Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/16241 – Zahlen zu Speicherungen und Abfragen polizeilicher EU-Datenbanken (2019) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Jahr 2017 waren mehr als 76 Mio. Personen und Sachen im Schengener Informationssystem (SIS), der größten europäischen Polizeidatenbank, zur Fahndung ausgeschrieben (Bundestagsdrucksache 19/3487). Fünf Jahre zuvor waren dort noch 45 Mio. Menschen gespeichert (Ratsdokument 7389/13). Am SIS nehmen alle 28 Mitgliedstaaten der Europäischen Union teil, außerdem Island , Norwegen, Liechtenstein und die Schweiz. Die Datenbank wird zwar von eu-LISA verwaltet, liegt aber physisch in Strasbourg. Der Zugriff erfolgt über nationale Zentralstellen. Die meisten Einträge im SIS kamen im Jahr 2017 aus Italien, gefolgt von Frankreich und Deutschland. Über die Hälfte der fast 900.000 Personenausschreibungen (501.996) erfolgten nach Artikel 24 des SIS-II-Ratsbeschlusses, wonach der Aufenthalt oder die Einreise in die EU verwehrt wird. An zweiter Stelle der Ausschreibungen von Personen (129.983) stehen verdeckte und gezielte Kontrollen nach Artikel 36, mit denen Personen und Sachen heimlich in der EU verfolgt werden können (Bundestagsdrucksache 19/3487). Bei einer Verkehrskontrolle oder einem Grenzübertritt erfährt eine ausschreibende Behörde beispielsweise, wo und mit wem die Person angetroffen wurde und wohin diese gereist sind. Die Speicherung kann durch Polizei oder Geheimdienste erfolgen, die Zahl der Betroffenen steigt jedes Jahr beträchtlich. Die Schengen-Staaten nutzen den Artikel 36 in sehr unterschiedlichem Ausmaß. Ein Jahresbericht von eu-LISA zeigt, dass die Methode zumindest quantitativ sehr wirksam ist: Die verdeckten Fahndungen erzielten ein Drittel aller Treffer (Ratsdokument 8279/18). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung beantwortet die im Rahmen des parlamentarischen Fragerechts angefragten Sachverhalte gegenüber dem Deutschen Bundestag grundsätzlich transparent und vollständig, um dem verfassungsrechtlich verbrieften Aufklärungs- und Informationsanspruch des Deutschen Bundestages zu entsprechen . Soweit Anfragen Umstände betreffen, die aus Gründen des Staatswohls geheimhaltungsbedürftig sind, hat die Bundesregierung aber zu prüfen, ob und Deutscher Bundestag Drucksache 19/16723 19. Wahlperiode 23.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. auf welche Weise die Geheimhaltungsbedürftigkeit mit dem parlamentarischen Informationsanspruch in Einklang gebracht werden kann (BVerfGE 124, Seite 161, 189). Ergibt die im Einzelfall vorzunehmende Abwägung, dass lediglich die Veröffentlichung einer geheimhaltungsbedürftigen Information ausgeschlossen ist, wird die Antwort unter Beachtung der Schutzbedürftigkeit der Information und des daraus resultierenden Geheimhaltungsgrades eingestuft. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt , dass eine Beantwortung der Frage 8 in offener Form nicht erfolgen kann. Die in dieser Frage erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik der von der Kleinen Anfrage betroffenen Dienststellen des Bundes und insbesondere deren Ermittlungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Die Antworten auf die Kleine Anfrage beinhalten zum Teil detaillierte Einzelheiten zu ihren technischen Fähigkeiten und ermittlungstaktischen Verfahrensweisen. Aus ihrem Bekanntwerden könnten Rückschlüsse auf ihre Vorgehensweise, Fähigkeiten und Methoden gezogen werden. Die Kenntnisnahme dieser Informationen durch Unbefugte kann für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein. Deshalb sind einzelne Informationen gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und werden als nicht zur Veröffentlichung in einer Bundestagsdrucksache bestimmte Anlage übermittelt.* Aus statistisch-technischen Gründen bezieht sich die Bundesregierung bei der Beantwortung der Fragen auf leicht von der jeweiligen Fragestellung abweichende Stichtage. Solche sind in den Antwortbeiträgen ausgewiesen.  1. Wie viele Personen und wie viele Sachen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2019 im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Fahndung ausgeschrieben, und aus welchen EU-Mitgliedstaaten stammten wie viele dieser Einträge? Nachfolgend die Übersicht zu den aktuellen Ausschreibungszahlen zum Stichtag 1. Januar 2020: Ausschreibender Staat Anzahl Personenfahndungen – Stichtag 01.01.2020 Anzahl Sachfahndungen – Stichtag 01.01.2020 Österreich 22.475 448.174 Belgien 15.383 4.127.680 Island 211 20.077 Deutschland 95.173 11.548.841 Spanien 72.223 7.758.477 Frankreich 245.953 15.081.034 Griechenland 37.598 1.847.941 Italien 227.888 21.589.136 Dänemark 5.710 796.681 Luxemburg 1.822 27.733 Niederlande 34.228 4.466.403 Norwegen 19.045 633.562 * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft . Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/16723 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Ausschreibender Staat Anzahl Personenfahndungen – Stichtag 01.01.2020 Anzahl Sachfahndungen – Stichtag 01.01.2020 Portugal 17.430 394.442 Schweden 11.867 447.811 Finnland 3.187 253.040 Tschechische Republik 18.591 3.005.323 Estland 1.487 333.670 Lettland 1.273 152.703 Litauen 2.268 1.219.727 Ungarn 10.764 794.838 Malta 1.962 134.155 Polen 36.610 3.253.292 Slowenien 2.390 276.126 Slowakei 6.997 1.566.841 Vereinigtes Königreich 36.828 4.576.398 Schweiz 31.931 1.176.777 Bulgarien 2.564 1.497.838 Rumänien 14.800 1.422.332 Liechtenstein 232 7.738 Kroatien 4.388 1.118.824 Gesamt 983.278 89.977.614  2. Wie viele Gesichtsbilder, Fingerabdruckblätter bzw. Handballen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit Stichtag 31. Dezember 2019 in das Automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem (AFIS) des SIS II, des Eurodac, des Visa-Informationssystems (VIS) und bei Europol gespeichert ? Im SIS II sind Lichtbilder zu 63.447 Personen gespeichert (Stand: 3. Januar 2020). Lichtbilder werden aktuell nur herangezogen, um die Identität einer Person zu bestätigen, die durch eine alphanumerische Abfrage im SIS II aufgefunden wurde. Von den 273.423 im SIS II mit Stand vom 3. Januar 2020 gespeicherten Fingerabdruckblättern sind 56.227 durch deutsche Behörden eingestellt worden. Im SIS II erfolgt keine Speicherung von Handflächenabdrücken. Aktuell sind in Eurodac keine Lichtbilder gespeichert. Die Speicherung und der Abgleich von Gesichtsbildern im Eurodac wäre erst mit der Umsetzung der Eurodac III-Verordnung vorgesehen. Im Eurodac-System sind mit Stand vom 1. Dezember 2019 insgesamt 5.662.616 Fingerabdruckblätter gespeichert, davon 1.784.239 durch deutsche Behörden (BAMF). Im Eurodac-System erfolgt keine Speicherung von Handflächenabdrücken. Hinsichtlich des VIS liegen der Bundesregierung keine neueren Informationen gegenüber den in der Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 19/7365 vor. Über die Anzahl gespeicherter Gesichtslichtbilder, Fingerabdruckblätter bzw. Handballen bei Europol liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16723 a) Welche Soft- und Hardware welcher Hersteller wird nach Kenntnis der Bundesregierung für das AFIS im SIS II, im Eurodac, im VIS, bei Europol bzw. der deutschen nationalen Kopie/Schnittstelle der beschriebenen Systeme genutzt, bzw. welche Änderungen haben sich nach Beantwortung der Bundestagsdrucksache 19/7365 ergeben? Der Bundesregierung liegen keine neueren oder anderweitigen über die Angaben in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 19/7365 hinausgehenden Erkenntnisse vor. b) Wie viele Treffer erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung seitens deutscher Behörden nach Abfragen des AFIS des SIS II, des Eurodac, des VIS und bei Europol? Es wird angenommen, dass sich die Frage auf das Jahr 2019 bezieht. Im SIS-II- AFIS erfolgten durch deutsche Behörden gemäß Statistik von eu-LISA im Jahr 2019 mit Fingerabdrücken insgesamt 9.041 Treffer (Stichtag der Auswertung: 3. Januar 2020). Im Eurodac-System erfolgten durch deutsche Behörden gemäß Statistik von eu- LISA im Jahr 2019 die nachfolgenden Treffer in den verschiedenen Datenkategorien (Stichtag der Auswertung: 1. Dezember 2019): • Kategorie 1 (Asylantragsteller gemäß Artikel 9 Eurodac-VO): 61.452 • Kategorie 2 (Illegale Grenzübertritte gemäß Artikel 14 Eurodac-VO): 0 • Kategorie 3 (Illegal Aufhältige gemäß Artikel 17 Eurodac-VO): 33.509 • Kategorie 4 (Strafverfolgungszugriffe gemäß Artikel 19 Eurodac-VO): 110. Im europäischen Visa-Informationssystem wurden 2019 insgesamt 46.777 Treffer protokolliert. Zur Frage, inwieweit diese Zugriffe bei den jeweiligen Behörden zu Fahndungstreffern geführt haben und wie Treffer in diesem Zusammenhang zu werten wären, liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Zu dem bei Europol betriebenen AFIS liegen der Bundesregierung keine Informationen über die Anzahl der durch deutsche Behörden darin erzielten Treffer vor. c) Wie viele falsche Treffer („false hits“) erfolgten nach Kenntnis der Bundesregierung seitens deutscher Behörden nach Abfragen des AFIS des SIS II, des Eurodac, des VIS und bei Europol? Es wird angenommen, dass sich die Frage auf das Jahr 2019 bezieht. Im SIS-II- AFIS wurden im Jahr 2019 durch deutsche Behörden insgesamt sieben „falsche Treffer“ festgestellt. Diese wurden eu-LISA zu Analysezwecken mitgeteilt. Zu den weiteren angefragten Systemen liegen der Bundesregierung keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.  