Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Zaklin Nastic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/16201 – Die US-Präsenz in Syrien, syrisches Erdöl und Völkerrecht V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der türkische Präsident Recep Tayyip Erdoğan hat am 9. Oktober 2019 den Start des lange geplanten Einmarsches in den Norden Syriens per Twitter bekannt gegeben. Ziel der Offensive ist die kurdische YPG-Miliz, die auf syrischer Seite der Grenze ein großes Gebiet kontrolliert und in der Recep Tayyip Erdoğan einen Ableger der verbotenen kurdischen Arbeiterpartei PKK und damit eine Terrororganisation sieht (dpa vom 9. Oktober 2019). Die „Operation Friedensquelle“, wie der Einmarsch seitens der Türkei genannt wird, solle die „terroristische Bedrohung“ an der Grenze beseitigen und im gemeinsamen Einsatz mit der sogenannten Syrischen Nationalarmee eine „Schutzzone“ auf syrischem Staatsgebiet schaffen (dpa vom 9. Oktober 2019). Zuvor hatte US-Präsident Donald Trump den Abzug von US-Truppen aus Syrien angekündigt. Doch stattdessen wurden zusätzliche Militärkräfte zu den Ölfeldern in der ostsyrischen Provinz Deir Essor entsandt, möglicherweise mit Panzern. Nach Darstellung der USA sollen die Truppen die Ölquellen vor islamistischen Terroristen oder „anderen destabilisierenden Akteuren“ schützen, wobei die US-Regierung nach Medienberichten auch die syrische Regierung zu den „destabilisierenden Akteuren“ zählt (www.tagesschau.de/ausland/syrie n-usa-oelfelder-105.html). Hintergrund des Umschwenkens war der Vorschlag des US-Präsidenten Donald Trump, Exxon Mobil oder einen anderen amerikanischen Ölkonzern die Ölförderung in Syrien übernehmen zu lassen. „Was ich vielleicht vorhabe, ist, mit Exxon Mobil oder einem unserer großen Unternehmen einen Deal abzuschließen, um das richtig anzugehen und den Reichtum zu verteilen“, sagte Trump während einer Pressekonferenz (Reuters vom 28. Oktober 2019). „Das Völkerrecht soll genau vor dieser Art von Ausbeutung schützen“, erklärt Laurie Blank, Professorin an der Emory Law School und Direktorin des Zentrums für internationale und vergleichende Rechtswissenschaft. Auch Bruce Riedel, ehemaliger nationaler Sicherheitsberater übt Kritik: „Es ist nicht nur ein rechtlich zweifelhafter Schritt, es sendet auch eine Botschaft an die ganze Region und die Welt, dass Amerika das Öl stehlen will.“ (Reuters vom 28. Oktober 2019). Deutscher Bundestag Drucksache 19/16813 19. Wahlperiode 28.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Russland warf den USA „staatliches Banditentum“ vor. Die Ölquellen würden mit Waffengewalt besetzt. Es sei weder mit US-Recht noch mit internationalen Standards vereinbar, dem syrischen Volk seine Bodenschätze vorzuenthalten. Die Ölförderung erfolge zudem unter Umgehung jener Sanktionen, die die USA selbst gegen Syrien verhängt hätten. Nach Berechnungen des russischen Verteidigungsministeriums machten die US-Strukturen mit dem illegalen Handel jeden Monat einen Gewinn von rund 30 Mio. US-Dollar (www.tagess chau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-105.html). Die Regierung Syriens bzw. Präsident Baschar al-Assad fordert seit Langem die Rückgabe der Ölfelder. Syrien beklagt schon seit Jahren Energie-Versorgungsengpässe . Seit Beginn des Bürgerkriegs unterliegt das Land einem internationalen Ölembargo (www.tagesschau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-10 5.html). Mit den EU-Partnern und der US-Regierung steht die Bundesregierung mit Blick auf Nordsyrien in Kontakt (Reuters vom 14. Oktober 2019). Die USA verlangen von Deutschland, Soldaten in den Nordosten Syriens zu entsenden. „Wir wollen von Deutschland Bodentruppen, um unsere Soldaten teilweise zu ersetzen“, forderte James Jeffrey, der Beauftragte der US-Regierung für Syrien, und für den Kampf gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS). „Deutschland spielt eine tatkräftige Rolle als Partner im politischen Prozess und auch als Verbündeter im Kampf gegen den ‚Islamischen Staat‘ im Nordosten Syriens“, sagte Jeffrey weiter. Er werbe jedoch für noch mehr deutsche Beiträge bei der Entwicklungshilfe und im militärischen Bereich. Bisher unterstützt die Bundeswehr den Anti-IS-Einsatz in Syrien vor allem mit Aufklärungsflügen von Jordanien aus. Den USA könnte es vor allem darum gehen, Ersatz für ihre Kräfte zu finden, um freie Hand auf anderen Feldern wie den Ölquellen zu haben (www.welt.de/politik/deutschland/article1964661 83/USA-fordern-deutsche-Bodentruppen-in-Syrien-Gruene-Linke-lehnen-a b.html).  1. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass sich die russische Militärpräsenz auf syrischem Hoheitsgebiet und die hiermit verbundenen russischen Militäraktionen auf die ausdrückliche Genehmigung der syrischen Regierung stützen und es sich somit um eine sog. Intervention auf Einladung handelt (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 5)?  2. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass im Falle Syriens davon ausgegangen werden kann, dass die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad völkerrechtlich befugt war, Russland um Unterstützung zu bitten, da die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al- Assad völkerrechtlich vertretungsbefugt ist (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 6)? Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet. Nach Kenntnis der Bundesregierung stützt sich die russische Militärpräsenz in Syrien auf die Genehmigung des syrischen Regimes. Zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt der Unterstützungsbitte vertrat das Regime von Präsident Assad Syrien völkerrechtlich. Drucksache 19/16813 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode  3. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) zu, dass das ursprüngliche Ziel der US-Intervention in Syrien zunächst darin bestand, die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al- Assad zu bekämpfen, wobei die USA mindestens seit dem Jahr 2012 ihre Verbündeten – syrische Gruppierungen wie die Freie Syrische Armee (FSA) – unterstützen, und mit Waffen zu belieferten (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 6)? Ausweislich ihrer öffentlichen Stellungnahmen war die US-Administration unter ihrem damaligen Präsidenten Obama 2012 der Auffassung, dass ein nachhaltiger Wandel in Syrien auch einen Abtritt Assads von der Spitze des syrischen Regimes beinhalten sollte.  4. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) zu, dass die Bewaffnung und Ausbildung paramilitärischer Kräfte wie der syrischen Gruppen in der FSA sowie die Bewaffnung und Ausbildung der syrischen Gruppen durch die USA seit 2012 einen Verstoß gegen das Gewaltverbot darstellt (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 8)? Für eine abschließende völkerrechtliche Bewertung des in der Frage erwähnten Sachverhalts liegen der Bundesregierung keine ausreichenden und belastbaren Informationen vor.  5. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) zu, dass die militärische Präsenz der USA in Syrien im Kampf gegen den „IS“ unter dem Blickwinkel des Rechts auf Selbstverteidigung gegen nichtstaatliche Akteure völkerrechtlich umstritten ist und sich mit abnehmender territorialer Präsenz des „IS“ in Syrien immer weniger begründen lässt (WD 2 – 3000 – 029/18, S. 10)? Die Bundesregierung geht wie die USA davon aus, dass die Voraussetzungen für das völkerrechtliche Selbstverteidigungsrecht gegen den sogenannten IS weiterhin gegeben sind. Der bewaffnete Angriff des IS dauert weiterhin an. Nach wie vor erhebt er einen Anspruch auf die ehemals durch ihn kontrollierten Gebiete und richtet darüber hinaus sein Handeln darauf aus, in Gebieten, in denen die räumliche Kontrolle durch Sicherheitskräfte noch nicht nachhaltig gewährleistet ist, wieder zu erstarken und sein Netzwerk im Untergrund auszubauen .  6. Ist die Bundesregierung offiziell seitens der USA über die Verlegung militärischer Kräfte zum angeblichen Schutz der Ölfelder in den Osten Syriens beispielsweise im Rahmen der Nato informiert worden? Wenn ja, wann, und durch wen? Zu Details militärischer Planungen und Operationsführungen von Partnern sowie deren Kommunikation äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16813  7. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), über die Anzahl der Soldaten bzw. die Truppenstärke und Ausstattung der zum angeblichen Schutz der Ölfelder in den Osten Syriens verlegten US-Truppen (www.tagesschau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-10 3~_origin-0724afdd-d316-4e1b-95b6-6be279d04991.html)? Die US-amerikanische Präsenz in Nordost-Syrien ist Teil der Bemühungen der internationalen Anti-IS-Koalition für eine nachhaltige Bekämpfung des sogenannten IS in Syrien und Irak. Nach Angaben des US-Verteidigungsministers Mark Esper befinden sich aktuell ca. 600 US-amerikanische Soldaten in Nordost-Syrien.  8. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die geplante Verstärkung in Abstimmung“ mit den Syrischen Demokratischen Kräften (SDF) geschehe (www.tagesschau.de/ausland/s yrien-usa-oelfelder-103~_origin-0724afdd-d316-4e1b-95b6-6be279d049 91.html)? Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse.  9. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die SDF ein loses multiethnisches militärisches Dachbündnis bestehend aus kurdisch-turkmenischen Volksverteidigungseinheiten, sunnitisch-arabischen Stammesmilizen sowie assyrisch-aramäischen Kämpfern, das keine völkerrechtlich wirksame Einwilligung zur Truppenpräsenz in Syrien aussprechen kann (WD 2 – 3000 – 121/19, S. 4)? Nach Kenntnis der Bundesregierung bestehen die Demokratischen Kräfte Syriens (SDF) neben Kämpfern der „Yekîneyên Parastina Gel“ (YPG; sogenannte Volksverteidigungseinheiten) aus Kämpfern der „Syrian Arab Coalition “ (u. a. Araber, Kurden, Turkmenen). Außerdem beteiligen sich Assyrer an den SDF. Des Weiteren wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Welche Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche) hat die Bundesregierung darüber, dass Russland die SDF zu einer raschen Vereinigung mit der syrischen Armee aufgefordert hat (dpa vom 25. November 2019), und inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ) über Reaktionen aus der SDF auf diese Aufforderung? Der Bundesregierung sind entsprechende Äußerungen Russlands bekannt. Die SDF sind nach eigenen Angaben bereit, nach einer politischen Lösung mit dem syrischen Regime für Nordost-Syrien auch eine Integration in die syrischen Streitkräfte zu besprechen. 11. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass die Regierung von Syrien bzw. Präsident Baschar al-Assad die Rückgabe unter anderem der Ölfelder in der ostsyrischen Provinz Deir Essor fordert (www.tagesscha u.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-105.html)? Das selbsterklärte Ziel des syrischen Regimes ist die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes. Drucksache 19/16813 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Inwieweit befinden sich die Ölfelder bzw. das entsprechende Territorium in Ostsyrien nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) rein faktisch unter tatsächlicher militärischer Kontrolle der USA? Die Bundesregierung hat keine eigenen Erkenntnisse zur tatsächlichen militärischen Kontrolle der Ölfelder in Nordost-Syrien durch die USA. 13. Inwieweit halten die USA die Ölfelder in Ostsyrien nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher) besetzt? Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen. 14. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob Grundgedanken der normativen Wertungen des Besatzungsrechts auf die Situation in den von US-Truppen kontrollierten bzw. besetzten Teilen Syriens übertragbar sind (WD 2 – 3000 – 121/19, S. 11)? Gemäß Artikel 42 der Haager Landkriegsordnung setzt eine Besetzung im Sinne des Völkerrechts voraus, dass fremde Streitkräfte über ihre bloße Präsenz hinaus auch eine effektive Kontrolle in dem Gebiet innehaben und Hoheitsgewalt ausüben. Insbesondere die letztgenannte Voraussetzung ist im Fall der US-Präsenz in Syrien nach Kenntnis der Bundesregierung nicht gegeben. 