Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/15916 – Festnahme eines Vertrauensanwalts der Deutschen Botschaft in Ankara und Beschlagnahmung von Asylakten durch türkische Behörden V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mitte November 2019 wurde bekannt, dass die türkische Polizei am 17. September 2019 einen Anwalt der deutschen Botschaft in Ankara festgenommen hat. Dabei beschlagnahmte die türkische Polizei 47 Akten des Rechtsanwalts zu Asylverfahren in Deutschland. Yilmaz S. war vom Auswärtigen Amt beauftragt worden, Angaben von Asylsuchenden aus der Türkei, etwa über laufende Ermittlungsverfahren oder Haftbefehle, zu überprüfen. Hierzu nutzte er eine vom türkischen Justizministerium betriebene digitale Plattform, die Einblick in laufende Strafverfahren gibt. Die türkischen Behörden werfen dem Anwalt unter anderem Spionage und die Verletzung vertraulicher Daten vor (www.sueddeutsche.de/politik/tuerkei-anwalt-botschaft-1.4690827). Ein Sprecher des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bestätigte laut Zeitungsberichten, dass davon auszugehen sei, dass Unterlagen zu Asylverfahren in die Hände türkischer Behörden gelangt sind. Neben den Akten , die Yilmaz S. zum Zeitpunkt seiner Festnahme bei sich trug, sollen im Zuge der anschließenden Durchsuchung seiner Wohnung 283 weitere Akten beschlagnahmt worden sein (www.nw.de/nachrichten/politik/22619432_Beric ht-Anwalt-der-deutschen-Botschaft-in-Ankara-festgenommen.html). Nach Informationen des niedersächsischen Flüchtlingsrats würden rund 200 Asylsuchende aus der Türkei vom Verfassungsschutz informiert, um sie vor dem türkischen Geheimdienst bzw. möglichen Gefährdungen zu warnen. Der Flüchtlingsrat schätzt, dass Tausende weitere Geflüchtete gefährdet sein könnten , über die der Vertrauensanwalt in den letzten Jahren Informationen recherchiert hat. Nach Ansicht des niedersächsischen Flüchtlingsrats trägt das BAMF die Hauptverantwortung für die Gefährdung der betroffenen Geflüchteten. Die Behörde begegne Schutzsuchenden aus der Türkei mit „strukturellem Misstrauen “. Anstatt die von Asylsuchenden vorgelegten Dokumente zu prüfen bzw. diese inhaltlich zu bewerten, lehne das BAMF deren Asylanträge häufig pauschal als unglaubhaft ab. In der Folge sähen sich die Verwaltungsgerichte gezwungen, das Auswärtige Amt um die Prüfung der Echtheit der Dokumente zu bitten. Mittlerweile werde fast die Hälfte aller Fälle aus der Türkei dem Deutscher Bundestag Drucksache 19/16825 19. Wahlperiode 28.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 24. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Auswärtigen Amt zur Prüfung vorgelegt. Bei den Verwaltungsgerichten sei die Empörung über die mangelhafte Qualität der BAMF-Bescheide groß (www.nd s-fluerat.org/40890/aktuelles/festnahme-eines-tuerkischen-vertrauensanwaltsder -deutschen-botschaft-gefaehrdet-tausende-von-gefluechteten-in-deutschl and/). Im Rahmen einer Sondersitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages am 27. November 2019 informierte die Bundesregierung darüber, dass in 45 von 47 Asylverfahren, die durch die Verhaftung des Vertrauensanwalts dem türkischen Staat bekannt wurden, inzwischen ein Schutzstatus erteilt worden sei, 18 in Abänderung einer vorherigen negativen Entscheidung, 27 in noch offenen Verfahren. Lediglich in zwei Fällen liege nach Auffassung des BAMF keine Gefährdung vor. Diese Verfahren befänden sich noch im Klageverfahren und seien bei den Gerichten anhängig. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g In Asylverfahren besteht für deutsche Behörden die Möglichkeit, im Rahmen der Amtshilfe Informationen über das Auswärtige Amt überprüfen oder einholen zu lassen. Die Auslandvertretungen können bei der Erledigung ihrer konsularischen Aufgaben nach § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die Konsularbeamten , ihre Aufgaben und Befugnisse (KonsG) mit einem im Empfangsstaat zugelassenen Anwalt zusammenarbeiten. Sogenannte Kooperationsanwälte sind insbesondere wichtige Ansprechpartner, um Fragen des örtlichen Rechts klären und besser einschätzen zu können. Bei Asylanfragen sind die spezifischen rechtlichen Kenntnisse und (Recherche-)Möglichkeiten vor Ort – ergänzend zu den Erkenntnissen der Auslandsvertretungen – eine wichtige Unterstützung auch für Behörden in Deutschland. Das Ermittlungsverfahren gegen Yilmaz S. in der Türkei dauert an. Die Bundesregierung setzt sich für eine zügige Aufklärung der Vorwürfe und die Aufhebung der Untersuchungshaft ein. Zu Umständen, die derzeit noch Gegenstand der Ermittlungen türkischer Strafverfolgungsbehörden sind, kann die Bundesregierung zum Schutz der Person und mit Blick auf das laufende Verfahren keine Stellung nehmen.  