Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Helin Evrim Sommer, Heike Hänsel, Michel Brandt, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15712 – Afrikanische Friedensfazilität des Europäischen Entwicklungsfonds V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Afrikanische Friedensfazilität (AFF) wurde im Dezember 2003 vom EU- Ministerrat beschlossen, um Frieden und Sicherheit in Afrika zu fördern. AFF-Mittel werden bei der EU-Kommission beantragt. Antragsteller sind die Afrikanische Union (AU) oder afrikanische Regionalorganisationen mit einem Friedensauftrag, wie zum Beispiel die Wirtschaftsgemeinschaft Westafrikanischer Staaten (ECOWAS). Neben Friedensmissionen unterstützt die AFF auch die Strukturen der afrikanischen Friedens- und Sicherheitsstruktur, etwa den Friedens- und Sicherheitsrat der AU, die Afrikanische Eingreiftruppe sowie die Schaffung von schnellen Reaktionsmechanismen (vgl. www.die-gdi.de/upl oads/media/AuS_11.2011.pdf). Aus Sicht der Fragesteller ist der rechtliche und politische Rahmen der AFF hochproblematisch: Nach den Verträgen über die Europäische Union dürfen Militäreinsätze nicht mit Gemeinschaftsmitteln bezahlt werden. Deshalb erfolgt die Finanzierung der AFF außerbudgetär über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF), der nicht Teil des EU-Haushalts ist, sondern direkt von einzelnen EU-Mitgliedern finanziert wird. Dem beabsichtigen Verwendungszweck zufolge sollen weder militärische oder verteidigungspolitische Tätigkeiten finanziert noch militärische Akteure unterstützt werden. Ausgenommen ist der Aufbau von Kapazitäten zur Unterstützung von Entwicklung und Sicherheit (vgl. ebd., www.ec.europa.eu/europeaid/regions/africa/continental-co operation/african-peace-facility_en, abgerufen am 14. November 2019). Nach Ansicht der Fragesteller ist bei der AFF folglich keine Trennung von ziviler und militärischer Sicherheit gewährleistet. Dass der AFF dazu dient, auch die Kosten von Soldaten der AU im Einsatz zu decken, zeigt die Finanzierung von Operationen wie AMISOM/Somalia oder der multinationalen Task-Force (MNJTF, G5 Sahel Joint Force) zur Bekämpfung der radikalislamistischen Terrorsekte Boko Haram (vgl. www.ec.europa.eu/commission/ presscorner/detail/de/IP_19_3432, abgerufen am 14. November 2019). Darüber hinaus ist aus Sicht der Fragesteller zu hinterfragen, nach welchen konkreten Kriterien die AFF-Mittel an die Empfänger vergeben werden. Angesichts meist repressiver Sicherheitssysteme in den Empfängerstaaten haben die Fragesteller die Befürchtung, dass die AFF-Mittel möglicherweise auch dazu zweckentfremdet werden können, um demokratische Protestbewegungen Deutscher Bundestag Drucksache 19/16631 19. Wahlperiode 20.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenar beit und Entwicklung vom 17. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. im Inneren zu unterdrücken sowie die Fähigkeiten zur Migrationsabwehr zu erhöhen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die rechtliche Grundlage für die Afrikanische Friedensfazilität (AFF) bilden Artikel 11 des Cotonou-Abkommens sowie die Verordnungen über den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF; www.ec.europa.eu/europeaid/funding/fund ing-instruments-programming/funding-instruments/european-development-fun d_en). Über den EEF hinausgehende besondere ergänzende Bestimmungen für die AFF sieht Artikel 15 der Verordnung 2015/322 vor, der das besondere Antrags - und Genehmigungsverfahren für AFF-Mittel regelt (www.eur-lex.europ a.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32015R0322&from=LT). Das AFF-Aktionsprogramm 2019–2020 (EU-Ratsdokument 8458/19, www.da ta.