Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 11. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1649 19. Wahlperiode 13.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Tobias Lindner, Agnieszka Brugger, Katja Keul, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1490 – Belastung derzeitiger und ehemaliger militärischer Liegenschaften sowie ihrer Umgebung durch per- und polyfluorierte Chemikalien V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Bereits in der 18. Wahlperiode hat sich der Deutsche Bundestag in einer Reihe von Anfragen mit dem Thema per- und polyfluorierte Chemikalien (PFC) befasst (u. a. Bundestagsdrucksache 18/5905). In ihren Antworten hat die Bundesregierung mehrere derzeitige und ehemalige Liegenschaften der Bundeswehr und von Gaststreitkräften aufgeführt, bei denen eine Kontamination von Flächen durch PFC bekannt ist bzw. ein entsprechender Verdacht besteht. Aktuelle Fälle (bspw. im Umfeld der Air Base Ramstein oder des Flugplatzes Manching) zeigen, dass die Auswirkungen auf die Umwelt und die Menschen, die in betroffenen Gegenden leben, nicht behoben sind, sich zum Teil verschärfen und erheblicher Informationsbedarf seitens der Bevölkerung besteht. Eine weitere Kontamination von Grundwasser und Böden muss verhindert werden. Die Bundesregierung ist angehalten, mit einer umfassenden Kommunikation für möglichst große Klarheit zu sorgen und Lösungswege aufzuzeigen. 1. Inwiefern haben die Bundeswehr oder die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben die auf Bundestagsdrucksache 18/5905 in der Antwort zu Frage 2 aufgeführten Liegenschaften weiter untersucht und dort aufgeführte Verdachtsfälle klären können (bitte aktualisierte Tabelle in Antwort einfügen)? Die Bundeswehr untersucht die PFC-Verdachtsflächen auf den von ihr genutzten Liegenschaften im Rahmen ihres Altlastenprogramms in enger Abstimmung mit den jeweils zuständigen Umweltbehörden der Länder. Hierbei konnte bei drei der in der Bundestagsdrucksache 18/5905 genannten Liegenschaften der Verdacht einer PFC-Kontamination bestätigt werden (Laufende Nummern 3, 6, 7), bei einer Liegenschaft hat sich der Verdacht nicht bestätigt (Laufende Nummer 19). Das Kontaminationsmanagement der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) führt auf den übrigen, nicht von der Bundeswehr (Bw) genutzten Liegenschaften in ihrem Eigentum eine gezielte Nacherfassung bezüglich möglicher PFC-Verdachtsmomente durch. Für alle zu bearbeitenden Flächen wird die PFC- Fragestellung miterfasst. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1649 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die in der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 18/5905 der 18. Wahlperiode auf Seite 3 enthaltene Tabelle von 22 im Eigentum der Bundesanstalt befindlichen Liegenschaften wurden von Bundeswehr (Stichtag: 31. März 2018) und BImA aktualisiert. Bei den Liegenschaften (laufende Nummern 10 bis 13 und 21 der 22 Liegenschaften in der Bundestagsdrucksache 18/5905), die den ausländischen Streitkräften überlassen sind (Nutzer: USA bzw. NATO) ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen ausschließlich der Nutzer dafür verantwortlich, notwendige Erkundungs - oder Sanierungsmaßnahmen – unter Einhaltung des deutschen Umweltrechts – durchzuführen. Die Überwachung der Einhaltung des Umweltrechts obliegt auch auf diesen Liegenschaften den zuständigen Behörden der Länder und Kommunen. Durch völkerrechtlich vereinbarte