Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Friedrich Straetmanns, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/16202 – Die aufenthaltsrechtliche Lage von Schutzsuchenden aus Somalia und ihren Angehörigen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In Somalia herrscht in nahezu allen Landesteilen Bürgerkrieg. Nach Unicef- Angaben leben allein in den Lagern für Schutzsuchende etwa 2.648.000 Binnenflüchtlinge , von denen über 500.000 in Lagern untergebracht sind. Im August dieses Jahres wurden weitere 27.000 Binnenflüchtlinge gezählt (www.reli efweb.int/report/somalia/unhcr-somalia-factsheet-1-31-august-2019). Insbesondere Frauen und Kinder sind in den dortigen Lagern systematischer sexueller Ausbeutung ausgesetzt, und auch die Rekrutierung von Kindersoldaten ist an der Tagesordnung (www.ohchr.org/en/NewsEvents/Pages/DisplayNews.as px?NewsID=25290&LangID=E). Während Paramilitärs Anschläge und extralegale Hinrichtungen in Somalia durchführen, sind auch die Vertreter der Sicherheitskräfte für eine Vielzahl von Menschenrechtsverletzungen verantwortlich (www.amnesty.org/en/countries/africa/somalia/report-somalia/). Ein Abschiebestopp nach Somalia ist daher nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller dringend geboten. Die bereinigte Schutzquote für Asylsuchende aus Somalia lag im zweiten Quartal 2019 bei 67,3 Prozent (vgl. Bundestagsdrucksache 19/13945). Im ersten Halbjahr 2019 fanden nach Angaben der Bundesregierung zwar nur eine Abschiebung und sechs Zurückschiebungen aus Deutschland nach Somalia statt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/12240), nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller werden jedoch weitere Abschiebungen in das vom Bürgerkrieg zerrüttete Land vorbereitet . Auch somalische Frauen befinden sich aktuell nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in Abschiebehaft. In Deutschland lebende somalische Staatsangehörige sind mit der besonderen Problematik konfrontiert, dass alle somalischen Identitätsdokumente, die nach dem 31. Januar 1991 ausgestellt oder verlängert worden sind, von deutschen Behörden grundsätzlich nicht anerkannt werden – vgl. Allgemeinverfügung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) über die Anerkennung eines Ausländischen Passes oder Passersatzes vom 6. April 2016 (BAnz AT. 25. April 2016 Bl). Stattdessen werden in Deutschland ausgestellte Dokumente für somalische Staatsangehörige regelmäßig mit dem Vermerk „die Daten beruhen auf eigenen Angaben des Ausweisinhabers“ versehen. Dieser Vermerk führt nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller zu Deutscher Bundestag Drucksache 19/16699 19. Wahlperiode 22.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. vielfältigen Problemen bei der Eheschließung, bei der Arbeitsaufnahme insbesondere in sicherheitsrelevanten Bereichen (etwa in Flughäfen, bei Wachdiensten etc.), im Einbürgerungsverfahren und neuerdings auch bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges. Die „geklärte, feststehende Identität“ ist gemäß § 8 oder § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) „zwingende Voraussetzung “ für das Einbürgerungsverfahren. Unter diesem Gesichtspunkt werden die Einbürgerungsanträge von somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern regelmäßig abgelehnt. Im Rahmen von Einbürgerungsverfahren soll nach einem Erlass des Hessischen Innenministeriums vom 6. Juli 2016 (Az. 11-1-01 c08-12-12/003) die Bestätigung von nahen Familienangehörigen, deren Identität selbst zweifelsfrei geklärt ist, bestehende Identitätszweifel beseitigen können. Von dieser Möglichkeit der Beweiserleichterung kann allerdings nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller nur eine geringe Zahl an Einbürgerungsantragstellerinnen und Einbürgerungsantragsteller profitieren, da nur wenige Betroffene Familienangehörige in Deutschland haben und diese oftmals die gleichen Probleme beim Identitätsnachweis erleben. Das Familienverhältnis muss zudem durch einen kostenaufwändigen DNA-Test nachgewiesen werden. Am 12. Juni 2017 konstituierte sich eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe, die einen bundeseinheitlichen Verwaltungsvollzug bei der Feststellung der Identität somalischer Einbürgerungsantragstellerinnen und Einbürgerungsantragsteller erarbeiten soll. Auch in Familienzusammenführungsverfahren sind somalische Staatsangehörige aufgrund der beschriebenen Urkundensituation nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller in vielerlei Hinsicht benachteiligt.  