Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Schmidt, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Dr. Danyal Bayaz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/16175 – Überarbeitung der EU-Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Obwohl Tabakerhitzer als „Heat-not-Burn“-Produkte bereits seit 2016 und andere neuartige Rauch- und Tabakprodukte wie E-Zigaretten oder Wasserpfeifen deutlich länger auf dem deutschen Markt erhältlich sind, werden diese Produkte nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bisher nicht adäquat von der Tabaksteuer erfasst. Denn obwohl Langzeitstudien noch fehlen, ist nach Ansicht der Fragesteller die gesundheitsschädliche Wirkung der neuen Produkte bereits festgestellt (vgl. www.wissenschaft-aktu-ell.de/artikel/Tabak erhitzer_auch_nicht_gesuender_als_Zigarette1771015590670.html;%20www. ndr.de/ratgeber/gesundheit/Rauchen-Wie-schaedlich-sind-E-Zigaretten,ezigare tte166.html). „Heat-not-Burn“-Produkte werden tabaksteuerrechtlich als Pfeifentabak besteuert (vgl. § 1 Absatz 5 des Tabaksteuergesetzes). Tabakfreie Produkte wie E-Zigaretten unterliegen nicht einer Tabaksteuer. Diese steuerrechtliche Behandlung der neuartigen Rauch- und Tabakprodukte geht auf die Richtlinie 2011/64/EU vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Steuersätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren zurück. Die Besteuerung von Tabakprodukten und die Höhe der Steuersätze richten sich bisher nach dem jeweiligen Verwendungszweck der Tabakprodukte. Nun plant die EU-Kommission, die Tabaksteuerrichtlinie 2011/64/EU zu überarbeiten (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 95 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/1126). Grundlage der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie ist eine von der EU-Kommission in Auftrag gegebene Studie und Folgenabschätzung zum Konsumverhalten und zur Marktpräsenz von neuartigen Rauch- und Tabakprodukten. Die Ergebnisse wollte die EU-Kommission bis Ende des Jahres 2018 vorlegen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4895), um auf deren Basis bis Ende des Jahres 2019 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie vorzulegen. Die Bundesregierung unterstützte dieses Vorgehen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 95 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/1126). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16325 19. Wahlperiode 06.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 2. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Jetzt kommt es allerdings zu Verzögerungen von mindestens einem Jahr (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/15583). Deshalb stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Verzögerungen auf den Zeitplan der EU- Kommission zur Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie haben und inwiefern die Bundesregierung die Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie vorantreibt bzw. Änderungen am Tabaksteuergesetz vornehmen wird. 1. a) Wie haben sich die Steuereinnahmen aus der Tabaksteuer seit 2017 entwickelt (bitte nach Zigaretten, Zigarren/Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak aufschlüsseln und bitte für jedes Jahr und falls möglich bitte zusätzlich für jedes Quartal angeben)? Die Einnahmen aus der Tabaksteuer haben sich seit 2017 wie folgt entwickelt: Tabaksteuereinnahmen 2017 (netto*) 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal gesamt gerundet in Mio. Euro Einnahmen 2.626 3.629 3.864 4.251 14.369 davon für: Zigaretten 2.148 3.111 3.335 3.758 12.352 Zigarren / Zigarillos 23 19 24 26 93 Feinschnitt 436 474 475 445 1.830 Pfeifentabak 20 24 29 22 95 Tabaksteuereinnahmen 2018 (netto*) Einnahmen 2.416 3.730 3.848 4.327 14.321 davon für: Zigaretten 1.966 3.204 3.318 3.799 12.288 Zigarren / Zigarillos 19 22 24 26 92 Feinschnitt 415 473 479 468 1.835 