Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Sichert, Ulrike Schielke-Ziesing, Sebastian Münzenmaier und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/16087 – Auswirkungen des 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das am 1. Januar 2019 in Kraft getretene 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz mitsamt der darin vorgesehenen Neufassungen der §§ 16e und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zielt ausweislich der dazugehörigen Gesetzesbegründung auf eine dauerhafte Integration der „zahlenmäßig bedeutsame(n) Gruppe der arbeitsmarktfernen Langzeitarbeitslosen“ (ebd.) in den Arbeitsmarkt ab. Zu diesem Zweck sind in § 16e Absatz 2 und § 16i Absatz 2 SGB II Bezuschussungen zum Arbeitsentgelt für Arbeitgeber, welche langzeitarbeitslose Personen nach § 16e Absatz 1 und § 16i Absatz 1 SGB II als Arbeitnehmer einstellen bzw. zugewiesen bekommen, vorgesehen. 1. Wie viele Personen sind als sog. „arbeitsmarktfremde Langzeitarbeitslose“ (vgl. Vorbemerkung) seit dem Inkrafttreten des 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz und der darin normierten Neufassungen der §§ 16e und 16i SGB II ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 16e SGB II eingegangen oder in ein Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II zugewiesen worden (bitte nach der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 16e SGB II und der Zuweisung in ein Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II, sowie nach noch stets bestehenden und bereits beendeten Arbeitsverhältnissen jeweils gesondert darstellen)? In der Internetpublikation „Förderung svpfl. Beschäftigung von Teilnehmenden mit der Kostenträgerschaft SGB II – Deutschland, West/Ost, Länder und Jobcenter (Monatszahlen)“ (https://statistik.arbeitsagentur.de/nn_1251812/SiteGlo bals/Forms/Rubrikensuche/Rubrikensuche_Form.html?view=processForm&res ourceId=210368&input_=&pageLocale=de&topicId=1569074&year_month=2 01908&year_month.GROUP=1&search=Suchen) sind in Tabelle 1 die Eintritte in Förderungen nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) abgebildet. In Tabelle 6 sind die Beendigungen dargestellt. Bei den Beendigungen muss davon ausgegangen werden, dass es sich grundsätzlich um vorzeitige Beendigungen handelt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16312 19. Wahlperiode 03.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 2. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Wie viele Arbeitgeber haben seit dem Inkrafttreten des 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 16e SGB II begründet oder Personen als Arbeitskräfte nach § 16i SGB II zugewiesen bekommen ? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 3. Welche Kosten sind für die in § 16e Absatz 1 und 2 und § 16i Absatz 1 und 2 SGB II normierte Bezuschussung von Arbeitsentgelten für Arbeitsverhältnisse i. S. d. §§ 16e, 16 i SGB II seit dem Inkrafttreten des 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz aufgewendet worden (bitte nach der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses i. S. d. § 16e SGB II und der Zuweisung in ein Arbeitsverhältnis nach § 16i SGB II jeweils gesondert darstellen )? Im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. November 2019 haben die gemeinsamen Einrichtungen (gE) rd. 228 Mio. Euro für Entgeltzuschüsse im Rahmen des § 16i SGB II ausgegeben, darunter rd. 58 Mio. Euro über den Passiv-Aktiv-Transfer. Im selben Zeitraum wurden für Entgeltzuschüsse im Rahmen des § 16e (neu) SGB II von den gE rund 39 Mio. Euro ausgegeben. Für die zugelassenen kommunalen Träger liegen entsprechende Angaben nicht vor. 4. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung in Bezug auf Personen zu ergreifen, die im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. d. § 16e bzw. § 16i SGB II nach Ablauf der fünfjährigen Förderungsfrist keinen Einzug in den allgemeinen Arbeitsmarkt gefunden haben? Die beiden Regelinstrumente des Teilhabechancengesetzes zielen darauf ab, die Chancen von sehr arbeitsmarktfernen und langzeitarbeitslosen Menschen auf eine nachhaltige Integration auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern und soziale Teilhabe zu ermöglichen. Die Zeit der individuell geförderten Beschäftigung ist bewusst dafür zu nutzen, die Leistungsfähigkeit der geförderten Person Schritt für Schritt aufzubauen und zu stärken. Mittel- bis langfristig wird der Übergang in eine nachhaltige, ungeförderte Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angestrebt. Insbesondere die ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung als integraler Bestandteil beider Instrumente zielt darauf ab, die Arbeitsverhältnisse zu stabilisieren und perspektivisch eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu erreichen. Weiter verbleibt die Integrationsverantwortung über die gesamte Förderdauer beim zuständigen Jobcenter (JC), auch wenn durch das Einkommen aus dem geförderten Arbeitsverhältnis der Leistungsbezug entfällt. Denn im Falle einer vorzeitigen Beendigung des geförderten Arbeitsverhältnisses ist das JC aufgrund der ihm vorliegenden umfassenden Informationen in der Lage, eine zeitnahe und passgenaue Betreuung der betroffenen Person sicherzustellen. Sollte nach Ablauf der Förderung nach den §§ 16e oder 16i SGB II keine unmittelbare Anschlussbeschäftigung möglich sein, werden die betroffenen Personen entsprechend des ganzheitlichen Ansatzes weiterhin intensiv im Rahmen der Vermittlungsarbeit durch die JC zu beraten und unter passgenauem Einsatz von Eingliederungsleistungen zu fördern sein. Drucksache 19/16312 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Welche Sanktionen sind in Bezug auf Arbeitgeber vorgesehen, welche Arbeitnehmer nach § 16e Absatz 1 oder § 16i Absatz 1 SGB II unter Inanspruchnahme der nach § 16e Absatz 2 bzw. § 16i Absatz 2 SGB II zu gewährenden Bezuschussung einstellen bzw. zugewiesen bekommen, jedoch die betreffenden Arbeitnehmer tatsächlich keine oder keine ihrem Arbeitsentgelt angemessene Arbeitsleistung erbringen lassen? Die Frage des Beschäftigungsanspruchs von Arbeitnehmern in nach den §§ 16e und 16i SGB II geförderten Arbeitsverhältnissen richtet sich nach dem allgemeinen Arbeitsrecht. Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen müssen grundsätzlich durch die Vertragsparteien selbst geltend gemacht und durchgesetzt werden. Das SGB II sieht insofern keine Sanktionen gegen Arbeitgeber vor. 6. Für welche Maßnahmen der dort genannten „ganzheitliche(n) beschäftigungsbegleitende (n) Betreuung“ im Einzelnen soll die in § 16i Absatz 4 10. SGB II-ÄndG – Teilhabechancengesetz vorgesehene Freistellung erfolgen ? Die vorgesehene Freistellung soll für eine erforderliche ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung in angemessenem Umfang erfolgen. Dieses Coaching verfolgt das Ziel, das geförderte Arbeitsverhältnis zu stabilisieren, eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen und das Leistungsvermögen der beschäftigten Person zu steigern. Inhalt des Coachings ist entsprechend des ganzheitlichen Ansatzes neben den betrieblichen und sozialen Anforderungen, die der Arbeitgeber an sein Personal stellt, auch, dass der Coach bei Bedarf auf Leistungen Dritter hinweist, mit denen persönliche oder soziale Schwierigkeiten bei der Eingliederung überwunden werden können, und auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen hinwirkt. Typischerweise stehen zu Beginn der Beschäftigung organisatorische und betriebsbezogene Fragen im Vordergrund des Coachings – die Erarbeitung einer Tagesstruktur, die Klärung finanzieller Fragen, die Eingewöhnung in der neuen Tätigkeit und die Eingliederung in die betriebliche Gemeinschaft. Das Coaching soll zudem die ganze Bedarfsgemeinschaft in den Blick nehmen, um komplexe Problemlagen aufgreifen zu können, die z. B. im Zusammenhang mit dem sozialen Umfeld stehen. Der Förderumfang und -inhalt des Coachings sollen an die individuellen Bedarfe und die im Förderverlauf anzunehmende Stabilisierung des Beschäftigungsverhältnisses angepasst werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16312 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333