Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 11. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1646 19. Wahlperiode 13.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Sven-Christian Kindler, Matthias Gastel, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1467 – Lastenradförderung der Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Bundesregierung veröffentlichte im November 2017 die Richtlinie zur Förderung von innovativen marktreifen Klimaschutzprodukten im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kleinserien-Richtlinie), um auf ihr im Rahmen ihres Energiekonzeptes aus dem Jahr 2010 beschlossenes Ziel, Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Niveau aus 1990 zu senken, hinzuwirken. Gegenstand der Richtlinie ist laut Webseite der Bundesregierung „die Förderung von fünf verschiedenen Technologien, die im Rahmen eines Ideenwettbewerbs und dessen Auswertung durch ein Expertengremium ausgewählt wurden . Förderfähig sind“ (www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Kleinserien_ Klimaschutzprodukte/kleinserien_klimaschutzprodukte_node.html;jsessionid= 1E8EFEF12AA27B062D6DF8D60C898FF4.2_cid371). Die Richtlinie trat am 1. März 2018 in Kraft. Ursprünglich beinhaltete die Richtlinie lediglich vier Module zur Förderung von die Kleinstwasserkraftanlagen, Anlagen zur lokalen Sauerstoffproduktion, Dezentrale Einheiten zur Wärmerückgewinnung aus Abwasser in Gebäuden sowie Bohrgeräte für innovative Erdwärmespeichersonden. Am 28. November 2017 beschloss die Bundesregierung im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Sofortprogramms des Bundes zur Verbesserung der Luftqualität in Städten, die Richtlinie um ein fünftes Modul zur Förderung von Schwerlastenfahrrädern zu erweitern. Seit dem 13. März 2018 ist auf der Webseite der Bundesregierung zu lesen: „Aufgrund der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung werden Förderanträge der Richtlinie zur Förderung von innovativen marktreifen Klimaschutzprodukten im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kleinserien-Richtlinie) erst nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes 2018 bewilligt. Dies wird voraussichtlich nach der Sommerpause 2018 der Fall sein. Ihr Antrag wird dennoch geprüft und bearbeitet.“ (www.bafa.de/DE/Energie/Energieeffizienz/Kleinserien_ Klimaschutzprodukte/Schwerlastenfahrraeder/schwerlastenfahrraeder_node.html). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1646 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Innerhalb des Moduls 5 werden „Ausgaben für die Anschaffung von E-Lastenfahrräder (n) und Lastenanhänger(n) mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr“ gefördert. Unklar ist, welche Art von E-Lastenrädern genau unter die Förderung fallen. Einerseits kennt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) Fahrräder mit elektronischer Antriebsunterstützung, die in Abgrenzung zu Kraftfahrzeugen geregelt sind (§ 1 Absatz 3): „Keine Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes sind Landfahrzeuge , die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind (…)“. Andererseits gilt seit 1. Januar 2016 die Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. Diese Klasse L1e-A „Fahrrad mit Antriebssystem“ darf eine maximale Nenndauerleistung von bis zu 1 kW haben und hat eine minimale Nenndauerleistung von 0,25 kW. Diese Klasse L1e-A wird derzeit in Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG-Fahrzeugklassen der Straßenverkehrs-Zulassungs -Ordnung (StVZO) nicht aufgeführt. Aus der Beschreibung des Moduls 5 „Schwerlastenfahrräder“ der Kleinserien- Richtlinie geht nicht hervor, ob einer der beiden Radtypen mit elektrischer Antriebsunterstützung – und wenn ja, welcher – oder beide gefördert werden. Zusätzlich zur oben beschriebenen Fördermaßnahmen plant die Bundesregierung im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumwelt -ministeriums eine Förderung von gewerblich genutzten Lastenrädern (www.bundesregierung.de/Content/DE/StatischeSeiten/Breg/Saubere-Luft/1- elektrifizierung-urbaner-verkehr-foerderung-lastenraeder.html?nn=2284870). 