Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Grigorios Aggelidis, Katja Suding, Renata Alt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16106 – Vielfalt in der Kindertagesbetreuung – Trägerstrukturen in der Kinder- und Jugendhilfe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Auf dem sogenannten Krippengipfel im Jahr 2007 hatten Bund, Länder und Kommunen den bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung vereinbart (vgl. www.welt.de/politik/article789968/Krippen-Ausbau-soll-beschleu nigt-werden.html vom 2. April 2007). Die Verabschiedung des Kinderförderungsgesetzes im Jahr 2008 stellt den ersten Schritt zum bedarfsgerechten Ausbau der Kindertagesbetreuung dar. Das Gesetz zielt sowohl auf einen quantitativen Ausbau von Kindertagesbetreuung als auch auf die qualitative Weiterentwicklung ab. Die Gesetzesbegründung hielt zur Qualitätsentwicklung seinerzeit fest: „Eltern und Kinder benötigen aufgrund ihrer unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse Betreuungsangebote in großer Vielfalt“ (Bundesratsdrucksache 295/08, S. 2). Als Artikelgesetz legte es zudem den Rechtsanspruch von Kindern unter drei Jahren auf eine Förderung durch Tagesbetreuung fest (Artikel 1 des Kinderförderungsgesetzes ). Zehn Jahre nach dem Krippengipfel stellte das Institut der Deutschen Wirtschaft im Jahr 2017 fest, dass das bereits für 2013 vereinbarte Ziel, 750.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zu schaffen, noch immer nicht erreicht war (vgl. www.iwd.de/artikel/bund-muss-kita-luecken-schliessen-319 262/). Mit dem im selben Jahr beschlossenen „Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“ verfolgen Bund, Länder und Gemeinden das Ziel, die Schaffung von 100.000 zusätzlichen Betreuungsplätzen von Kindern von der Geburt bis zum Schuleintritt zu bezuschussen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12158, S. 5). Dabei wären nach den Aussagen von im Gesetzgebungsprozess angehörten Vertretern der kommunalen Spitzenverbände und von Prof. Dr. Thomas Rauschenbach vom Deutschen Jugendinstitut schon zum Jahr 2017 mehr als 300.000 Plätze zusätzlich benötigt worden, zudem würde der Bedarf dynamisch steigen (vgl. Bundestagsdrucksache 18/12158, S. 7). Der Ausbau der Kindertagesbetreuung bleibt auch Jahre später noch hinter den Zielen der Bundesregierung zurück. Aktuell fehlen laut Angaben des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung fast 320.000 Plätze (vgl. www.iw Deutscher Bundestag Drucksache 19/16512 19. Wahlperiode 15.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 13. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. koeln.de/studien/iw-kurzberichte/beitrag/wido-geis-thoene-fast-320000-plaetz e-fuer-unter-dreijaehrige-fehlen-444908.html). Maßgeblich für den Ausbau der Kindertagesbetreuung ist, dass das Achte Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) die Kommunen als öffentliche Jugendhilfe verpflichtet, von eigenen Maßnahmen abzusehen, „soweit geeignete Einrichtungen , Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können.“ Zu diesen anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe gehören nach § 75 Absatz 3 SGB VIII „die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts sowie die auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verbände der freien Wohlfahrtspflege“. Zur Situation des Wettbewerbs in der Kinder- und Jugendhilfe legte die Monopolkommission 2014 einen entsprechenden Bericht vor (www.monopolkommission.de/images/PDF/HG/HG20/1_Kap_5_A_HG20 .pdf). 