15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche ), ob die USA in den von ihnen kontrollierten bzw. besetzten Gebieten in Syrien eine Ausbeutung von staatlichen (syrischen) Rohstoffen zu eigenen Zwecken vornehmen? Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse. 16. Hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass eine Ausbeutung von staatlichen syrischen Rohstoffen zu eigenen Zwecken, d. h. über den unmittelbaren Eigenbedarf der US-Truppe hinaus – ähnlich wie Plünderungen durch eine Besatzungsmacht (vgl. Artikel 47 der Haager Landkriegsordnung , HLKO) –, mit dem besatzungsrechtlichen Grundgedanken der HLKO unvereinbar ist (WD 2 – 3000 – 121/19, S. 11)? Die USA haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Sicherung syrischer Ölfelder darauf berufen, diese davor zu bewahren, erneut in die Hände des sogenannten IS oder „anderer destabilisierender Akteure“ fallen zu lassen. Die Verhinderung von Geldeinnahmen ist auch Teil des Anti-IS-Kampfes. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. 17. Inwieweit kann nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad als wirksamer Garant für die territoriale Eindämmung der Terrormiliz und die Sicherheit vor dem „IS“ angesehen werden (WD 2 – 3000 – 121/19, S. 9)? Nach Einschätzung der Bundesregierung kann das syrische Regime weder als wirksamer Garant für die territoriale Eindämmung von IS noch als Garant für die Sicherheit vor dem sog. IS angesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16813 18. Inwieweit kann nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad unter dem Gesichtspunkt der russischen Militärpräsenz auf syrischem Hoheitsgebiet und die hiermit verbundenen russischen Militäraktionen mit ausdrücklicher Genehmigung der syrischen Regierung als wirksamer Garant für die territoriale Eindämmung der Terrormiliz und die Sicherheit vor dem „IS“ angesehen werden? 19. Inwieweit bewegt sich nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) das militärische Engagement der USA zur Absicherung der syrischen Ölfelder vor einem „Zugriff“ durch den „IS“ vor dem Hintergrund der Forderung der syrischen Regierung bzw. des Präsidenten Baschar al-Assad nach Übergabe der Ölfelder durch die USA an diese bzw. diesen nicht mehr als sicherheitspolitischer Beitrag zur Verhinderung eines Wiedererstarkens des „IS“ und seiner territorialen (Wieder -)Festsetzung in der Region, weil dies inzwischen durch die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad und Russland im Rahmen der sog. Intervention auf Einladung garantiert werden kann? 20. Inwieweit bewegt sich nach Kenntnis der Bundesregierung (auch nachrichtendienstlicher ) das militärische Engagement der USA zur Absicherung der syrischen Ölfelder nicht mehr im Rahmen des Selbstverteidigungsrechts gegen den „IS“, welches sich strikt auf die Verhinderung eines möglichen Zugriffs durch den „IS“ beschränken muss, da dies durch die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad und Russland im Rahmen der sog. Intervention auf Einladung garantiert werden kann? Die Fragen 18 bis 20 werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob der angebliche „Schutz“ der syrischen Ölquellen durch US-Truppen vor „anderen destabilisierenden Akteuren“, die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad einbezieht (www.tagesschau.de/ausland/syrien-usa-oelfelder-10 5.html)? Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse. 22. Ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Absicherung der syrischen Ölfelder durch US-Truppen vor einem „Zugriff“ durch die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad völkerrechtlich legitimiert, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Schutz der syrischen Ölfelder vor dem „IS“ durch die syrische Regierung bzw. Präsident Baschar al-Assad und Russland im Rahmen der sog. Intervention auf Einladung garantiert werden kann? Es wird auf die Antworten zu den Fragen 14 und 16 verwiesen. Drucksache 19/16813 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333