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8458-2019-INIT/de/pdf), das von den Europäischen Mitgliedstaaten im Ausschuss der Ständigen Vertreter am 17. März 2019 angenommen wurde, gibt den politischen Rahmen für die Unterstützung afrikanisch geführter Konfliktprävention und afrikanisch geführten Konfliktmanagements vor mit dem Ziel, gewaltsamen Konflikten vorzubeugen, bestehende zu lösen und auf dieser Grundlage die wirtschaftliche und soziale Entwicklung auf dem afrikanischen Kontinent zu fördern. Das Aktionsprogramm legt auch die geplanten Finanzmittel, indikativen Maßnahmen sowie Details zum Antragsverfahren für AFF-Mittel fest. 1. Welche finanziellen Gesamtmittel stehen nach Kenntnis der Bundesregierung gegenwärtig für die AFF im EEF zur Verfügung, und nach welchem Beitragsschlüssel verteilen sich diese auf welche einzelnen EU-Mitglieder (bitte nach Beitragssumme pro EU-Mitgliedstaat ausweisen)? Das AFF-Aktionsprogramm 2019–2020 sieht 800 Mio. Euro aus dem EEF vor. Der Beitragsschlüssel richtet sich nach dem Beitragsschlüssel des 11. EEF. Dieser liegt für Deutschland bei rund 20,58 Prozent. Die Beitragsschlüssel aller EU-Mitgliedstaaten am 11. EEF finden sich in Kapitel I, Artikel 1 des Internen Abkommens von 2013: www.eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/? uri=CELEX:42013A0806(01)&from=EN. Im Übrigen verweist die Bundesregierung auf die Vorbemerkung. 2. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den künftigen Finanzierungsbedarf bei der AFF, und nach welchem Prozedere erfolgt die Verständigung und Entscheidung über die zu leistende finanzielle Beteiligung der betreffenden EU-Mitglieder? Die Bundesregierung verweist auf die Antwort zu Frage 102 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP „Vernetztes Handeln in der Außen-, Sicherheitsund Entwicklungspolitik stärken“ auf Bundestagsdrucksache 19/13251. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 3. Was hat die Bundesregierung bislang unternommen, um die Mitwirkungsund Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages bei der außerhalb des EU-Haushalts im EEF finanzierten AFF zu unterstützen (bitte erläutern)? Der Bundestag hat das dem 11. EEF zugrundeliegende Interne Abkommen ratifiziert . Auf Basis des Abkommens gestalten die Finanzierungs- und Durchführungsverordnungen auch die Umsetzung der AFF-Programmierung aus. Die Drucksache 19/16631 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Unterrichtungs- und Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Artikel 23 des Grundgesetzes (GG) und nach dem Gesetz über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschem Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) bleiben unberührt. 4. Welche aktuelle Position vertritt die Bundesregierung bezüglich der weiteren Anschlussfinanzierung der AFF, sobald die bisherige Regelung wie vorgesehen 2020 ausläuft, und mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung dafür sorgen, dass die Mitwirkungs- und Beteiligungsrechte des Deutschen Bundestages im Falle einer Neuregelung gewährleistet werden (bitte erläutern)? Im Rahmen des laufenden 11. EEF für die AFF bereits genehmigte Projekte, deren Umsetzung sich auf einen Zeitraum nach dem 1. Januar 2021 erstreckt, werden weiterhin in dessen Rahmen bis Projektabschluss finanziert. Über die Finanzierung von neuen Aufgaben nach 2021, wie sie vergleichbar derzeit durch die AFF wahrgenommen werden, wird derzeit auf Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes für den mehrjährigen Finanzrahmen der EU (MFR) 2021 bis 2027 und eine Europäische Friedensfazilität (EFF) beraten. Die Bundesregierung unterstützt grundsätzlich die Einrichtung eines neuen, außerhalb des EU-Haushaltes angesiedelten Instruments (Europäische Friedensfazilität) u. a. zur Finanzierung der Maßnahmen, die bislang über die AFF finanziert wurden. Die Unterrichtungs- und Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Artikel 23 GG und EUZBBG bleiben unberührt. 