Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Markus Kurth, Sven Lehmann, Beate Müller-Gemmeke, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/16455 – Selbstständigkeit – Rechtssicherheit durch eine schnellere Statusfeststellung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Abgrenzung von selbstständiger und abhängiger Beschäftigung hat eine gesamtgesellschaftliche Tragweite: Durch die Abgrenzungskriterien wird bestimmt , welche Personen und Gruppen in die gesetzlichen Sozialversicherungen einbezogen werden. Somit hängt auch die Stabilität gesetzlicher Sicherungssysteme vom Aufnehmen oder nicht Einbinden von Personen und Gruppen in die Sozialversicherungszweige ab (siehe Silke Becker und Dr. Frank Hennecke: Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – SGB IV – auf dem Prüfstand – Die Schwächen des aktuellen Verfahrens sowie mögliche Lösungsansätze; Betriebs-Berater 14/2019, 74. Jg., S. 820 bis 827). Die Abgrenzungskriterien erfüllen zudem eine arbeitsrechtliche Schutzfunktion zur Vermeidung von Scheinselbstständigkeit. Durch die Statusprüfung soll vermieden werden, dass sich Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihrer sozialen Verantwortung entziehen und Menschen in die prekäre (Solo-)Selbstständigkeit drängen, um Lohnnebenkosten zu sparen. In der Praxis erweisen sich, nach Auffassung der fragestellenden Fraktion, die im Gesetz normierten Abgrenzungskriterien für Selbstständige jedoch als problematisch. So führen die Prüfverfahren bei gleichartigen Aufträgen oftmals zu unterschiedlichen Ergebnissen. Die Gefahr, den Selbstständigen- bzw. Auftraggeberinnen-/Auftraggeber-Status aberkannt zu bekommen, ist besonders bei Solo-Selbstständigen mit wenigen Auftraggeberinnen und Auftraggebern allgegenwärtig. Diese Rechtsunsicherheit erzeugt für alle Beteiligten wirtschaftliche Risiken, die für viele Selbstständige zu einer erheblichen Belastung geworden sind. Insbesondere dann, wenn ein Verlust der Selbstständigkeit bzw. des Auftraggeberinnen-/Auftraggeber-Status zu einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen führt. Deutscher Bundestag Drucksache 19/16819 19. Wahlperiode 28.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 27. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Mehr Rechtssicherheit kann nach Auffassung der fragestellenden Fraktion in erster Linie durch eine Vereinfachung und Beschleunigung des Statusfeststellungsverfahrens durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund erreicht werden. Es soll voneinander abweichende Statusfeststellungen unterschiedlicher Sozialversicherungsträger vermeiden. Je schneller eine Statusklärung vorgenommen wird, desto besser lassen sich die Risiken einer falschen Statuseinstufung eindämmen. 1. Wie viele optionale und obligatorische Statusfeststellungsverfahren hat die Deutsche Rentenversicherung Bund nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 jeweils (insofern diese Daten noch nicht vorliegen, bitten wir hier sowie bei den nachfolgenden Fragen hilfsweise um die aktuellsten Zahlen) durchgeführt, und in wie vielen Fällen wurde a) eine Sozialversicherungspflicht und b) eine selbstständige Tätigkeit festgestellt? Die Frage nach den durchgeführten Statusfeststellungsverfahren wird so verstanden , dass damit nicht die Anzahl der insgesamt in der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) eingeleiteten Verfahren gemeint ist, sondern die Zahl der durch eine Feststellungsentscheidung abgeschlossenen Anfrageverfahren gemäß § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV). In der nachstehenden Tabelle ist die Anzahl der in diesem Sinne in den Kalenderjahren 2018 und 2019 durchgeführten optionalen und obligatorischen Statusfeststellungsverfahren aufgeführt. Der Tabelle können die Antworten zu den Fragen 1a und 1b ebenfalls entnommen werden. Jahr Tatsächliche Statusfeststellungen Selbständig Sozialversicherungspflichtig abhängig beschäftigt Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV (optional) 2018 21.527 62,0 % 13.342 36,3 % 7.803 2019 21.574 65,1 % 14.034 33,3 % 7.181 Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (obligatorisch) Familienangehörige 2018 42.626 0,0 % 21 99,9 % 42.565 2019 41.088 0,0 % 20 99,9 % 41.027 Statusfeststellungen