Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 12. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1659 19. Wahlperiode 16.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Reichardt, Frank Pasemann, Matthias Büttner, Andreas Mrosek und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/1452 – Zeitungszusteller in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Koalitionsvertrag V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Presse war zu entnehmen, dass die neue Regierung laut Koalitionsvertrag „zur Sicherung der bundesweiten Versorgung mit Presseerzeugnissen für alle Haushalte“ beabsichtigt, Zeitungszustellern, die in Minijobs arbeiten, den Betrag zur Rentenversicherung, den die Arbeitgeber zu tragen haben, befristet für die Dauer von fünf Jahren bis zum 31. Dezember 2022 von 15 Prozent auf 5 Prozent abzusenken (www.tagesschau.de/inland/renten-zeitungszusteller- 101.html, www.rubikon.news/artikel/raffgierige-zeitungsboten). In den zurückliegenden drei Jahren hat die Große Koalition – abweichend vom gesetzlich vorgeschriebenen Mindestlohn – eine geringere Bezahlung der Zeitungszusteller um 25, 17 bzw. 4 Prozent zugelassen (https://aktuelle-sozialpolitik. blogspot.de/2018/02/die-zeitungsverleger-und-der-erfolgreiche-lobbyismus.html). 1. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Einsparungen der Zeitungsverleger sich auf 50 Mio. Euro jährlich summieren? Falls nein, wie hoch ist der exakte Betrag? 2. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass von dieser Maßnahme 140 000 Zeitungszusteller betroffen sind? Falls nein, wie hoch ist die exakte Anzahl? 3. In welcher Höhe profitieren von dieser Maßnahme nach Kenntnis der Bundesregierung die Großverlage Springer, Burda, WAZ-Gruppe und Bertelsmann ? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller bilden in der Arbeitsmarktstatistik keinen eigenen abgrenzbaren Wirtschaftszweig. Sie werden gemeinsam mit verschiedenen anderen Diensten geführt, so dass eine statistische Differenzierung nicht möglich ist. Entsprechendes gilt für die Abgrenzung nach der Klassifikation Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1659 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode der Berufe. Innerhalb der Berufsgattung „Berufe für Post- und Zustelldienste – Helfer und Anlerntätigkeit“ werden neben Zeitungszustellern auch weitere Berufsgruppen erfasst, wie beispielsweise Prospektausträger, Büroboten und Postsortierer . Daher ist auch hier ein Ausweis nicht möglich. Unbekannt ist zudem das jährliche Arbeitsentgelt der in Rede stehenden Gruppe. Eine Aussage zu der Anzahl der von dem Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag betroffenen Zeitungszustellerinnen und Zeitungszusteller sowie eine exakte Berechnung der Entlastung der Arbeitgeber, die sich ergeben würde, wenn für als Zeitungszusteller geringfügig entlohnt Beschäftigte der „Beitrag zur Rentenversicherung von 15 auf 5 Prozent abgesenkt“ würde, ist daher nicht möglich. 4. Beabsichtigt die Bundesregierung, die zu erwartenden verminderten Rentenansprüche der betroffenen Zeitungszusteller durch steuerfinanzierte Zusatzzahlungen auszugleichen? 5. Beabsichtigt die Bundesregierung, diesen benachteiligten Personenkreis nachträglich zu entschädigen? Falls nein, soll wenigstens der aus der Regelung hervorgehende verminderte Rentenanspruch ausgeglichen werden? Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Es ist seitens der Bundesregierung noch keine Entscheidung gefallen, in welcher Weise die in der Vorbemerkung angeführte Koalitionsvereinbarung umgesetzt wird. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333