Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 10. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1673 19. Wahlperiode 13.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage des Abgeordneten René Springer und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1441 – Unterschiedliche Bezahlung von Mitarbeitern in den Jobcentern bei gleicher Arbeit V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In einem Artikel des Internetmagazins achgut.com (www.achgut.com/artikel/ gleicher_lohn_fur_gleiche_arbeit_aber_nicht_im_jobcenter) beschreibt der Autor die Problematik ungleicher Bezahlung von Mitarbeitern in den Jobcentern bei gleicher Qualifikation bzw. Tätigkeit, jedoch unterschiedlichen Dienstherrn. 1. Trifft es zu, dass Beschäftigte der Agentur für Arbeit besser bezahlt werden als Beschäftigte kommunaler Träger in den Jobcentern, die bei gleichwertiger Qualifikation eine vergleichbare Tätigkeit in den Jobcentern, oft in denselben Büros, ausüben? Die Aufgaben in den Jobcentern, die als gemeinsame Einrichtung geführt werden, werden durch Beschäftigte der jeweiligen Träger – Bundesagentur für Arbeit und Kommune – wahrgenommen, indem ihnen Tätigkeiten in der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden. Die Beschäftigten bleiben bei ihrem jeweiligen Dienstherrn/Arbeitgeber beschäftigt. Dadurch gelten unterschiedliche Tarifverträge : der Tarifvertrag der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) und der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA), bzw. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL). Diese unterscheiden sich in der Struktur der Bezahlung, aber auch in der Bewertung der jeweiligen Tätigkeiten. Damit kommt es zu unterschiedlicher Bezahlung bei gleichen Tätigkeiten. Für die Jobcenter, die als zugelassene kommunale Träger geführt werden, trifft dies nicht zu. Hier gilt entweder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst, Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-VKA), oder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL). 2. Wie und bis wann beabsichtigt die Bundesregierung, den Grundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ in Jobcentern umzusetzen? Die Entscheidung über die Schaffung einheitlicher tarifvertraglicher Grundlagen für die gemeinsamen Einrichtungen obliegt den zuständigen Tarifpartnern. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1637 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wie in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bundestagsdrucksache 17/1555, S. 28) deutlich wird, war sich der Gesetzgeber bei der Konzeption der gemeinsamen Einrichtungen bewusst, dass unterschiedliche tarifvertragliche Regelungen bestehen. Die Beibehaltung war Ergebnis der politischen Meinungsfindung und wurde mit einer breiten politischen Mehrheit verfassungsrechtlich durch die Einfügung von Artikel 91e Grundgesetz abgesichert. Die Kompetenzen beider Träger sollten gebündelt und deren Leistungen gemeinsam und einheitlich erbracht werden. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Schaffung eines einheitlichen Tarifvertrages für die gemeinsamen Einrichtungen ist wegen der verfassungsrechtlich garantierten Koalitionsfreiheit nicht möglich. Hinsichtlich der beamtenrechtlichen Regelungen verfügen die Länder über eine eigene Zuständigkeit. 3. Welche Maßnahmen der Gewerkschaften oder der kommunalen Spitzenverbände sind der Bundesregierung bekannt, um die finanziell schlechter gestellten Mitarbeiter der kommunalen Arbeitgeber in den Jobcentern zu gleichem Lohn für gleiche Arbeit zu verhelfen? 4. Unterstützt die Bundesregierung eine „konzertierte Aktion“ der an den Jobcentern beteiligten Partnern Bund, Länder und Kommunen, um eine Lösung zur einheitlichen Entlohnung der Mitarbeiter der Jobcenter nach ihrem jeweiligen Qualifikationsgrad, ungeachtet des Dienstherrn, zu erreichen? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich die Gewerkschaften für eine einheitliche Bezahlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den gemeinsamen Einrichtungen einsetzen. Bekannt ist ferner, dass einzelne Kommunen mit den betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den gemeinsamen Einrichtungen in ergänzenden Nebenabreden Zahlungen in Höhe der Differenz vereinbaren, um die unterschiedlichen Bezahlungs-bedingungen auszugleichen. Die Klärung der Frage der (tariflichen) Zulässigkeit entsprechender Zahlungen obliegt ausschließlich den Ländern und den Tarifparteien. Aus Sicht der Bundesregierung ist es zu begrüßen, wenn die Tarifpartner rechtmäßige Wege finden, um die unterschiedlichen Bezahlungsbedingungen in den gemeinsamen Einrichtungen auszugleichen . 5. Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass über 80 Prozent der Lohnkosten der kommunalen Beschäftigten in Jobcentern von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden? Falls ja, folgt daraus unter Zugrundelegung der Scheinselbstständigkeitsmaßstäbe eine Scheinbeschäftigung der kommunalen Beschäftigten bei den Kommunen? Bund und Kommunen tragen jeweils die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der damit verbundenen Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von ihnen erbracht werden. Nach § 46 Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beträgt der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten 84,8 Prozent. Die gesetzliche Festschreibung hat einen Beitrag zur Verwaltungs-vereinfachung bei der Aufteilung der Finanzierung der Verwaltungsaufgaben geschaffen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1637 Nach § 46 Absatz 3 Satz 2 SGB II hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Zustimmung des Bundesrates die Abrechnung der Gesamtverwaltungskosten durch Rechtsverordnungen geregelt. Für die Durchführung von Verwaltungsaufgaben in der Grundsicherung für Arbeitsuchende werden die entstandenen Aufwände entsprechend erstattet. Eine Scheinselbstständigkeit der kommunalen Beschäftigten entsteht hierdurch nicht. 6. Was beabsichtigt die Bundesregierung zu unternehmen, um die Attraktivität der Stellen in den Jobcentern zu erhöhen? Die Bundesregierung ist sich bewusst, dass qualifizierte und motivierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erwerbsfähige Leistungsberechtige in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zielgerichteter und umfassender betreuen. Daher haben Bund und Länder bereits im Jahr 2011 Empfehlungen für ein gutes Personalmanagement und eine nachhaltige Qualifizierung in den Jobcentern erarbeitet. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um die Personalsituation zu verbessern. Gemeinsam mit der Bundesagentur für Arbeit wurde begonnen, den Befristungsanteil in den gemeinsamen Einrichtungen kontinuierlich zu senken. Die Bundesregierung hat dazu dauerhafte Stellen in den gemeinsamen Einrichtungen ausgebracht. Ebenso wird regelmäßig in die Stärkung der Qualifizierung der Beschäftigten investiert . Das Weiterbildungsportal www.bildungsmarkt-sgb2.de bietet hierzu einen umfassenden Überblick über bestehende Fort-, Weiterbildungs- und Qualifizierungsangebote für Beschäftigte im Jobcenter an. Weitere Informationen über Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Arbeitsplätze in den Jobcentern finden sich auf der Internetseite www.sgb2.info. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333