Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Kirsten Tackmann, Dr. Gesine Lötzsch, Lorenz Gösta Beutin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15934 – Aktueller Umsetzungsstand der Gemeinsamen Fischereipolitik der EU V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2013 einigten sich die Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger in der Europäischen Union auf eine weitreichende Reform ihrer Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) und insbesondere auf das Ziel der Wiederherstellung aller bewirtschafteten Fischbestände in den EU-Gewässern. Seit Inkrafttreten der neuen Grundverordnung (Verordnung (EU) 1380/2013) sind fast sechs Jahre vergangen, und weiterhin bestehen große Mängel bei der Umsetzung von Artikel 2.2, laut dem die exzessive Nutzung der Bestände oberhalb des höchstmöglichen Dauerertrags (Maximum Sustainable Yield – MSY) spätestens und unter allen Umständen bis 2020 beendet sein muss. Die Überprüfung der Umsetzung der GFP durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei (STECF) machte deutlich, dass die erzielten Fortschritte zu langsam sind, und dass noch immer 41 Prozent der Bestände im Nordostatlantik übermäßig befischt werden. Die bevorstehenden Konsultationen mit Norwegen und anderen Küstenstaaten sowie der Ministerrat im Dezember 2019 sind weitere Gelegenheiten, bei denen die Bundesregierung einen wesentlichen Beitrag leisten kann und sollte, um dem Ziel der Wiederherstellung aller bewirtschafteten Fischbestände in den EU-Gewässern näher zu kommen. Ein weiterer wichtiger Bestandteil der reformierten GFP war die Abkehr vom Rückwurfgebot und die Einführung der Anlandeverpflichtung. Danach müssen alle gefangenen Fische aus Beständen, für die Fangbegrenzungen oder Mindestreferenzgrößen festgelegt wurden, an Land gebracht werden. Das gilt auch für untermaßige Fische, da diese bei Rückwürfen häufig geringe Überlebenschancen aufweisen. Die Anlandeverpflichtung wurde stufenweise eingeführt . Sie gilt in der Ostsee schon seit 2017 und trat EU-weit, und somit auch für die gesamte deutsche Fischerei, am 1. Januar 2019 vollständig in Kraft. Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für Fischerei der EU (STECF) verwies 2018 darauf, dass die Anlandeverpflichtung noch immer nicht ausreichend kontrolliert wird (vgl. STECF 2018). Einige Mitgliedstaaten der EU reduzierten sogar den Kontrollaufwand auf See (vgl. STECF 2018). Aufgrund der fehlenden Kontrollen bleibt bis heute unklar, wie hoch die illegalen Rückwürfe sind. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16507 19. Wahlperiode 15.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 10. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 1. Bei welchen konkreten Nordostatlantik-Beständen, für die Deutschland ein direktes Bewirtschaftungsinteresse hat, sieht die Bundesregierung das Erreichen des Ziels aus Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EU Nr. 1370/2013 bis 2020 als gefährdet an (um die genaue Bezeichnung von Fischart und Bewirtschaftungsgebiet wird gebeten)? Was unternimmt die Bundesregierung konkret dafür, diesen Zustand abzuwenden ? Bei den in der Tabelle zu dieser Frage (s. Anlage 1) rot markierten Beständen sieht die Bundesregierung das Erreichen des Ziels einer Bewirtschaftung auf dem Niveau des in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Grundsatzes des höchstmöglichen Dauerertrags als gefährdet an. Die Bundesregierung wird sich in den zukünftigen Verhandlungen zu den Fangmengen dafür einsetzen, dass auch bei diesen Beständen eine Bewirtschaftung auf der Grundlage des höchstmöglichen Dauerertrags erreicht wird. 2. Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich nach Auffassung der Bundesregierung aus der Situation, dass die verbindliche Vorgabe des Erreichens eines „Grad(es) der Befischung, der den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht (…) unter allen Umständen schrittweise für alle Bestände bis spätestens 2020“ (Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EU Nr. 1370/2013) verfehlt wird? Eine Befischung unter Ermöglichung des höchstmöglichen Dauerertrags für alle Bestände bleibt ein rechtlich verbindliches Ziel, an dem sich die Bundesregierung bei der Festlegung von EU-Fischereirecht orientiert. 3. Darf nach Auffassung der Bundesregierung die Nutzung und Zuteilung der Deutschland insgesamt zugewiesenen Fangmöglichkeiten für 2020 erfolgen , auch wenn die Festlegung einzelner Quoten nicht im Einklang mit Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung EU Nr. 1370/2013 erfolgt ist (bitte begründen )? Die deutschen Fischfangmöglichkeiten werden in den jährlichen Verordnungen der EU über die Gesamtfangmengen und Quoten festgesetzt. Diese Verordnungen bilden den rechtlichen Rahmen zur Ausübung der Fischerei, soweit dies den Umfang der erlaubten Fangmengen betrifft. Das Seefischereigesetz geht von dem Grundsatz der freien Fischerei aus, die nur dann beschränkt werden kann, wenn sie auf Grund des Fischereirechts der EU oder aufgrund nationalen Rechts beschränkt wird. Die Deutschland nach EU-Recht zugewiesenen Fangmöglichkeiten für 2020 müssen daher auch der deutschen Fischerei zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Drucksache 19/16507 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Werden bei der Zuteilung von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 17 der Verordnung EU Nr. 1370/2013 Kriterien ökologischer Natur angewendet? Wenn ja, welche? Wenn nein, warum nicht? 5. Welche Anreize setzt die Bundesregierung für Fischereifahrzeuge, die im Sinne von Artikel 17 der Verordnung EU Nr. 1370/2013 selektives Fanggerät oder umweltschonende Fangtechniken einsetzen? Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 legt fest, dass die Mitgliedstaaten bei der Zuteilung der zugewiesenen Fangmöglichkeiten transparente und objektive Kriterien anwenden. Als solche werden in Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Kriterien ökologischer, sozialer und wirtschaftlicher Art genannt. Die Verteilung der deutschen Fangmengen erfolgt gemäß § 3 Absatz 2 des Seefischereigesetzes nachfolgenden transparenten und objektiven Kriterien: a. Leistungsfähigkeit und Eignung der Fischereibetriebe, b. ihre bisherige Teilnahme an der Fischerei, c. der wirtschaftliche Einsatz der Fischereiflotte und d. die bestmögliche Versorgung des Marktes. Ferner kann berücksichtigt werden, ob Fischereibetriebe durch ein Verbot oder eine andere Beschränkung besonders betroffen sind. Darüber hinaus ist seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. März 2011 (BVerwG 3 C 6.10) den aus den Schiffssicherheitszeugnissen ersichtlichen Einsatzgebieten der Fischereifahrzeuge sowie seit 2018 zusätzlich den Einsatzgebieten aus den Befähigungszeugnissen der Kapitäne Rechnung zu tragen. Grundsätzlich müssen gemäß § 3 Absatz 3 des Seefischereigesetzes die betroffenen berufsständischen Wirtschaftsverbände und die Länder vor der Entscheidung , insbesondere hinsichtlich der Zuteilungsmerkmale, angehört werden. Dies erfolgt in den jährlichen Anhörungen zur Quotenverteilung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE). Zusätzlich zum § 3 Absatz 2 des Seefischereigesetzes wurde im Jahr 2014 die sogenannte Modernisierungsbekanntmachung (Vierte Bekanntmachung über fischereirechtliche Regelungen für deutsche Fischereibetriebe – Zuteilung von Fangquoten bei Modernisierung oder Ersetzung eines Fischereifahrzeugesvom 17. Juni 2014 BAnz AT 02. Juli 2014 B4) veröffentlicht. Hierbei