Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1631 19. Wahlperiode 13.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/998 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2017 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauerte im Jahr 2016 nach offiziellen Angaben durchschnittlich 7,1 Monate (vgl. Bundestagsdrucksache 18/11262, Antwort zu Frage 4). Asylsuchende aus Somalia, der Türkei, Russland und Pakistan mussten sogar über 15 Monate auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten. Doch die realen Asylverfahrensdauern lagen noch einmal deutlich über diesen Werten, denn die Wartezeit vom ersten Asylgesuch bis zur formellen Asylantragstellung wird bei diesen Angaben nicht berücksichtigt. Diese zusätzliche Wartezeit betrug im Jahr 2016 durchschnittlich sechs Monate (vgl. ebd., Antwort zu Frage 4k), so dass sich für Asylentscheidungen im Jahr 2016 eine reale Gesamtverfahrensdauer im Durchschnitt von mehr als 13 Monaten ergibt. Im dritten Quartal 2017 lag die durchschnittliche Asylverfahrensdauer bei zehn Monaten, zuzüglich einer knapp viermonatigen Wartezeit bis zur Asylantragstellung (Bundestagsdrucksache 19/185, Antworten zu den Fragen 1 und 6). In diese Durchschnittswerte gehen auch alle Verfahren mit ein, die zunächst zurückgestellt worden waren oder die aus anderen Gründen länger dauern, etwa wegen der Komplexität der Asylprüfung. Wenn die Bundesregierung bzw. das BAMF von durchschnittlichen Asylverfahrensdauern von etwa zwei Monaten sprechen (so z. B. der Bundesminister des Innern Dr. Thomas de Maizière, dpa vom 16. Juni 2017), bleiben diese länger andauernden Verfahren unberücksichtigt . Angaben zu aktuellen Bearbeitungszeiten beziehen sich nur auf Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eröffnet und zugleich abgeschlossen wurden (Verfahrensdauer „am aktuellen Rand“); der auf diese Weise berechnete Durchschnittwert fällt zwangsläufig niedrig aus. Wie wenig aussagekräftig eine solche Berechnung und Betrachtung ist, zeigen Angaben der Bundesregierung: Demnach war die aktuelle Bearbeitungszeit Mitte 2015 und Mitte 2016 – d. h. zu Zeiten der absoluten Überforderung des BAMF – mit 1,7 bzw. 1,6 Monaten statistisch gesehen besser als Ende März 2017 mit 1,9 Monaten (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antworten zu den Fragen 4 und 4j). Die Zahlen zu aktuellen Bearbeitungszeiten wurden zwischenzeitlich abgelöst durch Angaben Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode zur „Verfahrensdauer Neuverfahren“ (vgl. Bundestagsdrucksache 18/13472, Antworten zu den Fragen 10 und 11), die auf Verfahren mit einer Asylantragstellung ab dem 1. Januar 2017 begrenzt sind. Die offizielle Betonung der „aktuellen Bearbeitungszeiten“ lässt sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller vor allem damit erklären, dass die Bundesregierung ihre Ankündigung, die durchschnittliche Asylverfahrensdauer auf maximal drei Monate zu verkürzen, nicht einhalten konnte (vgl. www.migazin.de/2017/01/13/schoenrechnerei-ex-bamf-chef-weise/). Auch auf dem „Flüchtlingsgipfel“ vom Herbst 2015 (www.bundesregierung.de/Content/ DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss.pdf?__ blob=publicationFile) hatte sich der Bund dazu verpflichtet, „Asylverfahren trotz steigender Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“; unter Beachtung einer verkürzten Wartezeit bis zur Asylantragstellung sollte insgesamt „eine Verkürzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des BAMF auf maximal fünf Monate im Jahr 2016 erreicht werden“ (Punkt 4.10.). Obwohl das Wort „Neuverfahren“ in dem Beschluss vom 24. September 2015 nicht vorkommt , behauptet die Bundesregierung, dass sich diese Vereinbarung nur auf Neuverfahren bezogen habe (Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 15). Dies ergibt nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller aber keinen Sinn, weil die Verfahrensdauer am „aktuellen Rand“ Mitte 2015 bereits 1,7 Monate betrug (s. o.), so dass die vermeintliche Zielvereinbarung für das Jahr 2016 bei der Beschlussfassung im Herbst 2015 bereits mehr als erreicht worden wäre. Zudem musste das Ziel durchschnittlich dreimonatiger Verfahrensdauern (fünf Monate inklusive der Wartezeit bis zur Antragstellung) für das Jahr 2016 im Herbst 2015 als erreichbar scheinen, da die durchschnittliche Bearbeitungsdauer damals (im dritten Quartal 2015) bei 5,2 Monaten lag (vgl. Bundestagsdrucksache 18/6860, Antwort zu Frage 4). Obwohl die Einführung beschleunigter Asylverfahren ein inhaltlicher Schwerpunkt des Asylpakets II war, konnte die Bundesregierung auf Anfrage zu den Erfahrungen mit dieser Neuregelung keinerlei konkrete Angaben machen (vgl. Antwort zu Frage 4i auf Bundestagsdrucksache 18/12623). Nachfragen ergaben, dass in den Außenstellen Manching und Bamberg, in denen auch beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG) bearbeitet werden, die durchschnittliche Verfahrensdauer mit 8,9 bzw. 7,6 Monaten im zweiten Halbjahr 2016 und 12,9 bzw. 9 Monaten im ersten Halbjahr 2017 (Antwort zu Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 18/13472) nicht merklich kürzer bzw. sogar noch länger war als im bundesweiten Durchschnitt. Auf weitere Nachfrage antwortete die Bundesregierung dann, dass 40 Prozent aller beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG innerhalb von zehn Kalendertragen entschieden würden (Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 7). Dem Gesetz nach muss eine Entscheidung in beschleunigten Asylverfahren allerdings „innerhalb einer Woche“ erfolgen (§ 30a Absatz 2 Satz 1 AsylG), d. h., offenkundig werden die meisten der als beschleunigte Asylverfahren begonnenen Verfahren als reguläre Asylverfahren fortgeführt (vgl. § 30a Absatz 2 Satz 2 AsylG). Der weitere Aufenthalt in so genannten besonderen Aufnahmeeinrichtungen ist in diesen Fällen entsprechend § 30a Absatz 3 Satz 1 AsylG nicht mehr verpflichtend (so auch das Bayerische Verwaltungsgericht München in einem Einzelfall: Beschluss vom 8. Januar 2018, M 3 E 17.5029, S. 14f). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1631 1. Wie lang war in Asylverfahren die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017, wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, soweit vorliegend), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)? Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ausgewiesene durchschnittliche Verfahrensdauer bezieht sich auf den Zeitpunkt zwischen der förmlichen Asylantragstellung und der Entscheidung durch das BAMF. Die im Folgenden abgefragte statistische Verfahrensdauer ist losgelöst von der Verfahrensdauer für die in den letzten Monaten beim BAMF gestellten und bearbeiteten Anträge, die die Wirkung der optimierten Prozesse bereits widerspiegelt, zu betrachten. Sie lag 2016 bei durchschnittlich 7,1 Monaten und damit um fast zwei Monate höher als noch 2015. Im Jahr 2017 stieg sie weiter. Das BAMF hat in das Jahr 2017 rund 434 000 Verfahren aus dem Jahr 2016 und den Vorjahren übernommen. Im Jahr 2017 wurden 603 428 Entscheidungen getroffen, davon der überwiegende Teil aus den Jahren 2016 und früher. Je mehr Altfälle abgebaut werden, desto höher steigt damit die statistische Bearbeitungsdauer. Dieser Effekt wurde dadurch verstärkt, dass 2017 weniger neue Asylanträge gestellt wurden und die bearbeiteten Altfälle daher statistisch umso stärker ins Gewicht fielen. Die Angaben können – soweit vorliegend – den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2017 Herkunftsländer gesamt 10,0 darunter: Syrien 5,3 Irak 6,5 Afghanistan 13,8 Türkei 7,7 Eritrea 7,8 Nigeria 13,4 Iran 10,9 Somalia 10,9 Georgien 8,3 Ungeklärt 12,6 Russische Föderation 15,6 Pakistan 13,2 Armenien 10,2 Guinea 10,0 Albanien 3,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten 4. Quartal 2017 Gesamt 10,0 davon Erstanträge 10,1 Folgeanträge 8,8 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2017 Herkunftsländer gesamt 10,7 darunter: Syrien 7,0 Irak 9,1 Afghanistan 11,9 Eritrea 8,3 Iran 10,3 Türkei 10,7 Nigeria 14,5 Somalia 13,5 Russische Föderation 15,7 Ungeklärt 12,2 Guinea 12,1 Albanien 5,0 