Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Judith Skudelny, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16188 – Nichtheimische Arten – Fluch oder Segen für das Ökosystem V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Arten wandern und breiten sich schon immer in für sie passende Habitate aus. In der Biologie wird die Entdeckung Amerikas 1492 als Einschnitt und Unterteilung in alte Arten, einheimische Arten (Archäobiota) und Neuankömmling (Neobiota) genutzt (www.biologie-seite.de/Biologie/Arch%C3%A4obiota). Die Emigration und Immigration von Arten erfolgt in der Regel entlang von Handelsrouten. Mit dem Warenhandel wurden nicht nur Lebensmittel, Gewürze und Baumaterialien transportiert, sondern auch Pflanzen und Tierarten, die nicht für den Transport beabsichtigt waren. Die Artenvielfalt in Europa und damit auch Deutschland profitierte massiv von den oftmals unabsichtlich transportierten „blinden Passagieren“. Es gab aber auch exotische Pflanzen für botanische Gärten, die absichtlich eingeführt wurden. Großteils haben sich die blinden Passagiere an den neu zu besiedelnden Lebensraum hervorragend angepasst und konnten sich in die trophischen Nahrungsnetze und Ökosysteme einfügen. Schätzungen des Bundesamtes für Naturschutz zufolge sind seit 1492 allein mehrere zehntausend Pflanzenarten in Deutschland eingewandert (https://neo biota.bfn.de/invasivitaetsbewertung/gefaesspflanzen.html), nur 49 Arten sind davon auf einer europäischen Liste als invasive Arten aufgeführt. Als invasiv werden sowohl Tier- als auch Pflanzenarten genannt, die einen schädigenden Einfluss auf das Ökosystem haben (https://neobiota.bfn.de/grundlagen/neobio ta-und-invasive-arten.html). Einen schädigenden Einfluss stellen beispielsweise das Fehlen von Prädatoren, die Überlegenheit im Verbreitungssystem, die Veränderung der Vegetationsstruktur oder allgemein negative Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen wie das Hervorrufen allergischer Reaktionen dar. In Deutschland sind invasive Arten vom Bundesamt für Naturschutz (BfN) unterteilt in die Warnliste, die Aktionsliste und die Managementliste (https://n eobiota.bfn.de/invasivitaetsbewertung/methodik.html). Während sich auf der Warnliste gebietsfremde Arten befinden, die in Deutschland noch nicht freilebend vorkommen, sind auf der Aktionsliste wildlebende invasive Arten, bei denen Bekämpfungsmaßnahmen bekannt sind. Hingegen enthält die Managementliste gebietsfremde Arten, die wild leben und bereits großräumig etabliert sind. Erfolgversprechende Bekämpfungsmaßnahmen sind in der Regel bei Deutscher Bundestag Drucksache 19/16448 19. Wahlperiode 13.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 9. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Arten der Managementliste nicht bekannt. Auf EU-Ebene sind invasive Arten durch die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 geregelt und werden auf einer Unionsliste geführt. Hierbei sind die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet, die Arten zu beobachten und ein Monitoring durchzuführen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die absichtliche Einfuhr und das unbeabsichtigte Einschleppen gebietsfremder Arten stellen weltweit eine wichtige Gefährdungsursache für die biologische Vielfalt dar. Daher fordert Artikel 8 Buchstabe h des Übereinkommens über die biologische Vielfalt die Vertragsparteien auf, soweit möglich und sofern angebracht , die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, zu verhindern, diese Arten zu kontrollieren oder zu beseitigen. Zur Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen sowohl der vorsätzlichen als auch der nicht vorsätzlichen Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten auf die Biodiversität in der Union wurde die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 erlassen. Ergänzende Bestimmungen zur Durchführung der EU-Verordnung wurden im Bundesnaturschutzgesetz und im Bundesjagdgesetz aufgenommen. Auch die durch Kabinettsbeschluss vom 7. November 2007 verabschiedete Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt fordert dazu auf, negative Auswirkungen auf die biologische Vielfalt durch invasive gebietsfremde Arten zu verhindern. 1. Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung bewertet , ob eine Art als invasiv einzustufen ist, und wer nimmt diese Einstufung auf europäischer Ebene und wer auf nationaler Ebene vor? 2. Nach welchen Kriterien werden nach Kenntnis der Bundesregierung durch welche europäischen Institutionen Arten in die Unionsliste aufgenommen ? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Das Verfahren zur Aufnahme von Arten auf die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung (Unionliste) richtet sich nach Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014. Im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz (BfN) wurde eine Methodik entwickelt , welche eine naturschutzfachliche Invasivitätsbewertung für die in Deutschland relevanten gebietsfremden Arten ermöglicht (vgl. https://neobiota. bfn.de/invasivitaetsbewertung.html). 3. Inwiefern unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Definitionen von invasiven Arten national, europäisch und international, und gibt es Bestrebungen eine einheitliche Definition zu finden? Die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 Nummer 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 gelten unmittelbar; das Bundesnaturschutzgesetz (§ 7 Absatz 2 Nummer 9) wurde bereits entsprechend angepasst. Das Begriffsverständnis der EU-Verordnung 1143/2014 steht im Einklang mit dem internationalen Übereinkommen über die biologische Vielfalt. Drucksache 19/16448 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie viele neu eingewanderte Arten sind der Bundesregierung bekannt, die sich als nichtschädigend gezeigt haben? 5. Wie viele neu eingewanderte Arten werden nach Kenntnis der Bundesregierung als invasive Arten bewertet? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Eine exakte Zahl kann nicht genannt werden. Von den ca. 3150 in Deutschland bekannten gebietsfremden Arten wurden im Rahmen einer im Auftrag des BfN durchgeführten naturschutzfachlichen Invasivitätsbewertung 38 Gefäßpflanzenarten , 20 Wirbeltierarten, sieben Algenarten, zwei Pilzarten und 18 wirbellose Tierarten als invasiv eingestuft. Die Liste nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 beinhaltet momentan insgesamt 66 invasive gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten von unionsweiter Bedeutung, mindestens 37 von ihnen kommen in Deutschland wildlebend vor. 6. Wie viele Arten werden nach Kenntnis der Bundesregierung von invasiven Arten verdrängt? Die Mechanismen, die dazu führen können, dass invasive Arten zur Verdrängung von heimischen Arten beitragen sind vielfältig, komplex und nur in Einzelfällen umfassend bzw. eindeutig erkennbar. Zu diesen Mechanismen gehören u. a. inter-spezifische Konkurrenz, Prädation und Herbivorie, Hybridisierung zwischen heimischen und invasiven Arten, Einbringung und Übertragung von Krankheiten und Parasiten, und Veränderungen von Ökosystemeigenschaften und/oder ökosystemaren Prozessen. Weiterhin ist eine Einordnung, ob eine Art als verdrängt anzusehen ist, stark vom zeitlichen und räumlichen Betrachtungsrahmen abhängig. Spezifische Daten zur Zahl der durch invasive Arten verdrängten heimischen Arten sind daher nicht verfügbar. 7. Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Managementmaßnahmen der EU von den Managementmaßnahmen zum Umgang mit invasiven Arten in Deutschland? Das Management invasiver Arten ist nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ausschließlich Aufgabe der Mitgliedstaaten. 8. Wie gestaltet sich das Monitoring der invasiven Arten in Deutschland, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Absatz 1 auf der Unionsliste geführt werden, und sieht das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Hinblick auf das Monitoring Verbesserungsbedarf ? Wann und wo wird der auf Bundestagsdrucksache 19/10105 angekündigte Bericht zu den Überwachungssystemen im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 24 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 veröffentlicht? Das System zur Überwachung von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung wurde in die bestehenden Erhebungen und Monitoringsysteme für Lebensräume, Tier- und Pflanzenvorkommen integriert. Dies sind insbesondere die Überwachungssysteme zu Natura 2000 und Wasserrahmenrichtlinie , Arten- und Biotopkartierungen, Kooperationen mit Experten- Arbeitsgruppen und wissenschaftlichen Einrichtungen sowie Citizen Science- Projekte. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 19/10105 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16448 verwiesen. Der nationale Bericht nach Artikel 24 Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wurde im Juli letzten Jahres an die EU-Kommission übermittelt und bedarf noch der abschließenden Bestätigung durch die EU-Kommission. 9. Ab wie vielen Individuen gilt nach Kenntnis der Bundesregierung eine Art auf der Unionsliste als etabliert, als unbeständig oder als Einzelfund? Die Feststellung, welche Arten der Unionsliste sich in einer frühen Phase der Invasion befinden oder schon als weit verbreitet gelten, obliegt den Mitgliedstaaten für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet. Das BfN hat für Deutschland eine entsprechende Methodik entwickelt, die unbeständig oder als Einzelfund vorkommende , und sich damit in einem frühen Stadium der Invasion befindliche Arten sowie etablierte, im Sinne der EU-Verordnung 1143/2014 weit verbreitete Arten unterscheidet. Die Kategorisierung bemisst sich nicht anhand von Individuenzahlen, sondern basiert auf Angaben zum dauerhaften Reproduktionserfolg und zur Sichtungshäufigkeit einer Art. 10. Wie haben sich die invasiven Arten nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten Jahren in Deutschland entwickelt? Gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wird in einem Abstand von sechs Jahren über Vorkommen und Maßnahmen, bezogen auf die invasiven Arten der EU-Verordnung, berichtet. Erstmals wurde dieser Bericht für Deutschland im Jahr 2019 von Bund und Ländern erstellt; auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 11. Inwiefern ist nach Kenntnis der Bundesregierung zu beobachten, dass seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 Arten von der Warnliste, der Aktionsliste oder der Managementliste des BfN in die europäische Unionsliste aufgenommen wurden? Von der Aktionsliste des BfN wurden insgesamt elf Arten in die Unionsliste aufgenommen, darunter sechs Gefäßpflanzenarten, eine Wirbellose und vier Wirbeltierarten. Von der Managementliste wurden ebenfalls elf Arten in die Unionsliste aufgenommen, darunter drei Gefäßpflanzenarten, vier Wirbellose und vier Wirbeltierarten. 12. Inwiefern gelten nach Kenntnis der Bundesregierung die Aktionsliste und die Managementliste als Vorgabe für die Umsetzung in den Bundesländern ? Die Aktionsliste und die Managementliste besitzen keine rechtliche Bindungswirkung für die Umsetzung von Naturschutzvorgaben in den Bundesländern. Sie stellen lediglich naturschutzfachliche Empfehlungen dar, indem klare Grundlagen und Kriterien zur Bewertung von Arten entwickelt und angewandt werden. Drucksache 19/16448 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Wie sorgt das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit dafür, dass die unterschiedlichen Bundesländer mit unterschiedlichen Managementstrategien invasive Arten kontrollieren bzw. eindämmen, die sich über Länder- und Bundeslandgrenzen hinwegsetzen (bitte Beispiele nennen)? Für die in Deutschland bereits weit verbreiteten Arten der Unionsliste sind nach Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Aufnahme in die Unionsliste wirksame Managementmaßnahmen zu entwickeln . Für die betroffenen Arten der Unionsliste wurden bzw. werden von den Bundesländern gemeinsam entsprechende Maßnahmenblätter erarbeitet, die als einheitliche Richtlinie und Grundlage für das Management dieser Arten dienen sollen. 