1. Wie viele Kinder unter drei Jahren haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren seit 2007 keinen Krippenplatz gefunden (bitte nach Jahr und Bundesland aufschlüsseln)? a) Wenn der Bundesregierung dazu keine Daten vorliegen, in welchem Zeithorizont ist geplant, diese Zahlen zu erheben, um die Wirksamkeit der Gesetzgebung überprüfen zu können? b) Wenn die Bundesregierung diese Zahlen nicht zu erheben plant, wie will sie die Wirksamkeit der Gesetzgebung überprüfen? Mit der DJI-Kinderbetreuungsstudie (KiBS) wird im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) seit 2012 (bis 2015: KiföG-Länderstudie) in einer jährlichen, repräsentativen Elternbefragung die institutionelle Betreuung von Kindern in Deutschland für alle Länder untersucht . Die Gründe der Nichtinanspruchnahme von Kindertagesbetreuung stellen einen der Untersuchungsschwerpunkte dar. Aus dieser Untersuchung ist bekannt, dass bundesweit 13 Prozent derjenigen Eltern, die keinen Betreuungsplatz für ihre unter 3-jährigen Kinder in Anspruch nehmen, als einen Grund (zum Teil neben weiteren Gründen) angeben, dass sie keinen Platz für ihr Kind bekommen haben (2017). Dieser Anteil hat sich seit 2012 geringfügig verringert (2012: 16 Prozent). Die für alle Länder und nach Jahren aufgeschlüsselten Werte sind Anlage 1 zu entnehmen. 2. Welche Einschätzung hat die Bundesregierung dazu, ob die im SGB VIII kodifizierte Privilegierung der in § 75 Absatz 3 SGB VIII angeführten Träger sich als geeignet erwiesen hat, den vorgesehenen Kita-Ausbau zeitgerecht umzusetzen, und auf welchen Fakten basiert diese? Die in § 75 Absatz 3 SGB VIII aufgeführten Träger leisten seit Jahrzehnten maßgeblichen Anteil am Aufbau und an der Sicherung des pluralen, qualitätsund leistungsstarken sowie subsidiär verantworteten Angebots im Bereich der Kinderbetreuung. Ihre Stärke als Säule des Sozialstaates liegt sowohl in der differenzierten Werteorientierung ihrer sozial- und fachpolitischen Konzepte, die das Wunsch- und Wahlrecht von Eltern bei der Suche und Auswahl einer Einrichtung unterstützt, als auch in ihrer Gemeinwohlorientierung. Die genannten Träger streben nicht vorrangig nach Gewinnerzielung. Die nachfolgenden Daten geben Auskunft zur Entwicklung der Anzahl an Einrichtungen der verschiedenen Träger(verbände) (siehe Tabelle in Anlage 2). Die Anzahl der Einrichtungen von in § 75 Absatz 3 SGB VIII genannten Trägern liegt im Jahr 2018 bei 27.676 (von 55.933 Kindertageseinrichtungen insgesamt ) und ist zwischen 2008 und 2018 um 2.056 bzw. um 8 Prozent gestie- Drucksache 19/16512 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gen. Unter diesen Trägern verzeichnen die dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenen Träger den stärksten absoluten Anstieg an Kindertageseinrichtungen (+880). Auch die sonstigen gemeinnützigen juristischen Personen oder Vereinigungen, die keinem auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verband angeschlossen sind, sowie die öffentlichen Träger haben im benannten Zeitraum stark ausgebaut mit Zuwächsen von 2.070 und 1.229 Kindertageseinrichtungen. Prozentual betrachtet, haben vor allem die privatnichtgemeinnützigen Träger (+112 Prozent) und die gemeinnützigen juristischen Personen oder Vereinigungen, die keinem auf Bundesebene zusammengeschlossenen Verband angeschlossen sind (+34 Prozent), ausgebaut. Von den in § 75 Absatz 3 SGB VIII genannten Trägern zeigen die dem Deutschen Roten Kreuz angehörigen Träger (+26 Prozent) und die dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband angeschlossenen Träger (+21 Prozent) hohe prozentuale Anstiege. Von den Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts haben die dem Diakonischen Werk bzw. der Evangelischen Kirche angeschlossenen Träger absolut betrachtet viele (+708) aber relativ gesehen unterdurchschnittlich viele (+9 Prozent) Einrichtungen hinzugewonnen. Im Übrigen ist im