Pakistan 13,9 Armenien 13,4 Georgien 11,5 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Jahr 2017 Gesamt 10,7 davon Erstanträge 10,8 Folgeanträge 10,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1631 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten 1. Hj. 2017 Herkunftsländer gesamt 12,6 darunter: Syrien 9,1 Irak 10,8 Afghanistan 12,9 Türkei 17,1 Nigeria 18,5 Iran 12,0 Eritrea 10,8 Somalia 17,7 Russische Föderation 13,1 Ungeklärt 13,1 Armenien 15,2 Pakistan 18,4 Albanien 10,2 Guinea 19,3 Aserbaidschan 12,6 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in Monaten 1.Hj. 2017 Gesamt 12,6 davon Erstanträge 12,6 Folgeanträge 13,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 13,6 darunter: Syrien 14,8 Irak 14,0 Afghanistan 15,8 Türkei 12,1 Eritrea 8,1 Nigeria 14,5 Iran 10,6 Somalia 8,0 Georgien 0,0 Ungeklärt 11,5 Russische Föderation 11,6 Pakistan 12,1 Armenien 10,0 Guinea 6,5 Albanien 11,6 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1631 Jahr 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen Entscheidung in Monaten Herkunftsländer gesamt 12,1 darunter: Syrien 12,3 Irak 12,0 Afghanistan 13,8 Eritrea 7,5 Iran 11,3 Türkei 11,6 Nigeria 13,9 Somalia 9,5 Russische Föderation 14,1 Ungeklärt 11,1 Guinea 6,9 Albanien 11,0 Pakistan 12,8 Armenien 12,6 Georgien 6,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 1,7 darunter: Syrien 2,3 Irak 1,3 Afghanistan 1,2 Türkei 1,8 Eritrea 1,8 Nigeria 1,5 Iran 2,0 Somalia 1,6 Georgien 1,9 Ungeklärt 1,5 Russische Föderation 1,7 Pakistan 1,8 Armenien 1,9 Guinea 2,2 Albanien 1,4 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1631 Jahr 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Dublin-Verfahren in Monaten Herkunftsländer gesamt 2,3 darunter: Syrien 2,5 Irak 1,7 Afghanistan 1,6 Eritrea 3,1 Iran 2,4 Türkei 2,4 Nigeria 2,2 Somalia 2,1 Russische Föderation 1,9 Ungeklärt 2,1 Guinea 2,7 Albanien 1,5 Pakistan 2,4 Armenien 2,8 Georgien 3,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in so genannten Ankunftszentren, in Entscheidungszentren, in den Außenstellen oder der Zentrale entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (Hinweis: auch für die folgenden Angaben gelten die in der Antwort zu Frage 1 getroffenen Erläuterungen zu den Besonderheiten bei der statistischen Verfahrensdauer, da in den Entscheidungszentren und auch in den Ankunftszentren Altverfahren bearbeitet werden und in die Gesamtverfahrensdauer einfließen): 4. Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 9,0 darunter: Syrien 3,6 Irak 5,1 Afghanistan 13,3 Türkei 6,1 Eritrea 6,6 Nigeria 12,2 Iran 8,6 Somalia 12,3 Georgien 6,7 Ungeklärt 12,1 Russische Föderation 16,0 Pakistan 10,7 Armenien 10,5 Guinea 8,1 Albanien 2,5 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/1631 Jahr 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Ankunftszentrum entschieden wurden – in Monaten Gesamt 9,6 darunter: Syrien 4,6 Irak 8,2 Afghanistan 11,1 Eritrea 7,1 Iran 9,0 Türkei 9,7 Nigeria 11,4 Somalia 14,2 Russische Föderation 14,7 Ungeklärt 11,3 Guinea 9,5 Albanien 3,5 Pakistan 11,9 Armenien 13,8 Georgien 10,3 4.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 13,6 darunter Syrien 7,1 Irak 10,5 Afghanistan 17,0 Türkei 8,5 Eritrea 7,9 Nigeria 20,7 Iran 16,1 Somalia 17,2 Georgien 11,1 Ungeklärt 7,7 Russische Föderation 4,3 Pakistan 16,7 Armenien 17,7 Guinea 15,8 Albanien 7,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahr 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einem Entscheidungszentrum entschieden wurden in Monaten Gesamt 11,9 darunter Syrien 8,2 Irak 10,9 Afghanistan 12,9 Eritrea 14,8 Iran 12,3 Türkei 8,5 Nigeria 18,0 Somalia 15,6 Russische Föderation 22,7 Ungeklärt 11,0 Guinea 13,6 Albanien 8,9 Pakistan 15,8 Armenien 20,3 Georgien 20,2 4.Quartal 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 10,0 darunter: Syrien 6,0 Irak 6,3 Afghanistan 13,2 Türkei 9,8 Nigeria 9,5 Iran 12,1 Eritrea 9,7 Somalia 9,1 Russische Föderation 11,3 Ungeklärt 13,1 Armenien 15,4 Pakistan 14,9 Albanien 9,6 Guinea 10,7 Aserbaidschan 5,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/1631 Jahr 2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren, die in einer Außenstelle oder der Zentrale entschieden wurden in Monaten Gesamt 11,0 darunter: Syrien 7,2 Irak 8,7 Afghanistan 11,9 Eritrea 9,3 Iran 9,9 Türkei 12,2 Nigeria 14,1 Somalia 12,1 Russische Föderation 16,8 Ungeklärt 13,1 Guinea 12,8 Albanien 5,9 Pakistan 14,3 Armenien 11,0 Georgien 13,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie lang war in den genannten Zeiträumen die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden, wie lang die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und die absolute Zahl der Entscheidungen in den jeweiligen Einrichtungen nennen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (für die Dauer zwischen Antragstellung und Anhörung gelten auch hier die in der Antwort zu Frage 1 getroffenen Erläuterungen zur Verfahrensdauer von Altverfahren): 4. Quartal 2017 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 5,2 4,5 davon Syrien 2,9 3,5 Irak 2,7 4,2 Afghanistan 10,0 5,7 Türkei 1,6 3,7 Eritrea 4,4 3,4 Nigeria 4,9 5,3 Iran 4,7 4,2 Somalia 6,1 3,8 Georgien 2,5 3,2 Ungeklärt 5,7 7,4 Russische Föderation 10,6 7,0 Pakistan 7,1 4,6 Armenien 4,4 5,1 Guinea 5,8 3,7 Albanien 1,6 2,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/1631 Jahr 2017 Antragstellung bis Anhörung Anhörung bis Entscheidung Gesamt 7,8 4,0 davon Syrien 5,7 3,3 Irak 6,0 4,6 Afghanistan 10,0 4,3 Eritrea 5,6 2,6 Iran 7,5 3,6 Türkei 4,2 5,0 Nigeria 8,2 4,6 Somalia 10,3 2,9 Russische Föderation 10,9 6,6 Ungeklärt 8,2 5,6 Guinea 6,6 3,4 Albanien 2,6 2,2 Pakistan 11,0 3,0 Armenien 8,8 4,4 Georgien 5,2 4,1 4. Quartal 2017 Entscheidungen, bei denen eine Anhörung durchgeführt wurde* Ankunftszentren 22.078 Entscheidungszentren 6.919 Außenstellen /Zentrale 27.478 Gesamt 56.475 Jahr 2017 Entscheidungen, bei denen eine Anhörung durchgeführt wurde* Ankunftszentren 140.463 Entscheidungszentren 100.743 Außenstellen / Zentrale 144.707 Gesamt 385.913 * Hinweis: die anhörende Einrichtung muss nicht identisch mit derjenigen sein, die die Entscheidung trifft. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie viele beim BAMF anhängige Verfahren waren Ende 2017 bzw. zum aktuell letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren), wie ist der aktuelle Stand der Bearbeitung von so genannten Altverfahren im BAMF, und wie viele Alt- bzw. Neuverfahren waren zuletzt anhängig? Angaben zu den anhängigen Verfahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Anhängige Verf. Stand: 28.02.2018 bis 3 Monate über 3 Monate über 6 Monate über 12 Monate über 15 Monate über 18 Monate über 24 Monate über 36 Monate Insgesam t Gesamt 26.838 28.441 18.334 12.759 11.370 9.579 4.755 1.405 55.279 darunter: Syrien 6.585 5.609 2.616 1.399 1.231 1.019 386 55 12.194 Irak 3.018 3.042 1.604 917 767 638 259 51 6.060 Afghanistan 1.735 3.345 2.662 2.117 1.969 1.689 624 67 5.080 Türkei 1.541 1.590 728 471 406 322 171 78 3.131 Eritrea 829 786 511 344 291 220 109 35 1.615 Nigeria 1.569 1.858 1.409 972 847 735 428 178 3.427 Iran 1.394 1.039 607 442 407 352 121 29 2.433 Somalia 903 1.651 1.296 935 820 674 362 126 2.554 Georgien 739 134 69 53 46 37 25 9 873 Ungeklärt 684 1.166 916 743 679 618 395 107 1.850 Zum Stichtag 28. Februar 2018 waren beim BAMF 11 864 Verfahren mit einem Antragsdatum vor dem 1. Januar 2017 sowie 43 415 Verfahren von Personen mit einem Antragsdatum ab dem 1. Januar 2017 anhängig. 