Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1681 19. Wahlperiode 16.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Annalena Baerbock, Katharina Dröge, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1462 – Position der Bundesregierung zu den Transaktionsplänen von RWE und E.ON V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 11. März 2018 haben die Energiekonzerne RWE AG und E.ON GmbH verkündet , dass sie sich auf einen weitreichenden Tausch von Vermögenswerten und Geschäftsbereichen geeinigt haben. E.ON will dazu in einem ersten Schritt die RWE-Tochter innogy SE komplett übernehmen und im Gegenzug den Konkurrenten RWE am eigenen Unternehmen beteiligen. E.ON würde das Netzgeschäft und den Stromvertrieb von innogy behalten, während die erneuerbaren Energien beider Konzerne unter dem Dach von RWE vereint werden sollen. 1. Wann, von wem und in welcher Form hat die Bundesregierung von den Transaktionsplänen von RWE und E.ON erfahren? 2. Gab es vor der offiziellen Verkündung durch RWE und E.ON Gespräche über mögliche Transaktionen, und falls ja, wann, mit wem, und in welcher Form? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Gemäß den vorliegenden Erkenntnissen sowie vorhandenen Unterlagen und Aufzeichnungen hat die Bundesregierung im Vorfeld keine Gespräche mit Vertretern der betroffenen Unternehmen über mögliche Transaktionen geführt. Im Zusammenhang mit den Ad-Hoc-Mitteilungen der RWE AG und der E.ON SE sowie den Presseberichten über die Transaktionspläne wurde Bundesminister Peter Altmaier von den Vorstandsvorsitzenden der RWE AG und der E.ON SE über die Transaktionen informiert. 3. Worauf führt die Bundesregierung die Entscheidung von RWE und E.ON, die verkündeten Transaktionen vorzunehmen, zurück? Die Transaktionen sind unternehmerische Vorgänge bzw. Entscheidungen, die die Bundesregierung nicht bewertet oder kommentiert. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1681 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass es weitere Konzentrationsbewegungen im Strommarkt geben könnte bis 2021 (bitte begründen), und falls ja, mit welchen Folgen? Inwieweit es weitere Konzentrationsbewegungen im Strommarkt geben könnte, hängt von unternehmerischen Entscheidungen ab. Die Bundesregierung kann hierzu sowie zu daraus resultierenden Folgen keine belastbare Einschätzung abgeben . 5. Sind der Bundesregierung Überlegungen oder Gespräche bekannt, wonach RWE am Kauf von Kohle- und Gaskraftwerken der EnBW AG interessiert ist, und falls ja, inwiefern? Der Bundesregierung sind lediglich Presseberichte bekannt. 6. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Aussage in der gemeinsamen Pressemitteilung von RWE und E.ON vom 12. März 2018, wonach „5 000 der dann insgesamt deutlich über 70 000 Arbeitsplätze bei der erweiterten E.ON im Zuge der Integration abgebaut“ werden? Die Bundesregierung hat die Pressemitteilung zur Kenntnis genommen. Ohne weitere Informationen lassen sich aus Sicht der Bundesregierung zum jetzigen Zeitpunkt noch keine konkreten Schlussfolgerungen daraus ziehen. 7. In welcher Form will sich die Bundesregierung für den Erhalt von diesen Arbeitsplätzen einsetzen? Die Personalpolitik eines Unternehmens ist grundsätzlich eine unternehmerische Entscheidung. Der Erhalt von Arbeitsplätzen ist der Bundesregierung gleichwohl ein wichtiges Anliegen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Frage 6 verwiesen. 