betrachteten Zeitraum jedoch kein Ausbau bzw. gar ein Rückgang an Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft zu verzeichnen. Das trifft auch auf Jugendverbände/-ringe zu. 3. Werden oder wurden die Ausbaumaßnahmen im Bereich der Kindertagesbetreuung insbesondere auch in Hinblick auf eine möglicherweise notwendige Anpassung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und insbesondere des SGB VIII hin evaluiert? a) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung dies? b) Wenn ja, in welcher Form, und mit welchem Ergebnis? Die Bundesregierung fördert den Ausbau der Kindertagesbetreuung im Rahmen des Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ seit 2008 mit nunmehr vier Investitionsprogrammen und Mitteln i. H. v. insgesamt rd. 4,41 Mrd. Euro. Den Rahmen geben das Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz (KBFG) sowie das Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG) vor. Im KitaFinHG ist verankert, dass die Finanzhilfen für Neubau-, Ausbau-, Umbau-, Sanierungs-, Renovierungs- und Ausstattungsinvestitionen zur Schaffung/Ausstattung zusätzlicher Betreuungsplätze bereitgestellt werden. Die Ausgestaltung sowie die Regelung und Durchführung des Verfahrens obliegt hierbei den Ländern. Die Länder haben dem Bund über die Anzahl bewilligter und zusätzlich geschaffener Betreuungsplätze und die dafür aufgewendeten Mittel sowie über die Art und Anzahl gewährter Ausstattungsinvestitionen zu berichten. Außerhalb des o. g. gesetzlichen Rahmens hat der Bund keine weiterführenden Vorgaben zur Inanspruchnahme der Finanzhilfen erlassen. Die Länder haben auf Grundlage der hier genannten gesetzlichen Vorgaben sowie landesrechtlicher Regelungen in eigener Verantwortung Richtlinien zur Förderung festgelegt . Bislang wurden mit den abgeschlossenen und noch laufenden Programmen über 450.000 Plätze zusätzlich geschaffen und rd. 89.000 vom Wegfall bedrohte Plätze erhalten. Dabei ist die zahlenmäßige Evaluation des 3. Investitionsprogramms noch nicht abgeschlossen. Eine Erhebung im 4. Investitionsprogramm , mit welchem weitere 100.000 Plätze geschaffen werden sollen, hat noch nicht stattgefunden. Die für die ersten drei Programme bereitgestellten Finanzhilfen wurden nahezu vollständig ausgeschöpft und die zahlenmäßigen Zielvorgaben deutlich übererreicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16512 4. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Kritik der Monopolkommission an einer „ungleiche(n) Förderpraxis von Kindertageseinrichtungen auf Länderebene zulasten privatwirtschaftlicher Anbieter“ (Monopolkommission – Auszug aus dem Hauptgutachten XX 2012/2013, www. monopolkommission.de/images/PDF/HG/HG20/1_Kap_5_A_HG20.pdf, S. 157), bzw. hat sie gezogen, und trifft diese auch aktuell noch zu? a) Welche Maßnahmen wird die Bundesregierung wann ergreifen, um eine Gleichberechtigung herzustellen? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung, dass dies nicht (mehr) der Fall ist? Gemäß dem Grundgesetz sind in Deutschland für die Schaffung und Finanzierung von Kinderbetreuungsangeboten sowohl in Tageseinrichtungen als auch in Kindertagespflege die Kommunen verantwortlich. Diese Aufgabe erledigen sie auf Grundlage des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) und den Kinderbetreuungsgesetzen der Bundesländer. Die Kreise und Städte werden dabei im Rahmen kommunaler Selbstverwaltung tätig und unterliegen der Rechtsaufsicht der zuständigen Landesbehörden. Der Bund hat keine Möglichkeit, ihnen Weisungen zu erteilen oder in sonstiger Weise auf ihre Entscheidungen Einfluss zu nehmen. Zur Förderpraxis geben die vorliegenden Daten keine Auskunft. Sie zeigen allerdings auf, dass die privatwirtschaftlichen