Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Herbrand, Christian Dürr, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/15650 – Aufarbeitung der Geldwäschemissstände in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Januar 2019 räumte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein, dass die ihr unterstellte Geldwäsche-Spezialeinheit, die sogenannte Financial Intelligence Unit (FIU), besonders eilbedürftige Verdachtsmeldungen, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorfinanzierung stehen, nicht rechtzeitig an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat (siehe Ausschussdrucksache des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages 19(7)-163). Aufgrund dieser verzögerten Weiterleitung konnten die zuständigen Staatsanwaltschaften und Kriminalämter nicht verhindern, dass Gelder, die der Terrorfinanzierung dienen oder einen Bezug zur Geldwäsche aufweisen , unwiederbringlich in den legalen Geldkreislauf gelangen konnten (vgl. 14. Sitzung des Innenausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen , Ausschussprotokoll 17/267). Mitglieder der Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag haben die Besorgnis über diese Fehlentwicklung über Monate mehrmals an die Bundesregierung herangetragen (siehe u. a. Einzelfragen des Abgeordneten Markus Herbrand auf Bundestagsdrucksachen 19/1556, 19/3068, 19/3962 und 19/4421). Dennoch erkannte die Bundesregierung die aus Sicht der Fragestellenden eklatanten Missstände erst, als die Fraktion der FDP im Deutschen Bundestag dem BMF Unterlagen zuschickte, die sie bei den Strafverfolgungsbehörden der Länder zusammengetragen hatte (siehe Ausschussdrucksache des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages 19(7)-163). Die weitergeleiteten Informationen wurden im Rahmen einer bundesweiten Initiative der Fraktionen der FDP in den Länderparlamenten um parlamentarische Anfragen ergänzt und der Bundesregierung ebenfalls überlassen (vgl. u. a. Kleine Anfrage der Fraktion der FDP im Hessischen Landtag, Drucksache 19/6802; Schriftliche Anfrage der FDP im Abgeordnetenhaus Berlin, Drucksache 18/16838, Kleine Anfrage der FDP-Fraktion in der Bremischen Bürgerschaft, Drucksache 19/1926; Schriftliche Kleine Anfrage der Fraktion der FDP in der Bürgerschaft Hamburg, Drucksache 21/14430). Trotz wiederholter Versicherungen des BMF, dass es die Situation im Griff habe, ist die Anzahl der nicht bearbeiteten Geldwäscheverdachtsmeldungen innerhalb weniger Monate von knapp 20 000 im Januar 2019 auf rund 46 000 im August 2019 angestiegen (vgl. u. a. „Kampf gegen Geldwäsche überfordert Deutscher Bundestag Drucksache 19/16595 19. Wahlperiode 17.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 13. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. die Aufseher“, in: FAZ vom 8. Oktober 2019, S. 24 und „Der Stapel wächst“, in: Süddeutsche Zeitung vom 9. Oktober 2019, S. 19). Daher sorgen sich die Fragestellenden, dass nicht allen kriminellen Handlungen , die sich aus diesen Verdachtsmeldungen ergeben könnten, angemessen nachgegangen werden kann. Außerdem befürchten die Fragestellenden, dass die Bundesregierung auf der Grundlage einer Minimalauslegung beurteilt, welche Verdachtsmeldungen besonders eilbedürftig sind, und hierdurch anderen begründeten Fällen nicht rechtzeitig und angemessen nachgeht. Im Rahmen der bisherigen politischen Aufarbeitung der Missstände der FIU ist deutlich geworden, dass die verschiedenen staatlichen Akteure der Geldwäschebekämpfung sogenannte Fristfälle, die als besonders eilig gelten, unterschiedlich auslegen (vgl. Ausschussdrucksache des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages 19(7)-163). Die Fragestellenden sprechen sich dafür aus, dass die FIU bei ihrer Aufgabenwahrnehmung die gleiche Auslegung von Fristfällen aufgreift, wie es die Strafverfolgungsbehörden der Länder tun. Denn alle Fälle , bei denen die FIU bei der operativen Analyse feststellt, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche, mit Terrorismusfinanzierung oder mit einer sonstigen Straftat im Zusammenhang steht, müssen aus Sicht der Fragestellenden als Fristfall verstanden werden und unverzüglich innerhalb von drei Werktagen an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet werden. So hat die Bundesregierung beispielsweise nur zehn der insgesamt 34 Fälle, die die bayerische Landesregierung als besonders eilbedürftig eingestuft hat und die die FIU verspätet an die zuständigen Stellen der Länder geschickt hat, zu Fristfällen erklärt. Diese Fälle hatten insgesamt ein Finanzvolumen von 830.000 Euro (vgl. Schriftliche Anfrage der FDP im Bayerischen Landtag, Drucksache 18/680). Damit legt das BMF bei begründeten Verdachtsmeldungen zu Geldwäsche und Terrorfinanzierung geringere Maßstäbe an als die Ermittlungsbehörden der Länder. Des Weiteren möchten sich die Fragestellenden erkundigen, ob die Bundesregierung konkreten Hinweisen auf versäumte Fristfälle eventuell nur deshalb nicht nachgegangen ist, weil es im IT-System der FIU keine bzw. nicht genug Treffer gibt. Denn man könnte den Hinweisen nach Auffassung der Fragesteller auch durch Amtshilfeersuchen an die Strafverfolgungsbehörden oder durch Kontaktaufnahme mit den Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG), die die Verdachtsmeldung eingereicht haben, nachgehen und somit künftig Fehleranfälligkeiten vermeiden. Aus Sicht der Fragestellenden verbessert sich die Situation der FIU kaum spürbar und zu langsam: Die FIU hat eine unzureichende EDV-Infrastruktur, ihre fachliche wie personelle Ausstattung ist unangemessen, es fehlen Rechte für den Zugriff auf Datenbanken, die für die Arbeit wesentlich sind, und die Bürokapazitäten sind unzureichend (vgl. u. a. Ausschussdrucksache des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages 19(7)-163 i. V. m. 19(7)-154 und Schriftliche Frage des Abgeordneten Markus Herbrand auf Bundestagsdrucksache 19/13725). Deshalb möchten sich die Fragestellenden näher über den Stand der Aufarbeitung der Missstände durch die Bundesregierung informieren . 1. Wie viele Fristfälle im Sinne von § 46 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) hat die FIU seit dem 26. Juni 2017 bis zum heutigen Stichtag erst an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet, nachdem die gesetzlich vorgegebene Drei-Tage-Frist nach Eingang abgelaufen war? Nach Kenntnis der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) betrifft dies seit dem 26. Juni 2017 20 Fälle (Stichtag: 3. Dezember 2019). