Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Bettina Stark-Watzinger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15937 – Geldwäscheprüfung Deutschlands durch die OECD V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Seit dem Jahr 1990 ist Deutschland Mitglied der sogenannten Financial Action Task Force on Money Laundering – FATF. Die FATF ist ein bei der OECD in Paris angesiedelter globaler Zusammenschluss von Staaten, der darum bemüht ist, internationale Standards zu setzen, mit denen das globale Finanzsystem vor Geldwäsche und Terrorfinanzierung bewahrt und die Finanzierungen zur Ausbreitung von Massenvernichtungswaffen bekämpft werden sollen. Obwohl die FATF formell von der Weltgemeinschaft niemals offiziell mandatiert wurde, hat sie sich als wichtigstes internationales Gremium zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung etabliert, das seine weltweit anerkannten Standards in wechselseitigen Evaluierungen überprüft (vgl. www.rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit/gefahrenabwehr/geldw%C3%A4sche/ fatf-deutschlandpr%C3%BCfung-2020). Nach Kenntnis der Fragestellenden wird die FATF den Stand der Geldwäschebekämpfung in Deutschland im November 2020 im Rahmen einer Länderprüfung , die u. a. eine Vor-Ort-Untersuchung vorsieht, evaluieren. Der Schwerpunkt der anstehenden Länderprüfung wird unter anderem auf dem Nachweis der Effektivität der Bekämpfung der Geldwäsche, auch im Nichtfinanzsektor, liegen. Diese Prüfung ist nach Ansicht der Fragestellenden von enormer Relevanz , da die Ergebnisse der Prüfung das wirtschaftliche und politische Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beeinflussen werden. Zuletzt wurde Deutschland im Jahr 2010 im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung von der FATF untersucht. Damals kam das internationale Gremium zu dem Schluss, „dass Deutschland für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung anfällig ist“ (vgl. FATF-Bericht zur wechselseitigen Evaluierung. Kurzüberblick, 2010, S. 3). In der im Oktober 2019 vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten nationalen Risikoanalyse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung griff die Bundesregierung bei ihrer Lagebewertung maßgeblich auf Methoden der FATF zurück. Hierbei kam sie zu der Einschätzung, dass etwa die Bedrohung, die terroristische Organisationen durch Finanzierungsaktivitäten in Deutschland entfalten, als „mittel-hoch“ zu bewerten sei (vgl. www.bun desfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Broschueren_Bestellservice/ 2019-10-19-erste-nationale-risikoanalyse_2018-2019.pdf?__blob=publication File&v=7). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16464 19. Wahlperiode 14.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Vor dem Hintergrund dieser Einschätzung sowie den andauernden Missständen bei der Financial Intelligence Unit (FIU), einer Geldwäsche-Spezialbehörde des Bundes, sorgen sich die Fragestellenden über den Zustand der Geldwäschebekämpfung in Deutschland. Aus diesem Grund möchten sie sich konkret über die Vorbereitung der Bundesregierung auf die FATF- Deutschlandprüfung informieren und richten dabei ihr Augenmerk auf Schwachstellen der Geldwäschebekämpfung wie etwa die Aufstellung der Financial Intelligence Unit (FIU) und die Personalausstattung der Geldwäsche- Aufsichtsbehörden in den jeweiligen Bundesländern (vgl. „Kampf gegen Geldwäsche stockt“, in: FAZ vom 31. Oktober 2019, S. 23, und „Da lacht sich doch jeder Geldwäscher ins Fäustchen“, in: Süddeutsche Zeitung vom 4. September 2019, S. 15). 1. Welchen Stellenwert misst die Bundesregierung der FATF- Deutschlandprüfung bei? Für die Bundesregierung hat die anstehende Prüfung Deutschlands durch die FATF hohe Priorität. 