Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/15520 – Vernetzung rechtsextremer Vereine und Organisationen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz Thomas Haldenwang hat bei der Befragung durch das Parlamentarische Kontrollgremium am 29. Oktober 2019 geäußert, dass es keine trennscharfe Unterscheidung mehr zwischen Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten und dem bürgerlichen Lager gäbe und warnte gleichzeitig vor einer zunehmend bedrohlicheren Lage infolge des aktuellen gewaltbereiten Rechtsextremismus (vgl. www.zdf.de/nac hrichten/heute/kampf-gegen-rechts-wird-komplexer-kontrollgremium-bundest ag-beraet-100.html). Dies wurde unter anderem auch bei den Ausschreitungen in Chemnitz 2018 deutlich. Darüber hinaus gibt es immer wieder Erkenntnisse zur Vernetzung zwischen unterschiedlichen Gruppierungen und Einzelpersonen innerhalb der rechten Szene. Nur ein Beispiel dafür ist der NSU-Unterstützer Ralf Wohlleben, der mittlerweile in einer völkischen Siedlungsbewegung aktiv ist und Kontakte zu Mitgliedern der „Artgemeinschaft“ pflegt, welche als Bindeglied verschiedener rechtsextremer Strömungen gilt (vgl. www.fr.de/politik/biobauern-nazi-id eologie-10964122.html, www.welt.de/politik/deutschland/article202829232/A rtgemeinschaft-Neo-Germanen-im-Visier-des-Verfassungsschutzes.html). Nach Auffassung der fragenstellenden Fraktion findet eine Vernetzung von Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten auch unter dem Deckmantel religiöser oder quasireligiöser Gruppierungen statt. Dabei ist der ländliche Raum einer der zentralen Aktionsorte von Rechtsextremen, insbesondere des völkischen Rechtsextremismus. Insbesondere werden in diesem Zusammenhang auch Kinder und Jugendliche zu einem frühen Zeitpunkt indoktriniert. Auch vermeintlich bürgerliche Akteure wie schlagende Burschenschaften, die dem Dachverband Deutsche Burschenschaft angehören, fallen durch Vernetzung zu rechtsextremen und rechtsterroristischen Gruppierungen auf (vgl. www.tages spiegel.de/politik/die-strategie-beginnt-aufzugehen-wie-die-rechte-szene-ihren -nachwuchs-rekrutiert/25087410.html; www.jungle.world/artikel/2019/32/ide ntitaere-soldaten). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16742 19. Wahlperiode 23.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 17. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Dies alles verdeutlicht, wie wichtig es ist, rechtsextreme Vereine und Organisationen über Landesgrenzen hinweg zu analysieren, um Kenntnisse auch zur überregionalen Vernetzung rechtsextremer Gruppierungen zu erlangen. 1. Welche Vereine und Organisationen werden von der Bundesregierung bzw. dem Bundesamt für Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuft? Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages und seiner Zuständigkeit Informationen und wertet diese aus (§ 3 Absatz 1, § 5 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz – BVerfSchG). Im Übrigen wird auf den jährlichen Verfassungsschutzbericht des Bundes verwiesen . Eine weitergehende Beantwortung hinsichtlich etwaiger Beobachtung im Sinne der Fragestellung kann aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden , Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Durch eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Hierbei würde wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. a) Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung als rechtsextrem? Die Einstufung als rechtsextremistisch richtet sich nach den für das Tätigwerden des BfV maßgeblichen Rechtsgrundlagen in den §§ 3 und 4 BVerfSchG. b) Welche Behörden analysieren Vereine und Organisationen, die als rechtsextrem gelten? Auf Bundesebene erfolgt eine Analyse rechtsextremer Vereine und Organisationen durch die hierfür zuständigen Behörden des Bundes, insbesondere BfV und Bundeskriminalamt (BKA) gemäß dem jeweiligen gesetzlichen Auftrag. Auch durch den Bundesnachrichtendienst (BND) erfolgt die Bearbeitung im Rahmen seines gesetzlichen Auftrages. c) Inwiefern findet eine Zusammenarbeit mit europäischen Behörden im Bereich Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus statt? Eine Zusammenarbeit mit europäischen Behörden im Bereich Rechtsextremismus und Rechtsterrorismus erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Drucksache 19/16742 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Anhand welcher Kriterien und Merkmale wird eine Person als rechtsextrem eingestuft bzw. zum rechtsextremen Personenpotenzial gezählt ? Die Einstufung einer Person als rechtsextrem beziehungsweise deren Zuordnung zum rechtsextremen Personenpotenzial richtet sich nach den für das Tätigwerden des BfV maßgeblichen Rechtsgrundlagen in den §§ 3 und 4 BVerfSchG. 2. Inwiefern betrachtet die Bundesregierung das Phänomen der völkischen Siedlerinnen bzw. Siedler als eine relevante Entwicklung im Hinblick auf die Verbreitung und Entwicklung rechter Ideologien? a) Welche Vereine und sonstige Strukturen, in denen sich völkische Siedlerinnen bzw. Siedler organisieren, sind der Bundesregierung bekannt? b) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial völkischer Siedlungsbewegungen ein (bitte nach Bundesländern und Regionen aufschlüsseln)? c) Welche völkischen Siedlungen sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach Namen und Orten auflisten)? d) Welche völkischen Siedlungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung von den Landesämtern für Verfassungsschutz bzw. vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet? e) Inwiefern organisieren sich völkische Siedlerinnen bzw. Siedler nach Kenntnis der Bundesregierung als quasireligiöse Gemeinschaften, um unter diesem Deckmantel rechtsextremes Gedankengut zu verbreiten? f) Wie viele völkische Siedlerinnen bzw. Siedler sind nach Kenntnis der Bundesregierung Trägerinnen bzw. Träger einer Waffenerlaubnis? g) Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein gewaltbereites Personenpotenzial bei den völkischen Siedlern, und wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung dieses Personenpotenzial ein? h) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische Bedrohungspotenzial völkischer Siedlerinnen bzw. Siedler ein? i) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial von Anhängerinnen und Anhängern der rechtsesoterischen Anastasia-Bewegung unter völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern ein? j) Welche Treffen und Veranstaltungen wie Festivals, Konzerte, Kongresse und Vernetzungstreffen der völkischen Siedlungsbewegung sind der Bundesregierung seit 2016 bekannt geworden? Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche Organisationen waren beteiligt? k) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und (auch ehemaligen) Mitgliedern der Identitären Bewegung? l) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedler/-innen bzw. Siedlern und (auch ehemaligen) Mitgliedern rechter Parteien wie NPD bzw. JN, „Die Rechte“ und „Dritter Weg“? m) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und (auch ehemaligen) Mitgliedern rechtsextremer Jungendorganisationen wie Wiking-Jugend und Heimatreue Deutsche Jugend (HDJ)? n) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16742 (auch ehemaligen) Mitgliedern religiös-völkischer Organisationen wie der zur „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ oder dem „Bund für Deutsche Gotterkenntnis “? o) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und (auch ehemaligen) Mitgliedern rechtsextremer Bürgerinitiativen und Demonstrationsbündnisse (z. B. „Nein zum Heim“- und GIDA- Gruppen)? p) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und (auch ehemaligen) Mitgliedern militanter Neonazi-Netzwerke wie Combat 18, Blood & Honour oder Hammerskins? q) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und (auch ehemaligen) Mitgliedern rechtsextremer Bürgerwehren? r) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und (auch ehemaligen) Mitgliedern rechtsextremer Kameradschaften? s) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu personellen Überschneidungen zwischen völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern und (auch ehemaligen) Mitgliedern der Reichsbürger-Szene? Die Fragen 2 bis 2s werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die in Teilen der Publizistik so bezeichnete „Völkische Siedlungsbewegung“ ist keine Kategorie der Verfassungsschutzbehörden und als solche ein nicht trennscharfer und je nach Sichtweise unterschiedlich gefasster Oberbegriff. Daher können die Fragen in dieser Form nicht beantwortet werden. Vom BfV bearbeitet werden dagegen Gruppierungen, die in unterschiedlichem Ausmaß völkische, rassistische und antisemitische Ideologien verbreiten. Dabei tragen sie durch ihre in Teilen ideologiestiftende Ausrichtung in Verbindung mit neopaganen Elementen und einer umfänglichen Gemeinschaftspflege zur breiten Vernetzung innerhalb der rechtsextremistischen Szene bei. Das BfV bearbeitet diese Gruppierungen unter den Terminus „rechtsextremistische Siedlungsbestrebungen “. Derartige Siedlungsbestrebungen liegen dann vor, wenn Akteure aus dem rechtsextremistischen Spektrum gezielt versuchen, Rückzugsräume zu schaffen , indem geographische Gebiete durch Zuzug und/oder ideologische Prägung vereinnahmt werden. Da rechtsextremistische Siedlungsbestrebungen meist durch eine völkische „Blut-und-Boden-Ideologie“ geprägt sind, wird in der öffentlichen Berichterstattung oft von „Völkischen Siedlern“ gesprochen. Eine Verbindung zu anderen rechtsextremistischen Organisationen ist daher eine typische Beobachtung. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 3. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“? Die „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens-Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“ (AG-GGG) ist die derzeit größte deutsche neonazistische Vereinigung mit völkischer, rassistischer, antisemitischer sowie antichristlicher Ausprägung. Damit fungiert sie als wichtige Schnittstelle der deutschen Neonaziszene. Die AG-GGG wurde 1951 gegründet, Sitz ist Berlin. Die AG- Drucksache 19/16742 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode GGG versteht sich als germanisch-heidnische Glaubensgemeinschaft, die der Bewahrung, Erneuerung und Weiterentwicklung der Kultur der „nordeuropäischen Menschenart“ dienen und an die Wertvorstellung der heidnischen Vorfahren anknüpfen möchte. Ihre Mitglieder sollen die „überwiegend nordische Menschenart verkörpern“ und rekrutieren sich aus der gesamten neonazistisch geprägten Szene. Dies impliziert eine rassistische und rechtsgerichtete Grundeinstellung . Ihre Anhänger stammen aus dem Parteienspektrum, den militanten Kameradschaften und aus zwischenzeitlich verbotenen neonazistischen Organisationen . a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der „Artgemeinschaft“ ein (bitte nach Bundesländern und Regionen aufschlüsseln )? Die Bundesregierung schätzt, dass sich das Personenpotenzial der „Artgemeinschaft “ im niedrigen dreistelligen Bereich bewegt. Eine Auskunft zur Aufschlüsselung nach Bundesländern und Regionen erfolgt nicht, da es sich lediglich um eine Schätzung handelt und die Bundesregierung aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern zu Sachverhalten die Länder betreffend keine Stellung nimmt. b) Wie viele Mitglieder der „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens- Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“ sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis? Die Anzahl der Mitglieder im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis liegt im unteren zweistelligen Bereich. c) Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein gewaltbereites Personenpotenzial bei der „Artgemeinschaft – Germanische Glaubens- Gemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung“, und wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung dieses Personenpotenzial ein? d) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische Bedrohungspotenzial der „Artgemeinschaft“ ein? Die Fragen 3c und 3d werden aufgrund des Sachzusammenhanges gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung befinden sich unter den Anhängern der AG-GGG auch einzelne potenziell gewaltbereite Personen. Die bekannten Aktivitäten bieten derzeit jedoch keine Anhaltspunkte für geplante Gewalttaten oder geplante rechtsterroristische Taten. e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Treffen und Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ seit 2016? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind regelmäßig stattfindende Veranstaltungen der „Artgemeinschaft“ die so genannten Gemeinschaftstage, zu denen unter anderem das „Frühlingsfest“, das „Julfest“ und die Sonnenwendfeiern im Sommer und Winter gehören. f) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Organisationsform und den Vorsitzenden der „Artgemeinschaft“ vor? Die „Artgemeinschaft“ ist als eingetragener Verein organisiert. Sitz des Vereins ist Berlin. Leiter der „Artgemeinschaft“ ist der Rechtsextremist Jens B. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16742 g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Medienangebote (z. B. Verlage, Zeitschriften, Internetangebote) die mit der „Artgemeinschaft “ assoziiert sind? Vierteljährlich erscheint die „Nordische Zeitung“ (NZ). Darüber hinaus werden folgende Internetseiten der „Artgemeinschaft“ bzw. Jens B. zugeordnet: www.asatru.de; www.buchdienst.asatru.de; www.artam.de. Weiterhin verfügt die „Artgemeinschaft“ über Social Media Kanäle auf Facebook, Twitter und VK. Die Medienangebote dienen zur Verbreitung der Ideologie, zur Finanzierung der „Artgemeinschaft“ und zur Gewinnung neuer Mitglieder. h) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische Bedrohungspotenzial von Mitgliedern der „Artgemeinschaft“ ein? Die Mitglieder der „Artgemeinschaft“ verfolgen nach derzeitigen Erkenntnissen der Bundesregierung keine rechtsterroristischen Bestrebungen. i) Sind der Bundesregierung Verfahren bekannt, die aufgrund politischer Straftaten gegen Mitglieder der „Artgemeinschaft“ geführt wurden, und inwiefern wurden diese dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet (bitte nach Straftatbestand, Ort und Datum aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsverfahren gegen Mitglieder der „Artgemeinschaft“ bekannt. j) Inwiefern findet eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten, insbesondere den Diensten aus den Nachbarstaaten, bezüglich rechtsextremer Mitglieder statt? k) Welche Ergebnisse folgen aus dieser Zusammenarbeit? Die Fragen 3j und 3k werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten, insbesondere den Diensten aus den Nachbarstaaten, findet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften statt. Darüber hinaus können Angaben hierzu aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – gemacht werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der so genannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016 gewürdigt . Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig , weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an die inländischen Nachrichtendienste weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor. Eine Bekanntgabe dieser Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würde. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages birgt das geringfügige Risiko des Bekanntwerdens, das unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Drucksache 19/16742 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die so bekannt gewordenen Informationen, die nach den Regeln der „Third- Party-Rule“ erlangt wurden, würden als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätten eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des Verfassungsschutzes am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. 4. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zum „Bund für Deutsche Gotterkenntnis“ (Ludendorffer)? Der „Bund für Gotterkenntnis – Ludendorff e.V. (BfG)“ wurzelt ideologisch in der völkischen Bewegung des 19. Jahrhunderts. Die Organisation bestand schon zur Zeit des Nationalsozialismus und wurde 1951 von Mathilde Ludendorff , Ehefrau von Erich Ludendorff, wieder gegründet. Der BfG bezeichnet sich als Weltanschauungsgemeinschaft und sieht es als seine Aufgabe an, „die Erkenntnisse der Philosophin Mathilde Ludendorff zu pflegen und weltanschaulich suchenden Menschen zu übermitteln“. Der BfG verbindet die germanisch-heidnischen Glaubensansätze mit ethnopluralistischen Vorstellungen . Auch hier durchziehen Rassismus und Antisemitismus die Weltanschauung der Gruppierung. a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der „Ludendorffer “ ein (bitte nach Bundesländern und Regionen aufschlüsseln )? Das Personenpotential des BfG bewegt sich im niedrigen dreistelligen Bereich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 3a verwiesen. b) Wie viele Mitglieder der „Ludendorffer“ sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis? Kenntnisse über waffenrechtliche Erlaubnisse bei Mitgliedern des BfG liegen der Bundesregierung nicht vor. c) Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein gewaltbereites Personenpotenzial bei den „Ludendorffern“, und wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung dieses Personenpotenzial ein? d) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische Bedrohungspotenzial der „Ludendorffer“ ein? Die Fragen 4c und 4d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Ein gewaltbereites Personenpotential oder gar rechtsterroristische Bestrebungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung im BfG nicht. e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Treffen und Veranstaltungen der „Ludendorffer“ seit 2016? Der BfG führt nach eigenen Angaben jeweils Veranstaltungen an Ostern, zur Sommer- und Wintersonnenwende sowie verschiedene Kulturtagungen und Familientreffen durch. Für diese Veranstaltungen wird in der vereinseigenen Publikation „Mensch und Maß“ geworben. Die Bundesregierung hat von neun Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16742 Veranstaltungen seit 2016 Kenntnis, die dem BfG direkt zugerechnet werden können. f) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Organisationsform und den Vorsitzenden der „Ludendorffer“ vor? Der BfG wurde 1937 gegründet. Als Verein organisiert verfügt der BfG über einen Vorstand bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden sowie einem Beirat, der aus drei bis fünf Mitgliedern besteht. Laut aktuellem Vereinsregisterauszug des Amtsgerichts München gehören Ingo H., Gudrun K. und Hans R. dem Vorstand an. g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Medienangebote (z. B. Verlage, Zeitschriften, Internetangebote), die mit den „Ludendorffern “ assoziiert sind? Verbreitet wird das Gedankengut des BfG maßgeblich in der monatlich erscheinenden Publikation „Mensch und Maß“. Diese wird vom „Verlag Hohe Warte GmbH“ herausgegeben. Darüber hinaus verfügt die Organisation über eine Homepage www.ludendorff.info, die grundsätzlich über den BfG informiert, aber auch immer wieder neue Beiträge enthält. Die Homepage kann in einer englischen, russischen, französischen und deutschen Fassung angezeigt werden . h) Sind der Bundesregierung Verfahren bekannt, die aufgrund politischer Straftaten gegen Mitglieder der „Ludendorffer“ geführt wurden, und inwiefern wurden diese dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität (PMK) zugeordnet (bitte nach Straftatbestand, Ort und Datum aufschlüsseln)? Der Bundesregierung sind keine Ermittlungsverfahren bekannt, die aufgrund politischer Straftaten gegen Mitglieder des BfG geführt wurden. i) Inwiefern findet eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten, insbesondere den Diensten aus den Nachbarstaaten, bezüglich rechtsextremer Mitglieder statt? j) Welche Ergebnisse ergeben sich aus dieser Zusammenarbeit? Die Fragen 4i und 4j werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 3j und 3k wird verwiesen. 