3. Inwiefern verfügt die Bundesregierung nunmehr über Erkenntnisse zu dem in Deutschland erforderlichen technischen und personellen Anpassungsbedarf für den in der neuen Rechtsverordnung zum SIS vorgesehenen Zugriff Europols (Bundestagsdrucksache 19/7365, Antwort zu Frage 10)? Mittelbar sind zur zukünftigen Kommunikation mit Europol geringe technische Anpassungen im Vorgangsbearbeitungssystem der SIRENE Deutschland erforderlich . Drucksache 19/16723 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die zukünftige Kommunikation bedarf zudem der Abstimmung neuer Prozesse bzw. Anpassung bestehender Prozesse und wird voraussichtlich mit einem noch zu beziffernden personellen Aufwuchs der SIRENE Deutschland einhergehen.  4. Wie viele Abfragen von Gesichtsbildern haben Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auch Landesbehörden im Jahr 2019 in Eurodac und im SIS II vorgenommen (sofern möglich bitte ausweisen, ob diese zur Identifizierung bzw. zur Verifizierung der Personen erfolgten)? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. Der Bundesregierung liegen bezüglich einer Differenzierung der Abfragen nach Bundes- und Landesbehörden keine weitergehenden Erkenntnisse vor.  5. Wie viele Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen, die ausschließlich biometrische Daten enthalten, haben Bundesbehörden nach Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 im gesamten Jahr 2019 zwecks Identifizierung in das Schengener Informationssystem eingegeben? Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 gilt gemäß Artikel 79 Absatz 2 und 5 der vorgenannten Verordnung noch nicht. Eine Ausschreibung im Sinne der Fragestellung ist deshalb noch nicht erfolgt.  6. Was ist der Bundesregierung über den aktuellen Zeitplan zur Umsetzung der Ausschreibung unbekannter Personen mittels ihrer Fingerabdrücke im Rahmen einer „Technologie zur Identifizierung von Personen anhand der Fingerabdruck-Daten“ (AFIS) bekannt (Bundestagsdrucksache 19/7365, Antwort zu Frage 5; vgl. auch Ratsdokument 10991/19)? Die Verordnung 2018/1862 wurde am 28. November 2018 durch das EU- Parlament und den Rat der Europäischen Union erlassen. Artikel 40 dieser Verordnung sieht die Möglichkeit von Ausschreibungen zu unbekannten gesuchten Personen zwecks Identifizierung nach Maßgabe des nationalen Rechts vor. Die Anforderungen an die notwendigen technischen Mechanismen zur Anwendung dieser Norm werden zurzeit auf europäischer und nationaler Ebene in Expertengruppen und unter Moderation von eu-LISA sowie der EU-Kommission spezifiziert . Der Zeitpunkt der Inbetriebnahme dieser Mechanismen steht jedoch aufgrund ihrer Komplexität zurzeit noch nicht fest. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. a) Welche Schengen-Mitgliedstaaten machen in der derzeit „ausgerollten ersten Stufe“ aktiv von der Möglichkeit Gebrauch, Personen auf Basis ihrer Fingerabdrücke im SIS II zu identifizieren bzw. welche Änderungen haben sich zur Beantwortung der Bundestagsdrucksache 19/7365 ergeben? Nach Kenntnis der Bundesregierung wird das SIS-II-AFIS derzeit von folgenden Mitgliedstaaten zur Personenidentifizierung mit Fingerabdrücken genutzt: Deutschland, Portugal, Malta, Slowenien, Lettland, Niederlande, Ungarn, Lichtenstein , Luxemburg, Italien. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16723 b) Wann sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die Ergebnisse der nun „ausgerollten“ ersten Stufe feststehen, damit nach der erfolgten Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen weitere Länder Fingerabdruckrecherchen im SIS-AFIS durchführen, und welche Schengen-Mitgliedstaaten haben dies bereits angekündigt? Die Anbindung an das europäische Zentralsystem SIS-II-AFIS ist für alle Mitgliedstaaten bis zum 28. Dezember 2021 verpflichtend umzusetzen. Die Ergebnisse aus einer Testphase zur „ausgerollten ersten Stufe“ des Systems können frühestens erst nach Abschluss des Testzeitraums zusammengetragen werden. Inwieweit sie allerdings im weiteren Verlauf Berücksichtigung finden können, kann gegenwärtig nicht abgeschätzt werden. c) Welche Spezifikationen für eine Weiterentwicklung des SIS-II-AFIS und der „Implementierung neuer Anforderungen in weiteren Ausbaustufen “ sind der Bundesregierung mittlerweile bekannt? Die Spezifikationen für die Weiterentwicklung des SIS-II-AFIS werden derzeit in den dafür zuständigen europäischen und nationalen Gremien und Arbeitsgruppen erarbeitet. Die Entwicklung der entsprechenden Ergebnisdokumente (u. a. Interface Control Document) ist fortgeschritten, befindet sich jedoch noch in der Abstimmungsphase. Die finalen Spezifikationen liegen der Bundesregierung daher noch nicht vor.  7. Welche (standardisierten) Verfahren und technischen Lösungen werden Bundesbehörden