2. Welche Staaten werden nach Kenntnis der Bundesregierung zurzeit von der FATF als „Risikoländer“ bewertet, und inwiefern unterscheidet sich diese Liste von den Ländern, die die Bundesregierung als risikobehaftet ansieht? „Risikoland“ ist kein von der FATF definierter Begriff. Die FATF listet jedoch Staaten, deren nationale Regime zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erhebliche Defizite aufweisen (sog. Graue Liste). Gelingt es einem grau-gelisteten Staat nicht, innerhalb der gesetzten Frist die identifizierten Defizite zu beseitigen oder fehlt es am politischen Willen die Standards der FATF umzusetzen, kann es auch zu einer „Schwarz-Listung“ (ggf. unter zusätzlicher Anwendung von gezielten Gegenmaßnahmen) kommen. Derzeit sind folgende Staaten bei der FATF gelistet: Grau-Listung (Compliance Document) Schwarz-Listung (Public Statement) Bahamas Botswana Kambodscha Ghana Island Mongolei Pakistan Panama Syrien Trinidad und Tobago Jemen Simbabwe Nordkorea (mit allgemeinem Aufruf zur Anwendung von Gegenmaßnahmen) Iran (Aufruf zur Anwendung spezifischer Einzelmaßnahmen) Die von der FATF verabschiedeten Listungen werden im Rahmen eines Rundschreibens der BaFin veröffentlicht. Eine davon abweichende nationale Liste gibt es nicht. Unabhängig davon hat die Bundesregierung in der Nationalen Risikoanalyse (NRA) untersucht, welche Staaten aufgrund der starken internationalen Verflechtung ein besonderes Risiko für Deutschland darstellen. Dabei wird im Gegensatz zur FATF nicht die Robustheit der nationalen Systeme zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung beurteilt, sondern insbesondere Drucksache 19/16464 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode die erhöhte Risikoexponierung infolge der engen Wirtschafts- und Handelsbeziehungen und damit verbundenen großen Finanzströme bewertet. Die NRA ist zu finden unter www.nationale-risikoanalyse.de. 3. Wann werden die FATF-Deutschlandprüfung und die dazugehörige Vor- Ort-Prüfung der FATF genau stattfinden? An welchen Daten sollen sie beginnen, und an welchen enden? Die erneute Evaluation Deutschlands in der 4. Evaluationsrunde durch die FATF wird im April 2020 beginnen; nach derzeitiger Planung der FATF endet die Evaluation im Juni 2021. Der Vor-Ort-Besuch der FATF in Deutschland wird über einen Zeitraum von zweieinhalb bis drei Wochen im Oktober/ November 2020 stattfinden. 4. Was werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Schwerpunkte der anstehenden FATF-Deutschlandprüfung sein? Die inhaltlichen Schwerpunkte der Prüfung werden von den Prüferinnen und Prüfern der FATF nach Beginn der Prüfung festgelegt werden. 5. Mit welchen wirtschaftlichen und politischen Folgen ist zu rechnen, wenn die FATF-Deutschlandprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass Deutschland als „Risikoland“ einzustufen ist? Wie bereits in der Antwort zu Frage 2 erwähnt, ist „Risikoland“ kein von der FATF definierter Begriff. Wenn die FATF ein Land nach einer Evaluierung, die erhebliche Defizite im nationalen Regime zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgezeigt hat, grau listet, kann sich das negativ auf die Reputation des Landes als Wirtschafts- und Finanzstandort auswirken. Über das öffentliche „naming and shaming“ hinausgehende rechtliche Folgen treten nicht ein. In der Praxis können Transaktionen jedoch stärker geprüft und in Folge schwerfälliger und teurer werden. Die FATF-Listung eines Landes kann so insbesondere den Zugang von heimischen Unternehmen zum internationalen Finanzmarkt erschweren. Daher ist ein Evaluierungsergebnis, welches keine Listung zur Folge hat, im gesamtstaatlichen Interesse. 6. In welche Phasen lässt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die FATF- Deutschlandprüfung sowie die dazugehörige Vor-Ort-Prüfung der FATF einteilen, aus welchen Punkten bestehen diese Phasen, und wie lautet deren jeweiliger Zeitplan? Die FATF-Prüfung sieht keine offiziellen Prüfungsphasen vor. Nach Auffassung der Bundesregierung lässt sich die kommende FATF-Prüfung in die Phasen der Vorbereitung auf den Vor-Ort-Besuch, den Vor-Ort-Besuch selbst, die Vorbereitung auf das FATF-Plenum im Juni 2021 und das FATF-Plenum im Juni 2021, bei dem der Prüfbericht über die FATF-Prüfung in Deutschland verabschiedet werden soll, einteilen. Zum Zeitplan wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16464 7. Wie bereitet sich die Bundesregierung auf die FATF-Deutschlandprüfung vor? Die Bundesregierung hat frühzeitig begonnen, sich auf die Herausforderungen einer solchen Prüfung vorzubereiten. Unabhängig von der Prüfung und mit Blick auf die wachsende Bedeutung der Gefahren von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung findet schon seit Jahren eine zunehmende Vernetzung der zuständigen Stellen auf allen Ebenen statt. a) Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum heutigen Stichtag in die Vorbereitung und Durchführung der FATF- Deutschlandprüfung sowie die dazugehörige Vor-Ort-Prüfung der FATF eingebunden, und wie viele werden es zukünftig auf wie vielen Planstellen sein (sofern möglich, bitte tabellarisch darstellen)? Innerhalb der Bundesregierung sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf insgesamt 14 Vollzeitstellen mit der Vorbereitung und Durchführung der FATF- Prüfung befasst. Hiervon entfallen 8 Vollzeitstellen auf eine im Bundesministerium der Finanzen eigens geschaffene Projektgruppe zur Vorbereitung auf die FATF-Prüfung. Hinzu kommen in den verschiedenen Ministerien und den nachgeordneten Behörden weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in unterschiedlichem Umfang zur Vorbereitung und Durchführung der FATF- Deutschlandprüfung beitragen. Hierzu sind allerdings keine bezifferbaren Angaben möglich, weil sich der jeweilige Arbeits- und Zeitaufwand in bestehende Zuständigkeiten und Strukturen einfügt und sach- und anlassbezogen stark variiert. Bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sind im Zeitraum August 2019 bis voraussichtlich Mitte 2021 Mitarbeiter auf 3 Vollzeitstellen mit den Arbeiten zur Vorbereitung und Durchführung der FATF-Prüfung befasst. In die Vorbereitung und Durchführung der FATF-Prüfung sind zum Stichtag im Bundeskriminalamt 17 Personen eingebunden. Die Bearbeitung wird im Rahmen der vorhandenen Ressourcen zusätzlich zu den bestehenden Aufgaben wahrgenommen. Für die Angaben zur Stellenanzahl bei der FIU wird auf die Antwort zu Frage 7c. verwiesen. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter es zukünftig auf wie vielen Planstellen sein werden, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Hinsichtlich der Vor-Ort-Prüfung wird davon ausgegangen, dass ein verstärkter Personaleinsatz erforderlich ist und aus allen bisher mit der Thematik befassten Bereichen weitere Vertreter eingebunden sein werden. b) Welche Arbeitsgruppen hat die Bundesregierung wann und mit welcher Zielsetzung einberufen, um sich auf die FATF-Deutschlandprüfung vorzubereiten und zu begleiten? Die Bundesregierung hat zur Vorbereitung auf die FATF Deutschlandprüfung eigene personelle Strukturen geschaffen (siehe dazu Antwort zu Frage 7a). Innerhalb dieser und der bereits bestehenden Strukturen stehen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sach- und anlassbezogen in ständigem Austausch. Hierzu gehören bei Bedarf auch Arbeitssitzungen und Besprechungen zwischen den für den jeweiligen Sachverhalt zuständigen Stellen. Im Rahmen der Prüfungsvorbereitung ist so ein regelmäßiger Austausch zwischen den Bundesministerien sowie den nachgeordneten Behörden sichergestellt. Drucksache 19/16464 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Wie bereitet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die FIU auf die FATF-Deutschlandprüfung vor? Im März 2019 hat die Leitung der Generalzolldirektion die Einrichtung einer bei der Leitung der FIU angebundenen Arbeitsgruppe veranlasst. Diese ist als zentrale Ansprechpartnerin in der Zollverwaltung mit der gezielten Vorbereitung und durchgängigen Begleitung der FATF-Prüfung betraut. Fachspezifisch werden zollseitige Themenstellungen dabei durch jeweils zugehörige Unterarbeitsgruppen betroffener Direktionen der Generalzolldirektion begleitet. So ist auch für die FIU eine entsprechende Unterarbeitsgruppe eingerichtet. Die Arbeitsgruppe umfasst mit den insgesamt vier eingerichteten Unterarbeitsgruppen gegenwärtig elf Beschäftigte. Diese sind bis zum Abschluss der FATF- Prüfung an die Arbeitsgruppe abgeordnet. Neue Dienstposten wurden dazu nicht eingerichtet. d) Welche einzelnen staatlichen Stellen werden nach Kenntnis der Bundesregierung der FATF-Deutschlandprüfung unterzogen? Welche staatlichen Stellen könnten der Prüfung unterzogen werden (bitte tabellarisch darstellen)? Abhängig von der Schwerpunktsetzung durch die Prüfer (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 4) sind jene Stellen, die konkret einer Prüfung unterzogen werden, im Rahmen der Prüfungsvorbereitung noch festzulegen. Grundsätzlich können alle Stellen, die bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mitwirken, in die FATF-Prüfung einbezogen werden. e) Wie hoch bemisst die Bundesregierung die Kosten für Deutschland, die mit der FATF-Deutschlandprüfung einhergehen? Die Bundesregierung rechnet nach der derzeitigen Erkenntnislage mit Kosten für die FATF-Prüfung in Höhe von ca. 2,6 Mio. Euro; eine Kostenbezifferung ist allerdings nicht für alle Behörden und Bereiche von laufenden Verwaltungskosten eindeutig abgrenzbar. 