6. Wie lang war die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im System MARiS des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert ) bis zur formellen Asylantragstellung im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 (bitte jeweils auch nach den fünf wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Daten keine validen Aussagen etwa zur Gesamtverfahrensdauer von Asylverfahren zulassen, da im Einzelfall der Asylantrag nicht unmittelbar nach der Einreise gestellt worden ist: 4. Quartal 2017 Dauer in Monaten Gesamt 3,7 darunter: Syrien 6,1 Irak 3,5 Afghanistan 5,4 Türkei 1,5 Eritrea 2,0 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/1631 Jahr 2017 Dauer in Monaten Gesamt 4,2 darunter Syrien 5,0 Irak 4,0 Afghanistan 7,6 Eritrea 2,4 Iran 3,3 7. Welche Angaben kann die Bundesregierung bzw. können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF inzwischen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren), zur durchschnittlichen Verfahrensdauer und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG machen (bitte soweit möglich nach Außenstellen, den zehn wichtigsten Herkunftsländern und den Zeiträumen viertes Quartal 2017 bzw. Gesamtjahr 2017 differenzieren)? Das BAMF führt keine gesonderte Statistik zu beschleunigten Verfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG). Im Allgemeinen können nur Statistiken zu Organisationseinheiten , in denen beschleunigte Verfahren durchgeführt werden und den dort bearbeiteten Herkunftsländern zur Verfügung gestellt werden. Eine Differenzierung der Verfahren ist jedoch nicht möglich. Beschleunigte Verfahren wurden im Jahr 2017 in den Außenstellen Manching und Bamberg für die sicheren Herkunftsländer durchgeführt. Die Angaben können, soweit hierzu Informationen vorliegen, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: 4. Quartal 2017 nach HKL Asylan - träge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen Insgesamt 175 141 34 184 - - - 3 115 66 davon Albanien 38 34 4 48 - - - - 34 14 Bosn.-Herzeg. 8 1 7 20 - - - - 9 11 EJR Mazedon. 36 22 14 36 - - - - 19 17 Kosovo 18 14 4 24 - - - - 11 13 Serbien 32 28 4 35 - - - 1 28 6 Ghana 26 26 - 5 - - - - 3 2 Senegal 17 16 1 16 - - - 2 11 3 * im folgenden: Mazedonien Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 nach AS Asylan - träge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entschei - dungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenserle - digungen Insgesamt 175 141 34 184 - - - 3 115 66 davon AS Manching 64 39 25 72 - - - - 41 31 AZ Bamberg 111 102 9 112 - - - 3 74 35 4. Quartal 2017 Außenstellen besondere Aufnahmeeinrichtung Manching besondere Aufnahmeeinrichtung Bamberg Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten Durchschn. Bearbeitungs-dauer in Monaten 1,1 3,5 2,6 davon Albanien 0,7 0,7 0,7 Bosnien-Herzegowina 4,8 0,7 2,3 Ghana 0,0 10,4 10,4 Kosovo 1,0 5,8 3,8 Mazedonien 0,4 0,7 0,5 Senegal 0,0 11,1 11,1 Serbien 0,6 1,6 1,5 Jahr 2017 nach HKL Asylan - träge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenserle - digungen Insgesamt 976 663 313 1.675 - 3 1 14 906 751 davon Albanien 257 189 68 356 - - 1 - 226 129 Bosn.- Herzeg. 81 36 45 167 - - - 2 71 94 Montenegro 1 1 - 9 - - - - 9 - Mazedonien 200 131 69 308 - - - 1 168 139 Kosovo 115 56 59 258 - - - 2 112 144 Serbien 121 80 41 301 - - - 1 154 146 Ghana 57 57 - 19 - - - - 15 4 Senegal 144 113 31 257 - 3 - 8 151 95 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/1631 Jahr 2017 nach AS Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungs - verbot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenserle - digungen Insgesamt 976 663 313 1.675 - 3 1 14 906 751 davon AS Manching 382 237 145 651 - - - 2 303 346 AZ Bamberg 594 426 168 1.024 - 3 1 12 603 405 Jahr 2017 AS Manching AZ Bamberg Durchschnittl. Bearbeitungsdauer in Monaten Durchschn. Bearbeitungs- Dauer in Monaten 3,7 6,0 5,1 davon Albanien 2,5 2,4 2,5 Bosnien-Herzegowina 3,9 2,9 3,4 Ghana 0,0 15,0 15,0 Kosovo 4,8 9,3 7,4 Mazedonien 2,5 3,5 3,1 Montenegro 2,2 23,5 21,2 Senegal 21,1 9,5 9,5 Serbien 4,9 3,7 4,3 8. Wie viele der beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 innerhalb einer Woche, innerhalb von zwei Wochen, innerhalb eines Monats, innerhalb von drei Monaten bzw. innerhalb von sechs oder mehr als sechs Monaten entschieden (bitte auch nach Außenstellen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Es wird zunächst auf die einleitenden Ausführungen in der Antwort zu Frage 7 hingewiesen. Die Angaben können im Übrigen, soweit hierzu Informationen vorliegen , den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Die Angaben beziehen sich auf Kalendertage: 4. Quartal 2017 HKL 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt Albanien 9 15 15 9 0 48 Bosnien-Herzegowina 0 14 4 1 1 20 Ghana 1 0 1 0 3 5 Kosovo 6 2 3 11 2 24 Mazedonien 8 13 13 2 0 36 Senegal 0 0 1 8 7 16 Serbien 3 10 14 5 3 35 Gesamt 27 54 51 36 16 184 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Quartal 2017 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt AS Manching 22 27 12 10 1 72 AZ Bamberg 5 27 39 26 15 112 Gesamt 27 54 51 36 16 184 Jahr 2017 HKL 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt Albanien 67 52 65 135 37 356 Bosnien-Herzegowina 15 21 33 76 22 167 Ghana 2 1 2 2 12 19 Kosovo 23 23 29 125 58 258 Mazedonien 43 53 72 106 34 308 Montenegro 1 0 0 2 6 9 Senegal 18 9 13 117 100 257 Serbien 19 35 52 146 49 301 Gesamt 188 194 266 709 318 1.675 Jahr 2017 1 bis 7 Tage 8 bis 14 Tage 15 bis 30 Tage 31 Tage bis 180 Tage älter als 180 Tage (6 Monate) Gesamt AS Manching 71 84 107 296 93 651 AZ Bamberg 117 110 159 413 225 1.024 Gesamt 188 194 266 709 318 1.675 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/1631 9. Wieso hat sich die Bearbeitung in beschleunigten Verfahren nach Einschätzung des BAMF in Manching und Bamberg „bewährt“ (vgl. Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 7), obwohl beschleunigte Asylverfahren eigentlich innerhalb einer Woche entschieden werden müssen (§ 30a Absatz 2 AsylG), während in den genannten Außenstellen fast 60 Prozent der beschleunigten Verfahren von Juli bis Oktober 2017 länger als zehn Kalendertage dauerten (vgl. ebd.; bitte begründen)? 10. Ist vor dem Hintergrund des Umstands, dass beschleunigte Asylverfahren offenkundig mehrheitlich nicht innerhalb der Wochenfrist nach § 30a Absatz 2 AsylG abgeschlossen werden können (vgl. ebd.), die Vermutung zutreffend , dass die Mehrheit der als beschleunigte Asylverfahren begonnenen Verfahren als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt werden, wie es § 30a Absatz 2 Satz 2 AsylG vorsieht (bitte darlegen), wie werden solche Verfahren rechtlich und statistisch bewertet (bitte darlegen), und welche statistischen Angaben können hierzu gemacht werden (bitte so genau wie möglich angeben)? 11. Inwieweit zeigen nach Auffassung der Bundesregierung die vorhandenen Erfahrungen und Zahlen, dass die gesetzliche Neuregelung beschleunigter Asylverfahren gemäß § 30a AsylG in der Praxis wenig relevant und kaum innerhalb der vorgesehenen Wochenfrist durchführbar ist, und was sind nach Auffassung der Bundesregierung die Gründe hierfür? 12. Inwieweit haben sich vor diesem Hintergrund im Rückblick die Erwartungen der Bundesregierung an die Neuregelung des § 30a AsylG erfüllt, da der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister des Innern Dr. Ole Schröder bei der Verabschiedung des Asylpakets II am 25. Februar 2016 im Deutschen Bundestag (Plenarprotokoll 18/158, Seite 1546) erklärt hatte, dass ihm die beschleunigten Verfahren „besonders wichtig“ seien, weil damit „noch schneller über Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten und über Personen, die sich der Mitwirkung an einem ordentlichen Verfahren verweigern“, entschieden würde (bitte ausführen)? 