben zu Bearbeitungsfristen, wie § 13 Absatz 3a SGB V, und für andere Leistungsträger nicht? Plant die Bundesregierung eine Angleichung der Regelungen? 50. Aus welchen Gründen gibt es in Widerspruchsverfahren keine festgelegten Bearbeitungsfristen für Sozialleistungsträger, und strebt die Bundesregierung eine Angleichung analog zu §§ 14 ff. SGB IX an (s. Jahresbericht Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz 2018)? Die Fragen 49 und 50 werden gemeinsam beantwortet. Starre gesetzliche Fristen für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen sind in der Regel ungeeignet, da für die Entscheidungsfindung die Umstände des konkreten Einzelfalls zu ermitteln und zu bewerten sind. Die Ermittlung des Sachverhalts erfolgt von Amts wegen, wobei der zuständige Leistungsträger die Art und den Umfang der Ermittlungen bestimmt, dabei aber alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen hat (§ 20 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – SGB X). Der Amtsermittlungsgrundsatz gilt ebenso im Widerspruchsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren (§ 103 des Sozialgerichtsgesetzes, SGG). Die Amtsermittlungspflicht wird gleichermaßen ergänzt wie auch begrenzt durch die gesetzlichen Mitwirkungspflichten der betroffenen Person, die z. B. alle für die Leistung erheblichen Tatsachen anzugeben hat oder sich unter Umständen auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers einer ärztlichen Untersuchungsmaßnahme zu unterziehen hat (vgl. §§ § 60 ff des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ; § 103 SGG). Erfüllt die betroffene Person ihre Mitwirkungspflicht nicht bzw. nicht unmittelbar, können sich daraus zeitliche Verzögerungen ergeben, weil z. B. der Sachverhalt umständlicher auf andere Art und Weise zu ermitteln ist. Dieser vom konkreten Einzelfall abhängende und mitunter sehr unterschiedliche Ermittlungsaufwand ist nicht vereinbar mit der gesetzlichen Vorgabe von Bearbeitungszeiten für die Entscheidung über die Gewährung von Sozialleistungen . Im gerichtlichen Verfahren würde starren Bearbeitungsfristen zudem die verfassungsrechtlich garantierte richterliche Unabhängigkeit entgegenstehen . Nur in wenigen Ausnahmefällen kommen daher derartige Bearbeitungsfristen überhaupt in Betracht, z. B. wenn der mit einer konkreten Sozialleistung verbundene Ermittlungsaufwand typischerweise gering und generell in den Einzelfällen gleichgelagert ist. Drucksache 19/16281 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dieselben Erwägungen sprechen im Ergebnis auch gegen eine vorläufige, automatische Bewilligung von Leistungen. In der Regel richtet sich sowohl das Bestehen des Anspruchs auf eine Sozialleistung als auch deren Höhe nach dem konkreten Einzelfall. Damit ist die Bewilligung der Sozialleistung ohne eine umfassende Ermittlung des im Einzelfall relevanten Sachverhaltes von vorneherein ausgeschlossen. Hinzukommt, dass eine vorläufige Leistungsbewilligung bzw. die durch Zeitablauf bedingte Fiktion einer Leistungsbewilligung keine Aussage über die materielle Rechtmäßigkeit der Entscheidung trifft. Sollte sich herausstellen, dass materiell-rechtlich kein Anspruch auf die (volle) Sozialleistung besteht, ist die Bewilligung (ggf. teilweise) aufzuheben und die erbrachten Leistungen sind von der betroffenen Person zu erstatten. Abhängig von der Höhe der Erstattungsforderung bzw. den wirtschaftlichen Verhältnissen der betroffenen Person, kann dies mit einem erheblichen Nachteil für sie verbunden sein. Darüber hinaus ginge es zu Lasten der Solidargemeinschaft , soweit Erstattungsforderungen aufgrund Mittellosigkeit der Empfänger nicht realisierbar wären. Es wären zudem große rechtliche Unsicherheiten im Hinblick auf die Bestandskraft und Rechtskraft von verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu gewärtigen. Neben dem Erfordernis der Rechtssicherheit liegt es daher vor allem im Interesse der Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger sowie der Solidargemeinschaft, wenn die Entscheidung über die Bewilligung einer Sozialleistung erst nach einer Sachverhaltsprüfung und bei Vorliegen der erforderlichen Entscheidungsreife durch den zuständigen Leistungsträger erfolgt. 