Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 11. April 2018 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutscher Bundestag Drucksache 19/1683 19. Wahlperiode 16.04.2018 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Julia Verlinden, Christian Kühn (Tübingen), Daniela Wagner, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/1468 – Wirkung und Mängel von Energieausweisen für Gebäude V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Kosten für Warmwasser und Heizung sind ein wesentlicher Faktor bei den Wohnkosten für Mieterinnen und Mieter wie auch für Eigentümerinnen und Eigentümer . Damit dieser Posten bei der Immobilienwahl ausreichend berücksichtigt werden kann, sind verlässliche und transparente Informationen über den Energieverbrauch notwendig. Ein wichtiges Instrument dafür ist der Gebäudeenergieausweis , auch wenn hierzulande die parallele Existenz von Verbrauchs - und Bedarfsausweisen Vergleichbarkeit und Aussagekraft schmälern. Die aktuelle Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) schreibt vor, dass für jedes Gebäude ein Energieausweis ausgestellt und allen vorgelegt werden muss, die an Nutzung oder Kauf eines Gebäudes interessiert sind. Um Einsatz und Wirkung von Energieausweisen evaluieren zu können, schreibt die EnEV 2014 vor, dass die Kontrollbehörden regelmäßig Stichprobenkontrollen von Energieausweisen durchführen müssen. Die Stichproben müssen jeweils einen statistisch signifikanten Prozentanteil aller in einem Kalenderjahr neu ausgestellten Energieausweise erfassen. Die Länder sind laut EnEV 2014 verpflichtet, der Bundesregierung erstmals zum 1. März 2017 und danach alle drei Jahre über die wesentlichen Erfahrungen mit den Stichprobenkontrollen zu berichten (vgl. §§ 26d und 26f EnEV 2014). 1. Liegen der Bundesregierung die Erfahrungsberichte nach § 26f der geltenden Energieeinsparverordnung aus allen 16 Bundesländern vor? Wenn nein, warum nicht? Aus allen Bundesländern liegen Erfahrungsberichte oder Mitteilungen über den Stand bei der Erarbeitung der Erfahrungsberichte vor. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Drucksache 19/1683 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 2. Hat die Bundesregierung den Ländern Vorgaben zur Erstellung und Vereinheitlichung der Erfahrungsberichte gemäß § 26f EnEV 2014 gemacht? Wenn nein, warum nicht? Um den Aufwand für die Berichtspflicht der Länder so gering wie möglich zu halten, wurden keine inhaltlichen Detailvorgaben zu den Berichten gemacht. Die (formlosen) Berichte sollten sich auf die wesentlichen Erkenntnisse aus den Stichprobenkontrollen beschränken. 3. Hat die Bundesregierung die vorliegenden Erfahrungsberichte der Länder veröffentlicht? Falls ja, wo sind die Berichte einsehbar? Falls nein, warum nicht, und wann wird sie die Berichte veröffentlichen? Eine Veröffentlichung der Länderberichte durch die Bundesregierung ist nicht vorgesehen. Es ist Sache der Länder, darüber zu entscheiden, ob sie ihre Berichte veröffentlichen. 4. Wie bewertet die Bundesregierung die Erkenntnisse der Länder hinsichtlich Anzahl und Zeitraum der Stichproben, und für wie aussagekräftig hält die Bundesregierung die Stichprobenkontrollen insgesamt? Die verpflichtende Durchführung von Stichprobenkontrollen durch die Bundesländer setzt die Vorgabe zur Schaffung eines unabhängigen Kontrollsystems für Energieausweise nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang II der EU-Gebäuderichtlinie um. Anzahl und Zeitraum der durchgeführten Stichproben entsprechen den Vorgaben der Gebäuderichtlinie. Über die Stichprobenkontrollen erhalten die Länder Kenntnis über nicht rechtskonforme Energieausweise, die es ihnen ermöglicht , je nach Sachlage im Einzelfall z. B. die Einleitung eines Bußgeldverfahrens in Betracht zu ziehen. 5. Wie bewertet die Bundesregierung die Verlässlichkeit der einzelnen Angaben zu Gebäuden und Energieverbrauch bzw. Energiebedarf in Energieausweisen anhand der Länderberichte? Die Berichte geben einen guten Überblick über die Durchführung der Stichprobenkontrollen und die Kontrollverfahren in den Bundesländern. Generelle Rückschlüsse auf die Qualität von Energieausweisen insgesamt lassen sich anhand der Berichte nicht ziehen. 6. Wie beurteilt die Bundesregierung die Qualität und Angemessenheit der in den Energieausweisen enthaltenen Modernisierungsempfehlungen vor dem Hintergrund der u. a. in der Energieeffizienzstrategie Gebäude genannten energie- und klimapolitischen Ziele eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes im Jahr 2050? Es wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/1683 7. Wie beurteilt die Bundesregierung die Wirksamkeit von Energieausweisen hinsichtlich der Energieeinsparung im Gebäudesektor, und welche Belege führt die Bundesregierung für ihre Beurteilung an? Der Energieausweis dient der Information. Er ermöglicht einen überschlägigen Vergleich der energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Mit dem Energieausweis können potentielle Mieter oder Käufer den energetischen Zustand eines Gebäudes in ihrer Entscheidung berücksichtigen. Der Bundesregierung ist nicht bekannt , in welchem konkreten Maß diese Entscheidungsfindung durch Energieausweise beeinflusst wird. 8. Welchen Verbesserungsbedarf sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Vorgaben für Energieausweise wie auch für deren Ausstellungspraxis nach der ersten Runde der Evaluation durch die Länder (bitte einzeln begründen)? In die Arbeiten zu der in dieser Legislaturperiode anstehenden Novellierung des Energieeinsparrechts für Gebäude durch ein neues Gebäudeenergiegesetz gehen Überlegungen ein, strengere Sorgfaltspflichten für die Aussteller von Energieausweisen festzulegen. 9. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Berichten der Länder über die Stichprobenkontrollen von Energieausweisen für eine mögliche Verbesserung der Ausweise und für ihre Effizienzpolitik im Gebäudebereich insgesamt? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 10. Wann und wie will die Bundesregierung die gewonnenen Erkenntnisse im Hinblick auf die Vorgaben für Energieausweise wie auch für die Effizienzpolitik im Gebäudebereich insgesamt im Rahmen von gesetzlichen Regelungen umsetzen (bitte nach betreffender Regelung, jeweiliger Maßnahme und Zeitplan aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. Die Entscheidungen über Inhalte und Zeitplan für die in der Antwort zu Frage 8 angesprochene Novelle zum neuen Gebäudeenergiegesetz sind noch nicht abschließend getroffen (es wird hierzu auch auf die Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 19/917 verwiesen). Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333