Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Matthias Höhn, Dr. Dietmar Bartsch, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/11250 – Rückwirkende Einbeziehung der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler in die Gesetzgebung zur Rentenüberleitung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Fremdrentengesetz (FRG) vom 25. Februar 1960 wurde das Eingliederungsprinzip eingeführt, das die Gleichstellung von Übersiedlerinnen und Übersiedlern aus der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und anderen Personen mit vergleichbaren Versicherten in der Bundesrepublik Deutschland bewirkte. Die Übersiedlerinnen und Übersiedler wurden seitdem nach dem FRG so gestellt, als ob sie ihr Versicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt hätten. Im Gesetz vom 25. Juni 1990 zum Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 über die Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion (WWSU) wurde durch Artikel 23 die Integration der Flüchtlinge und Übersiedler aus der ehemaligen DDR beendet . Ihre Zeiten, die bis dahin nach deutschem Recht nach dem FRG (Fremdrentengesetz ) bewertet worden waren und den Grundstock ihrer Rentenkonten begründeten , waren zu löschen und die Entgeltpunkte neu nach den vormals in der ehemaligen DDR als versichert geltenden Beitragszeiten zu berechnen. Diese Praxis hatte zur Folge, dass DDR-Altübersiedlerinnen und DDR- Altübersiedler mit den Folgen ihrer in der ehemaligen DDR gelebten widerständigen Haltung konfrontiert und schlechter gestellt wurden und werden, z. T. sogar erheblich schlechter (vgl. dazu Jürgen V. Holdefleiss, Asymmetrischer _Kampf, in: Der Stacheldraht 01/2017, S. 6 bis 9; https://www.flucht-un d-ausreise.info/dokumente/upload/30031_2017-01_der_stacheldraht-_Asymm etrischer_Kampf.pdf). Die Betroffenen wurden nach eigenen Aussagen über diese Schlechterstellung nicht informiert und haben die rentenrechtliche Neubewertung meist erst ab dem Renteneintritt seit 2002 (Jahrgang 1937) bemerkt . Deutscher Bundestag Drucksache 19/16953 19. Wahlperiode 30.01.2020 Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 29. Januar 2020 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages ist dieser Sachverhalt bereits seit der 16. Wahlperiode bekannt. Am 28. Juni 2012 hatte der Deutsche Bundestag nach einer Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (Bundestagsdrucksache 17/10137) beschlossen, die Petition (Nr. 3-16-11-8222- 015348) der Bundesregierung – dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) – zur Erwägung zu überweisen und den Fraktionen des Deutschen Bundestages zur Kenntnis zu geben. Auch nach Erhalt der auf dem Erwägungsbeschluss übermittelten Stellungnahme des BMAS hat sich der Petitionsausschuss mit großem Engagement dafür eingesetzt, für den Personenkreis der Flüchtlinge und Übersiedlerinnen und Übersiedler aus der ehemaligen DDR eine sachgerechte Lösung herbeizuführen. Die Interessengemeinschaft ehemaliger DDR-Flüchtlinge e. V. (IEDF) vertritt seit Langem die Auffassung, dass die Löschung der FRG-Zeiten und die Neuberechnung von Entgeltpunkten nach den tatsächlichen DDR-Beitragszeiten nicht nur ungerecht sei, sondern dafür keine rechtliche Grundlage bestehe und das Rentenüberleitungsrecht sich ausschließlich auf die zum Zeitpunkt des Beitritts der ehemaligen DDR dort lebenden Staatsbürgerinnen und Staatsbürger bzw. Versicherten beziehe und gerade nicht auf aus der damaligen DDR geflüchtete oder übergesiedelte Personen (https://www.flucht-und-ausreise.inf o/dokumente/upload/30031_2017-01_der_stacheldraht-_Asymmetrischer_Ka mpf.pdf). Das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) war am 25. Juli 1991 in der 12. Wahlperiode des Deutschen Bundestages abschließend debattiert und verabschiedet worden. Damit war der Auftrag erfüllt, der im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag (EV) (Artikel 30 Absatz 5 EV), festgeschrieben worden ist. Die Überleitung des (west-)deutschen Rentenrechts auf das Beitrittsgebiet ist den Vertragsinhalten des Einigungsvertrages geschuldet. Die Überleitung des Rentenrechts ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit den Artikeln 1 (Definition des Begriffs Beitrittsgebiet), 3 (Inkrafttreten des Grundgesetzes im Beitrittsgebiet), 8 (Überleitung von Bundesrecht auf das Beitrittsgebiet), 30 (Arbeit und Soziales im Beitrittsgebiet) zu sehen. Die Hierarchie dieser vertraglichen Vereinbarungen zeigt nach Ansicht der Fragesteller, dass die beitrittsbedingten Rechtsänderungen, die Artikel 30 Absatz 5 EV verlangt, sich auf das Beitrittsgebiet fokussieren und damit an die zum Zeitpunkt des Beitritts der ehemaligen DDR aktuellen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie Versicherten der damaligen DDR adressiert sind. Artikel 30 Absatz 5 EV enthält außer der Forderung nach der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) auf das Beitrittsgebiet auch die Forderung nach der Schaffung einer Übergangsregelung für rentennahe Jahrgänge in der Gruppe der Versicherten des Beitrittsgebietes. Die Forderung nach der Überleitung des SGB VI hat in Artikel 1 RÜG ihren Niederschlag gefunden. Die für die Bedingungen des Beitritts erforderlichen Ergänzungen sind in Kapitel 5 (Sonderregelungen) eingefügt und an ihrer Indizierung zu erkennen . Die Übergangsregelung (Übergangsrecht für Renten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets) ist Gegenstand von Artikel 2 RÜG. Der dortige § 1 begrenzt den Personenkreis auf Angehörige der DDR-Sozialversicherung mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet. Angehörige der DDR-Sozialversicherung, die den Fall der Mauer genutzt und in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz begründet hatten, wurden