1. Seit wann war Yilmaz S. als Vertrauensanwalt für die deutsche Botschaft in Ankara tätig, und wie viele Vertrauensanwälte insgesamt sind oder waren für die deutsche Botschaft in der Türkei tätig? Mit welchen Aufgaben waren bzw. sind sie befasst, und in wie vielen Fällen wurden Angaben bzw. Dokumente von Asylsuchenden durch Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft in der Türkei in den letzten Jahren überprüft (bitte alle Einzelangaben seit 2015 nach Jahren auflisten)? Yilmaz S. arbeitet bereits seit ca. 20 Jahren für die Deutsche Botschaft Ankara. Aussagen zu weiteren Kooperationsanwälten und konkreten Aufgaben sind zum Schutz möglicherweise betroffener Personen und mit Blick auf das laufende Strafverfahren nicht möglich. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie die Unversehrtheit an Leib und Leben betroffener Personen begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt Gefahren für die betroffenen Personen. Auch die Bereitstellung von Informationen im Sinne der Fragestellung in eingestufter Form wiegt das Risiko einer Gefährdung der betroffenen Personen nicht auf. Nach gründlicher Abwägung des parlamentarischen Informationsinteresses und des Grundrechtsschutzes Dritter gibt die Bundesregierung deshalb keine weitergehenden Informationen. Drucksache 19/16825 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange das Informationsinteresse des Parlaments hinter die aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierende Pflicht zur Durchführung von Asylverfahren sowie ggf. Strafverfahren und die damit verbundenen berechtigten Geheimhaltungsinteressen in laufenden strafrechtlichen Verfahren zurück. Zur Zahl der an die Botschaft weitergeleiteten Asylanfragen wird auf die Antwort zu Frage 18 verwiesen.  2. Wie viele Asylsuchende aus der Türkei und wie viele Familienangehörige sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der Festnahme von Yilmaz S. am 17. September 2019 und der Beschlagnahmung von Akten zu Asylverfahren durch die türkischen Behörden betroffen, und welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Anzahl der beschlagnahmten Akten oder weiterer relevanter Unterlagen (bitte so differenziert wie möglich auflisten)? a) Wie viele Personen sind insbesondere betroffen, wenn es um die 283 infolge der Wohnungsdurchsuchung bei Yilmaz S. dem türkischen Staat bekannt gewordenen Fälle geht? Die Fragen 2 und 2a werden zusammen beantwortet. Die Ermittlungsakte im Fall Yilmaz S. ist unter Verschluss. Daher hat die Bundesregierung keine Kenntnis von Informationen, die im Rahmen der Ermittlungen von türkischen Strafverfolgungsbehörden gegen Yilmaz S. bekannt geworden sind und kann diese auch nicht über den Strafverteidiger von Yilmaz S. erlangen . Dies umfasst auch die Anzahl von Fällen, die bei einer Wohnungsdurchsuchung den türkischen Behörden bekannt geworden sein könnten. Die Bundesregierung bemüht sich intensiv um Aufklärung, welche Fälle von einer Beschlagnahme höchst wahrscheinlich umfasst sind. Die Bundesregierung geht davon aus, dass die türkischen Ermittlungsbehörden von den Anfragen Kenntnis erlangt haben, mit denen der Kooperationsanwalt zum Zeitpunkt seiner Festnahme betraut war und die er noch nicht beantwortet hatte. Derzeit muss die Bundesregierung davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt der Festnahme noch 59 offene Asylanfragen zur Bearbeitung bei Yilmaz S. lagen. Im Laufe der Überprüfung hat sich die zunächst genannte Zahl von 47 Anfragen um 12 weitere erhöht. Zudem geht sie Hinweisen nach, wonach auch Informationen zu Fällen aus 2018/2019 bei Ermittlungsmaßnahmen in die Hände türkischer Sicherheitskräfte gelangt sein könnten. Die Bundesregierung überprüft derzeit intensiv, welche Fälle davon betroffen sein könnten, um sicherzugehen, dass ggf. erforderliche Maßnahmen getroffen werden. b) Wie viele der von den türkischen Behörden beschlagnahmten Akten betrafen jeweils Personen, die im Asylverfahren angaben, wegen (vermeintlicher ) Mitgliedschaft in der Gülen-Bewegung, in der PKK, bei linksradikalen Gruppierungen sowie bei oppositionellen radikalislamischen Gruppierungen Verfolgung in der Türkei ausgesetzt zu sein? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nimmt keine statistische Erfassung der vorgetragenen Asylgründe vor. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16825  3. Was sind die genauen Inhalte der Akten, von denen in Medienberichten die Rede ist (etwa auch Angaben zu Reisewegen, Fluchtrouten, Fluchthelfern usw.), und von wem stammen diese? Sind darin auch Informationen zu weiteren Personen enthalten, und wenn ja, zu wie vielen ungefähr? Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen. Grundsätzlich werden lediglich neben unbedingt notwendigen Informationen im Einzelfall Kopien einzelner von Antragstellern im Verfahren vorgelegter Dokumente an Kooperationsanwälte weitergegeben, um die Echtheit solcher Dokumente zu überprüfen.  4. Kann die Bundesregierung etwas zum Umfang der Fälle sagen, in denen der Vertrauensanwalt für andere Zufluchtsländer tätig war, und welche sind dies (bitte ausführen)? Zu Verwaltungsverfahren weiterer Staaten nimmt die Bundesregierung keine Stellung.  5. Wie erhält die Bundesregierung ihre Detail-Informationen zu den Vorgängen ? Wie wurde ihr insbesondere bekannt, um wie viele Fälle es jeweils geht und um welche Personen es sich handelt (bitte nachvollziehbar darstellen )? Kann die Bundesregierung insbesondere ausschließen, dass der türkische Staat durch die Wohnungsdurchsuchung bei Yilmaz S. auch Informationen zu Asylsuchenden über die genannte Zahl von 283 Fällen hinaus erhalten hat, etwa auch zu zurückliegenden Fällen (bitte darstellen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.  6. Wie viele Asylsuchende aus der Türkei wurden durch welche deutschen Behörden bislang wann darüber informiert, dass Unterlagen zu ihren Asylverfahren in die Hände der türkischen Behörden gelangten (bitte so genau und differenziert wie möglich darstellen)? Wie begründet die Bundesregierung, dass bis zum 20. November 2019 laut Presseberichten (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) lediglich ein Teil der betroffenen Asylsuchenden über diesen Sachverhalt informiert wurde, obwohl Yilmaz S. bereits Mitte September 2019 festgenommen worden war? Wurden inzwischen insbesondere auch alle diejenigen Betroffenen informiert und gewarnt, die infolge der Wohnungsdurchsuchung bei Yilmaz S. gefährdet sind, und falls nein, warum nicht (bitte ausführen)? Beim Kooperationsanwalt lagen zum Zeitpunkt seiner Verhaftung Vorgänge zu 59 Asylverfahren zur Bearbeitung, die insgesamt 113 Personen betreffen. Das BAMF hat alle Personen – in der Regel mit der Zustellung des Asylbescheids – gemäß Artikel 34 DSGVO informiert. Ebenso wurden und werden vom BAMF parallel mit der Zustellung der jeweiligen Asylentscheidung all jene Personen informiert, von denen infolge der Ermittlungsmaßnahmen bei Yilmaz S. personenbezogene Daten an die türkischen Behörden gelangt sein könnten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. Drucksache 19/16825 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Aus welchen Gründen wird in zwei von 47 Fällen (siehe Vorbemerkung der Frageteller) keine Gefährdung durch das BAMF gesehen, obwohl der türkische Staat in diesen Fällen Einzelheiten aus dem Asylverfahren der Betroffenen erfahren hat und schon der Vortrag von Asylsuchenden, der türkische Staat habe sie verfolgt, für den türkischen Staat Anlass zur Verfolgung sein kann, wenn selbst Kritik am völkerrechtswidrigen Einsatz der Türkei in Syrien strafrechtlich verfolgt wird (www.tagesspiegel.de/ politik/die-eskalation-nach-dem-einmarsch-erdogan-antwortet-mitdrohungen -auf-kritik-aus-europa/25104650.html; bitte nachvollziehbar ausführen)? Die Antwort der Bundesregierung ist zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird separat übermittelt.1 8. Wie viele der 283 dem türkischen Staat durch die Wohnungsdurchsuchung bei Yilmaz S. bekannt gewordenen Fälle wurden inzwischen mit welchem Ergebnis überprüft (bitte so differenziert wie möglich darstellen , auch die Zahl der jeweils Betroffenen), und aus welchen Gründen wurde in diesen Verfahren womöglich im Einzelfall keine Schutzbedürftigkeit gesehen (bitte darlegen)? Auf die Antwort zu den Fragen 2 und 2a wird verwiesen. 