Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16265 – „Greenwashing“ von Finanzmarktprodukten in Deutschland und Europa V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Unter „Greenwashing“ von Finanzprodukten versteht man allgemein das Ausweisen von Finanzprodukten als nachhaltig, obwohl diese weiterhin klimaoder umweltschädliche Elemente enthalten bzw. finanzieren. Die aktuell auf EU-Ebene diskutierte Taxonomie soll unter anderem dabei helfen, „Greenwashing “ zu verhindern. 1. Was versteht die Bundesregierung unter dem Begriff „Greenwashing“? Der Begriff „Greenwashing“ ist gesetzlich nicht definiert. Laut Erwägungsgrund 9 des Vorschlags für eine Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (COM(2018) 353 final) wird mit „Greenwashing“ die Praxis bezeichnet, ein Finanzprodukt, obwohl es nicht den grundlegenden Umweltstandards entspricht, als umweltfreundlich zu vermarkten , um einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Dieses Verständnis wird von der Bundesregierung geteilt. 2. Welche (wissenschaftlichen) Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zum Thema „Greenwashing“ und dessen Ausmaß im Finanzsektor vor? Die EU-Kommission schätzt in ihrem Impact Assessment Report (SWD(2018) 264 final) das Risiko von „Greenwashing“ als relevant ein. Eigene wissenschaftliche Studien hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16590 19. Wahlperiode 17.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. 3. Wie viele Fälle von „Greenwashing“ bei Finanzprodukten sind der Bundesregierung bekannt (bitte den Emittenten und das Volumen des jeweiligen Finanzproduktes nennen)? a) Wie viele Fälle davon betrafen deutsche Emittenten? b) Wie viele Fälle davon betrafen europäische Emittenten? Mangels einer klaren Nachhaltigkeitsdefinition und – vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2088 – entsprechender Nachweispflichten liegen der Bundesregierung hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich mit Anwendbarkeit der Verordnung (EU) 2019/2088 und den darin enthaltenen Kontrollpflichten für die Aufsichtsbehörden eine klarere Einordnung des „Greenwashings“ im Hinblick auf erfasste Finanzmarktteilnehmer vornehmen lassen wird. 4. Ist nach Ansicht der Bundesregierung die Ausgabe von Unternehmensanleihen , die nicht ausschließlich zur Finanzierung nachhaltiger Investitionen genutzt werden, bereits ein Fall von „Greenwashing“? Die Beantwortung beruht auf dem Verständnis, dass sich die Frage auf als „grün“ deklarierte Unternehmensanleihen bezieht. Verbindliche Vorgaben, unter welchen Bedingungen (insbesondere im Hinblick einer quantitativen Schwelle) eine Unternehmensanleihe sich als „grün“ bezeichnen darf, gibt es derzeit nicht. Aus Sicht der Bundesregierung muss vollumfänglich, zutreffend und transparent dargestellt werden, welche Investitionen, Projekte und/oder Ausgaben mit den Emissionserlösen der emittierten grünen Unternehmensanleihe finanziert werden. Die Beurteilung des Grades der ökologischen Nachhaltigkeit der Verwendung der Emissionserlöse ist von unterschiedlichen Faktoren abhängig. Ob es sich daher um „Greenwashing“ handelt, hängt demnach von der Definition von „nachhaltigen Investitionen“ ab, wofür die EU- Taxonomie zur Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten Anhaltspunkte liefern wird. Zudem soll auf EU-Ebene ein „EU Green Bond Standard“ entwickelt werden. 5. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine EU-Taxonomie „Greenwashing “ im Finanzsektor verhindern kann? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die EU-Taxonomie zur Klassifizierung ökologisch nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten einen regulativen Rahmen für in der EU als „grün“ anzusehende Anlageprodukte schaffen kann. Zusammen mit einer Reihe weiterer Initiativen, etwa der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor , ist die EU-Taxonomie Teil eines größeren Maßnahmenpakets, mit dem u. a. das Problem des „Greenwashings“ wirksam begegnet werden kann. Drucksache 19/16590 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333