Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sören Pellmann, Susanne Ferschl, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. sowie der Abgeordneten Corinna Rüffer, Markus Kurth, Sven Lehmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/15941 – Die Conterganstiftung und ihre Verflechtungen mit Grünenthal V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Contergan-Skandal, der Anfang der 1960er-Jahre aufgedeckt wurde, war einer der größten Arzneimittelskandale Deutschlands – und er ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller bis heute nicht wirklich vollständig aufgeklärt und aufgearbeitet, u. a. hinsichtlich der Verflechtung zwischen der Contergan-Herstellerfirma Grünenthal und der Conterganstiftung. So stellte das Kölner Oberlandesgericht (OLG) im April 2018 fest, dass es Verflechtungen zwischen dem Contergan-Hersteller Grünenthal und der Stiftung gegeben hat: Grünenthal habe Zugriff auf die medizinischen Akten der Opfer gehabt und zwar in Person des Grünenthal-Anwalts H. W., der auch Leiter der medizinischen Kommission der Stiftung war. Ein Grünenthal-Mitarbeiter habe ihm zudem in seiner Stiftungsfunktion zugearbeitet (OLG Köln, Urteil vom 12. April 2018 – 15 U 85/17). Dies – dass Grünenthal Zugang zu den medizinischen Akten der Conterganstiftung hatte – hatte die Conterganstiftung bzw. der damalige Vorsitzende Karl Schucht zuvor vehement bestritten und die Bundesregierung erklärte in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE., sie teile die Auffassung Karl Schuchts (Bundestagsdrucksache 17/13201, insbesondere Vorbemerkung sowie Antworten zu den Fragen 1, 3 und 4). Zu erwarten wäre deshalb aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller eine öffentliche Erklärung bzw. eine Richtigstellung der Bundesregierung. Dies ist bisher nicht erfolgt. Die Geschehnisse weisen nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller erneut darauf hin, dass in der Arbeit der Conterganstiftung mehr Transparenz und eine Demokratisierung angebracht wäre – u. a. durch eine angemessene und wirksame Beteiligung und Vertretung von Contergan-geschädigten Menschen. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16661 19. Wahlperiode 21.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 17. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Leider zeigt die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht ausreichend Gespür und Sensibilität gegenüber den Contergangeschädigten Menschen und ihren Vertreterinnen und Vertretern im Stiftungsrat der Conterganstiftung. Zum neuen Vorstandsvorsitzenden der Stiftung bestellte das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Dieter Hackler, der ab 2014 auch im Stiftungsrat der Grünenthal-Stiftung mitgearbeitet hat. Als der Stiftungsrat der Conterganstiftung auf seiner Sitzung am 5. Dezember 2018 (siehe S. 4 des Protokolls der 108. Stiftungsratssitzung, www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Pro tokolle/2019_03_25_Protokoll_108_Stiftungsratssitzung_Oeffentlicher_Teil .pdf) der Bestellung des neuen Vorsitzenden zustimmte, war dessen Mitarbeit in der Grünenthal-Stiftung den Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertretern allerdings nicht bekannt und wurde auch von Dieter Hackler bei seiner Vorstellung verschwiegen (siehe Pressemitteilung des Bundes Contergangeschädigter und Grünenthalopfer e. V. vom 29. Mai 2019). Zudem wurden auf der 109. Sitzung des Stiftungsrats der Conterganstiftung am 5. Juni 2019 mit der Mehrheit der Ministerialvertreterinnen und Ministerialvertreter Änderungen an der Stiftungssatzung beschlossen (siehe S. 11 bis 14 des Protokolls der 109. Stiftungsratssitzung, www.contergan-infoportal.de/ fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_09_10_Proto koll_109._Stiftungsratssitzung_final.pdf), die nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller u. a. die Informationsrechte der Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter einschränken. Fraglich ist aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, ob das in dieser Form nicht ein Eingriff in die Stiftungsstruktur ist und damit ein Vorgriff auf eine eventuelle Strukturreform. Im Zuge des Gesetzgebungsprozesses zum Vierten Conterganstiftungsänderungsgesetz (2016) hat sich herauskristallisiert, dass eine Reform der Stiftungsstruktur erst nach einer entsprechenden Evaluation erfolgen sollte. Eine solche wurde deshalb in § 25 des Conterganstiftungsgesetzes festgehalten. 1. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass das OLG Köln in seinem Urteil vom 12. April 2018 die auch von der Bundesregierung 2013 aufgestellte Behauptung, die Firma Grünenthal GmbH habe keinen Zugang zu den medizinischen Akten (siehe Bundestagsdrucksache 17/13201, Antwort zu den Fragen 3 und 4) als unwahr bewertet hat (Urteil OLG Köln, 12. April 2018 – 15 U 85/17)? 2. Inwiefern ist zu der zuvor dargestellten Behauptung seitens der Bundesregierung eine Richtigstellung und Erklärung gegenüber dem Deutschen Bundestag und/oder allen Contergan-geschädigten Menschen geplant? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 17/13201) erfolgte auf der Grundlage des damaligen Kenntnisstandes der Bundesregierung. Erst mit dem Aktenfund bei der Firma Grünenthal GmbH im Jahr 2014 hat sich eine andere Sachlage ergeben. Eine von der Conterganstiftung für behinderte Menschen beauftragte Rechtsanwaltskanzlei hat den Sachverhalt umfassend aufgearbeitet . Ein entsprechendes Schreiben, wonach die damalige Antwort auf die zuvor genannte Kleine Anfrage aufgrund der neuen Erkenntnisse nicht mehr zutreffend ist, hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) am 29. August 2018 an den Rechtsanwalt des Klägers in dem genannten Verfahren übersandt. Drucksache 19/16661 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 3. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Hinblick auf die Position, ihr und der Conterganstiftung sei nicht bekannt , dass sich medizinische Akten bei Grünenthal befinden, obwohl den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. J. H. auf der 104. und 107. Stiftungsratssitzung zu entnehmen ist, dass die Stiftung bis 1983 die Akten selbst an mindestens einen damaligen Beschäftigten der Grünenthal GmbH geschickt hat, demnach also sowohl die Stiftung als auch das aufsichtführende Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend davon hätte Kenntnis haben müssen(siehe S. 12 des Protokolls der 104. Stiftungsratssitzung , www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU -DOWNLOADS/Stiftungsrat_und_Vorstand/2017_05_18_Protokoll_104. _Stiftungsratssitzung_OEffentlicher_Teil_nach_AEnderung_2.pdf sowie S. 9/10 des Protokolls der 107. Stiftungsratssitzung der Conterganstiftung, www.contergan-infoportal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/ Protokolle/2018_09_11_Protokoll_107_Stiftungsratssitzung_Oeffentli cher_Teil.pdf)? Der Stiftungsrat der Conterganstiftung für behinderte Menschen hat in seiner 109. Sitzung am 5. Juni 2019 mit den Stimmen der Vertreterin und der Vertreter der Bundesregierung im Stiftungsrat die Zustimmung erteilt, die bisher mit der Thematik befasste Rechtsanwaltskanzlei zu beauftragen, einen Prüfbericht zur Rolle des BMFSFJ im Umgang mit den Grünenthalakten und der Firma Grünenthal GmbH im Zusammenhang mit der Übergabe von Akten durch die Firma Grünenthal GmbH an die Stiftung im Jahr 2014 zu erstellen. Das Ergebnis des Berichts liegt noch nicht vor. 4. Welche Konsequenzen und Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung mit Blick auf die Organisation der Geschäftsstelle aus der Tatsache, dass nach Ansicht der Fragesteller Akten der Conterganstiftung an die Grünenthal GmbH auf nicht transparente Art und Weise weitergegeben wurden? Die angesprochenen Vorgänge betreffen den Zeitraum von 1972 bis 2003, so dass sich daraus keine Schlussfolgerungen für die aktuelle Tätigkeit der Conterganstiftung für behinderte Menschen und ihrer Geschäftsstelle ableiten lassen. 