8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vorbereitungen der Länder auf die anstehende FATF-Deutschlandprüfung? Welche organisatorischen und personellen Änderungen wurden in welchen Bundesländern angestoßen (bitte tabellarisch darstellen und nach Bundesland sowie Art der Änderung aufschlüsseln)? 9. Wann hat sich welche Stelle (Arbeitsgruppe, Referat eines Bundesministeriums , Behörde etc.) der Bundesregierung mit den Bundesländern wo zur anstehenden FATF-Deutschlandprüfung in den vergangenen zwölf Monaten beraten, und welche Beratungen sind für wann und wo in den nächsten sechs Monaten in Planung (bitte tabellarisch darstellen)? Die Fragen 8 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Auf Initiative der Bundesregierung und zur Vorbereitung der FATF-Prüfung haben alle Bundesländer im 2. Quartal 2019 koordinierende und ressortübergreifend sprechfähige Ansprechpartner für den präventiven Bereich der Länderaufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor benannt. Mit Benennung der koordinierenden Stellen für die Länderaufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor hat die Bundesregierung die gemeinsamen Vorbereitungsarbeiten aufgenommen. Dazu fanden im Bundesministerium der Finanzen am 6. Juni, am 6. und 7. August, am 2. Oktober sowie am 3. und 4. Dezember ge- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16464 meinsame Treffen mit den koordinierenden Stellen für die Länderaufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor statt. Das nächste Treffen ist für Ende April 2020 geplant. Am 31. Januar 2019 veranstaltete das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat eine Informations- und Auftaktveranstaltung zur FATF-Prüfung für die Innenministerien und -senatsverwaltungen der Länder sowie für Polizeibehörden . Die Veranstaltung fand im Bundesministerium der Finanzen statt. Vertreter des Bundeskriminalamtes nahmen an der Veranstaltung teil. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat steht seitdem im kontinuierlichen Austausch mit den Landesinnenministerien und Innensenatsverwaltungen. Eine Aufzählung sämtlicher Kommunikation ist nicht möglich. Das Bundeskriminalamt hat sich weiterhin im Rahmen der Arbeitsbesprechung der Leiter der zentralen Fachdienststellen für verfahrensunabhängige Finanzermittlungen bei den Landeskriminalämtern und dem Bundeskriminalamt (LFE) mit der Thematik befasst (vgl. hierzu auch die Antwort zu Frage 10). Darüber hinaus wurde die Kommission Organisierte Kriminalität seitens des Bundeskriminalamtes auf ihrer 41. Tagung (9./10. Oktober 2019) über den Sachstand zur FATF-Prüfung unterrichtet. Die Kommission Staatsschutz beabsichtigt das Thema auf ihrer 88. Tagung am 22./23. Januar 2020 zu behandeln. Folgende Besprechungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz mit Vertreterinnen und Vertretern der Landesjustizverwaltungen sowie den Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälten der Länder haben zum Thema FATF-Prüfung stattgefunden: - Gespräche am 20. März 2019 und am 3. Juni 2019 mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern der Länder im BMJV. - Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Justiz aus dem Bereich der Geldwäsche und Vermögensabschöpfung am 28. März 2019 im BMJV. - Teilnahme des BMJV an der Sitzung der AG Extremismus der deutschen Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte mit dem Generalbundesanwalt am 15./16. April 2019 in Berlin. - Teilnahme des BMJV an der Arbeitstagung der Generalstaatsanwältinnen und Generalstaatsanwälte mit dem Generalbundesanwalt und Vertretern oberster Staatsanwaltschaften aus den europäischen Nachbarländern am 28. Mai 2019 in Düsseldorf. Neben den Treffen auf Arbeitsebene gab es anlass- und themenbezogen auch Kontakte zwischen Ministerinnen und Ministern sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretären innerhalb der Bundesregierung und zwischen der Bundesregierung und den Bundesländern. So wurde die anstehende FATF-Prüfung im Rahmen der letzten beiden Treffen des Chefs des Bundeskanzleramtes mit den Chefs der Staats- und Senatskanzleien thematisiert. Zudem wurde auch im Rahmen des gegründeten ressortübergreifenden Steuerungskreises zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (RüStK GW/TF), in dem auch die Bundesländer repräsentiert sind, die anstehende FATF-Prüfung beraten. 