Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16159 – Umsetzung des Digitalpakts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Digitalpakt hat sich der Bund im Mai 2019 verpflichtet, die Digitalisierung an den Schulen über fünf Jahre mit insgesamt 5 Mrd. Euro zu fördern. Gegenstand der Förderung ist die technische Infrastruktur an den Schulen, beispielsweise die Einrichtung von Servern und WLAN sowie Anzeige- und Interaktionsgeräte sowie digitale Arbeitsgeräte. Inzwischen hat ein Großteil der Länder Förderrichtlinien erlassen, wie Schulträger die Fördergelder beantragen können (www.digitalpaktschule.de/de/foerder-service-1713.php), die Projekte von einzelnen Schulträgern wurden auch bereits bewilligt (www.fa z.net/aktuell/karriere-hochschule/klassenzimmer/der-digitalpakt-schule-koennt e-eine-verschwendung-sein-16457660.html). Einer der Kritikpunkte in der öffentlichen Diskussion ist, wie und durch wen die technische Wartung auf Dauer sichergestellt werden kann (www.focus.de/regional/baden-wuerttember g/kommunen-it-support-an-schulen-staedte-sehen-land-in-der-pflicht_id_1119 1684.html). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Der DigitalPakt Schule leistet einen entscheidenden Beitrag für den Aufbau digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen in Deutschland. Gemäß Artikel 104c des Grundgesetzes (GG) sind die Fördermittel des Bundes sowie die Eigenanteile von Ländern und Kommunen ausschließlich für investive Vorhaben einzusetzen. Die Länder haben sich verpflichtet , darüber hinaus eigene Leistungen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu erbringen, insbesondere die Sicherstellung von Wartung und Support der neu zu errichtenden Infrastrukturen sowie eine bedarfsgerechte Aus- und Weiterbildung von Lehrkräften. Diese ländereigenen Leistungen bewegen sich außerhalb des Finanzhilfetatbestandes. Sie unterfallen daher weder einer Berichtspflicht der Länder, noch darf der Bund diese im originären Verantwortungsbereich der Länder liegenden Leistungen überwachen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16337 19. Wahlperiode 06.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 2. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Bund und Länder haben sich auf eine enge Zusammenarbeit in Vorbereitung der Berichte zur Umsetzung des DigitalPakts Schule geeinigt. Die Berichte dienen dazu, die Einhaltung der in der Verwaltungsvereinbarung (VV) zum DigitalPakt Schule im Sinne von Artikel 104c Satz 2 und 3 GG enthaltenen Regelungen zu überprüfen. Darüber hinaus gehende Berichtspflichten bestehen nicht. 1. Welche Länder haben bereits Förderrichtlinien zur Umsetzung des Digitalpakts erlassen (bitte jeweils angeben, wann diese veröffentlicht wurde und in Kraft getreten ist)? 2. Ab wann können bzw. konnten in diesen Ländern Anträge eingereicht werden? 3. In welcher Höhe weisen die Förderrichtlinien der Länder jeder Schule jeweils einen festen Sockelbetrag zu (bitte nach Ländern anführen)? 4. In welcher Höhe weisen die Förderrichtlinien der Länder jeder Schule einen Pro-Kopf-Betrag zu (bitte nach Ländern anführen)? 5. Wie hoch ist der Anteil der Mittel in den einzelnen Ländern, der nicht durch Sockelbetrag und Pro-Kopf-Beträge fest verplant ist? 6. Wann planen die übrigen Länder nach Kenntnis der Bundesregierung, Förderrichtlinien zur Umsetzung des Digitalpakts zu erlassen? 