8. Welche kartellrechtlichen Fragestellungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von welchen Kartellbehörden im Vorfeld der geplanten Transaktionen zu erwarten? Die zuständigen Kartellbehörden werden über die für die kartellrechtliche Bewertung der geplanten Transaktionen relevanten Fragen befinden. Die Zuständigkeit ist derzeit offen. Nach Kenntnis der Bundesregierung liegt bisher keine konkrete verbindliche Anmeldung bei einer Kartellbehörde vor. 9. Hat die Bundesregierung kartellrechtliche Bedenken, und falls ja, wie sehen diese konkret aus? Die Entscheidung, ob gegen die Transaktionen kartellrechtliche Bedenken bestehen , obliegt allein den zuständigen, unabhängigen Wettbewerbsbehörden. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1681 10. Geht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der notwendigen Zustimmung der zuständigen Kartell- und Aufsichtsbehörden vom Abschluss der Transaktionen bis Ende 2019 aus, und falls nein, bis wann rechnet sie mit einem Abschluss? Die Bundesregierung kann dazu keine Aussage treffen. Ohne verbindliche Anmeldung der Transaktionen werden die im Fusionskontrollverfahren geltenden behördlichen Entscheidungsfristen nicht in Gang gesetzt. Die Dauer eines Fusionskontrollverfahrens , das von der zuständigen Kartellbehörde unabhängig durchgeführt wird, hängt zudem von einer Vielzahl von Faktoren ab, etwa der Erforderlichkeit einer vertieften Prüfung des Zusammenschlusses oder der Abgabe von so genannten Zusagenangeboten. 11. Geht die Bundesregierung von steigenden Strompreisen durch die Konzentration auf weniger Stromanbieter und Netzbetreiber aus (bitte begründen)? Durch die Konzentration auf weniger Netzbetreiber ist kein Anstieg der Netzentgelte zu erwarten. Für jeden Netzbetreiber werden durch die Bundesnetzagentur bzw. die zuständigen Landesregulierungsbehörden jährliche Erlösobergrenzen festgelegt. Deren Bemessungsgrundlage bilden die betriebsnotwendigen Kosten des Netzbetreibers. Diese Kosten werden sodann einem Effizienzvergleich unterzogen . Dies dient dazu, dass Netzbetreiber ihre Netze kosteneffizient betreiben und keine Monopolgewinne erzielen. Laut Monitoringbericht von Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt waren in 2016 über 1 400 Stromanbieter auf dem deutschen Endkundenmarkt aktiv. Letztverbraucher können in ihrem Netzgebiet durchschnittlich aus über 50 verschiedenen Anbietern wählen, in zahlreichen Netzgebieten sogar aus mehr als 100 verschiedenen Anbietern. Letztverbraucher können unabhängig davon, ob ihr Stromanbieter Vertragsbedingungen wie z. B. den Strompreis anpasst, regelmäßig prüfen , ob ein Wechsel zu einem günstigeren Tarif bei ihrem Anbieter oder ein Wechsel zu einem anderen Anbieter sinnvoll sein kann. Da das Vorhaben noch nicht formell bei den Kartellbehörden angemeldet worden ist, können im Übrigen hierzu noch keine konkreten Aussagen getroffen werden. 12. Haben die Transaktionspläne nach Ansicht der Bundesregierung Auswirkungen auf den Kohleausstieg bzw. die geplante Kohlekommission, und falls ja, in welcher Form? Auswirkungen auf die Arbeit der geplanten Kommission „Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung“ sind derzeit nicht erkennbar. 