10. Welche Bund-Länder-Arbeitsgruppen gibt es, die sich mit Geldwäsche beschäftigen, und wie oft haben sich diese in den vergangenen zwölf Monaten bis zum heutigen Stichtag getroffen? Welche Treffen sind nach aktuellem Planungsstand wann in den nächsten sechs Monaten angestrebt? Für den präventiven Bereich der Länderaufsichtsbehörden existiert seit 2011 der Bund-Länder-Arbeitskreis Geldwäsche mit jährlich zwei Sitzungen. Die in Drucksache 19/16464 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Antwort zu Frage 9 genannten Treffen zwischen BMF und den koordinierenden Stellen für die Länderaufsichtsbehörden im Nichtfinanzsektor ergänzen derzeit den Bund-Länder-Arbeitskreis Geldwäsche. Seitens des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat gibt es keine institutionalisierten Bund-Länder-Arbeitsgruppen zur Geldwäsche. Vielmehr finden solche Veranstaltungen anlassbezogen statt. Das Bundeskriminalamt führt einmal pro Jahr und darüber hinaus anlassbezogen Arbeitsbesprechungen der LFE durch. Die letzte Arbeitsbesprechung fand vom 19. bis 20. März 2019 statt. Die nächste Tagung ist für März 2020 geplant. 11. Welche Hindernisse gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Herausgabe der Gewerbekennzahlen an die Geldwäsche- Aufsichtsbehörden der Länder? Ist eine problemlose Weitergabe auf Grundlage des geltenden Steuergeheimnisses möglich? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse, dass von Finanzverwaltungen der Länder nach Gewerbekennzahlen selektierte Steuerdaten an die Geldwäsche- Aufsichtsbehörden herausgegeben wurden. Sofern die Voraussetzungen des § 31b AO vorliegen, steht das Steuergeheimnis einer Herausgabe von personenbezogenen Daten des Steuerpflichtigen, zu denen auch dessen Gewerbekennzahl gehört, an die Geldwäsche- Aufsichtsbehörden nicht entgegen. 12. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Finanzverwaltung für die Aussteuerung von Verdachtsmomenten elektronische Unterstützung – etwa im Rahmen eines KONSENS-Produkts, und falls nein, wie steht die Bundesregierung einem solchen Anliegen gegenüber? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es gegenwärtig für die Aussteuerung von Verdachtsmomenten keine elektronische Unterstützung. Die Bundesregierung steht einer Prüfung zur Ermöglichung der elektronischen Unterstützung offen gegenüber. 13. Wie viele Mitteilungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung nach § 31b Absatz 2 und 3 der Abgabenordnung (AO) haben die Finanzbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen zwölf Monaten bei der FIU gemacht? Die erfragten Angaben werden validiert erst im Zuge der Erstellung des FIU- Jahresberichts 2019 erfasst und im Jahr 2020 veröffentlicht, weshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch kein entsprechender Ausweis erfolgen kann. 14. Stellt nach Einschätzung der Bundesregierung die geltende Regelung zu § 31b Absatz 2 und 3 AO ein ausreichendes Instrument dar, um die Finanzverwaltung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung angemessen einzubinden? Gibt es Überlegungen, die vorhandene Regelung anzupassen? Nach der Regelung haben die Finanzbehörden der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bzw. den zuständigen Verwaltungsbehörden bestimmte Sachverhalte bzw. Tatsachen mitzuteilen. Nach derzeitiger Einschätzung der Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16464 Bundesregierung stellt die geltende Regelung zu § 31b Absatz 2 und 3 AO ein ausreichendes Instrument dar, um die Finanzverwaltung bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung angemessen einzubinden. Es gibt gegenwärtig keine Überlegungen, die vorhandene Regelung anzupassen. 15. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass Finanzbehörden von Kriminellen instrumentalisiert werden, um Gelder aus illegalen Quellen in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse zu Vorkommnissen, in denen Finanzbehörden von Kriminellen instrumentalisiert wurden, um Gelder aus illegalen Quellen in den legalen Geldkreislauf einzuschleusen. 