9. Welche Konsequenzen für die Entscheidungspraxis des BAMF in Bezug auf Schutzsuchende aus der Türkei wurden aus dem Vorgang der Festnahme des Vertrauensanwalts bislang gezogen oder sind noch geplant, welche Bewertungen in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit in der Türkei ergeben sich hieraus aus Sicht der Bundesregierung, und inwieweit sind diese für die Asylprüfung relevant (bitte ausführen)? Die Entscheidungen des BAMF erfolgen weiterhin auf der Grundlage von Einzelfallbewertungen . Eine Änderung der Entscheidungspraxis hat sich insoweit nicht ergeben und ist auch derzeit nicht geplant. Hinweise zur Erstellung von Anfragen an das Auswärtige Amt wurden infolge der Festnahme des Kooperationsanwalts in den Herkunftsländerleitsätzen zur Türkei modifiziert. Die Bundesregierung verfolgt die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit in der Türkei weiterhin mit großer Sorge. Asylprüfungen werden unter Berücksichtigung dieser Entwicklung weiterhin unter Beachtung der konkreten Umstände im Einzelfall vorgenommen. 1 Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16825 10. Inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass der türkische Staat die ihm zu Asylsuchenden in Deutschland bekannt gewordenen Daten nutzen wird, um Ermittlungen oder Verfolgungsmaßnahmen gegen diese Personen zu ergreifen oder zu intensivieren oder sie auf neu bekannt gewordene Personen auszuweiten, und inwieweit geht die Bundesregierung davon aus, dass der türkische Staat diese Informationen nutzen könnte, um diese Flüchtlinge in Deutschland gezielt zu beobachten, unter Druck zu setzen oder sogar Verfolgungsmaßnahmen zu ergreifen (Übergriffe, Entführung usw.; bitte darlegen)? Die Bundesregierung schließt nicht aus, dass die türkischen Sicherheitsbehörden die ihnen bekannt gewordenen Daten zu Asylantragstellern für weitere eigene Ermittlungen und strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen nutzen könnten . Insofern ist es insbesondere möglich, dass türkische Asylantragsteller potentiell auch in Deutschland in den Fokus des türkischen Nachrichtendienstes MIT geraten könnten. Vor diesem Hintergrund sind potentiell weitere Ausspähungen der Betroffenen oder gegebenenfalls auch Übergriffe durch Angehörige türkischer staatlicher Stellen oder durch Dritte im Auftrag türkischer staatlicher Stellen denkbar. Sofern den Sicherheitsbehörden des Bundes und der Länder, insbesondere der Spionageabwehr des Bundesamtes für Verfassungsschutz, einschlägige Hinweise hierauf bekannt werden, gehen die genannten Behörden diesen Sachverhalten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nach. Im vorliegenden Fall fand eine umgehend eingeleitete, asyl- wie datenschutzrechtlich ausgerichtete Prüfung unter Einbeziehung der Sicherheitsbehörden statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 11. Was unternimmt die Bundesregierung konkret, um die betroffenen Asylsuchenden vor Bedrohungen, Einschüchterungen und Übergriffen durch den türkischen Geheimdienst sowie Netzwerke AKP-naher Gruppierungen in Deutschland zu schützen, und was ist ihr diesbezüglich zu entsprechenden Maßnahmen von Landesbehörden bekannt (bitte ausführen )? Die Antwort der Bundesregierung ist zum Schutz von Persönlichkeitsrechten Dritter gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 10. August 2018 (Verschlusssachenanweisung – VSA) als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und wird separat übermittelt.1 12. Was ist der Bundesregierung über eine Serie von Tweets des AKP- Abgeordneten und Deutschlandbeauftragten der Partei, Metin Külünk, vom 12. November 2019 bekannt, in welcher er Schutzsuchenden aus der Türkei in Deutschland mit „Gegenmaßnahmen“ drohte (https://twitter .com/mkulunk/status/1194363009428344832), und inwieweit sieht sie einen Zusammenhang mit der Festnahme von Yilmaz S. und der Beschlagnahmung von Asylakten durch türkische Behörden? Die Bundesregierung verfügt zu den Äußerungen des früheren Abgeordneten Külünk über keine eigenen Erkenntnisse. Zu laufenden Ermittlungsverfahren äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 1 Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/16825 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 13. Aus welchem Grund wurde der Deutsche Bundestag nicht zeitnah über die Festnahme von Yilmaz S. und die Beschlagnahmung von Akten zu Asylverfahren in Deutschland durch türkische Behörden unterrichtet? Was kann die Bundesregierung zu den Vorwürfen gegen Yilmaz S. sagen sowie darüber, wie er in das Visier der türkischen Behörden geraten ist (bitte darlegen)? Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag mit Blick auf den Persönlichkeitsschutz der Betroffenen grundsätzlich nicht in Einzelfällen über die Inhaftierung deutscher oder ausländischer Staatsangehöriger im Ausland. Eine Anklage mit einem offiziellen Vorwurf der türkischen Strafverfolgungsbehörden ist noch nicht erhoben. Im Rahmen der Ermittlungen werden dem Kooperationsanwalt im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Botschaft Ankara nach Kenntnis der Bundesregierung Straftaten wegen der Verletzung von türkischen Datenschutzvorschriften sowie der „Beschaffung geheimer Informationen zum Zweck der Spionage“ vorgeworfen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. 14. Was ist der Bundesregierung über die Arbeitsweise von Vertrauensanwälten des Auswärtigen Amts bekannt, die mit der Überprüfung von Angaben Asylsuchender gegenüber dem BAMF beauftragt sind? Inwieweit haben sie beispielsweise Zugang zu der vom türkischen Justizministerium betriebenen digitalen Plattform, die Einblick in laufende Strafverfahren gibt, inwieweit ist dieser Zugang rechtmäßig, wenn es um die Überprüfung von Angaben von Asylsuchenden geht, und inwieweit sind die dortigen Informationen als zuverlässig einzustufen? Inwieweit kann ein solcher Zugang nach Kenntnis der Bundesregierung verweigert werden, und wie wird damit ggf. beim Auswärtigen Amt und beim BAMF umgegangen? Die Beantwortung der Frage kann zum Schutz betroffener Personen und mit Blick auf das laufende Strafverfahren nicht offen erfolgen. Die Angaben werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.1 15. War der Vertrauensanwalt bzw. seine Arbeit für die deutsche Botschaft, vor seiner Verhaftung, jemals Thema von bilateralen Gesprächen zwischen Vertretern der Bundesregierung bzw. deutschen Behörden und Vertretern der türkischen Regierung bzw. türkischen Behörden? Wenn ja, wann? Nein. 1 Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16825 16. Inwieweit erlauben die Recherchen der Vertrauensanwälte auf dieser digitalen Plattform nach Kenntnis der Bundesregierung Rückschlüsse der türkischen Behörden auf persönliche Daten der Asylsuchenden, deren Angaben von den Vertrauensanwälten überprüft werden sollen, und wie bewertet sie dies? Dies ist der Bundesregierung nicht bekannt. Allgemein gilt: Soweit sich die Rechercheaufgaben auf bestehende Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren in der Türkei bezogen, waren die Informationen zu den Antragstellerinnen und Antragstellern dort naturgemäß bereits bekannt. 17. Wurde der Weg einer Überprüfung der Angaben von Asylsuchenden durch Abfragen von Vertrauensanwälten deshalb gewählt, weil diesbezügliche direkte Anfragen bei türkischen Behörden die Gefahr einer zusätzlichen Verfolgung für die Betroffenen beinhalten könnten bzw. die Betroffenen auf diese Weise zusätzlich in das Blickfeld der türkischen Behörden geraten könnten (bitte ausführen)? Bei der Überprüfung der Angaben von Asylsuchenden muss sichergestellt werden , dass keine Nachfluchtgründe geschaffen werden. Solche könnten insbesondere durch ein Bekanntwerden des Asylverfahrens gegenüber Unbefugten und insbesondere den Behörden des Herkunftsstaats der schutzsuchenden Person entstehen. Die Einholung der erforderlichen Informationen wird daher in vielen Fällen durch einen Kooperationsanwalt durchgeführt. Eine direkte Anfrage der Auslandsvertretung bei den Behörden des Herkunftsstaates unter Angabe der persönlichen Daten des Asylantragstellers erfolgt nur in Fällen, in denen die ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen (oder der anfragenden Behörde) dazu vorliegt. 18. Zu wie vielen Asylsuchenden bzw. Asylverfahren (bitte differenzieren) hat das Auswärtige Amt 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 Informationen über Vertrauensanwälte in der Türkei eingeholt (bitte nach Jahren aufschlüsseln und zwischen türkisch- und kurdischstämmigen Antragstellenden differenzieren)? Die Beantwortung der Frage kann zum Schutz betroffener Personen und mit Blick auf das laufende Strafverfahren nicht offen erfolgen. Die Angaben werden daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und gesondert übermittelt.1 19. Auf welcher rechtlichen Grundlage holen sogenannte Vertrauensanwälte des Auswärtigen Amts Informationen über Ermittlungsverfahren, Haftbefehle etc. in Bezug auf Asylverfahren in Deutschland ein? Welche internen Leitlinien und Vorgaben gibt es dazu, insbesondere zum Schutz der Daten und der Identität der Asylsuchenden gegenüber dem potentiellen Verfolgerstaat, und wie ist diesbezüglich die Praxis (bitte ausführen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung sowie die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen. Das Verfahren zu Überprüfungen in Asylverfahren ist durch Erlasse und Weisungen in Einzelfällen vorgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 17 verwiesen. 