13. Welche Auswirkungen haben die Transaktionspläne nach Ansicht der Bundesregierung auf die Kommunen, die knapp 25 Prozent am RWE-Konzern halten? Dazu liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1681 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 14. Ist durch die Durchführung der aktuellen Transaktionspläne zwischen RWE und E.ON (vgl. für den „weitreichenden Tausch von Vermögenswerten und Geschäftsbereichen“, Pressemitteilung E.ON und RWE vom 12. März 2018) die Finanzierung der Folgekosten aus dem Betrieb von Atom- oder Kohlekraftwerken oder bergbaulichen Betrieben gefährdet (bspw. Rückbau von Atomkraftwerken, Renaturierungen, Sanierung von Schächten), für die RWE, E.ON oder deren Tochtergesellschaften Rückstellungen gebildet haben (bitte begründen)? Die Bundesregierung sieht die Finanzierung der Folgekosten aus dem Betrieb von Kernkraftwerken durch die aktuellen Transaktionspläne nicht beeinträchtigt. Das Nachhaftungsgesetz verpflichtet alle Unternehmen, die die Betreibergesellschaft eines Kernkraftwerkes beherrschen (§ 2 des Nachhaftungsgesetzes), zur Haftung der Kosten für Stilllegung und Rückbau für den Fall, dass die Betreibergesellschaft zahlungsunfähig wird. Diese Haftung erlischt nicht durch gesellschaftsrechtliche Umstrukturierungen nach dem 1. Juni 2016 (§ 3 des Nachhaftungsgesetzes ). Folgekosten aus dem Betrieb von Kohlekraftwerken stehen vor allem im Zusammenhang mit Folgekosten aus den bergbaulichen Betrieben. Die RWE Power AG ist weiter nach handelsrechtlichen Vorschriften verpflichtet, Rückstellungen zur Erfüllung ihrer aus der gesetzlichen Regelungen und erteilten Genehmigungen aus dem Tagebaubetrieb resultierenden Verpflichtungen zu bilden . Außerdem können die Bergbaubehörden nach § 56 Absatz 2 des Bundesberggesetzes (BBergG) die Zulassung eines Betriebsplans von einer Sicherheitsleistung abhängig machen. Die Prüfung, ob die Rückstellungen und evtl. eingeforderten Sicherheitsleistungen ausreichen, erfolgt durch die zuständigen Landesbehörden (Bergbehörden). Bei der RWE Power AG besteht eine zusätzliche Absicherung der Finanzierung über den mit der Konzernmutter bestehenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag . 15. Hält es die Bundesregierung – auch unter dem Eindruck der aktuellen Transaktionspläne zwischen RWE und E.ON – für erforderlich, die Finanzierung der Folgekosten aus dem Betrieb von Kohlekraftwerken oder bergbaulichen Betrieben wie im Bereich der Atomwirtschaft gesetzlich (vgl. Entsorgungsfondsgesetz und Nachhaftungsgesetz) oder durch sonstige Maßnahmen zu sichern, und wenn nein, warum nicht? Bei bergbaulichen Betrieben erfolgt die Prüfung, ob die Rückstellungen und evtl. eingeforderten Sicherheitsleistungen ausreichen, durch die zuständigen Landesbehörden (Bergbehörden). Bei dieser Prüfung haben die Landesbehörden auch die wirtschaftliche Lage des betreffenden Unternehmens, dessen Ertragserwartungen , die Eigentümerstrukturen und die zu erwartenden Folgelasten zu berücksichtigen . Bei Bergbaubetrieben müssen die Hauptbetriebspläne in der Regel alle zwei Jahre überprüft werden. Diese Besonderheit im Bergrecht erlaubt eine engmaschige Überprüfung durch die Behörden auch zur Frage der Folgelasten. Bei jeder Überprüfung eines Hauptbetriebsplans können die Landesbergbehörden auch die Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung erneut prüfen. Die Bundesregierung beobachtet in regelmäßigem Kontakt mit den Ländern, ob eine Änderung dieses rechtlichen Rahmens nötig ist. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/1681 16. Warum ist – falls die Bundesregierung die Frage 15 verneint – die Sicherung der Finanzierung der Kosten aus dem Betrieb von Atomkraftwerken mittels besonderer gesetzlicher Regelung erforderlich (vgl. Entsorgungsfondsgesetz und Nachhaftungsgesetz), für die ebenfalls milliardenschwere Sicherung der Finanzierung der Folgekosten aus dem Betrieb von Kohlekraftwerken oder von bergbaulichen Betrieben eine solche oder ähnliche besondere Sicherungen aber nicht? Die Kommission zur Überprüfung der Finanzierung des Kernenergieausstiegs (KFK) hat in den Jahren 2015/2016 geprüft, wie die Sicherstellung der Finanzierung der Stilllegung und des Rückbaus der Kernkraftwerke sowie die Entsorgung der radioaktiven Abfälle so ausgestaltet werden kann, dass die Unternehmen langfristig wirtschaftlich in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus dem Atombereich zu erfüllen. Auf der Grundlage der KFK-Empfehlungen wurde das Gesetz zur Neuordnung der Verantwortung in der kerntechnischen Entsorgung vom 27. Januar 2017 beschlossen, u. a. mit den einzelnen Gesetzen Entsorgungsfondsgesetz, Transparenzgesetz und Nachhaftungsgesetz. Für die bergbaulichen Betriebe wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Die Bundesregierung beobachtet im regelmäßigen Kontakt mit den Ländern, ob eine Änderung des rechtlichen Rahmens notwendig ist. 17. Kann bei der erneuten Genehmigung der Hauptbetriebspläne von RWE – insbesondere aufgrund der wirtschaftlichen Neuaufstellung des Unternehmens – die Sicherung der Renaturierungsrückstellungen für die Tagebaue erneut geprüft und angepasst werden, und falls ja, wie, und falls nein, warum nicht? Zur Bildung von Rückstellungen ist das Unternehmen grundsätzlich nach Handelsrecht verpflichtet. Die Ermessensentscheidung für die Erhebung einer Sicherheitsleistung nach Bergrecht liegt in der Zuständigkeit der Bundesländer. Sofern eine neue Genehmigung eines Hauptbetriebsplans ansteht, können die Landesbergbehörden auch die Erforderlichkeit einer Sicherheitsleistung erneut prüfen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 18. Werden bei der Prüfung der Renaturierungsrückstellungen nur die Kosten der bergrechtlichen Absicherung der Tagebaue zugrunde gelegt oder aber die Kosten aller gesetzlichen Anforderungen, also die Kosten der vollständigen Renaturierung nach den Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes, der Wasserhaushaltsordnung sowie der weiteren betroffenen Fachgesetze? In die Bildung von Rückstellungen sind alle Maßnahmen einzubeziehen, zu deren Erfüllung das Unternehmen aufgrund gesetzlicher Regelungen und erteilter Genehmigungen verpflichtet ist. Dazu gehören auch Verpflichtungen gemäß fachgesetzlicher Regelungen außerhalb des Bergrechts. Im Bundesnaturschutzgesetz ist ausdrücklich geregelt, dass neben dem Verursacher auch dessen Rechtsnachfolger verantwortlich ist für die Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der festgesetzten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1681 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 19. Wie hoch ist der aktuelle Anteil von zum E.ON- bzw. RWE-Konzern gehörenden Verteilernetzen, und wie hoch läge der Anteil nach der geplanten Transaktion? Hier ist zwischen Verteilernetzen Strom und Gas zu unterscheiden. Die heute zum E.ON-Konzern (beherrschende Beteiligung) gehörenden Verteilernetzbetreiber Strom haben einen Anteil am Gesamtmarkt in Deutschland von ca. 20 Prozent bezogen auf die Stromkreislänge, von ca. 12 Prozent bezogen auf die Anzahl der Zählpunkte von Letztverbrauchern in ihrem Netzgebiet und von 12,5 Prozent bezogen auf die Gesamtentnahmemenge in ihrem Netzgebiet. Die heute zum RWE-Konzern (beherrschende Beteiligung) gehörenden Verteilernetzbetreiber haben einen Anteil am Gesamtmarkt in Deutschland von 18 Prozent bezogen auf die Stromkreislänge, von ca. 15 Prozent bezogen auf die Anzahl von Zählpunkten von Letztverbrauchern in ihrem Netzgebiet und von ca. 16 Prozent bezogen auf die Gesamtentnahmemenge in ihrem Netzgebiet. Nach einer Transaktion wäre der Anteil der Verteilernetzbetreiber, die heute zum E.ON- und zum RWE-Konzern gehören, zusammen am Gesamtmarkt in Deutschland bei ca. 38 Prozent bezogen auf die Stromkreislänge, bei ca. 27 Prozent bezogen auf die Anzahl von Zählpunkten in ihrem Netzgebiet und bei ca. 28 Prozent bezogen auf die Gesamtentnahmemenge in ihrem Netzgebiet. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Verteilung vor und nach einer möglichen Transaktion in den genannten Kategorien. Die Verteilernetzbetreiber, die zu einem der beiden Konzerne gehören, wurden durch die Bundesnetzagentur z. T. in öffentlichen Quellen recherchiert. Dabei konnten u. U. nicht alle verbundenen Unternehmen, insbesondere diese, die nicht vollkonsolidiert in den Konzernabschluss einbezogen sind, berücksichtigt werden . Für den RWE-Konzern sind die folgenden Verteilernetzbetreiber Strom in die Auswertung eingeflossen: Westnetz GmbH, LEW Verteilnetz GmbH, BEW Netze GmbH, Syna GmbH,Mitteldeutsche Netzgesellschaft Strom mbH, Verteilnetz Plauen GmbH. Für den E.ON-Konzern sind die folgenden Verteilernetzbetreiber Strom in die Auswertung eingeflossen: Stadtwerke Olching GmbH, Avacon AG, Bayernwerk AG, Celle-Uelzen Netz GmbH, E.DIS AG, Energienetze Bayern GmbH, Energieversorgung Alzenau GmbH, Schleswig-Holstein Netz AG, LSW Netz GmbH & Co. KG. Die heute zum E.ON-Konzern gehörenden Verteilernetzbetreiber Gas (beherrschende Beteiligung) haben einen Anteil am Gesamtmarkt in Deutschland von ca. 11 Prozent bezogen auf die Netzlänge, von ca. 6 Prozent bezogen auf die Anzahl der Zählpunkte von Letztverbrauchern in ihrem Netzgebiet und von ca. 7 Prozent bezogen auf die Gesamtentnahmemenge in ihrem Netzgebiet. Strom VNB 2016 VNB Gesamt DE VNB im heutigen E.ON-Konzern Prozentualer Anteil an VNB Gesamt DE VNB im heutigen RWE-Konzern Prozentualer Anteil an VNB Gesamt DE VNB nach Transaktion Prozentualer Anteil an VNB Gesamt DE Stromkreislänge (in km) 1.807.575 366.226 20,3% 325.865 18,0% 692.090 38,3% Zählpunkte von Letztverbrauchern 50.714.468 6.136.093 12,1% 7.499.856 14,8% 13.635.949 26,9% Entnahmemengen (in TWh) 449,9 56,2 12,5% 71,6 15,9% 128 28,4% Quelle: Monitoringreferat der Bundesnetzagentur E.ON RWE nach Transaktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/1681 Die heute zum RWE-Konzern gehörenden Verteilernetzbetreiber Gas (beherrschende Beteiligung) haben einen Anteil am Gesamtmarkt in Deutschland von ca. 8 Prozent bezogen auf die Netzlänge, von ca. 6 Prozent bezogen auf die Anzahl der Zählpunkte von Letztverbrauchern in ihrem Netzgebiet und von ca. 6 Prozent bezogen auf die Gesamtentnahmemenge in ihrem Netzgebiet. Nach einer Transaktion wäre der Anteil der Verteilernetzbetreiber, die heute zum E.ON- und zum RWE-Konzern gehören, zusammen am Gesamtmarkt in Deutschland bei ca. 19 Prozent bezogen auf die Stromkreislänge, bei ca. 12 Prozent bezogen auf die Anzahl von Zählpunkten in ihrem Netzgebiet und bei ca. 13 Prozent bezogen auf die Gesamtentnahmemenge in ihrem Netzgebiet. Die folgende Tabelle gibt einen Überblick über die Verteilung vor und nach einer möglichen Transaktion in den genannten Kategorien. Die Verteilernetzbetreiber, die zu einem der beiden Konzerne gehören, wurden durch die Bundesnetzagentur z. T. in öffentlichen Quellen recherchiert. Dabei konnten u. U. nicht alle verbundenen Unternehmen, insbesondere diese, die nicht vollkonsolidiert in den Konzernabschluss