5. Welche finanziellen Mittel hat die Bundesregierung dem EEF für die AFF seit deren Einrichtung aus dem Bundeshaushalt insgesamt zur Verfügung gestellt (bitte pro Jahr, Betrag und unter Angabe des konkreten Einzeltitels im Bundeshaushalt auflisten)? Die Bundesregierung zahlt mit 27 anderen europäischen Mitgliedstaaten jährlich nach Abruf durch die Europäische Kommission bedarfsgerecht in den jeweiligen EEF ein, aus dem die AFF finanziert wird. Einzahlungen in den EEF erfolgen über den Haushaltstitel 2303 89602 7. Aus dem 9. bis 11. EEF wurden bis Ende 2018 folgende Mittel für die AFF zur Verfügung gestellt: EEF Bereitgestellte Mittel (in Mio. Euro) 9. EEF 347,7 10. EEF 751,3 11. EEF 1.586,2 Summe 2.685,2 Zu den in der Tabelle aufgeführten Mitteln kommen aus dem 10. EEF weitere Mittel hinzu. So haben die Europäischen Mitgliedstaaten mit Beschluss des Rates vom 15. April 2019 über die Zuweisung freigegebener Projektmittel des 10. Europäischen Entwicklungsfonds für die Auffüllung der Friedensfazilität für Afrika (Beschluss 2019/640) der AFF freigegebene Projektmittel des 10. EEF in Höhe von bis zu 445,9 Mio. Euro zugewiesen (www.eur-lex.europa.eu/ legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019D0640&from=DE). Diese Mittel werden unter Anwendung des Beitragsschlüssels der Mitgliedstaaten des Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16631 11. EEF verwendet. Deutschland war am 11. EEF entsprechend dem in der Antwort zu Frage 1 genannten Beitragsschlüssel beteiligt. Für den 9. EEF ist der Beitragsschlüssel für Deutschland 23,36 Prozent, für den 10. EEF 20,50 Prozent. 6. Welche inhaltlichen Voraussetzungen müssen die Antragsteller erfüllen, um AFF-Mittel aus dem EEF zu erhalten, und welche Rolle spielen hierbei Kriterien wie die Rechtsstaatlichkeit, die Einhaltung von demokratischen Grundrechten sowie der Schutz der Menschenrechte (bitte erläutern )? Ziele und Förderkriterien sind in Artikel 1 der Verordnung über die Durchführung des 11. EEF (2015/322) geregelt. Das AFF-Aktionsprogramm 2019–2020 sieht in der Beschreibung der Maßnahmen das Mainstreaming des Schutzes von Menschenrechten in allen Maßnahmen vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 7. Werden die AFF-Mittel nach Kenntnis der Bundesregierung ausschließlich von der AU bzw. von afrikanischen Regionalorganisationen im Auftrag ihrer Mitglieder bei der Europäischen Kommission beantragt, oder können auch die nationalen Regierungen von AU-Mitgliedern diesbezügliche Anträge stellen? Appendix 1 des AFF-Aktionsprogramms 2019–2020 legt das Antragsverfahren für AFF-Mittel fest. AFF-Mittel können ausschließlich von der Afrikanischen Union sowie afrikanischen Regionalorganisationen/subregionalen Organisationen und Mechanismen, nicht jedoch von nationalen Regierungen beantragt werden. Regionalorganisation oder subregionale Organisationen und Mechanismen sind nur dann antragsberechtigt, wenn sie der Afrikanischen Friedens- und Sicherheitsarchitektur (APSA) angehören und/oder Friedens- und Sicherheitsoperationen mit einem Mandat des Friedens- und Sicherheitsrats der AU durchführen . 8. Welche Friedens- und Sicherheitsvorhaben wurden bzw. werden nach Kenntnis der Bundesregierung bislang mit AFF-Mitteln über den EEF in den Empfängerstaaten finanziert (bitte nach Empfänger, Projekt bzw. Vorhaben , Zeitraum bzw. Laufzeit und Finanzsumme auflisten)? Die zwischen 2004 und 2018 mit AFF-Mitteln geförderten Vorhaben sind den jeweiligen, seit 2009 jährlich veröffentlichten, AFF-Jahresberichten der Europäischen Kommission zu entnehmen. Der Jahresbericht 2009 deckt die Mittelzuweisungen seit Einführung der AFF 2004 bis 2009 ab. Jahres bericht Quelle 2009 https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/annual-report-2009-african-peace-facility_en.pdf 2010 https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/annual-report-2010-african-peace-facility_en.pdf 2011 https://ec.europa.eu/europeaid/sites/devco/files/annual-report-2011-african-peace-facility_en.pdf 2012 