5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Jugendverbände „Sturmvogel“, „Freibund e. V.“, „Die Fahrenden Gesellen, Bund für Deutsches Leben und Wandern e. V.“, „Deutscher Mädelwanderbund“ sowie „Deutsche Gildenschaft“? a) Werden die oben genannten Jugendverbände vom Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. von den Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet ? b) Wie viele Mitglieder dieser Jugendverbände sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis? c) Gibt es nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein gewaltbereites Personenpotenzial bei diesen Jugendverbänden, und wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung dieses Personenpotenzial ein? Drucksache 19/16742 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Treffen der Mitglieder der oben genannten Jugendverbände seit 2016 (bitte für jede Organisation einzeln aufführen)? e) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Gründerinnen bzw. Gründer des „Sturmvogels“ vor? f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen von Mitgliedern der oben genannten Jugendverbände zu anderen rechtsextremen Vereinen und Gruppierungen? Die Fragen 5 bis 5f werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Die Verbände „Sturmvogel“ und „Freibund e.V.“ wurden hier in der Vergangenheit durch rechtsradikale Tendenzen bekannt, jedoch liegen der Bundesregierung keine aktuellen staatsschutzrelevanten Erkenntnisse über eine fortlaufende Agitation der Gruppierungen vor. Der Verband „Sturmvogel“ führte im Sommer 2016 in Markaryd Snällsböke (Südschweden) ein Sommercamp durch. Im Juli 2017 wollte der Verein „Freibund e.V.“ in Osthessen ein Zeltlager durchführen. Mit Verfügung vom 14. Juli 2017 hat der Landkreis Fulda die Durchführung dieses Zeltlagers gegenüber dem Grundstückseigentümer untersagt . Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine über allgemein zugängliche Veröffentlichungen hinausgehende Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Die Zuständigkeit der Bundesländer betreffende Fragen werden aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern von der Bundesregierung grundsätzlich nicht beantwortet. 6. In welchen rechten Parteien, Vereinen und sonstigen Organisationen hat die Bundesregierung seit 2016 ehemalige Angehörige der HDJ sowie der Wiking-Jugend festgestellt? Ehemalige Angehörige der HDJ (Heimattreue Deutsche Jugend) sowie der Wiking-Jugend wurden seit 2016 bundesweit in diversen verschiedenen rechtsextremistischen Parteien, Organisationen und Vereinen festgestellt. Dazu gehören insbesondere die „Nationaldemokratische Partei Deutschlands“ (NPD), die „Jungen Nationalisten“ (JN), die Partei „Der III. Weg“, der „Freundeskreis Ulrich von Hutten“ und die „Artgemeinschaft – Germanische Glaubensgemeinschaft wesensgemäßer Lebensgestaltung e.V.“. 7. Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse über rechtsextreme Personen in Schützenvereinen vor, und wenn ja, wie hoch schätzt die Bundesregierung das rechtsextreme Personenpotenzial in Schützenvereinen ein (bitte nach Orten aufschlüsseln)? Schießsport- und Schützenvereine (Brauchtumsschützenvereinigungen) stellen eine Ausprägung des vielfältigen Vereinslebens und der Brauchtumspflege in Deutschland dar und bieten nach Einschätzung der Bundesregierung keinerlei Anlass für einen Generalverdacht, wonach sie etwa den Rechtsextremismus begünstigen würden. Dennoch ist es naheliegend, dass waffenaffine Extremisten die Möglichkeit erkennen, durch Beitritt in Schießsportvereine mittelfristig legalen Zugriff auf Schusswaffen zu erhalten. Von den zum Stichtag 31. Dezember 2018 bekannten 792 Rechtsextremisten, die über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügten, dürfte ein hoher Anteil Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen sein. Eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Waffenbesitzkarte für Sportschützen ist gemäß § 14 Ab- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16742 satz 2 des Waffengesetzes (WaffG) die Mitgliedschaft in einem schießsportlichen Verein i. S. d. § 15 WaffG. Daraus folgt, dass alle Personen, die über eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen verfügen, auch Mitglieder in Schießsportvereinen sind. Dabei handelt es sich nicht nur um traditionelle Schützenvereine, sondern auch um Sportschützenvereine. 8. Über welche Kenntnisse verfügt die Bundesregierung im Bereich rechtsextremer Burschenschaften? a) Welche Burschenschaften werden vom Bundesamt für Verfassungsschutz bzw. von den Landesämtern für Verfassungsschutz beobachtet? b) Welche Burschenschaften werden von der Bundesregierung als rechtsextrem eingestuft? c) Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Zahl der Rechtsextremistinnen bzw. Rechtsextremisten bei Burschenschaften ein? d) Wie viele Mitglieder schlagender Burschenschaften sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis? e) Wie viele davon schätzt die Bundesregierung als gewaltbereit ein? Die Fragen 8 bis 8e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Falls im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beobachtung vorliegen sollten, sind grundsätzlich die jeweiligen Landesbehörden für Verfassungsschutz zuständig. Im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenerfüllung kommt es zu einem Informationsaustausch zwischen den Verfassungsschutzbehörden. Die Zuständigkeit der Bundesländer betreffende Fragen werden aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern von der Bundesregierung grundsätzlich nicht beantwortet. f) Inwiefern liegen der Bundesregierung Informationen über Verbindungen zwischen Mitgliedern von Burschenschaften und der Identitären Bewegung vor? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse vor, dass einzelne Mitglieder rechtsextremistischer Burschenschaften gleichzeitig Aktivisten der „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD) sind bzw. waren. g) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Kontakte zwischen Mitgliedern von Burschenschaften und völkischen Siedlerinnen bzw. Siedlern? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. h) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über den Waffenbesitz von Mitgliedern (rechtsextremer) Burschenschaften? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 8 bis 8e verwiesen. i) Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse über rechtsextreme Äußerungen und Vorfälle bei Treffen des Dachverbands Deutsche Burschenschaften ? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Drucksache 19/16742 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode j) Inwiefern findet eine Zusammenarbeit mit ausländischen Diensten, insbesondere den Diensten aus den Nachbarstaaten, bezüglich rechtsextremer Mitglieder statt? k) Welche Ergebnisse folgen aus dieser Zusammenarbeit? Die Fragen 8j und 8k werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Auf die Antwort zu den Fragen 3j und 3k wird verwiesen. 9. Inwiefern hat sich die Bewertung der Identitären Bewegung durch die Bundesregierung seit 2017 verändert? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung aufgrund diesbezüglich anhängiger verwaltungsgerichtlicher Verfahren derzeit nicht möglich. Bei laufenden Gerichtsverfahren äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nur gegenüber den Verfahrensbeteiligten im Rahmen des Gerichtsverfahrens. a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuellen Mitgliederzahlen der Identitären Bewegung? Der „Identitären Bewegung Deutschland“ (IBD) werden derzeit etwa 600 Personen zugerechnet. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Veranstaltungsteilnahme von Mitgliedern der Identitären Bewegung an Treffen und Veranstaltungen von völkischen Siedlerinnen und Siedlern? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. c) Wie viele Mitglieder der Identitären Bewegung in Deutschland sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis? Die Anzahl der Mitglieder im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis liegt nach Kenntnis der Bundesregierung im mittleren zweistelligen Bereich. 10. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Verein „Ein Prozent“ vor? a) Inwiefern hat sich die Kenntnislage der Bundesregierung über den Verein „Ein Prozent“ seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1921 verändert? b) Inwiefern hat sich die Auffassung der Bundesregierung zur Verfassungsschutzrelevanz des Vereins „Ein Prozent“ seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1921 verändert? Die Fragen 10 bis 10b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung haben die in der Antwort der Bundesregierung vom 27. April 2018 (Bundestagsdrucksache 19/1921) auf die o. g. Kleine Anfrage (Bundesdrucksache 19/1486) diesbezüglich getroffenen Feststellungen weiterhin Bestand. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16742 11. Welche neuen Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zu Treffen und Veranstaltungen im Haus „Flamberg“ der zur Identitären Bewegung gehörenden Kontrakultur Halle seit ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1921 vor, und welche Kenntnisse liegen zu Personen aus anderen rechtsextremen Gruppierungen vor, die an diesen Treffen und Veranstaltungen teilgenommen haben? Bei dem Haus „Flamberg“ handelte es sich um ein Zentrum und Wohnprojekt der IBD. Der Bundesregierung sind seit der Beantwortung der o. g. Kleinen Anfrage folgende Veranstaltungen im Haus „Flamberg“ bekannt geworden: 30.04.2018 „Tanz in den Mai“ 08.06.2018 „Ukrainischer Abend“ mit einer Rechtsextremistin als Referentin, die dem paramilitärischen ukrainischen „Asow-Bataillon“ zuzurechnen ist 23.06.2018 Live-Konzert mit dem Rapper „Komplott“ 21.07.2018 Buchlesung „Defend Europe“ 01.12.2018 Weihnachtsmarkt 08.12.2019 Vortragsveranstaltung „Okzident Media“ und „Schanze Eins“ 24.11.2019 „Wiegenfest“ mit internationaler Beteiligung, darunter Martin S. (IBÖ) und IB-Aktivisten aus Großbritannien 16.02.2019 Liederabend „Neofolk“ 01.03.2019 Faschingsfeier 16.03.2019 „Werkstatt Europa“ 30.03.2019 „Italienischer Abend“ 11.05.2019 „Bilderstürmer 2.0“ – Kunstausstellung und Familienfest 21.06.2019 Feier zur Sommersonnenwende 20.07.2019 Sommerfest „Europa verteidigen – Es bleibt unsere Heimat“ mit Teilnahme von Aktivisten europäischer IB-Zusammenschlüsse Nach Kenntnis der Bundesregierung war das am 20. Juli 2019 veranstaltete Sommerfest der IBD die letzte Veranstaltung im Haus „Flamberg“, welche öffentlichkeitswirksam durchgeführt wurde, da das Fest auch im äußeren Nahbereich des Zentrums stattfand. Nach eigenen Angaben (www.identitaere-bewegung.de/blog/keine-ib-aktivi sten-bei-koerperlicher-auseinandersetzung-in-halle-saale/) hat sich die IBD Anfang Oktober 2019 aus dem Projekt zurückgezogen. 12. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über das Jugendmagazin „Blaue Narzisse“ vor? a) Inwiefern wird das Magazin vom Verfassungsschutz untersucht bzw. beobachtet? b) Inwiefern wird in der Zeitschrift aus Sicht der Bundesregierung rechtsextremes Gedankengut verbreitet? c) Inwiefern sind Autorinnen bzw. Autoren der Zeitschrift in rechtsextremen Gruppierungen organisiert? Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 12 bis 12c gemeinsam beantwortet. Als Verleger des 2004 erstmals im Format einer Schülerzeitung erschienenen Jugendmagazins zeichnet der Verein „Journalismus und Wissenschaft Chemnitz e.V.“ unter Vorsitz des Felix M., Mitglied der IBD (Ortsgruppe Dresden), ver- Drucksache 19/16742 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode antwortlich. Das Format der Blauen Narzisse versteht sich als „dezidiert kulturelle und nonkonforme Zeitschrift“. Die Einrichtung von Beobachtungsobjekten in Bezug auf Zeitungen und Online-Magazine im Phänomenbereich Rechtsextremismus wird fortlaufend im Rahmen des gesetzlichen Auftrages des BfV geprüft. Im Einzelnen kann die Frage nicht beantwortet werden. BfV sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Durch eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus einer Organisation außerhalb der Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die generelle Arbeitsweise des BfV gezogen werden . Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Fragerechts mit den Folgen einer Beantwortung für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV ergibt sich, dass eine Beantwortung hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung das Jugendmagazin „Blaue Narzisse“ durch das BfV nicht erfolgen kann. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes durch die Übermittlung an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages scheidet aus, da wegen der großen Anzahl der Geheimnisträger die Wahrscheinlichkeit erhöht würde, dass die mitgeteilten Informationen weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses Risiko kann wegen der Gefahren für das Staatswohl nicht in Kauf genommen werden. 13. Zu welchen neuen Kenntnissen ist die Bundesregierung seit der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/3359 bezüglich der „Atomwaffen Division“ in Deutschland gekommen ? a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der „Atomwaffen Division“ in Deutschland ein? b) Wie viele Mitglieder der „Atomwaffen Division“ in Deutschland sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, und welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Waffenbesitz von Mitgliedern vor? c) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische Bedrohungspotenzial der „Atomwaffen Division“ in Deutschland ein? d) Mit Personen aus welchen anderen rechtsextremen Gruppierungen und Vereinen stehen Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Atomwaffen Division“ in Deutschland in Kontakt? e) Inwiefern bestehen Kontakte zwischen Mitgliedern bzw. Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Atomwaffen Division“ in Deutschland mit Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im Ausland? Die Fragen 13 bis 13e werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Berichte über Aktivitäten von Mitgliedern der „Atomwaffen Division“ in den USA zeigen deren Gewaltbereitschaft. Deshalb verfolgen auch die deutschen Sicherheitsbehörden mögliche Mobilisierungsaktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland sehr aufmerksam. Weitergehend als bereits in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. (Bundestagsdrucksache 19/3359) können die Fragen jedoch nicht beantwortet werden, da Inhalte, die Rückschlüsse auf die bei den Sicherheitsbehörden vorliegende Erkenntnislage oder auf durch diese geführte Verfahren zulassen , grundsätzlich nicht beauskunftet werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16742 14. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Aktivitäten der rechtsextremen „Feuerkrieg Division“ vor? a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der „Feuerkrieg Division“ in Deutschland ein? b) Wie viele Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Feuerkrieg Division“ Deutschland sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, und welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Waffenbesitz von Mitgliedern vor? c) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische Bedrohungspotenzial der „Feuerkrieg Division“ ein? d) Mit Personen aus welchen anderen rechtsextremen Gruppierungen und Vereinen stehen Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Feuerkrieg Division“ in Deutschland in Kontakt? e) Inwiefern bestehen Kontakte zwischen Mitgliedern bzw. Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Feuerkrieg Division“ in Deutschland mit Personen aus dem rechtsextremen Spektrum im Ausland? Bei der „Feuerkrieg Division“ soll es sich um eine Abspaltung der „Atomwaffen Division“ handeln, daher wird auf die Antwort zu den Fragen 13 bis 13e verwiesen. 15. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die Aktivitäten der rechtsextremen Gruppe „Combat 18“ vor? a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das aktuelle Personenpotenzial von „Combat 18“ ein, insbesondere vor dem Hintergrund der losen Verbindung der Mitglieder? Die Fragen 15 und 15a werden gemeinsam beantwortet. „Combat 18“ hat nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland mindestens 20 Mitglieder. b) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über Treffen von „Combat 18“-Mitgliedern im Jahr 2019 vor? Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es quartalsweise Pflichttreffen der Gruppierung „Combat 18“. Darüber hinaus treffen sich die Mitglieder anlässlich von Privatfeiern oder rechtsextremistischen Musikkonzerten. c) Wie viele Mitglieder der „Combat 18“ in Deutschland sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, und welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Waffenbesitz von Mitgliedern vor? Nach Kenntnis der Bundesregierung ist ein Mitglied von „Combat 18“ im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis (Kleiner Waffenschein). d) Inwiefern liegen der Bundesregierung Kenntnisse über Schießübungen von Mitgliedern von „Combat 18“ vor? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Mitglieder von „Combat 18“ im Mai 2014 und im September 2017 zu einem Schießstand im Ausland gefahren. Drucksache 19/16742 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode e) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische Bedrohungspotenzial von „Combat 18“ ein? Anhaltspunkte, die aktuell auf die Entstehung einer rechtsterroristischen Vereinigung hindeuten, liegen nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit nicht vor. f) Inwiefern bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung Kontakte von „Combat 18“-Mitgliedern zu rechtextremen Gruppierungen im Ausland ? Nach Kenntnis der Bundesregierung unterhalten einzelne Mitglieder von „Combat 18“ Kontakte ins benachbarte europäische Ausland zu Personen, die „Blood & Honour“ oder „Combat 18“ zuzurechnen sind. 16. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über die rechtsextreme Gruppe „Nordadler“ vor? a) Wie hoch schätzt die Bundesregierung das Personenpotenzial der „Nordadler“-Gruppe? b) Wie viele Mitglieder der „Nordadler“-Gruppe in Deutschland sind im Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis, und welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung über den Waffenbesitz von Mitgliedern vor? c) Wie schätzt die Bundesregierung das rechtsterroristische Bedrohungspotenzial der „Nordadler“-Gruppe ein? d) Mit Personen aus welchen anderen rechtsextremen Gruppierungen und Vereinen stehen Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und Sympathisanten der „Nordadler“-Gruppe in Kontakt? Die Fragen 16 bis 16d werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der Gruppe „Nordadler“ handelt es sich um eine mutmaßlich rechtsterroristische Gruppierung, die aus diesem Grund einer intensiven Beobachtung durch die Sicherheitsbehörden unterliegt. Das Personenpotenzial liegt im mittleren zweistelligen Bereich, unterliegt jedoch ständigen Schwankungen. Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) führt gegen vier mutmaßliche Angehörige der Gruppierung „Nordadler“ ein Verfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung gemäß § 129a Absatz 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Gegen einen Beschuldigten ermittelt der GBA wegen des Verdachts des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung (§ 129a Absatz 5 StGB). Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Beschuldigten des genannten Ermittlungsverfahrens oder andere Mitglieder der Gruppierung „Nordadler“ über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen. Anhaltspunkte für einen unerlaubten Besitz erlaubnispflichtiger Waffen haben sich bei diesen Personen nicht ergeben. Die bisherigen Ermittlungen haben bislang keine entsprechenden Kontakte zu den von den Fragestellern erwähnten Gruppen aufgezeigt. 