Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karlheinz Busen, Frank Sitta, Dr. Gero Clemens Hocker, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15988 – Steueraufkommen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Land- und forstwirtschaftliche Betriebe versorgen uns nicht nur Tag für Tag mit Grundbedürfnissen, sie tragen auch in einem erheblichen Maße zur Finanzierung des Staates bei. 1. Wie hoch war das Gesamtaufkommen der Einkommensteuer aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben jeweils in den Jahren 2010 bis 2018? 2. Wie hoch war die Gesamtsumme der Steuereinnahmen aus der Einkommensteuer von landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018 je Betriebsform und je Rechtsform (Aufteilung nach Bund, Ländern, Gemeinden)? 3. Wie hoch war die Gesamtsumme der Steuereinnahmen aus der Einkommensteuer von forstwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018 je Betriebsform und je Rechtsform (Aufteilung nach Bund, Ländern, Gemeinden)? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen ist nicht nach Branchen bzw. Wirtschaftszweigen gegliedert. Jedoch können die amtlichen Steuerstatistiken des Statistischen Bundesamtes Anhaltspunkte liefern. Die nachstehende Tabelle enthält eine Auswertung der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtigen mit überwiegenden und ausschließlichen Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft aus allen für den erfragten Zeitraum verfügbaren Lohn- und Einkommensteuerstatistiken für die Jahre 2010 und 2012 bis 2015. Es handelte sich um statistische Angaben aus der Steuerveranlagung und nicht um das Steueraufkommen im jeweiligen Jahr. In der Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden die Einkünfte aus Landund Forstwirtschaft nur zusammen ausgewiesen. Eine Trennung nach landwirt- Deutscher Bundestag Drucksache 19/16580 19. Wahlperiode 17.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben ist daher nicht möglich, ebenso wie eine Auswertung nach Rechtsformen. Das Einkommensteueraufkommen steht zu jeweils 42,5 Prozent Bund und Ländern und zu 15 Prozent den Gemeinden zu. Jahr Mit überwiegenden Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 1) Einkünfte aus L+F andereEinkünfte Einkommensteuer SolZ Steuerpfl. in Tsd. € in Tsd. € in Tsd. € in Tsd. € 2010 141.324 6.476.225 1.018.493 1.242.573 58.554 2012 140.996 7.677.574 1.648.559 1.829.992 89.553 2013 141.208 8.117.819 1.777.417 2.013.418 99.626 2014 136.275 7.222.379 1.868.085 1.781.078 88.025 2015 128.724 6.450.651 1.979.820 1.645.322 81.646 Jahr Mit ausschließlich Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft Einkünfte aus L+F andereEinkünfte Einkommensteuer SolZ Steuerpfl. in Tsd. € in Tsd. € in Tsd. € in Tsd. €€ 2010 33.894 1.055.581 - 123.805 5.486 2012 30.814 1.073.624 - 151.665 7.062 2013 29.848 1.108.972 - 168.568 8.000 2014 28.497 945.410 - 132.714 6.264 2015 27.479 804.638 - 108.396 5.102 1) ohne die Steuerfälle mit ausschließlich Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 4. Wie hoch war die Gesamtsumme der Steuereinnahmen aus der Körperschaftsteuer von landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils (Aufteilung nach Bund, Ländern, Gemeinden)? 5. Wie hoch war die Gesamtsumme der Steuereinnahmen aus der Körperschaftsteuer von forstwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018 jeweils (Aufteilung nach Bund, Ländern, Gemeinden)? Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet. Die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen ist nicht nach Branchen bzw. Wirtschaftszweigen gegliedert. Jedoch kann den vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Körperschaftsteuerstatistiken die festgesetzte Körperschaftsteuer der unbeschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen nach Wirtschaftszweigen entnommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass es sich um statistische Angaben aus der Steuerveranlagung und nicht um das Steueraufkommen im jeweiligen Jahr handelt. Die Daten der verfügbaren Statistiken 2010, 2013 und 2014 sind nachfolgend zusammengestellt. Drucksache 19/16580 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Wirtschaftszweig1) Festgesetzte Körperschaftsteuer 2010 2013 2014 in Tsd. € 01 Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten 66.420 113.390 104.042 02 Forstwirtschaft und Holzeinschlag 3.307 3.903 5.043 03 Fischerei und Aquakultur 2.677 3.624 5.180 1) Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 (WZ 2008) Der Solidaritätszuschlag beträgt regelmäßig 5,5 Prozent der festgesetzten Körperschaftsteuer . 6. Wie hoch war die Belastung landwirtschaftlicher Betriebe durch den Solidaritätszuschlag jeweils in den Jahren 2010 bis 2018? 7. Wie hoch war die Belastung forstwirtschaftlicher Betriebe durch den Solidaritätszuschlag jeweils in den Jahren 2010 bis 2018? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 5 verwiesen. 8. Wie hoch kalkuliert die Bundesregierung die erwarteten Gesamteinnahmen aus dem Solidaritätszuschlag nach der teilweisen Abschaffung ab dem Jahr 2021 für landwirtschaftliche Betriebe? 9. Wie hoch kalkuliert die Bundesregierung die erwarteten Gesamteinnahmen aus dem Solidaritätszuschlag nach der teilweisen Abschaffung ab dem Jahr 2021 für forstwirtschaftliche Betriebe? Die Fragen 8 und 9 werden zusammen beantwortet. Nach Schätzung der Bundesregierung mit Hilfe eines Mikrosimulationsmodells zur Einkommensteuer auf der Basis der fortgeschriebenen Daten der Lohn- und Einkommensteuerstatistik wird im Jahr 2021 unter Berücksichtigung der Neuregelung durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 noch ein Aufkommen von rd. 50 Mio. Euro an Solidaritätszuschlag (SolZ) auf Einkommensteuerpflichtige entfallen, die überwiegend Einkünfte aus Landund Fortwirtschaft haben. Eine Differenzierung zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ist nicht möglich. Dazu ist noch das Aufkommen aus dem SolZ derjenigen Betriebe hinzuzurechnen, die der Körperschaftsteuer unterliegen . 10. Welche Auswirkung wird die steuerliche Gewinnglättung nach Kenntnis der Bundesregierung auf das steuerliche Gesamtaufkommen aus der Land- und Forstwirtschaft haben, und wie wird rückwirkend mit den versteuerten Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft bis 2016 umgegangen (www.topagrar.com/management-und-politik/news/steuerliche-gewi nnglaettung-wird-nun-wirksam-11889379.html)? Im gesamten Geltungszeitraum 2014 bis 2022 wird für die steuerliche Gewinnglättung ein Gesamtsteuerausfall in einer Größenordnung von 450 Mio. Euro erwartet. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16580 Die Tarifglättungsvorschriften sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst. Um die Umsetzung zu gewährleisten wurde der Veranlagungszeitraum 2016 nach § 164 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt. Auf Antrag der Steuerpflichtigen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des Einkommensteuergesetzes (EStG) können Einkommensteuerbescheide 2016 daher geändert und bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Tarifermäßigung nach § 32c Absatz 1 Satz 1 EStG gewährt werden. 11. Wie hoch war das Gesamtaufkommen der Umsatzsteuer aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018? Welchen Anteil des Gesamtaufkommens nahm der Bund ein? Welcher Anteil des Gesamtaufkommens stand den Ländern und Gemeinden zu? 12. Wie hoch war die Gesamtsumme der Steuereinnahmen des Bundes aus der Umsatzsteuer von landwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018 je Betriebsform und je Rechtsform? 13. Wie hoch war die Gesamtsumme der Steuereinnahmen des Bundes aus der Umsatzsteuer von forstwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018 je Betriebsform und je Rechtsform? Die Fragen 11 bis 13 werden zusammen beantwortet. Die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen ist nicht nach Branchen bzw. Wirtschaftszweigen gegliedert. Anhaltspunkte zum Beitrag eines Wirtschaftszweigs zum Umsatzsteueraufkommen können den amtlichen Umsatzsteuerstatistiken des Statistischen Bundesamtes entnommen werden. In der Anlage 1 sind die verfügbaren Daten der Umsatzsteuerstatistiken auf Basis der Voranmeldungen 2010 bis 2017 zu Umsatzsteuer, Vorsteuer und der sich als Saldo ergebenden Vorauszahlung, die letztlich zum kassenmäßigen Aufkommen beiträgt , zusammengestellt. Daten zu Betriebsformen liegen nicht vor. Vom gesamten Umsatzsteueraufkommen stehen aktuell (ab 2020) rund 52,8 Prozent dem Bund, 45,2 Prozent den Ländern und 2 Prozent den Gemeinden zu. 14. Wie hoch war das Gesamtaufkommen der Versicherungsteuer aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018, und welche Steuereinnahmen erzielte der Bund aus der Versicherungsteuer in diesem Zeitraum? Der Bundesregierung liegen keine Informationen zum Gesamtaufkommen der Versicherungsteuer aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben vor. 15. Wie hoch war das Gesamtaufkommen der Energiesteuer aus landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieben in den Jahren 2010 bis 2018, und welche Steuereinnahmen erzielte der Bund aus der Energiesteuer in diesem Zeitraum? Eine branchenspezifische Statistik, die das Gesamtaufkommen der Energiesteuer aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ausweist, liegt der Bundesregierung nicht vor. Drucksache 19/16580 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ein Näherungswert ergibt sich aus den Entlastungsverfahren, sofern die landund forstwirtschaftlichen Betriebe hierbei gesondert statistisch erfasst werden. Die Steuereinnahmen des Bundes aus der Energiesteuer sind als Netto- Mehreinnahmen dargestellt. Dies bedeutet, dass die ausgezahlten Vergütungen bzw. Steuerentlastungen bereits abgezogen worden sind. Jahr Näherungswert Gesamtaufkommen Energiesteuer aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben [Mio. €] Steuereinnahmen des Bundes aus der Energiesteuer insgesamt [Mio. €] 2010 492 39.838 2011 502 40.036 2012 513 39.305 2013 516 39.364 2014 549 39.758 2015 533 39.594 2016 539 40.091 2017 537 41.022 2018 466 40.882 16. Welchen durchschnittlichen individuellen Steuersatz zahlten landwirtschaftliche Betriebsinhaber in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bei der Einkommensteuer? 