Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Franziska Gminder, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/16096 – Technische Zusammenarbeit mit dem Ausland auf dem Gebiet der Ernährung, der Landwirtschaft und des gesundheitlichen Verbraucherschutzes V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bilaterale Kooperationsprogramm wurde 1992 ursprünglich gestartet, um mittel- und osteuropäische Staaten an marktwirtschaftliche Strukturen heranzuführen (www.bmel-kooperationsprogramm.de/). Ab 2008 wurde das Programm auf ausgewählte Partnerländer in Europa, Afrika, Asien und Südamerika zur bilateralen Zusammenarbeit erweitert (www.bmel-kooperationspro-gra mm.de/uploads/tx_bledokumentenliste/Flyer_Bilaterales_Kooperationsprogra mm_2018_DE_barrierefrei.pdf). Zwischenzeitlich gab es spezielle Twinning-Projekte zur Vorbereitung von Ländern auf den Beitritt zur Europäischen Union (www.bmel-kooperationspro gramm.de/uploads/tx_bledokumentenliste/2017-01_projektletter-internationa l.pdf). 1. Welche Ausgaben sind bei den einzelnen Projekten im Jahr 2020 geplant? Für die geplanten Ausgaben bei den einzelnen Projekten im Jahr 2020 wird auf die Tabelle in der Anlage 1 verwiesen. 2. Welche Kenntnisse zur Zielerreichung liegen der Bundesregierung zu den im Jahr 2020 voraussichtlich auslaufenden Einzelprojekten vor, und wie sollen die erreichten Synergieeffekte für jeweils beide Partnerländer nachhaltig Wirkung entfalten (www.bmel-kooperationspro-gramm.de/uploads/ tx_bledokumentenliste/Internationale_Projekte_2019.pdf), a) Brasilien, Kooperation des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbands (DGRV) mit Genossenschaftlichen Einrichtungen in Brasilien und Argentinien? b) China, Deutsch-Chinesisches Agrarzentrum (DCZ)? c) Cóte d’Ivoire, PRO-PLANTEURS? d) Marokko, Exzellenzzentrum für Landwirtschaft (CECAMA)? Deutscher Bundestag Drucksache 19/16583 19. Wahlperiode 17.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 15. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. e) Sambia, AKTC (Agricultural Knowledge and Training Centre)? f) Ukraine, Förderung der Berufsbildung an Landwirtschaftlichen Colleges in der Ukraine (FABU)? Die Fragen 2a bis 2f werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Projekte des Bilateralen Kooperationsprogramms sind auf eine fundierte und mittelfristige Zusammenarbeit ausgerichtet und umfassen meist mehrere Projektphasen. Nach derzeitigem Kenntnisstand der Bundesregierung laufen alle Projekte weitgehend planmäßig. Eine detaillierte Analyse der Zielerreichung erfolgt für alle Vorhaben des Bilateralen Kooperationsprogramms im Rahmen von Projektevaluierungen. Die Evaluierungen werden durch einen externen Gutachter oder eine externe Gutachterin in der Regel während der letzten sechs Monate der Laufzeit einer Projektphase durchgeführt. Der Bericht des Gutachters oder der Gutachterin stellt die Grundlage für die Entscheidung über eine Weiterführung der Projektaktivitäten dar. Für die in den Fragen 2a bis 2d sowie 2f benannten Vorhaben sind die Evaluierungen für das erste Halbjahr 2020 geplant. Kenntnisse zur Zielerreichung werden mit dem Abschluss dieser Evaluierungen vorliegen. Das in Frage 2e benannte Vorhaben wurde im Dezember 2019 evaluiert, die Ergebnisse werden für Januar 2020 erwartet. Positive Effekte über die definierten Projektziele hinaus entstehen für beide Partnerländer vor allem durch das Entstehen von Netzwerken sowie das über die Zusammenarbeit entstehende bessere gegenseitige Verständnis der Zusammenhänge und der spezifischen Rahmenbedingungen der Partnerländer. Dies betrifft Netzwerke im Bereich der Wissenschaften, der Agrar- und Ernährungsindustrie sowie der jeweiligen Verbandsstrukturen beider Länder. Wie wird sich der Bedarf für Personalplanstellen entwickeln, wenn die sechs zuvor genannten Projekte auslaufen? Die Personalplanstellen sind nicht projektgebunden. Die Aufgaben umfassen die Vorbereitung, Konzeption und Steuerung der Vorhaben im Rahmen des Bilateralen Kooperationsprogramms. Zur Frage, welche Projekte zur Verlängerung vorgesehen und welche Vorhaben in Planung sind, wird auf die Antwort zu den Fragen 3 und 8 verwiesen. 