1 Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. Drucksache 19/16825 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 20. Inwieweit erlangen die Behörden des Herkunftsstaates dabei Kenntnis über individuelle Personendaten von Menschen, die in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben? Inwieweit sieht die Bundesregierung dabei datenschutz- oder flüchtlingsrechtliche Probleme, und wie wird sichergestellt, dass Asylsuchende durch diese Praxis nicht erst recht ins Visier der Staaten geraten, aus denen sie geflohen sind? Auf die Antworten zu den Fragen 16 und 17 wird verwiesen. 21. Was kann die Bundesregierung über konkrete Schutz- und Sicherungsmaßnahmen des Vertrauensanwalts Yilmaz S. bzw. allgemein von Vertrauensanwälten sagen, wenn es um sensible Informationen zu in Deutschland anhängigen Asylverfahren geht (bitte darlegen)? Der Kooperationsanwalt wurde lediglich mit Anfragen zu einzelnen Sachverhaltsaspekten von Asylanträgen befasst, die notwendig waren, um einen Asylantrag zu entscheiden. Auf die Antworten zu den Fragen 3 und 14 wird verwiesen . 22. Ist es üblich, dass Vertrauensanwälte der deutschen Botschaft, die mit der Überprüfung von Angaben von Asylsuchenden gegenüber dem BAMF beauftragt werden, entsprechende Akten in größerer Zahl mit sich herumtragen, und wie werden solche Akten, Anfragen oder entsprechende Informationen den Vertrauensanwälten übermittelt (auf welchem Postweg , über welche elektronischen Wege, per Bote, persönlich usw.), und wie sind diese Übermittlungen jeweils vor möglichen Zugriffen der Herkunftsstaaten geschützt (bitte darstellen)? Zur Zusammenarbeit mit Kooperationsanwälten macht die Bundesregierung zum Schutz der Personen keine weiteren Aussagen; auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 23. Welche konkreten Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Festnahme eines Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft in Ankara und der Beschlagnahmung von Akten zu Asylverfahren in Deutschland durch türkische Behörden (bitte darlegen)? Personenbezogene Recherchen zu Asylverfahren werden in der Türkei von Kooperationsanwälten nicht mehr durchgeführt. 24. Inwieweit gibt es beispielsweise Überlegungen dazu, zum Schutz der persönlichen Daten von Asylsuchenden Akten mit Informationen über anhängige Asylverfahren ausschließlich in der deutschen Botschaft aufzubewahren ? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen. An den Kooperationsanwalt in der Türkei wurden nur die für die Einzelrecherche notwendigen Informationen und Fragen sowie Kopien einzelner von Antragstellern vorgelegte Dokumente weitergegeben, um die Echtheit solcher Dokumente zu überprüfen. Das Auswärtige Amt prüft fortwährend, inwieweit zum Schutz personenbezogener Daten von Asylsuchenden weitere Vorsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16825 25. In welchen Staaten beauftragt das Auswärtige Amt Vertrauensanwälte damit, Angaben von Asylsuchenden gegenüber dem BAMF zu überprüfen , und welche Angaben können dazu gemacht werden, in welchem Umfang dies stattfindet (bitte nach Jahren seit 2015 und Ländern auflisten )? Die Beantwortung der Frage kann nicht offen erfolgen. Eine Veröffentlichung von Informationen im Sinne der Fragestellung birgt das Risiko einer Gefährdung von Freiheit sowie Leib und Leben betroffener Personen. Die Angaben sind daher als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS – Geheim“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.2 Eine Nennung der einzelnen Länder im Sinne der Fragestellung sowie nähere Angaben zur konkreten Zusammenarbeit mit betroffenen Kooperationsanwälten können zum Schutz der betroffenen Personen unter Abwägung mit den Informationsinteressen des Parlaments nicht erfolgen. Auf die Antwort zu Frage 1 wird verwiesen. 