1. Welche konkreten technischen Anforderungen müssen elektrisch angetriebene Lastenfahrräder erfüllen, um gemäß dem Modul 5 „Schwerlastenfahrräder “ der Kleinserien-Richtlinie förderfähig zu sein (bitte, falls definiert, die Nenndauerleistung des antriebsunterstützenden Motors, die maximale Breite bzw. Maße, die Anzahl der Räder und mindeste Zuladung auflisten)? Förderfähig ist im Rahmen des Moduls 5 – Schwerlastfahrräder – der Kleinserien -Richtlinie die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) sowie Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung (E-Lastenanhänger) für den fahrradgebundenen Lastenverkehr sowie Gespannen aus Lastenfahrrad und Lastenanhänger, bei dem mindestens ein Bestandteil (Fahrrad oder Anhänger) über eine elektrische Antriebsunterstützung verfügen muss. E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen jeweils ein Mindest-Transportvolumen von einem Kubikmeter (1 m3) und eine Nutzlast von mindestens je 150 kg aufweisen. Bei Gespannen muss das Gesamttransportvolumen mindestens 1 m³ erreichen. Die Mindest-Nutzlast (berechnet als Differenz aus dem zulässigen Gesamtgewicht abzüglich des Fahrzeuggewichts) und das Mindest-Transportvolumen sind dabei vom Hersteller des Schwerlastfahrrads auszuweisen. 2. Welche EG-Fahrzeugklassen sind entsprechend der Antwort zu Frage 1 förderfähig (bitte auch Unterklassen aufführen)? Auf die Antwort zu Frage 11 wird verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1646 3. Nach welchen Kriterien wurden E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr zur Förderung ausgewählt? Im Rahmen des der Förderung vorgeschalteten Ideenwettbewerbs zur Kleinserien -Richtlinie im Jahr 2016 wurde als ein Beitrag die Förderung von Schwerlastfahrrädern und Lastenradanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung vorgeschlagen . Dabei wurde auf Lastenfahrräder abgestellt, die hinsichtlich der Antriebsunterstützung den Pedelecs gleichzusetzen sind (Antriebsunterstützung bis 25 Kilometer pro Stunde (km/h)). a) Mit welcher Begründung fördert die Bundesregierung nicht den Erwerb gebrauchter Lastenräder? Bei gebrauchten Lastenfahrrädern besteht die Gefahr einer nicht nachvollziehbaren und nicht kontrollierbaren Preisgestaltung. Zudem sind bei gebrauchten Lastenfahrrädern Fragen der Gewährleistung offen. b) Mit welcher Begründung fördert die Bundesregierung ausschließlich E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung und nicht solche ohne elektrische Antriebsunterstützung? Die Förderung im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie bezieht sich auf das Segment sogenannter Schwerlastfahrräder für den fahrradgebundenen Lastenverkehr , die eine besonders hohe Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm und ein hohes Ladevolumen von mindestens einem Kubikmeter aufweisen. Aufgrund dieser Anforderungen wird für einen praxisrelevanten Betrieb im fahrradgebundenen Lastenverkehr, insbesondere auch zur Entlastung des Fahrzeugführers, eine elektrische Antriebsunterstützung als weitestgehend unverzichtbar angesehen . c) Mit welcher Begründung werden elektrisch angetriebene Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (z. B. Rikschas), aus der Förderung ausgeschlossen? Die Förderung im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie soll die Marktdurchdringung der ausgewählten klimaschonenden Technologien verbessern und so eine Verbreitung der ausgewählten Technologien stärken. Fahrräder und Anhänger, die vorrangig für den Personentransport konzipiert wurden (wie z. B. Rikschas), dürfen im Straßenverkehr nur mit Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrs -Ordnung benutzt werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung verfahren die zuständigen Behörden der Länder dabei nach den „Empfehlungen für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung des Betriebs von Fahrradtaxen“ (Verkehrsblattverlautbarung vom 24. Juni 2003, Seite 429). Dies hat sich in der Praxis bewährt. Insofern besteht nach Einschätzung der Bundesregierung kein Förderbedarf . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1646 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Fördert die Bundesregierung Lastenfahrräder ohne elektrischen Antrieb im Rahmen eines anderen Förderprojekts? a) Wenn ja, über welches Förderprogramm? b) Wenn nein, warum nicht? Im Rahmen des Förderaufrufs für innovative Klimaschutzprojekte mit bundesweiter Ausstrahlung wird im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (NKI) seit dem 1. Januar 2017 das Projekt „Lastenrad-Test“ beim Deutschen Institut für Luft und Raumfahrt (DLR) gefördert. In diesem Projekt werden Interessenten Lastenräder für bis zu drei Monate zum Test zur Verfügung gestellt. Dabei kommen vereinzelt (derzeit 15 von insgesamt 96 Rädern) auch Lastenräder ohne elektrischen Antrieb zum Einsatz sowie insbesondere auch Lastenräder, die nicht dem Bereich der Schwerlasträder zuzuordnen sind. Auch im Rahmen der NKI-Förderung „Bundeswettbewerb Klimaschutz durch Radverkehr“ wird vereinzelt die Anschaffung von Lastenrädern zur Erreichung der projektbedingten Ziele gefördert (beispielsweise Projekte der LNC Logistic Network Consultants GmbH, AMB Cyles (siehe auch http://velogut.de/) oder der Green Moves Rheinland GmbH). Eine Übersicht zu allen bewilligten Projekten des Bundeswettbewerbs findet sich unter: www.klimaschutz.de/sites/default/files/ 180130%20Anlage_Radverkehr_Projektuebersicht.pdf. Weitere Projekte, in denen vereinzelt die Anschaffung von Lastenrädern zur Erreichung der projektbedingten Ziele gefördert wird, gibt es im Rahmen der NKI- Förderung für Nachbarschaftsprojekte „Kurze Wege für den Klimaschutz“ (z.B. „Gutes Klima. Unser Kungerkiez“ der KungerKiezInitiative e. V.; Kurzbeschreibung : www.klimaschutz.de/projekte/gutes-klima-unser-kungerkiez). Eine Übersicht zu allen im Jahr 2017 bewilligten Nachbarschaftsprojekten findet sich unter: www.klimaschutz.de/sites/default/files/kurze_wege_klimaschutz_projekliste_ 2018_bf.pdf. 5. Plant die Bundesregierung, eine Förderung von Lastenfahrrädern ohne elektrischen Antrieb einzuführen? a) Wenn ja, ab wann, und über welches Förderprogramm? b) Wenn nein, warum nicht? Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen. 6. Fördert die Bundesregierung nicht gewerblich genutzte Lastenräder? a) Wenn ja, über welches Förderprogramm? b) Wenn nein, warum nicht? Nein. Hier besteht nach Einschätzung der Bundesregierung kein Förderbedarf. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1646 7. Plant die Bundesregierung eine Evaluation der Fördermaßnahmen? a) Wenn ja, nach welchen Kriterien soll eine derartige Evaluation stattfinden ? b) Wenn nein, warum nicht? Die Förderprogramme der NKI werden regelmäßig evaluiert. Die Evaluierung des Förderprogramms „Kleinserien-Richtlinie“ wird im Rahmen der Gesamtevaluierung der NKI und ihrer Förderprogramme durchgeführt. Die aktuelle Evaluierung der Förderprogramme der NKI hat die fünf Hauptkriterien Klimawirkung, Modellcharakter, Breitenwirkung/Reichweite, Verstetigung und Ökonomische Effekte. 8. Inwiefern sind die Fördermaßnahmen der Bundesregierung für E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung im Rahmen des Moduls 5 der Kleinserien-Richtlinie mit kommunalen Fördermaßnahmen oder Fördermaßnahmen der Länder abgestimmt? Die Länder werden im Rahmen des halbjährlich stattfindenden Bund-Länder- Austauschs regelmäßig über Fördermaßnahmen des Bundes informiert. Da die Abstimmung zum Fördermodul 5 der Kleinserien-Richtlinie im Dezember des Jahres 2017 noch nicht abgeschlossen war, wird darüber beim nächsten Bund- Länder-Austausch im Juni des Jahres 2018 berichtet. 9. Nach welchen Kriterien hat die Bundesregierung den Kreis der Antragsberechtigten des Moduls 5 der Kleinserien-Richtlinie gebildet? Der Kreis der Antragsberechtigten umfasst a) private Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform (einschließlich Genossenschaften) und der Art ihrer Tätigkeit (einschließlich freiberuflich Tätigen), b) Unternehmen mit kommunaler Beteiligung , c) öffentliche, gemeinnützige und religionsgemeinschaftliche Hochschulen (nicht umfasst: Volkshochschulen), Forschungseinrichtungen und Krankenhäuser bzw. deren Träger, d) Kommunen (Städte, Gemeinden, Landkreise). Die Antragsberechtigung erstreckt sich damit aus Sicht der Bundesregierung auf die für eine gewerbliche Nutzung von Schwerlasträdern maßgeblich relevanten Akteure. a) Welche Ressorts und jeweilige Abteilungen waren an der Erarbeitung der Förderkriterien beteiligt? An der Erarbeitung der Förderrichtlinie wurden das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Abteilung II; das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI), Abteilung G sowie das Bundesministerium der Finanzen (BMF), Abteilung I beteiligt. b) Welche Verbände waren in die Erarbeitung der Programme und jeweiligen Förderkriterien eingebunden? Bei der Erarbeitung der Kleinserien-Richtlinie erfolgte keine Verbändebeteiligung . Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1646 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Aus welchen Gründen gibt es Einschränkungen bezüglich der Antragsberechtigten ? Welche weiteren Antragsberechtigten hat die Bundesregierung zusätzlich in Betracht gezogen, diese jedoch nicht mit aufgenommen und aus welchen Gründen? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 10. Hat die Bundesregierung erwogen, die Förderrichtlinie des Moduls 5 der Kleinserien-Richtlinie um weitere Module zu ergänzen? a) Wenn ja, welche Module wurden hier erwogen? b) Wenn ja, warum hat die Bundesregierung entschieden, diese Module nicht zu ergänzen? Die Bundesregierung hat bisher weder erwogen, die Kleinserien-Richtlinie um weitere Module zu ergänzen, noch wurde erwogen, das Modul 5 hinsichtlich der Fördergegenstände zu verändern. 11. Können in Deutschland Lastenräder der Fahrzeugklasse L1e-A entsprechend der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 zugelassen werden? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn ja, wie viele Fahrzeuge der Klasse L1e-A sind derzeit in Deutschland zugelassen, und wie viele davon sind Lastenräder (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? „Lastenräder“ können als L1e-A entsprechend der Verordnung (EU) 168/2013 genehmigt werden, sofern alle Anforderungen erfüllt sind. Diese Fahrzeuge sind nicht zulassungspflichtig und dürfen überwiegend mit einem Versicherungskennzeichen im Straßenverkehr geführt werden. Deshalb liegen statistische Angaben nicht vor. c) Wenn ja, warum sind die Unterklassen L1e-A und L1e-B der Fahrzeugklasse L1e nicht in der Anlage XXIX (zu § 20 Absatz 3a Satz 4) EG- Fahrzeugklassen der StVZO aufgeführt? Eine Aufnahme der Unterklassen L1e-A und L1e-B in die Straßenverkehrs-Zulassungs -Ordnung (StVZO) ist vorgesehen. Ein Referentenentwurf ist bereits erstellt und wird entsprechend in das Anhörverfahren gegeben. 12. Sind Lastenräder der Fahrzeugklasse L1e-A straßenrechtlich (insbesondere im Hinblick auf Zufahrtsrechte) Fahrrädern gleichgestellt? a) Wenn nein, warum nicht? b) Wenn nein, plant die Bundesregierung Maßnahmen, um Fahrzeuge der Klasse L1e-A straßenrechtlich (insbesondere im Hinblick auf Zufahrtsrechte ) Fahrrädern gleichzustellen, und wenn nein, warum nicht? Für Kraftfahrzeuge gilt die Pflicht zur Benutzung der Straße (§ 2 Absatz 1 Straßenverkehrs -Ordnung). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1646 13. Wie lange wird sich die Bewilligung von Anträgen „[a]ufgrund der derzeitigen vorläufigen Haushaltsführung“ verzögern? Anträge können im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie seit dem 1. März 2018 beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gestellt werden. Die Anträge werden vom BAFA bearbeitet und zur Bewilligung vorbereitet. Die Bewilligung der einzelnen Anträge selbst kann erst nach Inkrafttreten des Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2018 (Haushaltsgesetz 2018) erfolgen. 14. Auf Basis welcher haushaltsrechtlichen Grundlage hat die Bundesregierung im November 2017 das Modul 5 der Kleinserien-Richtlinie im Zusammenhang mit Maßnahmen im Rahmen des Sofortprogramms des Bundes zur Verbesserung der Luftqualität in Städten angekündigt und eingeführt? Die Finanzierung der Förderung der Kleinserien-Richtlinie erfolgt als Programm zum Klimaschutz im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative aus den verfügbaren Ansätzen des Bundeshaushalts bei Kapitel 1602, Titel 686 05. Das Modul 5 der Förderrichtlinie ist (auch) Teil des Sofortprogramms Saubere Luft. 15. Wie viele Anträge auf Förderung entsprechend dem Modul 5 „Schwerlastenfahrräder “ der Kleinserien-Richtlinie gingen bisher bei der Bundesregierung ein Seit dem 1. März 2018 sind beim BAFA insgesamt 61 Anträge auf Förderung entsprechend dem Modul 5 – Schwerlastfahrräder für insgesamt 81 Einheiten eingegangen (Stand: 4. April 2018), die sich wie folgt auf die einzelnen Bundesländer verteilen: Bundesland