Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15743 – Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2019 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige Asylwiderrufsverfahren eingeleitet wurden (3.170), gab es 2017 bereits über 77.000 entsprechende Verfahren (vgl. Bundestagsdrucksache 19/1217). Im Jahr 2018 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7818) wurden dann fast 200.000 solcher Prüfungen eingeleitet . Bei den etwa 85.000 Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden die erteilten Schutzstatus zu 98,8 Prozent bestätigt. Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/4456) wurde eine Pflicht zur Mitwirkung in Widerrufsverfahren für anerkannte Flüchtlinge geschaffen. Insbesondere die daraus resultierenden erneuten mündlichen Befragungen der Schutzberechtigten führen zu einem erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand im BAMF. Dessen Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer bezeichnete seine Behörde vor diesem Hintergrund sogar als „Widerrufsbehörde“ (www.eaberlin.de/nachlese/chronologisc h-nach-jahren/2019/rueckblick-fluechtlingsschutzsymposium/sommeraktuell e-entwicklungen-im-bamf.pdf). An der erneuten Befragung anerkannter Flüchtlinge gibt es Kritik, etwa von Pro Asyl: Obwohl diese Gespräche keine „zweiten Anhörungen“ sein sollen, hätten sie in der Praxis häufig einen solchen Charakter. Teilweise hätten dabei gestellte Fragen keinen Bezug zu Widerrufs- oder Rücknahmegründen, sondern es werde versucht, mögliche Ansatzpunkte für einen Widerruf oder eine Rücknahme erst zu konstruieren (www.proasyl.de/hintergrund/viel-hilft-nicht-viel-widerrufs-und-ruecknahmeaktionismus -beim-bamf/). Mit dem sogenannten Geordnete-Rückkehr-Gesetz wurde die bislang dreijährige Frist, in der das BAMF in allen Fällen eine Regelüberprüfung der Schutzgewährung vornehmen musste, für die in den Jahren 2015 bis 2017 anerkannten Flüchtlinge auf bis zu fünf Jahre verlängert. Zugleich dürfen Niederlassungserlaubnisse durch die Ausländerbehörden in diesen Fällen erst nach einer ausdrücklichen Mitteilung des Ergebnisses der BAMF-Überprüfung erteilt werden, was zu einer verzögerten Aufenthaltsverfestigung führen kann. Die Anzahl der im BAMF ausschließlich mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist deutlich angestiegen: Ende Juli 2018 waren es noch 268 Be- Deutscher Bundestag Drucksache 19/16329 19. Wahlperiode 07.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 3. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schäftigte (Bundestagsdrucksache 19/3839), Ende September 2018 bereits 419 (Bundestagsdrucksache 19/7818) und Anfang Mai 2019 sogar 785 Beschäftigte im Bereich Widerrufsprüfungen (Bundestagsdrucksache 19/11001). Für die Betroffenen, nicht selten traumatisierte Flüchtlinge, können Widerrufsprüfungen und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend sein. In den wenigen Fällen, in denen ein Widerruf gerichtlich bestätigt wird (56 Fälle im Gesamtjahr 2018, vgl. Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 16), haben die Betroffenen aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen Aufenthaltsgesetz erworben. Eine Regelüberprüfung ohne konkreten Anlass gab es zum Stand des Jahres 2006 in der EU nur in Deutschland (vgl. Sachstand des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages von 2007, WD 3 – 482/06 und 102/07), auf mehrfache Anfrage (zuletzt Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 21) konnte die Bundesregierung kein weiteres EU-Land außer Österreich nennen, das eine vergleichbare Regelung eingeführt hätte. In anderen Ländern erfolgt die Überprüfung eines gewährten Schutzstatus vor allem dann, wenn es im Einzelfall konkrete Hinweise auf etwaige Täuschungen oder falsche Angaben gibt (Rücknahme) oder wenn die Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, weggefallen sind und eine Rückkehr im Einzelfall zumutbar ist (Widerruf). Ein Vorschlag der EU-Kommission zur Verankerung einer Regelüberprüfung in der geplanten EU-Qualifikationsverordnung wurde nach Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament wieder zurückgezogen (Bundestagsdrucksache 19/7818, Antwort zu Frage 13). Nach Ansicht der Fragestellenden belastet die in Deutschland praktizierte anlasslose Regelüberprüfung sowohl die Betroffenen als auch das BAMF in unverhältnismäßiger und unnötiger Weise. Die Bundesregierung will hieran jedoch festhalten (ebd., Antwort zu den Fragen 5 und 6). Auf Bundestagsdrucksache 19/13257 machte die Bundesregierung erstmals differenzierte Angaben zu Widerrufen und Rücknahmen, was deshalb interessant ist, weil die Zahl der Rücknahmen ein Indiz für vermutete Täuschungen im Asylverfahren ist, während Widerrufe zumeist einer geänderten Lageeinschätzung geschuldet sind. Im ersten Halbjahr 2019 lag die Quote der Rücknahmen demnach bei gerade einmal 0,5 Prozent (329 Fälle nach über 62.000 Überprüfungen; ebd., Antwort zu Frage 1). Auch zu Überprüfungen der sogenannten Fragebogenverfahren gab die Bundesregierung erstmalig Auskunft: Die weit verbreitete Annahme, wonach es bei diesen rein schriftlichen Anerkennungsverfahren der Jahre 2015 und 2016 viele fehlerhafte BAMF- Entscheidungen gegeben habe (Beispiel: Die „Welt am Sonntag“ fragte BAMF-Präsident Dr. Hans-Eckhard Sommer: „2015 erhielten Hunderttausende Schutz, weil sie lediglich ankreuzen mussten, dass sie Syrer, Iraker oder Eritreer sind […]“, www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/2019032 9-interview-sommer-welt/interview-sommer-welt-node.html), wird hierdurch eindrucksvoll widerlegt: Bei Überprüfungen der „Fragebogenverfahren“ lag die Rücknahmequote im ersten Halbjahr 2019 sogar nur bei 0,2 Prozent (70 Rücknahmen bei über 33.000 Entscheidungen; Bundestagsdrucksache 19/13257, Fragen 3 bis 5). Viele Rücknahme- und Widerrufsentscheidungen des BAMF halten überdies einer gerichtlichen Überprüfung nicht stand: Im Jahr 2018 wurden nur 37,1 Prozent der angefochtenen Widerrufe gerichtlich bestätigt (Bundestagsdrucksache 19/8701, Antwort zu Frage 16). Auch alle bislang überprüften Rücknahmen von positiven Entscheidungen der in die Kritik geratenen Bremer BAMF-Außenstelle wurden durch Gerichtsentscheidungen wiederum korrigiert, d. h., die von der Bremer Außenstelle ausgesprochenen Abschiebungsverbote bezüglich Bulgariens wurden wieder hergestellt (zum Stand Mitte Mai 2019 in sechs Fällen, siehe Antwort des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Mai 2019 auf eine Beschwerde des Ersten Parlamentarischen Geschäftsführers der Linksfraktion, Jan Korte, Seite 17). Drucksache 19/16329 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand eingeleitet (bitte, auch im Folgenden, nach den angegebenen Zeiträumen getrennt auflisten; bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren )? Wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung, den 15 wichtigsten Herkunftsländern und jeweils nach Widerruf bzw. Rücknahme differenzieren)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Sie beziehen sich jeweils auf den angegebenen Zeitraum und stellen Bewegungsgrößen dar, es handelt sich nicht um eine Kohortenstatistik. 3. Quartal 2019 Eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insg. Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ keine Rücknahme Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen HKL gesamt 47.657 51.861 33 2 868 105 324 94 414 114 50.222 Darunter Syrien, Arabische Republik 27.529 36.617 5 1 501 46 100 34 70 47 35.941 Irak 6.245 4.621 3 - 184 14 93 13 16 4 4.325 Afghanistan 4.047 2.089 - - 23 2 39 7 174 7 1.853 Eritrea 3.311 3.406 - - 21 - 7 4 1 1 3.377 Ungeklärt 1.593 1.736 - - 33 14 12 3 5 3 1.686 Iran, Islamische Republik 1.419 725 6 - 15 1 1 - - - 703 Somalia 699 268 - - 7 1 7 2 12 2 242 Staatenlos 604 734 - - 9 1 3 1 - - 722 Pakistan 379 213 - - 3 - 1 - 7 - 202 Russische Föderation 228 234 - - 11 2 9 2 24 6 190 Libyen 167 42 - - 3 1 1 - 1 - 37 Türkei 156 157 9 1 10 3 8 7 - - 130 Nigeria 128 87 - - 2 1 1 - 10 1 74 Äthiopien 117 67 - - 1 - 1 - 3 - 62 Ägypten 99 109 1 - - - 2 2 - - 106 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16329 01.01.2019 – 30.09.2019 Eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insg. Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ keine Rücknahme Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen HKL gesamt 146.669 114.087 88 2 1.769 268 702 207 837 161 110.691 Darunter Syrien, Arabische Republik 103.126 76.490 11 1 875 99 224 70 86 52 75.294 Irak 12.223 11.900 6 - 452 32 215 24 36 6 11.191 Eritrea 8.764 7.151 1 - 51 4 13 7 4 1 7.082 Afghanistan 6.637 6.371 2 - 63 9 64 14 404 18 5.838 Ungeklärt 5.543 3.316 2 - 62 25 21 11 7 5 3.224 Iran, Islamische Republik 2.355 1.824 8 - 37 3 6 2 4 - 1.769 Staatenlos 1.855 1.450 - - 13 2 5 2 - - 1.432 Somalia 1.321 1.084 - - 19 2 18 8 19 3 1.028 Pakistan 755 642 - - 6 1 1 - 11 1 624 Russische Föderation 549 555 - - 28 6 21 6 37 6 469 Türkei 386 422 19 1 23 14 23 17 2 - 355 Nigeria 359 232 - - 3 1 3 - 26 2 200 Äthiopien 246 212 2 - 5 - 1 - 11 3 193 Ägypten 245 276 1 - 1 1 2 2 5 1 267 Libyen 224 80 - - 3 1 1 - 1 - 75 2. Wie viele Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren wurden aufgrund konkreter sicherheitsrelevanter Hinweise anderer Behörden im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand eingeleitet (welche Behörden waren dies in ungefähren Anteilen)? In wie vielen dieser Fälle kam es zu einer Rücknahme bzw. zu einem Widerruf (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und wie auf Bundestagsdrucksache 19/13257 in der Antwort zu Frage 2 darstellen)? Die Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Sie beziehen sich jeweils auf den angegebenen Zeitraum und stellen Bewegungsgrößen dar, es handelt sich nicht um eine Kohortenstatistik. Drucksache 19/16329 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Quartal 2019 Eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insg. Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ keine Rücknahme Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen HKL gesamt 1.213 1.171 12 - 127 2 60 44 27 4 945 Darunter Syrien, Arabische Republik 703 728 3 - 71 1 30 21 1 - 623 Afghanistan 106 80 - - 5 - 5 4 19 2 51 Eritrea 101 109 - - 9 - 3 3 - - 97 Irak 83 75 - - 19 - 6 5 1 - 49 Somalia 44 24 - - 4 - 3 2 3 2 14 Ungeklärt 44 44 - - 6 - 4 2 - - 34 Iran, Islamische Republik 36 24 3 - 2 - - - - - 19 Türkei 14 13 6 - 3 1 1 1 - - 3 Staatenlos 14 24 - - 2 - 2 1 - - 20 Russische Föderation 12 12 - - 2 - 1 1 - - 9 Pakistan 8 4 - - 1 - - - 1 - 2 Serbien 5 - - - - - - - - - - Nigeria 4 1 - - - - - - - - 1 Libyen 3 7 - - - - - - - - 7 Armenien 3 1 - - - - - - - - 1 01.01.2019 – 30.09.2019 Eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insg. Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ keine Rücknahme Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen HKL gesamt 4.040 2.401 26 - 285 17 129 100 64 7 1.897 Darunter Syrien, Arabische Republik 2.566 1.420 3 - 148 11 64 50 1 - 1.204 Eritrea 315 212 - - 25 2 6 6 - - 181 Irak 264 199 - - 47 2 17 12 3 - 132 Afghanistan 237 186 2 - 14 - 11 10 42 3 117 Ungeklärt 155 81 2 - 11 - 6 3 - - 62 Somalia 103 63 - - 8 - 8 7 5 2 42 Iran, Islamische Republik 98 48 4 - 7 1 2 2 2 - 33 Staatenlos 64 38 - - 4 - 3 2 - - 31 Türkei 41 27 11 - 4 1 2 1 - - 10 Russische Föderation 36 28 - - 6 - 3 3 4 - 15 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16329 01.01.2019 – 30.09.2019 Eingeleitete Widerrufsprüfverfahren Entscheidungen insg. Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/Rücknahme Flüchtlingseigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot Kein Widerruf/ keine Rücknahme Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Davon Rücknahmen Pakistan 14 14 - - 1 - - - 1 - 12 Nigeria 13 1 - - - - - - - - 1 Armenien 13 2 - - - - 1 - - - 1 Äthiopien 10 7 1 - - - - - 2 1 4 Serbien 9 - - - - - - - - - - Statistische Daten über die hinweisgebenden Behörden werden nicht geführt. 3. Wie viele Ladungen zu persönlichen Gesprächen im Rahmen von Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen gab es im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand? a) Wie viele dieser Ladungen betrafen sogenannte Fragebogenverfahren, und nach welchen Kriterien werden die übrigen Geladenen ausgewählt (bitte ausführen)? Die Fragen 3 und 3a werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet . Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2019 (drittes Quartal 2019) wurden 34.545 Ladungen zur Befragung von volljährigen Personen versandt, davon betrafen 31.940 Personen das sog. Fragebogenverfahren. Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2019 wurden 82.589 Ladungen zur Befragung von volljährigen Personen versandt, davon betrafen 75.442 Personen das sog. Fragebogenverfahren. Nach welchen Kriterien die Geladenen ausgewählt werden, wird statistisch nicht erfasst. b) Wie viele solcher Befragungen fanden in den genannten Zeiträumen statt, und wie lange dauern diese Befragungen ungefähr im Durchschnitt ? Im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2019 (drittes Quartal 2019) wurden 30.701 Personen befragt, davon 27.609 aus dem sog. Fragebogenverfahren . Im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. September 2019 wurden 57.958 Personen befragt, davon 50.658 aus dem sog. Fragebogenverfahren. Zur Dauer der Befragungen liegen keine statistischen Erkenntnisse vor. c) Welche Ergebnisse hatten die Prüfverfahren nach solchen Befragungen in den genannten Zeiträumen (bitte jeweils nach dem Schutzstatus, nach Widerruf bzw. Rücknahme bzw. kein Widerruf bzw. keine Rücknahme , nach Fragebogenverfahren und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben)? Die Angaben zu Entscheidungen über Prüfverfahren nach persönlichen Anhörungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Sie beziehen sich jeweils auf den angegebenen Zeitraum und stellen Bewegungsgrößen dar, es handelt sich nicht um eine Kohortenstatistik (vom 1. Juli bis zum 30. Sep- Drucksache 19/16329 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode tember 2019 vorgenommene Befragungen können also noch nach dem 30. September 2019 zu Widerruf- oder Rücknahmeentscheidungen führen). 01.07. – 30.09.2019 nach HKL Entscheidungen gesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlings- Eigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme Insgesamt 20.113 0 8 0 1 20.104 davon Syrien, Arabische Republik 16.375 0 4 0 0 16.371 Eritrea 1.651 0 0 0 0 1.651 Irak 905 0 2 0 0 903 Ungeklärt 678 0 0 0 0 678 Staatenlos 300 0 1 0 0 299 Afghanistan 104 0 0 0 1 103 Iran, Islamische Republik 28 0 0 0 0 28 Somalia 19 0 0 0 0 19 Ägypten 9 0 0 0 0 9 Äthiopien 7 0 0 0 0 7 Pers. aus palästinensischen Gebieten (nicht als Staat anerkannt) 6 0 0 0 0 6 Pakistan 5 0 0 0 0 5 ohne Angabe 3 0 0 0 0 3 Türkei 2 0 0 0 0 2 Russische Föderation 2 0 0 0 0 2 01.07. – 30.09.2019 Davon im Fragebogenverfahren Entscheidungen gesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlings- Eigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme Insgesamt 18.251 0 3 0 0 18.248 01.01. – 30.09.2019 nach HKL Entscheidungen gesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlings- Eigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme Insgesamt 55.808 37 576 228 274 54.693 davon Syrien, Arabische Republik 41.747 5 214 72 44 41.412 Irak 6.174 3 228 75 10 5.858 Eritrea 3.075 0 5 1 1 3.068 Afghanistan 1.688 1 13 22 115 1.537 Ungeklärt 1.481 0 21 6 2 1.452 Staatenlos 696 0 2 2 0 692 Iran, Islamische Republik 146 1 11 2 2 130 Russische Föderation 106 0 11 7 8 80 Türkei 95 5 11 15 2 62 Somalia 92 0 5 3 4 80 Kosovo 67 12 2 0 13 40 Serbien 35 2 1 0 12 20 Armenien 30 0 5 6 4 15 Aserbaidschan 27 0 4 0 4 19 Äthiopien 27 1 1 1 3 21 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16329 01.01. – 30.09.2019 Davon im Fragebogenverfahren Entscheidungen gesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlings- Eigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf/ keine Rücknahme Insgesamt 45.609 0 146 5 26 45.432 d) In wie vielen Fällen angeordneter Befragungen wurden bislang Zwangsmaßnahmen oder Sanktionen wegen unzureichender Mitwirkung verhängt? Die in der Fragestellung verwendete Formulierung „verhängt“ wird dahingehend verstanden, dass ein Festsetzungsbescheid nach § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) erlassen wurde. Eine statistische Erfassung zu den Verstößen gegen die Mitwirkungspflicht oder zur Anordnung von Zwangsmitteln findet nicht statt. Die Verfahrensabläufe zur Verhängung von Verwaltungszwangsmitteln werden in Zusammenarbeit mit der Generalzolldirektion derzeit in Einzelfällen pilotiert . Im Rahmen dieser Pilotierung erfolgte bislang in 20 Fällen eine Festsetzung von Zwangsgeld. e) Ist das BAMF insgesamt der Auffassung, dass den angeordneten Befragungen im Widerrufsverfahren im Allgemeinen Folge geleistet wird (bitte ausführen)? Eine statistische Erfassung zur Erfüllung der (bzw. Verstoß gegen die) Mitwirkungspflicht findet nicht statt. Nach den praktischen Erfahrungen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kommt der überwiegende Teil der Personen der Mitwirkungspflicht nach. 4. Wie waren die Ergebnisse der Überprüfungen von Anerkennungen im sogenannten Fragebogenverfahren im dritten Quartal 2019 bzw. im bisherigen Jahr 2019 zum letzten verfügbaren Stand (bitte so konkret wie möglich darstellen, soweit es diesbezüglich ergänzende Angaben gegenüber der vorherigen Frage gibt)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Ausgehend von der Fragestellung beziehen sich die Angaben auf die Ergebnisse zu den Überprüfungen im Fragebogenverfahren insgesamt, d. h. sie erfassen sowohl Prüfverfahren, in deren Rahmen eine persönliche Befragung stattgefunden hat (vgl. Antwort zu Frage 3c), als auch Prüfverfahren, die ohne eine persönliche Befragung durchgeführt worden sind. Entscheidungen im Fragebogenverfahren Entscheidungen gesamt Widerruf/ Rücknahme Art. 16a GG Widerruf/ Rücknahme Flüchtlings- Eigenschaft Widerruf/ Rücknahme subsidiärer Schutz Widerruf/ Rücknahme Abschiebungsverbot kein Widerruf / keine Rücknahme 3.Quartal 2019 35.164 0 350 7 44 34.763 01.01.-30.09.2019 66.561 1 598 8 58 65.896 Drucksache 19/16329 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Hat die Bundesregierung eine Haltung zu der auch in bürgerlichen Medien verbreiteten Auffassung, Asylsuchende hätten im Fragebogenverfahren nur ankreuzen müssen, dass sie aus bestimmten Ländern kommen, um anerkannt zu werden (siehe Vorbemerkung: Die „Welt am Sonntag“ formulierte im Interview mit BAMF-Präsident Dr. Hans- Eckhard Sommer: „2015 erhielten Hunderttausende Schutz, weil sie lediglich ankreuzen mussten, dass sie Syrer, Iraker oder Eritreer sind […]“, www.bamf.de/DE/Service/Top/Presse/Interviews/20190329-int erview-sommer-welt/interview-sommer-welt-node.html), unzutreffend ist – angesichts einer Rücknahmequote in Höhe von 0,2 Prozent (70 