damit von der Wirkung von Artikel 2 RÜG ausgeschlossen . Eine Übergangsregelung für diese Untergruppe ist mit Artikel 1 RÜG geschaffen worden, umgesetzt in § 259a SGB VI. Die Artikel 2 und 1 des Renten-Überleitungsgesetzes bilden gemeinsam die in Artikel 30 Absatz 5 EV geforderte Übergangsregelung. Drucksache 19/16953 – 2 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Die Zielgruppe des RÜG ist nach Ansicht der Fragesteller klar definiert als die Gruppe der Personen, deren Ansprüche zum Zeitpunkt des Beitritts der damaligen DDR gegenüber der Sozialversicherung der ehemaligen DDR bestanden. Bereits in Artikel 30 Absatz 5 EV gibt es den wörtlichen Bezug auf das „bis dahin geltende Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet (gemeint ist das Beitrittsgebiet)“. Diese Formulierung weist nach Ansicht der Fragesteller sehr klar darauf hin, dass es sich ausschließlich um genau den Personenkreis derer handelt, deren Ansprüche von der DDR-Sozialversicherung verwaltet wurden. Die Bundesregierung vertritt im Petitionsverfahren (Petition Nummer 3-19-11-8222-006-233) die Ansicht, dass zum Adressatenkreis des RÜG alle Personen gehören, die in ihrer Erwerbsbiografie DDR-Jahre aufzuweisen haben , also auch die, die zum Zeitpunkt des Beitritts der damaligen DDR bereits Angehörige der (west-)deutschen Rentenversicherung waren. Diese Ansicht stützt sich auf die §§ 256a und 259a SGB VI. Die folgenden Fragen sollen die Entstehungsgeschichte sowie die rechtlichen Grundlagen der sich bis heute auswirkenden Verwaltungspraxis klären. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Große Anfrage betrifft die rentenrechtliche Bewertung der DDR-Versicherungszeiten von Personen, die zu Zeiten der deutschen Teilung aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet oder übergesiedelt sind. Die Fragestellerinnen und Fragesteller machen sich die Auffassung der Interessengemeinschaft ehemaliger DDR-Flüchtlinge e. V. (IEDF) zu eigen, wonach die Regelungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht für die Bewertung der von diesen Personen in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten gelten. Diese Auffassung trifft nicht zu. Vor 1992 regelte das Fremdrentengesetz (FRG), wie in der DDR zurückgelegte Versicherungszeiten rentenrechtlich zu bewerten sind. Diesen Zeiten wurden danach für die Rentenberechnung fiktive Verdienste zugeordnet, wie sie bei vergleichbarer Qualifikation und Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland erzielt worden wären (sogenannte Tabellenentgelte). Diese Regelungen im FRG sind mit dem Rentenüberleitungs-Gesetz (RÜG) zum 1. Januar 1992 gestrichen worden. Ebenfalls mit Wirkung zum 1. Januar 1992 wurden mit dem RÜG Regelungen in das SGB VI eingefügt, die seitdem für die Bewertung der im Beitrittsgebiet, das heißt, in der DDR bzw. in den neuen Bundesländern, zurückgelegten Versicherungszeiten gelten. Diesen Zeiten werden danach grundsätzlich nicht mehr Tabellenentgelte zugrunde gelegt, sondern die tatsächlich in der DDR versicherten, mit einem Faktor in eine Beitragsbemessungsgrundlage auf dem Verdienstniveau der Bundesrepublik Deutschland umgewerteten Verdienste . Die Rechtmäßigkeit dieser gesetzlichen Vorschriften und deren Anwendung auf von sogenannten DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedlern zurückgelegte DDR-Versicherungszeiten haben sämtliche Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht (BSG) bestätigt (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, Az. B 5 R 36/11 R). Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, Az. 1 BvR 713/13). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 3 – Drucksache 19/16953 1. Welche Begründungen, Äußerungen, Stellungnahmen oder sonstige Dokumente liegen der Bundesregierung vor, aus denen sich im Gesetzgebungsverfahren zum RÜG bzw. dem Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (RÜ-ErG) die Absicht entnehmen lässt, rentenrechtliche Zeiten von DDR- Übersiedlerinnen und -Übersiedlern, die ab dem 1. Januar 1937 geboren wurden, nicht mehr nach dem Fremdrentengesetz (FRG), sondern nach dem RÜG zu bewerten? Die Absicht des Gesetzgebers der 12. Legislaturperiode, rentenrechtliche Zeiten von DDR-Übersiedlerinnen und DDR-Übersiedlern, die ab dem 1. Januar 1937 geboren wurden, nicht mehr nach dem FRG zu bewerten, ergibt sich aus den Regelungen des RÜG bzw. des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes (Rü-ErgG) und aus den jeweiligen Gesetzesbegründungen. So wurden mit dem RÜG die Vorschriften im FRG gestrichen, welche bis dahin für in der DDR zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten gegolten haben (Artikel 14 RÜG). Bisherige Feststellungsbescheide nach dem FRG waren aufzuheben (Artikel 38 RÜG). Gleichzeitig wurden mit dem RÜG Regelungen, die stattdessen für diese Zeiten gelten sollten, in das SGB VI eingefügt (Artikel 1 RÜG). Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum RÜG wird zur Bewertung von Zeiten im Beitrittsgebiet unter „e) Rentenberechnung Ermittlung der Entgeltpunkte aus Beitragszeiten im Beitrittsgebiet“ Folgendes ausgeführt: „Nach der Vereinigung Deutschlands hat die Bewertung von im Beitrittsgebiet zurückgelegten Zeiten nach dem Fremdrentenrecht ihre Legitimation verloren. Für die Rentenberechnung sollen vorrangig die tatsächlichen individuellen Entgelte maßgebend sein …“ (Bundesratsdrucksache 197/91, Seite 110). Aus der Begründung zu § 256a SGB VI „Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet “ ergibt sich Folgendes: „Die Vorschrift regelt die Ermittlung von Entgeltpunkten aus nachgewiesenen Beitragszeiten im Beitrittsgebiet. Wie in der allgemeinen Vorschrift des § 70 erfolgt die Ermittlung von Entgeltpunkten aufgrund der individuellen Verdienste des Versicherten und der Durchschnittsentgelte . Zuvor werden die Individualverdienste jedoch mit den Faktoren der Anlage 10 (Verhältniswerte Durchschnittsentgelte West zu Ost) in eine Beitragsbemessungsgrundlage umgerechnet, so daß sie den Entgelten in den alten Bundesländern vergleichbar sind.