Zutrittsrechte ist sichergestellt, dass diese Behörden ihrer Aufgabe auf den überlassenen Liegenschaften in vollem Umfang nachkommen können. Lfd. Nr. Name PFC-Kontamination (punktuell auf Teilflächen) Nutzer aus Drs.1 18/5905 aktuell 1 Ehemaliger Flugplatz Bitburg bekannt bekannt Gewerbe 2 Flughafen Berlin Tegel Verdacht Verdacht Gewerbe 3 Otto-Lilienthal-Kaserne, Roth Verdacht bekannt Bw 4 ehem. Patriot Stellung Leck Verdacht bekannt Gewerbe 5 Fliegerhorst Fürstenfeldbruck Verdacht Verdacht Bw 6 Flugplatz Lechfeld Verdacht bekannt Bw 7 Fliegerhorst Kaufbeuren Verdacht bekannt Bw 8 Ehem. Flugplatz Memmingerberg (Restfläche ) bekannt bekannt Gewerbe 9 Ehem.-Javelin-Barracks Niederkrüchten (nur Übungsgelände) Verdacht bekannt Gewerbe 10 US-Flugplatz Ramstein (NATO) bekannt bekannt USA 11 US-Flugplatz Katterbach bekannt bekannt USA 12 US-Flugplatz Spangdahlem (NATO) bekannt bekannt USA 13 US-Truppenübungsplatz Grafenwöhr Verdacht bekannt2 USA 14 Flugplatz Giebelstadt Verdacht Untersuchung geplant Gewerbe 15 Standortübungsplatz Wahner Heide Verdacht Untersuchung geplant Forst 16 Wehrtechnische Dienststelle 52 Oberjettenberg Verdacht Verdacht Bw 17 Ehem. Fliegerhorst Erlensee Verdacht Untersuchung geplant Forst 18 Ehem. ÜbGel.Arsbeck Verdacht Verdacht nicht bestätigt Forst 1 Bundestagsdrucksache (Drs.) 2 Die US-Streitkräfte haben Sanierungsmaßnahmen eingeleitet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1649 Lfd. Nr. Name PFC-Kontamination (punktuell auf Teilflächen) Nutzer aus Drs.1 18/5905 aktuell 19 Hessenkaserne, Stadtallendorf Verdacht Verdacht nicht bestätigt Bw 20 Flugplatz Neuburg bekannt bekannt Bw 21 Flugplatz Geilenkirchen bekannt bekannt NATO 22 Flugplatz Ingolstadt/Manching bekannt bekannt Bw 23 Flugplatz Illesheim, Storck Barracks Verdacht USA 24 Airfield Echterdingen (tlw. bundeseigen) Verdacht USA 2. Haben sich seither über diese Liegenschaften hinausgehende, weitere Verdachtsfälle bzw. bestätigte Kontaminationen ergeben? Die Bundeswehr überprüft aus Gründen der Vorsorge im Rahmen ihres Altlastenprogramms von sich aus alle von ihr genutzten Liegenschaften auf mögliche PFC-Kontaminationen. Ergibt sich hierbei der Verdacht auf eine PFC-Kontamination , beauftragt die Bundeswehr in Abstimmung mit der örtlich zuständigen Umweltbehörde die erforderlichen Untersuchungen zur Gefahrerforschung. Bisher hat sich inklusive der in der Antwort zu Frage 1 angesprochenen Liegenschaften für 125 von der Bundeswehr genutzte Liegenschaften ein Verdacht auf eine PFC-Kontamination ergeben. In elf dieser Liegenschaften konnten PFC-Kontaminationen durch Probenahmen und Laboranalysen nachgewiesen werden. Bei sieben Liegenschaften haben die durchgeführten Untersuchungen den Verdacht nicht bestätigt. Die Überprüfungen und Untersuchungen dauern an. Eine Übersicht aller bisher erfassten, von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften mit PFC-Kontaminationsverdacht/ nachgewiesener PFC-Kontamination findet sich in nachfolgender Tabelle (Stichtag: 31. März 2018). Lfd. Nr. Name PFC-Kontamination (punktuell auf Teilfächen) Untersuchungen im Umfeld der Liegenschaft 1 NATO-Flugplatz Nörvenich bekannt nein 2 Luftwaffen-Kaserne Köln-Wahn bekannt nein 3 Fliegerhorst Penzing bekannt ja 4 Fliegerhorst Erding bekannt nein 5 HIL-Werk Doberlug-Kirchhain bekannt nein 6 NATO-Flugplatz Büchel bekannt ja 7 Materialdepot Mechernich, Untertageanlage Verdacht nein 8 Materialdepot Mechernich Verdacht nein 9 Luftverteidigungsanlage Radar – St. Auenhausen , Brakel Verdacht nein 10 Munitionslager Rheinbach Verdacht nein 11 Hardhöhe, Bonn Verdacht nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1649 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lfd. Nr. Name PFC-Kontamination (punktuell auf Teilfächen) Untersuchungen im Umfeld der Liegenschaft 12 Materiallager Königswinter Verdacht nein 13 Forschungsinstitute Wachtberg Verdacht nein 14 Mercator-Kaserne, Euskirchen Verdacht nein 15 Institut für Trendanalysen, Euskirchen Verdacht nein 16 Generalmajor Freiherr von-Gersdorff-Kaserne, Euskirchen Verdacht nein 17 Standortschießanlage 313/2 Billiger Wald Verdacht nein 18 Mobilmachungsstützpunkt Düsseldorf Verdacht nein 19 Bergische Kaserne, Hilden Verdacht nein 20 Dienstgebäude Mörsenbroich IV Verdacht nein 21 Luftverteidigungsanlage Uedem (Paulsberg) Verdacht nein 22 Schill-Kaserne, Wesel Verdacht nein 23 Munitionsdepot Wulfen Verdacht nein 24 Theodor-Blank-Kaserne, Rheine Verdacht nein 25 Flugplatz Wunstorf Verdacht nein 26 Flugplatz Diepholz Verdacht nein 27 Immelmann-Kaserne, Celle Verdacht nein 28 NATO-Flugplatz Jever Verdacht nein 29 NATO-Flugplatz Wittmundhafen Verdacht nein 30 NATO-Flugplatz Nordholz Verdacht nein 31 Wehrwissenschaftliches Institut für Schutztechnologien – ABC-Schutz, Munster Verdacht nein 32 Flugplatz Fassberg Verdacht nein 33 Schäferkaserne, Bückeburg Verdacht nein 34 Marinestützpunkt Wilhelmshaven Verdacht nein 35 Marinearsenal Wilhelmshaven Verdacht nein 36 Munitionsdepot Zetel Verdacht nein 37 Luftverteidigungsanlage Brockzetel Verdacht nein 38 Munitionslager Lorup Verdacht nein 39 Hindenburg-Kaserne, Munster Verdacht nein 40 Dienstgebäude BwDLZ, Munster Verdacht nein 41 Verwaltungszentrum Oldenburg Verdacht nein 42 Fallschirmjägerkaserne Seedorf Verdacht nein 43 Lucius-D.-Clay-Kaserne, Osterholz-Scharmbeck Verdacht nein 44 Truppenübungsplatz Bergen Verdacht nein 45 Franz-Josef-Strauß-Kaserne/ Sprunggelände, Altenstadt Verdacht nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1649 Lfd. Nr. Name PFC-Kontamination (punktuell auf Teilfächen) Untersuchungen im Umfeld der Liegenschaft 46 Gäubodenkaserne, Feldkirchen Verdacht nein 47 Welfen-Kaserne, Landsberg-Lech Verdacht nein 48 Allgäu-Kaserne, Füssen Verdacht nein 49 Jägerkaserne, Sonthofen Verdacht nicht bestätigt nein 50 Saaleck-Kaserne, Hammelburg Verdacht nein 51 Truppenübungsplatz Hammelburg Verdacht nein 52 Munitionslager Fuchsstadt Verdacht nicht bestätigt nein 53 Rhön Kaserne, Wildflecken Verdacht nein 54 Truppenübungsplatz Wildflecken Verdacht nein 55 Standortübungsplatz Traunstein/ Kammer Verdacht nein 56 Kaserne „Am Goldenen Steig“, Freyung Verdacht nein 57 Universität der Bundeswehr, München Verdacht nein 58 Standortübungsplatz Ingolstadt-Hepberg Verdacht nein 59 Luftwaffenmunitionsdepot 11 Weichering Verdacht nein 60 Truppenübungsplatz Lehnin Verdacht nein 61 Fläming Kaserne, Brück Verdacht nein 62 Flugplatz Holzdorf (Schönewalde) Verdacht nein 63 Truppenübungsplatz Oberlausitz Verdacht nein 64 Truppenübungsplatz Altmark Verdacht nein 65 Truppenübungsplatz Altengrabow Verdacht nein 66 Standortübungsplatz Ohrdruf Verdacht nein 67 Truppenübungsplatz Klietz Verdacht nein 68 Feldwebel-Anton-Schmid-Kaserne, Blankenberg Verdacht nein 69 General-Steinhoff-Kaserne, Berlin Verdacht nein 70 Heeresflugplatz Niederstetten (inkl. Hermann- Köhl-Kaserne Niederstetten) Verdacht nein 71 Materiallager Hardheim Verdacht nein 72 Nibelungen-Kaserne, Walldürn Verdacht nein 