Pfeifentabak 16 30 27 34 106 Tabaksteuereinnahmen 2019 (netto*) 1. Quartal 2. Quartal 3. Quartal 4. Quartal** gesamt gerundet in Mio. Euro Einnahmen 2.490 3.952 3.585 10.028 davon für: Zigaretten 2.048 3.375 3.132 8.555 Zigarren / Zigarillos 20 18 24 63 Feinschnitt 392 522 385 1.230 Pfeifentabak 30 37 43 110 * Bruttoeinnahmen abzüglich Erstattungen. ** Die Erhebung für das vierte Quartal 2019 ist noch nicht abgeschlossen. Abweichungen der Summen durch Rundung. Drucksache 19/16325 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie werden sich die Steuereinnahmen aus der Tabaksteuer nach Einschätzung der Bundesregierung in den kommenden Jahren in Deutschland entwickeln (bitte nach Zigaretten, Zigarren/Zigarillos, Feinschnitt und Pfeifentabak aufschlüsseln und bitte begründen)? Bei Schätzungen zum zukünftigen Aufkommen der Tabaksteuer wird nicht zwischen den einzelnen Tabakwarenkategorien unterschieden. Vielmehr umfassen entsprechende Schätzergebnisse das erwartete Kassenaufkommen. Nach dem Ergebnis des Arbeitskreises „Steuerschätzungen“ im Rahmen seiner 156. Steuerschätzung vom Oktober 2019 wird folgendes Kassenaufkommen für die Tabaksteuer erwartet: 2020 2021 2022 2023 2024 gerundet in Mio. Euro Tabaksteuer kassenmäßig 14.370 14.290 14.210 14.130 14.050  2. a) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsatz und die Verkaufszahlen von Zigaretten in Deutschland seit 2017 entwickelt (bitte für jedes Jahr und bitte falls möglich zusätzlich für jedes Quartal angeben)? Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden 2017 rund 75,8 und in 2018 rund 74,3 Millionen Stück versteuerte Zigaretten in Deutschland abgesetzt . Über den dabei generierten Umsatz liegen der Bundesregierung keine hinreichend belastbaren jahresbezogenen Informationen vor. Nachstehend aufgeführt sind die Kleinverkaufswerte zu den jährlich von der Steuerzeichenstelle der Bundeszollverwaltung ausgegebenen Steuerzeichen im Bereich Zigaretten: 2017 2018 gerundet in Mio. Euro Kleinverkaufswerte (Netto-Bezug) 21.377 21.659 Die dargestellten Kleinverkaufswerte sind jedoch nicht mit dem Umsatz identisch , da die Ausgabe der Steuerzeichen und der Verkauf der Zigaretten nicht zwingend in dasselbe Jahr fallen. b) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsatz und die Verkaufszahlen von Tabakerhitzern in Deutschland seit 2017 entwickelt (bitte für jedes Jahr und bitte falls möglich zusätzlich für jedes Quartal angeben)? Über die Kleinverkaufswerte der Tabakerhitzer liegen der Bundesregierung keine gesonderten Erhebungen vor, da die Tabakerhitzer der Besteuerungskategorie Rauchtabak, hier Pfeifentabak, unterfallen und nur für die gesamte Kategorie Kleinverkaufswerte statistisch erfasst werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16325 c) Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Umsatz und die Verkaufszahlen von E-Zigaretten in Deutschland seit 2017 entwickelt (bitte für jedes Jahr und bitte falls möglich zusätzlich für jedes Quartal angeben)? Nikotinhaltige Liquids für E-Zigaretten enthalten keinen Tabak und sind nicht Gegenstand der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Tabaksteuerrichtlinie ). Sie unterliegen daher in Deutschland derzeit nicht der Tabaksteuer. Deshalb liegen hierfür keine Kleinverkaufswerte vor.  3. a) Wie werden sich nach Einschätzung der Bundesregierung der Umsatz und die Verkaufszahlen von Zigaretten in den kommenden Jahren in Deutschland entwickeln (bitte begründen)? b) Wie werden sich nach Einschätzung der Bundesregierung der Umsatz und die Verkaufszahlen von Tabakerhitzern in den kommenden Jahren in Deutschland entwickeln (bitte begründen)? c) Wie werden sich nach Einschätzung der Bundesregierung der Umsatz und die Verkaufszahlen von E-Zigaretten in den kommenden Jahren in Deutschland entwickeln (bitte begründen)? Die Fragen 3a bis 3c werden gemeinsam beantwortet. Zu den Entwicklungen des Umsatzes und der Verkaufszahlen liegen der Bundesregierung keine Schätzwerte vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1b verwiesen.  