Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Ulle Schauws, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/16340 – Gewalt gegen Frauen in Familie und Partnerschaft und die polizeiliche Erfassung entsprechender Straftaten V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die fragestellende Fraktion ist der Auffassung, dass sich die Politik intensiver mit dem Phänomen schwerer und schwerster Straftaten in Partnerschaft und Familie befassen muss. Insbesondere Opferschutz und Gewaltprävention müssen verbessert werden. Hierzu ist auch die Datenlage zu verbessern. Notwendig wäre zumindest für alle Tötungsdelikte nach dem Strafgesetzbuch (StGB) ein besseres Monitoring einschließlich einer Opferstatistik einzuführen (vgl. Forderung Nummer 6 auf Bundestagsdrucksache 19/14092). Die am 25. November 2019 durch das Bundeskriminalamt (BKA) für das Berichtsjahr 2018 unter dem Titel „Partnerschaftsgewalt“ (im Folgenden: BKA- Bericht zur Partnerschaftsgewalt) vorgelegte kriminalstatistische Auswertung reicht nach Ansicht der Fragesteller insofern allein schon deshalb nicht aus, weil der weitere Bereich der Familie bereits wegen des Berichtsgegenstands außer Betracht bleibt. Insbesondere mit Blick auf das Thema schwere und schwerste Gewalt gegen Frauen hat jedoch nach Ansicht der Fragesteller der gesamte private Bereich große Bedeutung, wie schon ein Vergleich mit den Gesamtfall- und Opferzahlen gemäß der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) deutlich macht. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16728 19. Wahlperiode 23.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 21. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Aufgrund welcher staatlichen Statistik oder Datensammlung mit Ausnahme der PKS kann nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Personen ermittelt werden, die in Deutschland (in einer bestimmten Zeit) Opfer einer bestimmten Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB) geworden sind, und inwiefern erlauben diese Daten weitere Differenzierungen hinsichtlich des Geschlechts der Opfer und der Umstände der Tat?  2. Inwiefern sind der Bundesregierung andere Statistiken oder Datensammlungen im Sinne der Frage 1 bekannt, aus denen sich insbesondere ergibt, wie viele Frauen in Deutschland pro Jahr Opfer eines Tötungsdelikts werden? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen über die PKS hinaus keine weiteren staatlichen oder nichtstaatlichen Statistiken oder Datensammlungen in Deutschland für Auswertungen im Sinne der Fragestellung vor.  3. Inwiefern zählen nach Kenntnis der Bundesregierungen Landeskriminalämter in ihrem Zuständigkeitsbereich gesondert Opfer von Gewaltdelikten und/oder erfassen, wie viele Frauen pro Jahr Opfer eines Tötungsdelikts werden? Nach Kenntnis der Bundesregierung erfolgt in den Ländern die statistische Erfassung von Gewaltdelikten (Fall-/Tatverdächtigen- und Opfererfassung) in der jeweiligen Landes-PKS. Diese PKS-Datensätze werden an das BKA zur Erstellung der Bundes-PKS übermittelt.  4. Inwiefern ist der Bundesregierung seit der Antwort der Bundesregierung zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 19/1244 eine Statistik oder Datensammlung bekannt geworden, aus der sich die jährliche Zahl familiärer Tötungsdelikte mit anschließendem Suizid des Täters (sogenannte Homizid-Suizid-Fälle) in Deutschland gibt, und wie hat sich diese Zahl seit 2009 entwickelt? Der Bundesregierung liegen hierzu auch weiterhin keine entsprechenden Daten oder Statistiken vor.  5. Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich der Tatsache, dass gemäß der PKS 2018 a) von 126 weiblichen Opfern eines vollendeten Totschlags (PKS- Schlüssel 020010) 92 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. PKS 2018, Tabelle 92 (im Folgenden: Tabelle 92), b) von 207 weiblichen Opfern eines vollendeten Mordes (PKS- Schlüssel 010000) 94 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, c) von 21 weiblichen Opfern einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (PKS-Schlüssel 221000) zwölf mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, und inwiefern ist dieser Befund in den letzten fünf Jahren Anlass zu innenpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung gewesen? Drucksache 19/16728 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  6. Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich der Tatsache, dass gemäß der PKS 2018 a) von 126 weiblichen Opfern eines vollendeten Totschlags (PKS- Schlüssel 020010) 57 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und Tabelle 921, b) von 207 weiblichen Opfern eines vollendeten Mordes (PKS- Schlüssel 010000) 62 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und Tabelle 921, c) von 27 weiblichen Opfern einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (PKS-Schlüssel 221000) vier mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Partnerschaft oder frühere Partnerschaft verbunden waren, vgl. Tabelle 92 und Tabelle 921, und inwiefern ist dieser Befund in den letzten fünf Jahren Anlass zu innenpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung gewesen? Die Fragen 5 und 6 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung ist bekannt, dass hinsichtlich der Beziehung des Opfers zum Tatverdächtigen die Status „ehemalige Partnerschaften“, „Ehepartner“ und „Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften“ dominieren (siehe auch die jährlich erscheinende „Kriminalstatistische Auswertung – Partnerschaftsgewalt “ des BKA). Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht in weiterer Umsetzung des Europarats-Übereinkommens zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) ein Aktionsprogramm der Bundesregierung zur Prävention und Unterstützung für von Gewalt betroffenen Frauen und ihre Kinder und zur Verbesserung der Hilfestrukturen vor. Schwerpunkte dieses Aktionsprogramms sind der Runde Tisch von Bund, Ländern und Kommunen, die Initiative „Stärker als Gewalt“ sowie das Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ als ein bundesweites Investitions- und Innovationsprogramm. Am Runden Tisch „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“, den die Bundesministerin Dr. Franziska Giffey erstmals am 18. September 2018 einberufen hat, arbeiten Bund, Länder und Kommunen in gemeinsamer Verantwortung, aber jeweils in ihrer Zuständigkeit daran, wie sie den bedarfsgerechten Ausbau und die finanzielle Absicherung der Arbeit von Frauenhäusern und ambulanten Hilfs- und Betreuungseinrichtungen voranbringen können. Zentrales Ziel der Gespräche sind Selbstverpflichtungen von Bund, Ländern und Kommunen zur Weiterentwicklung der Unterstützungsangebote. Weitere wichtige Themen des Runden Tisches sind das in 2019 begonnene Bundesförderprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ und ab 2020 die Prüfung weitergehender bundesgesetzlicher Lösungen für ein einheitliches Vorgehen, zum Beispiel in Form einer Kostenübernahme für die Unterbringung im Frauenhaus oder eines Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung. Mit Beginn des Jahres 2020 wird als Teil des Bundesförderprogramms das Bundesinvestitionsprogramm „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen“ für die Unterstützung baulicher Maßnahmen in Ländern und Kommunen starten. Hierfür werden in den Jahren 2020 bis 2023 insgesamt bis zu 120 Mio. Euro zur Verfügung stehen. Gefördert werden der Aus-, Um- und Neubau, die Sanierung und der Erwerb von Hilfseinrichtungen im Rahmen innovativer Projekte. Diese sollen in erster Linie der weiteren Verbesserung der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit von Schutz- und Beratungseinrichtungen für gewaltbetroffene Frauen Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16728 dienen. Profitieren hiervon sollen insbesondere gewaltbetroffene Frauen, für die es bislang bundesweit nicht ausreichend Kapazitäten bzw. keine ausreichende Zahl an spezialisierten Unterstützungsangeboten gibt. Die Förderrichtlinie für das Bundesinvestitionsprogramm ist durch das Bundesministerium für Familie , Senioren, Frauen und Jugend erarbeitet worden. Aktuell