Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 12. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1682 19. Wahlperiode 16.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Ingrid Nestle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1464 – Optimierungsmöglichkeiten im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist nach Ansicht der Fragesteller der zentrale Baustein für die Umsetzung der Energiewende. Es hat einen maßgeblichen Beitrag für Klimaschutz und Schaffung von Arbeitsplätzen geschaffen. Die Vorgaben für Betreiber von EEG-Anlagen werden jedoch durch die verschiedenen EEG-Novellen der Bundesregierung nach Auffassung der Fragesteller immer komplexer, Anschluss und Betrieb der Anlagen erfordern zudem immer mehr Bürokratie. Dies hält nicht nur Menschen davon ab, in EEG-Anlagen zu investieren, es kann auch zusätzliche Kosten für die Allgemeinheit hervorrufen . 1. Sieht die Bundesregierung in der gemeinsamen Nutzung von Stromleitungen zwischen verschiedenen Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen und dem Netzanschlusspunkt auf Grundlage von § 8 EEG eine Kostenersparnis, da nicht Leitungen parallel nebeneinander verlegt werden müssten, und falls ja, in welchem finanziellen Umfang, bzw. falls nein, was spricht aus ihrer Sicht gegen eine gemeinsame Nutzung der Stromleitungen auf gleicher Spannungsebene? § 8 EEG ist nach Ansicht der Bundesregierung ausreichend flexibel ausgestaltet. Grundsätzlich sollen Erneuerbare-Energien-Anlagen nach § 8 Absatz 1 EEG an den Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, der technisch geeignet ist und volkswirtschaftlich die wenigsten Kosten verursacht. Dabei enthält die Vorschrift zunächst die gesetzliche Vermutung, dass der in der Luftlinie zur Anlage kürzeste Verknüpfungspunkt der volkswirtschaftlich günstigste Punkt ist, sowie eine Ausnahme für Kleinanlagen bis 30 KW. Bei diesen Kleinanlagen gilt der Hausanschluss als der günstigste Netzverknüpfungspunkt. § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EEG 2017 gibt zudem dem Netzbetreiber oder dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit, einen anderen als den volkswirtschaftlich Netzverknüpfungspunkt zu wählen. Sofern von diesem Wahlrecht im Einzelfall Gebrauch gemacht wird, müssen entweder der Netzbetreiber oder der Anlagenbetreiber die Mehrkosten tragen, jeweils abhängig davon, wer von dem Wahlrecht Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1682 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gebrauch gemacht hat. Diese Regelungen bieten die für die jeweiligen Einzelfälle notwendige Flexibilität. Bei der Kostentragung gilt grds. das einfache Prinzip, dass der Anlagenbetreiber nach § 16 EEG 2017 die Kosten des Netzanschlusses zahlt und der Netzbetreiber die Kosten einer ggf. notwendigen Kapazitätserweiterung . Diese Kostenteilung hat sich bewährt. Die gemeinsame Nutzung von Stromleitungen zwischen verschiedenen Erneuerbare -Energien-Erzeugungsanlagen und dem Netzanschlusspunkt ist daher abhängig vom jeweiligen Einzelfall gestützt auf § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 EEG grundsätzlich bereits möglich, sofern diese Variante volkswirtschaftlich effizient ist. 2. Wie viele Mittelspannungs-Übergabestationen (mit bzw. ohne Transformator ) zwischen Privatleitungen von Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen zum öffentlichen Stromnetz gibt es in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung? Nach Zahlen der Bundesnetzagentur waren zum 31. Dezember 2016 insgesamt 62 838 Erneuerbare-Energien-Anlagen an der Mittelspannung angeschlossen. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse darüber vor, auf wie viele Übergabestationen sich diese Erneuerbare-Energien-Anlagen im Einzelnen verteilen. 