Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Otto Fricke, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15586 – Der Investitionsbegriff in der Haushaltsgesetzgebung und dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Angestoßen durch Forderungen aus der Wirtschaftswissenschaft, die immer wieder auf den infrastrukturellen Investitionsbedarf in Deutschland hinweist (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/peter-bofinger-im-interview-wirts chaftsweiser-fordert-60-milliarden-investitionsprogramm/23961314.html), sowie vor dem Hintergrund der Debatte über die Intensivierung der deutschen Klimaschutzanstrengungen durch die Steigerung öffentlicher Investitionen (www.welt.de/print-welt/article208348/Umweltgruppen-fordern-mehr-Investit ionen-fuer-Klimaschutz.html), wird in der Fachöffentlichkeit seit inzwischen geraumer Zeit über Möglichkeiten zur Finanzierung sowie die Sinnhaftigkeit unterschiedlicher Arten öffentlicher Investitionen diskutiert. Die Debatte ist dabei allerdings geprägt von einer relevanten begrifflichen Unschärfe , denn der Begriff der öffentlichen Investition wird oft nicht klar definiert . Nur so ist es zu erklären, dass – je nach politischer Positionierung des Fordernden – in der Diskussion gänzlich unterschiedliche Ausgabenforderungen als Investitionen bezeichnet werden, um sie anschließend, argumentativ vermischt mit einschlägigen Studien und Statistiken über Entwicklung und Bedarf öffentlicher Investitionstätigkeit, als Beispiele drängendster Investitionsnotwendigkeiten anzuführen. Unter dem Investitionsschlagwort gefordert werden dabei beispielsweise erhöhte Bildungsausgaben (www.epochtimes.de/ politik/deutschland/gew-verlangt-mehr-oeffentliche-investitionen-und-foerder ung-sozial-benachteiligter-schueler-a2971743.html), höhere Ausgaben im Verteidigungsbereich (www.cducsu.de/fraktion/ag-verteidigung) oder mehr Geld für die öffentlichen Infrastruktur (www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/iw f-fordert-von-deutschland-mehr-investitionen-a-1262247.html). Die verschiedenen Studien und Statistiken, auf die dabei zurückgegriffen wird, verwenden allerdings in aller Regel verschiedene Methoden und Begrifflichkeiten insbesondere im Hinblick auf den zugrunde liegenden Investitionsbegriff. Um mit Blick auf das Investitionsproblem belastbare Lösungen für den Bund zu erarbeiten, ist es aus Sicht der Fragesteller dringend notwendig, dass die Bundesregierung klar und einheitlich darlegt, wie sie eine öffentliche Investition definiert und welche Ausgaben sie konkret unter diesem Begriff klassifiziert . Zu klären ist weiterhin, ob die Verwendung des Begriffes der öffentli- Deutscher Bundestag Drucksache 19/16450 19. Wahlperiode 13.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. chen Investition mit Blick auf die Vielzahl der diskutierten Ausgabenforderungen überhaupt angebracht ist und wie Daten, die in der Debatte oftmals zur Untermauerung solcher Forderung herangezogen werden, erhoben und auf den Investitionsbegriff rückbezogen wurden. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil im Bundeshaushalt die Investitionen in den Hauptgruppen 7 und 8 zusammengefasst sind, gleichzeitig aber im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung die Richtlinien des Europäischen Systems der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung 2010 (ESVG) gelten, die in vielen Fällen nicht deckungsgleich sind. Nicht zuletzt deshalb bilanziert die Bundesregierung nach uns vorliegenden Informationen die Investitionen des Bundes für jedes der beiden Klassifikationssysteme gesondert. Die Diskrepanz zwischen beiden Systemen ist auch deshalb aus Sicht der Fragesteller ein wesentlicher Grund dafür, weshalb in der öffentlichen Debatte vielfach nicht eindeutig klar ist, ob und über welche Art öffentlicher Investitionen eigentlich debattiert wird. 1. Aus welchen Titeln setzten sich die Investitionsausgaben des Bundes im Kabinettsentwurf für das Haushaltsgesetz 2020 zusammen (bitte Titel auflisten )? 2. Welche Investitionstitel sind im Vergleich zum Haushaltsgesetz 2019 neu hinzugekommen? 3. Welche Investitionstitel sind, verglichen mit den Haushaltsgesetzen seit 2013, im Kabinettsentwurf für das Haushaltsgesetz 2020 nicht mehr enthalten , und warum sind sie im Einzelnen entfallen? 