13. Wie bewertet die Bundesregierung die Neuregelung des § 30a AsylG vor dem Hintergrund der vorliegenden Erfahrungen und Zahlen, und ist es insbesondere zutreffend, dass die auf Bundestagsdrucksache 19/185 in der Antwort zu Frage 7 als „positiv“ beschriebenen Umstände einer „örtlichen Nähe zu den Landesbehörden“, „kurze Wege und direkte Abstimmungsmöglichkeiten “ und „direkte Kommunikationswege zwischen den beteiligten Akteuren “ auch gänzlich unabhängig von der Frage, ob beschleunigte Asylverfahren nach § 30a AsylG durchgeführt werden oder nicht, durch entsprechende Vereinbarungen in der Praxis, räumliche und bauliche Veränderungen und Neugestaltungen der Kommunikationsprozesse auch ohne gesetzliche Änderungen erreicht werden können (bitte ausführen)? Die Fragen 9 bis 13 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Alle Verfahren, die die Kriterien gemäß § 30a AsylG für eine beschleunigte Bearbeitung erfüllen, werden vom BAMF als solche bearbeitet. Sollten Verzögerungen während der Bearbeitung auftreten, wird dies statistisch nicht gesondert ausgewiesen . Vielmehr werden alle notwendigen Maßnahmen zur Weiterbearbeitung der Verfahren veranlasst. Statistisch gesonderte Aussagen zu den in der Fragestellung beschriebenen Verfahren sind nicht möglich. Es wird überdies auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. Im Allgemeinen können nur Statistiken zu Organisationseinheiten, in denen beschleunigte Verfahren durchgeführt werden und den dort bearbeiteten Herkunftsländern zur Verfügung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gestellt werden. Eine weitere Aufschlüsselung der Verfahren nach den im § 30a AsylG genannten Kriterien ist nicht möglich. Die größte Relevanz hat die Regelung des § 30a AsylG für die Fälle des § 30a Absatz 1 Nummer 1 AsylG. Staatsangehörige sicherer Herkunftsstaaten können direkt den beson-deren Aufnahmeeinrichtungen zugeführt werden. Die Wochenfrist wird auch eingehalten, sofern keine Besonderheiten auftreten, die einen zusätzlichen Zeitaufwand mit sich bringen. Etwaige Besonderheiten lassen sich u. a. auf Klärungen der Zuständigkeit bei einer möglichen Schutzgewährung in einem Drittstaat sowie die Klärung von Dublin-Bezügen und die damit in Verbindung stehenden Fristen, einen erhöhten Bearbeitungsaufwand durch von Antragstellern gemachten Angaben von Erkrankungen, Anforderungsbedarfe zusätzlicher entscheidungsrelevanter Dokumente und Übersetzungen sowie einen erhöhten Prüfaufwand zur Klärung der Herkunft bei Antragstellern ohne Identitätsnachweise zurückführen. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass sich die in der Bundestagsdrucksache 19/185 beschriebenen Gegebenheiten, die von den Fragestellern wiedergegeben werden, unabhängig zur Verfahrensdurchführung gemäß § 30a AsylG positiv auf die Verfahrensdauer auswirken können. Neben der Verfahrensbeschleunigung sind auch die Vorteile des unmittelbaren Zugriffs auf die abgelehnten Antragsteller für die Rückführung direkt aus der besonderen Aufnahmeeinrichtung heraus in den Fällen des § 30a Absatz 3 Satz 2 AsylG zu berücksichtigen. 14. Was folgt rechtlich und in der Praxis daraus, wenn eine Entscheidung in beschleunigten Asylverfahren nicht innerhalb einer Woche getroffen werden kann und die Verfahren dann als nicht beschleunigte Verfahren fortgeführt werden (bitte ausführen), und werden die Betroffenen in diesen Fällen insbesondere aus den besonderen Aufnahmeeinrichtungen „entlassen“ und in reguläre Aufnahmeeinrichtungen „überführt“, wie es sich nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller zwingend aus § 30a Absatz 2 Satz 2 i. V. m. § 30a Absatz 1 und § 5 Absatz 5 AsylG ergibt (wenn nicht, bitte genau die Rechtsgrundlage aus Sicht der Bundesregierung erläutern)? Sofern beschleunigte Asylverfahren nicht innerhalb von einer Woche abgeschlossen werden können, werden seitens des BAMF alle notwendigen Maßnahmen für eine Weiterbearbeitung der Verfahren veranlasst. Sobald ggf. vorliegende Hinderungsgründe für die Weiterbearbeitung ausgeräumt sind, wird die Verfahrensbearbeitung fortgesetzt. Hinsichtlich der Unterbringung der Antragsteller wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen. 15. Welche Konsequenzen wurden aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Januar 2018 (M 3 E 17.5029, insbesondere Seite 14 f.) gezogen, im konkreten Fall, aber auch generell für vergleichbare Fälle, wonach die Betroffenen nicht mehr verpflichtet waren, in einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, weil kein beschleunigtes Asylverfahren durchgeführt wurde (bitte erläutern), und inwieweit wird seitens des BAMF in solchen Fällen insbesondere darauf hingewirkt, dass die Betroffenen aus den besonderen Aufnahmeeinrichtungen in reguläre Aufnahmeeinrichtungen umverteilt werden (bitte darstellen und begründen, falls dies nicht geschieht)? Die Frage der Unterbringung der Antragsteller liegt in der Zuständigkeit der Länder . Die Bundesregierung kommentiert keine Gerichtsentscheidungen zu konkreten Einzelfällen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/1631 16. Wie viele Verfahren wurden im vierten Quartal 2017 bzw. im Gesamtjahr 2017 in Außenstellen, die einer besonderen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet sind, insgesamt geführt (bitte auch nach Außenstellen differenzieren), wie viele dieser Verfahren betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten , Folgeantragsteller bzw. welche sonstigen Staatsangehörigen waren betroffen (bitte differenzieren), wie lang war die durchschnittliche Dauer dieser Verfahren in den genannten Außenstellen insgesamt bzw. für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, und was waren die Ergebnisse dieser Verfahren (bitte so differenziert wie möglich nach Schutzstatus, Ablehnung usw. darlegen und auch nach Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können, soweit hierzu Informationen vorliegen, den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: AS Manching 4.Quartal 2017 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserle - digungen alle HKL 292 234 58 346 - 19 2 17 211 97 davon Albanien 16 12 4 28 - - - - 18 10 Kosovo 12 11 1 10 - - - - 5 5 Serbien 12 9 3 6 - - - - 5 1 Mazedonien 21 7 14 20 - - - - 6 14 Bosn.-Herzeg. 3 - 3 8 - - - - 7 1 Ungeklärt - - - - - - - - - - AZ Bamberg 4. Quartal 2017 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle HKL 1.056 1.004 52 1.088 78 187 165 62 411 185 davon Ghana 26 26 - 5 - - - - 3 2 Albanien 22 22 - 20 - - - - 16 4 Serbien 20 19 1 29 - - - 1 23 5 Senegal 17 16 1 16 - - - 2 11 3 Mazedonien 15 15 - 16 - - - - 13 3 Staatenlos 5 5 - 6 1 5 - - - - Kosovo 6 3 3 14 - - - - 6 8 Bosn.-Herzeg. 5 1 4 12 - - - - 2 10 Ungeklärt 1 1 - 5 - - - 1 4 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode AS Manching Jahr 2017 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsverbot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle HKL 1.820 1.566 254 2.575 - 77 73 26 1.436 963 davon Albanien 135 104 31 169 - - - - 97 72 Mazedonien 90 46 44 132 - - - - 52 80 Kosovo 64 33 31 107 - - - 2 39 66 Serbien 49 31 18 155 - - - - 71 84 Bosn.-Herzeg. 43 22 21 86 - - - - 42 44 Ungeklärt 9 3 6 17 - 1 2 - 2 12 Senegal 1 1 - 1 - - - - 1 - Montenegro - - - 1 - - - - 1 - AZ Bamberg Jahr 2017 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle HKL 3.865 3.480 385 7.179 202 1.029 856 437 3.167 1.488 davon Senegal 143 112 31 256 - 3 - 8 150 95 Albanien 122 85 37 187 - - 1 - 129 57 Mazedonien 110 85 25 176 - - - 1 116 59 Ghana 57 57 - 19 - - - - 15 4 Serbien 72 49 23 146 - - - 1 83 62 Kosovo 51 23 28 151 - - - - 73 78 Staatenlos 17 17 - 21 1 13 - - 3 4 Ungeklärt 17 16 1 22 1 4 1 1 14 1 Bosn.-Herzeg. 38 14 24 81 - - - 2 29 50 Montenegro 1 1 - 8 - - - - 8 - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/1631 Durchschnitt. Bearbeitungsdauer in Monaten für das 4.Quartal 2017 AS Manching AZ Bamberg alle HKL 8,0 8,2 davon Albanien 0,7 0,7 Bosnien-Herzegowina 4,8 0,7 Ghana 0,0 10,4 Kosovo 1,0 5,8 Mazedonien 0,4 0,7 Montenegro 0,0 0,0 Senegal 0,0 11,1 Serbien 0,6 1,6 Staatenlos 0,0 1,9 Ungeklärt 0,0 12,1 Durchschnitt. Bearbeitungsdauer in Monaten für Jahr 2017 AS Manching AZ Bamberg alle HKL 11,4 8,7 davon Albanien 2,5 2,4 Bosnien-Herzegowina 3,9 2,9 Ghana 0,0 15,0 Kosovo 4,8 9,3 Mazedonien 2,5 3,5 Montenegro 2,2 23,5 Senegal 21,1 9,5 Serbien 4,9 3,7 Staatenlos 0,0 3,7 Ungeklärt 6,8 10,8 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Warum konnte die Bundesregierung in ihrem ersten periodischen Bericht zur Überprüfung der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten Angaben zu Verfahrensdauern in besonderen Aufnahmeeinrichtungen und zu beschleunigten Verfahren machen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/299, z. B. zu Albanien auf Seite 36), obwohl sie auf Bundestagsdrucksache 19/185 zu Frage 7 keine solchen Angaben gemacht und auf Bundestagsdrucksache 18/13472 zu Frage 7 ausgeführt hat, das BAMF führe „keine gesonderte Statistik zu den Asylverfahren in den beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG“ (so auch schon auf Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4i, bitte im Detail darlegen), und wie lauten die entsprechenden Angaben zu Verfahrensdauern in besonderen Aufnahmeeinrichtungen bzw. beschleunigten Verfahren gegebenenfalls für die Jahre 2016 und 2017, differenziert nach Außenstellen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern? Der Begriff der beschleunigten Verfahren wurde im BAMF nicht ausschließlich für beschleunigte Verfahren nach § 30a AsylG verwandt, sondern auch für Verfahren mit optimierter Ablauforganisation. Die Daten auf Bundestagsdrucksache 19/299 in den Spalten „beschleunigte Verfahren“ geben die Dauer der Verfahren der sicheren Herkunftsländer in den vier Ankunftszentren Münster, Mönchengladbach , Bamberg und Manching wieder. Angaben zum Jahr 2017 wurden in den Antworten zu den Fragen 7 und 16 gemacht , auf die insoweit verwiesen wird. Die Angaben zu Verfahren in „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ vom 30. Juni 2016 bis zum 31. Dezember 2016 für u. a. sichere Herkunftsländer können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden (als besondere Aufnahmeeinrichtung sind das AZ Bamberg sowie die AS Manching ab dem 30. Juni 2016 gekennzeichnet): Jahr 2016 AS Manching AZ Bamberg Durchschnitt. Bearbeitungsdauer in Monaten Durchschn. Bearbeitungsdauer in Monaten 5,3 6,4 6,1 davon Albanien 5,1 4,1 4,5 Bosnien-Herzegowina 12,3 5,4 8,8 Kosovo 3,8 7,9 6,8 Mazedonien 2,2 4,2 3,8 Montenegro 0,0 6,1 6,1 Senegal 0,0 2,0 2,0 Serbien 3,3 8,7 6,9 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/1631 Jahr 2016 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylberech - tigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen Insgesamt 791 535 256 806 - - - - 556 250 davon Albanien 209 139 70 139 - - - - 67 72 Bosn.-Herzeg. 91 71 20 90 - - - - 72 18 Montenegro 5 5 - 1 - - - - 1 - Mazedonien 110 76 34 135 - - - - 94 41 Kosovo 148 62 86 191 - - - - 118 73 Serbien 123 78 45 232 - - - - 192 40 Senegal 105 104 1 18 - - - - 12 6 Jahr 2016 Asylan - träge davon Erstanträge davon Folgean - träge Entscheid - ungen insgesamt Asylbe - rechtigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII AufenthG Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen Insgesamt 791 535 256 806 - - - - 556 250 davon AS Manching 336 194 142 256 - - - - 145 111 AZ Bamberg 455 341 114 550 - - - - 411 139 AS Manching Jahr 2016 Asylan - träge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylbe - rechtigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle Staatsangehörigkeiten 2.514 2.346 168 903 - 73 100 5 176 549 davon Serbien 63 36 27 76 - - - - 60 16 Albanien 106 58 48 54 - - - - 17 37 Kosovo 49 14 35 54 - - - - 23 31 Bosn.- Herzeg. 35 25 10 45 - - - - 36 9 Mazedonien 34 13 21 27 - - - - 9 18 Montenegro 5 5 - - - - - - - - Senegal 44 43 1 - - - - - - - Ungeklärt 6 6 - - - - - - - - ohne Angabe 2 2 - - - - - - - - Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode AZ Bamberg Jahr 2016 Asylanträge davon Erstanträge davon Folgeanträge Entscheid - ungen insgesamt Asylbe - rechtigung Art 16a GG Flüchtlings - schutz § 3 I AsylG Subsidiärer Schutz § 4 I AsylG Abschiebungsver - bot § 60 V/VII Aufenth G Ablehnungen sonstige Verfahrenserledi - gungen alle Staatsangehörigkeiten 1.943 1.806 137 1.385 - 166 152 9 736 322 davon Serbien 60 42 18 156 - - - - 132 24 Kosovo 99 48 51 137 - - - - 95 42 Mazedonien 76 63 13 108 - - - - 85 23 Albanien 103 81 22 85 - - - - 50 35 Bosn-Herzeg. 56 46 10 45 - - - - 36 9 Senegal 61 61 - 18 - - - - 12 6 Staatenlos 1 1 - 3 - - 3 - - - Ungeklärt 5 5 - 2 - - 2 - - - Montenegro - - - 1 - - - - 1 - Jahr 2016 Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten 30.06.-31.12.2016 AS Manching AS Bamberg alle Staatsangehörigkeiten 8,9 7,6 davon Albanien 5,1 4,1 Bosnien-Herzegowina 12,3 5,4 Ghana Kosovo 3,8 7,9 Mazedonien 2,2 4,2 Montenegro 6,1 ohne Angabe Senegal 2,0 Serbien 3,3 8,7 Staatenlos 3,0 Ungeklärt 1,2 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/1631 18. Was ist in dem ersten periodischen Bericht zur Überprüfung der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten (Bundestagsdrucksache 19/299, z. B. Seite 36) gemeint , wenn dort von „beschleunigten Verfahren“ die Rede ist, da es beschleunigte Asylverfahren gemäß § 30a AsylG im Jahr 2015 noch gar nicht gab (in dem Bericht werden dazu aber Angaben gemacht, z. B. zu albanischen Asylsuchenden: Verfahrensdauer beschleunigter Verfahren in besonderen Aufnahmeeinrichtungen im Jahr 2015: 1,5 Monate, a. a. O.)? Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 19. Welche statistischen Daten oder Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter liegen inzwischen zu beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG vor (bitte im Einzelnen so genau wie möglich darlegen, auch nach Zeiträumen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert)? Das BAMF führt keine gesonderte Statistik zu beschleunigten Verfahren nach § 30a AsylG. Im Allgemeinen können nur Statistiken zu Organisationseinheiten und bearbeiteten Herkunftsländern zur Verfügung gestellt werden. 20. Wie viele Ankunftszentren oder vergleichbare Einrichtungen gibt es derzeit in welchen Bundesländern (bitte auch die jeweilige Zahl der dort Beschäftigten nennen, nach Aufgabenbereichen differenziert), welche anderen Behörden arbeiten dort jeweils in räumlicher Nähe zusammen (bitte im Einzelnen nach Standorten auflisten), und an welchen dieser Standorte gibt es eine unabhängige oder staatliche (bitte differenzieren) Asylverfahrensberatung (bitte auflisten, Institution und Zahl der Beratungskräfte nennen)? Derzeit gibt es noch keine bundesweit flächendeckende und einheitliche Asylverfahrensberatung . Eine Finanzierung durch den Bund besteht derzeit nicht. Die Finanzierung und Organisation erfolgt überwiegend durch nichtstaatliche Organisationen (Wohlfahrtsverbände , Kirchen u. a.), teilweise mit finanzieller Unterstützung der Länder sowie der EU. Angaben zur Anzahl der Standorte sowie der Finanzierung und Organisation an diesen Standorten, einschließlich der Institutionen und der Anzahl der Beratungskräfte, können daher nicht gemacht werden. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden: BL ED GD HD MD Auswer - tung Behörden in räumlicher Nähe Baden-Württemberg Ankunftszentrum Heidelberg Asylverfahren 59 76 135 Verwaltung und IT 2 2 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 5 5 59 5 78 142 Bayern Ankunftszentrum Bamberg Verwaltung und IT 1 3 4 Regierung von Oberfranken (Aufnahmeeinrichtung , Zentrale Ausländerbehörde , Medizinischer Dienst), Bundesagentur für Arbeit, Asylsozialberatung , Stadt Bamberg - Amt für soziale Angelegenheiten Asylverfahren 1 32 50 83 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 3 3 1 33 3 53 90 Berlin Ankunftszentrum Berlin Asylverfahren 31 17 48 Bundesagentur für Arbeit, Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten , Landespolizeidirektion Referatsleitungsebene (RL, Ref) 3 3 31 3 17 51 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BL ED GD HD MD Auswer - tung Behörden in räumlicher Nähe Brandenburg Ankunftszentrum Eisenhüttenstadt Verwaltung und IT 1 1 2 4 Zentrale Ausländerbehörde des Landes Brandenburg , Bundesagentur für Arbeit Frankfurt (Oder ), Polizeidirektion Ost Frankfurt (Oder), Verwaltungsgerichte Frankfurt (Oder) Asylverfahren 1 15 33 49 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 2 2 2 16 2 35 55 Bremen Ankunftszentrum Bremen, Landesasylstelle Bremen Integration 3 7 10 Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Ausländische Flüchtlinge, Migrationsamt, Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber u. ausl. Flüchtlinge (ZASt) Verwaltung und IT 1 1 2 Asylverfahren 17 30 47 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 3 3 21 3 38 62 Hamburg Ankunftszentrum Hamburg, Landesasylstelle Hamburg Integration 5 9 14 Behörde für Inneres und Sport, Einwohner-Zentralamt , Bundespolizeiinspektion Hamburg Referatsleitungsebene (RL, Ref) 7 7 Verwaltung und IT 1 5 6 Asylverfahren 44 54 98 50 7 68 125 Hessen Ankunftszentrum Gießen, Landesasylstelle Hessen Asylverfahren 