läuft das vor Erlass einer solchen Richtlinie obligatorische Verfahren zur Anhörung des Bundesrechnungshofs . Darüber hinaus plant die Bundesregierung, mit den Ländern eine die Zusammenarbeit von Bund und Ländern näher ausgestaltende Verwaltungsvereinbarung abzuschließen. Hier befindet man sich gerade im Verfahren zur abschließenden Beratung der Inhalte derselben. Nach Abschluss beider Verfahren werden die wesentlichen Bedingungen der Förderung feststehen. Zweiter Teil des Bundesförderprogramms „Gemeinsam gegen Gewalt an Frauen “ ist ein Innovationsprogramm. Im Jahr 2019 wurden mit Beginn dieses Innovationsprogramms (nicht-investiver Teil des Bundesförderprogramms) die ersten fünf Maßnahmen in Form von innovativen und modellhaften Projekten auf Bundesebene gestartet. Bei diesen Projekten handelt es sich um solche, die für das gesamte Hilfe- und Beratungssystem relevant sind. Dabei liegt ein Fokus auf der Umsetzung von konkreten Aufträgen aus dem Koalitionsvertrag. Die notwendigen Fördergrundlagen für eine breitere Förderung aus dem Programm in Ländern und Kommunen werden aktuell erarbeitet und abgestimmt. Die Initiative „Stärker als Gewalt“ ist eine bundesweite Öffentlichkeitskampagne zur Ächtung von Gewalt gegen Frauen sowie zur Sensibilisierung und Information der breiten Öffentlichkeit zu Hilfe, Unterstützung und Handlungsmöglichkeiten für gewaltbetroffene Frauen und ihre Kinder. Sie richtet sich an Betroffene , darunter auch Männer als Betroffene von häuslicher Gewalt, Angehörige oder Täter, sowie das Umfeld (Familie, Nachbarinnen und Nachbarn, Kolleginnen und Kollegen) und Fachkräfte. Erstmals werden die Hilfe- und Unterstützungsangebote vieler Kooperationspartnerinnen und -partner übersichtlich gebündelt auf einer Webseite dargestellt (https://staerker-als-gewalt.de/). Ein wichtiges Instrument ist hier weiterhin das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“. Hier gibt es unter der kostenlosen Telefonnummer 08000 - 116 016 Unterstützung und Hilfe bei allen Formen von Gewalt gegen Frauen. Die Initiative wurde am 25. November 2019 erfolgreich öffentlichkeitswirksam gestartet und läuft noch bis zum Ende des Jahres 2021.  7. Gibt es Überlegungen der Bundesregierung mit Blick auf die PKS, Tabelle 91 (im Folgenden: Tabelle 91), die Zahlenreihen mit den Schlüsseln 010000, 020010 und 020020 (Mord § 211 StGB, Totschlag § 212 StGB und Minder schwerer Fall des Totschlags § 213 StGB) zusammenzuführen , und wären die so gebildeten Additionen der jeweiligen Opferzahl nach Einschätzung der Bundesregierung zutreffend als Gesamtzahl der Opfer eines vorsätzlichen Tötungsdelikts (gemäß §§ 211, 212, 213 StGB) nach der PKS beschrieben? Die in der Fragestellung gebildete Addition ist zulässig. Unter dem PKS Summenschlüssel 892500 „Mord, Totschlag und Tötung auf Verlangen“ wird eine solche Addition vorgenommen; ergänzend zu den aufgeführten Delikten ist jedoch auch „Tötung auf Verlangen“ in dem Summenschlüssel enthalten. Drucksache 19/16728 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  8. Ist es zutreffend, dass mit Blick auf die Tabellen 91 und 92 die Opferzahlen gemäß den Zahlenreihen mit den Schlüsseln 221000 und 221010 (Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB und Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB) teilidentisch sind, sodass die Zahlenreihe mit dem Schlüssel 221000 (Körperverletzung mit Todesfolge §§ 227, 231 StGB) allein schon zutreffend als Gesamtzahlen der Opfer eines Körperverletzungsdelikts mit Todesfolge beschrieben werden kann? Die in der Fragestellung getroffene Aussage ist zutreffend. Der PKS-Schlüssel 221000 fasst als Oberschlüssel die Schlüssel 221010 (Körperverletzung mit Todesfolge – § 227 StGB) und 221020 (Beteiligung an einer Schlägerei mit Todesfolge – § 231 StGB) zusammen.  