1. Wie viele somalische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger leben mit welchem Aufenthaltsstatus in Deutschland? Zum Stand 30. November 2019 waren im Ausländerzentralregister (AZR) 45.121 Personen mit somalischer Staatsangehörigkeit erfasst. Die weiteren Angaben zum Aufenthaltsstatus der Personen können der nachstehenden Tabelle entnommen werden: Zum Stichtag 30.11.2019 aufhältige somalische Staatsangehörige 45.121 davon nach Aufenthaltsstatus: unbefristete Aufenthaltsrechte 2.402 befristete Aufenthaltsrechte 26.115 Aufenthaltsgestattung 7.428 sonstiges (z. B. Antrag auf Titel gestellt / Duldung / kein Status gespeichert) 9.176  2. Wie viele somalische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sind ausreisepflichtig ? Von den in der Antwort zu Frage 1 genannten 45.121 somalischen Staatsangehörigen waren 4.092 ausreisepflichtig.  3. Wie viele somalische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung in Abschiebehaft, bei wie vielen somalischen Staatsbürgern wird die Abschiebung vorbereitet, und wie viele sind in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 jeweils abgeschoben worden (bitte nach Geschlecht und Minderjährigkeit aufschlüsseln)? Zu den Teilfragen 1 und 2 (Abschiebehaft und Vorbereitung der Abschiebung) liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/16699 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode In den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 sind insgesamt sieben somalische männliche volljährige Staatsbürger auf dem Luftweg in das Heimatland abgeschoben worden.  4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über vollzogene oder geplante Abschiebungen von Frauen und Mädchen nach Somalia, und wie sind diese Abschiebungen vor dem Hintergrund der besonders prekären Lage von Mädchen und Frauen in Camps für Binnenflüchtlinge im Besonderen und Somalia im Allgemeinen zu rechtfertigen, und warum gibt es angesichts der dortigen aktuellen Lage keinen Abschiebestopp insbesondere bezogen auf somalische Frauen und Mädchen (www.ohchr.org/e n/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=25290&LangID=E)? Im Zeitraum Januar bis November 2019 fanden keine Abschiebungen von Frauen und Mädchen nach Somalia statt. Zu geplanten Abschiebungen nimmt die Bundesregierung keine Stellung.  5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über „freiwillige Ausreisen“ nach Somalia im Rahmen welchen Programmes, und inwiefern wurden dafür Gelder gezahlt bzw. auch in Somalia abgerufen (bitte ab 1. Januar 2018 halbjährlich aufschlüsseln)? Die Zahl der geförderten freiwilligen Ausreisen mit dem Bund-Länder- Programm REAG/GARP sowie die dafür verwendeten finanziellen Mittel können der beigefügten Tabelle entnommen werden. Von den im Jahr 2018 erfolgten 25 Ausreisen mit REAG/GARP nach Somalia haben 13 Personen Leistungen im Rahmen des Bundesprogramms StarthilfePlus erhalten. Nach Auskunft der Internationalen Organisation für Migration (IOM) haben hiervon acht Personen die 2. Rate in Somalia abgeholt. Die endgültige Abrechnung für das Programmjahr 2018 und 2019 für StarthilfePlus liegt noch nicht vor. Daher kann für die diesbezüglichen Kosten keine Aussage getroffen werden. Im Rahmen des Europäischen Reintegrationsprogramms ERRIN ist eine Förderung in Somalia erst seit Dezember 2019 möglich. Aktuell liegen hierzu noch keine Zahlen vor. Freiwillige Ausreisen nach Somalia mit REAG/GARP Stand: 02.01.2020 Quelle: IOM Anzahl Kosten Kosten Kosten Personen Bund Länder Gesamt REAG/GARP*** 2018 Abgerechnet 1. Halbjahr 16 17.896,88 € 17.896,99 € 35.793,87 € Abgerechnet 2. Halbjahr 12 7.999,07 € 7.999,17 € 15.998,24 € Abgerechnet Gesamt** 28 25.895,95 € 25.896,16 € 51.792,11 € Ausgereist 1. Halbjahr 14 17.634,23 € 17.634,33 € 35.268,56 € Ausgereist 2. Halbjahr 11 7.766,88 € 7.766,98 € 15.533,86 € Ausgereist Gesamt 25 25.401,11 € 25.401,31 € 50.802,42 € Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16699 Anzahl Kosten Kosten Kosten Personen Bund Länder Gesamt REAG/GARP*** 2019 (bis November)* Abgerechnet 1. Halbjahr 17 21.883,13 € 15.133,25 € 37.016,38 € Abgerechnet 2. Halbjahr 8 10.800,38 € 6.480,44 € 17.280,82 € Abgerechnet Gesamt** 25 32.683,51 € 21.613,69 € 54.297,20 € Ausgereist 1. Halbjahr 15 21.622,96 € 14.873,08 € 36.496,04 € Ausgereist 2. Halbjahr 8 10.800,38 € 6.480,44 € 17.280,82 € Ausgereist Gesamt 23 32.423,34 € 21.353,52 € 53.776,86 € * Die Zahlen für das Jahr 2019 sind vorläufig (Bewilligungen). ** Die Ausreisen im Dezember des Vorjahres werden teils erst im Folgejahr abgerechnet. *** Die Differenz zwischen Abrechnungen und Ausreisen resultiert aus der Tatsache, dass in wenigen Fällen Ausreisejahr und Abrechnungsjahr nicht zusammenfallen.  