einbezogen sind, berücksichtigt werden . Für den RWE-Konzern sind die folgenden Verteilernetzbetreiber Gas in die Auswertung eingeflossen: BEW Bergische Energie- und Wasser GmbH, Rhein- Sieg Netz GmbH, Syna GmbH, Westerwald-Netz GmbH, Westnetz GmbH, Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas HD mbH, Mitteldeutsche Netzgesellschaft Gas mbH. Für den E.ON-Konzern sind die folgenden Verteilernetzbetreiber Gas in die Auswertung eingeflossen: Avacon AG, Avacon Hochdrucknetz GmbH, Bayernwerk AG, Celle-Uelzen Netz GmbH, E.DIS AG, Energienetze Bayern GmbH, Energienetze Schaafheim GmbH, Energieversorgung Alzenau GmbH, LSW Netz GmbH & Co. KG, Schleswig-Holstein Netz AG. 20. Welche Wirkungen auf den Wettbewerb im Strommarkt und den verbundenen Netzbetrieb hält die Bundesregierung vor dem Hintergrund für möglich, dass voraussichtlich durch die Transaktion der mit Abstand größte Verteilnetzbetreiber Deutschlands entsteht? Die Bundesregierung weist darauf hin, dass bislang keine Kenntnisse dazu vorliegen , dass alle Netzbetreiber zusammengefasst werden. Vielmehr ist es auch heute schon so, dass in den Konzernen rechtlich getrennte Netzbetreiber bestehen, die gleichwohl miteinander verbunden sind. Durch solche Strukturen können regionale Partnerschaften, etwa mit Kommunen, abgebildet werden. Es spricht daher auch weiterhin einiges dafür, dass es mehrere Netzbetreiber geben wird. Trotzdem werden künftig Verteilernetzbetreiber in größerem Rahmen miteinander verbunden sein. Allerdings sind beispielsweise heute schon die Westnetz- GmbH, welche zum RWE-Konzern gehört, und die Bayernwerk AG, welche zum E.ON-Konzern gehört, die beiden größten Verteilnetzbetreiber in Deutschland bezogen auf die Gesamtentnahmemenge in ihren Netzgebieten. Darüber hinaus Gas VNB 2016 VNB Gesamt DE VNB im heutigen E.ON-Konzern Prozentualer Anteil an VNB Gesamt DE VNB im heutigen RWE-Konzern Prozentualer Anteil an VNB Gesamt DE VNB nach Transaktion Prozentualer Anteil an VNB Gesamt DE Netzlänge (in km) 497.429 54.033 10,9% 41.061 8,3% 95.094 19,1% Zählpunkte von Letztverbrauchern 14.486.778 820.215 5,7% 900.839 6,2% 1.721.054 11,9% Entnahmemengen (in TWh) 758,3 56,2 7,4% 44,5 5,9% 101 13,3% Quelle: Monitoringreferat der Bundesnetzagentur E.ON RWE nach Transaktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1681 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode sollte nicht außer Acht gelassen werden, dass noch vor ein paar Jahren die zwischenzeitlich veräußerten Verteilnetzbetreiber E.ON Thüringen AG, E.ON Mitte AG und E.ON Westfalen Weser AG zum E.ON Konzern gehörten. Große verbundene Strukturen sind also kein neues Phänomen. Unberührt von der möglichen Transaktion und einem neugeordneten Netzbetrieb gilt zudem das grundsätzliche Recht auf diskriminierungsfreien Netzzugang z. B. für Lieferanten, so dass es auch nach dieser geplanten Transaktion der Wettbewerb im Bereich des Stromvertriebs sichergestellt ist. 21. Wie hoch ist der Anteil von E.ON und RWE bei der Stromerzeugung und beim Stromabsatz, wie würden sich die Anteile durch die geplante Transaktion verschieben, und welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung daraus? 