14. Sieht die Bundesregierung einen Zusammenhang zwischen steigenden Populationen von Grauhörnchen (Sciurus carolinensis), Fuchshörnchen (Sciurus niger) und Sibirischem Streifenhörnchen (Tamias sibiricus), die sich teilweise auf einer der Listen des BfN und der Unionsliste befinden und sinkenden Anzahlen an Singvögeln (www.spektrum.de/news/kampfums -eichhoernchen/1149804), und wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung dagegen vorzunehmen? Auf die Entwicklung des Bestands der Brutvögel und damit auch der Singvögel in Deutschland wirkt eine Vielzahl an Einflussfaktoren. Vorkommen des Sibirischen Streifenhörnchens sind in Deutschland bisher nur vereinzelt in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz nachgewiesen, so dass sich diese auch nicht auf überregionaler Ebene auf den Singvogelbestand auswirken können. Das Sibirische Streifenhörnchen lebt zudem omnivor, gilt aber auch als Nesträuber. Grauhörnchen und Fuchshörnchen sind aktuell in Deutschland noch nicht wild lebend nachgewiesen. 15. Wie viele Arten, die invasiv sind, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung vom deutschen Zoll aufgefunden (bitte nach Fundort und Arten aufgliedern)? Eine entsprechende Statistik wird von der Zollverwaltung nicht geführt. a) Welche Maßnahmen unternimmt der Zoll nach Kenntnis der Bundesregierung beim Auffinden invasiver Arten? Die Zollbehörden wirken bei der Überwachung des Verbringens von invasiven Arten aus Drittstaaten mit. Vor Überlassung in ein Zollverfahren wird der Zollstelle von den für die amtlichen Kontrollen nach Landesrecht zuständigen Behörden (Grenzveterinäre/Pflanzenschutzdienste) die Unbedenklichkeit der Einfuhr bescheinigt. Ergibt sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung der Verdacht eines Verstoßes gegen die für die Überwachung von invasiven Arten einschlägigen Vorschriften , kann dieser Verdacht den nach Landesrecht zuständigen Behörden und dem BfN mitgeteilt werden. Ferner können die Zollbehörden die im Rahmen der Überwachung vorgelegten Dokumente an die vorgenannten Stellen weiterleiten sowie anordnen, dass Sendungen den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorzuführen sind. Die weiteren erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Verwertung werden durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden getroffen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16448 Für den geringeren Umfang der Warenkategorien, die keinen amtlichen Kontrollen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden unterliegen, was zum Beispiel an der Grenze zur Schweiz aufgrund des gemeinsamen Veterinärraums EU – CH der Fall ist, findet die Prüfung der für die Überwachung von invasiven Arten einschlägigen Vorschriften risikoorientiert im Rahmen der Warenabfertigung statt. Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass eine invasive gebietsfremde Art ohne Berechtigung verbracht werden soll, wird sie durch die Zollbehörde beschlagnahmt und ggf. eingezogen. Für die sich anschließende Verwertung ist das BfN zuständig. b) Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Schulungsmaßnahmen für Angestellte des Zolls zur Erkennung invasiver Arten? Es existieren keine speziellen Schulungsmaßnahmen für die Beschäftigten der Zollverwaltung. c) Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung Funde invasiver Arten beim Zoll verwertet? Hier wird auf die Antwort zu Frage 15a verwiesen. d) Welche invasiven Arten wurden seit Einführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 nach Kenntnis der Bundesregierung durch den Zoll gefunden ? Eine entsprechende Statistik wird von der Zollverwaltung nicht geführt. 16. Welche Neobiota haben sich nach Information der Bundesregierung als besonders nützlich für Mensch und Ökosystem in Deutschland etabliert? Die Auswirkungen von Neobiota auf die Ökosysteme sind komplex und in ihrer Gesamtheit nur schwer zu fassen. Da langfristige evolutionäre Anpassungsstrategien durch Neobiota in kurzen Zeiträumen umgangen werden, ist für die Ökosysteme in ihrer Gesamtheit in der Regel eher mit negativen Einflüssen durch Neobiota zu rechnen. Über Neobiota die für Mensch und Ökosystem besonders nützlich sind liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Drucksache 19/16448 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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