Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Leif-Erik Holm, Tino Chrupalla, Dr. Heiko Heßenkemper, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 19/16220 – Gegenfinanzierung der geplanten Senkung der EEG-Umlagen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Rahmen der Ausarbeitung des Klimapakets über den Sommer 2019 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier unter anderem eine Senkung der EEG-Umlage (EEG = Erneuerbare-Energien-Gesetz) für den Fall angekündigt, dass eine CO2-Abgabe eingeführt wird (www.de.reuters.com/arti cle/deutschland-klima-altmaier-idDEKCN1UK260). Die Eckpunkte für ein Klimaschutzprogramm 2030 tragen dieser Ankündigung des Bundeswirtschaftsministers insofern Rechnung, als sie zeitgleich mit dem Einstieg in die CO2-Bepreisung eine stufenweisen Senkung der EEG- Umlage ab 2021 (–0,25 ct/kWh) bis 2023 (–0,625 ct/kWh) sowie Senkungen anderer staatlich induzierter Preisbestandteile (Netzentgelte, weitere Umlagen und Abgaben) versprechen (S. 5). Die Bundesregierung führt dazu weiter aus, dass der Zahlungsanspruch gemäß EEG von dieser Senkung unberührt bleibt beziehungsweise die Finanzierung der Förderungsansprüche über Einnahmen aus der CO2-Bepreisung erfolgen soll (www.bmu.de/fileadmin/Daten_BMU/ Download_PDF/Klimaschutz/eckpunkte_klimaschutzprogramm_2030.pdf). Der derzeit im Gesetzgebungsprozess befindliche Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundestagsdrucksache 19/14337) enthält die Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“: „Ausgleichszahlungen an Betreiber für die Stilllegung von Kohlekraftwerken sowie Ausgleichsleistungen zur Entlastung beim Strompreis im Zusammenhang mit der Einführung einer CO2-Bepreisung können aus dem Sondervermögen geleistet werden.“ (S. 16). Im März 2019 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass die Umlage nach dem EEG keine staatliche Beihilfe sei. Zur Urteilsbegründung führten die Richter an, dass Voraussetzung für genehmigungspflichtige Beihilfen nach Europäischem Recht die Finanzierung aus staatlichen Mitteln sei und widersprach damit der Auffassung der Europäischen Kommission, die 2014 festgestellt hatte, dass das EEG 2012 staatliche Beihilfen umfasse (www.lto.de/recht /nachrichten/n/eugh-c40516p-erneuerbare-energien-gesetz-foerderung-staatlic he-beihilfe-stromanbieter/). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16624 19. Wahlperiode 20.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 15. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wann soll die Änderung des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ (vgl. dritter Absatz der Vorbemerkung der Fragesteller) gemäß Planung der Bundesregierung in Kraft treten ? Die im Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes enthaltenen Änderungen des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Energieund Klimafonds“ sind am 18. Dezember 2019 in Kraft getreten.  2. Wie ist der Ausarbeitungsstand eines Gesetzes, welches die EEG- Umlage wie in den Eckpunkten für ein Klimaschutzprogramm 2030 angekündigt senkt, und wann soll die Senkung der EEG-Umlage gemäß Planung der Bundesregierung in Kraft treten (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bereitet derzeit einen entsprechenden Referentenentwurf vor. Das Inkrafttreten des in der Vorbereitung befindlichen Gesetzes ist schnellstmöglich geplant.  3. Welche anderen staatlich induzierten Strompreisbestandteile erwägt die Bundesregierung wie in den Eckpunkten für ein Klimaschutzprogramm 2030 angekündigt (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) gegebenenfalls zu senken? a) Wird eine Senkung der Stromsteuer erwogen, und wenn ja, soll die Stromsteuer auf das in der Europäischen Union zulässige Minimum gesenkt werden, und falls keine Senkung auf das zulässige Minimum erfolgen soll, warum nicht? b) Wird eine Senkung der Umlage nach dem Kraft-Wärme- Kopplungsgesetz erwogen, und wenn nein, warum nicht? c) Wird eine Senkung der Offshore-Netzumlage erwogen, und wenn nein, warum nicht? d) Wird eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Strom erwogen, und wenn nein, warum nicht? e) Wird eine Senkung der Umlage nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung erwogen, und wenn nein, warum nicht? f) Wird eine Senkung der Konzessionsumlage erwogen, und wenn nein, warum nicht? g) Wird eine Senkung der Umlage für abschaltbare Lasten erwogen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 3 bis 3g werden gemeinsam beantwortet. Nach den Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Klimaschutzprogramm 2030 werden die Maßnahmen zur Entlastung der Stromkosten auf eine Absenkung der EEG-Umlage fokussiert.  