73 Munitionsdepot Altheim Verdacht nein 74 Truppenunterkunft Heuberg Verdacht nein 75 Lager Übende Truppe („Kasernenkomplex“ Stetten) Verdacht nein 76 Luftverteidigungsanlage Martin Bauwerk I/II, Meßstetten Verdacht nein 77 Flugplatz Laupheim (inkl. Kurt-Georg-Kiesinger -Kaserne Laupheim) Verdacht nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1649 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Lfd. Nr. Name PFC-Kontamination (punktuell auf Teilfächen) Untersuchungen im Umfeld der Liegenschaft 78 Materiallager Neckarzimmern – Untertageanlage Verdacht nein 79 Eingang II/III – Untertageanlage, Neckarzimmern Verdacht nein 80 Munitionslager Setzingen Verdacht nein 81 Dienstgebäude Ummendorf Verdacht nein 82 Georg-Friedrich-Kaserne, Fritzlar Verdacht nein 83 Standortübungsplatz Schwarzenborn Verdacht nein 84 Knüll-Kaserne, Schwarzenborn Verdacht nein 85 Munitionslager Köppern, Werkheim Verdacht nicht bestätigt nein 86 Dienstgebäude BwDLZ M Werkstatt Kammer, Homberg-Efze Verdacht nein 87 Major-Plagge-Kaserne, Pfungstadt Verdacht nein 88 HIL-Werk Starkenburg-Kaserne, Darmstadt Verdacht nein 89 Wehrtechnische Dienststelle 41 Trier Verdacht nicht bestätigt nein 90 Flugplatz Föhren Verdacht nicht bestätigt nein 91 Artillerie-Schule, Idar-Obertsein Verdacht nein 92 Gräfin-von-Maltzan-Kaserne, Verdacht nein 93 Kurmainz-Kaserne, Mainz Verdacht nein 94 Munitionsdepot Eft-Hellendorf – Feuerwehr Verdacht nein 95 HIL-Werk St. Wendel - Feuerwehr Verdacht nein 96 Südpfalzkaserne, Germersheim Verdacht nein 97 Hubschrauber Flugplatz/Mar. SAR Helgoland Verdacht nein 98 Bundeswehrkrankenhaus Hamburg Verdacht nicht bestätigt nein 99 Marseille-Kaserne, Appen Verdacht nein 100 NATO Flugplatz Schleswig Verdacht nein 101 Meierwik-Kaserne, Glücksburg Verdacht nein 102 Julius-Leber-Kaserne, Husum Verdacht nein 103 Patriot-Stellung Schwesing (Flugplatz) Verdacht nein 104 Standortübungsplatz Krehlauer Heide, Seeth Verdacht nein 105 NATO Flugplatz Hohn Verdacht nein 106 Marinestützpunkt Kiel - Tirpitzhafen Verdacht nein 107 Marinestützpunkt Eckernförde Verdacht nein 108 Munitionsdepot Laboe Verdacht nein Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1649 Lfd. Nr. Name PFC-Kontamination (punktuell auf Teilfächen) Untersuchungen im Umfeld der Liegenschaft 109 Marinekaserne Neustadt Verdacht nein 110 Standortübungsplatz Wüstenei Verdacht nein 111 TrÜPl Putlos / Wagrien-Kaserne Putlos Verdacht nein 112 Truppenübungsplatz Todendorf- Putlos Verdacht nein 113 Standortübungsplatz Boostedt Verdacht nein 114 Fliegerhorst Laage Verdacht nein 115 Marinestützpunkt Hohe Düne, Rostock Verdacht nein 116 Truppenübungsplatz Jägerbrück Verdacht nein 117 Betriebsstoffdepot Utzedel Verdacht nein 118 Otto-Lilienthal-Kaserne, Roth bekannt nein 119 Fliegerhorst Fürstenfeldbruck Verdacht nein 120 Flugplatz Lechfeld bekannt nein 121 Fliegerhorst Kaufbeuren bekannt nein 122 Wehrtechnische Dienststelle 52 Oberjettenberg Verdacht nein 123 Hessenkaserne, Stadtallendorf Verdacht nicht bestätigt nein 124 Flugplatz Neuburg bekannt nein 125 Flugplatz Ingolstadt/ Manching bekannt ja Im Rahmen des PFC-Nacherfassungsprogrammes der BImA sowie durch die seit dem Jahr 2014 regelmäßig mit bearbeitete PFC-Thematik gingen weitere Hinweise auf PFC-Belastungen in Boden und Grundwasser auf den übrigen, nicht von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften im Eigentum der BImA ein. Sobald die in einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe in der Entwicklung befindlichen bundeseinheitlichen Leitlinien zur Bewertung PFC-haltiger Materialien vorliegen , erfolgt eine belastbare Kategorisierung bekannter Flächen. 