26. Wie viele entsprechende Anfragen zu Überprüfungen vor Ort hat das BAMF 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 an das Auswärtige Amt gestellt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten aufschlüsseln ), und inwieweit geht es dabei um Sachverhaltsermittlungen, Dokumentenüberprüfungen , Abfragen zu Haftbefehlen, Gerichtsverfahren usw. (bitte eine ungefähre Gewichtung bezüglich der Wichtigkeit der unterschiedlichen Bereiche angeben)? Das BAMF hat wie folgt Anfragen im Sinne der Fragestellung an das Auswärtige Amt gestellt: • 2015: 201 • 2016: 234 • 2017: 888 • 2018: 1.401 • 2019: 1.301 Die Zahlenangaben umfassen sowohl Sachverhaltsaufklärungen als auch Anfragen zur medizinischen Versorgung sowie zu den Angaben und Dokumenten, die im Visumsverfahren bei den dortigen deutschen Auslandsvertretungen gemacht wurden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 27. Wie viele entsprechende Anfragen haben deutsche Verwaltungsgerichte 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 an das Auswärtige Amt gestellt bzw. ergaben sich im Laufe solcher Gerichtsverfahren (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten aufschlüsseln)? Beim Auswärtigen Amt ging nachfolgende Zahl an Amtshilfeersuchen in Asylund Rückführungsangelegenheiten von Verwaltungsgerichten ein: • 2015: 166 • 2016: 180 • 2017: 300 2 Das Auswärtige Amt hat die Antwort als „VS – Geheim“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden. Drucksache 19/16825 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode • 2018: 585 • 2019: 667 Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen. 28. Wie viele Auskünfte zu anhängigen Asylverfahren nach entsprechenden Ermittlungen im Ausland hat das Auswärtige Amt gegenüber dem BAMF bzw. deutschen Verwaltungsgerichten 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 erteilt (bitte nach Jahren und Herkunftsstaaten aufschlüsseln und zwischen BAMF und Verwaltungsgerichten differenzieren )? Zu den Gesamtanfragezahlen wird auf die Antworten zu den Fragen 26 und 27 verwiesen. Eine statistische Erfassung der erteilten Auskünfte erfolgt nicht. 29. Wie hoch waren die Schutzquote und die bereinigte Schutzquote in Bezug auf die Türkei in den Jahren 2015, 2016, 2017, 2018 und im bisherigen Jahr 2019 (bitte nach Quartalen aufschlüsseln und zwischen türkisch - und kurdischstämmigen Antragstellenden differenzieren)? Die Angaben können den Tabellen in der Anlage entnommen werden. 30. Gab es in der Vergangenheit bereits vergleichbare Fälle, bei denen Vertrauensanwälte des Auswärtigen Amts, die mit der Recherche von Informationen zu anhängigen Asylverfahren betraut waren, durch die Behörden des Herkunftsstaates festgenommen, gezielt befragt, nachrichtendienstlich beobachtet oder abgehört wurden (bitte ausführen)? Inwieweit wurden dadurch Asylsuchende in Deutschland gefährdet, und welche Vorkehrungen haben deutsche Behörden getroffen, um sie zu schützen? Der Bundesregierung sind keine vergleichbaren Fälle im Sinne der Fragestellung bekannt. 31. Inwieweit sind die Angaben des niedersächsischen Flüchtlingsrats (Pressemitteilung vom 21. November 2019) zutreffend, dass die Bescheide des BAMF „in vielen Fällen bodenlos schlecht“ seien, „weil vorgelegte Beweismittel nicht gewürdigt werden“? Trifft es insbesondere zu, dass in Asylverfahren vorgelegte Unterlagen zu Anklagen und Gerichtsverfahren oft nicht geprüft und bewertet werden, sondern das Vorbringen generell als unglaubhaft bewertet wird, sodass aus diesem Grund vermehrt die Verwaltungsgerichte erstmalig eine Prüfung der Echtheit der Unterlagen, mit Hilfe des Auswärtigen Amts, vornehmen müssen (bitte auf die einzelnen Vorhalte so konkret wie möglich antworten)? Das BAMF prüft eingereichte Beweismittel stets im Hinblick auf eine umfassende Sachverhaltsaufklärung und würdigt diese im Rahmen der Entscheidung entsprechend. Aus Sicht der Bundesregierung spricht im Übrigen bereits die Gesamtschutzquote beim Herkunftsland Türkei von rund 47,4 Prozent (Stand: 31. Dezember 2019) für eine fehlende Grundlage der in Bezug genommenen Behauptungen des niedersächsischen Flüchtlingsrats. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16825 32. Inwieweit ist dem BAMF bekannt, dass es bei den Verwaltungsgerichten eine „Empörung über die mangelhafte Qualität der BAMF-Bescheide“ geben soll (Pressemitteilung des niedersächsischen Flüchtlingsrats vom 21. November 2019), und welche Konsequenzen allgemein bzw. konkret für die Asylprüfpraxis bei Asylsuchenden aus der Türkei wurden im BAMF bislang aus der Verhaftung von Yilmaz S. gezogen (bitte konkret auflisten)? Dem BAMF ist dazu nichts bekannt. Bezüglich der Konsequenzen für die Asylprüfpraxis infolge der Verhaftung des Kooperationsanwalts wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. 