4. Wie hat sich der relative Anteil der Investitionen im Bundeshaushalt, gemessen am Gesamtvolumen, seit 2013 verändert (bitte jährlich angeben)? Die Fragen 1 bis 4 werden zusammen beantwortet. Die Daten sind der als Anlage 1* beigefügten Übersicht zu entnehmen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass ein Wegfall von Titeln im Vergleich zu den Vorjahren verschiedene Ursachen haben kann und ein überjähriger 1:1- Vergleich auf Titelebene wenig aussagekräftig ist. Der Bundeshaushalt wird für jedes Haushaltsjahr neu aufgestellt. Deshalb kann es beim Vergleich von zwei Haushaltsplänen Unterschiede in den Strukturen geben. So können zum Beispiel durch Wegfall oder Beendigung einer Maßnahme einzelne oder mehrere Titel entfallen oder im umgekehrten Fall neu ausgebracht werden. Auch Änderungen der Ressortzuständigkeiten oder neue haushaltstechnische Vorgaben können zu größeren Veränderungen innerhalb der Einzelpläne (z. B. Neuausbringung oder Umsetzung von Kapiteln) führen. 5. Gab es in den Jahren seit 2013 öffentliche Investitionsausgaben des Bundes , die nicht im Kernhaushalt enthalten waren, sondern über sogenannte Extrahaushalte wie zum Beispiel Fonds, Vermögen, Sondervermögen oder Rücklagen finanziert wurden, und wenn ja, welche (bitte nach Jahren, Extrahaushalt und Investitionshöhe geordnet angeben)? Investive Ausgaben von Extrahaushalten des Bundes sind der als Anlage 2* beigefügten Übersicht zu entnehmen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16450 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/16450 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In dieser Übersicht sind die investiven Ausgaben der Extrahaushalte des Bundes für die Jahre 2013 bis 2018 zusammengestellt, für jedes Jahr unterteilt in Ausgaben der Hauptgruppe 7 „Baumaßnahmen“ und der Hauptgruppe 8 „Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“. Die Daten entstammen der Vierteljahresstatistik der Einnahmen und Ausgaben des öffentlichen Gesamthaushalts. Sie werden für die kameral buchenden Extrahaushalte einerseits und für die kaufmännisch buchenden Extrahaushalte andererseits erhoben. Da das kaufmännische Rechnungswesen die Ausgabearten „Baumaßnahmen“ sowie „sonstige Investitionen“ nicht kennt, werden diese näherungsweise und rechnerisch aus geeigneten Bilanzpositionen ermittelt. Die Extrahaushalte bilden keinen festen Berichtskreis. Daher kann ein und dieselbe Einheit nur in einem Teil der Berichtsjahre einbezogen sein (für die separat dargestellten Einheiten geht aus der Tabelle hervor, für welche Jahre diese einbezogen sind). Derzeit sind dem Bund 148 öffentliche Fonds, Einrichtungen und Unternehmen als Extrahaushalte zuzurechnen (Stand: 1. Januar 2019). Ein bedeutender Teil der Gesamtinvestitionssumme der Jahre 2017 und 2018 geht auf Geldanlagen des kerntechnischen Entsorgungsfonds zurück, die in die veröffentlichte Statistik als „Erwerb von Beteiligungen“ eingeflossen sind. 6. Bezieht die Bundesregierung öffentliche Investitionsausgaben des Bundes, die nicht im Kernhaushalt und somit auch nicht in den Hauptgruppen 7 und 8 enthalten sind, sondern über sogenannte Extrahaushalte wie zum Beispiel Fonds, Vermögen, Sondervermögen oder Rücklagen finanziert werden, mit ein, wenn sie den Anteil der öffentlichen Investitionen des Bundes nach ESVG ermittelt? Das Statistische Bundesamt ermittelt und erstellt amtliche Daten zu den staatlichen Investitionen nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG). Das Bundesamt weist die staatlichen Investitionen sowohl im Aggregat für den Staat insgesamt aus als auch nach staatlichen Ebenen, d. h. für die Gebietskörperschaften (Bund, Länder und Gemeinden) und für die Sozialversicherung. Der Sektor S. 1311 (Bund) umfasst dabei den Kernhaushalt sowie die Extrahaushalte des Bundes. Somit werden bei einer Betrachtung der öffentlichen Investitionen des Bundes nach ESVG die Extrahaushalte des Bundes berücksichtigt. Eine aktuelle Liste der Extrahaushalte wird jährlich vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht (siehe www.destatis.de/D E/Themen/Staat/Oeffentliche-Finanzen/Fonds-Einrichtungen-Unternehmen/Me thoden/Downloads/liste-archiv-extrahaushalte.html). 