22. Welche Auswirkungen auf den Strommarkt erwartet die Bundesregierung durch die Transaktion? Die Fragen 21 und 22 werden gemeinsam beantwortet. Die Anteile im Bereich konventioneller, nicht nach dem Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (EEG) geförderter, Stromerzeugung (sog. Erstabsatzmarkt in Deutschland), lagen im Jahr 2016 gemessen an den Stromerzeugungsmengen für E.ON bei rund 9,4 Prozent und für RWE bei rund 33,5 Prozent (Gemeinsamer Monitoringbericht des Bundeskartellamts und der Bundesnetzagentur 2017, S. 42). Diese Angaben beziehen sich jeweils auf den gesamten Unternehmensverbund und schließen Bezugsrechte von nicht unternehmenseigenen Kraftwerken mit ein. Bei E.ON sind zudem die bei der Uniper SE angesiedelten konventionellen Kraftwerkskapazitäten (ohne Kernenergieaktivitäten) enthalten. E.ON beabsichtigt , seine derzeitige 47 Prozent-Beteiligung an der Uniper SE an den finnischen Energieversorger Fortum zu veräußern. Bei Vollzug des noch nicht angemeldeten Vorhabens würden sich die Anteile von E.ON entsprechend verringern. Im Bereich des Stromabsatzes an Endkunden erreichten die vier dort tätigen größten Anbieter – darunter RWE und E.ON/Uniper SE – im Jahr 2016 einen aggregierten Marktanteil von 28 Prozent bei Kunden mit registrierender Leistungsmessung bzw. von 34 Prozent bei Sondervertragskunden mit Standardlastprofilen (Monitoringbericht 2017, S. 46f). Die Bewertung der Auswirkungen der geplanten Transaktionen auf den Strommarkt erfolgt durch die unabhängigen Kartellbehörden. Da das Vorhaben noch nicht formell bei den Kartellbehörden angemeldet worden ist und das Fusionskontrollverfahren noch nicht begonnen hat, liegen hierzu derzeit noch keine Erkenntnisse vor. 23. Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Transaktionen von RWE und E.ON im Gesamtergebnis eher zugunsten oder zulasten der Verbraucherinnen und Verbraucher verlaufen werden (bitte begründen)? Die Bundesregierung kann derzeit keine allgemeingültige Aussage treffen. Im Übrigen steht es Letztverbrauchern frei, individuell für sich selbst zu prüfen, ob ein Wechsel des Stromtarifs oder des Anbieters günstiger sein kann. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/1681 24. Welche Informationen hat die Bundesregierung über mögliche Konsequenzen der geplanten Umstrukturierungen für die kommunalen Aktionäre der RWE AG? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 25. Welche Informationen hat die Bundesregierung über mögliche Konsequenzen der geplanten Umstrukturierungen für Beteiligungen der innogy SE an kommunalen Unternehmen in Nordrhein-Westfalen? Dazu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. 26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Informationen über die geplanten Umstrukturierungen aus den zum Teil erheblichen Aktienkäufen von diversen Aufsichtsratsmitgliedern der betroffenen Unternehmen RWE AG und innogy SE seit Beginn dieses Jahres (siehe u. a. www.nrz.de/wirtschaft/rwe-aufsichtsraete-kaufen-kraeftig-aktiendes -energiekonzerns-id213191703.html)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor. Grundsätzlich sind Aufsichtsratsmitglieder befugt, bei Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen , darunter auch des Insiderrechts, Aktien der Unternehmen, die sie kontrollieren, zu handeln. Nach Artikel 19 der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014 sind sogenannte Eigengeschäfte von Führungskräften (so genannte „Directorsʼ Dealings“) dem Emittenten und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zu melden und zu veröffentlichen. Die Eigengeschäfte der im Artikel namentlich genannten Aufsichtsräte sind öffentlich einsehbar (https:// portal.mvp.bafin.de/database/DealingsInfo/sucheForm.do). Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht laufend das Handelsgeschehen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333