33. Welche internen Vorgaben gibt bzw. gab es im BAMF dazu, in welchen Fällen nach welchen Kriterien entschieden wird, ob vorgelegte Dokumente (etwa zu Anklagen und Gerichtsverfahren im Herkunftsland) wie intern oder mit externer Hilfe (insbesondere des Auswärtigen Amts) geprüft werden sollen, und welche Änderungen gab es diesbezüglich in den letzten fünf Jahren (bitte Änderungen mit Datum auflisten und insbesondere auf etwaige konkrete Regelungen und Vorgaben zum Herkunftsland Türkei auflisten)? Vorgaben zur Sachverhaltsermittlung sind insbesondere in der Dienstanweisung Asyl enthalten. Das BAMF stellt im Rahmen seiner Regelungen zur Sachverhaltsaufklärungspflicht sicher, dass durch keine seiner Maßnahmen Asylantragstellende oder deren Angehörige gefährdet werden dürfen. Insbesondere finden die Regelungen des § 7 des Asylgesetzes und die Vorgaben des Artikels 30 der Verfahrensrichtlinie Anwendung und Beachtung. Die Dienstanweisung wurde zur Sensibilisierung der Mitarbeitenden im Laufe der Jahre konkretisiert bzw. ergänzt. 34. Inwieweit kann ausgeschlossen werden, dass im BAMF weniger Prüfungen von Dokumenten etwa zu Anklagen und Gerichtsverfahren im Herkunftsland , insbesondere mit Unterstützungsleistungen des Auswärtigen Amts, vorgenommen wurden, um auf diese Weise die statistische Dauer der Asylverfahren niedrig zu halten, weil solche Überprüfungen zeitaufwändig sind und dies zu einer Anhebung des Durchschnittswerts der Asylverfahrensdauer führt – was nicht der Fall ist, wenn die Überprüfung erst im Rahmen des gerichtlichen Überprüfungsverfahrens erfolgt (bitte ausführlich und nachvollziehbar antworten)? Auf die Antwort zu Frage 26 wird verwiesen. Die Zahlen widerlegen die Unterstellungen der Fragesteller. Drucksache 19/16825 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 35. Welche Einschätzungen können fachkundige Bundesbedienstete des BAMF bzw. des Auswärtigen Amts dazu geben, wie lange ungefähr eine Überprüfung von Angaben zu laufenden Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren oder Anklagen in der Türkei durch Vertrauensanwälte dauert bzw. bislang (vor der Verhaftung von Yilmaz S.) dauerte (bitte ausführen; den Fragestellenden ist bewusst, dass dies im Einzelfall unterschiedlich lange dauern kann, sie gehen dennoch davon aus, dass fachkundigen Bediensteten solche ungefähren Einschätzungen aufgrund ihrer alltäglichen Praxis möglich sind)? Inwieweit werden den Vertrauensanwälten zeitliche Vorgaben gemacht, innerhalb derer sie bestimmte Anfragen beantworten sollen? Die Dauer der Bearbeitung ist einzelfallabhängig und kann mehrere Wochen betragen. Die Auslandsvertretungen sind angewiesen, Stellungnahmen in Asylangelegenheiten innerhalb von acht Wochen zu übersenden. Die tatsächliche Bearbeitungsdauer hängt jedoch von den Gegebenheiten im jeweiligen Land und vom Einzelfall ab. 36. Welche Angaben zum aktuellen Stand des Verfahrens gegen den Vertrauensanwalt Yilmaz S. und zu den daraus resultierenden Gefährdungen für hier lebende Geflüchtete kann die Bundesregierung machen (bitte so detailliert wie möglich ausführen)? Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird verwiesen. 37. In wie vielen Fällen (bitte ggf. zumindest einen ungefähren Schätzwert von fachkundigen Bundesbediensteten nennen, soweit keine konkreten Statistiken hierzu vorliegen sollten) haben sich Angaben bzw. Dokumente von Schutzsuchenden aus der Türkei, die mit Hilfe von Vertrauensanwälten in der Türkei überprüft wurden, als zutreffend bzw. falsch herausgestellt, bzw. zu welchen Anteilen konnten auch durch eine solche Überprüfung letztlich keine gesicherten Aussagen hierzu getroffen werden (bitte in absoluten und relativen Zahlen darstellen und soweit möglich nach Jahren seit 2015 differenzieren)? Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen im Sinne der Fragestellung vor, da der Rücklauf der Antworten vom BAMF nicht zentral ausgewertet wird. Nach den Erfahrungswerten von den Einzelanfragenden des operativen Bereichs des BAMF sind die Antworten hinreichend und helfen bei der Entscheidung über den Antrag. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16825 Drucksache 19/16825 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 15 – Drucksache 19/16825 Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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