im Rahmen des Projekts „Umsetzung der Interoperabilität “ zur Erfassung von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken an Landgrenzübergangsstellen , in fahrenden Zügen und an Straßengrenzübergängen mit mehreren Fahrspuren einsetzen (Ratsdokument 14189/19)? Bei den deutschen Landgrenzen handelt es sich um (Schengen-)Binnengrenzen im Sinne der Verordnung (EU) 399/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 (sog. Schengener Grenzkodex), die nicht mit den in dem Ratsdokument 14189/19 genannten (Schengen-)Außengrenzen identisch sind und die grundsätzlich an jeder Stelle ohne Personenkontrollen überschritten werden können. An den deutschen Landgrenzen finden daher auch keine Grenzübertrittskontrollen im Sinne des Ratsdokuments 14189/19 statt.  8. Wie viele „Gefährder und Relevante Personen“ sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Europol-Informationssystem gespeichert, und inwiefern lassen sich diese nach Kriminalitätsphänomenen differenzieren (Bundestagsdrucksache 19/7365, Antwort zu Frage 11)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Anlage mit der Einstufung „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ wird verwiesen.  9. Welche Zahlen zu Personenausschreibungen sind der Bundesregierung für das Jahr 2019 (Stichtag: 31. Dezember) zu den verschiedenen Interpol-Datenbanken bekannt (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3487, Antwort zu Frage 18)? Für Personenausschreibungen/-fahndungen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (IKPO bzw. INTERPOL) existiert eine INTERPOL- Datenbank namens ASF-Nominals. Der Gesamtbestand der ASF-Nominals liegt zum Stichtag 30. November 2019 bei 224.862 Fahndungen. Die Zahl für Drucksache 19/16723 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode den erfragten Stichtag 31. Dezember 2019 ist erfahrungsgemäß erst im Laufe der zweiten Januarhälfte 2020 verfügbar. 10. Wie viele Lichtbilder enthält nach Kenntnis der Bundesregierung die Gesichtserkennungsdatenbank bei Interpol, und in welchem Umfang wird diese von Bundesbehörden genutzt (Bundestagsdrucksache 18/10604, Antwort zu Frage 16)? Nach hiesiger Kenntnis enthält die Gesichtserkennungsdatenbank im Generalsekretariat INTERPOLs ca. 69.000 Lichtbilder. Die Datenbank wird durch das BKA und den Zoll nicht genutzt. Die fachliche und datenschutzrechtliche Prüfung einer Beteiligung Deutschlands dauert noch an. 11. In welchen deutschen, vom Bundeskriminalamt (BKA) oder von der Bundespolizei geführten Polizeidatenbanken werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Gesichtsbilder gespeichert, und wie groß ist der jeweilige Bestand? Lichtbilder werden im zentralen polizeilichen Informationsverbund (INPOL-Z) gespeichert. Diese stehen für Abfragen durch die Polizeien der Länder, die Bundespolizei, den Zoll und das Bundeskriminalamt (BKA) zur Verfügung. Es liegen 5.814.342 Lichtbilder im INPOL-Z (Stand: 2. Januar 2020) vor. Weiterhin werden im Zuständigkeitsbereich der Abteilung Staatsschutz im BKA Lichtbilder in der Datenbank „ST-Libi“ recherchefähig gespeichert. Der Zugriff hierauf ist für den Verbund nicht möglich. Die Anzahl der dort gespeicherten Lichtbilder beträgt 3.124 Lichtbilder (Stand: 6. Januar 2020). 12. Welche Software zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen haben polizeiliche oder geheimdienstliche Bundesbehörden im zweiten Halbjahr 2018 (auch testweise) beschafft, nach welchem Verfahren funktioniert diese, wo wird diese jeweils genutzt bzw. welche Nutzung ist anvisiert, welche konkreten Behörden bzw. deren Abteilungen sind bzw. wären darüber zugriffsberechtigt, in welchen Ermittlungen kommen bzw. kämen diese im Einzel- oder Regelfall zur Anwendung, bzw. welche Änderungen haben sich gegenüber dem vorigen Halbjahr ergeben ? Das BKA führte im Jahr 2019 einen leistungstechnischen Vergleich im Rahmen einer wissenschaftlichen Studie von markterhältlichen Gesichtserkennungssystemen in Zusammenarbeit mit dem Fraunhofer-Institut für graphische Datenverarbeitung (IGD) durch. Ziel ist die Beantwortung der Frage, ob das im BKA seit 2008 genutzte Gesichtserkennungssystem der Firma Cognitec noch den Anforderungen entspricht. Hierzu wurden Testsysteme der Hersteller NEC, Cognitec, AnyVision, Idemia und VisionLabs beschafft. Die genaue Funktionsweise der Systeme ist dem BKA nicht bekannt, allerdings kommen Methoden des maschinellen Lernens, insb. Deep Convolutional Neural Networks, zum Einsatz. Ein Einsatz im Rahmen der polizeilichen Arbeit erfolgte nicht. Die Untersuchungen stehen kurz vor dem Abschluss, der Auftrag wird somit noch im ersten Quartal 2020 abgeschlossen. Denkbare Einsatzszenarien wären in Kriminaltechnik-Abteilungen im Rahmen polizeilicher Ermittlungsarbeiten oder im polizeilichen Erkennungsdienst. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16723 Die Bundespolizei und der Zoll haben keine Software im Sinne der Fragestellung beschafft. Für die Nachrichtendienste des Bundes wird die Beantwortung der Frage durch die Bundesregierung verweigert, weil die erfragten Informationen zu Software zur computergesteuerten Bildersuche bzw. zu Bildvergleichen sowie Forschungs- und Pilotprojekte im Kern auf die Offenlegung bestimmter nachrichtendienstlicher Arbeitsmethoden, Fähigkeiten und Vorgehensweisen im Bereich der technischen Aufklärung zielen. Die Offenlegung könnte Rückschlüsse auf die Methoden und deren Anwendungen erlauben. Solche Arbeitsmethoden sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrages der betroffenen Nachrichtendienste jedoch besonders schutzwürdig. Der Schutz der technischen Aufklärungsfähigkeiten stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend wichtigen Grundsatz dar. Er dient der Aufrechterhaltung der Effektivität nachrichtendienstlicher Informationsbeschaffung und Auswertung durch den Einsatz spezifischer Fähigkeiten und damit dem Staatswohl. Das Bekanntwerden der näheren Umstände der technischen Aufklärungsfähigkeiten sowie -tätigkeiten und Analysemethoden könnte das Wohl des Bundes gefährden. Eine (zur Veröffentlichung bestimmte) Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und den konkreten technischen Fähigkeiten der Sicherheitsbehörden einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einzelerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Deswegen kann auch nach Abwägung mit der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts eine Beantwortung in offener Form nicht erfolgen. Die Fragestellung berührt zudem derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen , dass auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. Nach erneuter Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt , dass auch eine Übermittlung der Antwort in eingestufter Form aus Staatswohlgründen nicht erfolgen kann. Des Weiteren wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/7847 verwiesen. a) An welchen Forschungs- oder Pilotprojekten zur computergestützten Bildersuche bzw. zu Bildervergleichen beteiligen sich welche Behörden des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat hinsichtlich der Entwicklung verbesserter Verfahren und welche Soft- und Hardware welcher Hersteller wird dabei genutzt? Für das BKA wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. Die Bundespolizei ist derzeit an keinen Forschungs- und Pilotprojekten im Sinne der Fragestellung beteiligt. Drucksache 19/16723 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Wie viele Abfragen haben das BKA, die Bundespolizei und die Landeskriminalämter nach Kenntnis der Bundesregierung im Ersten Halbjahr 2019 mithilfe des Gesichtserkennungssystems (GES) des BKA vorgenommen, und wie viele Personen wurden dabei identifiziert (bitte wie die Statistik in Bundestagsdrucksache 19/1261, Antwort zu Frage 14, beantworten)? Es wurden im ersten und zweiten Quartal 2019 in Summe 23.915 Anfragen an das Gesichtserkennungssystem (GES) des BKA gestellt. Eine Aussage über die Anzahl der identifizierten Personen kann nicht getroffen werden, da diese Zahlen technisch nicht vorgehalten werden. Die Bundespolizei hat im ersten Halbjahr 2019 insgesamt 1.200 Recherchen mit dem Gesichtserkennungssystem (GES) des BKA durchgeführt und hierbei 219 Personen identifiziert. c) Inwiefern kann das GES mittlerweile außer dem zentralen und verbundfähigen Lichtbildbestand von INPOL-Zentral sowie dem Lichtbildbestand der Abteilung Staatsschutz auch Gesichtsbilder des Schengener Informationssystems verarbeiten (Bundestagsdrucksache 18/11578, Antwort zu Frage 19)? Das verbundfähige GES greift ausschließlich auf den zentralen Bestand des INPOL-Z zu. Für den polizeilichen Staatsschutz im BKA wurde ein eigener Bestand mit nicht-verbundfähigem Material eingerichtet, der nur von den berechtigten Mitarbeitern recherchiert werden kann. Im GES des BKA erfolgt keine Verarbeitung des SIS-Bestandes von Lichtbildern anderer SIS-Staaten. d) Durch welche „kommerzielle[n] Software-Produkte“ wurde die vom BKA entwickelte „Spezialsoftware“ SPES (Sprechererkennungssystem ) für Zwecke des automatischen forensischen Stimmenvergleichs in Ermittlungs- und Strafverfahren ersetzt (Bundestagsdrucksache 19/14952, Antwort zu Frage 19)? Die beim BKA für den forensischen Stimmenvergleich derzeit eingesetzten kommerziellen Software-Produkte sind: • „Nuance Forensics“ der Firma NUANCE, • „Voice Inspector“ der Firma PHONEXIA, • „Vocalise” der Firma OXFORD WAVE RESEARCH. 