3. Ist eine Verlängerung der Bezuschussung einzelner in Frage 2 genannter Projekte beabsichtigt? Wenn ja, für welchen Zeitraum, und in welcher Höhe? Grundsätzlich werden die in Frage 2 genannten Projekte durch das innerhalb der Bundesregierung federführend zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) finanziert. Bezuschussungen werden nicht geleistet. Das BMEL beabsichtigt, alle in Frage 2 aufgeführten Projekte zu verlängern. Die Laufzeit für Anschlussphasen bestehender Vorhaben beträgt üblicherweise drei Jahre. Das Projekt „Brasilien DGRV“ soll bis Ende 2020 verlängert werden . Die indikativen Planungen zum Mitteleinsatz liegen bis einschließlich 2021 vor und können der untenstehenden Tabelle 1 entnommen werden. Für darauf folgende Jahre wird mit einem Mittelansatz in ähnlicher Höhe gerechnet . Drucksache 19/16583 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Im konkreten Einzelfall erfolgt die Entscheidung über die Verlängerung der Projektlaufzeit und über die Höhe der Finanzierung wie in der Antwort zu Frage 14 dargestellt. Tabelle 1: Geplanter Mitteleinsatz für Vorhaben des Bilateralen Kooperationsprogramms des BMEL 2020 bis 2021. Projektname Geplanter Mitteleinsatz Brasilien DGRV 2020: 748.000 Euro Keine Weiterfinanzierung über 2020 hinaus geplant. Deutsch- Chinesisches Agrarzentrum 2020: 1.115.000 Euro 2021: 1.094.000 Euro CIV, Pro-Planteurs 2020: 228.000 Euro 2021: 150.000 Euro Sambia, AKTC 2020: 710.000 Euro 2021: 770.000 Euro Ukraine, FABU 2020: 928.000 Euro 2021: 800.000 Euro 4. Welche externen Unternehmen waren für die Vorbereitung, Vergabe und Kontrolle von Maßnahmen und Projekten im Zuge bilateraler Kooperationsprogramme für das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in den Jahren 2017, 2018 und 2019 tätig und haben Vergütungen in welcher Höhe erhalten? Für die Vorbereitung, Vergabe und Kontrolle der Maßnahmen und Projekte des Bilateralen Kooperationsprogrammes (BKP) war in den Jahren 2017 bis 2019 die GFA Consulting Group GmbH als Generalbeauftragter des BKP tätig. Hierfür wurden zwischen 2017 und 2019 folgende Beträge verausgabt: 2017: 1.899.077 Euro (brutto) 2018: 1.865.742 Euro (brutto) 2019: 2.430.846 Euro (brutto). 5. Wie und durch wen werden Mittelverwendung und Ausgaben bei Maßnahmen und Projekten im Zuge bilateraler Kooperationsprogramme geprüft? Mittelverwendung und Ausgaben bei Maßnahmen und Projekten werden, soweit diese nicht bei dem Generalbeauftragten des BMEL selbst anfallen, durch den Generalbeauftragten überprüft und entsprechende Mittel dann beim BMEL angefordert sowie an die Projektdurchführer ausbezahlt. Soweit sich Mittelverwendung und Ausgaben auf den Generalbeauftragten selbst beziehen, prüft das BMEL die sachliche und rechnerische Richtigkeit. Eine inhaltliche Kontrolle der Maßnahmen und Projekte findet zudem durch Vorlage von in der Regel halbjährlichen Rechenschaftsberichten und jährliche Projektsitzungen statt. 6. Wie viele Planstellen sind für den Bereich Internationale Maßnahmen beim BMEL insgesamt und in den jeweiligen Projekten vorgesehen, und wie viele Planstellen sind tatsächlich besetzt? Für das Referat 624 Internationale Projekte, Twinning, das insbesondere das Bilaterale Kooperationsprogramm bearbeitet, sind sieben volle Stellen im Stellenplan des BMEL ausgewiesen. Davon sind auf Grund von Personalwechseln Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16583 derzeit fünf Stellen besetzt. In den jeweiligen Projekten sind keine Planstellen vorgesehen. 7. Wer beteiligt sich als Co-Finanzierer an den laufenden Projekten des Bilateralen Kooperationsprogramms mit welchen Beträgen? Grundsätzlich werden im Rahmen der Projekte des Bilateralen Kooperationsprogramms von den Partnerländern angemessene Eigenbeiträge erwartet. Hierzu werden mit den operativen Projektpartnern in den Partnerländern Durchführungsvereinbarungen geschlossen, in denen beide Seiten die Erbringung von Partnerbeiträgen vereinbaren. Diese Partnerbeiträge sind jedoch in der Regel nicht monetär beziffert, sondern umfassen direkte Beiträge wie zum Beispiel die Bereitstellung von Projektmitarbeitern, Büroräumlichkeiten, Räumlichkeiten für Trainingsmaßnahmen und Seminare oder die Zurverfügungstellung von Versuchs- und Demonstrationsflächen. Die Partnerorganisationen der einzelnen Projekte in den Partnerländern sind bei den Projektdarstellungen unter www. bmel-kooperationsprogramm.de/projekte/ einsehbar. In die Demonstrations- und Trainingsprojekte des Bilateralen Kooperationsprogramms bringen Unternehmen, insbesondere aus den Bereichen Landtechnik, Saatgut und Tierproduktion, Sachleistungen und teilweise auch Expertise ein. In einigen Projekten leisten die Wirtschaftspartner auch Finanzbeiträge, aus denen vor allem Aktivitäten, die auch im Eigeninteresse der Wirtschaftspartner liegen, finanziert werden (z. B. für Feldtage, Wachschutz für die Geräte). Um welche Unternehmen es sich dabei im Einzelnen handelt, ist bei den Projektdarstellungen unter www.bmel-kooperationsprogramm.de/projekte/ einsehbar. 