3. Auf welcher Grundlage fordern die Netzbetreiber bereits bei relativ kleinen Photovoltaik (PV)-Anlagen (z. B. 300 kWp) den Anschluss an das Mittelspannungsnetz als geeignete Spannungsebene, was zum Bau von zusätzlichen Trafostationen durch den PV-Anlagenbetreiber führt, obwohl die Netzbetreiber ja an gleicher Stelle bereits eigene Trafostationen betreiben? Nach § 8 Absatz 1 EEG sollen Erneuerbare-Energien-Anlagen an den Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, der technisch geeignet ist und volkswirtschaftlich die wenigsten Kosten verursacht. Bei Kleinanlagen bis 30 kW gilt nach § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG die unwiderlegliche gesetzliche Vermutung, dass der Hausanschluss der günstigste Netzverknüpfungspunkt ist, sofern dieser technisch geeignet ist. 4. Sieht die Bundesregierung in der dreifachen technischen Überwachung (Netzbetreiber-Forderung nach einem eigenen Router und SIM-Karte, Verbauung eines Stromzählers mit Router und SIM-Karte durch den Messstellenbetreiber sowie der Einbau einer eigenen Anlagenüberwachung durch den Betreiber mit einem Router und einer SIM-Karte) eine unnötige Redundanz (bitte begründen)? 5. Würde nach Ansicht der Bundesregierung eine gesetzliche Vorgabe, wonach eine gemeinsame Datenkommunikationsinfrastruktur der verschiedenen Akteure (Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Anlagenbetreiber) stattfindet, sinnvoll sein, und von welchen ungefähren Kostenersparnissen für die einzelnen Akteure geht sie dabei aus? Die Fragen 4 und 5 werden wegen des engen Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bei der Digitalisierung der Energiewende verfolgt die Bundesregierung von Beginn an eine Strategie größtmöglicher Effizienz, Sicherheit und Anwendungsbreite . Aus diesem Grund sehen das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende (GDEW) und das darin enthaltene Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen (Messstellenbetriebsgesetz – MsbG) nicht bloß einen Rollout von einfachen, unspezifizierten Smart Metern im Haushalts- bzw. Gewerbebereich vor. Vorgesehen ist stattdessen der Rollout Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1682 von sog. Smart-Meter-Gateways, die als sichere Kommunikationsplattformen in intelligenten Netzen für alle energiewenderelevanten Anwendungsfälle sowohl auf Erzeugungs- als auch auf Verbraucherseite zur Anwendung kommen sollen. Ein solcher Ansatz ist zwar der technisch weitaus anspruchsvoller, aber aus Energiewende - und Systemsicht angezeigt. Dieser Ansatz des Gesetzes macht es erforderlich , dass Schutzprofile und Technischen Richtlinien des BSI über den aktuellen Stand hinaus modulhaft weiterentwickelt werden und Anwendungsfälle wie z. B. die Netzintegration der Elektromobilität (vgl. § 48 MsbG) genauso erfassen wie das Steuern und Schalten von Erzeugungsanlagen unterschiedlicher Größe nach dem EEG und KWKG. Ein solcher Ansatz macht nach und nach Änderungen an den für die jeweilige Sparte geltenden Rechtsgrundlagen (z. B. § 9 EEG und entsprechend im KWKG) erforderlich. Wichtige Grundlage für den breiten und einheitlichen Digitalisierungsansatz der Bundesregierung waren die im Vorfeld der Regierungsentwürfe zu o. g. Gesetzen durchgeführten Kosten-Nutzen-Analysen zu Rollout-Strategien (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/kosten-nutzen-analyse-fuerflaechendeckenden -einsatz-intelligenterzaehler.html ; www.bmwi.de/Redaktion/ DE/Publikationen/Studien/variantenrechnungen-von-in-diskussion-befindlichenrollout -strategien.html) und zum Aufbau intelligenter Verteilernetze in Deutschland (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Studien/verteilernetzstudie.html ). Sie enthalten auch Potenzialanalysen, welche grundlegend waren für den Ansatz, auf eine möglichst breit einsetzbare und sichere Kommunikationsplattform statt einer Vielzahl proprietärer Systeme oder ein auf wenige Verbrauchssachverhalte reduziertes Smart Metering zu setzen. 