können Fischereibeitriebe, bei denen es aufgrund von Modernisierungen oder Ersetzungen zu einer Verringerung der eingesetzten Fangkapazitäten kommt, auf Antrag und unter bestimmten Voraussetzungen ihre Fangquoten trotz der verringerten Kapazität behalten. Dies gilt für unter anderem folgende Maßnahmen: a. Umbauten zum Einsatz neuer Fangtechniken zur Verbesserung von Selektivität , Energieeffizienz und Produktqualität, b. Verbesserung der Produktqualität durch Modernisierung von Verarbeitung und Lagerung an Bord, c. Selektivere oder energieeffizientere Fanggeräte, Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16507 d. Maßnahmen zur Steigerung der Betriebswirtschaftlichkeit des Fischereifahrzeuges und der Arbeitssicherheit an Bord. Es besteht die Möglichkeit, vor dem Hintergrund der Vorgeschichte bei der Einhaltung der Vorschriften, derartige Anträge von Fischereibetrieben abzulehnen , wenn die Antragsteller gemäß Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 oder gemäß Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 einen schweren Verstoß gegen die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik begangen haben. 6. Wie viele Tonnen untermaßige Kabeljaue/Dorsche wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 und im bisherigen Verlauf 2019 monatlich in der deutschen Fischerei angelandet (bitte nach Nord- und Ostsee auflisten)? Und wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die monatlichen Gesamtfänge von Kabeljau /Dorsch in Nord- und Ostsee (bitte für 2018 und 2019 auflisten)? Die Fischerei auf Kabeljau bzw. Dorsch stellt einen wichtigen Teil der deutschen Fischerei dar. Hinsichtlich der monatsweisen Auflistung der Fänge an Kabeljau bzw. Dorsch sowohl hinsichtlich der monatlichen Gesamtfänge wie auch dem Umfang des Fangs an untermaßigen Kabeljau bzw. Dorsch wird auf die Tabellen zu dieser Frage in Anlage 2 verwiesen. 7. Wie hoch ist laut Evaluation auf Basis von Untersuchungen des letzten Hols die Rückwurf- bzw. Beifangrate von untermaßigem Kabeljau/Dorsch in der deutschen Fischerei im Jahr 2018 und im bisherigen Verlauf 2019 in Nord- und Ostsee (sofern Daten noch nicht vorliegen, bitte vorläufige Schätzung)? Ostsee Jahr Stichprobenumfang (kg) Stichprobe unter maßig (kg) Prozentualer An teil untermaßiger Dorsch 2018 3382 116 3,4 2019* 2144 76 3,5 * 1. Januar 2019 bis 1. August 2019 Ostsee Jahr Stichprobenumfang (kg) Stichprobe Rück wurf (kg) Prozentualer An teil zurückgewor fener Dorsch 2019* 3418 918 26,9 * 1. August 2019 bis 3. Dezember 2019 Anmerkung zu den Letzter-Hol-Untersuchungen in der Ostsee: Aufgrund der Verordnung (EU) 2019/1248 galt ein Fangverbot von August 2019 bis Ende 2019 für den Dorsch in der östlichen Ostsee. Da der beigefangene Dorsch in diesem Zeitraum wieder zurückgeworfen wurde, wurde bei den Letzter-Hol-Untersuchungen nicht weiter nach maßig und untermaßig unterschieden . Drucksache 19/16507 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Nordsee Jahr Stichprobenumfang (kg) Stichprobe unter maßig (kg) Prozentualer An teil untermaßiger Kabeljau 2018 0 0 0 2019 0 0 0 Da in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone in der Nordsee überwiegend ausländische Fischereifahrzeuge fischen und dort wenig auf Kabeljau gefischt wird, gibt es für die Nordsee keine Zahlen. 8. Wie viele Fangfahrten der deutschen Dorsch- und Kabeljaufischerei wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen der Kontrolle des Anlandegebotes in dem Jahr 2018 und im bisherigem Verlauf 2019 (Nordsee und Ostsee) durch die deutsche Fischereiaufsicht und die Länder kontrolliert ? Welche Kontrollmaßnahmen wurden im Einzelnen durchgeführt (bitte erläutern )? 