Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16270 – Solidaritätszuschlag und Gewerbetreibende V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Informationen des Bundesministeriums der Finanzen – BMF – (www.bu ndesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2019-08-21-faq-solidaritaetszu schlag.html) werden durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 ab 2021 auch 88 Prozent der Gewerbetreibenden vollständig vom Solidaritätszuschlag entlastet, soweit sie Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft sind und ausschließlich Gewerbeeinkünfte erzielen. Nach Angaben des BMF sollen diese Prämissen auf rund 418.000 Unternehmen in Deutschland zutreffen. Weitere 6,8 Prozent dieser Gruppe sollen teilweise entlastet werden, wobei nur 5,2 Prozent nicht entlastet werden. Gerade Selbständige erzielen jedoch nach Ansicht der Fragesteller u. a. zur Altersvorsorge regelmäßig weitere Einkünfte, zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einkünfte aus Kapitalvermögen und andere Einkünfte. Insoweit ist aus Sicht der Fragesteller davon auszugehen, dass viele Gewerbetreibende nicht (vollständig) vom Solidaritätszuschlag entlastet werden , auch wenn sie als Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft tätig sind. 1. Liegen der Bundesregierung Zahlen darüber vor, wie viel Prozent der gewerbetreibenden Einzelunternehmer und Personengesellschafter vom Solidaritätszuschlag vollständig oder teilweise entlastet werden, die neben den Gewerbeeinkünften weitere Einkünfte erzielen? 2. Falls ja, lässt sich auch in absoluten Zahlen beziffern, wie viele Gewerbetreibende unter diesen Voraussetzungen entlastet werden? 3. Liegen der Bundesregierung unter Berücksichtigung weiterer Einkünfte Zahlen darüber vor, in welcher Relation die entlasteten Gewerbetreibenden zu denjenigen Gewerbetreibenden stehen, die auch ab 2021 weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen müssen? Die Fragen 1 bis 3 werden zusammen beantwortet. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16628 19. Wahlperiode 20.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 16. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nach Schätzung der Bundesregierung mit Hilfe eines Mikrosimulationsmodells zur Einkommensteuer auf Grundlage der fortgeschriebenen Daten der amtlichen Lohn- und Einkommensteuerstatistik werden im Jahr 2021 durch das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlages 1995 von den dann voraussichtlich rd. 1,03 Mio. Steuerpflichtigen, die überwiegend gewerbliche Einkünfte erzielen und bisher mit Solidaritätszuschlag (SolZ) bei der Einkommensteuer belastet sind: - rund 79,7 Prozent (rd. 820.000 Steuerpflichtige) vollständig vom SolZ entlastet werden, - rund 9,4 Prozent (rd. 100.000 Steuerpflichtige) teilweise vom SolZ entlastet werden, - rund 10,9 Prozent (rd. 110.000 Steuerpflichtige) nicht beim SolZ entlastet werden. Dementsprechend werden insgesamt rd. 89,1 Prozent dieser Steuerpflichtigen (= 920.000 Steuerpflichtige) ganz oder teilweise beim SolZ entlastet, während 10,9 Prozent dieser Steuerpflichtigen (= 110.000 Steuerpflichtige) keine Entlastung beim SolZ erfahren. 4. Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass gerade Gewerbetreibende , die ohne Rentenversicherungspflicht allein für die Altersvorsorge Leistungen erbringen müssen, durch die Weitererhebung des Solidaritätszuschlages auf Kapitaleinkünfte auch weiterhin belastet werden? 5. Plant die Bundesregierung, den Solidaritätszuschlag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Zwecke der Altersvorsorge abzuschaffen? a) Wenn ja, wann genau? b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung diese Benachteiligung ? 6. Plant die Bundesregierung, den Solidaritätszuschlag auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zum Zwecke der Altersvorsorge abzuschaffen, wenn man mit seinen Einkünften insgesamt unter der neuen Freigrenze des Solidaritätszuschlages liegt? a) Wenn nein, wieso nicht? b) Wie begründet die Bundesregierung die unterschiedliche Behandlung von Einkünften? Die Fragen 4 bis 6b werden zusammen beantwortet. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 8 und 9 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Nichtabschaffung des Solidaritätszuschlags bei der Abgeltungsteuer“ auf Bundestagsdrucksache 19/14585 verwiesen. Im Übrigen wird auf die Begründung im Gesetzentwurf zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995 (Bundestagsdrucksache 19/14103) hingewiesen. Zeitpunkt und Form der Abschaffung des SolZ obliegen der Entscheidung des Gesetzgebers. Drucksache 19/16628 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333