6. Sieht die Bundesregierung auf Grundlage von § 8 Absatz 6 EEG einen Optimierungsbedarf , so dass die Netzbetreiber nicht Informationen zu einer einzigen fest angefragten Netzanschlussleitung liefern, sondern auch Optimierungsvarianten , etwa wie viel Leistung an die nächstgelegene Trafostation passt, bereitstellen (bitte begründen)? Nach § 8 Absatz 6 Nummer 2 EEG müssen die Netzbetreiber Einspeisewilligen alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für die Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten zur Verfügung stellen. Für die Prüfung können abhängig vom Einzelfall unter Umständen auch Informationen über die Leistung der nächstgelegenen Trafostation gehören. Darüber hinaus muss der Netzbetreiber nach § 8 Absatz 6 Nummer 3 EEG auch einen detaillierten Vorschlag der Kosten, die dem Anlagenbetreiber durch den Netzanschluss entstehen, vorlegen. 7. Sieht die Bundesregierung in § 9 EEG insofern Optimierungsbedarf, dass sie die Fernwirkeinrichtung („technische Einrichtungen“) konkret gesetzlich definiert , so dass einheitliche technische Lösungen bei den Netzbetreibern gelten , die zu einer Kostenreduktion führen (bitte begründen)? Die Vorgaben zur technischen Ausstattung der Erneuerbare-Energien-Anlagen zur Fernsteuerbarkeit bei Netzengpässen sind in § 9 EEG 2017 geregelt. Diese Regelungen sind grundsätzlich technologieoffen ausgestaltet, um im Einzelfall die notwendige Flexibilität zu erhalten und auf technische Neuerungen schnell reagieren zu können. Dabei enthält § 9 EEG 2017 abhängig von der Größe der Anlagen unterschiedliche Anforderungen an die technische Ausstattung der Anlagen . In der Praxis führt dies dazu, dass die Fernwirktechnik erst ab 100 kW und Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1682 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode auch nur von einigen Netzbetreibern, bei denen viele Erneuerbare-Energien-Anlagen angeschlossen sind, verlangt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 4 verwiesen. 8. Sieht die Bundesregierung Optimierungsbedarf bei den unterschiedlichen Schutzeinrichtungen von Solaranlagen zum Anschluss an das öffentliche Stromnetz vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Kosten für Trafostationen gleicher Größe, und würden konkrete Vorgaben bzw. technische Mindestanforderungen an Schutztechnik vom Gesetzgeber die Kosten reduzieren (bitte begründen)? Der Gesetzgeber hat in § 49 EnWG die Festlegung der technischen Mindestanforderungen für den Netzanschluss im Rahmen der technischen Selbstverwaltung an den Verband der Elektrotechnik Elektronik und Informationstechnik (VDE) überantwortet. Aus Sicht der Bundesregierung hat sich die technische Selbstverwaltung bewährt. 9. Welche Informationen liegen der Bundesregierung über die versagten Netzanschlüsse auf Grundlage von § 12 Absatz 3 EEG vor, wonach der Netzbetreiber sein „Netz nicht optimieren, verstärken und ausbauen [muss], soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist“, und von welchen Zahlen zu nicht zugelassenen Netzanschlüssen auf Grundlage von § 12 Absatz 3 EEG geht sie aus (bitte nach Bundesland und jeweiligen nicht genehmigten Netzanschlüssen aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor. Das EEG ist zivilrechtlich ausgestaltet. Die Anlagenbetreiber haben einen zivilrechtlichen Anspruch gegen den Netzbetreiber auf einen Netzanschluss nach § 8 EEG und auch auf die entsprechende Erweiterung oder Verstärkung der Netzkapazität nach § 12 EEG. Sie können daher ihre Ansprüche vor einem Zivilgericht einklagen. Über die genaue Anzahl der eingereichten Klagen und den Erfolg der Klagen liegen der Bundesregierung keine Zahlen vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333