Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, Jochen Haug, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/16091 – Gruppenvergewaltigungen in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Presseberichten vom 13. November 2019 soll am 31. Oktober 2019 in der Nähe von Ulm ein 14-jähriges Mädchen durch fünf Flüchtlinge unter Gefügigmachung mittels Drogen vergewaltigt worden sein (www.welt.de/regiona les/baden-wuerttemberg/article203451974/Maedchen-soll-von-mehreren-Mae nnern-vergewaltigt-worden-sein.html). Die mutmaßlichen Täter der Gruppenvergewaltigung sollen aus Afghanistan, dem Irak und Iran stammen und 14 bis 26 Jahre alt sein (www.bild.de/news/inland/news-inland/ulm-asylbewerber-fes tgenommen-wurde-hier-eine-schuelerin-14-vergewaltigt-66016068.bild.html). Die Tat soll in einer Flüchtlingsunterkunft stattgefunden haben (ebd.). In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) des Bundeskriminalamts (BKA) wurden bis 2017 die Fallzahlen zu „Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Absatz 6 Nr. 2, Absatz 7 und 8 [Strafgesetzbuch] StGB“ (Straftatenschlüssel: 111300) einzeln ausgewiesen (vgl. www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/P ublikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2017/Standardtabellen/Faelle/STD- F-01-T01-Faelle_excel.xlsx?__blob=publi%20cationFile&v=4). In der PKS 2018 werden die Fallangaben für „Vergewaltigung durch Gruppen“ (Straftatenschlüssel : 111300) nicht mehr einzeln ausgewiesen, obwohl sie nach telefonischer Auskunft des BKA an die Fragesteller immer noch erhoben werden. In der PKS 2016 werden unter „Vergewaltigung durch Gruppen“ (Straftatenschlüssel : 111300) 524 Fälle mit 407 Tatverdächtigen und in der PKS 2017 258 Fälle mit 385 Tatverdächtigen ausgewiesen (PKS 2016: www.bka.de/Shar edDocs/Downloads/DE/Publikationen/PolizeilicheKriminalstatistik/2016/Stan dardtabellen/Faelle/STD-F-01-T01-Faelle_excel.xlsx?__blob=publicationFile &v=4, PKS 2017: www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Pol izeilicheKriminalstatistik/2017/Standardtabellen/Faelle/STD-F-01-T01-Faell e_excel.xlsx?__blob=publicationFile&v=4). Der Anteil der nichtdeutschen Tatverdächtigen lag 2016 bei 53,6 Prozent und 2017 bei 52,2 Prozent (ebd.). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16328 19. Wahlperiode 07.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 2. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Warum werden die Fallzahlen zu „Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Absatz 6 Nr. 2, Absatz 7 und 8 StGB“ (Straftatenschlüssel: 111300) in der PKS 2018 nicht mehr ausgewiesen? In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) wird erfasst, ob ein Tatverdächtiger (TV) allein oder gemeinschaftlich handelt. Durch die Erfassung des Fallmerkmals „TV Alleinhandelnd“ kann somit zwischen Fällen, die durch alleinhandelnde und gemeinschaftlich handelnde TV begangen wurden, differenziert werden. Dies gilt sowohl für aufgeklärte als auch nicht aufgeklärte Fälle. Wegen dieser Auswerte- und Darstellungsmöglichkeit ist der Straftatenschlüssel für Vergewaltigung durch Gruppen entbehrlich. 2. Wie viele Fälle von Gruppenvergewaltigungen im Sinne von § 177 Absatz 6 Nummer 2 StGB gab es 2018 in Deutschland? In der PKS wird § 177 Absatz 6 Nummer 2 nicht als eigenständiger Schlüssel erfasst. Nachstehende Auswertung umfasst daher den Straftatenschlüssel 111710 „Vergewaltigung § 177 Absatz 6 Nummer 1, 2 StGB (ohne Schlüssel 111730)“ sowie 111730 „Vergewaltigung von widerstandsunfähigen Personen (§ 177 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4) gemäß § 177 Absatz 6 Nummer 1, 2 StGB“ bezogen auf das Fallmerkmal „TV nicht alleinhandelnd“. PKS Schlüssel Anzahl Fälle, an denen mehr als ein TV beteiligt war davon Versuche 111710 238 16 111730 64 3 Alle genannten Fälle sind aufgeklärt. 