“ (a. a. O., Seite 127). Unter dem Punkt „Fremdrentenrecht“ wird ausgeführt, dass bereits der Staatsvertrag „erste rentenrechtliche Konsequenzen“ aus den tiefgreifenden Veränderungen seit der Maueröffnung gezogen und Leistungsansprüche für Bürger der ehemaligen DDR nach dem Fremdrentenrecht ausgeschlossen hat, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das alte Bundesgebiet verlegt haben (a. a. O., Seite 114). Zur Begründung der Streichung in § 15 Absatz 1 Satz 1 FRG a. F., der die Gleichstellung von in der DDR zurückgelegten Beitragszeiten mit den Beitragszeiten nach Bundesrecht regelte, wurde Folgendes ausgeführt : „Die Änderung schließt die weitere Anerkennung von Beitragszeiten, die im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sind, auf der Grundlage dieses Gesetzes aus. Die Anrechnung und Bewertung von Zeiten im Beitrittsgebiet ist ab 1. Januar 1992 ausschließlich in dem ab diesem Zeitpunkt für das ganze Bundesgebiet geltenden Sechsten Buch Sozialgesetzbuch geregelt.“ (a. a. O., Seite 162 [im Entwurf des RÜG noch „Artikel 13“]). In der Begründung zu § 6 des Anwartschafts- und Anspruchsüberführungsgesetzes (Artikel 3 RÜG) wird ausgeführt, dass die Regelung „auch die Gleichbehandlung mit Übersiedlern [ermöglicht], die in der Vergangenheit die ehemalige DDR verlassen haben und Leistungen künftig allein im Rahmen des SGB VI erhalten“ (a. a. O., Seite 147). Dass der Gesetzgeber auch die von DDR-Flüchtlingen bzw. DDR-Übersiedlerinnen und DDR-Übersiedlern zurückgelegten DDR-Zeiten mit umfasst wissen Drucksache 19/16953 – 4 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode wollte, wird insbesondere daran deutlich, dass er für eben diese Personen Vertrauensschutzregelungen in das SGB VI eingefügt hat. Eine dieser Regelungen ist § 259a SGB VI. Danach werden für bei Inkrafttreten der Regelung im rentennahen Alter stehende Personen, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im alten Bundesgebiet hatten, anstatt der in der DDR versicherten Verdienste weiterhin die Tabellenentgelte des FRG zugrunde gelegt (a. a. O., Seite 128). Umfasst von der Regelung sind damit DDR-Übersiedlerinnen und DDR-Übersiedler, die – vor oder nach dem Mauerfall – vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der alten Bundesrepublik Deutschland genommen haben. Nach einer weiteren Vertrauensschutzregelung (§ 254d Absatz 2 SGB VI) werden für DDR-Beitragszeiten bei DDR-Übersiedlerinnen und DDR-Übersiedlern unabhängig vom Geburtsjahrgang nicht Entgeltpunkte (Ost), sondern Entgeltpunkte ermittelt. Entgeltpunkte werden für die Rentenberechnung nicht mit dem derzeit noch niedrigeren aktuellen Rentenwert (Ost), sondern mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt, wodurch sich für ein in gleicher Höhe versichertes Entgelt ein etwas höherer Rentenertrag ergibt als aus Entgeltpunkten (Ost). Im Gesetzentwurf ist dazu Folgendes ausgeführt: „Aus Vertrauensschutzgründen sollen Versicherte, die am 18. Mai 1990, dem Tag der Unterzeichnung des 1. Staatsvertrags, bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt im westlichen Teil der Bundesrepublik hatten, weiterhin Entgeltpunkte erhalten, die mit dem günstigeren aktuellen Rentenwert (West) zu vervielfältigen sind.“ (a. a. O., Seite 111). Hätte der Gesetzgeber des 12. Deutschen Bundestages gewollt, dass in der DDR zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten von DDR-Übersiedlerinnen und DDR-Übersiedlern, die ab dem 1. Januar 1937 geboren wurden, nach dem FRG zu bewerten sind, hätte er eine entsprechende Regelung getroffen. Dies hat er nicht getan. Er hat die bisherigen Regelungen des FRG für DDR-Zeiten ohne Ausnahme gestrichen und lediglich für vor 1937 Geborene mit der Regelung des § 259a SGB VI bestimmt, dass statt der in der DDR versicherten Verdienste die Tabellenwerte des FRG Anwendung finden sollen. Der Gesetzentwurf mit den angesprochenen Regelungen und Begründungen lag den Abgeordneten des 12. Deutschen Bundestages vor und wurde in einem ordentlichen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren beschlossen. Es ist somit davon auszugehen, dass es auch seine Absicht war, ihn so zu beschließen. Das Gesetz ist im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 46 im Juli 1991 veröffentlicht worden. Der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens und die dazugehörigen Gesetzesmaterialien sind auf der Internetseite des Deutschen Bundestages unter http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP12/1539/153921.html zu finden. Weitere Begründungen, Äußerungen, Stellungnahmen oder sonstige Dokumente liegen der Bundesregierung dazu nicht vor (siehe auch die Antwort der Bundesregierung der 16. Legislaturperiode zu Frage 2 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 16/5571). 