13. Welche Zahl zu Personenausschreibungen sowie zu Sachausschreibungen zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle nach Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss sind der Bundesregierung für 2019 (Stichtag: 31. Dezember) bekannt? Zum Stichtag 1. Januar 2020 waren 167.948 Personen sowie 37.684 Sachen nach Artikel 36 des Beschlusses des 2007/533/JI-RATES (sog. SIS-II- Ratsbeschluss) ausgeschrieben. a) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 2 SIS- II-Ratsbeschluss ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)? Zum Stichtag 1. Januar 2020 waren 155.222 Personen sowie 1.741 Sachen nach Artikel 36 Absatz 2 des SIS-II-Ratsbeschlusses ausgeschrieben. Hiervon waren 2.810 Personen sowie 596 Sachen von deutschen Behörden ausgeschrieben . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16723 b) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 2 SIS- II-Ratsbeschluss zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)? Zum Stichtag 1. Januar 2020 waren 820 Personen sowie 207 Sachen nach Artikel 36 Absatz 2 des SIS-II-Ratsbeschlusses zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben . Hiervon waren 446 Personen sowie 116 Sachen von deutschen Behörden ausgeschrieben. c) Wie viele Personen sowie Sachen waren in nach Artikel 36 Absatz 3 SIS-II-Ratsbeschluss ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)? Zum Stichtag 1. Januar 2020 waren 12.726 Personen sowie 368 Sachen nach Artikel 36 Absatz 3 des SIS-II-Ratsbeschlusses ausgeschrieben. Hiervon waren 1.526 Personen sowie acht Sachen von deutschen Behörden ausgeschrieben. d) Wie viele Personen sowie Sachen waren nach Artikel 36 Absatz 3 SIS- II-Ratsbeschluss zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben (bitte die Zahlen für deutsche Behörden getrennt ausweisen)? Zum Stichtag 1. Januar 2020 waren 5.801 Personen sowie 278 Sachen nach Artikel 36 Absatz 3 des SIS-II-Ratsbeschlusses zur unverzüglichen Meldung ausgeschrieben . Hiervon waren 453 Personen sowie zwei Sachen von deutschen Behörden ausgeschrieben. 14. Welche Schengen-Staaten nutzen nach Kenntnis der Bundesregierung Ausschreibungen nach Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss in welchem unterschiedlichen Ausmaß (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/7365, Antwort zu Frage 8 darstellen)? Nachfolgend die Übersicht zu den aktuellen Ausschreibungszahlen zum Stichtag 1. Januar 2020. Diese Übersicht stellt die Ausschreibungszahlen zu Personen dar. Ausschreibungszahlen zu Sachen der einzelnen Mitgliedstaaten liegen der Bundesregierung nicht vor. Staat Artikel 36 Absatz 2 SIS-II- Ratsbeschluss davon mit Zusatz „unverzüglich SIRENE- Büro kontaktieren “ Ausschreibungen mit dem Wert „Aktivität mit Terrorismusbezug “ Artikel 36 Absatz 3 SIS II- Ratsbeschluss davon mit Zusatz „unverzüglich SIRENE- Büro kontaktieren “ Ausschreibungen mit dem Wert „Aktivität mit Terrorismusbezug “ (Stand 01.01.2020) Österreich 773 2 9 171 1 160 Belgien 1.713 201 802 250 1 6 Island 17 0 0 0 0 0 Deutschland 2.810 446 482 1.526 453 1.115 Spanien 16.915 13 148 241 21 3 Frankreich 100.740 0 20 2.493 1.025 32 Griechenland 0 0 0 181 159 0 Italien 3.700 0 9 3.978 3.062 3.844 Dänemark 428 3 0 156 134 156 Luxemburg 8 0 1 9 0 4 Niederlande 1.027 29 38 496 273 31 Norwegen 46 32 0 28 15 2 Portugal 90 11 1 34 4 30 Schweden 1.748 3 28 625 379 429 Drucksache 19/16723 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Staat Artikel 36 Absatz 2 SIS-II- Ratsbeschluss davon mit Zusatz „unverzüglich SIRENE- Büro kontaktieren “ Ausschreibungen mit dem Wert „Aktivität mit Terrorismusbezug “ Artikel 36 Absatz 3 SIS II- Ratsbeschluss davon mit Zusatz „unverzüglich SIRENE- Büro kontaktieren “ Ausschreibungen mit dem Wert „Aktivität mit Terrorismusbezug “ (Stand 01.01.2020) Finnland 100 29 2 137 92 125 Tschechische Republik 1.019 7 6 493 17 380 Estland 3 3 0 16 16 16 Lettland 20 0 0 23 0 0 Litauen 178 2 0 13 6 0 Ungarn 493 0 0 3 0 0 Malta 22 0 0 3 2 3 Polen 2.806 8 18 85 39 67 Slowenien 19 0 0 0 0 0 Slowakei 345 25 48 30 4 5 Vereinigtes Königreich 17.109 4 87 1.470 23 1.470 Schweiz 142 0 31 169 0 151 Bulgarien 265 2 1 94 73 74 Rumänien 2.686 0 0 2 2 2 Liechtenstein 0 0 0 0 0 0 Kroatien 0 0 0 0 0 0 a) Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl der zum Zwecke der verdeckten oder gezielten Kontrolle nach Artikel 36 SIS- II-Ratsbeschluss im Jahr 2018 entwickelt? Die Gesamtzahl der Ausschreibungen nach Artikel 36 des SIS-II- Ratsbeschlusses hat sich von 200.994 im Dezember 2018 auf 207.183 mit Stand vom Dezember 2019 erhöht. b) Wie viele der nach Artikel 36 SIS-II-Ratsbeschluss Ausgeschriebenen sind nach Kenntnis der Bundesregierung mit dem Wert „Aktivität mit Terrorismusbezug“ versehen? Es wird auf die Übersicht zu Frage 14 verwiesen. c) Wie