Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16004 – Steuerliche Vorteile für gemeinnützige Einrichtungen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern (§ 52 der Abgabenordnung – AO). Mit der Gemeinnützigkeit ist eine Reihe an steuerlichen Vorteilen für die Organisation verbunden . So können z. B. Spender Zuwendungen an einen Verein steuerlich absetzen . Der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, hat gegenüber der „Bild am Sonntag“ verkündet: „Vereine, die grundsätzlich keine Frauen aufnehmen, sind aus meiner Sicht nicht gemeinnützig“ und „wer Frauen ausschließt, sollte keine Steuervorteile haben und Spendenquittungen ausstellen.“ (www.bild.de/ bild-plus/politik/inland/politik-inland/frontalangriff-minister-scholz-legt-sichmit -den-vereinen-an-65948720,view=conversionToLogin.bild.html). 1. Wie viele gemeinnützige Einrichtungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland? a) Hat die Bundesregierung Kenntnisse, wie diese auf die unterschiedlichen Bundesländer verteilt sind? b) Hat die Bundesregierung Kenntnisse, wie diese auf die unterschiedlichen gemeinnützigen Zwecke verteilt sind? Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnisse. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16511 19. Wahlperiode 15.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 2. Wie vielen Einrichtungen wird jährlich die Gemeinnützigkeit entzogen (bitte für die letzten bekannten fünf Jahre auflisten)? Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, aus welchen Gründen die Gemeinnützigkeit bisher primär entzogen wird? Über den Status der Gemeinnützigkeit entscheiden die Finanzämter. Die Bundesregierung verfügt hierzu über keine eigenen Erkenntnisse. 3. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen durch die Erleichterungen für gemeinnützige Einrichtungen? 4. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Vereine es in Deutschland gibt, die: a) nur Männer zulassen? Wie viele Mitglieder haben die entsprechenden Vereine? b) nur Frauen zulassen? Wie viele Mitglieder haben die entsprechenden Vereine? 5. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob es andere Vereine mit klarer Abgrenzung (z. B. anhand von Religion, Herkunft, Sexualität) gibt? Wenn ja, wie viele, und mit wie vielen Mitgliedern? Die Fragen 3 bis 5 werden zusammen beantwortet. Dazu liegen der Bundesregierung keine Daten vor. 6. Teilt die Bundesregierung die Aussage des Bundesfinanzministers Olaf Scholz, dass „Vereine, die grundsätzlich keine Frauen aufnehmen, sind aus meiner Sicht nicht gemeinnützig“ und „wer Frauen ausschließt, sollte keine Steuervorteile haben und Spendenquittungen ausstellen“ (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? a) Wenn ja, welche gesetzliche Maßnahmen plant die Bundesregierung? b) Wenn ja, gibt es bereits Ressortabstimmungen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat? c) Wenn ja, welche steuerlichen Mehreinnahmen erwartet die Bundesregierung aus den entsprechenden Gesetzesänderungen? d) Wenn ja, welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung bei den entsprechenden Gesetzesänderungen? Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesfinanzhof hat am 17. Mai 2017 entschieden, dass eine Körperschaft dann nicht gemeinnützig sein kann, wenn sie Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließt (Urteil – V R 52/15 – vom 17. Mai 2017, BStBl 2018 II, Seite 218). Die Überlegungen innerhalb des Bundesfinanzministeriums zu einer Gesetzesinitiative sind noch nicht abgeschlossen. Drucksache 19/16511 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wäre nach Einschätzung der Bundesregierung die Aberkennung der Gemeinnützigkeit von Vereinen, „die grundsätzlich keine Frauen aufnehmen“ mit dem grundgesetzlichen Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 des Grundgesetzes – GG) bzw. dem Recht auf Vereinsfreiheit (Artikel 9 GG) vereinbar ? Zu Reformbedarfen sind die Überlegungen innerhalb des Bundesfinanzministeriums noch nicht abgeschlossen. Diese schließen auch die verfassungsrechtlichen Maßgaben ein. Der Bundesfinanzhof lässt die Nichtaufnahme eines Geschlechts aus sachlichen Gründen zu. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 6d verwiesen. 8. Würde das Vorhaben des Bundesfinanzministers Olaf Scholz nach Einschätzung der Bundesregierung im Umkehrschluss bedeuten, dass Vereine, die ausschließlich Frauen als Mitglieder haben, von einer Aberkennung der Gemeinnützigkeit ebenfalls betroffen wären? Müssten etwa der „Deutsche Landfrauenverband e. V.“ oder auch Vereine für Frauenrechte wie der „Deutscher Frauenrat – Lobby der Frauen in Deutschland e. V. (DF)“ ihre Gemeinnützigkeit aufgeben? Die Überlegungen innerhalb des Bundesfinanzministeriums zu einem Reformvorhaben sind noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen. 9. Plant die Bundesregierung Gesetzesinitiativen hinsichtlich Vereinen mit „allgemeinpolitischer Betätigung“ (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2019, V R 60/17, www.juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechts prechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=39534)? Wenn ja, welche, und mit welchem Umsetzungszeitplan? Die Überlegungen innerhalb des Bundesfinanzministeriums zu Regelungsbedarfen bei Vereinen mit „allgemeinpolitischer Betätigung“ sind noch nicht abgeschlossen . 10. Plant die Bundesregierung eine Anhebung der Übungsleiterpauschale? Wenn ja, bis wann, und auf welchen Betrag soll die Pauschale erhöht werden? 11. Plant die Bundesregierung eine Anhebung der Ehrenamtspauschale? Wenn ja, bis wann, und auf welchen Betrag soll die Pauschale erhöht werden? 12. Sind seitens der Bundesregierung weitere Gesetzesinitiativen geplant, die das Gemeinnützigkeitsrecht betreffen? Wenn ja, welche, und mit welchem Umsetzungszeitplan? Die Fragen 10 bis 12 werden zusammen beantwortet. Das Bundesfinanzministerium wird – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – noch in dieser Legislaturperiode ein Gesetzgebungsvorhaben zur Reform des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts auf den Weg bringen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16511 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333