2. Auf welche gesetzliche Grundlage stützt sich nach Auffassung der Bundesregierung die Aufhebung der Festlegungen des Gesetzes zum Vertrag vom 18. Mai 1990 zur Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion, die mit Artikel 23 § 1 bestimmten, dass für Versicherte mit Beschäftigungszeiten in der früheren DDR, die sich am 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, für die bis zum Stichtag in der ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten weiterhin das Fremdrentenrecht Anwendung fand? Artikel 23 § 1 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik (WWSUG) ent- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 5 – Drucksache 19/16953 hält keine Bestimmung, wonach „für Versicherte mit Beschäftigungszeiten in der früheren DDR, die sich am 18. Mai 1990 in der Bundesrepublik aufhielten, für die bis zum Stichtag in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten weiterhin das Fremdrentenrecht Anwendung fand“. Im Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (WWSUVtr) ist in Kapitel IV „Bestimmungen über die Sozialunion“, Artikel 20 „Rentenversicherung“, Absatz 7 ein gegenseitiger Rentenexport vereinbart worden: Personen, die nach dem 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt haben, sollten von dem bisher zuständigen Rentenversicherungsträger ihre nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften berechnete Rente für die dort zurückgelegten Zeiten erhalten. Korrespondierend dazu enthält Anlage V „Von der Bundesrepublik Deutschland zu ändernde Rechtsvorschriften“ unter „VI. Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit“, Ziffer 7 des WWSUVtr folgende Vereinbarung: „Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für künftige Übersiedler ausgeschlossen werden“. Da bei Abschluss des WWSUVtr von einem Weiterbestehen der beiden deutschen Staaten und einer mittelfristigen Angleichung des DDR-Rentenversicherungssystems an das Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen worden war, ist zur rentenrechtlichen Behandlung der DDR- Versicherungszeiten von zu diesem Zeitpunkt bereits in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Personen nichts vereinbart worden. Dementsprechend ist die Vereinbarung aus Anlage V Nummer VI Ziffer 7 WWSUVtr von der Bundesrepublik Deutschland mit Artikel 23 § 1 WWSUG umgesetzt worden , welcher in Absatz 1 vorschreibt, dass für „rentenrechtliche Zeiten, die nach dem 18. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegt sind […] das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden [ist]“. Artikel 23 § 1 Absatz 2 WWSUG enthält die Regelung, dass für vor dem 19. Mai 1990 bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung in der DDR einschließlich Berlin (Ost) zurückgelegte Zeiten ebenfalls nicht das Fremdrentenrecht anzuwenden ist, wenn der gewöhnliche Aufenthalt am 18. Mai 1990 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, das heißt, außerhalb des Gebiets der damaligen Bundesrepublik Deutschland, gelegen hat. Da zu den DDR-Versicherungszeiten bereits übergesiedelter Personen nichts im WWSUG geregelt war, konnte für diese Zeiten weiter das FRG Anwendung finden, welches zum damaligen Zeitpunkt noch Regelungen zu DDR-Versicherungszeiten enthielt. Am 3. Oktober 1990 erfolgte die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten durch den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland. Bezüglich der auf dem Gebiet der nunmehr mit der Bundesrepublik Deutschland vereinigten ehemaligen DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten waren neue rentenrechtliche Regelungen im SGB VI zu treffen, welche einheitlich im wiedervereinigten Deutschland gelten sollten. In Artikel 30 Absatz 5 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) vom 31. August 1990 wurde dazu vereinbart, dass „Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung)“ in einem Bundesgesetz geregelt werden. Diese Vorgabe ist mit dem RÜG vom 25. Juli 1991 umgesetzt worden. Artikel 23 § 1 WWSUG hat seit Januar 1992 keinen Anwendungsbereich mehr, da ab diesem Zeitpunkt die für DDR- Versicherungszeiten geltenden FRG-Regelungen durch das RÜG vollständig gestrichen wurden und es somit einer Regelung wie in Artikel 23 § 1 WWSUG, Drucksache 19/16953 – 6 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode nach der DDR-Versicherungszeiten von bestimmten Personen nicht mehr nach dem FRG zu bewerten sind, nicht mehr bedarf. 3. Sind der Bundesregierung Äußerungen, Stellungnahmen oder sonstige Dokumente bekannt, mit denen versucht wurde, die betroffenen DDR- Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler über die materiellen Folgen der neuen Verwaltungspraxis zu informieren? 4. Falls nicht, womit begründet die Bundesregierung die nach Kenntnis der Fragesteller erfolgte Beauftragung des Bundesverwaltungsamtes zugunsten der Betroffenengruppen zu Artikel 3 RÜG, die über Inhalt und Modalitäten nach Artikel 3 RÜG ohnehin informiert waren, und warum wurde gleichzeitig auf die Beauftragung des Bundesverwaltungsamtes zugunsten der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler verzichtet (nach Kenntnis der Fragesteller aus Betroffenenschilderung, die über eventuelle regierungsseitige Absichten in Unkenntnis waren? Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet. Die Rentenversicherungsträger haben in verschiedenen Broschüren darauf hingewiesen , dass für DDR-Zeiten das FRG nicht mehr gilt. Hinweise enthielten zum Beispiel die Broschüren „Leistungen nach dem Fremdrentengesetz“, herausgegeben von der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), Ausgaben März 1992, Februar 1994 und Januar 1996, „Jeder Monat zählt“, herausgegeben von der damaligen BfA, Ausgabe September 1995, und die Broschüre „Das Fremdrentenrecht sowie die rentenrechtlichen Zeiten in der ehemaligen DDR“, herausgegeben von den Landesversicherungsanstalten, Ausgaben Januar 1992, Januar 1993 und Januar 1994. Eine individuelle Information durch die Rentenversicherungsträger erfolgte, wenn im Rahmen von Kontenklärungsverfahren der alte FRG-Feststellungsbescheid aufgehoben und eine neue Bewertung mit den tatsächlich versicherten Entgelten vorgenommen wurde . 