51. Wie viele Klagen im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesverfassungsgericht in den Jahren 2009 bis 2018 abschließend behandelt (bitte nach Bundesland sowie Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu für die genannten Gerichtsbarkeiten keine Erkenntnisse vor. Auch die Fachserien des Statistischen Bundesamtes zu der Sozialgerichtsbarkeit und Verwaltungsgerichtsbarkeit enthalten keine eigenständige Darstellung der Klagen im Zusammenhang mit Teilhabeleistungen. 52. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Klagen aufgrund fehlender Bereitstellung angemessener Vorkehrungen gemäß § 7 Absatz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) eingereicht (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? 53. In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von dem Verbandsklagerecht gemäß § 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes Gebrauch gemacht (bitte nach Bundesländern, Art des beteiligten Leistungsträgers und Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)? Die Fragen 52 und 53 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/16281 54. Hat die Bundesregierung eine Haltung zu dem Vorschlag, eine vorläufig automatisch bewilligende Wirkung von Anträgen, Widersprüchen und Klagen einzuführen, um lange Wartezeiten zu verhindern und den Zugang zu Leistungen für die Betroffenen sicherzustellen? Wenn ja, welche? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 49 und 50 verwiesen. 55. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Sozialleistungsträger seit 2009 zu Schadensersatzzahlungen aufgefordert, weil sie Leistungen zu Unrecht verweigert haben? Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund dieser Zahl die Frage, ob die Regelungen zum Schadensersatz bei behördlichen Fehlentscheidungen im Teilhabeleistungsrecht ausreichend sind? 56. In wie vielen Fällen mussten in den Jahren 2009 bis 2018 Leistungsträger die Kosten selbst beschaffter Leistungen nach § 18 SGB IX erstatten (bitte nach Bundesländern und Art der beteiligten Leistungsträger aufschlüsseln )? Die Fragen 55 und 56 werden gemeinsam beantwortet. Eine fortlaufende trägerübergreifende Datenerhebung zu Teilhabeleistungen durch die Bundesregierung findet nicht statt. Mit Inkrafttreten des § 41 SGB IX zum 1. Januar 2018 ist eine neue rechtliche Grundlage für die fortlaufende trägerübergreifende Datenerhebung von Fallzahlen geschaffen worden, die eine bundesweite Erhebung und Auswertung aller Rehabilitationsträger vorsieht (Teilhabeverfahrensbericht). Die Rehabilitationsträger sind auf dieser gesetzlichen Grundlage verpflichtet, die Anzahl der beantragten und bewilligten Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe anonymisiert zu erfassen und diese Daten der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e. V. (BAR) zu übermitteln . Die BAR veröffentlicht jährlich eine Übersicht über die von den Rehabilitationsträgern übermittelten Daten in Gestalt des Teilhabeverfahrensberichts. Nach § 41 SGB IX findet die erste trägerübergreifende Veröffentlichung eines Teilhabeverfahrensberichtes durch die BAR erst Ende Dezember 2019 statt. Deren Auswertung erfolgt Anfang 2020. Zu den erhobenen Daten gehört auch die Anzahl der Anträge auf Erstattung nach § 18 SGB IX nach den Merkmalen „Bewilligung“ oder „Ablehnung“. In der Rentenversicherung liegen zwar keine Angaben zu Schadensersatzforderungen im Sinne der Frage 55 vor, jedoch können Angaben zu Erstattungsforderungen nach § 18 SGB IX im Sinne der Frage 56 gemacht werden. Diese sind in der beigefügten Anlage 11 enthalten.* 57. Hält die Bundesregierung die Regelungen des § 18 SGB IX vor dem Hintergrund, dass die Kosten von Teilhabeleistungen oft das Budget der Betroffenen übersteigen, für geeignet, den Bedarf zeitnah zu decken (bitte begründen)? § 18 SGB IX umfasst nach der Begründung des Gesetzgebers keinen eigenständigen Leistungsanspruch. Die Vorschrift verfolgt somit nach ihrer Konzeption nicht den Zweck, den Bedarf an Leistungen zu decken. Die Vorschrift ver- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16281 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/16281 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode schafft den Leistungsberechtigten lediglich einen zusätzlichen Erstattungsanspruch gegen den Rehabilitationsträger, wenn dieser nicht innerhalb der Fristen des § 18 SGB IX über einen Leistungsantrag entscheidet (Bundestagsdrucksache 18/9522, Seite 238). Allgemeine und einstweilige Rechtschutzmöglichkeiten gegenüber Rehabilitationsträgern zur Verwirklichung von bedarfsdeckenden Leistungsansprüchen bleiben von § 18 SGB IX unberührt (siehe auch Antwort zu Frage 59 zu den Rechtsschutzmöglichkeiten). 