7. Welche Länder bieten nach Kenntnis der Bundesregierung eine Fachberatung für die Erstellung der für die Förderung notwendigen Medienentwicklungspläne , und wie viele Stellen (in Vollzeitäquivalenten) sind dafür jeweils eingesetzt? Die Fragen 1 bis 7 werden im Zusammenhang beantwortet. Alle Länder haben eine Förderbekanntmachung publiziert und benannte Stellen als Ansprechpartner für die Umsetzung des DigitalPakts Schule eingerichtet. Sämtliche Förderbekanntmachungen hat die Bundesregierung unter www.digita lpaktschule.de/de/foerder-service-1713.php veröffentlicht. Darüber hinaus sind der Bundesregierung keine Terminplanungen einzelner Länder bezüglich der Veröffentlichung weiterer Förderrichtlinien für bestimmte Zielgruppen wie z. B. private Träger oder berufliche Schulen (sofern nicht in den bereits veröffentlichten Förderbekanntmachungen enthalten) bekannt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sie erstmals zum 15. März 2020 dem Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Bitte hin über die Umsetzung des DigitalPakts Schule berichten wird. Entsprechende Berichte der Länder liegen noch nicht vor. Drucksache 19/16337 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 8. Nach welchen Kriterien prüft der Bund die Medienentwicklungspläne im Antragsverfahren des Digitalpakts? 9. Wie viele Stellen setzt der Bund für die Prüfung der Medienentwicklungspläne ein (bitte in Vollzeitäquivalenten angeben)? 10. Wie besetzt der Bund die Stellen für die Prüfung der Medienentwicklungspläne ? 11. Wie schult der Bund seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Prüfung der Medienentwicklungspläne? Die Fragen 8 bis 11 werden im Zusammenhang beantwortet. Der DigitalPakt Schule wurde auf der Grundlage von Artikel 104c GG vereinbart . Kennzeichnend für Finanzhilfen, auch für solche nach Artikel 104c GG ist, dass die Zuordnung der Fördermittel zu konkreten Vorhaben Aufgabe der Länder bleiben muss. Im DigitalPakt Schule wird die Prüfung und die Bewilligung der Anträge dementsprechend von den benannten Stellen der Länder gemäß § 7 der VV vorgenommen. Die Verwaltungsvereinbarung sieht pädagogisch -technische Einsatzkonzepte der jeweiligen Letztempfänger (Schulen und Einrichtungen der Lehrerbildung) als Voraussetzung für die Genehmigung von Förderanträgen gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c der VV vor. Die Anforderungen für die Entwicklung pädagogischer Konzepte werden den Schulen von den Ländern im Rahmen ihrer Kultushoheit vorgegeben. Die Ausgestaltung der pädagogisch-technischen Einsatzkonzepte obliegt ausschließlich den Ländern. Eine inhaltliche Prüfung durch den Bund ist rechtlich nicht zulässig . 12. Aus welchen Kommunen wurden bislang Anträge zur Förderung durch den Digitalpakt eingereicht (bitte nach Ländern und nach Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft getrennt angeben)? 13. Wie viele Anträge zur Förderung durch den Digitalpakt wurden bereits bewilligt (bitte nach Ländern und nach Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft getrennt angeben)? 14. Wie viele Anträge zur Förderung durch den Digitalpakt wurden bereits abgelehnt (bitte unter Angabe der Ablehnungsgründe nach Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und nach Ländern getrennt angeben)? Die Fragen 12 bis 14 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass sie erstmals zum 15. März 2020 dem Haushaltsauschuss des Deutschen Bundestages auf dessen Bitte hin über die Umsetzung des DigitalPakts Schule berichten wird. Entsprechende Berichte der Länder liegen noch nicht vor. 15. Welche Planungen für landesweite oder regionale Projekte nach § 3 Absatz 2 des Digitalpakts sind der Bundesregierung bekannt? Dem Bund sind derzeit keine Anträge oder Projektplanungen zu landesweiten oder regionalen Projekten im Rahmen des DigitalPakts Schule bekannt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16337 16. Welche Planungen für länderübergreifende Projekte nach § 3 Absatz 3 des Digitalpakts sind der Bundesregierung bekannt? Als erstes länderübergreifendes Projekt wurde das Vorhaben VIDIS („Vermittlungsdienst für das digitale Identitätsmanagement in Schulen“) in der Steuerungsgruppe DigitalPakt Schule am 25. September 2019 beraten. Weitere potentielle Projekte werden in einer Unterarbeitsgruppe zur Steuerungsgruppe beraten. Eine Liste mit antragsreifen weiteren Projekten liegt bislang nicht vor. Zu informell diskutierten Projektideen sind weder konkrete Vorschläge , Arbeitspläne, Budgetkalkulationen oder Verbundkonstellationen bekannt . 