8. Welche Projekte unter dem Dach des Bilateralen Kooperationsprogramms sind mit welchen Zielen, Indikatoren, Wirkungsketten und Partnern und mit welchen Ausgaben für die Jahre nach 2019 in der Planung? Für das Bilaterale Kooperationsprogramm sind für das Jahr 2020 vier Neuprojekte in Planung. Für Informationen zu den Zielen, Indikatoren und Wirkungen sowie Partnern der geplanten Vorhaben wird auf die Tabelle in der Anlage 2 verwiesen. Die Angaben zur geplanten Finanzierung sind indikativ, da diese erst nach Abschluss der Planung festgelegt werden. Wirkungsketten sind in der Projektplanung nicht dargestellt. 9. Welche sonstigen Projekte zur Vorbereitung von Staaten auf den EU- Beitritt sind unter Federführung des BMEL (nicht unter dem Dach des Bilateralen Kooperationsprogramms) ansässig? Es werden keine sonstigen Projekte zur Vorbereitung von Staaten auf den EU- Beitritt unter Federführung des BMEL durchgeführt. 10. Welche empirisch erfassbaren Ergebnisse konnten für die in den Jahren 2016 bis 2018 beendeten Projekten belegt werden? Empirisch erfassbare Ergebnisse der Projekte des BKP, welche im Zeitraum 2015 bis 2018 endeten, sind in der Tabelle in der Anlage 3 dargestellt. Drucksache 19/16583 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 11. Welche Synergien und Nutzeneffekte sind für die hier ansässige Landwirtschaft aus den in den Jahren 2016 bis 2018 beendeten Projekten zu verzeichnen? Eine Wirkung dieser Vorhaben auf die deutsche Landwirtschaft war nicht vorgesehen . Im Weiteren wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 12 verwiesen. 12. Wie haben sich die Kooperationen konkret auf den Import bzw. Export von landwirtschaftlichen Produkten und Know-how für Deutschland und die Kooperationspartner ausgewirkt? Das Bilaterale Kooperationsprogramm ist kein Programm der Exportförderung. Die Vorhaben leisten Beiträge für eine höhere Produktivität und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung und eine regelbasierte, marktwirtschaftliche Entwicklung des Agrar- und Ernährungssektors in den Partnerländern. Die involvierten Verbände und Unternehmen können darüber hinaus Erfahrungen über die Strukturen und Arbeitsweisen der Partner sammeln. 13. War eines der Exportländer von Palmöl oder Palmkernöl in der Vergangenheit Teil des Bilateralen Kooperationsprogramms? Wenn ja, welches Projekt wurde dort in diesem Fall in welchem Zeitraum , mit welchen Ausgaben und mit welcher Zielerreichung aufgelegt? Laut den jüngsten bei der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) verfügbaren Handelsdaten entfielen im Jahr 2017 rund 86 Prozent der mengenmäßigen Exporte von Palmöl auf Indonesien und Malaysia (www.fao.org/faostat/en/#data/TP). Für Palmkernöl betrug dieser Anteil rund 80 Prozent. Die übrigen Staaten weisen jeweils Anteile von nicht mehr als vier Prozent auf und werden daher nicht als Exportländer im Sinne der Fragesteller verstanden. Weder Indonesien noch Malaysia waren in der Vergangenheit Teil des Bilateralen Kooperationsprogramms. 