9. Erachtet es die Bundesregierung mit Blick auf die Tabelle 91 als zulässig , die Zahlenreihen mit den Schlüsseln 210030, 211130, 211230, 212030, 212130, 212230, 213130, 213230, 216030, 217030, 218030, 219030 (Sonstiger Raub mit Todesfolge § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Geldinstitute (Banken/Sparkassen) § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Postfilialen und -agenturen § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf sonstige Zahlstellen oder Geschäfte § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Spielhallen § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Tankstellen § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Geld- und Kassenboten § 251 StGB, Raub mit Todesfolge auf Spezialgeldtransportfahrzeuge § 251 StGB, Handtaschenraub mit Todesfolge § 251 StGB, Sonstiger Raub mit Todesfolge auf Straßen, Wegen oder Plätzen § 251 StGB, Raub mit Todesfolge zur Erlangung von Betäubungsmitteln § 251 StGB, Raub mit Todesfolge in Wohnungen § 251 StGB) zusammenzuführen, und wären die so gebildeten Additionen der jeweiligen Opferzahl nach Einschätzung der Bundesregierung zutreffend als Gesamtzahl der Opfer eines Raubdelikts mit Todesfolge beschrieben? Die in der Fragestellung gebildete Addition ist zulässig. 10. Gibt es abgesehen von den in den Fragen 7 bis 9 genannten Tabellen- Zeilen und den Tabellen-Zeilen mit den Schlüsseln 111900, 131800 und 641040 (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB, Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB und Brandstiftung mit Todesfolge) weitere Möglichkeiten , aus der PKS auf die Zahl der Personen zu schließen, die Opfer einer vorsätzlichen Straftat geworden sind, die das Leben des Opfers beendet hat? Die Schlüssel • 725400 „Einschleusen mit Todesfolge, gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern § 97 Aufenthaltsgesetz“, • 725410 „Einschleusen mit Todesfolge § 97 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz“ sowie • 734600 „Leichtfertige Verursachung des Todes eines Anderen durch Abgabe pp. von Betäubungsmitteln § 30 Absatz 1 Nummer 3 Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln“ sind weitere Schlüssel im Sinne der Fragestellung. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16728 11. Wie hoch ist jeweils die Gesamtzahl aller weiblichen Personen, die gemäß der PKS 2018 Opfer a) eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts (vgl. Frage 7), Im PKS-Berichtsjahr 2018 wurden insgesamt 333 weibliche Opfer bei vorsätzlichen Tötungsdelikten (ohne Tötung auf Verlangen) erfasst. b) einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (vgl. Frage 8), Im PKS-Berichtsjahr 2018 wurden insgesamt 27 weibliche Opfer bei Fällen von vollendeten Körperverletzungen mit Todesfolge erfasst. c) eines vollendeten Raubdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 9), Im PKS-Berichtsjahr 2018 wurde kein weibliches Opfer bei Fällen von vollendeten Raubdelikten mit Todesfolge erfasst. d) eines vollendeten Sexualdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 10) und Im PKS-Berichtsjahr 2018 wurden insgesamt sieben weibliche Opfer bei Fällen von vollendeten Sexualdelikten mit Todessfolge erfasst. Bei Schlüssel 131800 (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB) wurden keine Opfer erfasst. e) einer vollendeten Brandstiftung mit Todesfolge (vgl. Frage 10) geworden sind? Im PKS-Berichtsjahr 2018 wurden insgesamt neun weibliche Opfer bei Fällen von vollendeter Brandstiftung erfasst. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage 13 hingewiesen . 12. Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich des Zahlenverhältnisses zwischen der Zahl der weiblichen Opfer eines vollendeten vorsätzlichen Tötungs-, Körperverletzungs- und Raubdeliktes mit Todesfolge ? Welche Relevanz haben insofern insbesondere Raubdelikte? Seitens der Bundesregierung wurde bislang keine Bewertung vorgenommen. 