www.africa-eu-partnership.org/en/stay-informed/publications/african-peace-facility-annual-report-2012 2013 www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/documents/ar2013_apf_web_0.pdf Drucksache 19/16631 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Jahres bericht Quelle 2014 www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/documents/african_peace_facility_annual_report_2014_en.pdf 2015 www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/documents/apf-report-2015-en.pdf 2016 www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/documents/apf_ar2016_en_v1_web.pdf 2017 www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/documents/apf-annual-report-2017_en.pdf 2018 www.africa-eu-partnership.org/sites/default/files/documents/apf_annual_report_2018_eng_002.pdf Die Bundesregierung verweist für geplante Mittelzuweisungen für 2019–2020 auf die indikative Planung des AFF-Aktionsprogramms 2019–2020. 9. Nach welchen Mechanismen bzw. durch welche Stellen wird nach Kenntnis der Bundesregierung vor der Freigabe der AFF-Mittel geprüft, ob und inwieweit deren Verwendung in den Empfängerstaaten zivilen oder militärischen Sicherheitszwecken dient (bitte erläutern)? Die Bundesregierung verweist zu den aus AFF grundsätzlich erstattungsfähigen Kosten auf ihre Antwort zu Frage 24 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP zum deutschen Beitrag zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung der europäischen Entwicklungszusammenarbeit auf Bundestagsdrucksache 16/2267 sowie auf das AFF-Aktionsprogramm 2019–2020. Dieses definiert im Appendix zum Antragsverfahren die Mechanismen und beteiligten Stellen vor Freigabe von AFF-Mitteln sowie welche Ausgaben erstattungsfähig sind. 10. In welchem Verhältnis sind nach Kenntnis der Bundesregierung bislang AFF-Mittel in den Empfängerstaaten jeweils in die Bereiche der zivilen und der militärischen Sicherheit geflossen (bitte ggf. auch Schätzungen)? Nach Kenntnis der Bundesregierung flossen in den Jahren 2004 bis 2018 von rund 2,6 Mrd. Euro (92,3 Prozent) der AFF-Mittel in die Unterstützung von afrikanisch geführten Friedensmissionen. Auf den Bereich Frühwarnung entfielen 1,1 Prozent, auf Capacity Building 6,6 Prozent (vgl. AFF-Jahresbericht 2018). 11. Welche Rechenschafts- und Dokumentationspflichten haben die Empfänger gegenüber welchen Stellen in Bezug auf die zweckgemäße Verwendung von erhaltenen AFF-Mitteln (bitte erläutern)? Über die für den 11. EEF einschlägigen Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten führt die Europäische Kommission im Rahmen von Prüfmissionen Kontrollen durch, die im AFF-Aktionsprogramm 2019–2020 niedergelegt sind. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16631 12. In wie vielen Fällen wurden bislang bei welchen Empfängern der AFF nach Kenntnis der Bundesregierung im Nachhinein diesbezügliche Verstöße festgestellt, die welche konkreten Konsequenzen nach sich gezogen haben (bitte erläutern)? Nach Kenntnis der Bundesregierung gab es bislang keine Verstöße im Sinne der Fragestellung. 13. In welchen Empfängerstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung seit Einrichtung der AFF gewaltsame Niederschlagungen von zivilgesellschaftlichen Protesten sowie Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Sicherheitskräfte stattgefunden (bitte erläutern)? Die aus der AFF finanzierten Maßnahmen finden im Rahmen eines umfassenden Konfliktbewältigungskonzepts statt, das den Schutz von Menschenrechten in allen Phasen vorsieht. Zum jeweiligen Kontext der individuellen Maßnahmen wird auf die Antwort zu Frage 8 und die dort genannten AFF- Jahresberichte sowie die Menschenrechtsberichte der Bundesregierung verwiesen . Im Übrigen ist der Begriff „Empfängerstaat“ hier nicht anwendbar, siehe dazu Antwort zu Frage 7. Drucksache 19/16631 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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