Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/16339 – Gefahr der rechtsmissbräuchlichen Beschlagnahme von Mobiltelefonen bei Versammlungsgeschehen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die technologische Entwicklung im Bereich der Mobilfunktechnik bringt es mit sich, dass fast alle Bürgerinnen und Bürger heutzutage eine Kamera mit sich führen. Kameras sind standardmäßig in Smartphones verbaut, auch in sonstigen Mobiltelefonen ist es mit ihnen möglich, Filmaufnahmen anzufertigen . Bürgerinnen und Bürger nutzen diese Möglichkeiten, um beispielsweise im Zusammenhang mit polizeilichen Maßnahmen in Versammlungsgeschehen möglicherweise rechtswidriges Verhalten der eingesetzten Beamtinnen und Beamten zu dokumentieren. Damit soll auch der Gefahr unterschiedlicher Gewichtung der Zeugenaussagen von Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten gegenüber denjenigen begegnet werden, die polizeilichen Maßnahmen unterworfen waren. Wie der Richter am Landgericht Düsseldorf Dr. David Ullenboom in einem Beitrag in der „Neuen Juristischen Wochenschrift“ (NJW 2019, 3108) feststellt , wurde in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei solchen Aufnahmen zunächst die mögliche Verletzung des § 33 i. V. m. §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (Verletzung des Rechts am eigenen Bild durch öffentliches Zugänglichmachen) erörtert. Das Bundesverfassungsgericht habe hingegen 2015 in einem Beschluss (1 BvR 2501/13) festgestellt, dass allein das Anfertigen von Aufnahmen von Polizeieinsätzen nicht die Gefahr der späteren Veröffentlichung begründe, sondern auch der bloßen Beweissicherung dienen könne. Die Polizeien und die Staatsanwaltschaften seien daraufhin, so Dr. Ullenboom weiter, dazu übergegangen, die Beschlagnahme auf den Verdacht eines Verstoßes gegen § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB) zu stützen. § 201 StGB stellt unter Strafe, wer das „nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen “ aufnimmt, gebraucht oder öffentlich zugänglich macht. Über einen solchen Fall berichtete die Tageszeitung „die tageszeitung“ am 2. Oktober 2019 („Aufnahme von Polizei geht klar“). Eine Bürgerin, deren Mobiltelefon mit Verweis auf § 201 des Strafgesetzbuchs (StGB) beschlagnahmt worden war, hatte die Personalienfeststellung ihres Freundes gefilmt. Das Landgericht Kassel hat die Beschlagnahme des Smartphones aufgehoben (Az.: 2 Qs 111/19). Das Gericht hatte ausgeführt, dass sich Polizeibeamte in der Dienstausübung bei der Kommunikation mit dem polizeilichen Gegenüber Deutscher Bundestag Drucksache 19/16727 19. Wahlperiode 23.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. nicht auf die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes berufen können. Der Charakter der Polizeikontrolle führe schon mit sich, dass nur der Kontrollierte Informationen von sich preisgebe. Zu diesem Ergebnis war auch schon Dr. Ullenboom gekommen. Das Anfertigen von Bild- und Tonaufnahmen sei auch regelmäßig wegen eines Notstands gemäß § 34 StGB gerechtfertigt , nämlich um die Gefahr abzuwehren, nach einem Einsatz rechtswidriger Gewalt durch die Polizei wegen vermeintlicher Widerstandshandlungen strafrechtlich belangt zu werden. 1. Wie häufig sind in den vergangenen Jahren seit 2015 durch Bundesbeamte mit Polizeivollzugsaufgaben Mobiltelefone beschlagnahmt worden, und in wie vielen Fällen wurde die Beschlagnahme auf die Abwehr einer Gefahr durch Verletzung der §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes oder § 201 StGB bzw. eine entsprechende Strafverfolgung gestützt (bitte nach Jahren und Behörde auflisten)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Die Bundespolizei und das Bundeskriminalamt erfassen keine statistischen Daten im Sinne der Anfrage. Der Zoll verfügt ebenfalls über keine entsprechende Statistik, da solche Daten nur punktuell erfasst werden. 2. Von wie vielen oder welchen Fällen im Zuständigkeitsbereich der Länder hat die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Kenntnis? Die Bundesregierung hat hierzu keine Kenntnis. 3. Wie viele Ermittlungsverfahren unter Beteiligung von Bundesbehörden gab es im Zusammenhang mit dem Tatvorwurf der Verletzung des § 201 StGB im benannten Zeitraum, wie viele wurden eingestellt, wie viele endeten mit einer Verurteilung oder laufen noch (bitte nach Jahren auflisten )? Was ist der Bundesregierung dazu bekannt, wie viele dieser Verfahren einen Bezug zum fragegegenständlichen Filmen von polizeilichen Maßnahmen hatten? Die Bundesregierung führt keine entsprechende Statistik. 4. Waren das Anfertigen von Bild- oder Tonaufnahmen durch Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit polizeilichen Einsatzlagen Thema in der Innenministerkonferenz oder in ihren Gremien? Wenn ja, was war Gegenstand der Erörterung (inklusive diskutierter Maßnahmen )? Nein, das Anfertigen von Bild- oder Tonaufnahmen durch Bürgerinnen und Bürger im Zusammenhang mit polizeilichen Einsatzlagen war nicht Gegenstand der Innenministerkonferenz oder ihrer Gremien. 5. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass sich Polizeibeamte nicht auf den Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes im Einsatzgeschehen berufen können? Die Beurteilung der Frage, ob und ggf. welchen Straftatbestand ein Verhalten erfüllt, hängt vom Einzelfall ab und obliegt den Strafverfolgungsbehörden der Länder und den unabhängigen Gerichten. Um jeden Anschein einer unzulässi- Drucksache 19/16727 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode gen Einflussnahme auf die Gerichte zu vermeiden, sieht die Bundesregierung daher grundsätzlich davon ab, zu Sachverhalten Stellung zu nehmen, die Gegenstand eines Strafverfahrens waren, sind oder sein können. 6. Erachtete es die Bundesregierung als einen Beitrag zur Eindämmung des Filmens polizeilicher Maßnahmen durch Bürgerinnen und Bürger, wenn die Befugnis zum Einsatz von mobilen Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten in § 27a des Bundespolizeigesetzes dahin gehend erweitert würde, Aufzeichnungen auch auf Aufforderung der einer polizeilichen Maßnahme Unterworfenen vornehmen zu müssen? Für die Bundesregierung ist nicht ersichtlich, ob und inwieweit das Verhalten Dritter durch die fragegegenständliche fiktive gesetzliche Regelung gegebenenfalls beeinflussbar wäre. Eine Aussage hierzu wäre spekulativ und kann daher nicht getroffen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16727 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333