von 33.362 Überprüfungen im ersten Halbjahr 2019), vgl, Bundestagsdrucksache 19/13257, Antwort zu den Fragen 3 bis 5 (bitte ausführen )? Die Asylverfahren von Personen bestimmter Herkunftsstaaten (Syrien, Irak, Eritrea) konnten in einem sog. vereinfachten Verfahren bearbeitet werden. Dabei wurden mittels Fragebögen die für eine Schutzgewährung relevanten Punkte abgefragt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Asylgesetzes (AsylG) konnte auf eine mündliche Anhörung verzichtet werden, sofern keine Zweifel an der Identität und Herkunft sowie keine Sicherheitsbedenken bestanden und die Voraussetzungen für eine entsprechende Schutzgewährung erfüllt waren. b) Wie hoch war der Anteil von Fragebogenverfahren an allen Asylverfahren bei Schutzsuchenden aus Syrien, Irak und Eritrea in den Jahren 2015 und 2016 (bitte jeweils differenzieren)? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 4j der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/7625 und zu Frage 4i der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/11262 verwiesen. c) Was waren die damaligen Bedingungen für die Durchführung eines Fragebogenverfahrens? Wie hoch war die bereinigte Schutzquote bei diesen Herkunftsländern ? In welchen Fällen wurde kein schriftliches Verfahren, sondern eine reguläre Asylprüfung mit Anhörung vorgenommen? Zunächst wird auf die Antwort zu Frage 4a verwiesen. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden: 2015 2016 Herkunftsland Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Anteil Gesamtschutz unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF Eritrea 99,6 % 99,3 % Irak 99,1 % 77,2 % Syrien 100,0 % 99,9 % Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16329 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Fragebogenverfahren mit EU-Recht vereinbar waren, weil nach Artikel 14 Absatz 2 der EU-Verfahrens-Richtlinie der Verzicht auf eine Anhörung zulässig ist, wenn die Asylbehörde anhand der verfügbaren Beweismittel eine positive Entscheidung treffen kann, was nach Einschätzung der Fragestellenden bei den betroffenen Personengruppen bei nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Identität der Fall war, zumal nach damaliger Weisungslage keine Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen werden durfte und eine mündliche Anhörung stattfinden musste, wenn Zweifel an der Identität und Herkunft vorlagen (bitte ausführen)? Diese Auffassung wird geteilt. Zum Zeitpunkt der Einführung des Fragebogenverfahrens lag aufgrund der seinerzeitigen Sachlage nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a der EU-Verfahrens-Richtlinie eine ausreichende Beweislage vor, die den Verzicht auf persönliche Anhörungen bei bestimmten Personengruppen in der Regel ermöglichte. Nachdem die Fallkonstellationen zunehmend komplexer wurden, fanden wieder persönliche Anhörungen statt. 6. Hält die Bundesregierung angesichts der nach Ansicht der Fragesteller äußerst geringen Rücknahmequote in Höhe von 0,2 Prozent die mit Blick auf die Fragebogenverfahren ergriffenen Maßnahmen (z. B.: Verlängerung der Zeit für Regelüberprüfungen auf bis zu fünf Jahre, persönliche Befragungen im Widerrufsverfahren, Niederlassungserteilung erst nach ausdrücklicher Mitteilung des BAMF) weiterhin für sinnvoll, verhältnismäßig und erforderlich (bitte begründen)? Die Überprüfung der Entscheidungen mitsamt den dazugehörigen Maßnahmen hält die Bundesregierung für sinnvoll, verhältnismäßig und erforderlich. Nach der gesetzlichen Regelung in § 73 Absatz 2a, 7 AsylG sind bestimmte positive Entscheidungen innerhalb einer vom Gesetzgeber festgesetzten Frist zu überprüfen . Mit einer positiven Asylentscheidung sind eine ganze Reihe von Rechtsfolgen und Rechtspositionen verbunden (zum Beispiel Aufenthaltsrecht, ggf. Recht zur Erwerbstätigkeit oder das Beziehen von sozialen Leistungen). Da diese an die Schutzberechtigung gekoppelt sind, bedarf es einer Überprüfung dieser, um sicherzustellen, dass nur diejenigen den Schutzstatus und die damit zusammenhängenden Rechtspositionen erhalten, die tatsächlich schutzbedürftig sind. Dies ist auch für die Akzeptanz des Asylsystems in der Bevölkerung von Bedeutung. 