Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Andrej Hunko, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/16076 – Kooperationsanwälte des Auswärtigen Amts V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach Recherchen von NDR, WDR und „Süddeutscher Zeitung“ (SZ) ist der türkische Anwalt Y. S. bereits am 17. September in Ankara verhaftet worden. Der Jurist soll sich auf dem Weg in die deutsche Botschaft befunden haben. Türkische Zeitungen hatten berichtet, Y. S. würden „Verbindungen zu einer Terrororganisation“ vorgeworfen. Doch laut NDR, WDR und „SZ“ erhebt die zuständige Staatsanwaltschaft einen anderen Vorwurf: Spionage für Deutschland . Ein möglicher Hintergrund könnte sein, dass Y. S. in der Vergangenheit als sogenannter Kooperationsanwalt für das Auswärtige Amt gearbeitet hat (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/anwalt-botschaft-ankara-101.html). In Verfahren auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Feststellung auf Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, werden durch Antragsteller und Antragstellerinnen häufig gerichtliche Entscheidungen, behördliche Unterlagen des Verfolgerstaates vorgelegt oder Angaben dahin gehend getätigt, dass im (Herkunfts-)Verfolgerstaat vor einem Gericht ein Straf- oder Ermittlungsverfahren laufe. In diesen Fällen wird sodann – nach jeweiliger Einzelfallprüfung – häufig durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) eine Auskunft des Auswärtigen Amts dahin gehend eingeholt, ob die vorgelegten Unterlagen authentisch sind bzw. der Sachvortrag der Antragstellerin bzw. des Antragstellers zutreffend ist. Es wird auch häufig angefragt, ob hinsichtlich der betreffenden Person im Verfolgerstaat ein Such- oder Haftbefehl vorliegt. In Asylstreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten wird diese Auskunft häufig im Rahmen eines Beweisbeschlusses durchgeführt (Bundestagsdrucksache 17/12023). Seitens der jeweiligen zuständigen deutschen Botschaft werden Nachforschungen durch einen beauftragten Kooperationsanwalt des Auswärtigen Amts durchgeführt. Dessen Ermittlungen werden dann Gegenstand der Auskunft bzw. Stellungnahme des Auswärtigen Amts. Rechtliche Grundlage für den Einsatz von Konsularanwälten ist § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz). Darin heißt es: „Berufskonsularbeamte können sich – soweit erforderlich – bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Rechtsangelegenheiten des Rates und der Hilfe eines im Empfangsstaat zugelassenen Anwaltes ihres Vertrauens bedienen .“ Deutscher Bundestag Drucksache 19/16811 19. Wahlperiode 28.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Nicht in jedem Fall wird tatsächlich ein Kooperationsanwalt eingeschaltet, insbesondere dann nicht, wenn die Auslandsvertretung durch eigene Kontakte über die erforderlichen Informationen verfügt oder sich diese beschaffen kann. Kooperationsanwälte sind Rechts- und Fachanwälte im Ausland, die den deutschen Auslandsvertretungen aufgrund entsprechender Erfahrungen als fachlich versiert, zuverlässig und vertrauenswürdig bekannt sind (Bundestagsdrucksache 17/12023, Antwort zu Frage 1). Die Auslandsvertretungen und Kooperationsanwälte sind angewiesen, den von ihnen eingeschalteten Stellen nicht zu offenbaren, dass ein Zusammenhang zwischen den erbetenen Informationen und einem in Deutschland anhängigen Asylverfahren besteht. Dies dient dem Schutz der Betroffenen und der gegebenenfalls noch in ihrem Heimatland verbliebenen Familienangehörigen. Es verhindert zudem, dass die anwaltliche Nachfrage zu einer späteren Geltendmachung von Nachfluchtgründen führt (Bundestagsdrucksache 17/12023, Antwort zu Frage 2). Der Umfang der Akteneinsicht richtet sich nach den gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen der Länder, in denen die Kooperationsanwälte tätig werden . Eine allgemeine Aussage hierzu ist nicht möglich. In der Türkei ist einem beauftragten Kooperationsanwalt keine Einsichtnahme in Akten der Sicherheitskräfte , insbesondere der Anti-Terror-Einheiten möglich. Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden fließen jedoch in Verfahren der Staatsanwaltschaften ein (Bundestagsdrucksache 17/12023, Antwort zu Frage 3). 1. Wann wurde das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) seitens des Auswärtigen Amts (AA) über die Verhaftung des türkischen Kooperationsanwaltes Y. S. am 17. September 2019 in Ankara informiert (bitte genaues Datum angeben)? Die Unterrichtung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) erfolgte am 19. September 2019. 2. Wann wurde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), für das Y. S. in der Vergangenheit als sogenannter Kooperationsanwalt für das AA im Rahmen der Amtshilfe für Asylangelegenheiten relevante Informationen und Auskünfte beschafft haben soll, informiert, und durch wen, und wie (telefonisch, per Mail etc.)? Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde am 19. September 2019 telefonisch sowohl durch den Beauftragten für Rechts- und Konsularwesen , legale Migration und Rückkehrfragen im Auswärtigen Amt sowie durch die Referatsleiterin der Arbeitsgruppe M4 des BMI über die Verhaftung informiert . 3. Wann hatten das AA, BMI und BAMF Kenntnis davon, dass Y. S. bei seiner Verhaftung Akten von Menschen bei sich getragen hat, die Asyl in Deutschland beantragt haben (bitte getrennt nach Behörde mit Datum auflisten )? Das Auswärtige Amt erhielt am 17. September 2019 davon Kenntnis, das BMI und das BAMF am 19. September 2019. Drucksache 19/16811 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 4. Wann haben das AA, BMI und BAMF Kenntnis davon erhalten, dass nach der Verhaftung von Y. S. auch dessen Kanzlei durchsucht wurde (bitte getrennt nach Behörde mit Datum auflisten; www.tagesschau.de/investigati v/ndr-wdr/anwalt-botschaft-ankara-101.html)? Das AA erhielt am 17. September 2019 Kenntnis davon, dass die Wohnung von Yilmaz S., in der er auch arbeitet, durchsucht wurde, das BMI und das BAMF am 19. September 2019. 5. Inwieweit hat die Bundesregierung inzwischen Kenntnis darüber, wie viele Akten die türkischen Behörden beschlagnahmt haben (www.tagessch au.de/investigativ/ndr-wdr/anwalt-botschaft-ankara-101.html)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 wird verwiesen. 6. Wie viele der beschlagnahmten Akten betreffen türkische Asylsuchende in Deutschland? Es wird auf die Antworten der Bundesregierung zu den Fragen 2 und 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 verwiesen. 7. Wann wurde der Datenschutzbeauftragte des BAMF erstmals von der Verhaftung und Beschlagnahme von entsprechenden Akten informiert? Der Datenschutzbeauftragte des BAMF wurde am 24. September 2019 mündlich und am 2. Oktober 2019 nochmals schriftlich über den Vorfall informiert. 8. Wann wurde der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) erstmals informiert? Das BAMF hat den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) am 2. Oktober 2019 informiert. 9. Wann genau begann die umgehend eingeleitete, asyl- wie datenschutzrechtlich ausgerichtete Prüfung des BAMF unter Einbeziehung des eigenen Sicherheitsreferats sowie der Sicherheitsbehörden – dpa vom 21. November 2019 (bitte mit Datum angeben)? Die Prüfung des BAMF begann am 20. September 2019 unter Einbeziehung des Sicherheitsreferats. 10. Wann wurden in Deutschland lebende Asylsuchende erstmals informiert, dass ihre Namen und möglicherweise weitere Informationen den türkischen Behörden als dem möglichen Verfolgerstaat bekannt sein könnten (www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/anwalt-botschaft-ankara-10 1.html)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 6 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 wird verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16811 11. Wie viele in Deutschland lebende Asylsuchende wurden informiert, dass ihre Namen und möglicherweise weitere Informationen den türkischen Behörden als dem möglichen Verfolgerstaat bekannt sein könnten (www. tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/anwalt-botschaft-ankara-101.html)? Mit Stand vom 18. Dezember 2019 hat das BAMF entsprechende Informationen an 448 Personen übermittelt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 11 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 verwiesen. 