58. Aus welchen Gründen hält es die Bundesregierung für gerechtfertigt, Leistungen der Eingliederungshilfe auch nach dem 1. Januar 2020 von den Regelungen des § 18 SGB IX auszunehmen? Ein Anspruch auf nachträgliche Erstattung von selbstbeschafften Leistungen der Eingliederungshilfe, für die nach derzeit geltendem Recht der Sozialhilfeträger leistungspflichtig ist, kollidiert mit dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz , der aus § 9 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) abgeleitet wird. Nach dem Bundesteilhabegesetz ergibt sich ab dem Jahr 2020 für die Eingliederungshilfe keine andere Bewertung durch die Verortung des Bundesteilhabegesetzes in Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX); auch die Tatsache, dass Leistungen der Eingliederungshilfe künftig einer Antragstellung bedürfen, ändert nichts an dieser Auffassung. Zwar erfolgen mit dem Bundesteilhabegesetz die Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem „Fürsorgesystem“ und damit die formale Ausgliederung der Eingliederungshilfe aus dem Recht der Sozialhilfe, der Bedarfsdeckungsgrundsatz bleibt jedoch bestehen und leitet sich künftig aus § 104 Absatz 1 SGB IX ab. 59. Welche Beschwerdemöglichkeiten haben leistungsberechtigte Personen, wenn die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen mehrere Monate dauert? Soweit ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden wird, kann der Berechtigte nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes Untätigkeitsklage zum Sozialgericht erheben (§ 88 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG). Die gleiche Möglichkeit besteht im Falle, dass innerhalb einer Frist von drei Monaten nicht über einen Widerspruch entschieden worden ist (§ 88 Absatz 2 SGG). Im Einzelfall kann die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes bestehen (§ 86b SGG). Für das gerichtliche Verfahren besteht daneben eine Rechtsschutzmöglichkeit mit einem Anspruch auf Entschädigung für Nachteile im Falle unangemessen langer Verfahrensdauer (§ 202 SGG in Verbindung mit §§ § 198 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes). Unabhängig von diesen formellen Rechtsbehelfen können sich Betroffene an die jeweils zuständige Aufsicht wenden und dort Beschwerde einlegen. Dies kann im Einzelfall die Fachaufsicht, die Rechtsaufsicht oder die Dienstaufsicht betreffen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/16281 60. Hat die Bundesregierung eine Haltung zu dem Vorschlag, neben der bereits existierenden Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz weitere unabhängige Ombudsstellen einzuführen, die bei Unklarheiten schlichten und beraten können? Wenn ja, welche? Schlichtungsstellen haben die Aufgabe, Konflikte zwischen Bürgerinnen und Bürgern und öffentlichen Stellen zu lösen. Dabei geht es nicht darum, Gewinner oder Verlierer zu finden, sondern Probleme außergerichtlich, kostenfrei und ohne weiteren Rechtsbeistand zu lösen. Das existierende Schlichtungsverfahren nach § 16 BGG wird gut genutzt und hat sich bewährt. Die Schaffung weiterer Schlichtungs- oder Ombudsstellen für die Themen Barrierefreiheit oder Benachteiligung wegen einer Behinderung wird auf Bundesebene als nicht erforderlich angesehen. 61. Inwiefern sind welche Sozialleistungsträger gemäß § 17 SGB I sowie der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (§ 3 BGG) nach Ansicht der Bundesregierung verpflichtet, Dokumente in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen, und welche Dokumente fallen unter die zuvor genannten Regelungen (Formulare, Bescheide, Schriftverkehr etc.)? Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in diesem Punkt? Gemäß § 10 Absatz 1 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) haben Träger öffentlicher Gewalt bei der Gestaltung von Bescheiden, Allgemeinverfügungen , öffentlich-rechtlichen Verträgen und Vordrucken eine Behinderung von Menschen zu berücksichtigen. Blinde und sehbehinderte Menschen können zur Wahrnehmung eigener Rechte im Verwaltungsverfahren nach Maßgabe der Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung – VBD) insbesondere verlangen, dass ihnen Bescheide, öffentlichrechtliche Verträge und Vordrucke ohne zusätzliche Kosten auch in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden. Dies gilt gemäß § 2 VBD für Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. Die Regelung greift für Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des BGG. Darunter fallen gemäß § 1 Absatz 1a BGG Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts, Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und sonstige Bundesorgane , soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Soweit sie Sozialleistungsträger betrifft, zählen sie zu den Trägern öffentlicher Gewalt und fallen demgemäß in den Anwendungsbereich. Leistungsträger auf Landesverwaltungsebene gehören dagegen nicht zum Adressatenkreis. Für sie gelten die Landesgleichstellungsgesetzes der entsprechenden Bundesländer. Gemäß § 11 Absatz 1 BGG sollen Träger öffentlicher Gewalt mit Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache kommunizieren. Auf Verlangen sollen sie ihnen insbesondere Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke in einfacher und verständlicher Weise erläutern. Sofern diese Erläuterung nicht ausreichend ist, sollen Träger öffentlicher Gewalt auf Verlangen Menschen mit geistigen Behinderungen und Menschen mit seelischen Behinderungen Bescheide, Allgemeinverfügungen, öffentlich-rechtliche Drucksache 19/16281 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Verträge und Vordrucke in Leichter Sprache erläutern. Seit der Novellierung des BGG im Jahr 2016 gilt § 11 BGG gemäß § 19 Absatz 1 a SGB X entsprechend im Sozialverwaltungsverfahren, also für alle Sozialleistungsträger im Sinne von § 12 SGB I sowie den übrigen Behörden, die Sozialverwaltungsverfahren durchführen (Bundestagsdrucksache 18/7824, S. 26). § 11 BGG gilt nach § 17 Absatz 2a SGB I ebenso bei der Ausführung von Sozialleistungen entsprechend. Somit werden die Sozialleistungsträger zur Verständlichkeit und Verwendung der Leichten Sprache sowie zur Übernahme der hierdurch entstehenden Kosten verpflichtet. Die Bundesregierung zielt darauf ab, bei der Herstellung von Barrierefreiheit sukzessive weiter voranzukommen. Dazu hat sich der Bund gesetzlich mit der Weiterentwicklung des BGG im Jahr 2016 und den gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen im Jahr 2018 zur Herstellung von Barrierefreiheit in weiteren Bereichen verpflichtet. 62. Inwiefern sind die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen und zugelassene kommunale Träger) gemäß § 17 SGB I sowie der Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (§ 3 BGG) nach Ansicht der Bundesregierung dazu verpflichtet, Dokumente in barrierefreien Formaten zur Verfügung zu stellen, und welche Dokumente fallen unter die zuvor genannten Regelungen (Formulare, Bescheide, Schriftverkehr etc.)? Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in diesem Punkt? Gemeinsame Einrichtungen selbst sind keine Sozialleistungsträger im Sinne des § 12 SGB I. Sozialleistungsträger in diesem Sinne sind jedoch die verantwortlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende: die Bundesagentur für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise sowie die zugelassenen kommunalen Träger (§§ § 12, 19a SGB I i. V. m. §§ § 6, 6a SGB II). Insoweit gilt für sie die Verpflichtung des § 17 Absatz 1 Nummer 3 SGB I, darauf hinzuwirken , dass der Zugang zu Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet wird, insbesondere durch Verwendung allgemein verständlicher Antragsvordrucke. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu § 17 Absatz 2a SGB I und § 11 BGG in der Antwort zu Frage 61 verwiesen. Hinsichtlich des Geltungsbereichs der VBD (vgl. Frage 61) nach § 10 BGG gelten die Ausführungen der Antwort zur Frage 61. Die Bundesagentur für Arbeit unterliegt als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende der Bundesverwaltung und damit dem BGG und der VBD. § 2 VBD regelt den Anwendungsbereich für Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente ), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen. Die Bundesagentur für Arbeit erstellt diese für die gemeinsamen Einrichtungen zentral und barrierefrei bzw. stellt sie den Leistungsberechtigten barrierefrei zur Verfügung. Die kreisfreien Städte und Kreise als weitere Träger der gemeinsamen Einrichtungen unterliegen diesen bundesrechtlichen Regelungen nicht, jedoch aber entsprechenden Landesbehindertengleichstellungsgesetzen und -verordnungen. Für die Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger organisiert sind, gelten hinsichtlich der barrierefreien Gestaltung und Zugänglichmachung von Dokumenten die entsprechenden Landesbehindertengleichstellungsgesetze und -verordnungen. Über deren Ausgestaltung liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Hinsichtlich des Handlungsbedarfs wird insoweit auf die entsprechenden Ausführungen zu Frage 61 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/16281 63. Welche Konsequenzen hat die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2018 (III ZR 466/16) über Aufklärungspflichten der Sozialleistungsträger gezogen, oder was plant die Bundesregierung diesbezüglich zukünftig? Gesetzgeberische Konsequenzen aufgrund des Urteils des Bundesgerichtshofs werden für nicht notwendig erachtet, da die diesbezüglichen Bestimmungen in den Sozialgesetzbüchern eine Verpflichtung zur umfassenden Auskunftserteilung in ausreichendem Umfang vorsehen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs konkretisiert die Anforderungen und den Umfang der Beratungspflicht der Sozialleistungsträger nach dem Sozialgesetzbuch im Rahmen einer bestimmten Fallkonstellation. 64. Plant die Bundesregierung, das Informationsportal www.einfach-teilhaben .de weiter auszubauen? Wenn nein, warum nicht? Im Mai 2019 erfolgte der Relaunch des Informationsportals www.einfach-t eihaben.de. Die Website wurde neu strukturiert und das Informationsangebot erweitert. Es ist beabsichtigt, das Portal weiterzuentwickeln. 65. Plant die Bundesregierung eine Erweiterung des Beratungsangebotes der ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungsstellen gemäß § 32 SGB IX, um auch eine Rechtsberatung in diesen Stellen möglich zu machen? Wenn nein, warum nicht? Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert auf der Grundlage des § 32 SGB IX seit dem 1. Januar 2018 eine ergänzende, von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Mit der Förderung aus Bundesmitteln soll ein niedrigschwelliges und flächendeckendes Beratungsangebot etabliert werden, das der Stärkung der Selbstbestimmung (Empowerment) von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohten Menschen dient. Die Beratung soll insbesondere im Vorfeld der Beantragung konkreter Leistungen Ratsuchenden und ihren Angehörigen die notwendige Orientierungs-, Planungs- und Entscheidungshilfe geben und kann bei Bedarf auch während des Teilhabeverfahrens über Leistungen und Verfahrensregelungen aufklären. Die Angebote der EUTB ergänzen somit insbesondere die bestehenden Beratungs-. und Informationsangebote der Rehabilitationsträger (vgl. Informations-, Beratungs- und Auskunftspflicht nach den §§ § 13 ff. SGB I, sog. Ansprechstellen). Das Gesetz zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (kurz: „Angehörigen-Entlastungsgesetz“) hat die Weiterführung der Finanzierung der EUTB aufgegriffen. Ab dem Jahr 2023 steht ein zeitlich unbefristetes Finanzierungsbudget zur Verfügung, welches eine Sicherung des Status quo der geschaffenen Strukturen ermöglichen sollte. Eine Änderung der Zielsetzung der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung ist bisher nicht vorgesehen. Im Fokus wird weiterhin der Aufklärungs- und Empowermentgedanke zugunsten der Ratsuchenden stehen. Das bedeutet nicht, dass die EUTB nicht für Aufklärungs- und Erläuterungsfragen im sozialrechtlichen Leistungssystem zur Verfügung steht, denn eine Rechtsdienstleistung liegt nicht vor, wenn zwar eine vertiefte Auseinandersetzung mit rechtlichen Fragestellungen stattfindet, diese sich jedoch nicht auf einen konkreten Einzelfall bezieht. Daher ist auch eine allgemein gehaltene, auf den nicht überprüften Angaben des Nachfragenden beruhende Rechtsauskunft Drucksache 19/16281 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe an eine interessierte Einzelperson keine Rechtsdienstleistung. 66. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Länder bei der Qualifikation und Bereitstellung von Informationen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sozialleistungsträger zu unterstützen? Mit dem Projekt „Umsetzungsbegleitung BTHG“, das vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. (Deutscher Verein) als Zuwendungsnehmer des BMAS durchgeführt wird, unterstützt die Bundesregierung vor allem die künftigen Eingliederungshilfeträger bei der Umsetzung der mit dem Bundesteilhabegesetz neu eingeführten Regelungen. In diesem Rahmen hat der Deutsche Verein im Jahr 2019 zehn zwei- bis dreitägige Vertiefungsveranstaltungen durchgeführt, die sich jeweils mit einem Thema der Eingliederungshilfe befasst haben. Zudem wurde im Jahr 2019 eine Regionalkonferenz angeboten, an der vier Länder teilgenommen haben. Darüber hinaus gibt es regelmäßig stattfindende Online-Fachdiskussionen sowie Webinare mit ausgewählten Expertinnen und Experten. Die projekteigene Website (www.umsetzungsbeglei tung-bthg.de) bietet zudem die Möglichkeit, Fragen bezüglich der neuen Regelungen in der Eingliederungshilfe zu stellen, die dann vom Projekt beantwortet werden. Diese und auch die im Zusammenhang mit den anderen Beteiligungsformaten der Website gestellten Fragen gehen in einen BTHG-Kompass ein, der als wachsendes Kompendium zum BTHG rund um den Bereich der Eingliederungshilfe den Wissenstransfer unterstützt. Das Projekt Umsetzungsbegleitung läuft bis Ende 2022 und wird weiterhin auf die bewährte Online- Offline-Strategie setzen, die Vertiefungsveranstaltungen und Regionalkonferenzen mit Online-Angeboten verzahnt. Darüber hinaus bietet die BAR allen Sozialleistungsträgern trägerübergreifende Informationen und Umsetzungshilfen, wie z. B. ein Verzeichnis der Ansprechstellen für Rehabilitation und Teilhabe (www.ansprechstellen.de) und einen Reha-Fristenrechner (www.reha-fristenrechner.de). Auf der Internetseite der BAR (www.bar-frankfurt.de) stehen Formulare für die Zusammenarbeit im Reha-Prozess und eine Arbeitshilfe zum Datenschutz zur Verfügung. Darüber hinaus werden auch Schulungen zum BTHG angeboten. Die Bundesregierung begrüßt diese vielfältigen Angebote, die zur Umsetzungsbegleitung des BTHG von der BAR bereitgestellt werden und begleitet diese Aktivitäten auf fachlicher Ebene, soweit dies von den Rehabilitationsträgern und von der BAR für sinnvoll erachtet wird. 67. Inwiefern plant die Bundesregierung, die Länder bei der Qualifikation und Bereitstellung von Informationen für Richterinnen und Richter zu unterstützen? Die Bundesregierung fördert aus Mitteln des Nationalen Aktionsplans zur Behindertenpolitik und Teilhabebericht das Projekt „UN-Behindertenrechtskonvention in der betreuungsgerichtlichen Praxis“ des Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMR). Ziel des dreijährigen Projektes (2019 bis 2021) ist es, durch bundesweite fachliche Tagungen den Richter/innen und Rechtspfleger/ innen der Betreuungsgerichtsbarkeit die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) systematisch bekannt zu machen, über ihre Stellung innerhalb der Rechtsordnung und insbesondere inhaltliche Dimensionen der einzelnen Bestimmungen konkret, zielgruppengerecht und anwendungsorientiert zu informieren sowie für ihre erforderliche Berücksichtigung in der Praxis zu werben und damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen im Bereich der selbstbestimmten rechtlichen Handlungsfähigkeit von Erwachsenen insgesamt zu Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/16281 fördern. Im Zuge des Projekts sollen Arbeitshilfen für die Praxis erstellt sowie drei Schulungen für Multiplikatoren durchgeführt werden. Die entsprechenden Fachveranstaltungen werden von jeweils einer Referentin/ einem Referenten der Monitoring-Stelle UN-BRK beim DIMR und jeweils einer Praktikerin/einem Praktiker durchgeführt. Sie finden im jeweiligen Bundesland und damit in gut erreichbarer Nähe der Zielgruppen statt. Bereits 