3. Inwiefern umfasst die Untersuchung der Verdachtsfälle sowie bestätigter Kontaminationen Auswirkungen auf das Umfeld der jeweiligen Liegenschaften (bitte aktualisierte Tabelle in Antwort einfügen)? Die Ausdehnung der Geländeuntersuchungen auf Bereiche außerhalb der Liegenschaften erfolgt in der Regel dann, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass Schadstoffe mit dem Grundwasserabstrom, in Oberflächengewässern oder im Abwasser über die Liegenschaftsgrenzen hinaus transportiert wurden oder wenn dazu ordnungsbehördliche Anforderungen bzw. Absprachen bestehen. Zur weiteren Beantwortung der Frage wird auf die Angaben in Spalte 4 der Tabelle in der Antwort zu Frage 2 verwiesen. Soweit die ausländischen Streitkräfte auf ihren Liegenschaften Untersuchungen durchführen, werden im Einzelfall auch mögliche Auswirkungen auf das Umfeld betrachtet. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1649 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Inwiefern ist die Ursache und somit die Verantwortung der Kontamination durch PFC in den einzelnen Fällen geklärt und durch den Verursacher jeweils anerkannt? Die Bundeswehr geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass sie als Zustandsstörerin für die auf den von ihr genutzten Liegenschaften nachgewiesenen PFC-Kontaminationen verantwortlich und somit auch Pflichtige im Sinne § 4 des Bundes- Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) ist. Da sich auf Liegenschaften der BImA eine PFC-Kontamination in den meisten Fällen auf spezifische Branchen bzw. Nutzungen zurückführen lässt, ist die Ursache in den meisten Fällen geklärt. Eine Anerkennung der Verantwortung ergibt sich daraus ebenfalls durch die (ehemaligen) Nutzer. 5. Inwiefern wurden Sanierungsmaßnahmen auf den Liegenschaften und deren Umfeld eingeleitet (bitte nach Liegenschaft, Beginn und geplantem Umfang der Sanierungsmaßnahmen aufschlüsseln)? Bisher wurden auf keiner von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften Sanierungsmaßnahmen eingeleitet. Sofern sich auf den völkerrechtlich überlassenen Liegenschaften im Zuge der Untersuchung ein Verdacht bestätigt, werden die erforderlichen Maßnahmen von den Nutzern der Liegenschaften in Abstimmung mit den Umweltbehörden durchgeführt . So ist beispielsweise auf dem Flugplatz Geilenkirchen eine geringe Belastung festgestellt und von der Umweltbehörde kartiert worden. Ein weiterer Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Im Übrigen wird hierzu auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. a) Falls noch keine eingeleitet wurden, warum? Es konnten noch keine Sanierungsmaßnahmen eingeleitet werden, da noch für keine Liegenschaft eine abschließende Gefährdungsabschätzung gemäß § 9 BBodSchG vorliegt. Diese ist Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Umweltbehörden der Länder über Notwendigkeit, Art und Umfang von Sanierungsmaßnahmen . Die physikalischen und chemischen Eigenschaften der PFC und die Umstände ihrer Nutzung bedingen einen hohen Untersuchungsaufwand. b) Wie hoch sind die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, und wer trägt diese? Sanierungsmaßnahmen wurden noch nicht durchgeführt, daher sind auch keine Kosten bekannt. Das BBodSchG legt den Kreis der zur Sanierung (und damit zur Kostentragung) Verpflichteten fest. Für