nach § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV (obligatorisch) Geschäftsführende Gesellschafter 2018 3.566 31,4 % 1.118 68,5 % 2.442 2019 3.503 30,3 % 1.060 69,4 % 2.432 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) Die Differenz der Summe aus festgestellten selbständigen Tätigkeiten und sozialversicherungspflichtig abhängigen Beschäftigungen zur Gesamtzahl der durchgeführten Statusfeststellungsverfahren beruht darauf, dass in einem geringen Umfang abhängige Beschäftigungen festgestellt werden, die aufgrund der versicherungsrechtlichen Regelungen in der Sozialversicherung nicht zur Versicherungspflicht führen (z. B. geringfügige Beschäftigungen oder familienhafte Mithilfe). Drucksache 19/16819 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Widersprüche gegen Entscheidungen der Clearingstelle im Jahr 2018 entwickelt, und von wem (Auftragnehmerin/Auftragnehmer oder Auftraggeberin/ Auftraggeber) wurde in den jeweiligen Jahren der Widerspruch gestellt? Im Jahr 2018 wurden insgesamt 4.894 und im Jahr 2019 insgesamt 4.438 Widerspruchsverfahren gegen Statusfeststellungsentscheidungen erledigt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein eigenes Widerspruchsrecht zusteht. Das heißt, dass die Zahl der eingelegten Widersprüche nicht zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen entspricht, gegen die die Beteiligten vorgegangen sind. Die DRV Bund erfasst nicht, ob der Widerspruch vom Auftragnehmer oder vom Auftraggeber erhoben wird. Daher können keine Angaben gemacht werden , von wem der Widerspruch erhoben wurde. Weiterhin ist zu beachten, dass die Widersprüche sich nicht ausschließlich gegen die Statusentscheidung der Clearingstelle richten, sondern auch bzw. allein gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen ggf. auch nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung oder auch nur gegen den Beginn der Versicherungspflicht . Eine Darstellung nach den verschiedenen Widerspruchsgründen ist nicht möglich , weil diese von der DRV Bund nicht differenziert erfasst werden. 3. Wie häufig wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 in den Widerspruchsausschüssen gegen die jeweilige Entscheidung der gesetzlichen Rentenversicherung entschieden? Die Frage wird so verstanden, dass um Darstellung gebeten wird, mit welchem Ergebnis die Überprüfung im Widerspruchsverfahren abgeschlossen wurde. In der folgenden Tabelle werden die Ergebnisse der Widerspruchsverfahren danach differenziert, ob eine Entscheidung voll oder teilweise zu Gunsten oder zu Ungunsten der Widerspruchsführer getroffen wurde. Jahr voll zu Gunsten des Widerspruchs - führers entschieden teilweise zu Gunsten des Widerspruchs - führers entschieden voll zu Ungunsten des Widerspruchs - führers entschieden Rücknahme des Widerspruchs 2018 798 294 3.251 551 2019 956 294 2.675 513 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16819 4. Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Klagen gegen ergangene Feststellungsbescheide im Jahr 2018 entwickelt, und wie häufig hatten Klagen gegen die feststellende Behörde Erfolg? Im Jahr 2018 wurden insgesamt 2.584 und im Jahr 2019 insgesamt 2.476 Klageverfahren gegen Statusfeststellungsentscheidungen erledigt, wobei sich nicht alle Verfahren gegen Feststellungsbescheide aus diesen Jahren richteten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Auftraggebern und Auftragnehmern jeweils ein eigenes Klagerecht zusteht. Das heißt, dass die Zahl der eingereichten Klagen nicht zwangsläufig der Zahl der Statusfeststellungen entspricht, gegen die die Beteiligten vorgegangen sind. Weiterhin ist zu beachten, dass die Klagen sich nicht ausschließlich gegen die Statusentscheidung der Clearingstelle richten , sondern auch bzw. allein gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in allen, ggf. nur in einzelnen Zweigen der Sozialversicherung oder nur gegen den Beginn der Versicherungspflicht richten können. Eine Darstellung nach den verschiedenen Klagegründen ist nicht möglich, weil diese von der DRV Bund nicht differenziert erfasst werden. In der folgenden Tabelle werden die Ergebnisse der Klageverfahren danach differenziert , ob eine Entscheidung voll oder teilweise zu Gunsten (darin enthalten sind Anerkenntnisse der