7. Wieso entspricht die Addition der Zahl von Entscheidungen im Widerrufsverfahren im ersten Halbjahr 2019, differenziert nach „Fragebogenverfahren “ bzw. „kein Fragebogenverfahren“ (vgl. die letzten beiden Tabellen zu den Fragen 3 bis 5 auf Bundestagsdrucksache 19/13257: 33.362 + 18.243 = 51.605), nicht der Zahl der Entscheidungen im Widerrufsverfahren im ersten Halbjahr 2019, wie in der Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 mit 62.046 genannt (bitte ausführen)? Bei der Unterscheidung „Fragebogenverfahren“ und „kein Fragebogenverfahren “ bleiben die anlassbezogenen Verfahren unberücksichtigt. Deshalb weicht in diesem Fall die Summe dieser Entscheidungen von der Anzahl aller Entscheidungen im Widerrufsverfahren, wie in der Antwort zu Frage 1 aufgeführt ist, ab. Drucksache 19/16329 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Werden bei Gesprächen im Rahmen der Widerrufs- bzw. Rücknahmeprüfungen nur Fragen in Hinblick auf einen möglichen Widerruf bzw. eine mögliche Rücknahme des erteilten Status gestellt, oder auch darüber hinausgehende Fragen, und wenn ja, welche, zu welchen Aspekten (bitte darstellen)? Ziel der Befragung im Widerrufs-/Rücknahmeverfahren ist es vorrangig, in den Verfahren, in welchen im Anerkennungsverfahren im schriftlichen Verfahren ohne Anhörung entschieden wurde, den individuellen Sachverhalt, der zur Ausreise geführt hat, zu erfragen und insbesondere – soweit nachträglich erforderlich – die Identität und Herkunft zu klären. Gegenstand der Befragung können damit die Klärung von Identität und Herkunft, die Ermittlung der Gründe, die zur Ausreise aus dem Herkunftsland geführt haben und die Ermittlung der Gründe, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, sein. Die Durchführung der Befragung im Einzelfall ist auch abhängig vom individuellen Sachvortrag des Ausländers in der Befragung. 9. Wie ist der aktuelle Stand der nachträglichen Überprüfung von Identitätsdokumenten in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13527, Antwort zu Frage 12; bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Bisher sind im Bundesamt 39.548 Dokumente eingegangen. Mit Ausnahme von 7.166 Dokumenten, die nachweisbar bereits durch das Bundesamt oder durch eine Bundes- oder Landespolizei überprüft worden waren, wurden alle dem Bundesamt vorliegenden Dokumente abschließend geprüft. 864 Dokumente wurden einer tiefergehenden Analyse durch Urkundensachverständige des Bundesamtes unterzogen. Hierbei wurden 272 Dokumente als geoder verfälscht beanstandet. 10. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass die nachträgliche Überprüfung von Identitätsdokumenten durch das BAMF keine besonderen Auffälligkeiten erbracht hat, angesichts einer Quote von 0,8 Prozent beanstandeter Dokumente (267 Beanstandungen bei 32.182 überprüften Fällen, Bundestagsdrucksache 19/13257, Antwort zu Frage 12b), die sogar noch unterhalb der sonst üblichen Beanstandungsquote bei Dokumentenprüfungen im Asylverfahren in Höhe von zuletzt 1,1 Prozent liegt (Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 30; wenn nein, bitte begründen) – wobei das BAMF keinerlei Angaben, nicht einmal fachkundige Einschätzungen dazu machen kann, in wie vielen Fällen Dokumenten(ver)fälschungen mit falschen Angaben zur Identität oder Herkunft verbunden sind (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13257, Antwort zu Frage 12c)? Das BAMF leitet in allen Verfahren, in denen es Erkenntnisse dafür gibt, dass über Identität bzw. Herkunft getäuscht wurde (bspw. bei Vorliegen, ge- oder verfälschter Dokumente), ein Rücknahmeverfahren ein. Gründe, die zur Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens führen, werden statistisch nicht erfasst. Daher sind keine Aussagen dazu möglich, zu welchem Anteil geoder verfälschte Dokumente dazu verwandt wurden, eine falsche Identität bzw. Herkunft vorzutäuschen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16329 11. Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten)? Wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung? Seit dem Zeitpunkt der Beantwortung der Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 19/13257 wurde für keine weiteren Herkunftsländer festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert habe. 12. In Bezug auf welche Herkunftsländer, in welchen Konstellationen und für welche Landesteile wurde im BAMF in den letzten vier Jahren festgestellt , dass sich durch eine nachhaltig und dauerhaft geänderte Lage zumutbare Fluchtalternativen im jeweiligen Herkunftsland ergeben hätten , die in entsprechenden Fällen die Einleitung einer Widerrufsprüfung rechtfertigen (bitte mit Datum, Ländern und Regionen auflisten)? Wie lautete die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung? Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3839 (Gambia und Kolumbien) sowie auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 12 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/7818 (Region Kurdistan-Irak) verwiesen. Für die Region Kurdistan-Irak besteht die Einschätzung, dass grundsätzlich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Einleitung von Widerrufsverfahren vorliegen. 13. Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, der Asylprüfung, von Dublin-Verfahren, der Qualitätssicherung und der Prozessvertretung befasst , und wie sind die diesbezüglichen Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Aufgrund von Rundungen können sich bei den einzelnen Summenbildungen geringfügige Abweichungen ergeben. Aktueller Personaleinsatz in VZÄ mD gD hD Summe Asyl (ohne Widerruf) 1.257,5 753,3 27,4 2.038,1 Widerrufsprüfung 188,0 597,7 11,6 797,3 Prozessvertretung gesamt 153,4 173,2 35,4 362,0 Dezentral 143,8 169,2 16,4 329,3 Zentral (Referat 61D und 61E) 9,6 4,1 19,1 32,7 Qualitätssicherung gesamt 39,4 161,3 19,1 219,9 Dezentral 32,8 125,4 10,5 168,7 Zentral (Referate 62A, 62B und 62C) 6,7 35,9 8,7 51,2 Dublin-Verfahren 163,9 169,0 12,0 344,8 Die zukünftige Personalplanung für den operativen Bereich hängt maßgeblich von den künftigen Aufgabenschwerpunkten ab. Eine verbindliche Aussage kann deshalb zum jetzigen Zeitpunkt nicht getroffen werden. Drucksache 19/16329 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Enthalten die Angaben der Bundesregierung zu Gerichtsentscheidungen in Widerrufsverfahren (zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/13945, Antwort zu Frage 14) auch Rücknahmeverfahren (bitte darstellen)? Wie lauten gegebenenfalls die entsprechenden Angaben für das bisherige Jahr 2019 bzw. das Jahr 2018, falls noch keine Angaben zu Rücknahmeverfahren enthalten sein sollten, bzw. inwieweit sind nach Widerrufsbzw . Rücknahmeentscheidungen des BAMF differenzierte Angaben zu den gerichtlichen Verfahrensausgängen in Bezug auf die genannten Zeiträume möglich (bitte differenzieren, auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern )? In der Gerichtsstatistik des BAMF sind Rücknahmeverfahren zwar enthalten, jedoch wird darin nicht nach Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren differenziert . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16329 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333