5. Womit begründet die Bundesregierung die Begrenzung der Gültigkeit nach Artikel 2 RÜG auf Personen mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet (§ 1)? Aus der Begründung zum Entwurf des Artikel 2 RÜG, welcher in seinem „materiellen Gehalt den am 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen des Rentenrechts des Beitrittsgebiets“ entspricht (Bundesratsdrucksache 197/91, Seite 139), ergibt sich, dass der Gesetzgeber der 12. Legislaturperiode mit diesen Regelungen Personen, die bei Inkrafttreten des neuen gesamtdeutschen Rentenrechts im rentennahen Alter standen, in ihrem Vertrauen auf das in der DDR geltende Rentenrecht schützen wollte. Hinsichtlich der „Gültigkeit Art. 2 RÜG auf Personen mit Wohnsitz im Beitrittsgebiet (§ 1)“ schließt sich die Bundesregierung der Begründung des Gesetzgebers des RÜG an (a. a. O., Seiten I, II, 139 Artikel 2 RÜG). Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 7 – Drucksache 19/16953 6. Wie erklärt die Bundesregierung ihre im Petitionsverfahren (Petition Nummer 3-19-11-8222-006-233) vertretene Behauptung, § 259a SGB VI sei allgemein eine Vertrauensschutzregelung für DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler der Geburtsjahrgänge vor 1937 vor dem Hintergrund der Tatsache, dass § 259a SGB VI (in der Fassung des RÜ-ErgG 1993) genau die Lücke schließt, die in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 RÜG dadurch entstanden ist, dass aufgrund der Bedingung „Wohnsitz im Beitrittsgebiet “ diejenigen DDR-Versicherten ausgeschlossen sind, die nach dem Fall der Mauer einen Wohnsitz im Westen gefunden hatten, aber weiter ihre Rentenkonten bei der DDR-Sozialversicherung besaßen? Die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller, aufgrund der in Artikel 2 § 1 Absatz 1 RÜG geforderten Bedingung „Wohnsitz im Beitrittsgebiet“ sei in Artikel 2 § 1 Absatz 1 und 2 RÜG eine „Lücke“ entstanden, welche durch § 259a SGB VI in der Fassung des Rü-ErgG geschlossen wird, trifft nicht zu. Nach Artikel 2 RÜG wurde bei Personen, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 begann, zusätzlich zur Rentenberechnung nach dem SGB VI eine Rentenberechnung nach Artikel 2 RÜG durchgeführt, welcher im Grundsatz das DDR-Rentenrecht fortschreibt (siehe insoweit Antwort zu Frage 5). Ergab sich danach eine höhere Rente, wurde diese gezahlt. Personen, deren Altersrente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996 begann, befanden sich bei Inkrafttreten der mit dem RÜG eingeführten bzw. geänderten Regelungen im Jahr 1992 im rentennahen Alter. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass diese Personen, wenn sie am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz in der DDR hatten , darauf vertraut haben, eine Rente nach dem Rentenrecht der DDR zu erhalten . Dieses Vertrauen wollte der Gesetzgeber mit den Regelungen des Artikels 2 RÜG schützen. Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit dem RÜG eingeführten bzw. geänderten Regelungen im Jahr 1992 im rentennahen Alter stehenden Personen mit in der DDR zurückgelegten Versicherungszeiten, die am 18. Mai 1990 bereits ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten, ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass sie darauf vertrauten, eine Rente nach dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland zu erhalten. Nach dem Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland waren den DDR-Versicherungszeiten bis zu diesem Zeitpunkt für die Rentenberechnung die Tabellenentgelte des FRG zugeordnet worden. Das Vertrauen in diese Rechtslage wollte der Gesetzgeber mit der Regelung des § 259a SGB VI schützen. Eine Person, deren Altersrente vor dem 1. Januar 1996 begann bzw. hätte beginnen können, befand sich 1992 im rentennahen Alter. Mit § 259a SGB VI regelte der Gesetzgeber deshalb, dass es für diese Personen bei der Bewertung mit den Tabellenentgelten des FRG bleiben sollte. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wurde § 259a SGB VI mit dem Rü-ErgG dahingehend geändert, dass nicht mehr auf einen Rentenbeginn vor 1996, sondern auf ein Geburtsdatum vor 1937 abgestellt wurde. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden. Wie schon nach § 259a SGB VI i. d. F. des RÜG waren von der Regelung grundsätzlich vor 1937 geborene Personen erfasst, denn nur bei diesen konnte eine Altersrente vor 1996 beginnen bzw. hätte sie beginnen können. Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. Im Übrigen existierten keine „Rentenkonten bei der DDR-Sozialversicherung“. Zu DDR-Zeiten wurden erst im Rentenfall die nach DDR-Recht relevanten Zeiten ermittelt und dementsprechend die Rente berechnet. Ein Versicherungsoder Rentenkonto wie nach bundesdeutschem Recht, in dem über die Jahre hinweg Versicherungszeiten gespeichert wurden, gab es in der DDR nicht. Drucksache 19/16953 – 8 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode 7. Wie erklärt die Bundesregierung die Zweckbestimmung des § 259a SGB VI (in der Fassung des RÜ-ErgG 1993) vor dem Hintergrund der in Frage 5 beschriebenen „Lücke“ angesichts der Tatsache, dass § 259a SGB VI (in der Fassung des RÜ-ErgG 1993) aus Sicht der Fragesteller genau diese „Lücke“ ausfüllt? Auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 8. Wie erklärt die Bundesregierung die aus Sicht der Fragesteller erfolgte Umwidmung des § 259a SGB VI (in der Fassung des RÜ-ErgG 1993) in eine „Vertrauensschutzregelung“ für eine spezielle Gruppe von DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedlern (Geburtsjahrgang vor 1937), deren Rentenkonten seit ihrer Eingliederung in den Geltungsbereich des Grundgesetzes bei (west-)deutschen Rentenversicherungsträgern gespeichert waren, bei gleichzeitigem Entzug des Vertrauensschutzes für Geburtsjahrgänge nach 1937? Eine „Umwidmung“ des § 259a SGB VI hat nicht stattgefunden. Bereits in der Fassung des RÜG war § 259a SGB VI eine „Vertrauensschutzregelung für eine spezielle Gruppe von DDR-Altübersiedlerinnen