17. Welchen durchschnittlichen individuellen Steuersatz zahlten forstwirtschaftliche Betriebsinhaber in den Jahren 2010 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils bei der Einkommensteuer? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 3 wird verwiesen. 18. In welchem Umfang wurden außerordentliche Holznutzungen nach § 34b Absatz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren 2016 bis 2018 jeweils erklärt ? Der Bundesregierung liegen dazu derzeit keine Erkenntnisse vor. 19. Wie entwickelte sich nach Kenntnis der Bundesregierung das Bruttoinlandsprodukt der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland nach der Entstehungsseite im Zeitraum von 2010 bis 2018 (bitte die Entstehungsrechnung für diesen Zeitraum nach Produktionswert, Vorleistung, Bruttowertschöpfung , Gütersteuern, Gütersubventionen je pflanzlicher, tierischer und forstlicher Erzeugung aufgliedern)? Im Zeitraum von 2010 bis 2018 verzeichnete der zusammengefasste Wirtschaftsbereich „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei“ [1] einen Zuwachs der Bruttowertschöpfung [2] von 24,7 Prozent in jeweiligen Preisen. Dies entspricht einer jahresdurchschnittlichen Veränderungsrate von 2,8 Prozent. Die Bruttowertschöpfung aller Wirtschaftsbereiche stieg im selben Zeitraum um 30,6 Prozent (jahresdurchschnittlich um 3,4 Prozent). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16580 Die Tabellen in der Anlage 2 zeigen die Entwicklung von Produktionswerten, Vorleistungen, Bruttowertschöpfung sowie Gütersteuern und Gütersubventionen für die Wirtschaftsbereiche Landwirtschaft und Forstwirtschaft für die Jahre 2010 bis 2017. Eine nach der Produktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse getrennte Darstellung der hier betrachteten Größen ist im Rahmen der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) nicht möglich [3]. Zu beachten ist, dass die beiden Wirtschaftsbereiche funktional abgegrenzt sind und damit Einnahmen aus nichtlandwirtschaftlichen bzw. nichtforstwirtschaftlichen Aktivitäten (z. B. Ferien auf dem Hof, Stromproduktion aus Sonnenenergie) nicht enthalten sind. [1] Für das Jahr 2018 liegen derzeit noch keine tiefer gegliederten, separaten Ergebnisse für Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei vor. Das vorläufige Ergebnis für den zusammengefassten Bereich „Land- und Forstwirtschaft, Fischerei “ beruht auf der Fortschreibung der Ergebnisse für 2017 mithilfe von geeigneten Indikatoren. [2] Auf Ebene der Wirtschaftsbereiche ist die Bruttowertschöpfung das übliche Maß für die wirtschaftliche Leistung. Diese ist bewertet zu Herstellungspreisen, d. h. ohne die auf die hergestellten und gehandelten Güter zu zahlenden Steuern (Gütersteuern), aber zuzüglich der empfangenen Gütersubventionen. Beim Übergang von der Bruttowertschöpfung (zu Herstellungspreisen) zum Bruttoinlandsprodukt (zu Marktpreisen) werden zum Ausgleich der Bewertungsdifferenzen zwischen Entstehungs- und Verwendungsseite die Nettogütersteuern (also der Saldo zwischen Gütersteuern und Gütersubventionen) global wieder hinzugefügt . [3] Die den VGR als Ausgangsquelle dienenden Ergebnisse der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnungen, erstellt von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, enthalten für den Produktionswert eine Aufteilung nach tierischer und pflanzlicher Erzeugung. Die Ergebnisse sind veröffentlicht auf der Seite: www.bmel-statistik.de/landwirtschaft/landwirtschaftliche-gesamtrechn ung/. 20. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Steuerquote der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland im Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt im Zeitraum von 2010 bis 2018 entwickelt (bitte nach pflanzlicher, tierischer und forstlicher Erzeugung aufgliedern)? Da sowohl die Statistik der kassenmäßigen Steuereinnahmen nicht nach Branchen bzw. Wirtschaftszweigen gegliedert ist als auch für Branchen bzw. Wirtschaftszweige kein Bruttoinlandsprodukt berechnet wird, können keine Steuerquoten ausgewiesen werden. Drucksache 19/16580 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16580 Drucksache 19/16580 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16580 Drucksache 19/16580 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16580 Drucksache 19/16580 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333