3. Wie viele Tatverdächtige bei Gruppenvergewaltigung im Sinne von § 177 Absatz 6 Nummer 2 StGB gab es 2018 in Deutschland, und wie viele davon haben keine deutsche Staatsangehörigkeit? Beim Straftatenschlüssel 111710 „Vergewaltigung § 177 Absatz 6 Nummer 1, 2 StGB (ohne Schlüssel 111730)“ wurden 2018 in der PKS insgesamt 492 Tatverdächtige erfasst, darunter 257 nichtdeutsche Tatverdächtige (52,2 Prozent). Beim Straftatenschlüssel 111730 „Vergewaltigung von widerstandsunfähigen Personen gemäß § 177 Absatz 6 Nummer 1, 2 StGB“ wurden 2018 insgesamt 162 Tatverdächtige erfasst, darunter 71 nichtdeutsche Tatverdächtige (43,8 Prozent ). 4. Welche Staatsangehörigkeiten haben die nichtdeutschen Tatverdächtigen von Gruppenvergewaltigung im Sinne von § 177 Absatz 6 Nummer 2 StGB in dem Jahr 2018 (bitte einzeln nach Staatsangehörigkeit und Anzahl der jeweiligen Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Die nachstehende Auswertung gibt die Staatsangehörigkeiten der nicht deutschen Tatverdächtigen wieder: Drucksache 19/16328 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auswertung für den Schlüssel 111710 „Vergewaltigung § 177 Absatz 6 Nummer 1, 2 StGB (ohne Schlüssel 111730)“ Staatsangehörigkeit Anzahl TV TV insgesamt 492 Deutschland 235 nicht-deutsch 257 Türkei 37 Afghanistan 25 Syrien 24 Rumänien 17 Irak 14 Eritrea 11 Sonstige 129 Auswertung für den Schlüssel 111730 „Vergewaltigung von widerstandsunfähigen Personen gemäß § 177 Absatz 6 Nummer 1, 2 StGB“ Staatsangehörigkeit Anzahl TV TV insgesamt 162 Deutschland 91 nicht-deutsch 71 Afghanistan 17 Syrien 15 Polen 7 Türkei 4 Irak 4 Sonstige 24 5. Wie viele Tatverdächtige von Gruppenvergewaltigung gab es in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (bitte einzeln nach Anzahl der jeweiligen Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Schlüssel Straftat Jahr TV insg. 111300 Vergewaltigung durch Gruppen gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2014 450 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2015 360 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2016 407 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7, 8 StGB 2017 385 6. Wie viele nichtdeutsche Tatverdächtige von Gruppenvergewaltigung gab es in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 (bitte einzeln nach Staatsangehörigkeit und Anzahl der jeweiligen Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Schlüssel Straftat Jahr Nicht- deutsche TV Anzahl in % 111300 Vergewaltigung durch Gruppen gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2014 158 35,1 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2015 166 46,1 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2016 218 53,6 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7, 8 StGB 2017 201 52,2 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16328 7. Gegen wie viele der nichtdeutschen Tatverdächtigen von Gruppenvergewaltigungen in den Jahren von 2014 bis 2018 wurden aufenthaltsbeendende Maßnahmen verhängt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. 8. Wie viele Flüchtlinge waren unter den nichtdeutschen Tatverdächtigen von Gruppenvergewaltigung in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (bitte einzeln nach Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus sowie Anzahl der jeweiligen Tatverdächtigen aufschlüsseln)? In der PKS wird der Begriff „Zuwanderer“ in der jeweils geltenden Definition verwendet. Auswertung für den Schlüssel 111300 „Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB“ für das Jahr 2014 Staatsangehörigkeit Zuwanderer unerlaubt Asyl-bewerber Duldung Kontingent-/ Bürgerkriegsflüchtlinge Afghanistan 5 0 5 0 0 Algerien 4 0 2 2 0 Irak 3 0 1 0 2 Somalia 3 2 0 1 0 Kosovo 2 0 0 1 1 Sonstige 10 1 4 2 3 Auswertung für den Schlüssel 111300 „Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB“ für das Jahr 2015 Staatsangehörigkeit Zuwanderer unerlaubt Asyl-bewerber Duldung Kontingent-/ Bürgerkriegsflüchtlinge Syrien 17 0 16 1 0 Afghanistan 9 0 6 3 0 Kamerun 5 0 5 0 0 Eritrea 5 0 5 0 0 Serbien 