6. Welche Vereinbarungen bestehen zwischen der Bundesregierung oder der EU und Somalia bezüglich der Rücknahme von somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern? Rückübernahmeabkommen zur Rückkehr mit Somalia bestehen nicht. Eine allgemeine völkerrechtliche Pflicht zur uneingeschränkten Rückübernahme eigener Staatsangehöriger besteht jedoch auch für Somalia, unabhängig von bioder multilateralen Vereinbarungen.  7. In welcher Weise kooperiert die Bundesregierung migrationspolitisch mit der somalischen Regierung? Mit Mitteln der Sonderinitiative Fluchtursachen bekämpfen, Flüchtlinge reintegrieren unterstützt die Bundesregierung in Somalia Binnenvertriebene, aus Nachbarländern rückkehrende Flüchtlinge und aufnehmende somalische Gemeinden .  8. Welche Dokumente können von somalischen Einbürgerungsbewerbern und Einbürgerungsbewerberinnen vorgelegt werden, die ihre Identität nach Ansicht der Bundesregierung hinreichend bestätigen? Es wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.  9. Welche Dokumente werden für die Abschiebung somalischer Staatsbürger und Staatsbürgerinnen verwendet, und trifft es zu, dass die somalische Botschaft nur Pässe für Personen ausstellt, die freiwillig ausreisen oder den Pass für andere Zwecke benötigen, und falls ja, wie werden dann im Falle einer geplanten Abschiebung die entsprechenden Unterlagen beschafft? Die Passersatzbeschaffung obliegt den Ländern. Für Rückführungen werden Pässe und Passersatzpapiere verwendet, die durch die somalischen Behörden Drucksache 19/16699 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode ausgestellt werden oder bereits vorliegen. Zu Satz 2 liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 10. Wie viele Personen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch Botschaftsvorführungen als somalische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger identifiziert (bitte für die Jahre 2018 und 2019 angeben)? 11. Was unternimmt die Bundesregierung, um auszuschließen, dass Personen von der somalischen Botschaft fälschlicherweise als ihre Staatsbürger und Staatsbürgerinnen eingeordnet werden und aufgrund dessen nach Somalia abgeschoben werden? 12. Für wie viele mutmaßlich aus Somalia stammende Personen versuchen die Bundesbehörden im Moment auf welchem Weg Pässe oder andere Reisedokumente zu beschaffen, bzw. wie viele wurden in diesem Jahr bereits beschafft? Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 13. Wie viele Familiennachzugsverfahren zu in Deutschland lebenden somalischen Schutzsuchenden sind bei welchen deutschen Vertretungen in welchen afrikanischen Staaten seit wann anhängig (bitte nach Anzahl der Monate und der jeweiligen Vertretung aufschlüsseln)? 14. Wie viele Familiennachzugsanträge zu in Deutschland lebenden Schutzsuchenden aus Somalia sind bei welchen deutschen Vertretungen in welchen afrikanischen Staaten im Jahr 2019 gestellt worden, und wie viele Visa-Anträge sind seit Jahresbeginn abgelehnt bzw. genehmigt worden? Wie viele der genehmigten Familienzusammenführungen sind bereits erfolgt (bitte auch Art des Visums angeben)? Die Fragen 13 und 14 werden gemeinsam beantwortet. Die Staatsangehörigkeit der Referenzperson, zu der ein Familiennachzug erfolgt , wird in der Visastatistik des Auswärtigen Amts nicht erfasst. Es können daher keine Angaben im Sinne der Fragestellung gemacht werden. 