164 124 288 Regierungspräsidium Gießen (Hess. Erstaufnahme, ZAB Gießen), Bundesagentur für Arbeit Integration 6 7 13 Verwaltung und IT 3 15 18 Querschnitt-Service-Sicherheit 1 1 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 9 9 1 173 9 146 329 Mecklenburg- Vorpommern Ankunftszentrum Stern-Buchholz Referatsleitungsebene (RL, Ref) 2 2 Asylverfahren 9 13 22 9 2 13 24 Niedersachsen Ankunftszentrum Fallingbostel Referatsleitungsebene (RL, Ref) 2 2 Polizeikommissariat Bad Fallingbostel Asylverfahren 21 29 50 21 2 29 52 Ankunftszentrum Bramsche Verwaltung und IT 2 2 4 Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Referatsleitungsebene (RL, Ref) 4 4 Asylverfahren 35 58 93 37 4 60 101 0 58 6 89 153 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/1631 BL ED GD HD MD Auswer - tung Behörden in räumlicher Nähe Nordrhein- Westfalen Ankunftszentrum Dortmund Verwaltung und IT 1 1 2 4 ZAB Dortmund, Referatsleitungsebene (RL, Ref) 3 3 Asylverfahren 25 59 84 1 26 3 61 91 Ankunftszentrum Münster Asylverfahren 73 74 147 Bundespolizeiinspektion Münster, EAE Stadt Münster Referatsleitungsebene (RL, Ref) 7 7 Verwaltung und IT 3 3 73 7 77 157 Ankunftszentrum Mönchengladbach Verwaltung und IT 1 2 3 Polizeipräsidium Mönchengladbach , EAE Mönchengladbach , Stadt Mönchengladbach in EAE Asylverfahren 26 49 75 Querschnitt-Service-Sicherheit 1 1 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 2 2 27 2 52 81 Ankunftszentrum Bonn Verwaltung und IT 1 1 Polizeipräsidium Bonn, Bezirksregierung Köln Referatsleitungsebene (RL, Ref) 3 3 Asylverfahren 77 1 64 142 77 4 65 146 1 203 16 255 475 Rheinland-Pfalz Ankunftszentrum Trier Asylverfahren 25 25 50 Aufnahmeeinrichtung Trier, Ausländerbehörde Stadtverwaltung Trier (zugleich Zentrale Rückführungsstelle Land Rheinland -Pfalz), Bundesagentur für Arbeit, Aufsichts- und Dienstleistungs -direktion Trier, Örtliche Polizei, Ermitt lungsgruppe Migration der Polizei Referatsleitungsebene (RL, Ref) 2 2 Verwaltung und IT 1 1 Integration 1 1 26 2 26 54 Saarland Ankunftszentrum Lebach, Landesasylstelle Saarland Asylverfahren 18 18 36 Landesverwaltungsamt Zentrale Ausländerbehörde Integration 2 5 7 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 4 4 Verwaltung und IT 2 1 5 8 2 21 4 28 55 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BL ED GD HD MD Auswer - tung Behörden in räumlicher Nähe Sachsen Ankunftszentrum Chemnitz; Landesasylstelle Sachsen Referatsleitungsebene (RL, Ref) 2 2 Bundespolizeiinspektion, EAE Chemnitz, Landesdirektion Sachen - ZAB -, Örtliche ABH Verwaltung und IT 1 1 2 Asylverfahren 40 33 73 Integration 5 11 16 46 2 45 93 Ankunftszentrum Leipzig Verwaltung und IT 1 2 3 Stadt Leipzig Ausländerbehörde , EAE Max-Liebermann -Str., Polizeidirektion Leipzig Asylverfahren 28 35 63 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 4 4 29 4 37 70 Ankunftszentrum Dresden Referatsleitungsebene (RL, Ref) 3 3 Bundespolizei Dresden, Erstaufnahmeeinrichtung, Landeshauptstadt Dresden Abt. Ausländerangelegenheiten , Landesdirektion Sachsen EAE Dresden Verwaltung und IT 1 1 2 Asylverfahren 25 53 78 26 3 54 83 0 101 9 136 246 Sachsen-Anhalt Ankunftszentrum Halberstadt, Landesasylstelle Sachsen- Anhalt Verwaltung und IT 1 1 5 7 Zentrale Anlaufstelle für Asylbewerber Sachsen- Anhalt (ZASt) - Landeserst -aufnahmeeinrichtung, Kompetenzfeststellung der Bundesagentur für Arbeit Asylverfahren 47 69 116 Integration 3 12 15 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 4 4 1 51 4 86 142 Schleswig-Holstein Ankunftszentrum Neumünster-Haart, Landesasylstelle Schleswig-Holstein Referatsleitungsebene (RL, Ref) 1 1 Landesamt für Ausländerangelegenheiten Verwaltung und IT 1 3 4 Asylverfahren 15 18 33 16 1 21 38 Ankunftszentrum Glückstadt (Schließung zum 31.03.2018) Referatsleitungsebene (RL, Ref) 1 1 Asylverfahren 10 28 38 Verwaltung und IT 1 1 11 1 28 40 Thüringen Ankunftszentrum Suhl Verwaltung und IT 1 1 2 EAE Suhl, Stadtverwaltung Suhl Ausländerbehörde in Zusammenarbeit mit der ABH der Kreise und Kreisefreienstädte, Angelegenheiten der Ausländer Asylverfahren 24 18 42 Referatsleitungsebene (RL, Ref) 4 4 25 4 19 48 Summe 8 904 81 1.136 2.129 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/1631 21. An welchen Standorten werden so genannte Direktverfahren (Entscheidung innerhalb von zwei bzw. wenigen Tagen nach Asylantragstellung; vgl.: www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Ankunftszentrum_Berlin.pdf) durchgeführt , und welche interne Definition oder welche Regelungen gibt es hierzu (bitte ausführen)? Der Begriff „Direktverfahren“ wurde im Rahmen früherer Überlegungen im Zusammenhang mit einer möglichen Ankunftszentrumskonzeption verwendet, aber nicht umgesetzt. Insofern wird unter diesem konkreten Begriff aktuell kein Verfahren durchgeführt. 22. Welchen Anteil machen Direktverfahren an allen Asylverfahren aus (bitte nach Bundesländern, Ankunftszentren und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), nach welchen Kriterien werden entsprechende Verfahren ausgewählt, und wie lange dauern diese Direktverfahren im Durchschnitt und welche Herkunftsländer oder Fallkonstellationen sind vor allem betroffen? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Wie lang war im vierten Quartal 2017, im Gesamtjahr 2017 bzw. zum letztmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten sechs Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden (Angaben zum „aktuellen Rand“, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Antragstellung ab: 01.07.2017 Entscheidung 01.10.2017 - 31.12.2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren. Gesamt 1,7 darunter: Syrien 1,7 Irak 1,7 Afghanistan 1,8 Türkei 2,0 Eritrea 1,5 Nigeria 1,7 Iran 1,9 Somalia 1,7 Georgien 1,4 Ungeklärt 1,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Antragstellung ab: 01.07.2017 Entscheidung 01.01.2017 - 31.12.2017 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren. Gesamt 1,4 darunter: Syrien 1,4 Irak 1,5 Afghanistan 1,6 Türkei 1,7 Eritrea 1,3 Nigeria 1,5 Iran 1,7 Somalia 1,5 Georgien 1,3 Ungeklärt 1,4 Antragstellung ab: 01.09.2017 Entscheidung 01.01.2018 - 28.02.2018 Durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Verfahren. Gesamt 1,8 darunter: Syrien 1,9 Irak 1,9 Afghanistan 1,9 Türkei 2,6 Eritrea 1,6 Nigeria 1,8 Iran 2,1 Somalia 1,8 Georgien 1,4 Ungeklärt 1,7 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/1631 24. Wie lang war im vierten Quartal 2017, im Gesamtjahr 2017 bzw. zum letztmöglichen Zeitpunkt die Verfahrensdauer bei Neuverfahren („Asylantragstellung ab 1. Januar 2017“, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und gilt für die Verfahrensdauer von Neuverfahren ab 2018 weiterhin der Stichtag 1. Januar 2017, wenn nein, warum nicht (bitte begründen)? Die Verfahrensdauer bei Neuverfahren betrug für den Zeitraum 1. Januar 2017 bis 28. Februar 2018 durchschnittlich 2,9 Monate. Die Angaben der durchschnittlichen Verfahrensdauer bei Neuverfahren für das vierte Quartal 2017 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Entscheidungen über Neuverfahren (Antragsdatum ab 01.01.2017) Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten für Entscheidungen im 4. Quartal 2017 Gesamt 2,7 darunter: Syrien 2,3 Irak 2,5 Afghanistan 3,8 Türkei 2,7 Eritrea 2,7 Nigeria 2,9 Iran 3,3 Somalia 2,9 Georgien 2,0 Ungeklärt 2,6 Die Angaben der durchschnittlichen Verfahrensdauer bei Neuverfahren für Jahr 2017 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Entscheidungen über Neuverfahren (Antragsdatum ab 01.01.2017) Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten für Entscheidungen im Jahr 2017 Gesamt 2,3 darunter: Syrien 1,9 Irak 2,3 Afghanistan 3,0 Eritrea 2,2 Iran 2,8 Türkei 2,8 Nigeria 2,5 Somalia 2,5 Russische Föderation 2,2 Ungeklärt 2,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Angaben der durchschnittlichen Verfahrensdauer bei Neuverfahren zum letztmöglichen Zeitpunkt können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Entscheidungen über Neuverfahren (Antragsdatum ab 01.01.2017) Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten für Entscheidungen 01.01.2018 - 28.02.2018 Gesamt 2,9 darunter: Syrien 2,6 Irak 2,7 Afghanistan 3,4 Türkei 3,2 Eritrea 2,8 Nigeria 3,4 Iran 3,3 Somalia 3,3 Georgien 1,8 Ungeklärt 2,6 Als Stichtag für die Verfahrensdauer von Neuverfahren gilt weiterhin der 1. Januar 2017. 