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. Drucksache 19/16595 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen Geldsummen in Euro, bei denen die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 GwG nicht verhindert haben, dass sie in den legalen Geldkreislauf gelangen (festgesetzte Gelder)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. b) In welchen Bundesländern waren welche Strafverfolgungsbehörden von dieser verspäteten Weiterleitung betroffen? In den Bundesländern Bayern, Berlin, Bremen, Hessen und Thüringen waren das jeweilige Landeskriminalamt (LKA) und in Nordrhein-Westfalen waren die Staatsanwaltschaften (StA) Bielefeld, Duisburg und Düsseldorf betroffen. c) Zu welchen Daten sind die benannten Fristfälle bei der FIU eingegangen , und zu welchen Daten wurden sie an welche Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet? Seit dem 26. Juni 2017 bis 30. November 2019 sind bei der FIU insgesamt 217.940 Meldungen eingegangen und bearbeitet worden. Seit dem 1. Oktober 2018 werden die Eingänge von Fristfällen statistisch ausgewiesen. Ab diesem Zeitpunkt bis zum 30. November 2019 beläuft sich die Zahl der Fristfälle auf 3.759. Von diesen Fristfällen fallen nach der unten angeführten Tabelle sieben Fälle in den genannten Zeitraum, was einen Anteil von 0,19 Prozent der gegenständlichen Fristfälle entspricht. Fristfälle werden in der Regel unmittelbar bearbeitet und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde weitergeleitet , spätestens am auf den Eingang folgenden Werktag. Lfd. Nummer Datum des Meldungseingangs Datum der Weiterleitung Zuständige Strafverfolgungsbehörde 1 21.07.2017 02.03.2018 Bayerisches LKA 2 03.08.2017 02.03.2018 3 16.10.2017 20.02.2018 4 27.10.2017 23.11.2017 5 02.02.2018 20.03.2018 6 06.02.2018 27.03.2018 7 13.03.2018 27.03.2018 8 17.08.2018 27.08.2018 9 19.10.2018 22.10.2018 10 24.01.2019 13.02.2019 11 25.07.2019 19.09.2019 LKA Berlin 12 31.01.2019 06.02.2019 LKA Bremen 13 06.09.2017 12.06.2018 Hessisches LKA 14 28.12.2018 04.01.2019 15 23.01.2018 01.02.2019 StA Bielefeld 16 31.10.2019 11.11.2019 StA Duisburg 17 08.10.2018 26.10.2018 StA Düsseldorf 18 02.11.2017 15.06.2018 LKA Thüringen 19 09.01.2018 18.06.2018 20 06.02.2018 09.03.2018 Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16595 d) Welche dieser verspätet weitergeleiteten Fristfälle standen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Geldwäsche? Im Zusammenhang mit Geldwäsche standen die Vorgänge mit den laufenden Nummern 3, 4, 8, 9 und 13 bis 16 aus der vorstehenden Tabelle. e) Welche dieser verspätet weitergeleiteten Fristfälle standen im Zusammenhang mit dem Verdacht der Terrorfinanzierung? Ein Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung konnte bei keinem der Vorgänge festgestellt werden. f) Mit dem Verdacht auf welche Straftatbestände standen nach Kenntnis der Bundesregierung die übrigen verspätet weitergeleiteten Fristfälle im Zusammenhang? Die übrigen Vorgänge betrafen entweder möglichen Betrug, möglichen Betrug und Untreue gemeinsam oder mögliche Steuerhinterziehung. 2. An welchen Parametern und Anwendungsentscheidungen orientiert sich die Bundesregierung bei sogenannten weiteren eilbedürftigen Sachverhalten , die nicht kongruent mit Fristfällen im Sinne von § 46 Absatz 1 GwG zu verstehen sind? Wie werden diese Sachverhalte unter ausdrücklicher Benennung der betreffenden Gesetzesstellen in der Praxis von der FIU ausgelegt? Um einen „eilbedürftigen Sachverhalt“ handelt es sich, wenn die FIU im Zuge ihrer Bewertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der zugehörige Sachverhalt – aus unterschiedlichen, hier nicht abschließbar benennbaren Einzelfallerwägungen – kurzfristig oder prioritär zu behandeln sein könnte. Dies kann unter anderem dann der Fall sein, wenn eine Person betroffen ist, zu der eine Fahndungsnotierung erfolgt ist, oder ein Konto mit hochvolumigem Guthaben betroffen ist, über das ohne nähere Zeitangabe verfügt werden soll und der zugehörige Sachverhalt auffällig ist. Diese Kriterien allein begründen jedoch nicht den „eilbedürftigen Sachverhalt“; vielmehr bedarf es dazu der entsprechenden Bewertung der FIU. 3. Bei wie vielen eilbedürftigen Meldungen wegen des Verdachts auf Terrorfinanzierung , ist es zwischen dem Eingang bei der FIU und der Bearbeitung durch das dortige Fachgebiet Staatsschutz bis zur Weiterleitung an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder seit dem 26. Juni 2017 erst zu einer Weiterleitung nach drei Monaten gekommen? Welche Bundesländer waren in wie vielen Fällen von diesen Missständen betroffen? Verdachtsmeldungen mit Bezug zu einer möglichen Terrorismusfinanzierung werden unabhängig von einer zusätzlichen Bewertung als eilbedürftiger Sachverhalt stets priorisiert bearbeitet. Auf die Antwort zu Frage 25h wird verwiesen . Im Übrigen liegen der FIU keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Drucksache 19/16595 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wie hoch lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Mindereinnahmen des Staates aufgegliedert nach den einzelnen Steuerarten aufschlüsseln , die aufgrund von Missständen in der FIU seit dem 26. Juni 2017 entstanden sind? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 5. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die verspätete Weiterleitung der Fristfälle auf den Erfolg der strafprozessualen Ermittlungen? Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Geld, das im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorfinanzierung steht, aufgrund der Missstände innerhalb der FIU in den legalen Geldkreislauf gelangt ist? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse dazu vor, dass der Erfolg strafprozessualer Ermittlungen durch eine verzögerte Weiterleitung von Verdachtsmeldungen im Einzelfall nachteilig beeinflusst wurde. 6. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die monatliche Anzahl von Fristfällen nach § 46 GwG entwickelt, die seit Oktober 2018 bei der FIU eingegangen sind (bitte tabellarisch darstellen)? Die Frage wird wie folgt beantwortet: Monat/Jahr Anzahl der eingegangenen Fristfälle 10/2018 190 11/2018 252 12/2018 190 01/2019 233 02/2019 256 03/2019 243 04/2019 252 05/2019 247 06/2019 264 07/2019 338 08/2019 298 09/2019 304 10/2019 324 11/2019 368 Die Zahlen des Monats Dezember 2019 können derzeit nicht validiert ausgewiesen werden. 7. Inwiefern bereiten sich die Bundesregierung und die FIU auf etwaige (juristische ) Konsequenzen vor, die sich aus Sicht der Fragesteller daraus ergeben , dass die FIU besonders eilbedürftige Fälle, bei denen ein Zusammenhang mit Geldwäsche besteht – sogenannte Fristfälle – , nicht rechtzeitig an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat (siehe u. a. Darstellung des BMF auf Ausschussdrucksache 19(7)-163; bitte die jeweiligen Konsequenzen einzeln benennen)? Bei den 20 Vorgängen im Sinne der Fragestellung handelte es sich um Arbeitsfehler im Einzelfall, die weder grob fahrlässig noch vorsätzlich begangen worden sind. Die FIU hat die genannten Einzelfälle zum Anlass genommen, die Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16595 Abläufe im Zusammenhang mit der Bearbeitung von geldwäscherechtlichen Verdachtsmeldungen weiter zu optimieren. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1c verwiesen. 8. Wie viele Sofortmaßnahmen im Sinne von § 40 GwG hat die FIU wann und in welchem Bundesland seit dem 26. Juni 2017 erlassen, damit eine Transaktion, die im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorfinanzierung steht, untersagt wird (bitte tabellarisch darstellen und nach Fall, Datum und Bundesland, das für die Strafverfolgung zuständig ist, sortieren)? Welches Volumen hatten die jeweiligen Transaktionen? Die Beantwortung der Frage 8 kann nicht öffentlich erfolgen. Die Antwort ist als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA einzustufen, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Die konkret erfragten statistischen Daten lassen unmittelbare Schlüsse auf die operative Analysetätigkeit der FIU, die Ergebnisse dieser Analysen und die darauf basierende Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zu. Dies betrifft auch und insbesondere die Zusammenarbeit mit den Polizeibehörden der Länder. Entsprechend der internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) und der europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unmittelbar vorgelagert ist, wäre für Präventions- und Ermittlungserfolge und somit für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Die Frage kann daher nicht offen beantwortet werden . Die Beantwortung erfolgt mit gesondertem Schreiben.* 9. Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Auslegung der FIU von sogenannten Fristfällen im Gegensatz zu der Auslegung von Ländern und deren Strafverfolgungsbehörden? a) Wie definiert die Bundesregierung Fristfälle? b) Ist nach Ansicht der Bundesregierung die gesetzliche Definition von Fristfällen nicht eng genug gefasst? c) Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung Verdachtsmeldungen, die innerhalb von drei Werktagen bearbeitet werden sollten, damit mögliche inkriminierte Gelder noch vor einem Eintritt in den legalen Geldkreislauf festgesetzt werden können, aber laut Gesetz dies (noch) nicht vorgeschrieben wird? d) Fallen nach Kenntnis der Bundesregierung nur Transaktionen unter die Fristfall-Definition, nicht aber Konten, auf denen mutmaßlich inkriminierte Gelder liegen? Die Fragen 9 bis 9d werden gemeinsam beantwortet. Jede Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG führt gemäß § 46 Absatz 1 Satz 1 GwG dazu, dass die Durchführung einer der Meldung zugrundeliegenden Transaktion erst nach Zustimmung (vgl. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 GwG) oder nach Ablauf von drei Werktagen (vgl. § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 GwG) erfolgen darf. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/16595 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode § 46 Absatz 1 Satz 1 GwG legt dem betroffenen Verpflichteten somit eine temporäre Stillhaltepflicht auf. Anwendungsvoraussetzung des § 46 Absatz 1 GwG ist, dass eine konkret bevorstehende Transaktion, die zu einer Meldung nach § 43 Absatz 1 GwG geführt hat, betroffen ist. Die Mitteilung über eine vorbeugende Kontosperre zur Verhinderung abstrakt möglicher Verfügungen stellt danach grundsätzlich keine Meldung dar, die den Anwendungsbereich des § 46 GwG eröffnen kann. Aus Sicht der Bundesregierung besteht diesbezüglich kein gesetzlicher Handlungsbedarf . 10. Stimmt die Bundesregierung der Ansicht der Fragestellenden zu, dass das GwG dahingehend angepasst werden sollte, dass die FIU verpflichtet ist, sogenannte Fristfälle innerhalb der Drei-Tage-Frist gemäß § 46 Absatz 1 GwG zu bearbeiten? Die Bundesregierung erachtet die geltende gesetzliche Regelung für ausreichend . Sachverhalte nach § 46 Absatz 1 GwG werden von der FIU unmittelbar bewertet und im Regelfall – gemäß der sich selbst gesetzten Maßgabe – spätestens einen Werktag nach Eingang der zugehörigen Verdachtsmeldung abschließend bearbeitet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 32 Absatz 2 GwG werden das Ergebnis der Analyse sowie alle sachdienlichen Informationen unverzüglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde übermittelt. 11. Weshalb wurde die im Anschreiben zur Verbändekonsultation zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie angekündigte Ergänzung „Die Abgabe einer Verdachtsmeldung nach § 43 Absatz 1 GwG steht insoweit der Erstattung einer Strafanzeige im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 gleich“ nicht im Regierungsentwurf aufgenommen? Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in den Regierungsentwurf konnte innerhalb der Bundesregierung bis zum Kabinettbeschluss am 31. Juli 2019 nicht abgestimmt werden. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde ein entsprechender Regelungsgehalt aufgegriffen und befindet sich nunmehr in § 43 Absatz 4 GwG. 12. An welchen inländischen Gremien haben bzw. hat die FIU und/oder das BMF in den vergangenen zwölf Monaten teilgenommen, in denen es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Austausch über die Zusammenarbeit der FIU mit den Strafverfolgungsbehörden der Länder gab, und wann und wo werden die jeweiligen Gremien in den kommenden sechs Monaten nach aktuellen Planungen tagen (bitte tabellarisch darstellen und nach Daten und Ort aufschlüsseln)? Die Frage wird wie folgt beantwortet: Datum Gremium 06. – 07.03.2019 184. Tagung der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der LKÄ mit dem Bundeskriminalamt (AG Kripo), Potsdam 13. – 14.05.2019 Tagung der Zentralen Stelle Organisierte Kriminalität und Korruption (ZOK), Celle 11. – 12.09.2019 185. Tagung der AG Kripo, Rostock 23. – 25.10.2019 Strafrechtsausschuss Justizministerkonferenz, Lüneburg 12.11.2019 Tagung der Generalstaatsanwälte, Karlsruhe Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16595 Die FIU nimmt an den benannten Gremien jeweils im Rahmen von Fachvorträgen teil. Für das Jahr 2020 ist bisher die Teilnahme an der 88. Tagung der Kommission Staatsschutz, Burg/Berlin-Brandenburg im Zeitraum vom 22. bis 23. Januar 2020 geplant. 13. Inwiefern besteht nach Ansicht der FIU Optimierungsbedarf bei der Software GoAML, um den vielfältigen Anforderungen des Aufgabenbereichs der FIU technisch angemessen zu begegnen? Die Anforderungen an die bei der FIU eingesetzte IT steigen sowohl hinsichtlich des Umfangs der zu verarbeitenden Daten als auch bezüglich des fachinhaltlichen Bedarfs der FIU stetig an. Die Anforderungen, die die FIU an go- AML hat, werden über goAML International User Group eingebracht. 14. Inwiefern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung Fortschritte hinsichtlich der technischen Harmonisierung und Zentralisierung des „lokalen “ polizeilichen Datenbestands der Länder, die etwa im Rahmen des Projekts „Polizei 2020“ des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) angestrebt wird? Die Strategie des Programms Polizei 2020 verfolgt das Ziel, allen Polizeibeamtinnen und -beamten nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben und unter besonderer Berücksichtigung des Datenschutzes, zu jeder Zeit und an jedem Ort die für die polizeiliche Arbeit erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen. Hierfür verfolgt das Programm u. a. die Harmonisierung und Konsolidierung des polizeilichen Informationswesens und der unterstützenden Systeme durch die Bereitstellung eines einheitlichen Verbundsystems mit zentralem polizeilichem Datenbestand („Datenhaus“). Es wurde bereits eine Planung für die Modernisierung des polizeilichen Informationsmanagements sowie die zeitliche Umsetzungsplanung erstellt. In diesem Jahr werden die Grundlagen für die technische Abbildung der polizeilichen Sachbearbeitung gelegt, entsprechende Konzepte erstellt und mit der Umsetzung erster Bestandteile begonnen. a) Inwiefern wird ein automatisierter Zugriff der FIU auf den sogenannten lokalen polizeilichen Datenbestand angestrebt? Ein automatisierter Zugriff auf den lokalen polizeilichen Datenbestand ist derzeit nicht geplant. Für die der FIU gesetzlich vorgesehenen Abrufmöglichkeiten von polizeilichen Datenbeständen nutzt die FIU eine dafür vorgesehene zentrale IT-Schnittstelle. b) In welchem Umfang hat die FIU von den ihr nach § 31 Absatz 1 und 2 GwG zustehenden Rechten auf Auskunft Gebrauch gemacht? Über den Umfang der auf der Grundlage des § 31 Absatz 1 GwG jeweils erbetenen Auskunft führt die FIU keine Statistik. c) Welche Kenntnisse hat die FIU über die Anzahl von Treffern in kritischen Dateien der Länder, die es aufgrund von Datenbankabgleichen der FIU auf Basis von § 31 Absatz 1 und 2 GwG gab? Unter Bezugnahme auf die vorstehende Antwort zu Frage 14b erfolgen im Rahmen des erfragten Auskunftsrechts nach § 31 Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 GwG keine Datenbankabgleiche der FIU. Drucksache 19/16595 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Soweit mit der Frage die Regelung des § 31 Absatz 4 Satz 3 und 4 GwG gemeint sein sollte, kann keine Aussage getroffen werden, da die FIU bislang keine originäre Kenntnis von erzeugten Treffern in einem besonders geschützten Datenbestand erhält. Die FIU erhält lediglich indirekt Kenntnis über einen solchen Treffer, wenn die datenbesitzende Behörde gem. § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG mit der FIU Kontakt aufgenommen hat. Im Jahr 2019 haben die Strafverfolgungsbehörden der Länder die FIU in 1.313 Vorgängen (Stand: 16. Dezember 2019) über derartige Treffer informiert. 15. Wie verhält sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Rückmeldequote der Strafverfolgungsbehörden gegenüber der FIU? Welche Maßnahmen wurden getroffen, und welche werden weiter angestrebt , um die aus Sicht der Fragestellenden zu geringe Rückmeldequote zu erhöhen? Auf die Antwort zu Frage 14c wird verwiesen. Die FIU wird weiterhin kontinuierlich sowohl im Rahmen von Tagungen als auch anlässlich bilateraler Austausche mit den Partnerbehörden auf die Bedeutung der in Rede stehenden Daten für die Aufgabenwahrnehmung der FIU hinweisen und entsprechend sensibilisieren . Durch die zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Anpassung des § 31 Absatz 4 GwG erhält die FIU künftig automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers in einem als besonders schutzwürdig eingestuft Datenbestand und darüber, wer datenbesitzender Teilnehmer am polizeilichen Informationsverbund ist. 16. Wie viele Beschäftigte hat die FIU zum heutigen Stichtag insgesamt? In der FIU sind insgesamt 438 Beschäftigte eingesetzt (Stichtag: 3. Dezember 2019). Die Zahl umfasst sowohl Stammbeschäftigte als auch vorübergehend eingesetzte ausgebildete Zöllnerinnen und Zöllner aus anderen Geschäftsbereichen (Geschäftsaushilfen). a) Wie hoch ist die Zielgröße der Stammbeschäftigten, und wie viele Stammbeschäftigte sind derzeit bei der FIU beschäftigt? Im Rahmen der Aufstellung der Haushalte für die Jahre 2018 und 2019 ist für die FIU ein Personalbedarf von 475 Arbeitskräften (AK) (400 AK für die fachliche Aufgabenerledigung sowie 75 AK für die aufgabenübergreifend unterstützenden Bereiche Organisation, Personal und Haushalt sowie IT, siehe auch Antwort zu Frage 16c anerkannt worden. Gegenwärtig sind bei der FIU bereits 277 Stammbeschäftigte tätig. b) Wie hoch ist die Zielgröße der Geschäftsaushilfen, und wie viele Geschäftsaushilfen sind derzeit bei der FIU beschäftigt? Was sind die konkreten Tätigkeiten der Geschäftsaushilfen? Die Zielgröße betrug im Februar 2018 ursprünglich 112 Geschäftsaushilfen. Diese Zielgröße ist jedoch zwischenzeitlich gegenstandslos geworden; die Anzahl wird fortlaufend bedarfsadäquat angepasst. Die gegenwärtig insgesamt 161 eingesetzten Geschäftsaushilfen werden je nach Qualifikation und Expertise mit der Erledigung ausgesuchter Verdachtsmeldungen , sonstiger Vorgänge und damit im Zusammenhang stehender Aufgaben betraut . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16595 In Einzelfällen wurden Geschäftsaushilfen auch im Rahmen der Wahrnehmung von Grundsatz- und Querschnittsaufgaben eingesetzt. c) Wie hoch ist die Zielgröße der Serviceeinheiten, und wie viele Serviceeinheiten sind derzeit bei der FIU beschäftigt? Was sind die konkreten Tätigkeiten der Serviceeinheiten? Die Anzahl der AK für die aufgabenübergreifend unterstützenden Querschnittsbereiche beträgt als Zielgröße 75. Die dortigen konkreten Tätigkeiten betreffen die Betreuung u. a. des FIU-Personals aus organisatorischer, personalwirtschaftlicher , haushalterischer und IT-technischer Sicht. d) Wie viele Dienstposten bzw. Arbeitsplätze wurden im laufenden Jahr ausgeschrieben, und wie viele sind davon unbesetzt? Es erfolgen kontinuierlich interne sowie externe Ausschreibungen. In den Jahren 2018/2019 (erfolgte Ausschreibungen im Zeitraum November 2018 bis zum Stichtag 31. Dezember 2019) wurden insgesamt 150 Arbeitsplätze/Dienstposten ausgeschrieben, wovon bereits insgesamt 95 besetzt werden konnten. Mitte Januar 2020 endet die Ausschreibungsfrist für 36 Arbeitsplätze/Dienstposten ; nach einer ersten kursorischen Auswertung der Bewerbungen kann mit weiteren Personalzuwächsen gerechnet werden. e) Wie viele Verbindungsbeamte und Verbindungsbeamtinnen der FIU sind in welche Bundesländer entsandt? Im Rahmen einer Pilotierung wurden im Jahr 2019 insgesamt sechs Verbindungsbeamte /innen an insgesamt sieben LKÄ der Bundesländer Baden- Württemberg, Berlin, Hessen, Hamburg gemeinsam mit Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Sachsen entsandt. Die flächendeckende Etablierung von FIU-Verbindungsbeamten/innen bei den LKÄ der übrigen Bundesländer wird zeitnah und in enger Abstimmung mit den Partnerbehörden angestrebt . 17. Inwiefern besteht nach Kenntnis der Bundesregierung ein Unterschied zwischen sogenannten Abstandsnahmen und dem Monitoring der FIU? Die FIU übermittelt auf der Grundlage des § 32 Absatz 2 GwG nur solche Sachverhalte an Strafverfolgungsbehörden, bei denen sie im Rahmen ihrer Analyse festgestellt hat, dass der betroffene Vermögensgegenstand im Zusammenhang mit einer Straftat steht. Wird ein solcher Zusammenhang nicht festgestellt , sieht die FIU von der Fertigung eines Analyseberichts und einer Übermittlung an andere Behörden ab (Abstandnahme). Sämtliche Informationen – also insbesondere alle eingegangenen Meldungen – verbleiben jedoch als Information in der Datenbank und werden stetig mit neu eingehenden Informationen abgeglichen (Monitoring). Sobald die im Informationspool /Monitoring befindliche Verdachtsmeldung aufgrund neuer Informationen und Erkenntnisse zu einem werthaltigen Sachverhalt „erstarkt“, erfolgt eine Abgabe an die jeweilige Strafverfolgungsbehörde. Insoweit ist die „Abstandnahme“ eine Einzelentscheidung zu einem bestimmten Zeitpunkt, das Monitoring ein fortlaufender Prozess. Drucksache 19/16595 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 18. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass im Geschäftsverteilungsplan der Generalzolldirektion (Stand: Dezember 2017) unter Direktion V – Allgemeines Zollrecht vermerkt ist, dass die Bescheinigende Stelle „organisatorisch der Direktionsleitung direkt unterstellt“ ist? Ja, in dem Geschäftsverteilungsplan der Generalzolldirektion ist unter Direktion V – Allgemeines Zollrecht vermerkt, dass die Bescheinigende Stelle organisatorisch der Direktionsleitung direkt unterstellt ist. 19. Welche Position vertritt das BMF in Bezug auf Bestrebungen auf europäischer Ebene (vgl. den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Bewertung des Rahmens für die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen für Geldwäsche-Verdachtsanzeigen (FIU)COM (2019) 371), eine einzige Kontaktstelle innerhalb der EU zu schaffen, der alle Verdachtsmeldungen über Transaktionen zugeleitet werden, die im Zusammenhang mit Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung stehen können? a) Wie steht die Bundesregierung Überlegungen gegenüber, dass die einzelnen zentralen Meldestellen durch die einzige Kontaktstelle entlastet würden, da diese dann für Meldungen mit grenzüberschreitendem Bezug und Weiterleitungen an andere zentrale Meldestellen bzw. an die betreffenden FIUs zuständig wäre? b) Steht die Bundesregierung einem System offen gegenüber, in dem Informationen oder Erkenntnisse einer einzigen Kontaktstelle gemeldet werden, die Teil eines Koordinierungs- und Unterstützungsmechanismus ist? Die Fragen 19 bis 19b werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung unterstützt Verbesserungen im Bereich der Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf nationaler und internationaler Ebene und wird auch Überlegungen für einen Koordinierungs - und Unterstützungsmechanismus prüfen. 20. Inwiefern ist die Bundesregierung den von der Fraktion der FDP am 30. November 2018 an das BMF übersandten Hinweisen nachgegangen, in denen die Staatsanwaltschaft Itzehoe in Schleswig-Holstein den Vorwurf gegenüber der FIU erhebt, dass anfänglich vermehrt Fristfälle nicht fristgerecht weitergeleitet worden sind und dies noch immer gelegentlich auftrete? a) Hat die Bundesregierung mit der Staatsanwaltschaft Itzehoe Kontakt aufgenommen, um dem Vorwurf nachzugehen? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung dem Vorwurf nachgegangen (bitte sowohl mündliche als auch schriftliche Kontaktaufnahmen benennen)? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs nicht an die zuständige Strafverfolgungsbehörde herangetreten ? b) Hat die Bundesregierung mit den Verpflichteten, die im Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft Itzehoe ansässig sind, Kontakt aufgenommen, um den Vorwürfen nachzugehen? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? c) In welchen dieser Fälle konnte nicht mehr das gesamte Geld festgesetzt bzw. die Transaktion angehalten werden? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16595 d) Wie hoch war die Summe der einzelnen Fristfälle? e) Seit welchem Datum kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft Itzehoe korrekt sind und die FIU verspätet Fristfälle an die Staatsanwaltschaft Itzehoe weitergeleitet hat? f) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihren Nachforschungen gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? 21. Inwiefern ist die Bundesregierung den Belegen von verspätet weitergeleiteten Fristfällen nachgegangen, die auf Bitten der Fraktion der FDP vor der 38. Sitzung des Finanzausschusses im Deutschen Bundestag an die Ausschussmitglieder verteilt wurde (vgl. Schriftliche Anfrage der FDP im Bayerischen Landtag, Drucksache 18/680)? a) Ist die Bundesregierung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des betroffenen Bundeslandes herangetreten? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung mündlich oder schriftlich dem Vorwurf nachgegangen? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs nicht an die zuständige Strafverfolgungsbehörde herangetreten ? b) Wurde die FIU nach Kenntnis der Bundesregierung bereits vor der übersandten Liste von Fällen auf die dort dargestellten Versäumnisse der FIU mündlich oder schriftlich hingewiesen? Falls ja, wann, und von welcher Stelle? c) Wann ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Nachforschungen an Verpflichtete herangetreten, um den Missständen nachzugehen? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? d) In welchen dieser Fälle konnte nicht mehr das gesamte Geld festgesetzt bzw. die Transaktion angehalten werden? e) Wie konnte es zu dieser nach Ansicht der Fragestellenden hohen Anzahl an verspätet weitergeleiteten Fristfällen kommen? f) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei den Fällen gekommen ? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? 22. Inwiefern ist die Bundesregierung dem in der 16. Sitzung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages vom 10. Oktober 2018 vorgebrachten Vorwurf gegenüber der FIU nachgegangen, dass der FIU Fehler bei der Bearbeitung einer Verdachtsmeldung der Hamburger Sparkasse unterlaufen sind, bei der es um Vermögenswerte in Höhe von rund 400.000 Euro ging? a) Hat die Bundesregierung mit der Hamburger Sparkasse Kontakt aufgenommen , um dem Vorwurf nachzugehen? Drucksache 19/16595 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Hat sich die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung dieses Vorwurfs an die für Hamburg zuständige Strafverfolgungsbehörde gewendet ? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung dem Vorwurf nachgegangen (bitte sowohl mündliche als auch schriftliche Kontaktaufnahmen benennen)? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs nicht an die für Hamburg zuständige Strafverfolgungsbehörde herangetreten? c) Wann hat die Hamburger Sparkasse den besagten Fall der FIU gemeldet ? Hat sie den Fall als Fristfall ausgewiesen? d) Kann die Bundesregierung den Vermögenswert des oben genannten Fristfalls bestätigen? e) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei der Prüfung dieses Vorwurfs gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? 23. Inwiefern ist die Bundesregierung den Hinweisen aus der schriftlichen Stellungnahme des Thüringer Landeskriminalamts zum Fachgespräch im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages am 21. März 2018 zur „Aktuellen Situation bei der FIU“ nachgegangen, bei der unter Anwesenheit namhafter Vertreter des Zolls und des BMF der Vorwurf erhoben wurde, dass Fristfälle von der FIU nicht rechtzeitig an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Thüringen weitergeleitet wurden? a) Zu welchem Datum ist die Bundesregierung erstmals an das Thüringer Landeskriminalamt herangetreten, um den in der Stellungnahme aufgeführten konkreten Hinweisen für eine verspätete Weiterleitung von Fristfällen nachzugehen? Wurde sich nach allen benannten Fällen erkundigt oder wurden Fälle aus einem Zeitraum ausgelassen? Falls nein, weshalb wurde welchen Fällen und Hinweisen nicht nachgegangen ? b) Wie oft, wann, und von wem wurde die Bundesregierung auf diese Vorwürfe hingewiesen, bevor sie die Vorwürfe selbst bestätigen konnte? c) Seit welchem Datum kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Vorwürfe des Landeskriminalamts Thüringen korrekt sind und die FIU verspätet Fristfälle an das Landeskriminalamt Thüringen weitergeleitet hat? d) In welchen dieser Fälle konnte nicht mehr das gesamte Geld festgesetzt bzw. die Transaktion angehalten werden? e) Wie hoch war die Summe der einzelnen Fristfälle? f) Wann ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Nachforschungen an Verpflichtete herangetreten, um den Missständen nachzugehen? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16595 g) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei der Prüfung dieses Vorwurfs gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? 24. Inwiefern ist die Bundesregierung den von der Fraktion der FDP am 30. November 2018 an das BMF übersandten Hinweisen nachgegangen, in denen das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg den Vorwurf gegenüber der FIU erhebt, dass es insbesondere in der Anfangsphase der Neuausrichtung der FIU zu verspäteten Weiterleitungen von Fristfällen durch die FIU gekommen sei? a) Hat die Bundesregierung mit dem Polizeipräsidium des Landes Brandenburg Kontakt aufgenommen, um dem Vorwurf nachzugehen? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung dem Vorwurf nachgegangen (bitte sowohl mündliche als auch schriftliche Kontaktaufnahmen benennen)? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs nicht an die zuständige Strafverfolgungsbehörde herangetreten ? b) Wie oft, wann, und von wem wurde die Bundesregierung auf diese Vorwürfe hingewiesen, bevor sie die Vorwürfe selbst bestätigen konnte? c) Wann ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Nachforschungen an Verpflichtete herangetreten? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? d) In welchen dieser Fälle konnte nicht mehr das gesamte Geld festgesetzt bzw. die Transaktion angehalten werden? e) Seit welchem Datum kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Vorwürfe des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg korrekt sind und die FIU verspätet Fristfälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Brandenburg weitergeleitet hat? f) Wie hoch war die jeweilige Summe der benannten Fristfälle? g) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihren Nachforschungen gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? 