17. In welcher Höhe wurden bereits Förderungen im Rahmen des Digitalpakts bewilligt (bitte nach Ländern und nach Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft getrennt angeben)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 verwiesen. 18. Wie hoch ist der Anteil von Leasingmodellen bei den bereits genehmigten Anträgen auf Förderung im Rahmen des Digitalpakts? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 verwiesen. Vorsorglich weist die Bundesregierung darauf hin, dass für die Länder keine Verpflichtung besteht , gegenüber dem Bund Auskunft über die Zahl oder finanzielle Ausstattung entsprechender Verträge zu geben. 19. Mit welcher Höhe haben die Antragsteller bewilligter Anträge im Rahmen des Digitalpakts die Kosten für die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und IT-Support beziffert, die sie im Antragsverfahren nach § 6 Absatz 4 Satz 2 c des Digitalpakts gewährleisten müssen? 20. Wen betrauen nach Kenntnis der Bundesregierung die erfolgreichen Antragsteller mit der Sicherstellung von Wartung, Betrieb und IT-Support (bitte die aggregierten Angaben nach Anlage 2 des Digitalpakts angeben )? 21. Wie finanzieren nach Kenntnis der Bundesregierung die erfolgreichen Antragsteller die Sicherstellung von Wartung, Betrieb und IT-Support (bitte die aggregierten Angaben nach Anlage 2 des Digitalpakts angeben )? Die Fragen 19 bis 21 werden im Zusammenhang beantwortet. Die Antragsteller sind gemäß Anlage 2 der VV zu § 6 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c der Verwaltungsvereinbarung zum DigitalPakt Schule verpflichtet, die Sicherstellung von Betrieb, Wartung und Support für beantragte digitale Infrastrukturen im Bereich Schule zu gewährleisten. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Drucksache 19/16337 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Welcher Anteil der bisher genehmigten Fördermittel entfällt jeweils auf die in § 3 Absatz 1 Satz 1 genannten Fördergegenstände 1) Aufbau oder Verbesserung der digitalen Vernetzung in Schulgebäuden und auf Schulgeländen , Serverlösungen, 2) schulisches WLAN, 3) Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen, 4) Anzeige- und Interaktionsgeräte , 5) digitale Arbeitsgeräte, 6) schulgebundene mobile Endgeräte ? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 12 bis 14 sowie die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 23. Bis wann plant die Bundesregierung, die Mappen für die Meldepflichten der Länder zu finalisieren? Die Berichtsraster nach §§ 12 und 18 wurden den Ländern zum Jahresende 2019 zur Verfügung gestellt. 24. Für welche Detailfragen der Verwaltungsvereinbarung zum Digitalpakt haben einzelne Länder Klärungsbedarf angemeldet, und wie wurde dieser jeweils gelöst? Im Zuge der Herstellung des Benehmens mit dem Bund zu den Förderbekanntmachungen der Länder auf Basis der Verwaltungsvereinbarung wurden zahlreiche Einzelfragen diskutiert, die sich aus dem konkreten Kontext der gesetzlichen und organisatorischen Regelungen des jeweiligen Landes ergaben. Dies betraf vorrangig Fragen der Dokumentation und zur Organisation der Mittelflüsse. In sämtlichen Fällen konnte das Benehmen mit dem Bund hergestellt werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16337 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333