Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 11. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1648 19. Wahlperiode 13.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Lars Herrmann und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1480 – Einstellungs- und Ausbildungspraxis im Polizeidienst bei der Bundespolizei und sonstigen Bundespolizeibehörden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/895) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die ergänzenden Nachfragen sind erforderlich, da die vorliegenden Antworten diesbezüglich nicht hinreichend aufgefächert sind und eine weitere Aufhellung im Wege der Beantwortung von wenigen Ergänzungsfragen rasch leistbar erscheint . Soweit in der bisherigen Frage 3d die Leistungsbeurteilungen beantwortet wurden , stellt sich die Frage, ob dies auch bezüglich der diesen vorgeschalteten Leistungsfeststellungen während der Ausbildung zutrifft. Im Anschluss an die Antwort zu Frage 7 stellt sich ergänzend die Frage, inwieweit die Bundespolizei speziell im neuen Aus- und Fortbildungszentrum der Bundespolizei in Bamberg der veränderten Ausbildungssituation durch qualifiziertes Personal entgegentreten kann, insbesondere, ob dies noch Polizeifachlehrer leisten können oder ob hierfür nicht auf noch höher qualifizierte Lehrkräfte zurückgegriffen werden muss. V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Es wird davon ausgegangen, dass sich Frage 1 der Fragesteller auf die Frage 3b und nicht auf die Frage 3d der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD vom 7. Februar 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/679 bezieht. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1648 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 1. Zur vormaligen Frage 3d ergänzend: Gilt dies auch für die vorherigen Leistungsfeststellungen oder werden Mängel hierbei durch die sog. interkulturelle Kompetenz ausgeglichen (bitte wiederum nach den benannten Behörden aufschlüsseln)? Bundespolizei: Die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD vom 7. Februar 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/895 stellt auf das Auswahlverfahren für den Polizeivollzugsdienst ab. Vor dem Auswahlverfahren zur Einstellung in den Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei erfolgt eine Auswertung der Bewerbungsunterlagen. Hierbei erfolgt keine Leistungsfeststellung in Bezug auf die sog. interkulturelle Kompetenz. In der Ausbildung und Laufbahnprüfung ist die sog. interkulturelle Kompetenz nicht als eigenständige Prüfung vorgesehen, sondern wird vielmehr im Kontext von Übungslagen betrachtet. Insofern wird diese nicht isoliert bewertet und kann damit auch nicht zum Ausgleich von Leistungsmängeln herangezogen werden. Bundeskriminalamt: Dies gilt auch für die vorherigen Leistungsfeststellungen. Etwaige Mängel hierbei können nicht durch die sog. interkulturelle Kompetenz ausgeglichen werden. Bundesamt für Verfassungsschutz: Dies gilt auch für die vorherigen Leistungsfeststellungen . Etwaige Mängel hierbei können nicht durch die sog. interkulturelle Kompetenz ausgeglichen werden. Zoll: Eine sog. interkulturelle Kompetenz ist innerhalb der Zollverwaltung nicht als Leistungskriterium für Anwärter/innen definiert und wird folglich im Rahmen der Ausbildung nicht zur Leistungsbewertung bzw. zum Ausgleich etwaiger Leistungsmängel herangezogen. 2. Zur vormaligen Frage 7 ergänzend: Hat insbesondere die Bundespolizei ausreichend fachlich qualifiziertes und geschultes Ausbildungspersonal, wie beispielsweise Psychologen oder Soziologen , in den neuen Aus- und Fortbildungszentren (konkret Bamberg) eingestellt , um diesem Phänomen entgegenzuwirken? Wie im Rahmen der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD vom 7. Februar 2018 auf Bundestagsdrucksache 19/895 bereits mitgeteilt, sind in der Bundespolizei keine Anzeichen einer Unterwanderung oder eines entsprechenden Phänomens festgestellt worden. Das Ausbildungspersonal verfügt über eine Ausbilderbefähigung, die in der Laufbahnausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst und in Fortbildungslehrgängen erworben wurde. Psychologische und soziologische Aspekte bei der Ausbildung von Anwärterinnen und Anwärtern werden hierbei berücksichtigt. Darüber hinaus verfügt die Bundespolizei über sozialwissenschaftliche Dienste (SWD), die disloziert im Bundesgebiet für die Betreuung und Beratung, Primärprävention sowie für die Einsatzunterstützung (z. B. Kommunikationsmanagement ) zuständig sind. Die SWD arbeiten mit Ärzten, Seelsorgern und Beauftragten zusammen und koordinieren entsprechende Netzwerke. Die SWD sind für die Bundespolizeibehörden und deren Dienststellen direkt ansprechbar und verfügen über ausgebildete Verhaltenstrainer. Die Konzeption zum SWD wird regelmäßig fortentwickelt, um der Bedeutung der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber seinen Beamtinnen und Beamten wie auch der Betreuung Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1648 von Beamtinnen und Beamten im In- und Ausland Rechnung zu tragen. Hierzu gehört ggfls. auch die Betreuung von Auszubildenden. Zusätzlich verfügt die Bundespolizeiakademie über Psychologinnen und Psychologen , die als Dozenten in der Aus- und Fortbildung eingesetzt werden. Entsprechende Seminare und Lehrveranstaltungen stehen auch dem Lehrpersonal in den Aus- und Fortbildungszentren zur Verfügung. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333