Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Dr. Ingrid Nestle, Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/15739 – Abstandsregeln für Windenergieanlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung schlägt in einem bekannt gewordenen Referentenentwurf für ein Kohleausstiegsgesetz auch eine neue pauschale Abstandsregel für Windenergieanlagen vor. Demnach sollen künftig Windenergieanlagen im ganzen Bundesgebiet 1 000 Meter Mindestabstand zu Siedlungen und Gebieten mit mehr als fünf Wohngebäuden einhalten. Die Abstandsregel ist mittels einer Erweiterung des § 35 des Baugesetzbuchs (BauGB) um einen § 35a BauGB vorgesehen. Demzufolge plant sie einen Ausschluss von sowohl neuen , als auch repowerten Anlagen im Umkreis von einem Kilometer um Wohnbebauungen . Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie setzte dabei für die Windenergie ein nach Ansicht der Fragesteller besonders weitreichendes Verständnis von Wohnbebauung um, demzufolge bereits Gebiete mit mehr als fünf Wohngebäuden die Abstandsregelung auslösen. Damit vertritt das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) nach Ansicht der Fragesteller im Vergleich zu den anderen Ressorts der Bundesregierung eine besonders restriktive Haltung gegenüber Windenergieanlagen. Sowohl das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als auch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit schlugen Medienberichten zufolge weniger umfassende Ausschlusskriterien vor (www.background.tagesspiegel.de/energie-klima/b mwi-nimmt-abstand-von-der-wind-kraft?utm_source=bg+share&utm_mediu m=email&utm_campaign=share&utm_content=ek). Untersuchungen des Umweltbundesamtes, wie auch des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie selbst, ergeben, dass verschärfte Abstandsregeln die verfügbaren Flächen für Windenergieanlagen halbieren können. Aus Sicht der Fragestellenden sowie aus Sicht von Umwelt- und Industrieverbänden können damit weder die Klimaziele noch die Ziele der Bundesregierung beim Ausbau erneuerbarer Energien erreicht werden. Die Anwendung der neuen Regel auf bereits im weit fortgeschrittenen Entwurf befindliche Regionalpläne, Teilregionalpläne oder Flächennutzungspläne wird zudem die Planungszeiträume für die Ausweisung von Windenergieflächen verlängern. Entgegen dem erklärten Willen der Bundesregierung, mit der Deutscher Bundestag Drucksache 19/16416 19. Wahlperiode 08.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 23. Dezember 2019 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Verabschiedung des Klimapaketes ein Mehr an Klimaschutz zu erreichen, inklusive der expliziten Zielsetzung von 65 Prozent erneuerbare Energien bis 2030, droht so aus Sicht der Fragestellenden ein schwerwiegender und langfristiger Rückschlag beim Ausbau der erneuerbaren Energien. 1. Liegen der Bundesregierung Berechnungen vor, wie viel Fläche und damit einhergehend wie viel potenzielle Ausbaukapazität von Windenergieanlagen durch die von ihr im Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes vorgesehen Mindestabstands von Windenergieanlagen von einem Kilometer zu fünf Wohngebäuden verloren ginge, und welcher Gesamtausbau mit diesen Abständen noch möglich wäre (bitte in Quadratmeter und Megawatt angeben)? Die Ressortabstimmungen zu der vorgesehenen Mindestabstandsregelung für Windenenergie dauern noch an. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Ressortverhandlungen nicht Stellung, die Ergebnisse sind zunächst abzuwarten. Eine unmittelbare Abschätzung der Auswirkungen der in der Bundesregierung diskutierten Regelungsentwürfe ist auf Basis der Ergebnisse vorliegender Gutachten nicht möglich, da die in den Gutachten untersuchten Flächenkategorien und Szenarien nicht identisch sind mit den Vorgaben des Klimaschutzprogramms 2030. 2. Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der wissenschaftlichen Analyse im Auftrag des Umweltbundesamtes „Analyse der kurz- und mittelfristigen Verfügbarkeit von Flächen für die Windenergienutzung an Land“ (Climate Change 38/2019), der zufolge mit einer pauschalen Abstandsregel von 1000 Meter zur Wohnbebauung die Ausbauziele der Bundesregierung 65 Prozent erneuerbare Energien bis 2030 nicht erreichbar seien? Die veröffentlichte Studie des Umweltbundesamtes „Flächenanalyse Windenergie an Land“ untersucht die Auswirkungen von Mindestabständen auf Flächenpotentiale für die Windenergie an Land in unterschiedlichen Szenarien. Die Szenarien decken sich nicht mit den aktuell diskutierten Regelungsentwürfen zur Umsetzung von Mindestabständen. Insofern sind auch etwaige Aussagen der Studie zur Erreichbarkeit des 65-Prozent-Ausbauziels nicht auf die diskutierten Regelungsentwürfe übertragbar. 3. Mit welchem Ausbau der erneuerbaren Energien rechnet die Bundesregierung bis 2030, sofern die Mindestabstandsregel laut Referentenentwurf umgesetzt wird? Die Bundesregierung hat sich mit dem Klimaschutzprogramm 2030 das Ziel eines Anteils von 65 Prozent Erneuerbare Energien am Bruttostromverbrauch für das Jahr 2030 gesetzt und strebt nach dem Zielmodell eine installierte Leistung von 67 bis 71 GW Windenergie an Land im Jahre 2030 an. Drucksache 19/16416 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Falls der Bundesregierung keine Berechnungen zu den Auswirkungen eines pauschalen Mindestabstands zu allen Ansiedlungen oder Gebieten von mehr als fünf Wohngebäuden vorliegen, auf welcher Basis kommt sie dann zu der Einschätzung, dass die Regelung den Ausbau der Windenergie nicht so weit einschränke, dass die Erneuerbare-Energien-Ziele der Bundesregierung gefährdet werden? a) Liegen der Bundesregierung Berechnungen der genannten Art zu Ansammlungen von zehn oder 20 Wohngebäuden vor, wenn ja, mit welchem Ergebnis, und wenn nein, warum nicht? b) Welche wissenschaftlichen Studien liegen der Auswahl der Gebäudeanzahl und Gebietskategorien zugrunde? c) Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium „fünf Wohngebäude“ hinsichtlich der Wohn- und Nutzfläche, der Geschosshöhe und der Abstände der einzelnen Gebäude zueinander? d) Welcher Rechtsbegriff bzw. welche Definition von Bebauung kommt dem unbestimmten neuen Rechtsbegriff von „fünf Wohngebäuden“ im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes am nächsten? e) Sieht die Bundesregierung fünf Wohngebäude als signifikante Bebauung an, und wenn ja, auf welchen wissenschaftlichen Studien basiert dies? f) Sind auch noch nicht realisierte Wohnbebauungen, aber in Bebauungsplänen oder durch § 34 BauGB zulässige Wohnbebauungen zu berücksichtigen (bitte mit Begründung)? Würde das nur für die herkömmlichen reinen oder allgemeinen Wohngebiete gelten, oder auch für die neue Gebietskategorie von dorfähnlichen Strukturen? g) Inwieweit hält die Bundesregierung die Definition einer Bebauungskategorie quer zu den bisherigen Begrifflichkeiten für sinnvoll, unabhängig von der Zahl der dabei in Betracht gezogenen Wohngebäude, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 bis 4g werden gemeinsam beantwortet. Die Ressortabstimmungen zu der vorgesehenen Mindestabstandsregelung für Windenenergie dauern noch an. Die Bundesregierung nimmt zu laufenden Ressortverhandlungen nicht Stellung. 5. Zieht die Bundesregierung in Betracht, eine Regelung zu pauschalen Abständen für die Windenergieanlagen, auch in Anbetracht der nach Ansicht der Fragesteller sehr deutlichen Kritik der Windenergiebranche, der Gewerkschaften , der Wissenschaft und der Industrie, nicht im Rahmen des Kohleausstiegsgesetzes vorzunehmen, sondern vor dem Erlass einer solchen Regelung eine Folgenabschätzung vorzunehmen, und wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 6. Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit die fehlende Ausweisung von Flächen, unter anderem auf der Ebene der Regionalplanung, ein wesentliches Problem für den stockenden Ausbau ist, und wenn nein, warum nicht? a) Wie argumentiert die Bundesregierung, dass eine weitere, pauschale Reduzierung der verfügbaren Fläche zu einer verstärkten Ausweisung von Flächen für die Windenergieanlagen führen kann? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16416 b) Welche der Bundesregierung bekannten Raumordnungs- und Flächennutzungspläne basieren auf einer Abstandsregelung von „fünf Wohngebäuden “, wie sie die Bundesregierung im Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes vorsieht? c) Hat die Bundesregierung selbst geprüft oder durch andere prüfen lassen , welche Folgen die bisher im Referentenentwurf des Kohleausstiegsgesetzes vorgesehene Abstandsregelung von einem Kilometer auf die in Aufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne haben wird? Die Fragen 6 bis 6c werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 7. Wie begründet die Bundesregierung das im Referentenentwurf Kohleausstieg vorgesehene Stichdatum des 1. Januars 2015, seit dem Raumordnungs - und Flächennutzungspläne nicht mehr von der neuen Abstandsregel betroffen sein sollen? a) Wie viele Raumordnungs- und Flächennutzungspläne sind der Bundesregierung bekannt, die nicht mit dem von der Bundesregierung vorgesehenen Abstandskriterium arbeiten und vor dem 1. Januar 2015 Gültigkeit erlangt haben? b) Welchen qualitativen Unterschied sieht die Bundesregierung zwischen Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen, die vor dem 1. Januar 2015 Gültigkeit erlangt haben und Plänen, die erst nach diesem Stichtag Gültigkeit erlangt haben? Die Fragen 7 bis 7b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 8. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viele Raumordnungs- und Flächennutzungspläne in Deutschland derzeit noch in Neuaufstellung sind? Die Aufstellung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen im Zusammenhang mit der Nutzung der Windenergie liegt in der Zuständigkeit der Länder und Gemeinden. Der Bundesregierung liegen hierzu keine Angaben vor. 9. Ist der Bundesregierung bekannt, wie viel Prozent der in Aufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne bereits das von der Bundesregierung vorgesehene Abstandskriterium verwenden? In vielen Ländern gibt es Abstandsempfehlungen zur Ausweisung von Windenergiegebieten , die sich im Einzelnen voneinander unterscheiden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Ist es das Verständnis der Bundesregierung, dass alle in Neuaufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungspläne, die nicht mit dem von der Bundesregierung vorgesehen Abstandskriterium arbeiten und nicht innerhalb der im Gesetzentwurf vorgesehenen Frist Rechtsgültigkeit erlangt haben, der Anpassung bedürfen? Ob und wenn ja, in welchem Umfang, eine Anpassung von Plänen erforderlich sein könnte, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Mindestabstandsregelung ab. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Drucksache 19/16416 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Wie viele in Aufstellung befindliche Raumordnungs- und Flächennutzungspläne bedürfen nach der Einführung einer neuen Abstandsregelung der Anpassung (bitte in absoluten Zahlen und Prozent als Anteil an den insgesamt in Aufstellung befindlichen Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen bzw. Plänen der Bauleitplanung angeben)? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 8 und 10 verwiesen. 12. Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung die Neuaufstellung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen durchschnittlich? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 13. Geht die Bundesregierung davon aus, dass es durch die notwendige Anpassung von Raumordnungs- und Flächennutzungsplänen in der Neuaufstellung länger dauern wird, bis gültige neue Flächen für Windenergieanlagen ausgewiesen sind? Wenn ja, von welchen Verzögerungen geht die Bundesregierung aus? Wenn nein, warum nicht? Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. 14. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der für alle Windenergieanlagen verpflichtenden immissionsschutzrechtlichen Prüfung und den sich daraus ergebenden Abständen zu Wohnbebauungen bei? Die Bundesregierung misst der Prüfung der Belange des Immissionsschutzes einen hohen Stellenwert zu. Unabhängig von den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen zielen die im Klimaschutzprogramm 2030 der Bundesregierung enthaltenen Vorgaben zum Mindestabstand ausweislich ihrer Begründung auf Seite 37 des Klimaschutzprogramms darauf ab, die Akzeptanz des Ausbaus der Erneuerbaren Energien zu erhöhen. 