16. Inwiefern haben die Länder gegenüber der FIU Kritik an der praktischen Ausübung von § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes (GwG) geäußert, etwa weil die FIU eine Meldung nach § 43 Absatz 1 an die aus Sicht der Länder falsche Stelle weitergeleitet hat (z. B. an die Sonderkommission schwerer Steuerbetrug (SKS) anstatt an die zuständige Staatsanwaltschaft )? Wie steht die Bundesregierung dieser Kritik gegenüber und welche Maßnahmen hat sie in diesem Zusammenhang eingeleitet bzw. wird sie einleiten ? Eine Kritik der Länder im Sinne der Fragestellung ist nach Angaben der FIU dort nicht bekannt. Ebenso hat die Bundesregierung keine Kenntnis von einer solchen Kritik. 17. Welche Mitgliedstaaten der FATF wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang nicht einer FATF-Länderprüfung bzw. FATF-Vor-Ort- Prüfung unterzogen und wie wird dieser Sachverhalt begründet? Welche Position vertritt die Bundesregierung in diesem Punkt? Alle FATF-Mitgliedstaaten müssen sich regelmäßig einer Evaluierung unterziehen . Dabei wird im Rahmen eines „peer reviews“ der Stand der Umsetzung der FATF-Empfehlungen zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung überprüft. Die FATF nimmt diese Länderprüfungen in sog. Evaluierungsrunden vor, von diesen haben bereits drei Runden stattgefunden . Alle Mitgliedsstaaten der FATF wurden in diesen Runden bereits überprüft , soweit sie in der Phase der jeweiligen Prüfungsrunde bereits Mitglied der FATF waren. Die aktuelle 4. Prüfungsrunde wurde 2013 eingeleitet und soll bis 2023 abgeschlossen werden. Die Vermeidung eines solchen Evaluierungsverfahrens ist nicht möglich und würde von der FATF sanktioniert werden. Dies könnte als mangelnde politische Unterstützung gewertet werden und neben einem Ausschluss von der Mitgliedschaft außerdem zu einer Schwarz-Listung des betreffenden Staates führen. 18. Erhebt die Bundesregierung Kritik an der Arbeitsweise bzw. Struktur der FATF und dem FATF-Prüfverhalten, und falls ja, welche konkreten Kritikpunkte sind dies, und in welchem Rahmen hat die Bundesregierung diese wann gegenüber der FATF geäußert? Im Oktober 2019 hat die FATF einen sog. Strategic Review angestoßen, in dessen Rahmen die Prozesse und Arbeitsweise der FATF kritisch überprüft werden Drucksache 19/16464 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sollen. Hier soll u. a. auch das Evaluierungsverfahren zur Überprüfung der Umsetzung der 40 Empfehlungen der FATF zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismus- und Proliferationsfinanzierung beleuchtet werden. Deutschland setzt sich in diesem Zusammenhang für ein effizienteres und risikobasierteres Verfahren ein, das kürzere Prüfzyklen (derzeit dauert eine Prüfungsrunde über 10 Jahre) ermöglichen soll. 19. Welche internationalen Leitlinien, Empfehlungen, Resolutionen und Vorgaben , die die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung betreffen , hat Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung aus welchen Gründen zum heutigen Stichtag nicht bzw. nicht vollständig umgesetzt (bitte einzeln aufgliedern)? Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass die Verpflichtungen aus den internationalen Instrumenten im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung grundsätzlich umgesetzt sind. 20. Welche Kritik, die den Stand der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland betrifft, wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in diesem Jahr von internationalen Organisationen oder EU-Partnerstaaten an Deutschland herangetragen (bitte explizit aufführen , an wen die Kritik jeweils gerichtet war)? Der Bundesregierung ist eine solche Kritik nicht bekannt. Die EU-Kommission hat im Januar 2019 gegen Deutschland ein Mahnverfahren im Hinblick auf die Vollständigkeit der Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie [Richtlinie (EU) 2015/849] eingeleitet. Das Verfahren wurde im November 2019 eingestellt . 21. Werden nach Einschätzung der Bundesregierung ausreichende Sach- und Personalmittel zur Ausübung der aufsichtsrechtlichen Aufgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in den Bundesländern zur Verfügung gestellt? Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat für die Bundesregierung hohe Priorität. Der fachübergreifende Charakter dieser Aufgabe erfordert eine wirksame Koordinierung aller verantwortlichen Stellen sowohl des Bundes als auch der Länder. Die Regelung der Zuständigkeit der Länder für die Aufsicht im Nichtfinanzsektor entspricht dem gesetzlichen Rahmen gemäß § 50 GwG und der allgemeinen Aufgabenverteilung nach dem Grundgesetz, wonach die Länder Bundesgesetze als eigene Angelegenheiten ausführen (Artikel 83 GG). Die Länder haben hierbei die Möglichkeit, die geldwäscherechtlichen Zuständigkeiten an die jeweiligen Verwaltungsstrukturen anzudocken. Ein dezentraler Ansatz mit örtlich zuständigen Behörden ist auch im Hinblick auf die große Zahl der Verpflichteten in der Fläche generell geeignet, eine wirksame geldwäscherechtliche Überwachung sicherzustellen. Die Bundesregierung erwartet von den Ländern, dass sie ihrem gesetzlichen Handlungsauftrag nachkommen und ihre Zuständigkeit in der Geldwäscheprävention effektiv ausgestalten. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16464 22. Wie verhält sich nach Kenntnis des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) der Personalaufwand in Vollzeitäquivalenten hinsichtlich der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor in den einzelnen Bundesländern in den letzten fünf Jahren bis zum heutigen Stichtag (bitte tabellarisch darstellen, auf die einzelnen Bundesländer aufschlüsseln und getrennt nach Aufsichtsbehörden der Länder sowie den jeweiligen Aufsichtsbehörden über Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater aufschlüsseln )? Der Personalaufwand für die Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor in den einzelnen Bundesländern kann unter folgendem Link abgerufen werden (www. bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/International es_Finanzmarkt/Finanzmarktpolitik/2019-07-03-aufsichtstaetigkeit-geldwaesch egesetz.html). Nach der vom BMF seit 2017 angewandten Einteilung umfassen die Angaben sowohl die Aufsichtsbehörden der Länder für den Nichtfinanzsektor als auch die Aufsichtsbehörden für Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater . Diese Angaben liegen nicht entsprechend der Fragestellung aufgeschlüsselt und getrennt nach den Ländern und den jeweiligen Aufsichtsbehörden vor bzw. ließen sich innerhalb des zur Verfügung stehenden Zeitrahmens nicht entsprechend aufbereiten. Zu den entsprechenden Daten wird auf die Antwort auf die Schriftliche Frage 292 des Abgeordneten Markus Herbrand verwiesen. Angaben entsprechend der Systematik in der Antwort gemäß Ausschussdrucksache 18(7)320 liegen für aktuelle Meldungen nicht vor. 23. Warum sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Angaben zum geschätzten Personalaufwand in Vollzeitäquivalenten in der Antwort des BMF vom 27. August 2019 auf die Schriftliche Frage des Abgeordneten Markus Herbrand zum Personalaufwand in Vollzeitäquivalenten hinsichtlich der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor in den einzelnen Bundesländern (Bundestagsdrucksache 19/12849, S. 12 ff.) ungleich höher als die Angaben des BMF in der Ausschussdrucksache des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 1. Juni 2016 (Bundestagsdrucksache 18(7)-320 – Nachbericht)? Wie erklärt die Bundesregierung die aus Sicht der Fragestellenden deutliche Diskrepanz des Personalaufwands in Vollzeitäquivalenten zwischen beiden Dokumenten? Die Daten sind auf entsprechende Meldungen zum Personalaufwand bei den Aufsichtsbehörden der Länder im Nicht-Finanzsektor und zum Anstieg des Personalaufwandes zurückzuführen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass in den Angaben zu 2016 Angaben zu Aufsichtsbehörden einzelner Verpflichteter wie z. B. der rechtsberatenden Berufe nicht erfasst waren. Im Übrigen besteht seit 2017 mit der Einführung einer gesetzlichen Meldepflicht durch das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 23. Juni 2017 eine neue Systematik zur Erhebung der Daten, die zu Diskrepanzen führen kann. Drucksache 19/16464 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 24. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl von Strafverfahren zur Verfolgung von Geldwäsche in den letzten zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)? Zur Beantwortung der Frage verweist die Bundesregierung auf die vom Statistischen Bundesamt herausgegebene Statistik mit dem Titel „Staatsanwaltschaften “ (Fachserie 10 Reihe 2.6). Diese weist unter anderem die von den Staatsanwaltschaften bei den Landgerichten und den Amtsanwaltschaften erledigten Ermittlungsverfahren aus. Aus der folgenden Tabelle ergeben sich die Zahlen für die erledigten Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche (§ 261 StGB): 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 11.218 20.387 25.592 22.345 24.624 31.637 39.386 45.504 41.049 37.584 Quelle: Statistisches Bundesamt (Hrsg.), Statistik der Staatsanwaltschaften. 25. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die monatliche Anzahl von Fällen, die jeweils zum Ende eines Monats ins sogenannte Monitoring der FIU überführt wurden, seit dem Start der FIU entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)? Die Frage wird mittels der nachstehenden Tabelle beantwortet; eine Antwort zum laufenden Monat Dezember ist validiert gegenwärtig noch nicht möglich: Monat/Jahr Monitoring 06/17 0 07/17 0 08/17 0 09/17 447 10/17 194 11/17 246 12/17 117 01/18 391 02/18 2.531 03/18 5.281 04/18 1.639 05/18 1.518 06/18 3.094 07/18 3.887 08/18 2.390 09/18 4.772 10/18 3.870 11/18 3.665 12/18 2.441 01/19 3.958 02/19 3.070 03/19 3.123 04/19 2.562 05/19 3.144 06/19 2.110 07/19 3.604 08/19 3.861 09/19 4.125 10/19 9.405 11/19 13.033 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16464 26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Entwicklung von Bußgeldern nach § 56 Absatz 1 Nr. 52 bis 56 GwG? Wie haben sich die Anzahl der Bußgelder und die dazugehörigen Einnahmen entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)? Die nachfolgenden Tabellen zur Bußgeldstatistik des Bundesverwaltungsamtes in Bezug auf das Transparenzregister (Stand vom 18. Dezember 2019) differenzieren nach dem Jahr der Eröffnung des Verfahrens. Erfasst sind ausschließlich rechtskräftige und abgeschlossene Bußgeldverfahren. Statistik 2018 Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Nicht Mitteilungen Nicht rechtz. Mitteilungen Sonstige Insgesamt Bußgeld 170 92 - 262 Verwarnungsgeld 58 5433 - 5491 Geldeingänge Bußgeld (inkl. Gebühren/Auslagen) 144.002,41 € 32.560,00 € - 176.562,41 € Geldeingänge Verwarnungsgeld 2.862,00 € 271.812,01 € - 274.674,01 € Statistik 2019 Rechtskräftig abgeschlossene Verfahren Nicht Mitteilungen Nicht rechtz. Mitteilungen Sonstige Insgesamt Bußgeld 524 48 - 572 Verwarnungsgeld 41 409 - 450 Geldeingänge Bußgeld (inkl. Gebühren/Auslagen) 230.376,65 € 20.416,50 € - 250.793,15 € Geldeingänge Verwarnungsgeld 2.062,00 € 20.567,00 € - 22.629,00 € 27. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das Bundesverwaltungsamt Bußgelder angehoben hat, die deswegen anfallen, weil die Vorschriften des Transparenzregisters nicht angemessen beachtet werden? Die Bußgelder für Verstöße gegen die Bußgeldvorschriften in Bezug auf das Transparenzregister (§ 56 Absatz 1 Nummer 52 bis 56 GwG) werden vom Bundesverwaltungsamt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Zumessungskriterien festgesetzt. Die Höhe der Bußgelder bestimmt sich dabei maßgeblich nach den Kriterien des Bußgeldkataloges des Bundesverwaltungsamtes (auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht). Die Höhe des Bußgelds im Einzelfall richtet sich auch nach besonders erschwerenden oder mildernden Umständen. Bei geringfügigen Verstößen wird anstatt eines Bußgeldes zunächst eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld ausgesprochen. Drucksache 19/16464 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 28. Wie haben sich die jährlichen Mitgliedsbeiträge Deutschlands bei der FATF in Euro in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte tabellarisch darstellen und nach Jahren aufschlüsseln)? Jahr Mitgliedsbeitrag in Euro Differenz zum Vorjahr in Euro 2019 347.191 (noch vorläufig) +67.597 2018 279.594 -5.506 2017 285.100 +40.249,85 2016 244.850,15 +6.230,15 2015 238.620 +7.851 2014 230.769 -6.976 2013 237.745 -3.195 2012 240.940 -4.375,67 2011 245.315,67 -1.512,21 2010 246.827,88 +31.566,88 2009 215.261 -3.450 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16464 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333