5. In welcher Weise ist nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt, dass für die Erstellung der Studie zur historischen Aufarbeitung der Arbeit der Conterganstiftung für behinderte Menschen Zugang zu allen notwendigen Unterlagen, insbesondere die vom zuständigen Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, gewährleistet ist? Eine umfassende Einsichtnahme in die zur Durchführung der Studie erforderlichen Akten des BMFSFJ und der Conterganstiftung für behinderte Menschen durch das noch zu beauftragende Institut wird sichergestellt. Die Einsichtnahme in die Akten wird auf der Grundlage einer datenschutz- und geheimschutzrechtlichen Prüfung erfolgen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16661 6. Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung die wissenschaftliche Unabhängigkeit der Studie zur historischen Aufarbeitung der Arbeit der Conterganstiftung gewährleistet? Der Stiftungsrat hat einschließlich der Betroffenenvertreter in seiner Sitzung am 27./28. November 2019 beschlossen, dass für die Vergabe der Studie eine öffentliche Ausschreibung erfolgen wird. Die Vergabe wird auf der Grundlage des vom Stiftungsrat beschlossenen Kriterienkatalogs erfolgen. Das gesamte Verfahren und die Durchführung der Studie werden durch einen Beirat begleitet , der sich aus den Stiftungsratsmitgliedern zusammensetzt. 7. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf der 109. Sitzung des Stiftungsrats der Conterganstiftung am 5. Juni 2019 (siehe S. 11 bis 14 des Protokolls der 109. Stiftungsratssitzung, www.contergan-infoportal.de /fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_09_10_Prot okoll_109._Stiftungsratssitzung_final.pdf) eine Änderung der Stiftungssatzung vorgenommen, die aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller die Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter benachteiligt und deren Rechte u. a. mit der Neufassung des § 7 Absatz 6 der Satzung der Conterganstiftung einschränkt? Die Satzungsänderung erfolgte auf der Grundlage des Vierten Änderungsgesetzes des Conterganstiftungsgesetzes. Durch die Änderung der Satzung erfolgte lediglich eine Klarstellung, dass das Informationsrecht der Organmitglieder nur zur Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Befugnisse besteht. Es wird ferner klargestellt, dass die Organmitglieder das Informationsrecht mit der gebotenen Rücksicht ausüben müssen. Das Informationsrecht ist zudem so auszuüben, dass Entscheidungsprozesse des Vorstands nicht beeinträchtigt werden, da der Stiftungsrat eine nachgelagerte Kontrolle über den Stiftungsvorstand hat und keine Mitgeschäftsführung durch den Stiftungsrat erfolgen darf. 8. Inwieweit ist aus Sicht der Bundesregierung sichergestellt, dass die Verkürzung der Einberufungsfrist aus wichtigem Grunde auf drei Tage (§ 8 Absatz 4 der Satzung der Conterganstiftung) nicht mit dem Recht auf ausreichende , gute und selbstbestimmte Vorbereitung und transparente Mitwirkung und Beteiligung der schwerbehinderten Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter kollidiert – insbesondere angesichts der Schwere ihrer Behinderungen und der damit verbundenen Schwierigkeit kurzfristig anreisen zu müssen? Für eine Verkürzung der Ladungsfrist sieht die Stiftungssatzung vor, dass ein wichtiger Grund besteht. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn der Stiftungsrat in der vorherigen Sitzung nicht beschlussfähig war. Auf diese Weise wird der Stiftungsrat in die Lage versetzt, im Einzelfall flexibel handeln und entscheiden zu können. Sofern der Stiftungsrat in seiner vergangenen Sitzung nicht beschlussfähig war, lagen die Sitzungsunterlagen bereits zur vergangenen Sitzung vor, so dass den Stiftungsratsmitgliedern trotz der Verkürzung der Ladungsfrist ausreichend Zeit zur Vorbereitung der erneut einberufenen Sitzung bleibt. Falls ausnahmsweise eine eilbedürftige Entscheidung, wie zum Beispiel eine eilige Personalentscheidung in den Stiftungsorganen zu treffen ist, wird der Inhalt der Sitzung auf diese Frage begrenzt sein, so dass die inhaltliche Vorbereitung daher nicht den Umfang einer regulären Stiftungsratssitzung haben wird. Drucksache 19/16661 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 9. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung mit der Mehrheit ihrer Ministerialvertreter im Stiftungsrat am 5. Juni 2019 (siehe S. 11 bis 14 des Protokolls der 109. Stiftungsratssitzung,: www.contergan-infopor tal.de/fileadmin/downloads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_09_1 0_Protokoll_109._Stiftungsratssitzung_final.pdf) eine Änderung der Stiftungssatzung beschlossen, die auch die Rechte der Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter betrifft, obwohl eine Strukturreform erst nach einer Evaluation der Stiftungsstruktur und deren Beratung durch das Parlament erfolgen sollte – vor allem angesichts dessen, dass der Evaluationsbericht und das zugrunde liegende Gutachten u. a. explizit auf das Informationsrecht der Organmitglieder eingeht (Bundestagsdrucksache 19/12415, u. a. S. 34, 44)? 10. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung mit den Teilen der Satzungsänderung, die nicht auf der Änderung des Conterganstiftungsgesetzes 2016 beruhen (Einschränkung des Informationsrechts in § 7 Absatz 6 sowie Verkürzung der Einberufungsfrist in § 8 Absatz 4 der Satzung der Conterganstiftung), nicht gewartet, bis sich das Parlament mit der Evaluation der Stiftungsstruktur befasst hat – insbesondere, da der Evaluationsbericht und das zugrunde liegende Gutachten explizit auf das Informationsrecht in § 7 Absatz 6 der Satzung der Conterganstiftung eingehen – Bundestagsdrucksache 19/12415, u. a. S. 34, 44 (Antwort bitte begründen)? Die Fragen 9 und 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird zunächst auf die Antwort zu den Fragen 7 und 8 verwiesen, wonach die Regelungen der Stiftungssatzung zum Informationsrecht der Organmitglieder Klarstellungen enthalten und die Verkürzung der Ladungsfrist nur unter den dort genannten Voraussetzungen erfolgt. Der Zweck des Informationsrechts gemäß § 7 Absatz 6 der Stiftungssatzung besteht dem Verwaltungsgericht Köln zufolge darin, den Mitgliedern des Stiftungsrates die Ausübung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und zu erleichtern. Hierzu stehe den Mitgliedern des Stiftungsrates das Recht zu, die Informationen zu verlangen, die ihnen die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes ermöglicht . Insbesondere dürfe durch die Ausübung des Informationsanspruchs nicht in die Zuständigkeiten eines Organs eingegriffen werden. Dementsprechend bestehe das Informationsrecht nur im Umfang dieser Aufgaben (vgl. Gutachten Flick Gocke Schaumburg S. 49 ff. mit Verweis auf VG Köln, Beschluss vom 7.4.2016 – 7L 2989/15 -, juris Rn. 47 und Evaluationsbericht der Bundesregierung S. 38 f.). Auch danach besteht das Informationsrecht aus § 7 Absatz 6 der Stiftungssatzung nur insoweit, wie es zur Ausübung der organschaftlichen Befugnisse des jeweiligen um Auskunft ersuchenden Organmitglieds benötigt wird. Die lediglich klarstellende entsprechende Satzungsänderung war daher im Sinne einer ordnungsgemäßen Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben durch Vorstand und Geschäftsstelle erforderlich. Die Verkürzung der Ladungsfrist war erforderlich, um den Stiftungsrat in die Lage zu versetzen, im Einzelfall flexibel handeln und entscheiden zu können. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16661 11. Widerspricht aus Sicht der Bundesregierung § 7 Absatz 6 letzter Satz der Stiftungssatzung („Der unmittelbaren Entscheidungsvorbereitung dienen auch Entwürfe und Ergebnisse von Beweiserhebungen, Gutachten oder Stellungnahmen Dritter.“) dem in § 4 Absatz 1 Satz 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) normierten Grundsatz? Falls nein, warum nicht? 12. Inwiefern ist es aus Sicht der Bundesregierung mit dem Informationsfreiheitsgesetz vereinbar, wonach „jedermann“ das Recht zur Information über Ergebnisse der Beweiserhebung und Gutachten oder Stellungnahmen Dritter hat (§ 4 Absatz 1 Satz 2 IFG), dass § 7 Absatz 6 der Stiftungssatzung (Fassung vom 5. Juni 2019) in der Konsequenz bedeutet, dass die Organe und Organmitglieder der Conterganstiftung weniger Informationsrechte haben als jeder Bürger (Antwort bitte begründen)? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der § 7 Absatz 6 der Stiftungssatzung ist mit dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vereinbar. Parallel zur satzungsgemäß festgelegten Aufgabenverteilung der Gremien und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (Schoch IFG- Kommentar § 4, 2. Aufl. Rdnr. 41 m.w. Nachweisen) wird hier eine klare Verbindung zu dem geschützten Entscheidungsprozess des Stiftungsvorstandes geschaffen . Zur näheren Begründung wird ergänzend auf die Antwort zu den Fragen 9 und 10 verwiesen. Wie dort schon ausgeführt, trifft die Stiftungssatzung detaillierte Regelungen über die Kompetenzen der Stiftungsorgane. Insbesondere darf durch die Ausübung des Informationsanspruchs nicht in die Zuständigkeiten und den geschützten Entscheidungsprozess eines Organs eingegriffen werden. Dieses Verfahren wurde wegen der Einhaltung von datenschutzrechtlichen Vorgaben gewählt. 13. Wurde die Studie zur Begutachtung der Stiftungsstruktur auch in Abstimmung mit dem Stiftungsrat der Conterganstiftung in Auftrag gegeben , so wie von der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks am 15. Dezember 2016 im Deutschen Bundestag zugesagt („Als Grundlage dafür [Veränderung der Stiftungsstruktur] wollen wir in Abstimmung mit dem Stiftungsvorstand und dem Stiftungsrat ein Gutachten in Auftrag geben , dass die Stiftungsstruktur analysiert.“, siehe Plenarprotokoll 18/209, S. 20886), und waren dabei nach Kenntnis der Bundesregierung auch die Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertreter einbezogen, und falls nein, warum nicht? 14. Inwieweit sieht die Bundesregierung darin ggf. einen Widerspruch zu der von der Parlamentarischen Staatssekretärin Caren Marks am 15. Dezember 2016 zugesagten Mitwirkung des Stiftungsrats der Conterganstiftung ? Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Stiftungsorgane – Vorstand und Stiftungsrat – wurden sowohl in die Vergabe der Studie zur Struktur der Stiftung als auch in die inhaltliche Ausgestaltung einbezogen. Alle Vertreterinnen und Vertreter im Stiftungsrat hatten jederzeit die Möglichkeit , konkrete Vorschläge für die Auswahl eines Projektnehmers vorzulegen. Sie wurden in die inhaltliche Gestaltung der Studie intensiv einbezogen und konnten ihre Anliegen umfassend einbringen. Drucksache 19/16661 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 15. Wie steht die Bundesregierung dazu, dass den Betroffenenvertreterinnen und Betroffenenvertretern (siehe Pressemitteilung des Bundes Contergangeschädigter und Grünenthalopfer e. V. vom 29. Mai 2019) im Stiftungsrat der Conterganstiftung bei der Zustimmung zur Bestellung von Dieter Hackler zum Vorstandsvorsitzenden der Conterganstiftung auf der Stiftungsratssitzung am 5. Dezember 2018 (siehe S. 4 des Protokolls der 108. Stiftungsratssitzung,: www.contergan-infoportal.de/fileadmin/down loads/NEU-DOWNLOADS/Protokolle/2019_03_25_Protokoll_108_Stift ungsratssitzung_Oeffentlicher_Teil.pdf) nicht bekannt war, dass Dieter Hackler zuvor im Stiftungsrat der Grünenthal-Stiftung war? 16. Warum haben nach Kenntnis der Bundesregierung der Stiftungsratsvorsitzende bzw. die Vertreterinnen und Vertreter des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Zuge der Vorstellung und Bestimmung von Dieter Hackler zum Vorstandsvorsitzenden der Conterganstiftung am 5. Dezember 2018 darauf verzichtet, auf die Tätigkeit von Dieter Hackler im Stiftungsrat der Grünenthal-Stiftung hinzuweisen? 17. Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Kritik, dass dieses Vorgehen – also die Tatsache, dass die Mitarbeit von Dieter Hackler in der Grünenthal-Stiftung bei seiner Bestellung zum Vorsitzenden der Conterganstiftung unerwähnt blieb – ein unsensibler Umgang mit den Opfern des Contergan-Skandals darstellt? Die Fragen 15, 16 und 17 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der neue Vorsitzende des Vorstandes der Conterganstiftung für behinderte Menschen hat in Ergänzung zu seiner Vorstellung in der Stiftungsratssitzung vom 5. Dezember 2018 in der Stiftungsratssitzung am 27./28. November 2019 ausführlich zu seinem Verhältnis zu der Firma Grünenthal GmbH und der Grünenthal-Stiftung Stellung genommen. Er hatte sich bereits während seiner Zeit als zuständiger Abteilungsleiter im BMFSFJ für die Belange der Betroffenen eingesetzt und dieses Engagement nach seiner Dienstzeit fortgesetzt. Die Bundesregierung schließt sich der geäußerten Kritik nicht an. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16661 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333