2017 bis 2018 wurde ein Projekt gefördert, welches Wissen über die UN-BRK und ihre Rechtsanwendung im Rahmen von Fortbildungsangeboten für Richter/innen der Sozialgerichtsbarkeit anbot. Das Projekt trug damit dazu bei, die Sozialgerichtsbarkeit weiter über die Verpflichtungen aus der UN-BRK zu informieren und dafür zu sensibilisieren. Informationen für Richterinnen und Richter finden sich in der Materialsammlung des DIMR. Diese bündelt Erfahrung und Wissen, gibt den Diskussionsstand über Potenzial und auch Grenzen der UN-BRK in der sozialgerichtlichen Praxis wieder und soll den Rechtsanwender/innen für den eigenen Gebrauch dienen: www.ssoar.info/ssoar/bitstream/handle/document/61185/ssoar-2018-Menschen rechte_in_der_sozialgerichtlichen_Praxis.pdf?sequence=1&isAllowed =y&lnk name=ssoar-2018-Menschenrechte_in_der_sozialgerichtlichen_Praxis.pdf. Darüber hinaus wurde die Rechtsprechungsdatenbank „ius menschenrechte“ aktualisiert, indem die bis dato ergangenen Entscheidungen des UN-Fachausschusses für die Datenbank aufbereitet und eingepflegt wurden. 68. Inwiefern nutzt die Bundesregierung den Teilhabeverfahrensbericht (gemäß § 41 SGB IX) zur Überprüfung des Zugangs zu Teilhabeleistungen? Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR e. V.) veröffentlicht den ersten Teilhabeverfahrensbericht nach § 41 SGB IX für das Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung am 30. Dezember 2019 auf ihrer Homepage. Der Teilhabeverfahrensbericht soll die Zusammenarbeit der Träger und das Reha-Leistungsgeschehen transparenter machen und Möglichkeiten der Evaluation und Steuerung eröffnen. Um verfahrenshemmende Divergenzen und Intransparenzen im Rehabilitationsrecht künftig besser zu erkennen, sollen deshalb insbesondere Angaben zu Anzahl der Anträge, Verfahrensdauer, Weiterleitung , Ablehnung und Rechtsbehelfen wie Widerspruch und Klage künftig von allen Rehabilitationsträgern nach einheitlichen Vorgaben erhoben und veröffentlicht werden. Der Bericht ist mithin ein Ausfluss aus dem Demokratie – und Rechtsstaatsprinzip, denn er gibt Einsicht und Transparenz in hoheitliches Handeln. Der Ende 2019 vorliegende Teilhabeverfahrensbericht für das Jahr 2018 wird im Vergleich zu den nachfolgenden Berichten ab 2020 einige Besonderheiten aufweisen. Da die Umsetzung des Teilhabeverfahrensberichts hohe Anforderungen an alle Reha-Träger stellt, wurde – in Abstimmung mit dem BMAS – ein Konzept für einen strukturierten Berichtsaufbau vorgesehen. Für die Trägerbereiche bestand die Möglichkeit, die Datenerfassungen mit einer geringen Anzahl ausgewählter Pilotträger vorzunehmen. Deshalb wird es Daten geben, die im ersten Teilhabeverfahrensbericht noch nicht oder nicht für alle Träger abgebildet werden können. Der zweite Teilhabeverfahrensbericht für das Jahr 2019 soll dann die Daten aller Träger enthalten und wird im Jahr 2020 veröffentlicht werden. Drucksache 19/16281 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 69. Plant die Bundesregierung, Forschungsvorhaben über den Zugang zu Teilhabeleistungen zu beauftragen? Wenn nein, warum nicht? In Kürze wird die bereits abgeschlossene Studie zur Einführung von Bedarfsermittlungsinstrumenten nach § 13 SGB IX veröffentlicht. In dieser Studie wurde bei den Rehabilitationsträgern nach § 6 SGB IX in einem Zeitraum von zwei Jahren untersucht, welche konkreten Verfahren die Rehabilitationsträger entwickelt haben, um Teilhabebedarfe von Menschen mit Behinderungen zu identifizieren , Teilhabeziele zu definieren und diesen Zielen entsprechende Leistungen zu erbringen. Darüber hinaus wird noch bis 2022 im neuen Recht der Eingliederungshilfe die Begleitforschung zum Bundesteilhabegesetz nach Artikel 25 BTHG durchgeführt . Im Rahmen der Wirkungsprognose nach Artikel 25 Absatz 2 BTHG, der modellhaften Erprobung nach Artikel 25 Absatz 3 BTHG sowie der Finanzuntersuchung nach Artikel 25 Absatz 4 BTHG wird auf unterschiedliche Art und Weise auch der Zugang zu Teilhabeleistungen in den Blick genommen (z. B. Gesamtplanung, Wunsch- und Wahlrecht, Instrumente der Bedarfsermittlung in der Eingliederungshilfe). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/16281 Drucksache 19/16281 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333