25. Inwiefern ist die Bundesregierung den von der Fraktion der FDP am 30. November 2018 an das BMF übersandten Hinweisen, in denen das Landeskriminalamt Niedersachsen und die Landesregierung Niedersachsen auf Antwort der Anfrage der Fraktion der FDP im Niedersächsischen Landtag vom 13. November 2018 (Drucksache 18/2092) den Vorwurf gegenüber der FIU erhebt, dass es zu verspäteten Weiterleitungen von Fristfällen durch die FIU gekommen sei, und inwiefern ist die Bundesregierung diesen Belegen von Fristfällen nachgegangen? Drucksache 19/16595 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode a) Hat die Bundesregierung mit dem Landeskriminalamt Niedersachsen Kontakt aufgenommen, um den Vorwürfen nachzugehen? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung den Vorwürfen nachgegangen (bitte sowohl mündliche als auch schriftliche Kontaktaufnahmen benennen)? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung der Vorwürfe nicht an das Landeskriminalamt Niedersachsen herangetreten ? b) Wann ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Nachforschungen an Verpflichtete herangetreten, die von den benannten Fällen aus Niedersachsen betroffen sein könnten? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? c) In welchen dieser Fälle konnte nicht mehr das gesamte Geld festgesetzt bzw. die Transaktion angehalten werden? d) Seit welchem Datum kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Vorwürfe des Landeskriminalamts Niedersachsen und der Landesregierung Niedersachsen korrekt sind und die FIU verspätet Fristfälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Niedersachsen weitergeleitet hat? e) Wie hoch war die jeweilige Summe der benannten Fristfälle? f) Wie oft, wann, und von wem wurde die Bundesregierung auf diese Vorwürfe hingewiesen, bevor sie die Vorwürfe selbst bestätigen konnte? g) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihren Nachforschungen in diesen konkreten Fällen aus Niedersachsen gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? h) Inwiefern ist die Bundesregierung dem Vorwurf nachgegangen, dass es zwei Verdachtsmeldungen mit Terrorismusbezug gab, die von den Verpflichteten als eilbedürftig gemeldet wurden, und bei denen es sich in einem Fall um eine Verspätung von mehr als einem Monat und in einem anderen Fall um eine Verspätung von mehr als sechs Monaten handelte? 26. Inwiefern ist die Bundesregierung den von der Fraktion der FDP am 30. November 2018 an das BMF übersandten Hinweisen nachgegangen, in denen das Landeskriminalamt Baden-Württemberg den Vorwurf gegenüber der FIU erhebt, dass es einige Verdachtsmeldungen gab, bei denen die Frist bereits abgelaufen war oder die erst am letzten Tag der Frist aus § 46 Absatz 1 Nummer 2 GwG übersandt wurde, wodurch ein kriminalpolizeiliches Handeln nahezu ausgeschlossen war? a) Hat die Bundesregierung mit dem Landeskriminalamt Baden- Württemberg Kontakt aufgenommen, um dem Vorwurf nachzugehen ? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung dem Vorwurf nachgegangen (bitte sowohl mündliche als auch schriftliche Kontaktaufnahmen benennen)? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs nicht an das Landeskriminalamt Baden-Württemberg herangetreten? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16595 b) Wann ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Nachforschungen an Verpflichtete herangetreten, die von den benannten Fällen aus Baden- Württemberg betroffen sein könnten? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? c) In welchen dieser Fälle konnte nicht mehr das gesamte Geld festgesetzt bzw. die Transaktion angehalten werden? d) Seit welchem Datum kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Vorwürfe des Landeskriminalamts Baden-Württemberg korrekt sind und die FIU verspätet Fristfälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Baden-Württemberg weitergeleitet hat? e) Wie hoch war die jeweilige Summe der benannten Fristfälle? f) Wie oft, wann, und von wem wurde die Bundesregierung auf diese Vorwürfe hingewiesen, bevor sie die Vorwürfe selbst bestätigen konnte? g) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihren Nachforschungen gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? 27. Inwiefern ist die Bundesregierung den von der Fraktion der FDP am 30. November 2018 an das BMF übersandten Hinweisen nachgegangen, in denen das Hessische Landeskriminalamt den Vorwurf gegenüber der FIU erhebt, dass es eine Verdachtsmeldung gab, die von dem Verpflichteten als Fristfall gekennzeichnet war und die durch die FIU erst nach Überschreitung der nach der im Geldwäschegesetz vorgegebenen Drei- Tage-Frist eingegangen sei? a) Hat die Bundesregierung mit dem Hessischen Landeskriminalamt Kontakt aufgenommen, um dem Vorwurf nachzugehen? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung dem Vorwurf nachgegangen (bitte sowohl mündliche als auch schriftliche Kontaktaufnahmen benennen)? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs nicht an das Hessische Landeskriminalamt herangetreten ? b) Wann ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Nachforschungen an Verpflichtete herangetreten, die von den benannten Fällen aus Hessen betroffen sein könnten? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? c) In welchen dieser Fälle konnte nicht mehr das gesamte Geld festgesetzt bzw. die Transaktion angehalten werden? d) Seit welchem Datum kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Vorwürfe des Hessischen Landeskriminalamts korrekt sind und die FIU verspätet Fristfälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Hessen weitergeleitet hat? e) Wie hoch war die jeweilige Summe der benannten Fristfälle? f) Wie oft, wann, und von wem wurde die Bundesregierung auf diese Vorwürfe hingewiesen, bevor sie die Vorwürfe selbst bestätigen konnte? Drucksache 19/16595 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode g) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihren Nachforschungen gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? 