4 0 1 3 0 Marokko 4 3 1 0 0 Sonstige 14 1 11 2 0 Auswertung für den Schlüssel 111300 „Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Absatz 2 Nummer 2 StGB“ für das Jahr 2016 Staatsangehörigkeit Zuwanderer unerlaubt Asyl-bewerber Duldung Kontingent-/ Bürgerkriegsflüchtlinge Afghanistan 33 1 26 3 3 Algerien 15 2 13 0 0 Syrien 14 0 14 0 0 Marokko 13 0 13 0 0 Iran 9 0 9 0 0 Pakistan 7 0 7 0 0 Sonstige 24 0 21 3 0 Drucksache 19/16328 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Auswertung für den Schlüssel 111300 „Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Absatz 6 Nummer 2, Absatz 7 und 8 StGB“ für das Jahr 2017 Asylverfahren Duldung, Kontingentflüchtlinge Staatsangehörigkeit Zuwanderer unerlaubt insg. Asylbewerber International/ national Schutzberechtigte und Asylberechtigte insg. Duldung Kontingent-/ Bürgerkriegsflüchtlinge Afghanistan 21 2 16 15 1 3 3 0 Syrien 13 0 13 12 1 0 0 0 Sudan (o. Südsudan) 11 0 11 11 0 0 0 0 Iran 10 0 10 10 0 0 0 0 Marokko 7 0 6 6 0 1 1 0 Irak 6 0 6 4 2 0 0 0 Sonstige 24 4 15 14 1 5 5 0 Auswertung für den Schlüssel 111710 „Vergewaltigung § 177 Absatz 6 Nummer 1, 2 StGB (ohne Schlüssel 111730)“ mit dem Fallmerkmal „TV nicht alleinhandelnd“ für das Jahr 2018 Staatsangehörigkeit Zuwanderer unerlaubt Asyl-bewerber Schutz- und Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge Duldung Afghanistan 23 0 18 1 4 Syrien 20 0 15 3 2 Eritrea 11 0 9 0 2 Irak 9 0 5 2 2 Nigeria 5 0 4 0 1 Guinea 4 0 4 0 0 Somalia 4 0 2 1 1 Iran 4 0 4 0 0 Pakistan 4 0 4 0 0 Sonstige 20 3 10 1 7 Auswertung für den Schlüssel 111730 „Vergewaltigung von widerstandsunfähigen Personen gemäß § 177 Absatz 6 Nummer 1, 2 StGB“ mit dem Fallmerkmal „TV nicht alleinhandelnd“ für das Jahr 2018 Staatsangehörigkeit Zuwanderer unerlaubt Asyl-bewerber Schutz- und Asylberechtigte, Kontingentflüchtlinge Duldung Afghanistan 14 0 14 0 0 Syrien 13 0 8 5 0 Sonstige 10 1 9 0 0 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16328 9. Wie hoch ist das Dunkelfeld bei Gruppenvergewaltigungen in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zum Umfang des Dunkelfeldes bei Gruppenvergewaltigungen in Deutschland in den genannten Jahren vor. Das Delikt „Vergewaltigung“ wurde aus methodischen und ethischen Gründen in der aktuellsten Dunkelfeld-Opferbefragung des Bundeskriminalamts, dem Deutschen Viktimisierungssurvey 2017, nicht berücksichtigt, weshalb diese Studie auch keine Abschätzung des Dunkelfeldes erlaubt – weder bei Vergewaltigungen generell noch bei Gruppenvergewaltigungen. 10. Wie hoch ist die Anzahl der versuchten Vergewaltigungen in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)? Schlüssel Straftat Jahr Versuche 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB 2014 1.153 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB 2015 1.088 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB 2016 1.175 111000 Vergewaltigung und sexuelle Nötigung/Übergriffe §§ 177 Abs. 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8 und 9, 178 StGB 2017 1.442 111000 Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und sexueller Übergriff im besonders schweren Fall einschl. mit Todesfolge §§ 177, 178 StGB 2018 1.018 Schlüssel Straftat Jahr Versuche 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2014 33 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2015 29 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB 2016 49 111300 Vergewaltigung durch Gruppen § 177 Abs. 6 Nr. 2, Abs. 7, 8 StGB 2017 34 Hinsichtlich der Fallzahlen für das Jahr 2018 wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. 11. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bislang unternommen, um Frauen und Kinder in Deutschland vor Vergewaltigungen und Gruppenvergewaltigungen zu schützen? Die Bundesregierung hat das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul- Konvention) ratifiziert, das seit dem 1. Februar 2018 in Deutschland in Kraft ist. Um die Istanbul-Konvention ratifizieren zu können, wurde zuletzt noch die Regelung des Artikel 36 der Istanbul-Konvention (Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung) in nationales Recht umgesetzt. Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung – wurde eine Gesetzesänderung beschlossen, mit der das Sexualstrafrecht eine grundlegende Neuausrichtung erfahren hat. Denn sie stellt sicher, dass jede sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers strafrechtlich erfasst wird (sogenannte „Nein heißt Nein“-Lösung in § 177 Absatz 1 des Strafgesetzbuches – StGB). Daneben sind sexuelle Hand- Drucksache 19/16328 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode lungen mit Personen unter Strafe gestellt worden, die sich entweder gar nicht erklären können (z. B. weil der Täter den Umstand ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern) oder bei denen eine erteilte Zustimmung aufgrund bestimmter Umstände nicht tragfähig ist (z. B. weil das Opfer bedroht wird). Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz der Straftatbestand der sexuellen Belästigung (§ 184i StGB) und ein Straftatbestand für die Förderung der Begehung von Straftaten aus Gruppen heraus (§ 184j StGB) in das Strafgesetzbuch neu aufgenommen. Als Teil des Aktionsprogramms der Bundesregierung zur Prävention und Unterstützung für von Gewalt betroffene Frauen und ihre Kinder und zur Verbesserung der Hilfestrukturen hat das Bundesministerium für Familie, Senioren , Frauen und Jugend am 25. November 2019 die bundesweite Initiative #Stärker als Gewalt gestartet. Ziel der Initiative ist es, jede/n Einzelne/n positiv zum Handeln gegen Gewalt an Frauen zu ermutigen und zu befähigen. Auf der Website der Initiative (https://staerker-als-gewalt.de/) finden sich konkrete Handlungshinweise sowie Hilfsangebote für gewaltbetroffene Frauen, ihre Angehörigen und ihr Umfeld. Die Initiative soll bis zum Jahr 2021 mit verschiedenen Schwerpunkten fortgesetzt werden. Wichtige weitere Bausteine dieses Aktionsprogramms sind der von Bundesministerin Dr. Franziska Giffey ins Leben gerufene Runde Tisch von Bund, Ländern und Kommunen sowie ein bundesweites Investitions- und Innovationsprogramm: Das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“. Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ berät von Gewalt betroffene oder bedrohte Frauen sowie deren Angehörige unter der Nummer 08000 116 016 kostenlos, anonym, rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr und in 18 Sprachen . Auf Wunsch vermittelt das Hilfetelefon an Unterstützungsangebote vor Ort, etwa an eine Frauenberatungsstelle oder ein Frauenhaus in der Nähe (www.hilfetelefon.de/). 12. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2014, 2015, 2016, 2017 und 2018 zu Vergewaltigungen in Flüchtlingsunterkünften (bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Tatörtlichkeit „Flüchtlingsunterkunft“ wird in der PKS nicht ausgewiesen. 13. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung insbesondere unternommen , um Vergewaltigungen in Flüchtlingsunterkünften zu verhindern? Mit der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) und dem Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen, UNICEF, gemeinsam mit anderen Partnerinnen und Partnern 2016 gestarteten Bundesinitiative „Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ setzt sich die Bundesregierung für den Gewaltschutz besonders Schutzbedürftiger in Flüchtlingsunterkünften ein – bezogen auf alle Formen von Gewalt, einschließlich sexualisierter Gewalt und Vergewaltigung: • Im Rahmen der Initiative wurden „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“ veröffentlicht, die als Leitlinien für die Erstellung und Umsetzung von Schutzkonzepten in Flüchtlingsunterkünften dienen. Dabei widmet sich der Mindeststandard Nummer 4 ausdrücklich der Prävention und dem Umgang mit Gewalt- und Gefährdungssituationen und Risikomanagement. Die Standards beziehen sich insbesondere