und Altübersiedlern“, nämlich für die Gruppe, für die sich ein Rentenbeginn vor 1996 ergab. Der Beginn einer Altersrente vor 1996 konnte sich – je nach Art der Altersrente – grundsätzlich bei vor 1937 geborenen Personen ergeben. Vor 1937 geborene Personen hatten bei Inkrafttreten des SGB VI bereits das 55. Lebensjahr vollendet und befanden sich im rentennahen Alter. Für diese Personen sollte es nach dem Willen des Gesetzgebers des RÜG bei der Bewertung ihrer DDR-Versicherungszeiten mit den Tabellenentgelten des FRG bleiben. Ob sich ein Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1996 ergeben würde, konnte vor dem Inkrafttreten des Rü-ErgG, also in der Zeit von 1992 bis Juni 1993, regelmäßig nicht feststehen. So waren anhand des Geburtsdatums der Versicherten lediglich die Fälle absehbar, in denen Altersrenten frühestmöglich ab 1996 hätten beginnen können. Ob Versicherte, die die Altersgrenze für den Bezug einer (ggf. vorzeitigen) Altersrente erreicht hatten oder vor 1996 erreichen würden, diese Altersrente auch vor 1996 in Anspruch nehmen würden, war jedoch nicht absehbar. Das Vorliegen von Vertrauensschutz nach § 259a SGB VI i. d. F. des RÜG konnte somit von den Rentenversicherungsträgern vor Eintritt des Rentenfalls nicht geprüft werden. Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen wurde § 259a SGB VI daher mit dem Rü-ErgG dahingehend geändert, dass Vertrauensschutz nach dieser Vorschrift – unabhängig vom Rentenbeginn – für alle vor 1937 geborenen Personen gelten sollte (siehe hierzu auch die Gesetzesbegründung zum Rü-ErgG, Bundestagsdrucksache 12/4810, Seite 24 f.). Die Rentenversicherungsträger konnten nun für alle vor 1937 geborenen Versicherten, die die weiteren Voraussetzungen des § 259a SGB VI erfüllten, den entsprechenden Vertrauensschutz vormerken und Anerkennungsbescheide über diese Versicherungszeiten erteilen. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 9 – Drucksache 19/16953 9. Wie erklärt die Bundesregierung, dass aus einem Umkehrschluss aus der im RÜ-ErgG erfolgten Umformulierung des § 259a SGB VI der Geltungsrahmen des § 256a SGB VI von Versicherten im Beitrittsgebiet auf alle in der vormaligen DDR zurückgelegte Versicherungszeiten abgeleitet wird, dessen Geltungsrahmen im RÜ-ErgG jedoch nicht geändert wurde und obwohl es im Gesetzentwurf zum RÜ-ErgG (Bundestagsdrucksache 12/4810, S. 20) heißt: „Die Regelungen bewirken nicht eine Änderung des materiellen Rechts.“? Der Geltungsrahmen des § 256a SGB VI „Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet“ erstreckte sich bereits seit seiner Einfügung durch das RÜG in das SGB VI zum 1. Januar 1992 grundsätzlich auf sämtliche im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten, das heißt, Beitragszeiten in der vormaligen DDR sowie – seit der Wiedervereinigung – in den neuen Bundesländern. Dies galt und gilt, sofern nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Etwas Abweichendes ist in § 259a SGB VI geregelt, wonach nicht die tatsächlich im Beitrittsgebiet versicherten und in eine Beitragsbemessungsgrundlage auf dem Niveau der Bundesrepublik Deutschland umgewerteten Verdienste zugrunde zu legen sind, sondern die Tabellenentgelte des FRG. In der Fassung des Rü-ErgG gilt dies für vor 1937 geborene Personen. In der Fassung des RÜG galt dies, wenn vor 1996 eine Rente begann. Auf die Antwort zu Frage 8 wird insoweit verwiesen. In Bezug auf Altersrenten waren von der Regelung sowohl in der Fassung des RÜG als auch in der Fassung des Rü-ErgG vor 1937 geborene Personen erfasst. Hierauf dürfte sich der zitierte Satz aus der Gesetzesbegründung zum Rü-ErgG, wonach keine Änderung des materiellen Rechts bewirkt wird, beziehen. 10. Wie erklärt die Bundesregierung die mit der 1993 erfolgten Umwidmung des Artikel 1 RÜG § 259a einhergehende stillschweigende Bedeutungsänderung von Artikel 1 RÜG § 256a, der speziell für die am 30. Juni 1990 aktuellen Versicherten der damaligen DDR geschaffen worden war, aber im RÜ-ErgG 1993 nicht geändert wurde? Die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller, 1993 sei eine „Umwidmung “ von § 259a SGB VI erfolgt, trifft nicht zu. Auf die Antworten zu den Fragen 8 und 9 wird verwiesen. Eine „Bedeutungsänderung“ des § 256a SGB VI durch die mit dem Rü-ErgG erfolgte Änderung des § 259a SGB VI hat nicht stattgefunden. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. Die Annahme der Fragestellerinnen und Fragesteller, der mit Artikel 1 RÜG in das SGB VI eingefügte § 256a sei „speziell für die am 30. Juni 1990 aktuellen Versicherten der DDR geschaffen worden …“, trifft nicht zu. Eine derartige Einschränkung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch aus der Gesetzesbegründung. Mit § 256a SGB VI hat der Gesetzgeber die Vorschrift geschaffen, nach der grundsätzlich sämtliche, sowohl in der Vergangenheit liegende als auch in der Zukunft sich ergebende Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zu bewerten sind, solange die vollständige Rentenangleichung noch nicht erreicht ist. Die Rentenangleichung und damit einheitliche Berechnungsgrundlagen werden gemäß Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) mit Beginn des Jahres 2025 erreicht sein. Nach § 256a SGB VI werden somit nicht nur die in der ehemaligen DDR erzielten Verdienste mit dem Faktor der Anlage 10 zum SGB VI hochgewertet und entsprechende Entgeltpunkte ermittelt, sondern auch die Verdienste, die seit der Wiedervereinigung in den neuen Bundesländern bis zum 31. Dezember 2024 erzielt wurden bzw. werden. Erfasst von der Vorschrift werden damit auch Personen, die zu DDR-Zeiten noch gar nicht geboren waren oder aus den alten Bundesländern oder dem Ausland stammen und in der Zeit bis zum 31. Dezember 2024 im Beitrittsgebiet eine versiche- Drucksache 19/16953 – 10 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode rungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt haben bzw. ausüben werden. 