7. Wie hoch ist der Anteil der öffentlichen Investitionen aus Bundesmitteln an den gesamten öffentlichen Investitionen nach ESVG? Nach ESVG betrug der Anteil der staatlichen Investitionen der Ebene Bund an allen staatlichen Investitionen im Jahr 2018 32,5 Prozent. Dies entspricht absoluten Bruttoanlageinvestitionen des Bundes i. H. v. rund 25,9 Mrd. Euro im Jahr 2018. Dieser Wert umfasst alle vom Bund (Kern- und Extrahaushalten) getätigten Investitionen nach Definition des ESVG, nicht jedoch – wie in der haushalterischen Abgrenzung des Investitionsbegriffs – Bundesmittel, die z. B. in Form von Investitionszuschüssen an Verwaltungen oder andere Bereiche fließen. Somit liegt den Investitionen in Abgrenzung des ESVG in dieser Hinsicht ein engerer Investitionsbegriff zugrunde, da Investitionen der Länder und Gemeinden, die durch Zuweisungen des Bundes ermöglicht werden, nicht als Investitionen des Bundes gebucht werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16450 8. Welche Titel gelten laut Haushaltsgesetz als Investitionen, werden aber nicht im Rahmen der ESVG als öffentliche Investition gezählt? a) Wie begründet die Bundesregierung im Einzelnen diesen Unterschied? Die Fragen 8 und 8a werden im Zusammenhang beantwortet. Die Ausgaben für Investitionen im Bundeshaushalt sind laut § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzgesetzes (HGrG) definiert als Ausgaben für: „a Baumaßnahmen, soweit sie nicht militärische Anlagen betreffen, b) den Erwerb von beweglichen Sachen, soweit sie nicht als sächliche Verwaltungs-ausgaben veranschlagt werden oder soweit es sich nicht um Ausgaben für militärische Beschaffungen handelt, c) den Erwerb von unbeweglichen Sachen, d) den Erwerb von Beteiligungen und sonstigem Kapitalvermögen, von Forderungen und Anteilsrechten an Unternehmen, von Wertpapieren sowie für die Heraufsetzung des Kapitals von Unternehmen, e) Darlehen, f) die Inanspruchnahme aus Gewährleistungen, g) Zuweisungen und Zuschüsse zur Finanzierung von Ausgaben für die in den Buchstaben a bis f genannten Zwecke.“ Die Investitionen des Bundeshaushalts umfassen demnach die Titel der Hauptgruppen 7 und 8 des Gruppierungsplans. In den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) werden die Investitionen dagegen gemäß der EU-Verordnung Nr. 549/2013 abgegrenzt, d. h. die Investitionen in den VGR stehen im Einklang mit dem ESVG 2010. Die Hauptgruppe 7 „Baumaßnahmen“ stellt grundsätzlich auch Investitionen im Sinne des ESVG dar. Die Hauptgruppe 8 „Sonstige Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen“ enthält neben Positionen, die laut ESVG grundsätzlich zu den Bruttoinvestitionen zählen*, auch Positionen, die im ESVG nicht als staatliche Investitionen berücksichtigt werden, und zwar alle Titel der - Obergruppe 83 „Beteiligungserwerbe“ und der Obergruppen 85 und 86 „Darlehensvergaben“, - Obergruppe 87 „Inanspruchnahme aus Gewährleistungen“ und - Obergruppen 88 und 89 „Investitionszuweisungen und -zuschüsse“. Staatsausgaben der oben genannten Obergruppen, die nach ESVG nicht unter die Definition staatlicher Investitionen fallen, stellen gemäß ESVG in der Regel entweder finanzielle Transaktionen oder Vermögenstransfers des Staates dar. Investitionszuschüsse des Staates werden nach ESVG nicht als Investitionen gezählt, da die entsprechenden Investitionen beim verausgabenden Sektor erfasst werden. Demgegenüber gelten insbesondere Ausgaben für militärische Beschaffungen und umfassendere Ausgaben für Forschung und Entwicklung als Investitionen im Sinne des ESVG. Bezüglich der Gruppierungen, die sowohl in haushalterischer Abgrenzung als auch in Abgrenzung des ESVG Investitionsausgaben sind, bestehen zudem methodische Unterschiede bei der Verbuchung. So werden Investitionsausgaben in * Dies betrifft die Obergruppe 81 „Erwerb von beweglichen Sachen“ und Obergruppe 82 „Erwerb von unbeweglichen Sachen“. Drucksache 19/16450 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode haushalterischer Abgrenzung in der Regel nach Kassenabfluss gebucht, während gemäß ESVG eine periodengerechte Zuordnung erforderlich ist. In der Folge werden z. B. die Bauinvestitionen des Staates nach ESVG gemäß Baufortschritt erfasst. Zudem sind die Bruttoinvestitionen laut ESVG eine Saldengröße (Erwerb minus Veräußerung). Veräußerungen von Sachanlagen sind grundsätzlich in den Gruppierungen 