Anbieter den Kita-Ausbau in erheblichem Maße – und zwar relativ gesehen stärker als die öffentlichen und gemeinnützigen Anbieter – vorangetrieben haben. Deutlich wird dies u. a. an der Entwicklung der Anzahl an Kindertageseinrichtungen von privatnichtgemeinnützigen Trägern im Vergleich zu anderen Trägergruppen: Diese hat sich zwischen 2008 und 2018 bundesweit mehr als verdoppelt, in einigen Ländern gar vervielfacht (die Entwicklung nach Ländern ist Anlage 3 zu entnehmen ). Die Daten geben daher keinen Hinweis auf eine Benachteiligung der privatwirtschaftlichen Anbieter. 5. Liegt der Bundesregierung eine Bewertung der aktuellen Entwicklung der Förderung von Errichtung und Betrieb von Kindertagesbetreuungsstätten in den Ländern in Bezug auf die Angleichung der Förderpraxis vor? a) Sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf? b) Wenn ja, welche Maßnahmen sind bisher erfolgt, und welche werden noch erfolgen? Dazu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 6. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus der Sicht der Monopolkommission , dass „notwendige Fördermaßnahmen, besonders mit Blick auf den massiven erforderlichen Ausbaubedarf an Kindertageseinrichtungen , unabhängig von der Trägerschaft zu gewähren“ sind (Monopolkommission – Auszug aus dem Hauptgutachten XX 2012/2013, www.mono polkommission.de/images/PDF/HG/HG20/1_Kap_5_A_HG20.pdf, S. 157)? Mit welchen Maßnahmen stellt die Bundesregierung dies heute und in Zukunft sicher? Es wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. Drucksache 19/16512 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung im Zusammenhang mit Frage 5 aus den Feststellungen der Monopolkommission, dass die „Privilegien weniger großer etablierter Anbieter wie der Liga der Spitzenverbände zulasten Dritter be- oder gar (…) den Wettbewerb verhindern“ und dass daraus „negative Folgen wie Überbürokratisierung, geringe Innovationen oder mangelndes Kostenbewusstsein in der Kinder- und Jugendhilfe entstehen “ (Monopolkommission – Auszug aus dem Hauptgutachten XX 2012/2013, www.monopolkommission.de/images/PDF/HG/HG20/1_Kap_ 5_A_HG20.pdf, S. 129) können? a) Wenn die Bundesregierung der Monopolkommission zustimmt, welche Maßnahmen hat sie seitdem ergriffen und wird sie noch ergreifen, um diesen Privilegien und/oder deren Folgen entgegenzuwirken? b) Wenn die Bundesregierung dem nicht zustimmt, warum nicht? c) Wenn die Bundesregierung dem zustimmt und keine Maßnahmen ergriffen hat, wie begründet sie dies? Die Entwicklung der Zahl an Kindertageseinrichtungen der verschiedenen Trägergruppen geben keinen Hinweis darauf, dass der Wettbewerb be- oder verhindert wird. Wettbewerb findet ganz maßgeblich auch unter gemeinnützigen Trägern statt, die mit ihren spezifischen Profilen und Fachkonzepten untereinander konkurrieren. 8. Sieht die Bundesregierung es aktuell und beim derzeitigen Stand des Ausbaus der Kindertagesbetreuung als gegeben an, dass Eltern und Kinder aufgrund ihrer unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse entsprechend differenzierte und vielfältige Betreuungsangebote vorfinden? a) Wenn ja, an welchen konkreten Fakten macht sie dies fest? b) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung bzw. wird sie ergreifen, um dies zu gewährleisten? In vielerlei Hinsicht wird im Rahmen der Kindertagesbetreuung auf die unterschiedlichen Lebenssituationen und Bedürfnisse der Familien eingegangen. Zwei Beispiele sind die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen und die Anpassung des Personaleinsatzes an die Förderbedarfe der Kinder. Die Mehrzahl der Kitas in Ostdeutschland ist von 6/6.30 Uhr bis etwa 17 Uhr geöffnet. In Westdeutschland sind bis 7.30 Uhr nahezu