11. Hat die Bundesregierung durch ein verfassungsrechtliches Gutachten klären lassen, ob ein rückwirkender Eingriff in die nach geltendem Recht begründeten Rentenanwartschaften mit dem Grundgesetz, insbesondere Artikel 2 Absatz 1 i. V. m. Artikel 20 Absatz 3 (allgemeiner Vertrauensgrundsatz ), Artikel 3 Absatz 1 und 3 (allgemeiner Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 14 (Schutz des persönlichen Eigentums) vereinbar ist? Nein. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich die Frage auf die mit dem RÜG beschlossenen Regelungen zur Bewertung der DDR-Versicherungszeiten, insbesondere auf die Streichung der bis dahin im FRG enthaltenen Vorschriften , bezieht. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die diesbezüglichen Regelungen des RÜG gegen das Grundgesetz verstoßen. Auch aus Sicht des BSG bestehen diesbezüglich keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, Az. B 5 R 36/11 R). Das BVerfG hat eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 2016, Az. 1 BvR 713/13). Auch vor diesem Hintergrund bestand bzw. besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Anlass, ein verfassungsrechtliches Gutachten in Auftrag zu geben. 12. Womit begründet die Bundesregierung die nach Kenntnis der Fragesteller erfolgte Maßnahme, die beitrittsbedingte Novellierung des Rentenreformgesetzes 1992 dafür zu nutzen, die Rentenkonten von DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedlern, die bei Wohnsitznahme im Geltungsbereich des Grundgesetzes als FRG-Anwartschaften begründet wurden , rückwirkend zu löschen und gleichzeitig dem RÜG zu unterstellen? Auf die Vorbemerkung in der Antwort der Bundesregierung der 16. Legislaturperiode auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 16/5571 wird verwiesen. 13. Auf welche juristische Grundlage stützt die Bundesregierung die Wiederbelebung der DDR-Rentenkonten von DDR-Altübersiedlerinnen und - Altübersiedlern, auf die sie nach DDR-Recht keinen Anspruch mehr hatten , wird doch durch Artikel 19 EV der Fortbestand von Verwaltungsentscheidungen der ehemaligen DDR vorgeschrieben? Eine „Wiederbelebung der DDR-Rentenkonten“ findet nicht statt; auf die Antwort zu Frage 6 wird verwiesen. 14. Worin besteht nach Auffassung der Bundesregierung der klare, streng umrissene Ausnahmefall, mit der sie eine sogenannte unechte Rückwirkung zu Lasten der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler rechtfertigt? Ein „klarer, streng umrissener Ausnahmefall“ muss nur im Rahmen der „echten Rückwirkung“ vorliegen, das heißt, wenn rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird. Die sogenannte unechte Rückwirkung , bei der in noch nicht abgeschlossene Rechtsverhältnisse für die Zukunft eingegriffen und insoweit die betroffene Rechtsposition nachträglich verschlechtert wird, ist dagegen grundsätzlich zulässig (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006, Az. 1 BvL 9/00) und nur in Ausnahmefällen unzulässig. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 11 – Drucksache 19/16953 Es muss dem Gesetzgeber möglich sein, auf aktuelle Entwicklungen und veränderte Bedingungen reagieren zu können; einen generellen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von gesetzlichen Regelungen gibt es nicht. Grenzen der Zulässigkeit können sich aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben. Diese sind überschritten, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfGE 95, 64 (86); 96, 330 (340); 101, 239 (263)). Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Rentenanwartschaften von vornherein die Möglichkeit von Änderungen in gewissen Grenzen angelegt sind. Im Falle der Ablösung des FRG für DDR-Versicherungszeiten bei DDR- Übersiedlerinnen und DDR-Übersiedlern sind die Grenzen der Zulässigkeit nicht überschritten worden (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2011, Az. B 5 R 36/11 R). 15. Womit begründet die Bundesregierung die Nichtbeachtung von § 149 SGB VI zu Lasten der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler , wird doch dort gefordert, dass der/die Versicherte regelmäßig über den Versicherungsverlauf und eventuelle Änderungen des Rentenkontos unterrichtet wird? Der Bundesregierung liegen keine Informationen über eine „Nichtbeachtung von § 149 SGB VI zu Lasten der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler “ vor. Nach Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung wurden und werden Versicherte über Änderungen an ihrem Versicherungskonto informiert. Dies gilt auch für DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler. 16. Womit begründet die Bundesregierung die Wirksamkeit und Fortschreibung der Festlegungen in den Verträgen zwischen Polen und Deutschland (FRG-Renten) einerseits und die Unwirksamkeit der einschlägigen Festlegungen in den Verträgen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der ehemaligen DDR, obwohl es sich doch in beiden Fällen um Verträge zwischen zwei Staaten handelt? Es wird davon ausgegangen, dass mit den „Verträgen zwischen Polen und Deutschland (FRG-Renten)“ das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9. Oktober 1975 (DPRA 1975) gemeint ist. Bezüglich der Rentenansprüche ist im Jahr 1975 zwischen den beiden Staaten vereinbart worden, dass der Rentenversicherungsträger des jeweiligen Wohnstaats die im anderen Staat zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als seien sie im Gebiet des Wohnstaats zurückgelegt worden (Artikel 4 DPRA 1975). Die Bundesrepublik Deutschland setzt das Abkommen um, indem die in Polen zurückgelegten Zeiten