14. Wer entscheidet über die Einrichtung bzw. Fortführung von Projekten des Bilateralen Kooperationsprogramms? a) Wer sind die beteiligten Partner bei der Entscheidungsfindung? b) Nach welchen Kriterien werden Projekte ausgewählt? Die Fragen 14 bis 14b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bilaterale Kooperationsprogramm ist ein Programm des BMEL. Die Vorhaben werden im Einvernehmen mit den Partnerministerien der Partnerländer entwickelt und gesteuert. Innerhalb der Bundesregierung werden entsprechend der Regelungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) weitere Ressorts beteiligt. Von Seiten des BMEL ist bei der Vereinbarung der Projektziele das Konzept des Bilateralen Kooperationsprogramms maßgeblich. Weitere Kriterien sind Bedarf, Relevanz, Partnerwille und -bereitschaft, Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16583 15. Bestehen bei den laufenden Projekten des Bilateralen Kooperationsprogramms Schnittstellen und Co-Finanzierungen zu anderen Ministerien? Wenn ja, welches Ministerium ist mit welcher Aufgabe beteiligt, und mit welchen Ausgaben? Die Aktivitäten des BMEL sind in die Strategien der Bundesregierung eingebunden und werden mit jeweils betroffenen Ressorts abgestimmt. Keines der laufenden Projekte des Bilateralen Kooperationsprogramms enthält Co-Finanzierungen von anderen Bundesministerien. Im Falle des Projektes „Pro-Planteurs“ in Cote d'Ivoire wird ein Multistakeholderansatz angewendet, im Rahmen dessen sowohl durch BMEL als auch durch das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) Projektkomponenten finanziert werden. Der vom BMEL bereitgestellte Betrag für die Projektkomponente in der laufenden Projektphase (April 2015 bis Mai 2020) beträgt 1,025 Mio. Euro. Der Finanzierungsbetrag für die BMZ-Komponente für dieselbe Phase beträgt 0,98 Mio. Euro. 16. Welche Schlussfolgerungen für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Aussage verschiedener Entwicklungsorganisationen, dass die „sogenannten Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (…) einen tiefen Angriff auf die Wirtschaftsstrukturen afrikanischer Länder und Regionen “ darstellen, da „Kleinbäuerinnen und Kleinbauern (…) einer unfairen Konkurrenz mit der EU ausgesetzt“ (exemplarisch www.info.brotfuer -die-welt.de/blog/kritik-eu-afrika-handelsabkommen-epas) werden? Die Europäische Kommission verfolgt mit den Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) ausdrücklich das Ziel, Wachstum und nachhaltige Entwicklung in den Partnerländern zu fördern. Die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz und begrüßt sowohl die Umsetzung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen als auch die auf Wunsch der Staatengruppe des südöstlichen Afrika begonnenen Verhandlungen zur Vertiefung des Abkommens über den Güterhandel hinaus. In der Handelspolitik der EU soll der Entwicklungsstand des jeweiligen Partners angemessen berücksichtigt werden. So ist die Handelsliberalisierung in den WPA asymmetrisch gestaltet. Die WPA ermöglichen den Partnerländern langfristig einen vertraglich geregelten zoll- und quotenfreien Zugang zum EU Markt, während die Entwicklungsländer die Möglichkeit haben, Kleinbauern, sensible Produkte und im Aufbau befindliche Industriezweige zu schützen. Zudem haben die Regierungen der Entwicklungsländer die Möglichkeit, entstehende Marktstörungen durch Schutzzölle abzuwenden. Dies wird sowohl in den WPAs als auch international durch die WTO geregelt. Maßnahmen wären ggf. nach dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und nach dem Übereinkommen über Schutzmaßnahmen möglich. Mit der Aushandlung der WPA wurden die Handelsbeziehungen zwischen Europa und Subsahara Afrika neugestaltet und an die Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) angepasst. Ergänzend unterstützt die Bundesregierung Entwicklungsländer im Wege von handelsbezogener Entwicklungszusammenarbeit („Aid for trade“) sowie durch die Schaffung von handelsförderlichen Rahmenbedingungen (u. a. Vereinfachung von Zollverfahren, Qualitätsinfrastruktur) dabei, ihre Wirtschaft und Exporte auf neue Bereiche auszuweiten, die lokale Wertschöpfung zu steigern und sich so stärker in globale Wertschöpfungsketten zu integrieren. Drucksache 19/16583 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welche Zielkonflikte sieht die Bundesregierung zwischen dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen und dem Bilateralem Kooperationsprogramm ? Nach Auffassung der Bundesregierung bestehen zwischen dem Wirtschaftspartnerschafts - abkommen und dem Bilateralen Kooperationsprogramm keine Zielkonflikte. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16583 Drucksache 19/16583 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16583 Drucksache 19/16583 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16583 Drucksache 19/16583 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333