15. Hält die Bundesregierung die Vorgaben des Immissionsschutzes für anpassungsbedürftig , und wenn ja, auf welcher fachlichen Basis kommt sie zu dieser Einschätzung? Nein. 16. Welche Untersuchung zum Zusammenhang von Akzeptanz von Windenergie und Abständen der Windenergieanlagen zur Wohnbebauung liegen der Bundesregierung vor, die zu anderen Ergebnissen als die der Analyse der Fachagentur Wind – der zufolge ein solcher Zusammenhang über die durch den Immissionsschutz hinausreichenden Abstände nicht besteht – kommen? Die Bundesregierung entnimmt aus den aktuellen Diskussionen im Deutschen Bundestag, dass im politischen Raum sehr unterschiedliche Auffassungen zu Auswirkungen von Abstandsregeln auf die Akzeptanz bei der Windenergie bestehen . Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16416 17. Falls derartige Untersuchungen nicht vorliegen, wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, im Entwurf des Kohleausstiegsgesetzes eine pauschale Abstandsvorgabe von einem Kilometer für Windenergieanlagen vorzuschreiben? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 16 verwiesen. 18. Vertritt die Bundesregierung zwischenzeitlich eine andere Auffassung als im Juni 2018, als sie in der Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/3053 formulierte: „Nach Kenntnis der Bundesregierung ist kein Zusammenhang zwischen der ländereigenen Festlegung erhöhter Mindestabstände und einer höheren Akzeptanz empirisch nachgewiesen worden“? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 19. Inwiefern steht die dort formulierte Auffassung im Einklang oder im Unterschied zum Einführen eines bundeseinheitlichen Mindestabstands? a) Meint die Bundesregierung, dass eine bundesweit festgelegte Abstandsregelung einen anderen Effekt auf die Akzeptanz haben könnte , und falls ja, wie begründet sie diese Annahme? b) Falls nein, woher leitet die Bundesregierung die Notwendigkeit ab, den Bereich der Abstandsregelung grundsätzlich der Planungshoheit der Länder zu entziehen, da die vorgesehene Opt-Out-Regelung ja nur eine Abweichung von der grundsätzlich gültigen, auf Bundesebene festgelegten Regelung sein müsste? Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 16 verwiesen. 20. Aus welchem Grund sieht die Bundesregierung vor, aus den Maßnahmen des durch das BMWi vorgelegten Papieres zur Stärkung des Ausbaus von Windenergie an Land als erstes die Abstandsregelung umzusetzen und so die verfügbaren Fläche einzuschränken, anstatt durch die Fokussierung auf Beschleunigungsmaßnahmen, wie beispielsweise die Reduzierung des Anlagenschutzbereiches von Drehfunkfeuern oder eine Bund-Länder-Vereinbarung zum Abbau von Genehmigungshindernissen, ein positives, die Windenergiebranche ermutigendes Signal zu setzen? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat mit seinem Arbeitspapier zur Stärkung der Windenergie an Land eine Reihe von Maßnahmen vorgeschlagen und dabei keine Priorisierung vorgenommen. 21. Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, inwiefern die neuen Abstandsregelungen für Windkraft die Erreichung der jährlichen Sektorziele zur CO2-Einsparung aus dem Klimaschutzgesetz vereinfachen oder erschweren ? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 4 und 16 verwiesen. Drucksache 19/16416 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 22. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Ratifizierung des Pariser Klimaschutzabkommens bei den neuen Abstandregelungen für Windkraftanlagen ? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Sicherung von Akzeptanz für die Windenergie an Land ein wesentlicher Beitrag für den Klimaschutz ist. Zudem wurde das Klimaschutzprogramm 2030 als Teil eines Gesamtpakets zur Stärkung der Erneuerbaren Energien beschlossen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16416 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333