auf Frauen, Kinder und weitere schutzbedürftige Personengruppen , wie Menschen mit Behinderungen, geflüchtete Menschen mit Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16328 Traumafolgestörungen und lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche Geflüchtete. • Bis Ende 2018 förderte das BMFSFJ in insgesamt 100 Einrichtungen Gewaltschutzkoordinatorinnen und Gewaltschutzkoordinatoren, um die Mindeststandards in der Praxis zu erproben. Von UNICEF wurden gemeinsam mit den Partnern der Initiative und den Gewaltschutzkoordinatorinnen und Gewaltschutzkoordinatoren praxistaugliche Tools, Handreichungen und Trainingshandbücher zur Umsetzung der Mindeststandards entwickelt und veröffentlicht (www.gewaltschutz-gu.de/). • Seit 2019 fördert das BMFSFJ den Aufbau und die Etablierung einer „Dezentralen Beratungs- und Unterstützungsstruktur für Gewaltschutz in Flüchtlingsunterkünften“ (DeBUG). Das Projekt der Wohlfahrtsverbände verfolgt das Ziel, Flüchtlingsunterkünfte sowie Betreiber- und Trägerorganisationen bei dem Aufbau und der Umsetzung von Strukturen für Gewaltschutz zu unterstützen. Hierfür werden auf Ebene der Landeswohlfahrtsverbände Multiplikatoren eingesetzt, die länderübergreifend in insgesamt sieben Regionen Informationen, Beratung, Coaching und Prozessbegleitung für Mitarbeitende in Flüchtlingsunterkünften anbieten, bei der Implementierung von Gewaltschutzkonzepten unterstützen und bei Bedarf Qualifizierungsmaßnahmen anbieten. • Darüber hinaus fördert das BMFSFJ die Erarbeitung eines Monitoring- Tools zur Unterstützung der Träger von Unterkünften. Und bis 2020 wird die Servicestelle Gewaltschutz die Bundesinitiative begleiten und als Ansprechpartnerin für Landes- und kommunale Behörden sowie Träger von Flüchtlingsunterkünften zu Fragen der Entwicklung und Umsetzung von Gewaltschutz in Unterkünften und zur Unterstützung und Begleitung entsprechender Prozesse zur Verfügung stehen. Zudem stehen Informationsmaterialien bezüglich dem in Frage 11 genannten bundesweiten Hilfetelefon (in 18 Sprachen) für gewaltgefährdete sowie gewaltbetroffene Frauen, Fachkräfte und ehrenamtliche Helferinnen und Helfer den Flüchtlingseinrichtungen abrufbar zur Verfügung. Grundsätzlich liegt die Umsetzung von Schutzmaßnahmen in Flüchtlingsunterkünften in der Zuständigkeit der Länder und Kommunen. Mit dem am 21. August in Kraft getretenen Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht wurde eine Regelung zum Schutz vulnerabler Personen in Flüchtlingsunterkünften eingeführt, wonach die Länder „geeignete Maßnahmen treffen (sollen), um bei der Unterbringung Asylbegehrender nach Absatz 1 den Schutz von Frauen und schutzbedürftigen Personen zu gewährleisten“ (§ 44 Absatz 2a des Asylgesetzes). 14. Wurde im Fall der oben erwähnten Gruppenvergewaltigung eines 14-jährigen Mädchens bei Ulm durch fünf Flüchtlinge nach Kenntnis der Bundesregierung medizinische Überprüfungen des Alters der Tatverdächtigen durchgeführt, und wie lautet das Ergebnis der Untersuchungen ? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, ob medizinische Überprüfungen des Alters der Tatverdächtigen durchgeführt wurden. Drucksache 19/16328 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wann sind die fünf Täter der Gruppenvergewaltigung von Ulm nach Deutschland eingereist, und welchen Aufenthaltsstatus haben sie derzeit? Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist jedoch nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Frage 15 aufgrund datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie zum Schutz und zur Wahrung der Grundrechte in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil nicht möglich ist. Die Antwort ist daher als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch “ eingestuft und wird dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt .* * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16328 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333