alle Kitas geöffnet und etwa die Hälfte der Kitas hat bis mindestens 16.30 Uhr geöffnet (vgl. Anlage 4). Diese Unterschiede spiegeln sich entsprechend auch in der Öffnungsdauer wieder. Insgesamt ist die „Zufriedenheit mit den Öffnungszeiten“ recht hoch. Auf einer Skala, auf der 1 „nicht zufrieden“ und 6 „sehr zufrieden“ bedeutet, ergibt sich eine mittlere Zufriedenheit von 5,2 für die unter Dreijährigen und von 5,1 für die Drei- bis Fünfjährigen. Dabei sind Eltern in Ostdeutschland etwas zufriedener als in Westdeutschland“ (Kindertagesbetreuung Kompakt. Ausgabe 04, S. 30). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16512 9. Liegt der Bundesregierung eine Beurteilung des bisherigen Ausbaus der Kindertagesbetreuung im Hinblick auf die Umsetzung innovativer Ideen und neuer fachlicher Arbeitskonzepte und Organisationsformen vor, die der Heterogenität von Bedürfnissen schneller und differenzierter begegnen können (vgl. auch Monopolkommission – Auszug aus dem Hauptgutachten XX 2012/2013, S. 153)? a) Welche Programme fördert die Bundesregierung, die explizit auf Innovation und neue fachliche Arbeitskonzepte abzielen (bitte nach Dauer, Kosten und Bundesland aufschlüsseln)? b) Gibt es zu diesen Programmen schon Evaluationen, ob die vorgenommenen Ziele erreicht wurden? Dem Bund ist nicht bekannt, dass im Zusammenhang mit dem Sondervermögen beim Ausbau der Kindertagesbetreuung die Trägerschaft als Hürde angesehen wird. Vielmehr übersteigen die Anträge zur Ausbauförderung das mögliche Volumen, sodass in der Anbieterschaft der Kindertagesbetreuung beim Ausbau nicht von einem Defizit ausgegangen werden kann. Fachlich-inhaltliche sowie innovative Aspekte hinsichtlich der Arbeitskonzeption oder Organisationsform umfasst das Sondervermögen nicht. Diverse Bundesprogramme wie zum Beispiel die „Sprach-Kitas“, „Kita-Einstieg“ und „ProKindertagespflege“ unterstützen den qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung im Rahmen der frühkindlichen Bildung. Auch das Gute-Kita-Gesetz mit einem Mittelvolumen in Höhe von 5,5 Mrd. Euro setzt hier an. In der beigefügten Übersicht sind die Mittel, die der Bund seit 2008 in unterschiedlichen Bereichen des qualitativen und quantitativen Ausbaus der Tagesbetreuung bereitstellt, aufgeführt. Alle Bundesprogramme werden evaluiert. Umfassende Informationen zu den einzelnen Programmen, deren Zielen und dem aktuellen Stand, Materialien aus der Praxis und Fachinformationen sind über die Webseite www.fruehe-chan cen.de zugänglich. 10. Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund der bisherigen Erfahrungen und der oben angeführten Feststellungen der Monopolkommission, im Hinblick auf eine Novellierung des Achten Buches Sozialgesetzbuch die dort in § 75 aufgeführte Gruppe der freien Träger der Jugendhilfe um weitere Träger, z. B. privatwirtschaftlich tätige Sozialunternehmen, zu erweitern? a) Wenn ja, wann wird sie welche Maßnahmen ergreifen? b) Wenn nein, mit welcher Begründung? § 75 SGB VIII bzw. die darin geregelten Voraussetzungen für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe sind weder Gegenstand der zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe im Koalitionsvertrag der 19. Legislaturperiode getroffenen Vereinbarungen noch wurde darüber im Rahmen des Dialogprozesses zur Modernisierung der Kinder- und Jugendhilfe diskutiert. Drucksache 19/16512 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16512 Drucksache 19/16512 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16512 Drucksache 19/16512 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die farbige Darstellung der Abbildung ist auf Bundestagsdrucksache 19/16512 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333