in entsprechender Anwendung des FRG in der deutschen Rentenversicherung berücksichtigt werden (Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom 9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Oktober 1975 – RV/UVAbkPOLG). Da Polen mittlerweile zur Europäischen Union gehört, treten grundsätzlich die europarechtlichen Bestimmungen (Verordnung 883/2004; bis 30. April 2010: Verordnung 1408/71) an die Stelle der zwischen den Mitgliedstaaten getroffenen Abkommen über soziale Sicherheit. Danach zahlt jeder Staat eine Rente aus den in seinem Gebiet zurückgelegten Zeiten. Das DPRA 1975 gilt übergangsweise Drucksache 19/16953 – 12 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode weiter für Personen, die am 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem der beiden Vertragsstaaten hatten und ihn seitdem ununterbrochen dort haben (Artikel 8 Absatz 1 i. V. m. Anhang II der Verordnung 883/2004; bis 30. April 2010: Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c i. V. m. Anhang III der Verordnung 1408/71). An das über die Verordnungen übergangsweise weiter geltende DPRA 1975 sind die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen gebunden und setzen es entsprechend um. Im WWSUVtr ist unter „VI. Folgeregelungen im Bereich der sozialen Sicherheit “, Ziffer 7 Folgendes vereinbart worden: „Leistungen nach dem Fremdrentengesetz sollen für künftige Übersiedler ausgeschlossen werden“. Diese Vereinbarung ist von der Bundesrepublik Deutschland durch Artikel 23 § 1 Absatz 2 WWSUG umgesetzt worden. Aufgrund des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik Deutschland sind die Regelungen im WWSUVtr im Wesentlichen hinfällig geworden. Der Einigungsvertrag enthält keine Festlegungen zur Anwendung des FRG. 17. Warum hat die Bundesregierung den für die Westberliner Eisenbahnerinnen und Eisenbahner sowie die Schleusenwärterinnen und -wärter geschaffenen § 256a Absatz 3a SGB VI nicht bereits von Beginn an auch für die DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler öffnen lassen, und was hindert sie daran, das jetzt noch nachträglich zu tun? Zur Auffassung der Bundesregierung bezüglich der angesprochenen Öffnung des § 256a Absatz 3a SGB VI für DDR-Altübersiedlerinnen und DDR- Altübersiedler wird auf die Antwort der Bundesregierung der 16. Legislaturperiode zu Frage 4 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache 16/5571 verwiesen. 18. Unterstützt die Bundesregierung weiterhin die im Petitionsverfahren von 2007 bis 2014 geäußerte These, dass eine Maßnahme zugunsten der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR-Altübersiedler würde zwangsläufig Begehrlichkeiten anderer Personengruppen wecken (Plenarprotokoll 18/161, S. 15952), insbesondere der Aussiedlerinnen und Aussiedler bzw. Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, und schon aus diesem Grunde müsse das Begehren der DDR-Altübersiedlerinnen und DDR- Altübersiedler zurückgewiesen werden, und wenn ja, wie begründet sie dies? Es wird davon ausgegangen, dass mit dem „Petitionsverfahren von 2007 bis 2014“ die Petition vom 30. November 2006 mit der Nummer 3-16-11- 8222-015348 gemeint ist, welche im Jahr 2015 abgeschlossen worden ist. Das innerhalb der Bundesregierung federführende Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) war in diesem Petitionsverfahren vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gebeten worden, zu prüfen, ob für vor dem 9. November 1989 aus der DDR in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtete oder übergesiedelte Personen eine Neuregelung eingeführt werden kann, nach welcher eine Vergleichsberechnung der Rente mit den Tabellenentgelten des vor 1992 geltenden FRG durchgeführt wird. Danach sollten die Berechtigten wählen können, ob ihre Rente auf Basis dieser Tabellenentgelte oder auf Basis der tatsächlich versicherten DDR-Verdienste, wie nach aktuell geltendem Recht, berechnet werden soll. Nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung eines Rechtsgutachtens zur Verfassungsgemäßheit der vorgeschlagenen Neuregelung ist das BMAS zu dem Schluss gekommen, dass die vorgeschlagene Neuregelung verfassungswidrig wäre und Gerechtigkeitslücken in Bezug auf verschiedene Personengruppen eröffnen würde. In seiner Stellungnahme gegen- Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 13 – Drucksache 19/16953 über dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat es eine solche Regelung daher nicht befürwortet. Die Ansicht der Bundesregierung bezüglich der vorgeschlagenen Neuregelung hat sich nicht geändert. 19. Wie beschreibt die Bundesregierung ihre grundsätzliche Haltung gegenüber den DDR-Flüchtlingen sowie Ausreiseantragstellerinnen und Ausreiseantragsteller vor dem Hintergrund, dass diese einerseits einen entscheidenden Anteil zur Herstellung der deutschen Einheit geliefert haben und anderseits unter Berufung auf eben diesen historischen Anteil nach Auffassung der Fragesteller diskriminiert werden? Eine Diskriminierung von DDR-Flüchtlingen sowie Ausreiseantragstellerinnen und Ausreiseantragstellern liegt nicht vor. Ihre DDR-Versicherungszeiten werden grundsätzlich in gleicher Weise berücksichtigt wie vergleichbare DDR- Versicherungszeiten anderer Personen. Die politisch zu beantwortende Frage, ob jemand mit seinem Verhalten einen entscheidenden Anteil zur Herstellung der deutschen Einheit geliefert hat oder nicht, kann in Bezug auf die Höhe einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle spielen. Für die Berechnung einer Rente kommt es grundsätzlich nur auf die Versicherungszeiten an, insbesondere auf die Höhe der versicherten Verdienste und die Dauer der Beitragszahlung. Drucksache 19/16953 – 14 – Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333