13. Inwiefern ist nach Einschätzung der Bundesregierung die Zahl der Opfer a) eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts (vgl. Frage 7), b) einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (vgl. Frage 8), c) eines vollendeten Raubdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 9), d) eines vollendeten Sexualdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 10) und e) einer vollendeten Brandstiftung mit Todesfolge (vgl. Frage 10) gemäß den Tabellen 91, 92 und 921 jeweils auch als Zahl der Personen aufzufassen, die infolge der jeweiligen Straftet getötet worden sind, bzw. wie wirkt sich nach Einschätzung der Bundesregierung im Einzelnen jeweils aus, dass in der Erfassungslogik der PKS nur bei mindestens einem Opfer der Fall vollendet sein muss, alle Opfer der Tat aber gleichwohl gezählt werden, und entspricht dies dem Grunde nach der Darstellung im Drucksache 19/16728 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode BKA-Bericht zur Partnerschaftsgewalt, der 118 weibliche Opfer eines vollendeten Mordes oder Totschlags nennt (vgl. Seite 5), bzw. ist die in der „ZEIT“ vom 5. Dezember 2019 zitierte Aussage des BKAs im statistischen Jahr 2018 seien in Deutschland 122 Frauen durch ihren Partner oder Ex-Partner getötet worden (vgl. Seite 8) ebenfalls auf dieser Grundlage getroffen worden? Ab dem 1. Januar 2020 wird bundesweit bei der Opfererfassung auch der Verletzungsgrad (unbekannt, nicht verletzt, leicht verletzt, schwer verletzt sowie tödlich verletzt) erfasst. Somit können ab dem PKS-Berichtsjahr 2020 Aussagen dahingehend getroffen werden, wie viele Opfer in vollendeten Fällen von Delikten mit Todesfolge tödlich verletzt wurden, wenn zu einem Fall mehrere Opfer erfasst wurden. Die bisherige Unschärfe gilt grundsätzlich auch für die in der kriminalstatischen Auswertung „Partnerschaftsgewalt“ getroffenen Aussagen. Die in der Frage angesprochene Zahlendifferenz von 118 zu 122 beruht allerdings nicht auf der derzeit noch durchgeführten, nicht ganz scharfen Opfererfassung. Der BKA-Bericht zur Partnerschaftsgewalt 2018 weist 118 weibliche Opfer in der Kategorie Mord und Totschlag aus; 122 weibliche Opfer ergeben sich danach aus der Summe der Kategorien „Mord und Totschlag“ sowie „Körperverletzung mit Todesfolge“. 14. Wie bewertet die Bundesregierung in Bezug auf die Opferzahlen gemäß Frage 11 und 13, dass die PKS eine Ausgangsstatistik ist und als solche grundsätzlich keinen Bezug zur Tatzeit herstellt? In der PKS wird auch die Tatzeit erfasst und ist auswertbar. Als Falltabelle wird die Tabelle 08 „Tatzeitstatistik“ im Mai des Folgejahres mit Stand vom 30. April erstellt und steht auf der Homepage des BKA zur Verfügung. 15. Wie werden die Opfer von Homizid-Suizid-Fällen (vgl. Frage 4) in der PKS erfasst, wenn polizeilich kein Tatverdächtiger mehr ermittelt wurde, weil die einzige Person, die als Tatverdächtiger in Betracht gekommen wäre, bereits vor der polizeilichen Aufnahme des Falls tot war? Unabhängig davon, ob ein Tatverdächtiger bzw. eine Tatverdächtige zum Zeitpunkt der statistischen Erfassung bereits verstorben ist, werden seine bzw. ihre PKS-relevanten Daten in der PKS erfasst und wiedergegeben. 16. Gibt es Erwägungen der Bundesregierung in der PKS für die Differenzierung in Tabelle 921 zwischen „Ehepartner“, „Eingetragene Lebenspartnerschaft “ und „Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften“? Ziel der Ausweisung der genannten Partnerschaftsformen ist ihre lebensnahe, vollständige und differenzierte Erfassung in der PKS. Erfasst werden: • 110 Partnerschaften insgesamt • 111 Ehepartner • 112 eingetragene Lebenspartnerschaft • 113 Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften • 114 Ehemalige Partnerschaften. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16728 17. Inwiefern wird (gemäß Frage 16) auch bei „ehemaligen Partnerschaften“ in der PKS die Art der Partnerschaft differenziert erfasst, und wenn nein, warum nicht? Ehemalige Partnerschaften enthalten auch alle in Trennung befindlichen Partnerschaften (Ehepartner, eingetragene Lebenspartnerschaft, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften). Wegen der Schlüsselsystematik (siehe hierzu die Antwort zu Frage 16) konnte hier keine Differenzierung vorgenommen werden. 