2018: Nordsee: 28 (davon 20 Anlandekontrollen des Bundes und der Länder) Ostsee: 621 (davon 571 Anlandekontrollen des Bundes und der Länder) 2019: Nordsee: 19 (davon 17 Anlandekontrollen des Bundes und der Länder) Ostsee: 515 (davon 449 Anlandekontrollen des Bundes und der Länder) Bei diesen Zahlen wurden alle Kontrollen eingerechnet, in denen Dorsch bzw. Kabeljau als Zielart oder als Beifang im Fang war. Dabei gilt eine Kontrolle als eine Fangfahrt. Bei den Seekontrollen wurden Letzter-Hol-Kontrollen zur Bestimmung der Fangzusammensetzungen durchgeführt. Zusätzlich erfolgte die Verifizierung der Logbuchdaten und die Einhaltung technischer Bestimmungen. Bei den Anlandekontrollen erfolgten Quervergleiche zwischen den Anlandedaten und Logbuch- und Kontrolldaten. Falls Auffälligkeiten festgestellt wurden, erfolgte neben etwaigen Verfolgungen wegen Verstoßes gegen fischereiliche Bestimmungen auch Belehrungen über das geltende Fischereirecht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16507 9. Wie viele Seekontrollen deutscher Fischereifahrzeuge, die Kabeljau bzw. Dorsch fischen, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch deutsche Behörden in dem Jahr 2018 und im bisherigem Verlauf 2019 durchgeführt (bitte nach Nord- und Ostsee getrennt angeben)? Es wurden folgende Seekontrollen durchgeführt: 2018: Nordsee: 8 Ostsee: 50 2019: Nordsee: 2 Ostsee: 66 Bei diesen Zahlen wurden alle Kontrollen eingerechnet, in denen Dorsch bzw. Kabeljau als Zielart oder als Beifang im Fang war. 10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der prozentuale Anteil der Anlandekontrollen in den deutschen Häfen im Verhältnis zu den Gesamtanlandungen in den Jahren 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Verlauf 2019, und welche Ergebnisse hatten diese (bitte getrennt nach Art der Fischerei, Zielart und Schiffsgröße auflisten; diese Frage wurde in der Kleinen Anfrage der Linken mit der Bundestagsdrucksache: 19/11378 nicht vollständig beantwortet)? Hinsichtlich der Anzahl der Anlandekontrollen und ihrer prozentualen Darstellung wird auf die Tabellen in Anlage 3 verwiesen. Aufgrund einer Umstellung auf ein neues Datenverarbeitungssystem sind die Angaben über die in 2016 durchgeführten Anlandekontrollen derzeit nicht verfügbar. Die Kontrollen hatten folgende Ergebnisse: 2016: – Ein Bußgeldverfahren, weil kein Logbuch geführt worden war und ein Siebnetz vorsätzlich nicht funktionstauglich war. – Ein Bußgeldverfahren, weil kein Logbuch geführt worden war und keine spezielle Fangerlaubnis vorlag. – Ein Bußgeldverfahren, weil kein elektronisches Logbuch an Bord mitgeführt wurde und das Papierlogbuch erst im Hafen ausgefüllt worden war. 2017: – Ein Bußgeldverfahren wegen nicht lesbarer Kennzeichnung der Fänge. 2018: – Zwei Bußgeldverfahren wegen fehlerhaften Wasserabzug bei Fangmeldung. – Ein Bußgeldverfahren wegen fehlenden elektronischen Logbuchs an Bord. 2019: – Ein mutmaßlicher Verstoß wegen Nichtführens des Logbuchs. – Ein mutmaßlicher Verstoß wegen Verstoßes gegen die erlaubte Toleranzspanne beim Notieren von Heringfangmengen im Logbuch. – Ein mutmaßlicher Verstoß wegen Fangs von untermaßigem Steinbutt. Drucksache 19/16507 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16507 Drucksache 19/16507 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16507 Drucksache 19/16507 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16507 Drucksache 19/16507 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16507 Drucksache 19/16507 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16507 Drucksache 19/16507 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16507 Drucksache 19/16507 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16507 Drucksache 19/16507 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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