die von der Bundeswehr genutzten Liegenschaften trägt diese während der Nutzungszeit die Kosten für alle Maßnahmen zur Untersuchung und Sanierung von schädlichen Bodenveränderungen, Altlasten und Gewässerverunreinigungen . Am Ende der Nutzungszeit geht diese Verantwortung auf die BImA über. Wegen der Verantwortlichkeit der Nutzer auf den völkerrechtlich überlassenen Liegenschaften liegen der BImA keine Angaben zur Höhe der Sanierungskosten auf überlassenen Liegenschaften vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1649 c) Inwiefern können von der Belastung betroffene Anwohnerinnen und Anwohner Schadenersatz geltend machen? Schadenersatz kann geltend gemacht werden, wenn ein Verschulden des Verursachers vorliegen würde. Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 2. August 2016, AZ: O 242/15) hat bzgl. der PFC-Belastung auf einem angrenzenden Privatgrundstück ausgeführt, dass ein Verschuldensvorwurf für den Einsatz bestimmter Stoffe nicht an nachträglich gewonnenen Erkenntnissen gemessen werden kann. Vielmehr kann für eine Verschuldenshaftung stets nur auf den Kenntnisstand im Zeitpunkt des Einsatzes des jeweiligen Stoffes abgestellt werden. Der Umstand, dass bei technischen Neuerungen aufgrund fortschreitender wissenschaftlicher Erkenntnisse nachträglich Risiken – auch bei seinerzeit sach- und fachgerechtem Umgang – erkannt werden , führe nicht dazu, dass rückwirkend eine Verschuldenshaftung für im Zeitpunkt der Vornahme der maßgeblichen Handlung nicht vorhersehbare Risiken begründet würde. Eine Belastung des Grundwassers stelle keine Eigentumsverletzung dar, da das Grundwasser nicht eigentumsfähig sei. Die BImA geht davon aus, dass der Einsatz PFC-haltiger Stoffe stets im Rahmen des zum Zeitpunkt des Einsatzes geltenden Rechts erfolgte. Letztlich kommt es auf das Ergebnis der Einzelfallprüfung an. Rechtsgrundlage für die Regulierung von (Umwelt-)Schäden Dritter, für die Streitkräfte eines Entsendestaats in Deutschland rechtlich verantwortlich sind, ist Artikel VIII Absatz 5 des NATO-Truppenstatuts (NTS). Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung entsprechender Anträge auf Entschädigung sind die Schadensregulierungsstellen des Bundes bei der BImA. d) Welche sind die für Untersuchung bzw. Sanierung der Böden sowie für die Gewährung von Schadenersatz für Betroffene jeweils zuständigen öffentlichen Stellen? Für die Untersuchung bzw. Sanierung von Böden sind i. d. R. die unteren Bodenschutz - bzw. Wasserbehörden/ Umweltämter zuständig, mit denen sich die BImA in enger Abstimmung befindet. Für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen steht die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, Zentrales Kontaminationsmanagement , Fasanenstraße 87, 10623 Berlin zur Verfügung. Für die Regulierung von (Umwelt-)Schäden Dritter, für die Streitkräfte eines Entsendestaats in Deutschland rechtlich verantwortlich sind wird auf die Antwort zu Frage 5c verwiesen. Die Bundeswehr führt auf den von ihr genutzten Liegenschaften alle gemäß BBodSchG vorgeschriebenen Maßnahmen im Rahmen ihres Altlastenprogramms selbst durch. Auch sie stimmt sich hierbei eng mit den jeweils örtlich zuständigen Umweltbehörden der Länder ab. Schadenersatzansprüche gegen die Bundeswehr können beim Bundesamt für Infrastruktur , Umweltschutz und Dienstleistungen, Abteilung Dienstleistungen und Recht, Fontainengraben 200, 53123 Bonn, geltend gemacht werden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333