28. Inwiefern ist die Bundesregierung den von der Fraktion der FDP am 30. November 2018 an das BMF übersandten Hinweisen in Bremen nachgegangen, in denen der Bremer Senat auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der FDP den Vorwurf gegenüber der FIU erhebt, dass es eine Verdachtsmeldung gab, die von dem Verpflichteten als Fristfall gekennzeichnet war, und die durch die FIU erst nach Überschreitung der im Geldwäschegesetz vorgegebenen Drei-Tage-Frist eingegangen sei? a) Hat die Bundesregierung mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Bremen Kontakt aufgenommen, um dem Vorwurf nachzugehen ? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung dem Vorwurf nachgegangen (bitte sowohl mündliche als auch schriftliche Kontaktaufnahmen benennen)? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs nicht an die Behörden in Bremen herangetreten? b) Wann (Datum) ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Nachforschungen an Verpflichtete herangetreten, die von den benannten Fällen aus Bremen betroffen sein könnten? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? c) In welchen dieser Fälle konnte nicht mehr das gesamte Geld festgesetzt bzw. die Transaktion angehalten werden? d) Seit welchem Datum kann die Bundesregierung bestätigen, dass die Vorwürfe des Bremer Senats korrekt sind und die FIU verspätet Fristfälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Bremen weitergeleitet hat? e) Wie hoch war die jeweilige Summe der benannten Fristfälle? f) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihren Nachforschungen gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? 29. Inwiefern ist die Bundesregierung dem in der 14. Sitzung des Innenausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen (Ausschussprotokoll 17/267) nachgegangen, in dem der Vorwurf gegenüber der FIU erhoben wurde, dass die FIU am 23. Februar 2018 eine als Fristfall ausgezeichnete Verdachtsmeldung erhalten habe, die erst am 5. April 2018 von der FIU an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden der Länder weitergeleitet worden sei, und bei der es sich um einen Fall von Terrorfinanzierung in der Größenordnung von 38.000 Euro handelte, mit dem die Hamas unterstützt worden sei? a) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass es in diesem Fall zu einer Überschreitung der Drei-Tage-Frist gekommen ist? Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16595 b) Hat die Bundesregierung mit den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Kontakt aufgenommen, um dem Vorwurf nachzugehen? Falls ja, wann ist welche Stelle der Bundesregierung dem Vorwurf mündlich oder schriftlich erstmals nachgegangen? Falls nein, weshalb ist die Bundesregierung im Rahmen der Prüfung des Vorwurfs nicht an die zuständigen Behörden der Länder herangetreten ? c) Wann (Datum) ist die Bundesregierung im Rahmen ihrer Nachforschungen an Verpflichtete herangetreten, die von den benannten Fällen aus Nordrhein-Westfalen betroffen sein könnten? Weshalb ist die Bundesregierung ggf. nicht an die Verpflichteten herangetreten ? d) Kann die Bundesregierung bestätigen, dass von den insgesamt 38.000 Euro der Transaktion nur 107 Euro festgesetzt bzw. eingefroren werden konnten? Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Festsetzung des Betrages (siehe 14. Sitzung des Innenausschusses des Landtags von Nordrhein-Westfalen, Ausschussprotokoll 17/267)? e) Seit welchem Datum kann die Bundesregierung bestätigen, dass die im Innenausschuss erhobenen Vorwürfe korrekt sind und die FIU verspätet Fristfälle an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet hat? f) Wie oft, wann, und von wem wurde die Bundesregierung auf diese Vorwürfe hingewiesen, bevor sie die Vorwürfe selbst bestätigen konnte ? g) Zu welchem Ergebnis ist die Bundesregierung bei ihren Nachforschungen gekommen? Werden in diesem Fall Fristfälle anders von der zuständigen Strafverfolgungsbehörde bzw. dem zuständigen Land verstanden als von der FIU? Die Fragen 20 bis 29g werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Fragen 20 bis 29g kann nicht öffentlich erfolgen. Die Antworten sind von der FIU als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch “ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft worden, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Einzelheiten zu konkreten Sachverhalten und zur Arbeitsweise der FIU sind im Hinblick auf die fortlaufende Aufgabenerfüllung der FIU im Sinne des § 28 Absatz 1 GwG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung ließe hierzu Rückschlüsse zu, was die künftige Arbeit der FIU beeinträchtigen würde. Insofern könnte die Offenlegung entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland unter dem Blickwinkel der gebotenen frühzeitigen Verhinderung sowie Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nachteilig sein. Dies gilt umso mehr, weil mit den Fragen ebenso die Zusammenarbeit mit Partnerbehörden der FIU wie ebenso mit Verpflichteten zu Einzelsachverhalten erfragt wird. Diese Inhalte berühren das Kernarbeitsverhältnis zwischen Behörden, denen die Verhinderung und Verfolgung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung obliegt, wie ebenso den von der FIU gepflegten vertrauensvollen Umgang mit Verpflichteten und dorti- Drucksache 19/16595 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ge schutzbedürftige Interessen. Die Beantwortung erfolgt mit gesondertem Schreiben.* 30. Handelt es sich bei dem im Zusammenfassenden Bericht der Bescheinigenden Stelle zur Sonderprüfung der Financial Intelligence Unit (Ausschussdrucksache des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages 19(7)-154, S. 16) benannten Fall, bei dem die FIU eingeräumt hat, dass der erforderliche Hinweis auf einen Frist- oder eilbedürftigen Sachverhalt unterblieben ist, um einen der oben aufgeführten Fälle? Falls ja, um welchen Fall handelt es sich? Nein. 31. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Umfang von Geldwäsche in Euro in Deutschland in den jeweiligen letzten drei Jahren unter Berücksichtigung der ihr bekannten Schätzungen aus der wissenschaftlichen Literatur? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen verlässlichen Erkenntnisse vor; sie beteiligt sich daher nicht an Schätzungen. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16595 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333