15. Wie viele Anträge auf Familiennachzug wegen Härtefalls wurden gestellt , und in wie vielen Fällen wurde ein Nachzug in diesem Rahmen zu in Deutschland lebenden anerkannten international geschützten Personen bewilligt? In der Visastatistik des Auswärtigen Amts wird erfasst, wie viele Anträge auf Familiennachzug nach § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes bearbeitet und wie viele Visa danach erteilt wurden. Im ersten bis dritten Quartal 2019 wurden weltweit 2.371 dieser Anträge bearbeitet und 589 Visa erteilt. Hierbei ist zu beachten , dass dabei die Staatsangehörigkeit der Antragstellenden sowie der Status der Referenzperson (z. B. Flüchtling nach § 3 AsylG oder Inhaber einer Blauen Karte) nicht gesondert erfasst werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16699 16. In wie vielen Fällen wurde im Rahmen des Familiennachzugsverfahrens zu Schutzsuchenden aus Somalia die Praxis der ausnahmsweisen Anerkennung von anderen „Urkunden, beispielsweise Privatdokumente oder Familienbilder, im Wege der qualifizierten Glaubhaftmachung heranzuziehen “ (Bundestagsdrucksache 19/3722) im Rahmen einer entsprechenden Befragung zur Bekräftigung der gemachten Angaben angewandt, und in wie vielen Fällen führte dies zu einem Nachzug zu in Deutschland lebenden Schutzsuchenden aus Somalia (bitte für 2018 und 2019 quartalsweise angeben)? Zu Art und Umfang der in Visumverfahren vorgelegten Dokumente werden an den Visastellen grundsätzlich keine Daten statistisch erfasst. Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen. 17. Welche Möglichkeiten haben nachzugswillige Angehörige von in Deutschland anerkannten somalischen Flüchtlingen zum Nachweis ihrer Identität, welche Urkunden werden von den Botschaften anerkannt, und welche als „Fälschungen“ oder aus anderen Gründen (bitte benennen) zurückgewiesen? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11j der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4022 wird verwiesen. 18. In welchen Bundesländern werden somalischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern nach Kenntnis der Bundesregierung Erleichterungen bei der Beweisführung oder bei der Mitwirkungspflicht nach § 37 Absatz 1 StAG i. V. m. § 82 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) gewährt, und welche Nachweise müssen nach Auffassung der Bundesregierung im Falle einer solchen Beweiserleichterung vorgelegt werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3722)? Die Bundesregierung geht davon aus, dass die Länder bei der Identitätsklärung nach der zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und allen Ländern abgestimmten „Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren“ vom 20. Juni 2019 verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommen für anerkannte Flüchtlinge bzw. Asylbewerber aufgrund der typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten Erleichterungen bei der Beweisführung in Betracht, nicht aber ein genereller Verzicht auf die Identitätsprüfung (Urteil des BVerwG vom 1.9.2011. 5 C 27/10. juris Rn. 16). Grundsätzlich wird der Nachweis der Identität durch Vorlage eines nationalen Passes oder eines anderen Identitätsdokuments mit Lichtbild aus dem Herkunftsstaat geführt. Können diese Nachweise nicht beschafft werden, so ist die Identität zuvorderst mit anderen Dokumenten mit biometrischen Merkmalen aus dem Herkunftsstaat, andernfalls auch mit Dokumenten ohne biometrische Merkmale nachzuweisen. Führt die zumutbare Mitwirkung des Einbürgerungsbewerbers nicht zu einer Klärung der Identität, so kommen auch andere Beweismittel nach § 26 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Betracht, insbesondere nicht aus dem Herkunftsland stammende Urkunden und der Zeugenbeweis, etwa durch Vernehmung von Personen, die mit dem Einbürgerungsbewerber verwandt sind und deren Identität geklärt ist. Ergänzend können Feststellungen dazu, ob die vom Einbürgerungsbewerber gemachten Angaben stimmig sind, im Rahmen einer persönlichen Befragung des Einbürgerungsbewerbers getroffen werden. Drucksache 19/16699 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Dabei hat auch ein Vergleich mit den Angaben im Asylverfahren sowie im aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu erfolgen. Welche Beweismittel geeignet sind, die Identität zu klären, ist abhängig vom jeweiligen Einzelfall und ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu bewerten. 19. Welche konkreten Ergebnisse, insbesondere in Bezug auf somalische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger und deren Identitätsnachweise, hat die 2016 gegründete Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Identitätsfeststellung (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3722) bei ihren Treffen Ende September 2018 und danach vorgelegt, und inwiefern werden diese umgesetzt ? Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Identitätsfeststellung hat eine „Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren“ erarbeitet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. 20. Wie begründet die Bundesregierung, dass einerseits Ausweisdokumente somalischer Behörden bei aufenthaltsverfestigenden Maßnahmen nicht anerkannt werden, zur Feststellung der Identität bei Abschiebungen aber als ausreichend angesehen werden? Mit Verweis auf die Verpflichtung im Sinne des § 48 Absatz 3 AufenthG sind somalische Staatsangehörige grundsätzlich aufgefordert, im Rahmen der Identitätsfeststellung an der Beschaffung der Identitätspapiere mitzuwirken, wenn sie nicht über einen gültigen Pass oder Passersatz verfügen. Für vollziehbar Ausreisepflichtige gilt nach Maßgabe des § 60b AufenthG die besondere Passbeschaffungspflicht , d. h. alle zumutbaren Handlungen zur Beschaffung eines Passes oder Passersatzes selbst vorzunehmen. 21. Welche Möglichkeiten haben in Deutschland geborene Kinder somalischer Staatsangehöriger, ihre Identität für eine Einbürgerung ausreichend nachzuweisen? 22. Wie kann verhindert werden, dass Kinder von somalischen Staatsbürgern , deren Ausweispapiere nicht anerkannt werden, von der Einbürgerung ausgeschlossen werden, und stellt dieser Ausschluss nach Auffassung der Bundesregierung keine Form der Diskriminierung dar? Käme es nach Auffassung der Bundesregierung infrage, bezüglich Geflüchteten aus Kriegsgebieten wie Somalia die Möglichkeit der Einbürgerung in Deutschland durch Abgabe einer eigenen eidesstattlichen Versicherung oder einer Zeugenerklärung zu den Personaldaten zu ermöglichen ? Die Fragen 21 und 22 werden zusammen beantwortet. Die „Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren “ gilt auch für Kinder somalischer Staatsangehöriger, deren Identität nicht geklärt ist. Nach dieser „Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren“ ist eine eidesstattliche Versicherung allein kein ausreichender Nachweis für die Identität und ist im Staatsangehörigkeitsrecht als Beweismittel auch nicht vorgesehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16699 23. Wie viele Fälle, in denen nach einer allein aufgrund eigener Identitätsangaben und eigener eidesstattlicher Versicherungen erfolgten Einbürgerung festgestellt wurde, dass die Einbürgerung unter Verwendung falscher Identitätsangaben erfolgt ist, sind der Bundesregierung seit dem 31. Januar 2018 bekannt? Nach dieser „Handlungsempfehlung zur Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren “ kommt eine Einbürgerung bei ausschließlich eigenen Angaben zur Identität grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 18, 21 und 22 verwiesen. 24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung von Fällen, bei denen Kindern keine Geburtsurkunden ausgestellt werden, da Zweifel an der Identität der Eltern bestehen, und welche Konsequenzen zieht sie daraus, und wie plant sie, diese nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller diskriminierende und integrationsfeindliche Praxis gegenüber den betreffenden Kindern zu beheben? In Deutschland muss jede Geburt dem Standesamt angezeigt und dort (zeitnah) beurkundet werden. Bestehen Zweifel an der Identität eines oder beider Elternteile , ist den Angaben zu diesem Elternteil stets ein erläuternder Zusatz anzufügen (Identität nicht nachgewiesen). Im Rechtsverkehr haben Geburtsurkunden und beglaubigte Registerausdrucke denselben Beweiswert. Der erläuternde Zusatz ist jedoch nur aus dem beglaubigten Registerausdruck ersichtlich. Aus diesem Grund darf anstelle einer Geburtsurkunde nur ein beglaubigter Registerausdruck ausgestellt werden, um für den Rechtsverkehr nicht den falschen Anschein einer nachgewiesenen Identität der Eltern zu erwecken. 25. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Fälle von Kindern, bei denen aufgrund von Problemen bei der Identitätsfeststellung der Eltern, keine Geburtsurkunde ausgestellt bzw. deren Ausstellung verzögert wurde (www.nw.de/lokal/kreis_paderborn/paderborn/22587904_Streit-mit-d em-Standesamt-Paderborn-Kind-muss-weiter-auf-Geburtsurkunde-warte n.html)? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. 26. In wie vielen Fällen wurde Kindern deutscher Staatsbürger die Ausstellung einer Geburtsurkunde nach Kenntnis der Bundesregierung verweigert bzw. verzögert, da die ursprüngliche Identität eines oder beider Elternteile im Nachhinein in Zweifel gezogen wurde, und hat die Bundesregierung Kenntnisse über mögliche Konsequenzen für die Staatsbürgerschaft der Kinder (vgl. www.nw.de/lokal/kreis_paderborn/paderborn/225 87904_Streit-mit-dem-Standesamt-Paderborn-Kind-muss-weiter-auf-Ge burtsurkunde-warten.html), und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus solchen Fällen? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen Kindern die Ausstellung einer Geburtsurkunde verweigert worden ist. Damit liegen auch keine Erkenntnisse hinsichtlich der Betroffenheit deutscher Staatsangehöriger vor. Im Übrigen erwerben Kinder deutscher Staatsangehöriger durch Geburt nach § 4 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit . Drucksache 19/16699 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über das im Artikel zitierte Merkblatt des Auswärtigen Amts aus dem Jahr 2017 zu Dokumenten aus Kamerun, und wie viele Menschen in Deutschland betreffen die Regelungen nachträglich (www.nw.de/lokal/kreis_paderborn/paderborn/22587 904_Streit-mit-dem-Standesamt-Paderborn-Kind-muss-weiter-auf-Gebur tsurkunde-warten.html)? Bei dem im Presseartikel zitierten Merkblatt handelt es sich nach Einschätzung der Bundesregierung vermutlich um das Merkblatt der Botschaft Jaunde zur Überprüfung kamerunischer öffentlicher Urkunden in Amtshilfe für deutsche Behörden und Gerichte. Das Merkblatt weist ausdrücklich darauf hin, dass es im Ermessen der jeweiligen inländischen Behörde liegt, ob eine solche Überprüfung im Einzelfall für erforderlich erachtet wird. Der Wortlaut war 2017 weitgehend identisch zu dem jetzt auf der Webseite des Auswärtigen Amts veröffentlichten Merkblatt. Die Merkblätter der deutschen Auslandsvertretungen werden regelmäßig überarbeitet und gelten jeweils in der aktuellen Fassung. 28. Dokumente aus welchen Staaten werden in Deutschland aus welchen Gründen prinzipiell nicht anerkannt? Über die Anerkennung ausländischer öffentlicher Urkunden im deutschen Rechtsverkehr entscheidet nicht die Bundesregierung, sondern die jeweilige Stelle, bei der die Urkunde vorgelegt wird. Bei Bedarf kann sie dazu in Staaten, deren Urkundenwesen für eine Teilnahme am Legalisationsverfahren nicht die erforderliche Zuverlässigkeit bietet, die zuständige Auslandsvertretung um eine Überprüfung der Urkunde ersuchen. Dieses Urkundenüberprüfungsverfahren kann in einigen Staaten aus Sicherheitsgründen oder mangels vertrauenswürdiger Kooperationspartner nicht angeboten werden. 29. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Aktivitäten des sogenannten Islamischen Staates (IS) in Somalia? Der Islamische Staat in Somalia ist vor allem im Norden des Landes, in Puntland und in den Galgala-Bergen präsent. Im Jahre 2019 wurde eine mittlere zweistellige Zahl von Anschlägen und gezielten Tötungen verzeichnet. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen der katarischen Regierung zu islamistischen Milizen in Somalia, und welche außenpolitischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.nytimes.com/2019/07/22/world/africa/somalia-qatar-uae.html)? b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate zu islamistischen Milizen in Somalia, und welche außenpolitischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.nytimes.com/2019/07/22/world/africa/ somalia-qatar-uae.html)? c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen der Regierung der Türkei zur Muslimbruderschaft oder zu islamistischen Milizen in Somalia, und welche außenpolitischen Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus (www.foreignaffairs.com/articles/turkey/2 019-01-10/turkeys-bid-religious-leadership)? Die Fragen 29a, 29b und 29c werden gemeinsam beantwortet. Die Regierungen Katars, der Vereinigten Arabischen Emirate und der Türkei arbeiten mit der somalischen Bundesregierung und/oder den Regierungen ein- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16699 zelner föderaler Gliedstaaten Somalias zusammen. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Drucksache 19/16699 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333