12. Trifft es zu, dass es sich bei den Betroffenen mehrheitlich um kurdische Aktivisten und Anhänger der Gülen-Bewegung handelt (www.tagesscha u.de/investigativ/ndr-wdr/anwalt-botschaft-ankara-101.html)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 2b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 wird verwiesen. 13. Sind Kooperationsanwälte grundsätzlich bei den deutschen Auslandsvertretungen als solche registriert? Wenn ja, wie viele Kooperationsanwälte sind von den deutschen Auslandsvertretungen in der Türkei registriert, und wie viele von ihnen haben die türkische bzw. deutsche Staatsangehörigkeit? 14. In welchen Ländern werden Nachforschungen des Auswärtigen Amts im Rahmen von Asylverfahren durch einen beauftragten Kooperationsanwalt durchgeführt (bitte auflisten)? Die Fragen 13 und 14 werden zusammen beantwortet. Auf die Vorbemerkung und die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1, 2, 13 und 25 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE auf Bundestagsdrucksache 19/15916 wird verwiesen. 15. Mit welchen Daten müssen sich nach Kenntnis der Bundesregierung Anwälte , die in der Türkei auf das sogenannte UYAP-System – einer vom türkischen Justizministerium betriebenen Plattform – zugreifen wollen, angeben, um als Nutzer registriert zu werden (www.tagesschau.de/invest igativ/ndr-wdr/anwalt-botschaft-ankara-101.html)? Nach Kenntnis der Bundesregierung sind hierfür eine E-Signatur, die türkische Identifikationsnummer, der bei jedem Zugriff neu zugewiesenen Bearbeitungscode und die E-Signatur-PIN erforderlich. 16. Mit welchen Angaben erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Abfrage des UYAP-Systems im Rahmen der Überprüfung von Aussagen Asylsuchender? Erfolgt die Suche nach Einträgen über Namen, Vornamen, Geburtsdatum , Geburtsort und/oder Beruf etc.? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis davon, dass im Rahmen der Überprüfung von Aussagen Asylsuchender durch Kooperationsanwälte Abfragen im UYAP-System getätigt wurden. Drucksache 19/16811 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass türkische Behörden – beispielsweise im Rahmen der Nutzung von UYAP – durch die Nutzerangaben des Kooperationsanwaltes und der Abfrage keinen Zusammenhang zwischen den erbetenen Informationen und einem in Deutschland anhängigen Asylverfahren herstellen können (Bundestagsdrucksache 17/12023, Frage 2)? Auf die Antwort zu Frage 16 wird verwiesen. 18. Wie erfolgt eine Überprüfung der fachlichen Versiertheit, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit der Kooperationsanwälte deutscher Auslandsvertretungen (Bundestagsdrucksache 17/12023, Antwort zu Frage 1)? Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 1 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/12023 wird verwiesen. 19. Welche Daten und Informationen der betroffenen Asylsuchenden in Deutschland und der gegebenenfalls noch in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen werden im Rahmen der Amtshilfe durch das Auswärtige Amt an die örtlich zuständige Auslandsvertretung weitergegeben ? 20. Welche Daten und Informationen der betroffenen Asylsuchenden in Deutschland und der gegebenenfalls noch in der Türkei verbliebenen Familienangehörigen werden von der örtlich zuständigen Auslandsvertretung an die Kooperationsanwälte weitergegeben, um für das jeweilige Verfahren relevante Informationen und Auskünfte zu beschaffen? Die Fragen 19 und 20 werden im inhaltlichen Zusammenhang zusammen beantwortet . Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 wird verwiesen. 21. Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung türkischen Behörden bekannt, welche Rechts- und Fachanwälte als Kooperationsanwälte für die deutsche Auslandsvertretungen tätig sind? Eine Information seitens der Bundesregierung an die türkischen Behörden ist hierzu nicht erfolgt. 22. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die türkischen Auslandsvertretungen in Deutschland Kooperationsanwälte einsetzen? Wenn ja, weiß die Bundesregierung, wie viele das sind, welche Staatsangehörigkeit diese haben, und zu welchem Zweck sie eingesetzt werden ? Eigene Erkenntnisse zu Art und Umfang der Zusammenarbeit von türkischen Auslandsvertretungen in Deutschland mit Anwälten liegen der Bundesregierung nicht vor. Rechtsberatung durch lokale Anwälte ist international üblich und durch den Empfangsstaat grundsätzlich nicht genehmigungspflichtig. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16811 23. Zu welchen Plattformen bzw. Datenbanken der deutschen Justiz und Polizei haben Kooperationsanwälte ausländischer Vertretungen in Deutschland Zugriff, um analoge relevante Informationen und Auskünfte für die jeweiligen Verfahren z. B. in der Türkei zu beschaffen? Kooperationsanwälte haben keinen Zugang zu internen Datenbanken im Bereich der Rechtshilfe. Sie haben auch keine Zugriffsmöglichkeiten auf polizeiliche Datenbanken, da sie nicht Mitglied des polizeilichen Informationsverbundes im Sinne des § 29 BKAG sind. 24. Wie beurteilt die Bundesregierung die Äußerung des deutschen Botschafters in Ankara, der Kooperationsanwalt habe „für unsere Botschaft die international übliche und aus unserer Sicht unstrittig zulässige Unterstützung geleistet“ vor dem Hintergrund, dass das türkische Anwaltsrecht es Anwälten nach Medienberichten zwar ermöglicht, bei der Staatsanwaltschaft zu erfragen, welche Vorwürfe gegen eine Person erhoben wurden, ohne dass dafür die betroffene Person dem Anwalt im Vorfeld ein Mandat erteilt haben muss, damit der Anwalt auf Grundlage der Informationen entscheiden kann, ob er das Mandat übernehmen will, die Weitergabe solcher Informationen jedoch nach Auffassung von Experten einen Verstoß gegen das Anwaltsrecht darstellt (vgl. www.tagesschau.de/ investigativ/anwalt-tuerkei-101.html)? Nach Auffassung der Bundesregierung ist die Beauftragung von Kooperationsanwälten nach deutschem, internationalem und türkischem Recht zulässig. Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 wird verwiesen. 25. Inwieweit teilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass nach Auffassung von Experten derartige Informationen der türkischen Staatsanwaltschaft zu möglichen Vorwürfen gegen eine türkische Staatsangehörige bzw. einen türkischen Statsangehörigen in der Türkei üblicherweise nur zwischen staatlichen Behörden ausgetauscht werden (www.tagesschau.de/investigativ/anwalt-tuerkei-10 1.html) die Äußerung des deutschen Botschafters in Ankara, der Kooperationsanwalt habe „für unsere Botschaft die international übliche und aus unserer Sicht unstrittig zulässige Unterstützung geleistet“? Auf die Antwort zu Frage 24 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 17 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 verwiesen. Drucksache 19/16811 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 26. Auf welcher völkerrechtlichen bzw. zwischenstaatlichen Rechtsgrundlage ist der Einsatz von Kooperationsanwälten nach Kenntnis der Bundesregierung eine „international übliche und aus unserer Sicht unstrittig zulässige Unterstützung“ (vgl. hierzu www.tagesschau.de/investig ativ/ndr-wdr/anwalt-botschaft-ankara-101.html)? Dass die Auslandsvertretungen sich mit allen rechtmäßigen Mitteln über rechtliche und tatsächliche Verhältnisse und Entwicklungen im Empfangsstaat unterrichten und darüber an die Behörden des Entsendestaates berichten, steht im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 sowie des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15916 verwiesen . Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16811 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333