Anzahl Beantragte Einheiten Berlin 5 5 Brandenburg 1 1 Baden-Württemberg 2 3 Bayern 18 25 Bremen 1 2 Hessen 6 6 Hamburg 1 2 Mecklenburg-Vorpommern 1 1 Niedersachsen 6 6 Nordrhein-Westfalen 13 16 Rheinland-Pfalz 2 7 Sachsen-Anhalt 1 1 Saarland 0 0 Schleswig-Holstein 3 3 Sachsen 1 3 Thüringen 0 0 Summe 61 81 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1646 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie viele der eingegangenen Anträge wurden mit welcher Förderhöhe bewilligt (bitte einzeln und nach Bundesländern auflisten)? b) Wie viele der eingegangenen Anträge wurden nicht bewilligt und mit welcher Begründung (bitte einzeln und nach Bundesländern auflisten)? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. 16. Auf welche Art und Weise hat die Bundesregierung das Förderprogramm seit November 2017 beworben? Mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Kleinserien-Richtlinie am 16. November 2017 wurde auf der Webseite der NKI über diese neue Fördermöglichkeit und die damit verbundenen vier Fördermodule berichtet. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie am 1. März 2018 hat das Bundesministerium für Umwelt , Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) mit einer Pressemitteilung auf den damit verbundenen Start des Antragsverfahrens und die fünf Fördermodule hingewiesen. Gleichzeitig hat das BAFA ebenfalls eine Pressemitteilung dazu veröffentlicht. Ebenfalls wurde am 1. März 2018 ein elektronisches Faltblatt (Flyer) mit kurzgefassten Informationen zur Förderung im Rahmen der Kleinserien -Richtlinie veröffentlicht, welches auf der NKI-Webseite und beim BAFA zum Download bereitsteht. 17. Wie weit sind die Planungen der Bundesregierung bezüglich der Förderung von gewerblich genutzten Lastenrädern im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative des Bundesumweltministeriums fortgeschritten? a) Wann wird hierzu ein Förderkonzept vorgelegt? b) Welches Fördervolumen plant die Bundesregierung? c) Welche Anforderungen müssen förderfähige Lastenräder erfüllen? d) Welche Anforderungen müssen Antragsberechtigte erfüllen? Über die derzeitige Förderung hinaus bestehen gegenwärtig keine weiteren Planungen . 18. Welches Fördervolumen stellt die Bundesregierung maximal (pro Jahr und insgesamt) im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie zur Verfügung? Für die Förderung im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie ist derzeit ein Fördervolumen von etwa 6 Mio. Euro pro Jahr eingeplant. Über die Gesamtlaufzeit der Förderung von drei Jahren ergibt sich so ein Fördervolumen von rund 18 Mio. Euro. 19. Welches Fördervolumen stellt die Bundesregierung maximal (pro Jahr und insgesamt) im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie für Anträge entsprechend dem Modul 5 „Schwerlastenfahrräder“ zur Verfügung? Für die Förderung von Modul 5 im Rahmen der Kleinserien-Richtlinie ist derzeit ein Fördervolumen von rund 2,5 Mio. Euro pro Jahr eingeplant. Über die Gesamtlaufzeit der Förderung von drei Jahren ergibt sich so ein Fördervolumen von 7,5 Mio. Euro. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1646 20. Welches Fördervolumen stellt die Bundesregierung maximal (pro Jahr und insgesamt) im Rahmen anderer Fördermaßnahmen für E-Autos zur Verfügung ? Die Bundesregierung stellt 600 Mio. Euro mit dem Umweltbonus für die Beschaffung elektrisch betriebener Fahrzeuge im Zeitraum der Jahre 2016 bis 2020 bereit. Auch im Rahmen der Förderung von Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Elektromobilität aus dem Titel des Energie- und Klimafonds (EKF) 6092 683 04 wird u. a. die Anschaffung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen gefördert. Aufgrund der laufenden Haushaltsaufstellung können zum konkreten Fördervolumen derzeit keine Aussagen gemacht werden. 21. Welches Fördervolumen stellt die Bundesregierung maximal (pro Jahr und insgesamt) im Rahmen anderer Fördermaßnahmen für Dieselfahrzeuge zur Verfügung? Die Höhe der Förderung ist abhängig von den bewilligten Fördermitteln und kann nicht pauschal angegeben werden. Für die Jahre 2015 bis 2018 wird beispielhaft auf die Antwort zu Frage 12 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/1474 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333