18. Inwiefern wird in der PKS zusätzlich zur „Partnerschaft“ gemäß Frage 16 auch das Kriterium „im gemeinsamen Haushalt lebend“ (vgl. PKS, Tabelle 93) erfasst, und wenn ja, wie hoch sind die Opferzahlen gemäß Frage 11 unter Zugrundelegung des Kriteriums „im gemeinsamen Haushalt lebend“? Bei den Opfern können u. a. die formale Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung, zu der auch Partnerschaften gehören (PKS-Tabelle 921), und die räumlich-soziale Opfer-Tatverdächtigen-Beziehung (Tabellenfamilie 931), zu der z. B. „im gemeinsamen Haushalt lebend“ gehört, erfasst werden. Das bedeutet, dass in der PKS beide genannten Kriterien erfasst werden. Ein gemeinsamer Haushalt ist in diesem Sinne eine Wirtschaftseinheit, die sich auf die Sicherheit der gemeinsamen Bedarfsdeckung ausrichtet. Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Willensentschluss oder ein bestehendes Erziehungsoder Betreuungsverhältnis. Das trifft auch auf Wohngemeinschaften zu. Weibliche Opfer 2018 mit dem Merkmal „in gemeinsamen Haushalt lebend“ a) eines vollendeten vorsätzlichen Tötungsdelikts (vgl. Frage 7) In der PKS 2018 wurden bei vorsätzlichen Tötungsdelikten gemäß §§ 211, 212, 213 StGB mit dem Filter „in gemeinsamen Haushalt lebend“ 131 weibliche Opfer registriert. b) einer vollendeten Körperverletzung mit Todesfolge (vgl. Frage 8) In der PKS 2018 wurden bei vollendeter Körperverletzung mit Todesfolge mit dem Filter „in gemeinsamen Haushalt lebend“ neun weibliche Opfer registriert. c) eines vollendeten Raubdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 9) Mit dem Filter „in gemeinsamen Haushalt lebend“ wurden 2018 in der PKS zu dem PKS-Schlüssel keine weiblichen Opfer registriert. d) eines vollendeten Sexualdelikts mit Todesfolge (vgl. Frage 10) Bei Schlüssel 111900 (Sexueller Übergriff, sexuelle Nötigung und Vergewaltigung mit Todesfolge § 178 StGB) wurde 2018 in der PKS mit dem Filter „in gemeinsamen Haushalt lebend“ ein weibliches Opfer registriert. Bei Schlüssel 131800 (Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge § 176b StGB wurden keine Opfer erfasst. e) einer vollendeten Brandstiftung mit Todesfolge (vgl. Frage 10) Mit dem Filter „in gemeinsamen Haushalt lebend“ wurden 2018 in der PKS zu dem PKS-Schlüssel keine weiblichen Opfer registriert. Drucksache 19/16728 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Aufgrund welcher Erwägungen insbesondere des Opferschutzes sieht die Bundesregierung Gründe, zukünftig gegebenenfalls auch zu erfassen, ob vor der Tat von einer Seite eine Trennung vollzogen worden ist? Die Bundesregierung sieht keine Gründe für eine Erfassung im Sinne der Fragestellung . Durch die Differenzierung nach „ehemalige Partnerschaften“ ist dieser Aspekt hinreichend berücksichtigt. 20. Gibt es Planungen der Bundesregierung eingedenk ihrer Antworten zu den Fragen 1 bis 19 hinsichtlich der Forderung nach einem besseren Monitoring für alle Tötungsdelikte nach dem StGB einschließlich einer Opferstatistik ? Es gibt keine diesbezüglichen Planungen der Bundesregierung. 21. Gibt es eine Bewertung der Bundesregierung bezüglich der Tatsache, dass gemäß der PKS 2018 a) von 53.935 weiblichen Opfern einer vollendeten Bedrohung (§ 241 StGB, PKS-Schlüssel 232300) 23.058 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, b) von 36.838 weiblichen Opfern einer vollendeten gefährlichen und schweren Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien (§§ 224, 226, 226a, 231 StGB, PKS-Schlüssel 222000) 14.092 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, c) von 3.195 weiblichen Opfern einer vollendeten Freiheitsberaubung (§ 239 StGB, PKS-Schlüssel 232100) 1.954 mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, d) von 22 weiblichen Opfern einer vollendeten Geiselnahme (§ 239b StGB, PKS-Schlüssel 234000) acht mit dem polizeilich ermittelten Tatverdächtigen durch eine Ehe, Partnerschaft oder durch die Familie verbunden waren, vgl. Tabelle 92, und inwiefern ist dieser Befund in den letzten fünf Jahren Anlass zu innenpolitischen Maßnahmen der Bundesregierung gewesen? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 5 und 6 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16728 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333