4. Wird die in den Eckpunkten für ein Klimaschutzprogramm 2030 angekündigte Senkung der EEG-Umlage (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller ) wie ebenfalls angekündigt aus dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ erfolgen? Die Umsetzung der mit dem Klimaschutzprogramm 2030 beschlossenen Entlastung beim Strompreis wird Gegenstand des Aufstellungsverfahrens zum Drucksache 19/16624 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Bundeshaushalt 2021 sein, in dem auch über den Wirtschaftsplan für den Energie- und Klimafonds entschieden wird.  5. Wie viel Prozent der prognostizierten Einnahmen aus dem Handel mit Zertifikaten auf Brennstoffe gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz sollen für die angekündigte Finanzierung der Senkung der EEG- Umlage eingesetzt werden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)? Das Klimakabinett hat im Klimaschutzprogramm 2030 beschlossen, die EEG- Umlage wie folgt abzusenken: 2021 -0,25 ct/kWh, 2022 -0,5 ct/kWh, 2023 -0,625 ct/kWh, danach weitere Absenkungen entsprechend steigender Einnahmen aus Co2-Bepreisung. Zusätzlich zur Senkung der EEG-Umlage wurde die Anhebung der Entfernungspauschale für Fernpendler und eine Entlastung für Wohngeldbezieher beschlossen. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hat eine höhere Co2-Bepreisung und eine zusätzliche Anhebung der Entfernungspauschale beschlossen. Die zusätzlichen Einnahmen werden vollständig zur Senkung der EEG-Umlage ab dem 1. Januar 2021 und ab dem 1. Januar 2024 auch zur Gegenfinanzierung der Anhebung der zusätzlichen Entfernungspauschale für Fernpendler verwendet. Die konkrete Ausgestaltung ist derzeit noch in der Diskussion. Daher lässt sich derzeit noch nicht exakt ermitteln, zu welchem Prozentsatz die Einnahmen aus dem Handel mit Zertifikaten auf Brennstoffe gemäß dem Brennstoffemissionshandelsgesetz zur Reduktion der EEG-Umlage eingesetzt werden. Mit den übrigen Einnahmen werden weitere Maßnahmen des Klimapakets finanziert, von denen die Bürgerinnen und Bürger profitieren sollen.  6. Wird die Finanzierung der EEG-Senkung aus staatlichen Mitteln im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Rechtssache C-405/16 P) erfolgen?  7. Erfüllt die Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage aus Mitteln des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ nach Ansicht der Bundesregierung einen der in Artikel 107 AEUV genannten Sachverhalte, der seitens der Europäischen Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar betrachtet wird? a) Wenn nein, erwägt die Bundesregierung Änderungen oder Aufhebungen von Gesetzen, die die Finanzierung der Senkung der EEG- Umlage aus staatlichen Mitteln ermöglichen und falls ja, welche Gesetze ? b) Wenn nein, erwägt die Bundesregierung, eine Ausnahmegenehmigung nach Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bei der Europäischen Kommission zu beantragen ?  8. Erwägt die Bundesregierung, eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof zu erheben, sollte die Europäische Kommission keine Ausnahmegenehmigung nach Frage 7b erteilen? Die Fragen 6 bis 8 werden gemeinsam beantwortet. Eine anteilige Finanzierung der EEG-Förderung aus dem Bundeshaushalt würde aus Sicht der Bundesregierung eine Neubewertung des Beihilfecharakters des Erneuerbare-Energien-Gesetzes unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich machen. Das Ergebnis dieser Bewertung sowie ggf. weitere Verfahrensschritte hingen von der konkreten Ausgestaltung der Finanzierung ab. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16624  9. Hat die Bundesregierung damit begonnen, auf EU-Ebene auf Änderungen am Europäischen Beihilferecht hinzuwirken, um die Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage aus staatlichen Mitteln bzw. dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zu ermöglichen, und falls ja, welche konkreten Schritte wurden unternommen? 10. Plant die Bundesregierung, auf EU-Ebene auf Änderungen am Europäischen Beihilferecht hinzuwirken, um die Finanzierung der Senkung der EEG-Umlage aus staatlichen Mitteln bzw. dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ zu ermöglichen, und falls ja, auf welche konkreten Änderungen will die Bundesregierung hinwirken? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt Abstand von einer Intervention auf europäischer Ebene, da sich die Frage, ob staatliche Zuschüsse eine Beihilfe darstellen, nach dem primärrechtlich vorgegebenen Beihilfebegriff bemisst. Eine Änderung des Primärrechts wird nicht angestrebt. 11. Hält die Bundesregierung die Finanzierung der Senkung der EEG- Umlage aus Mitteln des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds“ mit Europäischem Beihilferecht für vereinbar? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 6 bis 8 verwiesen. Drucksache 19/16624 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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