25. Wie lang war zuletzt die durchschnittliche statistische Verfahrensdauer (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Angaben zu der durchschnittlichen Verfahrensdauer von der formellen Asylantragstellung bis zu einer Entscheidung des BAMF für den Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2018 können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: Durchschnitt Bearbeitungsdauer in Monaten Gesamt HKL 9,4 darunter: Syrien 5,5 Irak 6,5 Nigeria 12,2 Iran 8,6 Türkei 7,1 Afghanistan 13,8 Georgien 4,8 Somalia 10,3 Eritrea 7,4 Russische Föderation 16,1 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/1631 26. Anhand welcher statistischer Angaben hat die Bundesregierung überprüft, ob und wann die Zusage des Bundes im Beschluss vom 24. September 2015 im Rahmen des „Flüchtlingsgipfels“ (www.bundesregierung.de/Content/ DE/_Anlagen/2015/09/2015-09-24-bund-laender-fluechtlinge-beschluss. pdf?__blob=publicationFile, dort Punkt 4.10), „Asylverfahren trotz steigender Antragszahlen auf durchschnittlich drei Monate zu verkürzen“, unter Beachtung einer verkürzten Wartezeit bis zur Asylantragstellung „auf maximal fünf Monate im Jahr 2016“ – die sich nach Interpretation der Bundesregierung nur auf Neuverfahren bezogen haben soll (siehe Vorbemerkung) – umgesetzt wurde, wie lange dauerten Neuverfahren zum Zeitpunkt des damaligen Beschlusses im Herbst 2015, und wann genau wurde die genannte Zielvorgabe durchschnittlich maximal dreimonatiger Asylverfahren (nach Ansicht der Bundesregierung: nur Neuverfahren) nach Auffassung der Bundesregierung erreicht (bitte genau darlegen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Verfahrensdauern am „aktuellen Rand“ sowohl Mitte 2015 als auch Mitte 2016 bei 1,7 bzw. 1,6 Monaten, d. h. bereits vor Herbst 2015 deutlich unterhalb des vereinbarten Werts lagen, vgl. Bundestagsdrucksache 18/12623, Antwort zu Frage 4j und Bundestagsdrucksache 18/13472, Antwort zu Frage 9)? Im Jahr 2015 betrug die durchschnittliche Verfahrensdauer bei allen entschiedenen Verfahren insgesamt 5,2 Monate. Im Jahr 2016 lag der Wert bei 7,1 Monaten. Die Verfahren mit Antragstellung ab dem 1. Januar 2016 dauerten im Durchschnitt 3,4 Monate. Exakte Zahlen zum Zeitpunkt des damaligen Beschlusses vom Herbst 2015 können statistisch im Nachhinein nicht mehr ermittelt werden. Werden die Entscheidungen mit Antragstellung ab 1. Januar 2016 für die ersten neun Monate des Jahres 2016 betrachtet, so ergab sich eine durchschnittliche Verfahrensdauer von 2,4 Monaten (sog. Neuverfahren). Durchgängige Werte unterhalb eines Durchschnitts von drei Monaten zeigten sich auch im Jahr 2017. 27. Wie ist die Aussage der Staatssekretärin Dr. Emily Haber im Rahmen einer der Fragestellerin vorliegenden Nachbeantwortung vom 5. Oktober 2017 zu den Bundestagsdrucksachen 18/13472, 18/13536 und 18/13551, die Zusage zu Verfahrensdauern vom 24. September 2015 müsse sich deshalb auf Neuverfahren bezogen haben, weil ansonsten „die Neuverfahren erheblich schneller als in drei Monaten hätten entschieden werden müssen, um in der Gesamtrechnung zu einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von drei Monaten zu gelangen“, damit vereinbar, dass es ein Ziel war, das in der Praxis auch erreicht wurde, Neuverfahren erheblich schneller als in drei Monaten zu entscheiden (siehe hierzu die in der Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 19/185 genannten Quellen, wonach z. B. die Hälfte der Verfahren in Ankunftszentren innerhalb von 48 Stunden entschieden worden sei, aktuelle Bearbeitungszeiten bei neu Ankommenden hätten im Oktober 2016 bei durchschnittlich 1,5 Monaten gelegen usw.; die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/185 zur Frage 15 ist für die Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nachvollziehbar)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wurden die zwischen der Staatssekretärin Dr. Emily Haber und Frank- Jürgen Weise mit ihren Unterschriften im März 2016 in einem „Arbeitsprogramm für das Jahr 2016 zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)“ vereinbarten Ziele (vgl. Bundestagsdrucksache 19/185, Antwort zu Frage 16) erreicht , und wenn ja, wann (bitte differenzieren nach den Zielen „Senkung der durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von der Registrierung bis zur Bescheiderstellung auf durchschnittlich unter fünf Monate im Gesamtdurchschnitt , auf unter drei Monate bei neuen Anträgen“ und dem Ziel Bearbeitung der „Neuanträge ab 2016“ im 4. Quartal 2016 innerhalb von drei Monaten und bei „Altbeständen“ innerhalb von „durchschnittlich 5 Monate[n] im Jahresdurchschnitt 2016“)? Soweit diese Ziele nicht erreicht wurden, woran lag dies nach Auffassung des Bundesinnenministeriums bzw. des BAMF, und welche Konsequenzen hatten diese nicht erreichten Zielsetzungen – soweit es keine Konsequenzen gab, welchen Sinn hatte die mit Unterschriften bestätigte Arbeitsvereinbarung bzw. die abgegebenen „Leistungsversprechen“)? Die Bundesregierung vermag keinen Widerspruch zwischen den beiden zitierten Aussagen zu erkennen. Es trifft zu, dass ein Teil der Neuverfahren in Ankunftszentren schneller als in drei Monaten entschieden werden konnte. Aus dieser Tatsache kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass sich die Zusage zur Verkürzung der Verfahrensdauer vom 24. September 2015 nicht nur auf Neuverfahren , sondern auch auf alle zu dem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren bezog. Die vom BAMF ausgewiesene durchschnittliche Verfahrensdauer bezieht sich auf den Zeitpunkt zwischen der Asylantragstellung und der Entscheidung durch das BAMF. Zeiten vor der Antragstellung beim BAMF können für das Jahr 2016 nicht ausgewiesen werden. Die Verfahrensdauer für die im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016 getroffenen Entscheidungen lag bundesweit bei durchschnittlich 7,1 Monaten. Davon hatten Altverfahren mit Antragstellung vor dem 1. Januar 2016 eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 12,9 Monaten. Neuverfahren mit Antragstellung ab dem 1. Januar 2016 hatten eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 3,4 Monaten und ab dem 1. Juni 2016 eine durchschnittliche Bearbeitungsdauer von 2,1 Monaten. Die Verfahrensdauer für die im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2016 getroffenen Entscheidungen von Neuverfahren mit Antragstellung ab dem 1. Januar 2016 lag bundesweit bei durchschnittlich 4,7 Monaten. Die zunehmende Bearbeitung einer Vielzahl von Altverfahren aus 2015 und früheren Jahren (insgesamt 273 000 Verfahren) führte zu einer statistischen Verlängerung der Verfahrensdauer. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/1631 28. Ist es zutreffend, dass die Namen bzw. Identität von Dolmetschern/Dolmetscherinnen bei Asylanhörungen selbst dann nicht gegenüber Asylsuchenden bzw. ihren Anwältinnen oder Anwälten preisgegeben werden (z. B. unter Berufung auf den Datenschutz), wenn der Vorwurf im Raum steht, es habe Probleme bei der Übersetzung gegeben (z. B. fachliche Mängel, unterschiedliche Auffassungen dazu, inwieweit eine sprachliche Verständigung problemlos möglich war) oder die übersetzende Person sei befangen gewesen und es unterschiedliche Darstellungen hierzu gibt, die etwa im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aufgeklärt werden müssen? Wenn ja, wie wird dies sachlich und rechtlich begründet, und wie können Anwältinnen, Anwälte und Gerichte nach Ansicht der Bundesregierung einen solchen strittigen Sachverhalt aufklären, wenn die Identität der dolmetschenden Person nicht bekannt ist (bitte darlegen)? Wenn nein, welche internen Regelungen gibt es im BAMF hierzu (bitte ausführen )? Da die Information über den Namen des Dolmetschers/der Dolmetscherin sein/ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berührt, bedarf es für eine Herausgabe dieser Informationen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Eine solche existiert nicht im AsylG. Die Informationen über die Namen bzw. Identität von Dolmetschern/Dolmetscherinnen bei Asylanhörungen ist von dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch des § 19 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht umfasst . Der Anspruch ist auf die zur Person des Antragstellers gespeicherten Daten beschränkt und erfasst daher nicht personenbezogene Daten Dritter. Die Ausschlussgründe des § 19 Absatz 4 BDSG entsprechen im Übrigen im Wesentlichen denen des gegenüber dem datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts weitergehenden und spezielleren Akteneinsichtsrecht nach § 29 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Im Verwaltungsverfahren schützt § 29 Absatz 2 Alt. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) private und öffentliche Geheimhaltungsinteressen. Danach muss die Behörde die Akteneinsicht u. a. dann nicht gewähren, wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen – zum Schutz der Privatsphäre insbesondere dann, wenn berechtigte Interessen der Beteiligten oder dritter Personen betroffen sind. Vorliegend dient die Geheimhaltung den berechtigten beruflichen Interessen des Dolmetschers und den Interessen des BAMF. Denn im Gegensatz zu den Entscheidern , die die Anhörung durchführen, sind die Dolmetscher nicht Mitarbeiter des BAMF und damit nicht ausschließlich für das BAMF tätig. Vielmehr üben sie regelmäßig noch Tätigkeiten als Dolmetscher für andere Behörden oder private Dritte aus, auch im Bereich des Asyl- bzw. Ausländerrechts. Die Geheimhaltung der persönlichen Daten soll den Schutz der Person des Dolmetschers gewährleisten und dem möglichen Versuch einer Einflussnahme auf seine Tätigkeit beim Bundesamt entgegenwirken. Vor diesem Hintergrund werden personenbezogene Daten ausschließlich bei Aufforderung durch die Gerichte und ausschließlich an diese übermittelt, um Sachverhalte im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens aufzuklären (vgl. § 15 Absatz 1 BDSG i. V. m. § 86 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Im gerichtlichen Verfahren kann allerdings das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als zuständige oberste Aufsichtsbehörde die Vorlage von Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1931 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auskünften verweigern, wenn das Bekanntwerden des Inhalts der Urkunden, Akten , elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen (§ 99 Absatz 1 Satz 2 VwGO). 29. Wurden abgelehnte Asylsuchende und/oder deren Anwältinnen und Anwälte informiert, wenn sich das BAMF von Dolmetscher und Dolmetscherinnen aufgrund von Verletzungen der Neutralitätspflicht oder aufgrund fachlicher Mängel getrennt hat (vgl. www.tagesschau.de/inland/bamf-tuerken-asyl- 101.html) und diese Dolmetscherinnen und Dolmetscher in den jeweiligen Verfahren eingesetzt waren, und wenn nein, warum nicht, da die fachliche Eignung und/oder Unvoreingenommenheit der betroffenen Dolmetscher und Dolmetscherinnen ja generell, d. h. in allen Verfahren, in denen sie zum Einsatz kamen, in Zweifel steht – was aber die Asylsuchenden nicht wissen können , wenn sie hierüber nicht vom BAMF informiert werden (bitte ausführlich begründen)? Zu Beginn der Anhörung wird der Antragsteller gefragt, ob eine Verständigung mit dem Dolmetscher gegeben ist. Der Anhörer/Entscheider hat in der Anhörung darauf zu achten, dass der Dolmetscher eine problemlose Kommunikation mit dem Antragsteller gewährleistet. Am Ende der Anhörung wird der Antragsteller gefragt, ob es Verständigungsschwierigkeiten gab. Bestehen Qualitätsmängel bei dem Dolmetscher, zeigt sich dies in der Regel in der Anhörung. Kann der Sachverhalt nicht umfassend aufgeklärt werden, wird eine erneute Anhörung mit einem anderen Dolmetscher terminiert. Nach der Anhörung erhält der Antragsteller eine Kopie des Protokolls. Darin kann er nachvollziehen, ob seine Aussagen zutreffend und vollständig aufgenommen worden sind. Ist dies nicht der Fall, kann er dies umgehend beim BAMF geltend machen. Eine generelle Information an Antragsteller oder Anwälte, dass ein Dolmetscher aufgrund von Verletzungen der Neutralitätspflicht oder aufgrund fachlicher Mängel gesperrt wurde, erfolgt nicht, zumal dadurch kein direkter Schluss auf den Ausgang eines Verfahrens gezogen werden kann. Die Gründe für eine Sperrung können vielseitig sein Dies können neben der Neutralität auch die Integrität, die Zuverlässigkeit (bspw. Pünktlichkeit) oder Verhaltensstandards wie das Auftreten gegenüber Mitarbeitern des BAMF und Antragstellern sein. 30. In wie vielen Fällen hat sich das BAMF seit 2015 von Dolmetschern und Dolmetscherinnen aufgrund von Verletzungen der Neutralitätspflicht oder aufgrund fachlicher Mängel (bitte differenzieren) getrennt (bitte auch nach Jahren und Sprachen auflisten), in wie vielen Verfahren kamen diese zum Einsatz, wie viele Anhörungen wurden in diesen Fällen wiederholt oder Bescheide abgeändert, und wie viele Asylsuchende wurden vom BAMF darüber informiert, dass an der fachlichen Eignung und/oder Unvoreingenommenheit der in ihrem Verfahren eingesetzten Dolmetscher bzw. Dolmetscherinnen Zweifel bestehen (bitte so ausführlich wie möglich darlegen)? In den Jahren 2015 und 2016 wurden Sperrungen systemseitig nicht nach den Kriterien Verletzung der Neutralitätspflicht oder fachliche Mängel differenziert erfasst. Im Jahr 2017 wurde in 30 Fällen die Zusammenarbeit mit Dolmetschern aufgrund von Verletzungen gegen den Verhaltenskodex beendet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/1631 Diese umfassen auch Fälle, in denen Dolmetscher aufgrund von Neutralitätsbedenken von weiteren Einsätzen im BAMF ausgenommen wurden. Eine Auflistung der einzelnen Gründe für eine Beendigung der Zusammenarbeit ist nicht möglich, da bei vielen Fällen mehrere kumulierte Verstöße zur Beendigung führen . Im Zuge der Etablierung eines erweiterten Qualitätssicherungskonzepts für Dolmetscher im BAMF wurden 2017 und 2018 rd. 2 100 Dolmetscher von weiteren Einsätzen für das BAMF ausgenommen. Sowohl die Fälle, in denen Dolmetscher aufgrund eines Verstoßes gegen den Verhaltenskodex als auch aufgrund fachlicher Mängel gesperrt wurden, betrafen rd. 90 Prozent der für den Asylprozess relevanten Sprachen, insbesondere Arabisch, Kurdisch, Dari, Farsi, Paschto, Persisch, Türkisch, Englisch, Russisch, Französisch , Spanisch sowie generell alle Zielsprachen aus dem europäischen Bereich. Es kann keine Aussage darüber getroffen werden, in wie vielen Anhörungen Dolmetscher eingesetzt wurden, welche die jetzigen Qualitätsstandards nicht erfüllen . Das Qualitätssicherungskonzept für Dolmetscher des BAMF wurde im letzten Jahr um eine Reihe weiterer Maßnahmen ergänzt und die Standards stetig weiterentwickelt , so dass kein direkter Zusammenhang zwischen Qualitätsmängeln bestimmter Dolmetscher und der Anzahl der Verfahren, in denen diese eingesetzt wurden, hergestellt werden kann. 31. Wie soll das Erreichen der Zielsetzung, künftig in 80 Prozent aller Asylverfahren zu einer Einheit von Anhörer und Entscheider zu kommen, (so Volker Mäulen vom BAMF im Rahmen der Hohenheimer Tage zum Migrationsrecht am 28. Januar 2018: „Flüchtlingsmanagement im BAMF“), überprüft werden, wenn es nach Auskunft der Bundesregierung zum Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider keine statistische Erfassung gibt und keine valide Einschätzung möglich ist (vgl. zuletzt die Antwort zu Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 19/385; bitte nachvollziehbar darstellen und gegebenenfalls doch eine fachkundige Einschätzung zum aktuellen Anteil der Verfahren mit bzw. ohne Einheit von Anhörer und Entscheider machen)? Die Angabe von 80 Prozent war eine Schätzung zur Zielvorstellung vor dem Hintergrund , dass laufend weniger Akten an Entscheidungszentren abgegeben werden und die Einheit von Anhörung und Entscheidung als Regelprozess bundesweit verstärkt Anwendung findet. Im Übrigen ist die statistische Ermittlung der Einheit von Anhörung und Entscheidung weiterhin nicht möglich. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333