DRV Bund, Vergleiche und Gerichtsentscheidungen) oder zu Ungunsten des Klägers getroffen wurde. Die angegebenen Zahlen beziehen sich auf alle Instanzen der Sozialgerichtsbarkeit. Jahr voll zu Gunsten des Klägers entschieden teilweise zu Gunsten Klägers entschieden voll zu Ungunsten des Klägers entschieden Rücknahme der Klage 2018 762 156 785 881 2019 838 127 627 884 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) Die Clearingstelle hat in dem hier betrachteten Zeitraum aufgrund der Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in zahlreichen Klageverfahren Anerkenntnisse abgegeben. Dies betraf zum einen Fälle, in denen trotz vorliegender abhängiger Beschäftigung aufgrund sonstiger versicherungsrechtlicher Regelungen Versicherungspflicht nicht festgestellt werden konnte oder der Aufschub der Versicherungspflicht nach § 7a Absatz 6 SGB IV dazu führte, dass wegen der Kürze der vertraglichen Beziehung Versicherungspflicht nicht eintreten konnte. Soweit Versicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung nicht eintritt, besteht im Statusverfahren nach § 7a SGB IV kein Rechtsschutzbedürfnis für die Elementenfeststellung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (BSG Urt. v. 26.02.2019 – B 12 R 8/18 R). Zahlreiche Anerkenntnisse hat die Clearingstelle zum anderen in Fällen abgegeben , in denen es um eine Dozententätigkeit ging. Dies erfolgte in Umsetzung des Urteils des BSG zur Lehrtätigkeit an einer städtischen Musikschule (BSG Urt. v. 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R). Drucksache 19/16819 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 5. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche Laufzeit statusrechtlicher Anfragen im Jahr 2018? Die durchschnittliche Laufzeit in den einzelnen Fallgruppen für die Jahre 2018 und 2019 ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr Optionale Statusanfragen nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB IV Beschäftigte Angehörige des Arbeitgebers § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV Gesellschafter/ Geschäftsführer einer GmbH § 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV 2018 83 Tage 27 Tage 42 Tage 2019 85 Tage 28 Tage 43 Tage (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) 6. Wie häufig hat die Deutsche Rentenversicherung Bund im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung eine nicht rechtsverbindliche Stellungnahme in solchen Fällen herausgegeben, in denen Auftraggeberin/ Auftraggeber und/oder Auftragnehmerin/Auftragnehmer eine schriftliche Auskunft gemäß § 14 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zum Status einer noch aufzunehmenden Tätigkeit begehren? Die Anzahl der in den Jahren 2018 und 2019 erledigten Auskünfte gemäß § 14 SGB I ist in der folgenden Tabelle dargestellt: Jahr Anzahl der erledigten Auskünfte gemäß § 14 SGB I 2018 1.423 2019 1.495 (Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund) 7. In wie vielen Fällen hatte die schriftliche Auskunft gemäß § 14 SGB I nach Kenntnis der Bundesregierung in einem darauffolgenden Statusfeststellungsverfahren Bestand, bzw. wie viel Prozent der schriftlichen Auskünfte wurden in einem darauffolgenden Statusfeststellungsverfahren revidiert? Statistische Erhebungen, in wie vielen Fällen ein optionales Statusverfahren im Anschluss an eine schriftliche Auskunft gemäß § 14 SGB I (Voranfrage) tatsächlich durchgeführt werden, liegen der Clearingstelle nicht vor. Grundsätzlich wird das Ergebnis der Voranfrage in einem späteren optionalen Statusverfahren bestätigt, wenn die vertraglichen Vereinbarungen bei Aufnahme der Tätigkeit unverändert und signifikante Abweichungen in der tatsächlichen Ausführung der Tätigkeit nicht erkennbar sind. 8. Wie ist der Zeitplan der Bundesregierung für die „Einbeziehung von Selbstständigen in die gesetzliche Rentenversicherung mit Opt-out- Lösung und Altersvorsorgepflicht“, die im Koalitionsvertrag vereinbart wurde, und welche Maßnahmen werden derzeit in der Bundesregierung diskutiert? Nach derzeitiger Planung ist vorgesehen, möglichst noch in der ersten Jahreshälfte 2020 hierzu einen Referentenentwurf vorzulegen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat bereits im letzten Jahr eine Reihe von Fach- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16819 gesprächen mit Verbänden und Sachverständigen geführt. Auf der Basis auch der Ergebnisse dieser Gespräche und unter Beachtung der Vorgaben aus dem Koalitionsvertrag werden derzeit die gesetzlichen Regelungen erarbeitet und fachlich abgestimmt. 