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte deutscher Rechtsextremistinnen bzw. Rechtsextremisten zu rechtsextremistischen Organisationen in der Russischen Föderation? Die rechtsextremistische Szene Deutschlands entfaltet in Europa aufgrund ihres nominell hohen Personenpotenzials und ihres Aktivitätsgrades gewissen Ein- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16742 fluss auf ausländische Gesinnungsgenossen. Daher besteht eine Kooperation zwischen deutschen und ausländischen Rechtsextremisten, auch Kontakte zu einzelnen rechtsextremistischen Organisationen in der Russischen Föderation. Der Bundesregierung wurden vereinzelt Hinweise bekannt, dass deutsche Staatsangehörige mit rechtsextremer Gesinnung Kontakte zu Mitgliedern rechtsextremistischer Organisationen in der Russischen Föderation unterhalten. Bislang sind hier jedoch keine strafrechtlich relevanten Aktivitäten deutscher Staatsangehöriger mit Staatsschutzbezug in der Russischen Föderation bekannt geworden. a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Ablegern, Sektionen oder sonstigen Unterorganisationen rechtsextremistischer Organisationen in der Russischen Föderation auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland? Wenn ja, welche Organisationen sind in welchen Regionen aktiv, und über welches Personenpotenzial verfügen sie? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von Angehörigen rechtsextremistischer Organisationen aus der Russischen Föderation an Treffen und Veranstaltungen wie Festivals, Konzerte, Kongresse und Vernetzungstreffen rechter Parteien, Vereine und sonstiger Organisationen in Deutschland seit 2014? Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche Organisationen waren beteiligt? Nach Kenntnis der Bundesregierung besuchten Vertreter der russischen rechtsextremen Organisation „Russian Imperial Movement“ (RIM) vom 11. bis zum 12. Mai 2018 den von den „Jungen Nationalisten Sachsen“ ausgerichteten Europakongress in Riesa. An der Veranstaltung haben folgende Organisationen teilgenommen: „Democracia Nacional“ (Spanien), „Trzecia Droga“ (Polen), „Noua Drepta“ (Rumänien ), „Lotta Studentesca“ (Italien), „Serbische Aktion“ (Serbien), „Volksjugend “ (Slowakei), „Bulgarischer Nationalbund“ (Bulgarien), „Pro Patria“ (Griechenland), „Delnicka Mladez“ (Tschechien). Außerdem wurden politische Redebeiträge von Vertretern des Nationalen Corps (Ukraine), „Nationale Front“ (Griechenland) und „Nationale und Soziale Front“ (Tschechien) gehalten. Am 14. April 2018 fand in Dortmund eine Demonstration mit dem Titel „Europa erwache“ unter Teilnahme des „Russian Imperial Movement“ statt. Als weitere teilnehmende Organisationen sind bekannt: „Folkebevegelsen Mot Innvandring “ (Norwegen), Bulgarischer Nationalbund (Bulgarien), Parti nationaliste francais (Frankreich) und Democratie Nationale (Belgien). Vertreter des „Russian Imperial Movement“ waren ebenfalls auf der von der Partei „Die Rechte“ aus Dortmund ausgerichteten Veranstaltung „Gemeinsam für Europa“ am 4. November 2017 in Schwerte. Folgende Organisationen nahmen an dieser Veranstaltung teil: Bulgarischer Nationalbund (Bulgarien), Parti nationaliste francais (Frankreich), Aktivisten aus den Niederlanden, die beide zu den freien Nationalisten zählen, Hatvannegy Varmegye Ifjusagi Mozalom (Ungarn). Der Bundesregierung liegen vereinzelt Kenntnisse darüber vor, dass russische Staatsangehörige nach Deutschland reisen, um sich in der rechten Szene zu vernetzen . Sofern rechtlich und tatsächlich möglich, werden seitens der zuständigen Behörden Maßnahmen zur Verhinderung dieser Reisen/Aufenthalte getroffen . So wurde z. B. einem bekannten russischen Aktivisten aus der dortigen Drucksache 19/16742 – 16 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode rechten Szene im Mai 2019 seitens der Ausländerbehörde der Aufenthaltstitel (konkret die Niederlassungserlaubnis) entzogen und die Person schengenweit zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben. c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an Treffen und Veranstaltungen wie Festivals, Konzerte, Kongresse rechtsextremistischer Organisationen in der Russischen Föderation seit 2014? Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche Organisationen waren beteiligt? Die Partei NPD nahm am 7. Juni 2018 an einem internationalen Kongress der Liberaldemokratischen Partei Russlands (LDPR) in Moskau teil. Der Einladung von Wladimir S. folgten Vertreter aus China, Afghanistan, ein kurdischer Sprecher , ein französischer und ein lettischer Teilnehmer. Nach eigenen Angaben auf ihrer Homepage berichtet die NPD von einem Besuch einiger ihrer Mitglieder im Kreml. Anlass sei der Tag der Verfassung der Russischen Föderation sowie das 30-jährige Jubiläum der LDPR am 12. Dezember 2019. Der Vorsitzende der LDPR Wladimir S. unterhielt seit den frühen 1990er Jahren Beziehungen zur mittlerweile mit der NPD verschmolzenen „Deutschen Volksunion“ (DVU) und deren Vorsitzenden Dr. Gerhard F. Im Rahmen dieser Verbindung kam es bereits in den 1990er Jahren zu wechselseitigen Besuchen. d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an paramilitärischen Trainings, Kampfsportund Schießübungen rechtsextremistischer Organisationen in der Russischen Föderation seit 2014? Wann, und wo fanden diese Übungen jeweils statt, und welche Organisationen waren beteiligt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. e) Halten sich Angehörige rechtsextremistischer Organisationen aus der Russischen Föderation dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf? Handelt es sich dabei um Bundesbürgerinnen bzw. Bundesbürger, Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürger oder Angehörige von Drittstaaten? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse hierzu vor. f) In wie vielen Fällen sind seit 2014 Einreiseverbote gegen Angehörige rechtsextremistischer Organisationen aus der Russischen Föderation verhängt worden? Der Bundesregierung ist in einem Fall ein entsprechendes Einreiseverbot bekannt . Die Anzahl der Zurückweisungen von Drittstaatsangehörigen mit rechtsextremistischem Organisationsbezug kann aufgrund der fehlenden Bezugsinformationen nicht ausgewertet werden. Im Falle einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem erfolgt die Zurückweisung allein aufgrund der bestehenden Ausschreibung und der damit verbundenen fehlenden Erfüllung der Einreisevoraussetzung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 17 – Drucksache 19/16742 2016/399, ohne dass der konkrete Hintergrund der Ausschreibung bekannt wird. 18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Kontakte deutscher Rechtsextremistinnen bzw. Rechtsextremisten zu rechtsextremistischen Organisationen in der Ukraine, insbesondere zu den Gruppen „Rechter Sektor“, „Svoboda“, „Regiment Asow“, „National Corps“, „C14“ sowie „Misanthropic Divison“? a) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Ablegern, Sektionen oder sonstigen Unterorganisationen der oben genannten Organisationen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland? Wenn ja, welche Organisationen sind in welchen Regionen aktiv, und über welches Personenpotenzial verfügen sie? Die Fragen 18 und 18a werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet . Der Bundesregierung wurden vereinzelt Hinweise bekannt, dass deutsche Staatsangehörige mit rechtsextremer Gesinnung in Kontakt zu Mitgliedern rechtsextremistischer Organisationen in der Ukraine stehen. Bislang sind hier jedoch keine strafrechtlich relevanten Aktivitäten oder gar eine tatsächliche Teilnahme deutscher Staatsangehöriger an Kampfhandlungen in der Ukraine bekannt geworden. Deutsche Rechtsextremisten verfügen über Kontakte zu den folgenden rechtsextremistischen Organisationen in der Ukraine: • Regiment Asow/Kraftquell Das Regiment Asow hat durch die internationale Repräsentantin des National Corps Verbindungen zu der Organisation „Kraftquell“. Bei „Kraftquell“ handelt es sich um ein ukrainisch-deutsch-norwegisches Projekt mit Sitz in Pirna/Sachsen . Gegenstand dieser Organisation ist es, ukrainischen Asow Kämpfern und ihren Familien Unterkünfte für einen Erholungsurlaub in Deutschland und Norwegen zu vermitteln. Auf Ihrer Facebook-Seite fordert sie außerdem zu Geldspenden für ihr Projekt auf. Es ist nicht bekannt, wie viele Mitglieder diesem Projekt angehören. Gemäß Internetauftritt hat das Projekt fünf Gründungsmitglieder. • Rechter Sektor/Svoboda und Nationaler Corps Es liegen keine Erkenntnisse hinsichtlich der Existenz von Untergruppierungen der Parteien „Nationaler Corps“ oder „Rechter Sektor“ in Deutschland vor. Laut eines Presseberichts (DER SPIEGEL 12/2014) sollen in Frankfurt, Köln und München lokale Strukturen von „Svoboda“ existieren. Hierzu liegen der Bundesregierung jedoch keine über die Presseberichterstattung hinausgehenden Erkenntnisse vor. • Misanthropic Division Bei Misanthropic Division handelt es sich um einen Verbund von Legionären aus ganz Europa und den USA, der als Söldnertruppe für das ukrainische Asow Regiment tätig ist. Drucksache 19/16742 – 18 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode b) Mit Personen aus welchen rechtsextremen Gruppierungen, Parteien und Vereinen in Deutschland stehen Mitglieder bzw. Sympathisantinnen und Sympathisanten der oben genannten Gruppen in Kontakt? c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme von Angehörigen der oben genannten Organisationen an Treffen und Veranstaltungen wie Festivals, Konzerte, Kongresse und Vernetzungstreffen rechter Parteien, Vereine und sonstiger Organisationen in Deutschland seit 2014? Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche Organisationen waren beteiligt? Die Fragen 18b und 18c werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen vereinzelt Erkenntnisse darüber vor, dass ukrainische Staatsangehörige nach Deutschland reisen, um sich in der rechten Szene zu vernetzen. Sofern rechtlich und tatsächlich möglich, werden seitens der zuständigen Behörden Maßnahmen zur Verhinderung dieser Reisen/Aufenthalte getroffen. So wurde z. B. eine bekannte ukrainische Aktivistin aus der rechten Szene im Februar 2019 zur polizeilichen Beobachtung ausgeschrieben. Die Asow-Bewegung verfügt über gute Beziehungen zu der Partei „Der III. Weg“. Es wurden seitens Asow jedoch auch Veranstaltungen besucht, die von den „Jungen Nationalisten“ (JN), der IBD und unter Teilnahme der Partei „Die Rechte“ ausgerichtet wurden. d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an Treffen und Veranstaltungen wie Festivals, Konzerte, Kongresse und Vernetzungstreffen der oben genannten Organisationen seit 2014? Wann, und wo fanden diese Veranstaltungen jeweils statt, und welche Organisationen waren beteiligt? Der Bundesregierung sind die folgenden Veranstaltungen im Sinne der Fragestellung bekannt: 10.08.2019 Vorstellung des Kraftquell–Projekts in Kiew, Organisation durch Freie Kräfte im Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 15.-16.12.2018 Infostand der Partei „Der III. Weg“ auf dem Asgardsrei- Festival in Kiew 08.06.2018 „Ukrainischer Abend“ im „Haus Flamberg“ (Halle/ST) mit einer Rechtsextremistin als Referentin, die dem paramilitärischen ukrainischen „Asow-Bataillon“ zuzurechnen ist e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an paramilitärischen Trainings, Kampfsportund Schießübungen der oben genannten Organisationen seit 2014? Wann, und wo fanden diese Übungen jeweils statt, und welche Organisationen waren beteiligt? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 19 – Drucksache 19/16742 Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen , deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein können, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu der Personalentwicklung, dem Modus Operandi sowie den Fähigkeiten und Methoden des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine solche Veröffentlichung von Einzelheiten ist daher geeignet, zu einer wesentlichen Verschlechterung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Informationsgewinnung zu führen. Dies kann für die wirksame Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Nachrichtendienste und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Daher ist dieser Antwortteil als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ eingestuft und wird in dieser Form an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages übermittelt.* f) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Teilnahme deutscher Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an Kampfhandlungen der oben genannten Organisationen seit 2014? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Vertraulich“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich . Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Frage 18e verwiesen.* g) Halten sich Angehörige der oben genannten Organisationen dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland auf? Handelt es sich dabei um Bundesbürgerinnen bzw. Bundesbürger, Unionsbürgerinnen bzw. Unionsbürger oder Angehörige von Drittstaaten? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. h) In wie vielen Fällen sind seit 2014 Einreiseverbote gegen Vertreterinnen bzw. Vertreter der oben genannten Organisationen verhängt worden ? Der Bundesregierung ist kein Fall im Sinne der Fragestellung bekannt. Im Übrigen wird auf die Antwort zur Frage 17f verwiesen. * Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/16742 – 20 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333