vielen Personen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausschreibungskategorie „Ermittlungsanfrage“ nach Artikel 36 SIS-II- Ratsbeschluss zugeordnet? Eine Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage ist derzeit nicht möglich. d) Wie viele ausländische „Ermittlungsanfragen“ wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland gemäß Artikel 36 Absatz 1 i. V. m. Artikel 37 Absatz 4 und Artikel 37 Absatz 6 Satz 2 EU-VO als „Alternativmaßnahme“ zu einer „Ermittlungsanfrage“ als verdeckte Kontrolle durchgeführt? Welche EU-Mitgliedstaaten betraf dies? Auf die Antwort zu Frage 14c wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16723 15. Welche technischen oder organisatorischen Änderungen sind in Deutschland erforderlich, um auch Ausschreibungen für „Ermittlungsanfragen“ oder zu unbekannten Tatverdächtigen und gesuchten Personen im SIS II einzustellen sowie Gesichtsbilder und DNA-Profile zu Identifizierungszwecken zu nutzen (Bundestagsdrucksache 19/7365, Antwort zu Frage 14)? Für die Implementierung der neuen Verordnungen ist die Analyse noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/7365 verwiesen. 16. Wie will die Bundesregierung die Artikel 3 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1860 hinsichtlich der Eintragung von Rückkehrentscheidungen im SIS II technisch und rechtlich umsetzen? Die technischen und gegebenenfalls rechtlichen Anpassungen für die Ausschreibung von Rückkehrentscheidungen gemäß den Artikeln 3 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1860 können derzeit noch nicht abschließend benannt werden , da diese momentan analysiert werden. a) Welche Informationen zu welchen Phänomenbereichen sind aus Sicht der Bundesregierung im Rahmen der „Zusatzinformationen“ anzugeben , und welche Informationen werden im Falle eines Treffers weitergegeben ? Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 wird die Ausschreibung zur Rückkehr in das SIS zum Ziel haben, überprüfen zu können, ob einer Rückkehrverpflichtung nachgekommen wurde, und um die Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen zu unterstützen. Im Trefferfall werden über die SIRENE- Büros der Mitgliedstaaten Zusatzinformationen ausgetauscht. Art und Umfang der Informationsübermittlung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung mit dem Ziel, die zu treffenden Maßnahmen abzustimmen bzw. einzuleiten. Eine konkrete Zuordnung zu einem Phänomenbereich ist nicht definiert. b) Welche deutschen Behörden dürfen auf die „Zusatzinformationen“ im SIS II zugreifen, und inwiefern ist dies auch Migrations- oder Asylbehörden gestattet? Aktuell können keine Behörden auf die Ausschreibungen gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 zugreifen, da dieser entsprechend Artikel 20 der Verordnung (EU) 2018/1860 in Verbindung mit Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861) noch nicht gilt. Zukünftig erhalten Behörden gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2018/1860 die in Artikel 34 Absätzen 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2018/1681 genannten Behörden Zugriff auf die Daten im SIS. Gemäß Artikel 34 Absatz1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/1861 ist hiervon auch die Abfrage durch Migrations- und Asylbehörden zu den Zwecken der Prüfung der Voraussetzungen für bzw. Entscheidungen über die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – einschließlich im Hinblick auf Aufenthaltstitel und Visa für den längerfristigen Aufenthalt -, die Rückführung von Drittstaatsangehörigen sowie die Durchführung von Kontrollen von Drittstaatsangehörigen, die illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen oder sich dort aufhalten umfasst. Drucksache 19/16723 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode c) Ist das deutsche SIRENE-Büro vollumfänglich in der Lage, entsprechende Einträge im Trefferfall mit anderen Mitgliedstaaten zu tauschen ? Die SIRENE-Büros werden im Trefferfall alle vorliegenden Zusatzinformationen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/1860 austauschen. Art und Umfang der Informationen wird sich nach den vorliegenden Erkenntnissen richten, welche durch die ausschreibenden Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die erforderlichen Daten (Pflichtangaben) sind laut Verordnung vorgeschrieben und müssen durch die ausschreibende Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. 