4. Kennt die Bundesregierung die Berichte über Todesfälle in den USA, die im Zusammenhang mit E-Zigaretten stehen (vgl. www.spiegel.de/gesund heit/diagnose/e-zigaretten-ursache-fuer-todesfaelle-in-den-usa-wohl-aufg eklaert-a-1295697.html)? a) Wenn ja, wie schätzt die Bundesregierung das Gefahrenpotential von E-Zigaretten auf dem deutschen Markt ein? b) Kann die Bundesregierung derartige Gefahren in Deutschland angesichts der Dynamik des Marktes ausschließen (bitte begründen)? Die Fragen 4 bis 4b werden gemeinsam beantwortet. Zum Gefahrenpotential von E-Zigaretten wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Sachliche Betrachtung des Gefahrenpotenzials von E-Zigaretten und Liquids“ auf Bundestagsdrucksache 19/15371 verwiesen. Darin werden die bereits ergriffenen Maßnahmen erläutert. Vor dem Hintergrund, dass in den letzten Jahren die Bekanntheit und der Konsum von elektronischen Zigaretten stark zugenommen haben, beobachtet die Bundesregierung diese Produkte hinsichtlich ihres möglichen Gefährdungspotentials intensiv. Die Risikobewertung und Risikokommunikation gehören zum Zuständigkeitsbereich des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR). Das BfR hat auch vor dem Hintergrund der aktuellen Situation in den USA eine Stellungnahme im Hinblick auf Deutschland verfasst: www.bfr.bund.de/de/pressein formation/2019/43/dampfen__bfr_raet_vom_selbstmischen_von_e_liquids_ab- 243082.html- Drucksache 19/16325 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  5. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über weitere neuartige Rauchund Tabakprodukte, die aktuell entwickelt oder demnächst auf dem deutschen oder europäischen Markt verfügbar sein werden? Weitere neuartige Rauch- und Tabakerzeugnisse sind der Bundesregierung derzeit nicht bekannt. Gemäß § 12 des Tabakerzeugnisgesetzes dürfen neuartige Tabakerzeugnisse in Deutschland nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit. Die Anforderungen an die Verkehrsfähigkeit eines neuartigen Tabakerzeugnisses richten sich gemäß den Vorgaben der europäischen Tabakproduktrichtlinie 2014/40/EU danach, ob es sich um ein Rauchtabakerzeugnis oder ein rauchloses Tabakerzeugnis handelt.  6. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Tabaksteuerrichtlinie so schnell wie möglich zu überarbeiten? a) Wenn ja, warum, und inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür ein? b) Wenn nein, warum nicht? Da das Fehlen harmonisierter Besteuerungsgrundlagen von Tabakerhitzern und anderen neuartigen Rauchprodukten zu einer Fragmentierung innerhalb des EU-Binnenmarktes führen kann, wirbt die Bundesregierung auf EU-Ebene derzeit nach wie vor für eine gemeinsame Herangehensweise der Mitgliedstaaten bei der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie. Die Bundesregierung beabsichtigt daher, auf Grundlage der von der Europäischen Kommission erwarteten Ergebnisse zur Studie zum Konsumverhalten und zur Marktpräsenz von neuartigen Rauch- und Tabakprodukten sowie der entsprechenden Folgenabschätzung über das weitere Vorgehen zu entscheiden.  7. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Tabaksteuerrichtlinie dahin gehend zu ändern, dass sich die Besteuerung der Produkte nach den gesundheitlichen Auswirkungen richtet? a) Wenn ja, warum, und inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür ein? b) Wenn nein, warum nicht? Die Tabaksteuer ist ein Teil des „Policy Mix“ aus strukturellen und verhaltenspräventiven Maßnahmen zur Reduzierung des Rauchens, die ein gesundheitspolitisches Preissignal für die Verbraucher setzt, weniger zu rauchen oder erst gar nicht mit dem Rauchen zu beginnen. Gleichwohl sind auch für die Prüfung, ob aus Gründen eines hohen Gesundheitsniveaus Anpassungen der Tabaksteuerrichtlinie notwendig sind, zunächst die Ergebnisse aus der Studie bzw. der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission über das Konsumverhalten und die Marktpräsenz von neuartigen Rauch- und Tabakprodukten abzuwarten.  8. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Tabaksteuerrichtlinie dahin gehend zu ändern, dass es rechtlich ermöglicht wird, Tabakerhitzer nicht als Pfeifentabak besteuern zu müssen? a) Wenn ja, warum, und inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür ein? b) Wenn nein, warum nicht? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16325  9. Sieht die Bundesregierung eine Notwendigkeit, die Tabaksteuerrichtlinie dahin gehend zu ändern, dass es rechtlich ermöglicht wird, auch neuartige Rauchprodukte wie E-Zigaretten, die keinen Tabak enthalten, steuersystematisch mit einer Verbrauchsteuer jenseits der Umsatzsteuer zu erfassen und zu besteuern? a) Wenn ja, warum, und inwiefern setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene dafür ein? b) Wenn nein, warum nicht? 10. Setzt sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für ein bestimmtes Besteuerungsmodell für Tabakerhitzer und E-Zigaretten im Zuge der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie ein? a) Wenn ja, für welches, und warum? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 8 bis 10 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 11. Aus welchen Gründen wird die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung die Ergebnisse der Studie zum Konsumverhalten und zur Marktpräsenz von neuartigen Rauch- und Tabakprodukten und die Ergebnisse der Folgenabschätzung den Mitgliedstaaten nicht wie ursprünglich geplant bis Ende 2018 (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/4895), sondern erst Ende 2019 vorlegen bzw. erst 2020 durchführen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/15583)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 12. a) Aus welchen Gründen wird die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung einen überarbeiteten Entwurf der EU- Tabaksteuerrichtlinie nicht bis Ende 2019 vorlegen, wie es ursprünglich vorgesehen war (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 95 des Abgeordneten Stefan Schmidt auf Bundestagsdrucksache 19/1126)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. b) Wann wird die EU-Kommission nach Kenntnis der Bundesregierung einen überarbeiten Entwurf der EU-Tabaksteuerrichtlinie vorlegen? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Europäische Kommission einen überarbeiteten Entwurf der Tabaksteuerrichtlinie nach Abschluss der Studie und Folgenabschätzung vorlegen wird. 13. a) Plant die Bundesregierung, angesichts der Verzögerungen bei der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie auf EU-Ebene, das Tabaksteuergesetz auf nationaler Ebene zu ändern? b) Wenn nein, würde die Bundesregierung bei weiteren Verzögerungen bei der Überarbeitung der Tabaksteuerrichtlinie Änderungen am Tabaksteuergesetz in Erwägung ziehen (bitte begründen)?   Drucksache 19/16325 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Plant die Bundesregierung, die Tabaksteuer zu erhöhen, wie es der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz im Mai 2019 angekündigt hatte (vgl. www.faz.net/aktuell/wirtschaft/finanzminister-scholz-plant-schrittw eise-erhoehung-der-tabaksteuer-16193147.html; bitte begründen)? Aufgrund ihres Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 und 14 gemeinsam beantwortet. Eine Initiative der Bundesregierung zur Änderung des Tabaksteuergesetzes liegt nicht vor. Im Zuge der Umsetzung der aktuellen Neufassung der Richtlinie des Rates zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems könnten Änderungen des Tabaksteuergesetzes erforderlich werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16325 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333