9. Gibt es seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Bewertung des Vorschlags im Ergebnisbericht zum Zukunftsdialog Neue Arbeit, Neue Sicherheit, der die Erprobung einer vorgelagerten Statusprüfung vorsieht, die bereits vor Beginn der konkreten selbstständigen Tätigkeit Rechtssicherheit gewährt? Wenn ja, wie lautet diese? In den Diskussionen im Zukunftsdialog hat sich gezeigt, dass Interesse besteht, mehr Planungssicherheit zu erreichen, indem bereits vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV eingeleitet werden kann. Daraufhin wurde der angesprochene Vorschlag entwickelt und im Ergebnisbericht zum Zukunftsdialog festgehalten. Auch dieser Vorschlag war Gegenstand von Ende letzten Jahres geführten Fachgesprächen mit Interessenverbänden , Sozialpartnern und Sozialversicherungsträgern, in denen Möglichkeiten für Verbesserungen des Statusfeststellungsverfahrens erörtert wurden. Die Ergebnisse werden derzeit ausgewertet. 10. Gibt es seitens der Bundesregierung eine Bewertung des Vorschlags zur Beweislastverlagerung von Selbstständigen zu Plattformen, mit der auf das strukturelle Informationsdefizit von Leistungserbringern gegenüber Plattformen reagiert werden soll, wie dies im Ergebnisbericht zum Zukunftsdialog Neue Arbeit, Neue Sicherheit skizziert wird? Wenn ja, wie lautet diese? Die Bundesregierung will Unternehmen und Plattformtätigen ermöglichen, die Potenziale der Plattformökonomie zu nutzen. Gleichzeitig müssen aber auch hier gute Bedingungen und soziale Absicherung gewährleistet sein und zwar auch dann, wenn die Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. Die Bundesregierung prüft daher konkrete Vorschläge zur Gestaltung der Arbeit in der Plattformökonomie . Dazu gehört auch der in der Frage angesprochene Vorschlag. 11. Gibt es seitens der Bundesregierung eine Bewertung des Urteils (5 AZR 178/18) des Bundearbeitsgerichts vom 26. Juni 2019, nach dem Auftraggeber von Auftragnehmern nach Feststellung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Teile des Honorars zurückfordern können, hinsichtlich der sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheit sowie den wirtschaftlichen Folgen für Selbstständige? Wenn ja, wie lautet diese, und welcher politische Handlungsbedarf ergibt sich daraus aus Sicht der Bundesregierung? Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, Entscheidungen der Gerichte zu bewerten . Ein politischer Handlungsbedarf ergibt sich aus dem zitierten Gerichtsurteil vor dem Hintergrund, dass die Feststellungen in diesem Urteil über die Rückzahlung überzahlter Honorare bei rückwirkender Feststellung eines Arbeitsverhältnisses der langjährigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsprechen, nicht (vgl. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 9. Februar 2005 – 5 AZR 175/04, Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. Mai 2002 – 5 AZR 680/00). Drucksache 19/16819 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 12. Inwiefern erachtet es die Bundesregierung als sinnvoll, wirtschaftlich unabhängige Personen, die in alle gesetzlichen Sozialversicherungszweige einbezogen sind bzw. über Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen, von einer arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Statusprüfung auszunehmen ? Wenn ja, welche Schritte wird die Bundesregierung zur Umsetzung ergreifen ? Es ist unklar, welchen konkreten Personenkreis die Fragesteller meinen. Bei Personen, die aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung versicherungspflichtig sind, kann es sich nur um abhängig Beschäftigte handeln. Probleme im Zusammenhang mit Statusprüfungen sind für Personen, die durch ihren Arbeitgeber als abhängig Beschäftigte gemeldet werden, jedoch nicht bekannt. Unabhängig davon prüft die Bundesregierung derzeit mögliche Verbesserungen beim Statusfeststellungsverfahren. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16819 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333