17. In welchem Umfang nutzt die Bundesregierung die Möglichkeit, auch Einträge bzw. Ausschreibungen im SIS II vorzunehmen, die auf Informationen aus Drittstaaten beruhen oder sogar von diesen angeregt werden, und aus welchen stammen diese (Bundestagsdrucksache 19/10080, Antwort zu Frage 16)? Sofern die Ausschreibungsvoraussetzungen des SIS-II-Beschlusses und die nationalen Rechtsgrundlagen erfüllt sind, können Personen und Sachen im Rahmen des geltenden Rechts auch unter Bezugnahme der Informationen ausländischer Stellen ausgeschrieben werden. Verantwortlich für die Bewertung von Informationen , die gegebenenfalls zu einer Ausschreibung führen, ist die jeweilige sachbearbeitende Dienststelle. Eine statistische Erhebung über die Anzahl solcher Ausschreibungen erfolgt nicht. 18. Wie viele Personen haben Bundes- und nach Kenntnis der Bundesregierung auch Landesbehörden im Jahr 2019 gemäß Artikel 48 Absatz 8 EU- VO „polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit“ (2018/1862) über Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten informiert (Bundestagsdrucksache 19/7365, Antwort zu Frage 15)? Artikel 48 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1862 regelt die Unterrichtung Europols im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen über jeden Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten und nicht die Information von betroffenen Personen. Gemäß Artikel 70 Absatz 3 und 5 der Verordnung (EU) 2018/1862 gilt diese Regelung noch nicht und fand dementsprechend bisher noch keine Anwendung. 19. Wer arbeitet nach Kenntnis der Bundesregierung im neuen Komitologieausschuss zur Umsetzung der SIS-Verordnungen mit, und welche Probleme wurden dort erörtert (Bundestagsdrucksache 19/7365, Antwort zu Frage 17)? Die Umsetzung der neuen SIS-Verordnungen wird im Rahmen des SIS- SIRENE Committee durch alle 30 am SIS teilnehmenden Mitgliedstaaten fachlich begleitet. Alle dort behandelten Themen finden sich in den offiziellen Dokumenten der EU-Kommission und den in Erstellung befindlichen Durchführungsrechtsakten und technischen Dokumenten wieder. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16723 20. Inwieweit sind deutsche Behörden von den im Sonderbericht Nr. 20 des Europäischen Rechnungshofes „EU-Informationssysteme zur Unterstützung der Grenzkontrolle: insgesamt wirkungsvoll, doch unzureichender Fokus auf aktuellen und vollständigen Daten“ gefundenen Schwachstellen betroffen (fehlende Schulungsumgebungen, Datenqualitätskontrollverfahren verbessern, Verzögerungen bei der Dateneingabe zu reduzieren ), und wie sollen diese behoben werden? Nicht aktuelle oder mangelhafte Datenqualität betrifft auch deutsche Behörden und führt zu Verzögerungen im Bearbeitungsprozess. Eine hohe Datenqualität in den EU-Informationssystemen und eine schnellstmögliche Dateneingabe durch die Mitgliedstaaten ist für die konsequente grenzpolizeiliche Kontrolle daher unerlässlich. Schon jetzt werden bei Grenzkontrollen auf nationaler Ebene und im Verbund mit den Schengenpartnern fortlaufend Maßnahmen durchgeführt, um die hohen Standards des Schengener Grenzkodex bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs an den Schengen-Außengrenzen, auch in Bezug auf die Datenqualität , sicherzustellen: • Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, • nationale Audits, • Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands durch die Europäische Union. 21. Welche Kosten entstehen der Bundesregierung zur Umsetzung der neuen SIS-Verordnungen, und welche Mittel hat sie hierzu aus dem „Innere Sicherheitsfonds “ der Europäischen Union (ISF) beantragt oder bereitet dies vor? Der Eckwertebeschluss der Bundesregierung aus März 2019 sieht für das Projekt SIS 3.0 (Umsetzung der neuen SIS-Verordnungen) für das BKA Sachmittel in Höhe von 68,5 Mio. Euro vor, die auf die Jahre 2020 bis 2024 verteilt werden . In 2019 wurden aus dem ISF Mittel in Höhe von 2,34 Mio. Euro beantragt. Für das Jahr 2020 ist vorgesehen, ca. 8,3 Mio. Euro aus dem ISF abzurufen. 22. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass bei der zivilmilitärischen Cyberübung „EU HEX-ML 18“ der Ausfall des Schengener Informationssystems geübt wurde (Ratsdokument 13577/18), und falls ja, welches Szenario wurde dabei angenommen, und wie wurde von welchen Akteuren darauf reagiert? Im Rahmen der EU-Krisenmanagementübung EU HEX-ML 18 (PACE) ist auch der temporäre Ausfall des SIS II aufgrund einer Cyber-Attacke geübt worden . Zu möglichen Reaktionen der Übungsteilnehmer zum simulierten Zwischenfall liegen nach Kenntnissen der Bundesregierung keine abschließenden Informationen vor, da sich deren Teilnahme an der Übung auf die Abbildung einer möglichen simulierten deutschen Beteiligung im Falle einer Aktivierung des EU-Katastrophenschutzverfahrens beschränkte. Allerdings ist der Bundesregierung bekannt, dass im Rahmen der Übung angenommen wurde, dass die EU-Außengrenzen für die Dauer des Ausfalls von SIS II geschlossen wurden. Drucksache 19/16723 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333