131 und 132 des Bundeshaushalts enthalten und werden nicht mit den Investitions-ausgaben des Bundeshaushalts saldiert. b) Welche Titel sind in der Wahlperiode 2018 und Wahlperiode 2019 neu hinzugekommen, die als Investition im Haushaltsgesetz zählen, aber nicht im ESVG? Diese Titel sind den Anlagen 3a* und 3b* zu entnehmen. c) Welche Titel sind neu im Kabinettsbeschluss des Haushaltsgesetzes 2020 als Investition definiert, die nicht als Investition im Sinne des ESVG gelten? Diese Titel sind der Anlage 4* zu entnehmen. d) Wie begründet die Bundesregierung die Definition dieser neuen Titel als öffentliche Investitionen? Die Bundesregierung folgt bei der Definition der öffentlichen Investitionen des Bundeshaushalts den gesetzlichen Vorgaben nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 HGrG bzw. § 13 Absatz 3 Nummer 2 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). 9. Wie hoch wären die öffentlichen Investitionen im Bundeshaushalt (2013 bis 2020), wenn die Definition von öffentlichen Bruttoanlageinvestitionen des ESVG angewandt würde (bitte jährlich angeben)? Die Bruttoanlageinvestitionen des Bundes gemäß ESVG werden vom Statistischen Bundesamt ermittelt und sind in der Tabelle dargestellt. Daten für das gesamte Jahr 2019 und das Jahr 2020 liegen noch nicht vor. Bruttoanlageinvestitionen des Bundes – in Mrd. Euro 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019* 19,351 18,335 19,531 20,864 23,613 25,858 17,695 Quelle: Statistisches Bundesamt. November 2019. *2019: 1. bis 3. Quartal. Zum Vergleich 1. bis 3. Quartal 2018: 16,915 Mrd. Euro. 10. Wie begründet die Bundesregierung im Allgemeinen, dass sie einen vom ESVG abweichenden Investitionsbegriff im Haushaltsgesetz verwendet? Der haushaltsrechtliche Investitionsbegriff ist vom Gesetzgeber im Jahr 1990 in § 10 Absatz 3 Nummer 2 HGrG und gleichlautend in § 13 Absatz 3 Nummer 2 der BHO kodifiziert worden. Mit diesen Vorschriften wurde – in Anlehnung an die bis zu diesem Zeitpunkt geltende, jedoch nicht ausdrücklich gesetzlich geregelte Staatspraxis – einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 18. April 1989 – 2 BvF 1/82) nach gesetzlicher Präzisierung des Investiti- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16450 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16450 onsbegriffs im Hinblick auf die seinerzeit geltende verfassungsrechtliche Schuldenregel entsprochen. 11. Plant die Bundesregierung mittelfristig, um eine bessere europäische Vergleichbarkeit herzustellen, auf einen eigenen Investitionsbegriff zu verzichten und sich vollständig dem ESVG anzuschließen (bitte mit Begründung )? Derartige Überlegungen bestehen aktuell nicht. Eine Vergleichbarkeit auf europäischer Ebene wird nach Auffassung der Bundesregierung methodisch auf der Ebene der Finanzstatistik sichergestellt. Die Investitionen in Abgrenzung der Finanzstatistik lassen sich, wie in der Antwort zu Frage 8 dargestellt, in den Investitionsbegriff nach ESVG überführen. 12. Wie hoch waren und sind die getätigten Investitionen in absoluten Zahlen in der Hauptgruppe 7 (um jährliche Auflistung seit 2013 wird gebeten )? 13. Wie hoch waren und sind die getätigten Investitionen in absoluten Zahlen in der Hauptgruppe 8 (um jährliche Auflistung seit 2013 wird gebeten )? Die Fragen 12 und 13 werden zusammen beantwortet. Die Daten sind der als Anlage 1* beigefügten Übersicht zu entnehmen. 14. Mit welcher Begründung zählt die Bundesregierung das Baukindergeld als öffentliche Investition, auch wenn nur ein bereits bestehendes Gebäude oder eine bereits bestehende Wohnung gekauft wird, und ist diesbezüglich in Zukunft eine Differenzierung zwischen Bestandskauf und Neubau geplant (bitte begründen)? Das Baukindergeld wird unter der Gruppe 893 „Zuschüsse für Investitionen an Sonstige im Inland“ veranschlagt, da der Bund damit den Bau und den Erwerb von unbeweglichen Sachen in Form von Bau bzw. Ersterwerb von Wohneigentum von Familien mit Kindern unterstützt (vgl. § 13 Absatz 3 Ziffer 2 Buchstabe g i. V. m. Buchstabe a und c BHO). Eine differenzierte Darstellung im Haushaltsplan nach Neubau oder Bestandskauf ist nicht geplant und haushaltsrechtlich auch nicht erforderlich. 