Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bernd Reuther, Frank Sitta, Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP – Drucksache 19/16407 – Auswirkungen bei Abschaffung der Lizenz für Flugsicherungstechniker V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Flugzeug gilt derzeit als sicherster Verkehrsträger. Grund dafür sind nicht zuletzt die hohen Sicherheitsanforderungen sowohl an die Luft- als auch an die Bodenseite (www.welt.de/wirtschaft/article171551323/Nichts-ist-gefaehrli cher-als-eine-Fahrt-im-Auto.html). Für die Flugsicherungstechnik sind die Anforderungen besonders hoch, da Boden-, Flugnavigations- und Ortungsfunkstellen für einen sicheren Flugverlauf und eine sichere Landung unerlässlich sind. Mitverantwortlich für einen derartigen Sicherheitsstandard ist die nationale Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für Flugsicherungstechniker und Flugsicherungsingenieure . Sie erlaubt es den Verantwortlichen selbstständig zu arbeiten . Damit sind sie nicht weisungsgebunden und können fehlerhaft funktionierende Flugsicherungsanlagen ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen außer Betrieb nehmen. Dazu ist bislang eine „Lizenz“, ausgestellt durch staatliche Stellen, erforderlich. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur plant nun offenbar , die Lizenz abzuschaffen (www.airliners.de/flugsicherungs-gewerkschaft-l izenz-plaene-verkehrsministeriums/52621). Dies hat im Notfall weitreichende Auswirkungen auf die Sicherheit von Passagieren. Welche genau, soll mit den folgenden Fragen erörtert werden.  1. Bis wann plant die Bundesregierung die Abschaffung der Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für Flugsicherungstechniker und Flugsicherungsingenieure ?  2. Warum plant die Bundesregierung die Abschaffung der Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für Flugsicherungstechniker und Flugsicherungsingenieure ? Die Fragen 1 und 2 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16730 19. Wahlperiode 23.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra struktur vom 20. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) arbeitet an einer Novellierung der „Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal in der Flugsicherung und seine Ausbildung“ (FSPersAV). Im Rahmen der Novellierung wird überprüft, ob und in welchem Umfang auf eine Erlaubnis staatlich zertifizierter Flugsicherungsorganisationen umgestellt werden kann. Zum Zeitrahmen können keine genauen Aussagen getroffen werden. Die VO (EU) 2017/373 sieht eine Autorisierung des flugsicherungstechnischen Personals vor und rekurriert im Anleitungsmaterial hierzu auf eine entsprechende Erlaubnis durch die Flugsicherungsorganisationen.  3. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung die Abschaffung der Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für Flugsicherungstechniker und Flugsicherungsingenieure? Die staatliche Prüfung und die Ausstellung eines staatlichen Erlaubnisscheins würden entfallen. An deren Stelle träten die Prüfung und der Erlaubnisschein durch zertifizierte Flugsicherungsorganisationen.  4. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung die Abschaffung der Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung? Der doppelte Verwaltungsaufwand zur Sicherstellung der Qualifikation des technischen Flugsicherungspersonals in Form von Lizenzierungstätigkeiten gem. FSPersAV einerseits und der inhaltsgleichen Aufsicht per Audits und Inspektionen gem. VO (EU) 2017/373 andererseits entfällt.  5. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung die Abschaffung der Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für die Deutsche Flugsicherung? Keine. Gemäß den Anforderungen der VO (EU) 2017/373 wird die Deutsche Flugsicherung als Prüfungsorganisation die Prüfung abnehmen und im Falle des erfolgreichen Bestehens einen Erlaubnisschein ausstellen.  6. Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung die Abschaffung der Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für die Sicherheit im Luftverkehr? 10. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in der Abschaffung des Berechtigungswesens in Bezug auf die Sicherheit im deutschen Luftraum? Die Fragen 6 und 10 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die für die Ausstellung der Erlaubnis zuständigen Flugsicherungsorganisationen sind von nationalen Aufsichtsbehörden nach den Vorgaben der europäischen Rechtsverordnungen zum Einheitlichen Europäischen Luftraum zertifiziert und unterliegen ihrer regelmäßigen Aufsicht. Drucksache 19/16730 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  7. Auf welcher rechtlichen Grundlage plant die Bundesregierung die Abschaffung der Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für Flugsicherungstechniker und Flugsicherungsingenieure?  9. Ist die Bundesregierung der Ansicht, das Berechtigungswesen ohne Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) abschaffen zu können, und wenn ja, warum? Die Fragen 7 und 9 werden gemeinsam beantwortet. Es wird geprüft, die staatlichen Erlaubnisse auf entsprechende Erlaubnisse der Flugsicherungsorganisationen umzustellen. Rechtsgrundlage für die FSPersAV und damit auch für die Änderungen dieser Verordnung ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 des Luftverkehrsgesetzes .  8. Verstößt die Abschaffung der Erlaubnis- und Berechtigungspflicht für Flugsicherungstechniker und Flugsicherungsingenieure nach Ansicht der Bundesregierung gegen nationales Recht, und wenn nein, warum nicht? Nein, da eine mögliche Umstellung auf eine durch Flugsicherungsorganisationen ausgestellte Erlaubnis im Rahmen des nationalen Rechts erfolgen würde. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16730 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333