15. Mit welcher Begründung zählt die Bundesregierung Darlehen an den öffentlichen Bereich (Hauptgruppe 8, Obergruppe 85) als Investition? Darlehen sind im Rahmen des haushaltsrechtlichen Investitionsbegriffs – unabhängig von ihrem Verwendungszweck – als Finanzinvestitionen anzusehen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16450 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Drucksache 19/16450 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Darlehen an den öffentlichen Bereich (Hauptgruppe 8, Obergruppe 85) für konsumtive Ausgaben verausgabt werden? Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel obliegt den Ressorts. Eine etwaige Fehlverwendung durch den jeweiligen Bewirtschafter im Einzelfall kann seitens der Bundesregierung nicht ausgeschlossen werden. 17. Warum zählt der Erwerb von Beteiligungen (Hauptgruppe 8, Obergruppe 83) als Investitionen, und wie hoch waren zuletzt die entsprechenden Ausgaben (um jährliche Auflistung seit 2013 wird gebeten)? Ausgaben für den Beteiligungserwerb vermehren den Vermögensbestand des Erwerbers und sind damit investiv. Die im Bundeshaushalt seit dem Haushaltsjahr 2013 veranschlagten Ausgaben der Obergruppe 83 sind der Anlage 1* zu entnehmen. * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 19/16450 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Anlage 1 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 21 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 22 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 23 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 24 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 25 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 26 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 27 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 28 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 29 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 30 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 31 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 32 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 33 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 34 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 35 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 36 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 37 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 38 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 39 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 40 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 41 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 42 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 43 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 44 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 45 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 46 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 47 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 48 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 49 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 50 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 51 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 52 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 53 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 54 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 55 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 56 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 57 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 58 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 59 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 60 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 61 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 62 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 63 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 64 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 65 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 66 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 67 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 68 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 69 – Drucksache 19/16450 Drucksache 19/16450 – 70 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 71 – Drucksache 19/16450 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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